Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2016 - XII ZB 579/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:110516BXIIZB579.15.0
published on 11/05/2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2016 - XII ZB 579/15
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Previous court decisions
Amtsgericht Erlangen, 8 XVII 936/15, 30/07/2015
Landgericht Nürnberg-Fürth, 13 T 5933/15, 20/10/2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 579/15
vom
11. Mai 2016
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Teilanfechtung nur der Betreuungsanordnung ist - anders als die Teilanfechtung
der Betreuerauswahl - nicht möglich (im Anschluss an Senatsbeschluss
vom 2. März 2016 - XII ZB 634/14 - juris).
BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 579/15 - LG Nürnberg-Fürth
AG Erlangen
1.
ECLI:DE:BGH:2016:110516BXIIZB579.15.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Oktober 2015 hinsichtlich der Betreuerauswahl unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsbeschwerde aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Landgericht zurückverwiesen. Der Betroffenen wird als Beschwerdeführerin für das Rechtsbeschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt K. beigeordnet (§§ 76 Abs. 1, 78 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO). Wert: 5.000 €

Gründe:

I.

1
Die im Jahre 1924 geborene Betroffene leidet an einer degenerativen Demenz sowie körperlicher Gebrechlichkeit. Anfang Juli 2015 regten eine ihrer Töchter sowie zwei Enkelinnen beim Amtsgericht die Einrichtung einer Betreuung für die Betroffene an. Im Laufe des Verfahrens reichte eine weitere Tochter, die Beteiligte zu 1, eine auf den 24. Dezember 2014 datierende Vorsorgevollmacht zu den Akten, nach der sie die Betroffene in allen Angelegenheiten vertreten solle.
2
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung der Betroffenen hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 30. Juli 2015 eine Betreuung errichtet, deren Aufgabenkreis unter anderem die Aufenthaltsbestimmung, die Gesundheitsfürsorge und die Vermögenssorge umfasst, und einen Rechtsanwalt (den Beteiligten zu 3) zum Betreuer bestellt.
3
Hiergegen hat die Beteiligte zu 1 namens der Betroffenen Beschwerde eingelegt und sich - unter nochmaliger Vorlage der Vorsorgevollmacht - gegen die Betreuung gewandt. Außerdem hat sich ein Rechtsanwalt für die Betroffene bestellt, für sie Beschwerde eingelegt und vorgetragen, es lägen bereits nicht die Voraussetzungen für eine Betreuungsanordnung vor. Wenn es aber einer Betreuung bedürfe, solle diese nach dem Wunsch der Betroffenen von ihrem Patenkind, einer Zahnärztin, geführt werden. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG ohne Zulassung statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 71 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Nachdem das Landgericht den die Beschwerde zurückweisenden Beschluss vom 20. Oktober 2015 unter Verstoß gegen §§ 41 Abs. 1, 15 Abs. 2 FamFG weder der Betroffenen noch einem der anderen Beteiligten bekanntgegeben, sondern lediglich formlos hinausgegeben hat, ist die Monatsfrist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht in Lauf gesetzt worden. Die am 30. November 2015 eingegangene Rechtsbeschwerde war mithin jedenfalls fristgerecht.
5
Die Rechtsbeschwerde hat auch Erfolg, soweit sie sich gegen die Entscheidung zur Betreuerauswahl richtet.
6
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, bei der Betroffenen liege eine seelische und körperliche Behinderung vom Grad der Hilflosigkeit vor. Sie könne den "Willen nicht natürlich bilden" und sei als geschäftsunfähig anzusehen. Es bestünden weder Zweifel daran, dass die Betroffene nicht mehr zur Regelung der von der Betreuung umfassten Angelegenheiten in der Lage sei, noch daran, dass sie auch schon zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung geschäftsunfähig gewesen sei.
7
Die Bestellung der Beteiligten zu 1 zur Betreuerin komme nicht in Betracht , weil dies dem ausdrücklichen Willen der Betroffenen widerspreche. Vielmehr sei sie mit einer Betreuung durch einen neutralen Rechtsanwalt einverstanden gewesen. Soweit sie im Beschwerdeverfahren gänzlich anders vortrage und auf einmal ihr Patenkind als Betreuerin wünsche, sei dies nicht Gegenstand der Beschwerde. Diese sei nämlich nur mit dem Beschwerdegegenstand der Betreuung an sich eingelegt. Selbst wenn man die der Beschwerde beigefügte Vorsorgevollmacht berücksichtige, komme man allenfalls zur Auslegung, dass die Betroffene eine Betreuung durch die Beteiligte zu 1 wünsche. Der Umfang , in dem die Ausgangsentscheidung nachzuprüfen sei, werde somit nach dem Inhalt der fristgerechten Beschwerde beschränkt.
8
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.
9
a) Die angefochtene Entscheidung ist allerdings rechtlich nicht zu beanstanden , soweit das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung gegen den Willen der Betroffenen bejaht und den Aufgabenkreis festgelegt hat (§ 1896 Abs. 1, 1a, 2 BGB). Die Rechtsbeschwerde erhebt hierzu auch keine Rügen. Von einer weiteren Begründung wird insoweit gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
10
b) Keinen Bestand hat dagegen die Entscheidung zur Betreuerauswahl. Das Landgericht hat den Beschwerdegegenstand verkannt und deshalb die gemäß § 26 FamFG erforderlichen Ermittlungen hierzu unterlassen.
11
aa) Die Annahme des Landgerichts, die Betroffene habe sich mit der Beschwerde nur gegen die "Betreuung an sich" gewandt, entbehrt schon einer tatsächlichen Grundlage. Das von der Betroffenen geführte Rechtsmittel hatte bereits in tatsächlicher Hinsicht sowohl die Frage der Betreuerperson als auch den von ihr insoweit geäußerten Betreuerwunsch zum Gegenstand.
12
In der von der Beteiligten zu 1 namens der Betroffenen eingelegten Beschwerde ist mit der Rüge, die Beteiligte zu 1 sei als Betreuerin übergangen worden, auch die Betreuerauswahl angegriffen, und darüber hinaus ausdrücklich eine entsprechende Änderung der Betreuerbestellung begehrt worden. Der für die Betroffene vor dem Landgericht aufgetretene Rechtsanwalt hat sich ebenfalls ausdrücklich (auch) gegen die Betreuerauswahl gewandt und den Wunsch der Betroffenen mitgeteilt, dass ihre Patentochter zur Betreuerin bestellt werden möge. Dieser Wunsch konnte rechtlich wirksam auch noch im Laufe des Beschwerdeverfahrens geäußert werden. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die vom Rechtsanwalt für die Betroffene am 4. September 2015 eingereichte Beschwerdeschrift die Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG ebenfalls gewahrt hat. Dies gilt schon deshalb, weil das Amtsgericht rechtlich fehlerhaft von der erforderlichen Bekanntgabe seines Beschlusses - die hier gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG durch Zustellung hätte erfolgen müssen - an die Betroffene abgesehen und die Beschwerdefrist für die Betroffene darum nicht nach § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG zu laufen begonnen hatte (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Mai 2015 - XII ZB 491/14 - FamRZ 2015, 1374 Rn. 6 f.). Die Zustellung des amtsgerichtlichen Beschlusses an die erstinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen führt insoweit schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil sie erst am 4. August 2015 erfolgt ist.
13
bb) Selbst wenn sich die Beschwerde aber allein mit der Frage der Betreuungserrichtung befasst und die Person des Betreuers nicht thematisiert hätte , wäre darin keine rechtswirksame Beschränkung des Rechtsmittels allein auf das "Ob" der Betreuung zu sehen. Eine Teilanfechtung nur der Betreuungsanordnung ist nicht möglich. Die Betreuungsanordnung stellt das "Ob" einer Entscheidung über die Betreuung dar, die bei Bejahung zwangsläufig die Betreuerauswahl als das "Wie" der Entscheidung nach sich zieht. Ficht der Beschwerdeführer die Betreuungsanordnung an, beinhaltet das zwangsläufig eine Anfechtung der Betreuerauswahl. Für ihn besteht mithin kein Anlass, auch die mit der Anordnung der Betreuung einhergehende Betreuerauswahl ausdrücklich anzufechten (Senatsbeschluss vom 2. März 2016 - XII ZB 634/14 - juris Rn. 16).
14
Kommt das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis, dass die Betreuung zu Recht angeordnet ist, muss es daher zwingend in einem zweiten Schritt die Betreuerauswahl auf ihre Richtigkeit hin überprüfen und sich in diesem Zusammenhang auch mit einem zwischenzeitlich vom Betroffenen geäußerten Betreuerwunsch auseinandersetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. März 2011 - XII ZB 601/10 - FamRZ 2011, 880 Rn. 17). Denn die Beschwerde kann nach § 65 Abs. 3 FamFG auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden. Das Beschwerdegericht tritt folglich - in den Grenzen der Beschwerde - vollständig an die Stelle des Gerichts erster Instanz und hat das gesamte Sach- und Rechtsverhältnis, wie es sich zur Zeit seiner Entscheidung darstellt, seiner Beurteilung zu unterziehen (Senatsbeschluss vom 5. Januar 2011 - XII ZB 240/10 - FamRZ 2011, 367 Rn. 8).
15
cc) Das Landgericht hat es demnach rechtsfehlerhaft unterlassen, die vom Amtsgericht vorgenommene Betreuerauswahl - auch im Lichte des Betreuervorschlags durch die Betroffene - zu hinterfragen.
16
3. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben, soweit es die Betreuerauswahl anbelangt, und die Sache ist in diesem Umfang an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 493/15 - FamRZ 2016, 626 Rn. 9).
17
Dieses wird die erforderlichen Feststellungen zur Betreuerauswahl zu treffen und dabei unter anderem die Betroffene - auch zu ihrem Betreuerwunsch - persönlich anzuhören haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. November 2012 - XII ZB 384/12 - FamRZ 2013, 286 Rn. 11 und vom 16. März 2011 - XII ZB 601/10 - FamRZ 2011, 880 Rn. 17). Im Rahmen seiner danach zur Person des Betreuers zu treffenden Entscheidung wird das Landgericht gegebenenfalls § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB zu berücksichtigen haben. Diese Vorschrift räumt dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen ein. Es ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betroffene wünscht. Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (Senatsbeschluss vom 25. März 2015 - XII ZB 621/14 - FamRZ 2015, 1178 Rn. 28 mwN).
Dose Klinkhammer Schilling Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Erlangen, Entscheidung vom 30.07.2015 - 8 XVII 936/15 -
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 20.10.2015 - 13 T 5933/15 -
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Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 25. April 2016 aufgehoben.
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Annotations

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.

(1) Der Beschluss ist den Beteiligten bekannt zu geben. Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht.

(2) Anwesenden kann der Beschluss auch durch Verlesen der Beschlussformel bekannt gegeben werden. Dies ist in den Akten zu vermerken. In diesem Fall ist die Begründung des Beschlusses unverzüglich nachzuholen. Der Beschluss ist im Fall des Satzes 1 auch schriftlich bekannt zu geben.

(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, ist auch demjenigen, für den das Rechtsgeschäft genehmigt wird, bekannt zu geben.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Der Beschluss ist den Beteiligten bekannt zu geben. Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht.

(2) Anwesenden kann der Beschluss auch durch Verlesen der Beschlussformel bekannt gegeben werden. Dies ist in den Akten zu vermerken. In diesem Fall ist die Begründung des Beschlusses unverzüglich nachzuholen. Der Beschluss ist im Fall des Satzes 1 auch schriftlich bekannt zu geben.

(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, ist auch demjenigen, für den das Rechtsgeschäft genehmigt wird, bekannt zu geben.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen.

(3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.

(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.