Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2009 - XII ZB 121/08

published on 28/01/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2009 - XII ZB 121/08
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Amtsgericht Ludwigsburg, 8 F 1023/07, 23/01/2008
Oberlandesgericht Stuttgart, 18 UF 43/08, 09/06/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 121/08
vom
28. Januar 2009
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2009 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Juni 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: bis 600 €.

Gründe:


I.

1
Der im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zugewinnausgleich in Anspruch genommene Beklagte wurde durch Teilurteil des Amtsgerichts verurteilt , 1. a) Der Klägerin Auskunft über alle Aktiva und Passiva seines Endvermögens zum 3. April 2003 durch Vorlage eines eigenhändig unterschriebenen, vollständigen und geordneten Bestandsverzeichnisses samt genauer Beschreibung der Einzelposten nach Anzahl, Menge, Art sowie der wertbildenden Merkmale zu erteilen, ihren jeweiligen Wert zu ermitteln und insbesondere auch die wertbildenden Faktoren der Eigentumswohnung in P. durch einen Grundbuchauszug und den Grundriss der Wohnung zum 3. April 2003 zu belegen,
b) das Verzeichnis in Gegenwart der Klägerin aufzustellen. 2. Der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Verbleib des Sparguthabens auf dem Sparbuch ... in Höhe von 33.078,80 € zuzüglich noch nicht verbuchter Zinsen für das Jahr 2003 sowie der Depoteinlage auf den Depotkonten U. ... in Höhe von insgesamt 6.439,76 €.
2
Die gegen das Teilurteil eingelegte Berufung des Beklagten verwarf das Oberlandesgericht als unzulässig, weil der Wert der Beschwer 600 € nicht übersteige. Zur Begründung führte es aus: Der Zeit- und Kostenaufwand für die geschuldete Auskunft über das Endvermögen des Beklagten und den Verbleib einzelner Vermögensgegenstände könne nicht mit mehr als 600 € bemessen werden. Das gelte auch unter Einbeziehung der Verpflichtung zur Wertermittlung. Der auskunftspflichtige Ehegatte sei nur insoweit zur Angabe und Ermittlung der Vermögenswerte verpflichtet, als er selbst dazu imstande sei; eine gutachterliche Wertermittlung schulde er nicht. Deshalb könne der Vortrag des Beklagten unberücksichtigt bleiben, er müsse zur Feststellung des Verkehrswertes einzelner Gegenstände (Fahrzeug, Musikanlage, Computer) und seiner Eigentumswohnung einen Sachverständigen bzw. einen Makler beauftragen, wofür Kosten in Höhe von mindestens 650 € entstünden. Soweit er auf voraussichtliche Fahrtkosten und Auslagen für die Beschaffung von Belegen (Grundbuchauszug , Kontounterlagen) verweise, sei dieser Aufwand mit 600 € ausreichend abgegolten. Dass mit der zusätzlich geschuldeten Auskunft über die Verwendung eines Sparguthabens und einer Depoteinlage weitere (erhebliche) Kosten verbunden seien, sei weder dargetan noch sonst ersichtlich.
3
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erstrebt.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht vorliegt.
5
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt ; die Bewertung der Beschwer beruht deshalb nicht auf einem darauf zurückzuführenden Ermessensfehler.
6
1. Die Rechtsbeschwerde führt aus, der Beklagte habe dargelegt, dass er für die Wertermittlung sachkundige Hilfskräfte in Anspruch nehmen müsse. Dabei habe er zwischen der Beauftragung von Sachverständigen zur Erstellung von Wertgutachten und der Einschaltung von sachkundigen Hilfskräften unterschieden. Die vom Beklagten zur Wertermittlung bei der Eigentumswohnung einzuschaltenden Makler und die mit der Feststellung der Sanierungskosten hinsichtlich der unstreitig vorhandenen Belastung mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) zu beauftragenden Handwerker bzw. Architekten seien keine Sachverständigen, sondern sachkundige Hilfskräfte. Ohne deren Auskünfte sei dem Beklagten eine halbwegs zutreffende Wertermittlung bzw. Darlegung der wertbildenden Merkmale seiner Eigentumswohnung nicht möglich. Gerade die Angabe des Abschlags für die Sanierung der unstreitig vorhandenen PAK-Verseuchung der Wohnung könne ohne Feststellung der Sanierungskosten nicht erfolgen. Es sei allgemein bekannt, dass Makler und Handwerker, die von dem fehlenden Verkaufs- bzw. Sanierungsinteresse des Eigentümers wüssten, nur gegen ein entsprechendes Honorar Auskünfte erteilten und entsprechende Bewertungen abgäben. Der Beklagte habe dargelegt, dass der Aufwand für die einzuholenden Beurteilungen der Makler und Handwerker mindestens 500 € betrage. In gleicher Weise treffe dies auch für die Wertermittlung des Pkw sowie der Musik- und Computeranlage zu. Der Beklagte sei Außendienstmitarbeiter eines Batterieherstellers und habe als solcher keine ausreichenden eigenen Kenntnisse.
7
Damit kann die Rechtsbeschwerde nicht durchdringen.
8
b) Im Ansatz zutreffend geht die Rechtsbeschwerde davon aus, dass sich der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), den das Gericht im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, nach dem Interesse des Rechtsmittelführers bemisst, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses, den das Berufungsgericht unangefochten verneint hat - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (st.Rspr., vgl. BGH GSZ 128, 85, 87 ff. = FamRZ 1995, 349; Senatsbeschlüsse BGHZ 155, 127, 128 f. = FamRZ 2003, 1267; vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05 - FamRZ 2006, 33, 34 m.w.N.).
9
Soweit der nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB über den Bestand seines Endvermögens auskunftspflichtige Ehegatte gesondert zur Ermittlung des Wertes von Vermögensgegenständen verurteilt ist (§ 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB), kommt zwar auch diesem Umstand für die Wertbemessung Bedeutung zu. Es ist aber zu beachten, dass der Auskunftspflichtige nur insoweit zur Ermittlung und Angabe der Vermögenswerte verpflichtet ist, als er dazu selbst imstande ist; ihm ist bei einer - wie hier - auf § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB beruhenden Verurteilung dagegen nicht die Pflicht auferlegt, die Vermögensgegenstände, insbesondere das Grundeigentum, begutachten zu lassen (BGHZ 64, 63, 65 f.; 84, 31, 32; Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 37/90 - FamRZ 1991, 316 und vom 14. Februar 2007 - XII ZB 150/05 - FamRZ 2007, 711, 712 m. Anm. Schröder). Das schließt es allerdings nicht aus, dass der Verpflichtete zu Einzelfragen Auskünfte einholen und Hilfskräfte einschalten muss, um den Wert der Vermögensgegenstände zuverlässig zu ermitteln. Dadurch anfallende Auslagen gehören zu den Kosten der Wertermittlung, die der Verpflichtete zu tragen hat.
10
c) Dem Vorbringen des Beklagten ist indes entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht zu entnehmen, dass der Aufwand an Zeit und Kosten für die geschuldete Auskunft und Wertermittlung unter Einbeziehung derjenigen , die für eventuelle Hilfskräfte anfallen, 600 € übersteigt. Der Beklagte hat das zwar behauptet; der Sache nach hat er aber auf Kosten der Bewertung durch Dritte abgestellt. Anders brauchte das Berufungsgericht seinen Vortrag nicht zu verstehen, er müsse die Werte für Eigentumswohnung, Pkw, Musikund Computeranlage durch Dritte ermitteln lassen, weil er dazu selbst mangels ausreichender Kenntnisse nicht in der Lage sei; er gehe davon aus, dass der Aufwand zur Wertermittlung mindestens 650 € betrage. Zu einer solchen Wertermittlung durch sachkundige Dritte ist der Beklagte nicht verpflichtet. Welche Kosten ihm durch Zuziehung eventueller Hilfskräfte entstehen, die ihn in die Lage versetzen, dem Verlangen auf Wertermittlung selbst zu genügen, ist deshalb nicht ersichtlich. Dem Berufungsgericht ist es daher nicht als ermessensfehlerhaft anzulasten, solchen Aufwand nicht in seine Beurteilung einbezogen zu haben.
11
d) Dass die mit der Auskunftserteilung im Übrigen verbundenen Kosten 600 € nicht übersteigen, stellt die Rechtsbeschwerde im Wesentlichen nicht in Abrede. Soweit sie meint, wegen der besonderen Verpflichtung zur Aufstellung des Vermögensverzeichnisses in Gegenwart der Klägerin seien gesonderte Kosten für Fahrten, Zeitaufwand und Verdienstausfall zu erwarten, diese für die Bemessung des Wertes wesentlichen Umstände seien aber verfahrensfehlerhaft unberücksichtigt geblieben, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte sich nicht zu der Klägerin zu begeben braucht, sondern die Leistung an seinem Wohnsitz erbringen kann (§ 269 Abs. 1 BGB). Den sonstigen Aufwand an Zeit und Kosten hat das Berufungsgericht berücksichtigt.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Klinkhammer Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 23.01.2008 - 8 F 1023/07 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.06.2008 - 18 UF 43/08 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.
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published on 05/05/2014 00:00

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Annotations

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten

1.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.