Bundesgerichtshof Urteil, 16. Aug. 2017 - 2 StR 344/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:160817U2STR344.15.0
published on 16/08/2017 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 16. Aug. 2017 - 2 StR 344/15
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 344/15
vom
16. August 2017
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:160817U2STR344.15.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. August 2017, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach, Zeng, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. Dezember 2014 werden verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen „Verstoßes gegen das Waffengesetz durch Besitz von Waffen in zwei Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
2
Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten ein- gelegten, wirksam auf den Strafausspruch im Fall 1 der Anklage und den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkten und auf die Sachrüge gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die Strafzumessung.
3
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Auch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos.

I.

4
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
5
1. Der gesondert verfolgte B. beauftragte den Nebenkläger S. , zwei Kilogramm Marihuana und fünf Kilogramm Amphetamin von mindestens durchschnittlicher Qualität zum Preis von insgesamt 16.500 Euro von D. in das Saarland zu seinen Abnehmern zu transportieren. Das Rauschgift, das B. bei seinem Lieferanten C. bestellt hatte , wurde am 12. September 2012 durch einen Kurier aus den Niederlanden nach D. geliefert und – nach Aufforderung B. s – von S. übernommen , der das Rauschgift im Auftrag B. s zu dessen Abnehmern nachSa. transportieren sollte. Die Abnahme in Sa. verzögerte sich; B. wies deshalb den Nebenkläger an, die Drogen bis zum nächsten Tag „zwischenzulagern“. B. fuhr am folgenden Tag nach D. , um den für diesen Tag geplanten Weitertransport des Rauschgifts nach Sa. zu überwachen. Weil er sich von Polizeibeamten beobachtet fühlte, wurde der Rauschgifttransport an diesem Tag nicht durchgeführt. Auch in der Folgezeit kam es nicht zu der Transportfahrt. Ob der Nebenkläger S. oder ein unbekannt gebliebener Dritter mit oder ohne dessen Mitwirkung das Rauschgift unterschlagen hatten , konnte nicht geklärt werden. Gegenüber B. versuchte der Nebenkläger den Verbleib des Rauschgifts – wahrheitswidrig – damit zu erklären, dass er einen „Se. “ mit dem Transport des Rauschgifts in das Saarland beauftragt habe, der auf der Transportfahrt einen Verkehrsunfall erlitten habe; das Rauschgift befinde sich im Kofferraum des bei einem Abschleppunternehmer abgestellten Fahrzeugs, der sich unfallbedingt nicht öffnen lasse. Nachdem Nachforschungen zu Zweifeln an dieser Darstellung des Nebenklägers geführt hatten, beauftragte B. seinen Lieferanten C. damit, den Zeugen S. zur Herausgabe der Drogen oder zur Zahlung eines Geldbetrags von mindestens 50.000 Euro als „Wertersatz“ zu bewegen; die Hälfte dieses Betrags sollte C. für das Eintreiben der Forderung erhalten.
6
C. beauftragte am 22. September 2012 den Angeklagten, der wie er selbst dem Rockerclub M. angehörte und mit dem er befreundet war, damit, S. „unter Druck zu setzen“ und zur Herausgabe der Drogen oder zur Zahlung eines Geldbetrags in Höhe von mindestens 50.000 Euro zu bewegen. Der Angeklagte erklärte sich gefälligkeitshalber dazu bereit; dabei war ihm bewusst, dass B. ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch gegen den Nebenkläger auf Herausgabe der Drogen nicht zustand.
7
In Umsetzung dieses Tatentschlusses begab sich der Angeklagte gemeinsam mit C. , der sich während des weiteren Geschehens im Hintergrund hielt, sowie einem weiteren, unbekannt gebliebenen Mitglied des Rockerclubs gegen 18.00 Uhr zur Wohnung des Nebenklägers. Er traf diesen vor dem Haus und fragte ihn sogleich in aggressivem Ton, „wo das Zeug sei“. Der Angeklagte und der unbekannt gebliebene Dritte drängten den sich ahnungslos gebenden Nebenkläger ins Haus, drückten ihn gegen die Wand und forderten die Herausgabe des Rauschgifts. Der unbekannt gebliebene Dritte würgte S. und forderte erneut die Herausgabe der Drogen; dabei unterstrich er seine Forderung mit der Drohung, dass er „ansonsten ein Loch in den Kopf kriege“. DerNebenkläger bemerkte, dass der schwarz gekleidete, Handschuhe und Sonnenbrille tragende Angeklagte eine Pistole in seinem Hosenbund stecken hatte, deren genaue Beschaffenheit und Ladezustand nicht aufzuklären war, weshalb das Landgericht von einer Scheinwaffe ausgegangen ist. S. , der die Pistole für echt hielt, geriet in Todesangst und nässte sich ein. Der Angeklagte drängte den Nebenkläger nunmehr gemeinsam mit dem unbekannt gebliebenen Mittäter in dessen Wohnung. Dort forderte er erneut die Herausgabe des Rauschgifts und schlug S. mit der flachen Hand insGesicht, drückte ihn auf ein Sofa und drohte ihm wiederholt damit, dass er „kalt gemacht werde“, wenn er das Rauschgift nichtherausgebe. Nachdem der Nebenkläger schließlich zugesagt hatte, für die Herausgabe des Rauschgifts zu sorgen, wiederholte der Angeklagte seine Drohung, dass er ihm „ein Loch in den Kopf schieße“, wenn er die Drogen nicht binnen zwei Stunden beschaffe.Daraufhin verließ er mit dem unbekannt gebliebenen Dritten die Wohnung.
8
S. rief daraufhin den gesondert verfolgten B. an, berichtete ihm von dem Überfall und erklärte sich mit einem Treffen gegen 22.00 Uhr an der Feuerwache in M. einverstanden, um „die Angelegenheit zu klären“.
9
Der Nebenkläger erschien pünktlich am Treffpunkt, händigte dem Angeklagten auf dessen Aufforderung sein Handy aus und übergab B. unter dem Eindruck der zuvor ausgesprochenen Drohungen ein Kilogramm Amphetamin aus der Lieferung vom 12. September 2012. Dabei erklärte er, dass er „Scheiße gebaut“und die Lieferung einem Dritten anvertraut habe, der den Transport in das Saarland habe übernehmen sollen. B. bekundete, dass er – S. – „für die Sache gerade stehen“ und einen Geldbetrag in Höhe von 50.000 Euro als „Wertersatz“ für die abhanden gekommenen Drogen zahlen müsse. Der An- geklagte, der wusste, dass das von S. übergebene Rauschgift zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war, unterstrich die Geldforderung B. s mit der Drohung, er werde ihn erschießen, wenn er nicht bezahle. Der Nebenkläger weinte und erklärte, dass er „alles gerade biegen“ werde. B. setzte ihm eine Frist bis zum 24. September 2012 14.00 Uhr, um das geforderte Geld zu beschaffen. An diesem Tag begab sich der Nebenkläger zur Polizei und erstattete Strafanzeige. Zu einer Geldübergabe kam es nicht.
10
2. Der Angeklagte war am 26. März 2013 im Besitz eines Schlagrings und eines Faustdolchs (Fall 2 der Anklage) sowie am 1. Februar 2014 unter anderem im Besitz eines Totschlägers (Fall 3 der Anklage), wobei er wusste, dass es sich um Waffen handelte, über die er unerlaubt verfügte.

II.

11
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
12
1. Die Feststellungen im Fall 1 der Anklage beruhen auf einer tragfähigen Beweiswürdigung. Das Landgericht ist aufgrund der Einlassung des Angeklagten , der den Überfall in seinen wesentlichen Grundzügen eingestanden hat, sowie unter Berücksichtigung der Angaben des Nebenklägers sowie des gesondert verfolgten M. zu der Überzeugung gelangt, dass sich die Tat wie festgestellt ereignet hat. Den Angaben des Nebenklägers ist das Landgericht nur gefolgt, soweit diese in sonstigen Beweismitteln eine Stütze fanden. Es war sich dabei des Erfordernisses bewusst, die Aussage des Nebenklägers einer besonders kritischen Prüfung zu unterziehen, nachdem dieser bei Erstattung der Strafanzeige zu den Hintergründen des Überfalls zunächst keine Angaben gemacht hatte und nicht ausgeschlossen werden konnte, dass er die Drogen unterschlagen hatte. Die Strafkammer hat außerdem bedacht, dass der Zeuge sich einem eigenen Strafverfahren ausgesetzt sah und sich die Strafmilderung des § 31 BtMG verdienen wollte. Dass es sich vor dem Hintergrund des Teilgeständnisses des Angeklagten, der Angaben des gesondert verfolgten M. , der aus den TKÜ-Maßnahmen gewonnenen weiteren Erkenntnisse sowie aufgrund des vom Nebenkläger gewonnenen unmittelbaren Eindrucks davon überzeugt hat, dass dessen Angaben zum Kerngeschehen glaubhaft sind, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
13
2. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung (§§ 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB).
14
a) Der Tatbestand der (qualifizierten) Erpressung setzt unter anderem voraus, dass der Täter dem Vermögen des Genötigten einen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Ein Vermögensnachteil im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn die durch einen Vergleich aller geldwerten Güter abzüglich bestehender Verbindlichkeiten zu ermittelnde Vermögenslage des Genötigten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach der Verfügung ungünstiger ist als zuvor (Prinzip der Gesamtsaldierung, vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 2 StR 422/12, NStZ 2013, 711, 712; BGH, Urteil vom 2. Februar 2016 - 1 StR 437/15, NStZ 2016, 286, 287). Zum Begriff des Vermögens zählt auch das Eigentum, der Besitz und der Gewahrsam an einer Sache (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1955 - 3 StR 234/55, BGHSt 8, 254, 256; Urteil vom 5. Juli 1960 - 5 StR 80/60, BGHSt 14, 386, 388 f.; Urteil vom 17. Oktober 1961 - 1 StR 382/61, BGHSt 16, 280, 281). Auch an Sachen, die jemand aufgrund einer strafbaren Handlung besitzt, kann – unbeschadet ihrer Zweckbestimmung oder Bemakelung – eine Erpressung begangen werden (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2001 - 1 StR 167/01, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögenswert 3; Beschluss vom 20. September 2005 - 3 StR 295/05, NJW 2006, 72, 73; Senat, Urteil vom 22. September 2016 - 2 StR 27/16, BGHSt 61, 263, 264; Urteil vom 7. Dezember 2016 - 2 StR 522/15, NStZ-RR 2017, 111, 112). Auch derjenige, der einen Rauschgifthändler oder einen Rauschgiftkurier mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Herausgabe von Drogen nötigt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern , macht sich danach der räuberischen Erpressung schuldig (vgl. Senat, Urteil vom 22. September 2016 - 2 StR 27/16, BGHSt 61, 263, 264 sowie Senat, Urteil vom 16. August 2017 - 2 StR 335/15).
15
b) Indem der Angeklagte den Nebenkläger durch die Drohung, ihn anderenfalls zu töten, dazu nötigte, ein Kilogramm Amphetamin an den gesondert verfolgten B. herauszugeben, veranlasste er ihn zu einer Vermögensverfügung , die zu einem Vermögensnachteil des Nebenklägers führte. Der Angeklagte handelte dabei vorsätzlich und in der Absicht rechtswidriger (Dritt-)Bereicherung. Die Strafkammer hat festgestellt und tragfähig belegt, dass der Angeklagte in dem Bewusstsein handelte,dass B. kein von der Rechtsordnung anerkannter oder durchsetzbarer Anspruch auf Übergabe des Rauschgifts zustand.
16
2. Auch die Strafzumessung weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.
17
3. Der Senat sieht ungeachtet der Dauer des Revisionsverfahrens keinen Anlass für eine Kompensationsentscheidung. Zwar hat das am 14. Oktober 2015 beim Bundesgerichtshof eingegangene Revisionsverfahren annähernd zwei Jahre gedauert. Die Dauer des Verfahrens war jedoch dem Umstand geschuldet , dass der Senat die Revisionshauptverhandlung am 1. Juni 2016 im Hinblick auf den im Verfahren 2 StR 335/15 gefassten Anfragebeschluss unterbrochen hat. Nach Abschluss des Anfrageverfahrens wurde unverzüglich neuer Termin zur Durchführung der Revisionshauptverhandlung bestimmt. Vor diesem Hintergrund ist die Verzögerung des Verfahrensabschlusses sachlich begründet und für eine Kompensationsentscheidung kein Raum.

III.

18
Die wirksam auf den Einzelstrafausspruch im Fall 1 der Anklage sowie auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
19
Die Annahme eines minder schweren Falles der schweren räuberischen Erpressung (§§ 253, 255, 250 Abs. 3 StGB) hält rechtlicher Überprüfung stand.
20
1. Das Landgericht hat im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend angenommen , dass ein minder schwerer Fall vorliegt, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist (vgl. Senat, Urteil vom 19. März 1975 - 2 StR 53/75, BGHSt 26, 97, 99; Urteil vom 26. April 2017 - 2 StR 506/15, juris Rn. 20).
21
2. Das Landgericht hat bei der insoweit gebotenen Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände weder bestimmende Strafschärfungsgründe außer Acht gelassen noch rechtsfehlerhaft Strafmilderungsgründe angenommen.
22
a) Es ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht keinen bestimmenden Strafzumessungsgrund darin gesehen hat, dass der Angeklagte bei dem späteren Zusammentreffen mit dem Nebenkläger die Geldforderung des gesondert verfolgten B. „durch sein Verhalten unterstrich und sich damit zu eigen machte, obwohl dieser Betrag den Wert des verschwundenen Rauschgifts deutlich überstieg.“ Zwar kann eine hohe Beuteerwartung im Einzelfall strafschärfend berücksichtigt werden. Nach den Feststellungen hegte der Angeklagte selbst jedoch keine Beuteerwartung, sondern handelte, um „seinem Freund C. “ einen „Gefallen“ zu tun (UA S. 7 und 22); vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht der Höhe des geforderten Geldbetrags bei der Bemessung der Tatschuld des Angeklagten kein bestimmendes Gewicht (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) beigemessen hat.
23
b) Soweit der Generalbundesanwalt einen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler darin sieht, dass das Landgericht strafmildernd berück- sichtigt hat, „dass es um die Rückführung des unrechtmäßigen Besitzes eines Drogenkuriers an unterschlagenen Betäubungsmitteln ging“,vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Tatrichter hat mit dieser Erwägung erkennbar darauf abgestellt, dass der Angeklagte von einem strafwürdigen (Vor-)Verhalten des Nebenklägers ausgegangen ist. Seine Annahme, dass dies die Tat in einem milderen Licht erscheinen lasse, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
24
c) Bei dieser Sachlage halten Strafrahmenwahl und Strafzumessung im engeren Sinne einer rechtlichen Überprüfung stand. Auch die verhängte Einzelstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten weicht erkennbar nicht nach unten von ihrer Bestimmung ab, gerechter Schuldausgleich zu sein. Appl Eschelbach Zeng Bartel Schmidt
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(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Wider

Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter1.durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich d
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(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese

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Annotations

Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß eine Straftat nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.
War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.