Bundesgerichtshof Beschluss, 15. März 2017 - XII ZB 563/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:150317BXIIZB563.16.0
published on 15/03/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. März 2017 - XII ZB 563/16
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Amtsgericht Mettmann, 51 XVII 148/15, 08/09/2015
Landgericht Wuppertal, 9 T 226/15, 03/11/2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 563/16
vom
15. März 2017
in der Betreuungssache
ECLI:DE:BGH:2017:150317BXIIZB563.16.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 3. November 2016 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde der Betroffenen gegen die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Rechtsbeschwerdeverfahren, an eine andere Zivilkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Beschwerdewert: 5.000 €

Gründe:

I.

1
Die 70jährige Betroffene leidet an einer psychischen Krankheit in Form eines paranoiden Wahnsystems, wegen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Das Amtsgericht hat eine Betreuung für die Aufgabenkreise der Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Regelung des Postverkehrs, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern und Wohnungsangelegenheiten eingerichtet und die Beteiligte als Berufsbetreuerin bestimmt. Bezüglich der Vermögensangelegenheiten hat es einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet.
2
Das Landgericht hat die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat der Senat die Beschwerdeentscheidung aufgehoben und die Sache an das Landgericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung unter anderem deswegen zurückverwiesen, weil die Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nicht ausreichend festgestellt seien (Senatsbeschluss vom 27. April 2016 - XII ZB 593/15 - FamRZ 2016, 1151). Mit Beschluss vom 3. November 2016 hat das Landgericht die Beschwerde der Betroffenen erneut zurückgewiesen; hiergegen richtet sich deren erneute Rechtsbeschwerde.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg, soweit sie den angeordneten Einwilligungsvorbehalt betrifft, und ist im Übrigen unbegründet.
4
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung u.a. ausgeführt : Die Betroffene verfüge über beträchtliches Vermögen, unter anderem über Grundbesitz in Frankreich und in den USA. Genaueres hierüber in Erfahrung zu bringen sei aufgrund der fehlenden Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Betroffenen jedoch schwierig. Allem Anschein nach bestünden jedoch bereits erhebliche Steuerschulden in den USA, die wiederum zu erheblichen Strafzahlungen geführt hätten. Ihre Immobilie in Paris gefährde die Be- troffene dadurch, dass sie sich gegen die stattgefundene Hausbesetzung durch Obdachlose nicht in angemessener Weise zur Wehr gesetzt habe.
5
2. Auch diese Ausführungen des Landgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Erneut hat das Landgericht die Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nicht ausreichend festgestellt.
6
a) Gemäß § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt), soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist. Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 92/15 - FamRZ 2015, 1793 Rn. 7 mwN). Auch bei einem umfangreichen Vermögen des Betreuten darf ein Einwilligungsvorbehalt nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen. Der Grundsatz der Erforderlichkeit bedeutet dabei auch, dass der Einwilligungsvorbehalt je nach den Umständen auf einen einzelnen Vermögensgegenstand oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden kann (Senatsbeschlüsse vom 28. September 2016 - XII ZB 275/16 - FamRZ 2016, 2088 Rn. 6; vom 27. April 2016 - XII ZB 7/16 - FamRZ 2016, 1070 Rn. 16 und vom 28. Juli 2015 - XII ZB 92/15 - FamRZ 2015, 1793 Rn. 9 f. mwN).
7
b) Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung erneut nicht gerecht. Konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art sind nicht dargelegt und Feststellungen dazu, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr abzuwenden, hat das Landgericht nicht getroffen.
8
Das Landgericht beschränkt sich vielmehr auf Mutmaßungen, dass die Betroffene sich selbst durch das Unterlassen gebotener Maßnahmen Schaden zugefügt habe. Das betrifft sowohl das Unterlassen der rechtzeitigen Begleichung möglicher Steuerschulden in den USA als auch das Unterlassen der gebotenen Maßnahmen zur Abwehr einer Hausbesetzung durch Obdachlose.
9
Um die Betroffene in diesen Angelegenheiten zu unterstützen und das krankheitsbedingte Unterlassen notwendiger Maßnahmen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung abzuwenden, ist die Beteiligte zur Betreuerin bestellt worden. Kraft dieses Amtes liegt es in ihrer Zuständigkeit, die notwendigen Maßnahmen sowohl in Bezug auf die Steuerschulden in den USA als auch in Bezug auf die Hausbesetzung in Frankreich zu ergreifen, um die daraus resultierenden Vermögensgefährdungen abzuwenden.
10
Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es für die Umsetzung dieser Maßnahmen eines Einwilligungsvorbehalts bedarf. Der Einwilligungsvorbehalt schützt den Betroffenen vor Vermögensgefährdungen durch eigenes, aktives Tun. Für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hätte daher eine konkrete Gefährdung des Vermögens der Betroffenen durch aktives Tun der Betroffenen festgestellt werden müssen, indem sie etwa vermögenserhaltende und -schützende Maßnahmen der Betreuerin konterkarierte oder andere vermögensschädigende Maßnahmen träfe. Solche Feststellungen sind jedoch nicht getroffen.
11
3. Der angefochtene Beschluss kann daher, was den Einwilligungsvorbehalt betrifft, erneut keinen Bestand haben.
12
Der Senat kann in der Sache insoweit nicht abschließend entscheiden, da er die noch erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann. Er hat von der Möglichkeit der Zurückverweisung an einen anderen Spruchkörper des Gerichts Gebrauch gemacht (§ 74 Abs. 6 Satz 3 FamFG), weil die Sache zuvor bereits wegen nicht ausreichender Feststellungen zu den Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts an das Landgericht zurückverwiesen worden war, ohne dass es solche im Anschluss an die Zurückverweisung hinreichend tragfähig nachgeholt oder den Einwilligungsvorbehalt aufgehoben hat.
13
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung, namentlich was die unbegründete Beschwerde gegen die Anordnung der Betreuung betrifft, wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Krüger
Vorinstanzen:
AG Mettmann, Entscheidung vom 08.09.2015 - 51 XVII 148/15 -
LG Wuppertal, Entscheidung vom 03.11.2016 - 9 T 226/15 -
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(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig
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(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig
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Annotations

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.