Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2018 - XII ZB 553/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Beteiligte zu 3 wendet sich gegen die Bestellung der Beteiligten zu 4 zur Betreuerin der Betroffenen.
- 2
- Die Beteiligte zu 4 ist die Tochter, die Beteiligten zu 2, 3 und 5 sind die Enkelinnen der 99-jährigen Betroffenen, die an einer Multimorbidität und einer leichten kognitiven Störung leidet. Mit Beschluss vom 5. April 2017 hat das Amtsgericht die Beteiligte zu 2 zur Betreuerin mit dem Aufgabenkreis Sorge für die Gesundheit, Vermögenssorge, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten bestellt. Aufgrund familiärer Streitigkeiten hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 19. Mai 2017 die Beteiligte zu 2 "teilweise entlassen", ihren Aufgabenkreis auf die Gesund- heitsfürsorge beschränkt und den Beteiligten zu 1 für den gesamten Aufgabenkreis zum Berufsbetreuer bestellt.
- 3
- Gegen beide Entscheidungen haben die Beteiligten zu 3 und 4 Beschwerden eingelegt. Das Amtsgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen und die Akten am 9. Juni 2017 dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am gleichen Tag hat das Amtsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen beschlossen. Das Landgericht hat nach Verbindung der Beschwerdeverfahren die Beteiligten zu 1 und 2 als Betreuer entlassen und die Beteiligte zu 4 unter Aufrechterhaltung des gesamten bisherigen Aufgabenkreises zur Betreuerin bestellt. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 3 mit der Rechtsbeschwerde.
II.
- 4
- Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG zulassungsfrei statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwerdebefugnis der Beteiligten zu 3 als Enkelin der Betroffenen ergibt sich aus § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
- 5
- 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung folgendes ausgeführt:
- 6
- Die amtsgerichtliche Entscheidung, die Beteiligten zu 1 und 2 zu Betreuern zu bestellen, sei deshalb abzuändern, weil die Betroffene bei ihrer Anhörung im Beschwerdeverfahren und auch mehrfach gegenüber dem Beteiligten zu 1 unmissverständlich angegeben habe, dass sie wünsche, die Beteiligte zu 4 solle sich allein um ihre Angelegenheiten kümmern. Dieser Wunsch der Betroffenen entspringe nicht einer momentanen Unstimmigkeit oder einer kurzfris- tigen Gefühlslage. Deshalb sei dieser Betreuervorschlag, der weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen erfordere, bei der Auswahl des Betreuers zu beachten. Umstände, die es rechtfertigen würden, diesem Wunsch der über einen freien Willen verfügenden Betroffenen nicht zu entsprechen, lägen nicht vor. Bedenken gegen die Bestellung der Beteiligten zu 4 zur Betreuerin seien, auch nach der eingeholten Stellungnahme des Verfahrenspflegers , nicht ersichtlich.
- 7
- 2. Das hält rechtlicher Überprüfung stand.
- 8
- a) Die Beteiligte zu 3 hat sich mit ihrer Beschwerde nur gegen die Bestellung der Beteiligten zu 1 und 2 zu Betreuern der Betroffenen und nicht gegen die Einrichtung oder den Umfang der Betreuung gewendet.
- 9
- Das Rechtsmittel war mithin auf die Betreuerauswahl beschränkt, was eine zulässige Teilanfechtung der die Betreuungserrichtung und die Betreuerbestellung umfassenden Einheitsentscheidung darstellt (Senatsbeschluss vom 25. März 2015 - XII ZB 621/14 - FamRZ 2015, 1178 Rn. 10 mwN). Aufgrund dieser wirksamen Beschränkung der Beschwerde hatte das Beschwerdegericht nur über die Rechtmäßigkeit der Betreuerauswahl zu befinden. Zwar tritt das Beschwerdegericht in vollem Umfang an die Stelle des Erstgerichts (§ 68 Abs. 3 FamFG) und entscheidet unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung über die Sache neu. Die Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts ist jedoch durch den Beschwerdegegenstand begrenzt; das Beschwerdegericht darf nur insoweit über eine Angelegenheit entscheiden, als sie in der Beschwerdeinstanz angefallen ist (Senatsbeschlüsse vom 16. September 2015 - XII ZB 526/14 - FamRZ 2016, 121 Rn. 10 f. mwN und vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 355/14 - FamRZ 2015, 486 Rn. 24).
- 10
- Prüfungsgegenstand im Beschwerdeverfahren war somit nicht, ob die Voraussetzungen einer Betreuerbestellung vorgelegen haben, sondern ausschließlich die Frage der Person des Betreuers. Irgendwelche Ermittlungen zum Betreuungsbedarf im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB oder zur Erforderlichkeit der Betreuung nach § 1896 Abs. 2 BGB waren daher nicht veranlasst. Die hierauf bezogene Verfahrensrüge der Rechtsbeschwerde geht deshalb ins Leere (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 493/15 - FamRZ 2016, 626 Rn. 10).
- 11
- b) Die vom Landgericht getroffene Entscheidung, die Beteiligte zu 4 zur Betreuerin zu bestellen, ist frei von Rechtsfehlern.
- 12
- aa) Gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betroffene wünscht. Ein solcher Vorschlag erfordert weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Auch die Motivation des Betroffenen ist für die Frage, ob ein betreuungsrechtlich beachtlicher Vorschlag vorliegt, ohne Bedeutung (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 57/17 - FamRZ 2017, 1612 Rn. 17 mwN).
- 13
- Die Vorschrift des § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB räumt dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen ein. Der Wille des Betroffenen darf nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will. Die Annahme einer solchen konkreten Gefahr beruht auf einer Prognoseentscheidung des Gerichts, für die dieses sich naturgemäß auf Erkenntnisse stützen muss, die in der - näheren oder auch weiter zurückliegenden - Vergangenheit wurzeln. Soweit es um die Eignung der vorgeschlagenen Person geht, müssen diese Erkenntnisse geeignet sein, einen das Wohl des Betroffenen gefährdenden Eignungsmangel auch für die Zukunft und bezogen auf den von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis zu begründen (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 222/17 - FamRZ 2018, 55 Rn. 11 mwN).
- 14
- Die vom Tatrichter vorgenommene Beurteilung der Eignung einer Person als Betreuer kann gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 FamFG im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Sie ist rechtlich fehlerhaft, wenn der Tatrichter den unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung verkennt, relevante Umstände in unvertretbarer Weise bewertet oder bei der Subsumtion wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt (Senatsbeschluss vom 8. November 2017 - XII ZB 90/17 - FamRZ 2018, 206 Rn. 13 mwN).
- 15
- bb) Gemessen hieran ist die vom Landgericht getroffene Entscheidung nicht zu beanstanden.
- 16
- Nach den getroffenen Feststellungen hat die Betroffene bei ihrer Anhörung im Beschwerdeverfahren und auch gegenüber dem bisherigen Betreuer mehrfach den Wunsch geäußert, dass sich ihre Tochter, die Beteiligte zu 4, um alles kümmern solle. Dass das Landgericht diese Äußerungen der Betroffenen als einen nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB bindenden Vorschlag zur Person des Betreuers gewertet hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die Rechtsbeschwerde erinnert hiergegen nichts.
- 17
- Umstände, aus denen sich schließen ließe, dass die Bestellung der Beteiligten zu 4 zur Betreuerin dem Wohl der Betroffenen zuwiderliefe, ergeben sich aus den getroffenen Feststellungen nicht. Solche werden auch von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt. Allein die Tatsache, dass die Tochter der Betroffenen und ihre Enkelinnen zerstritten sind, begründet noch nicht die konkrete Gefahr, die Beteiligte zu 4 werde die Betreuung der Betroffenen nicht zu deren Wohl ausüben.
- 18
- 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung , zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Vorinstanzen:
AG Bremen, Entscheidung vom 05.04.2017 - 44 XVII K 216/16 -
LG Bremen, Entscheidung vom 18.10.2017 - 5 T 417/17 und 418/17 -
BESCHLUSS
XII ZB 553/17
vom
18. Juli 2018
in der Betreuungssache
ECLI:DE:BGH:2018:180718BXIIZB553.17.0
Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und
Dr. Nedden-Boeger und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Das Rubrum des Senatsbeschlusses vom 9. Mai 2018 wird wegen
einer offensichtlichen Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass die
Rechtsanwälte nicht die
Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2, sondern die
Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 4 sind.
Dose Klinkhammer Günter
Nedden-Boeger Krüger
Vorinstanzen:
AG Bremen, Entscheidung vom 05.04.2017 - 44 XVII K 216/16 -
LG Bremen, Entscheidung vom 18.10.2017 - 5 T 417/17 und 418/17 -
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Annotations
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über
- 1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen
- 1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie - 2.
einer Person seines Vertrauens
(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.
(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.
(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(3) Die §§ 547, 556 und 560 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.