Bundesgerichtshof Urteil, 23. Aug. 2017 - 2 StR 150/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:230817U2STR150.16.0
published on 23/08/2017 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 23. Aug. 2017 - 2 StR 150/16
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 150/16
vom
23. August 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:230817U2STR150.16.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. August 2017, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach, Zeng, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger des Angeklagten C. , Rechtsanwältin als Pflichtverteidigerin der Angeklagten Kl. , Rechtsanwalt , als Pflichtverteidiger des Angeklagten Kü. ,
Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers A. T. , Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin G. T. , Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin A. K. , Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers O. T. ,
Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Angeklagten C. und Kl. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. August 2015 werden mit der Maßgabe verworfen, dass
a) der Angeklagte C. der Körperverletzung und der Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung mit Todesfolge schuldig ist,
b) die Angeklagte Kl. der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung schuldig ist. 2. Auf die Revision des Angeklagten Kü. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch klarstellend dahin neu gefasst, dass er der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung schuldig ist;
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die Beschwerdeführer C. und Kl. tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel; die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen allein dem Beschwerdeführer C. zur Last. Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten C. wegen Körperverletzung „unter Einbeziehung der Verurteilungen durch das Amtsgericht Frankfurt am Main vom 03.06.2014 (Az. ) und vom 02.04.2014 (Az. ) unter Auflösung der in der letztgenannten Entscheidung gebildeten Gesamtstrafe sowie unter Auflösung der im nachträglichen Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24.10.2014 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 03.12.2014 gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 12,00 Euro“ und wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagte Kl. hat es wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten Kü. hat das Landgericht wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
2
Gegen diese Verurteilung wenden sich die Angeklagten C. , Kl. und Kü. mit ihren auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen.
3
Die Revisionen der Angeklagten C. und Kl. erweisen sich als unbegründet.
4
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revision des Angeklagten Kü. führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
5
Darüber hinaus sah der Senat Anlass zu den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Schuldspruchkorrekturen.

I.

6
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
7
1. Am 2. März 2014 schlug der Angeklagte C. dem Geschädigten R. , der sich in Begleitung der Freundin des Angeklagten befand, unvermittelt mit der Faust heftig gegen den Kopf und versetzte ihm einen Fußtritt, um ihn zu verletzen. Nachdem seine Freundin ihn von dem Geschädigten weggezogen hatte, entfernte er sich. Der Geschädigte, der nach dem Faustschlag zu Boden gestürzt war, erlitt eine Platzwunde am Hinterkopf, die folgenlos heilte.
8
2. Die Angeklagte Kl. hegte den Verdacht, dass der später zu Tode gekommene Geschädigte E. T. , der – wie sie selbst – mit Betäubungsmitteln Handel trieb, ihr am 18. August 2014 etwa 112 Gramm Amphetamingemisch , das sie auf Kommissionsbasis erworben und in ihrer Wohnung aufbewahrt hatte, entwendet habe. Noch am selben Tag arrangierte die Ange- klagte Kl. ein Treffen in der Wohnung eines gemeinsamen Bekannten in M. , an dem neben E. T. auch der Angeklagte C. und die nicht revidierende Mitangeklagte D. teilnahmen. Kl. konfrontierte E. T. mit ihrem Verdacht, den dieser jedoch nachdrücklich zurückwies.
9
Die Angeklagte Kl. schenkte den Beteuerungen von E. T. keinen Glauben und beschloss daher, diesen noch einmal aufzusuchen, ihn zur Rede zu stellen und ihn – erforderlichenfalls unter Anwendung von Gewalt – dazu zu zwingen, das entwendete Rauschgift an sie herauszugeben.
10
Am frühen Morgen des 20. August 2014 erfuhr die Angeklagte Kl. , dass E. T. im Besitz von Rauschgift sei und sich in der Wohnung einer Freundin aufhalte. Gegen 6.30 Uhr rief sie den Angeklagten C. an und fragte ihn, ob er bereit sei, gemeinsam mit ihr den Geschädigten T. aufzusuchen. Der Angeklagte C. sagte zu und beide machten sich gemeinsam mit dem Mitangeklagten Kü. auf den Weg, um den Geschädigten erneut zur Rede zu stellen und ihn erforderlichenfalls unter Gewaltanwendung zu veranlassen , das vermeintlich von ihm entwendete Rauschgift herauszugeben. Der Angeklagte Kü. führte dabei Kabelbinder und eine Axt mit sich, um etwaigen Widerstand des Geschädigten zu unterbinden. Die – nicht revidierende – Mitangeklagte D. ging voraus, um auszukundschaften, ob der Geschädigte T. sich alleine in der Wohnung aufhalte. Nachdem sie geklingelt hatte und eingelassen worden war, konsumierte sie gemeinsam mit E. T. und seinem Bruder O. T. eine kleine Menge Amphetamin und öffnete schließlich – von den Geschädigten unbemerkt – die Terrassentüre, um C. , Kl. und Kü. den Zutritt zur Wohnung zu erleichtern. In einem Telefongespräch mit der Mitangeklagten Kl. forderte sie diese auf, sich nunmehr auf den Weg zu machen.
11
Während die Angeklagte Kl. an der Haustüre klingelte, stürmten C. und Kü. laut schreiend von der Rückseite des Wohnanwesens über die geöffnete Terrassentüre in die Wohnung. Der Angeklagte Kü. erhob dabei drohend die Axt. O. und E. T. waren durch das Auftreten der Angeklagten überrascht. O. T. floh aus der Wohnung auf die Straße, verfolgt von dem Angeklagten Kü. , der die Axt weiterhin drohend in den Händen hielt. O. T. stolperte, fiel zu Boden und brach sich bei dem Sturz das Handgelenk. Daraufhin legte der Angeklagte Kü. die Axt beiseite , warf sich auf den Geschädigten O. T. und fixierte ihn am Boden. Die Angeklagte Kl. , die den beiden gefolgt war, trat hinzu und nahm die Axt an sich, während der Angeklagte Kü. einen gutgläubigen Passanten dazu veranlasste, den Geschädigten zu fesseln, indem er ihm vorspiegelte, dass es sich um einen Einbrecher handele.
12
Der Angeklagte C. , der mit dem Geschädigten E. T. alleine in der Wohnung zurückgeblieben war, stürzte sich auf den ihm körperlich deutlich unterlegenen Geschädigten, versetzte ihm mehrere wuchtige Schläge gegen den Kopf und würgte den am Boden Liegenden schließlich massiv. Dass er dabei nicht nur mit Körperverletzungs-, sondern mit Tötungsvorsatz handelte, vermochte das Schwurgericht nicht festzustellen. Als der Angeklagte eine Sirene hörte, verließ er die Wohnung. Dabei nahm er wahr, dassE. T. mit erheblichen Kopfverletzungen bäuchlings auf dem Fußboden lag und sich nicht mehr bewegte. Er hätte ohne Weiteres vorhersehen und vermeiden können, dass der Geschädigte durch die ihm infolge der wuchtig geführten Schläge und das massive Würgen zugefügten Verletzungen sterben könnte. Tatsächlich verstarb E. T. infolge der massiven Gewalteinwirkungen gegen Kopf und Hals, kurz nachdem der Angeklagte C. die Wohnung verlassen hatte. Der Todeseintritt war dabei nicht ausschließbar durch eine hohe Amphetaminkonzentration begünstigt worden.

II.

13
Die Revision des Angeklagten C. hat keinen Erfolg:
14
1. Die von der Revision erhobenen Aufklärungsrügen haben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen keinen Erfolg.
15
2. Die auf die Sachrüge hin gebotene Überprüfung des Urteils deckt keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere tragen die Feststellungen die Annahme, dass der Angeklagte – auch – der versuchten räuberischen Erpressung mit Todesfolge zum Nachteil des Zeugen T. schuldig ist.
16
a) Wer – wie hier der Angeklagte C. – einen Rauschgifthändler oder -kurier mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Herausgabe von Drogen nötigt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern , macht sich der räuberischen Erpressung schuldig. Die Rechtsordnung kennt im Bereich der Vermögensdelikte kein wegen seiner Herkunft, Entstehung oder Verwendung schlechthin schutzunwürdiges Vermögen. Auch an Sachen wie Rauschgift, die jemand aufgrund einer strafbaren Handlung besitzt und als Tatmittel zur Begehung geplanter Straftaten bereitstellt, kann unbeschadet ihrer Zweckbestimmung oder Bemakelung Erpressung und Betrug begangen werden. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Auffassung des Senats (BGH, Urteil vom 4. September 2001 – 1 StR 167/01, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögenswert 3 mwN; Beschluss vom 20. September 2005 – 3 StR 295/05, NJW 2006, 72; Senat, Urteil vom 22. September 2016 – 2 StR 27/16, BGHSt 61, 263). Soweit der Senat in seinem in der Sache 2 StR 335/15 ergangenen Anfragebeschluss Bedenken an dieser Rechtsauffassung geäußert hat, hält er hieran nicht mehr fest (vgl. auch die Urteile des Senats vom 16. August 2017 – 2 StR 335/15 und 2 StR 344/15).
17
b) Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass das Landgericht von einem fehlgeschlagenen Versuch der räuberischen Erpressung ausgegangen ist und der Angeklagte die Tat aus Furcht vor Entdeckung abbrach und vom Tatort floh, nachdem er eine Sirene gehört hatte und seine Entdeckung fürchtete.
18
c) Der Senat sah Anlass, den Schuldspruch dahin klarzustellen, dass der Angeklagte C. der Körperverletzung sowie der Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung mit Todesfolge (§ 251 StGB) – und nicht der tateinheitlich verwirklichten versuchten schweren räuberischen Erpressung mit Todesfolge – schuldig ist. Zwischen § 251 StGB und § 250 StGB besteht – anders als zwischen § 251 StGB und § 227 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2000 – 4 StR 650/99, BGHSt 46, 24, 25) – Gesetzeseinheit (vgl. Senat, Urteil vom 11. Januar 1967 – 2 StR 348/66, BGHSt 21, 183, 185; Senat, Beschluss vom 20. Juni 2017 – 2 StR 130/17; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 – 3 StR 324/11 – anders bei Zusammentreffen von Versuch und Vollendung; vgl. MüKo/Sander, 2. Aufl. 2012, StGB § 251 Rn. 16; SSW/Kudlich, 3. Aufl. 2016 § 251 Rn. 10). Die rechtliche Bezeichnung der Tat als „schwere“ räuberische Erpressung kommt daher nicht in Betracht.
19
d) Der Strafausspruch weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.
20
e) Veranlassung zu einer Kompensationsentscheidung bestand nicht. Zwar hat das Revisionsverfahren ungewöhnlich lange gedauert. Die Dauer des Revisionsverfahrens war aber sachlich veranlasst; ein Zuwarten bis zum Abschluss des in der Sache 2 StR 335/15 durchgeführten Anfrageverfahrens war geboten. Nach Abschluss des Anfrageverfahrens wurde zeitnah Termin zur Durchführung der Revisionshauptverhandlung bestimmt.

III.

21
Die Revision der Angeklagten Kl. hat keinen Erfolg.
22
1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
23
2. Die auf die Sachrüge hin gebotene Überprüfung des Schuldspruchs deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten Kl. auf.
24
a) Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen unter II. 2. Bezug genommen. Im Hinblick auf das Revisionsvorbringen bemerkt der Senat:
25
Das Schwurgericht hat seine Überzeugung, dass der Einsatz der Axt als Drohmittel durch den Angeklagten Kü. vom Vorsatz der Angeklagten Kl. umfasst war, tragfähig begründet. Anhaltspunkte dafür, dass es sich insoweit um einen Mittäterexzess gehandelt haben könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
26
b) Der Senat sah jedoch Anlass, den Tenor des angefochtenen Urteils dahin zu korrigieren, dass die Angeklagte Kl. der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist. Die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen (BGH, Beschluss vom 3. September 2009 – 3 StR 297/09, NStZ-RR 2009, 377).
27
c) Auch der Rechtsfolgenausspruch ist frei von Rechtsfehlern. Zu einer Kompensation bestand keine Veranlassung.

IV.

28
Die Revision des Angeklagten Kü. erweist sich zum Schuldspruch als unbegründet; sie führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.
29
1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
30
2. Die auf die Sachrüge hin gebotene Überprüfung des angegriffenen Urteils zeigt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter II. 2. Bezug genommen.
31
Der Senat hat jedoch auch hinsichtlich dieses Angeklagten den Schuldspruch dahin klargestellt, dass er der tateinheitlich begangenen versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.
32
3. Hingegen hält der Strafausspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand.
33
Nach den Feststellungen teilte der Angeklagte den Polizeibeamten noch am Tattag mit, dass C. an der Tat beteiligt und mit dem Tatopfer in der Wohnung verblieben war und ermöglichte durch diese Angaben dessen Festnahme. Zu diesem Zeitpunkt war er selbst bereits Beschuldigter, so dass eine Aufklärungshilfe (§ 46b StGB) grundsätzlich in Betracht kam (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 5 StR 18/15, NStZ-RR 2015, 248).
34
Bei dieser Sachlage hätte sich das Landgericht zu der Prüfung gedrängt sehen müssen, ob der AngeklagteKü. eine „wesentliche“ Aufklärungshilfe im Sinne des § 46b StGB geleistet hat. Ungeachtet des Umstands, dass die Strafkammer diesen Aufklärungsbeitrag im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, vermag der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass das Landgericht bei der gebotenen Prüfung des vertypten Milderungsgrunds der Aufklärungshilfe zu einer milderen Strafe gelangt sein könne. Ein Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler kann daher nicht sicher ausgeschlossen werden.
35
Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückverwiesen, nachdem die Zuständigkeit des Schwurgerichts nicht mehr begründet ist.

V.

36
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Die den Nebenklägern , die sämtlich Angehörige des zu Tode gekommenen E. T. sind, im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen allein dem Angeklagten C. zur Last.
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Annotations

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
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sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
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der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.