Amtsgericht Aachen Beschluss, 12. Okt. 2016 - 224 F 124/15
Gericht
Tenor
1. die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller vollständige Auskunft zu erteilen und zu belegen über ihr gesamtes Immobilienvermögen im In- und Ausland, über ihr Bankvermögen im In- und Ausland bezogen auf Girokonten, Sparkonten jeder Art, Wertpapiere jeder Art, Forderungen gegenüber Dritten, gegenüber dem Finanzamt, über Schmuckgegenstände und Wertsachen aller Art, über Wohnungseinrichtung und deren Wert sowie Auskunft zu erteilen über den Praxiswert der von der Antragsgegnerin geführten Praxis im Haus T-Str. X, I-Stadt;
2. der Antragsteller wird verpflichtet, zu folgenden Zeiträumen Auskunft zu erteilen:
XX.XX.1996
XX.XX.2015.
Die Auskunft ist zu erteilen durch Vorlage eines schriftlichen Bestandsverzeichnisses, gegliedert nach Aktiva und Passiva unter Angabe sämtlicher Vermögensgegenstände. Bei Sachgesamtheiten (Sammlungen, Bibliotheken etc.) sind die zu der Sammlung gehörenden Gegenstände einzeln aufzuführen und die für die Bewertung der einzelnen Gegenstände erforderlichen Angaben zu mache. Die Auskunft muss sich außerdem erstrecken auf sämtliche Handlungen i.S.d. § 1375 BGB, die die Antragsgegnerin vor Beendigung des Güterstandes unternommen hat, also Schenkungen an Dritte, verschwenderische Handlungen oder Handlungen in der Absicht, die Antragsgegnerin zu benachteiligen.
Die Auskunft ist insbesondere zu erteilen über folgende Vermögenswerte:
Art und Umfang an Firmen, an denen der Antragsteller wirtschaftlich unmittelbar und mittelbar beteiligt ist unter Angabe der genauen Bezeichnung der Firma sowie des Sitzes, der Liste der Gesellschafter und der Vertretungsberechtigung. Als Belege sind vor allem vorzulegen die Gründungsurkunden, die Gesellschaftsverträge, die Jahresabschlüsse der Kalenderjahre 2012 bis 2014 nebst Erläuterungen und Prüfvermerken mit Angaben zum Vermögen einschließlich der Angaben zum Sonderbetriebsvermögen der Antragsgegnerin und des Anlagevermögens der Gesellschaft(en), die Umsatzsteuererklärungen der Jahre 2012-2014;
sämtliche Immobilien des Antragstellers mit Lage, Anschrift, Baujahr, Art der Bebauung, Wohnungsgröße und Kubaturangaben. Als Belege sind vor allem vorzulegen: die Erwerbskaufverträge, die Grundbuchauszüge, die Kreditverträge mit einem Bankbeleg zu den einzelnen Stichtagen, die Mietverträge;
sämtliche Kapitalanlagen, insbesondere Bankkonten, Depots, Aktienoptionsrechte, Fonds, Lebensversicherungen geordnet nach der jeweiligen Bankverbindung sowie Art, Stückzahl, Nennbetrag der den Wertangaben zugrunde gelegten Kurse. Als Belege sind vor allem vorzulegen: Bankauszüge, Depotbescheinigungen, Bescheinigung über den Zeitwert der Lebensversicherung entsprechend der Vorgabe der Aktuarversicherer;
PKW nach Fabrikat, Baujahr, Ausstattung, Kilometerstand, Unterhaltungszustand;
Alle sonstigen vom Antragsgegner gehaltenen Vermögensgegenstände nach Art, Anzahl, Alter, Beschaffenheit und Zustand in jedem Einzelfall. Dies gilt vor allem für folgende Vermögenswerte: Abfindungen, Berlin-Darlehen, Haushaltsgegenstände im Alleineigentum, Mietkautionen, Nießbrauch/Wohnrecht/Leibrente, Pelze, Schmuck, Steuererstattungsansprüche, Unterhaltsansprüche, vermögenswirksame Leistungen.
3. Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
4. Der Beschluss ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 5.000,00 vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe
2I.
3Die Parteien haben am XX.XX.1996 in P-Stadt in der V-Land geheiratet. Der Antragsteller war zu diesem Zeitpunkt polnischer Staatsangehöriger. Die Antragsgegnerin hatte zum Zeitpunkt der Eheschließung die ukrainische Staatsangehörigkeit.
4Der Antragsteller lebt seit 1980 in Deutschland. Die Antragsgegnerin, die unmittelbar vor ihrer Heirat teilweise in der Ukraine, teilweise auch in Polen ansässig und berufstätig war, siedelte im Dezember 1996 nach Deutschland über und lebt seither hier. Der Umzug der Antragsgegnerin nach Deutschland beruhte auf dem gemeinsamen, vor der Eheschließung gefassten Entschluss beider Parteien.
5Der Antragsteller beantragt im Wege der Stufenklage,
6die Antragsgegnerin zu verurteilen, dem Antragsteller vollständige Auskunft zu erteilen und zu belegen über ihr gesamtes Immobilienvermögen im In- und Ausland, über ihr Bankvermögen im In- und Ausland bezogen auf Girokonten, Sparkonten jeder Art, Wertpapiere jeder Art, Forderungen gegenüber Dritten, gegenüber dem Finanzamt, über Schmuckgegenstände und Wertsachen aller Art, über Wohnungseinrichtung und deren Wert sowie Auskunft zu erteilen über den Praxiswert der von der Antragsgegnerin geführten Praxis im Haus T-Str. X, I-Stadt (durch Vorlage eines entsprechenden Wertgutachtens).
7Die Antragsgegnerin beantragt,
8den Antrag abzuweisen.
9Hilfsweise beantragt sie,
10den Antragsteller zu verpflichten, zu folgenden Zeiträumen Auskunft zu erteilen:
11- 12
XX.XX.1996
- 13
XX.XX.2015.
Die Auskunft ist zu erteilen durch Vorlage eines schriftlichen Bestandsverzeichnisses, gegliedert nach Aktiva und Passiva unter Angabe sämtlicher Vermögensgegenstände. Bei Sachgesamtheiten (Sammlungen, Bibliotheken etc.) sind die zu der Sammlung gehörenden Gegenstände einzeln aufzuführen und die für die Bewertung der einzelnen Gegenstände erforderlichen Angaben zu mache. Die Auskunft muss sich außerdem erstrecken auf sämtliche Handlungen i.S.d. § 1375 BGB, die die Antragsgegnerin vor Beendigung des Güterstandes unternommen hat, also Schenkungen an Dritte, verschwenderische Handlungen oder Handlungen in der Absicht, die Antragsgegnerin zu benachteiligen.
15Die Auskunft ist insbesondere zu erteilen über folgende Vermögenswerte:
16- 17
Art und Umfang an Firmen, an denen der Antragsteller wirtschaftlich unmittelbar und mittelbar beteiligt ist unter Angabe der genauen Bezeichnung der Firma sowie des Sitzes, der Liste der Gesellschafter und der Vertretungsberechtigung. Als Belege sind vor allem vorzulegen die Gründungsurkunden, die Gesellschaftsverträge, die Jahresabschlüsse der Kalenderjahre 2009 bis 2013 nebst Erläuterungen und Prüfvermerken mit Angaben zum Vermögen einschließlich der Angaben zum Sonderbetriebsvermögen der Antragsgegnerin und des Anlagevermögens der Gesellschaft(en), die Umsatzsteuererklärungen der Jahre 2009-2013;
- 18
Sämtliche Immobilien des Antragstellers mit Lage, Anschrift, Baujahr, Art der Bebauung, Wohnungsgröße und Kubaturangaben. Als Belege sind vor allem vorzulegen: die Erwerbskaufverträge, die Grundbuchauszüge, die Kreditverträge mit einem Bankbeleg zu den einzelnen Stichtagen, die Mietverträge;
- 19
Sämtliche Kapitalanlagen, insbesondere Bankkonten, Depots, Aktienoptionsrechte, Fonds, Lebensversicherungen geordnet nach der jeweiligen Bankverbindung sowie Art, Stückzahl, Nennbetrag der den Wertangaben zugrunde gelegten Kurse. Als Belege sind vor allem vorzulegen: Bankauszüge, Depotbescheinigungen, Bescheinigung über den Zeitwert der Lebensversicherung entsprechend der Vorgabe der Aktuarversicherer;
- 20
PKW nach Fabrikat, Baujahr, Ausstattung, Kilometerstand, Unterhaltungszustand;
- 21
Alle sonstigen vom Antragsgegner gehaltenen Vermögensgegenstände nach Art, Anzahl, Alter, Beschaffenheit und Zustand in jedem Einzelfall. Dies gilt vor allem für folgende Vermögenswerte: Abfindungen, Berlin-Darlehen, Haushaltsgegenstände im Alleineigentum, Mietkautionen, Nießbrauch/Wohnrecht/Leibrente, Pelze, Schmuck, Steuererstattungsansprüche, Unterhaltsansprüche, vermögenswirksame Leistungen.
Der Antragsteller stellt insoweit keinen Antrag.
23Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass deutsches Recht keine Anwendung finde, so dass der Antragsteller mangels Zugewinnausgleichsanspruch keinen Auskunftsanspruch habe.
24II.
25Der zulässige Antrag auf Auskunft im Rahmen einer Stufenklage ist begründet.
26Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Auskunft gegen die Antragsgegnerin gemäß § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB im titulierten Umfang.
27Für die Frage des Zugewinnanspruchs des Antragstellers ist gemäß Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB deutsches Recht anwendbar. Gemäß Art. 15 Abs. 1 EGBGB ist das bei Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe anwendbare Recht maßgeblich.
28Dieses für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebliche Recht ist hier gemäߠ Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB deutsches Recht.
29Die vorrangigen Alternativen des Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EGBGB sind nicht einschlägig.
30Die Parteien hatten zum Zeitpunkt der Eheschließung keine gemeinsame Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB. Der Antragsteller hatte zu dieser Zeit die polnische, die Antragsgegnerin die ukrainische Staatsangehörigkeit.
31Darüber hinaus hatten die Parteien zum Zeitpunkt der Eheschließung keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB. Der Antragsteller hielt sich gewöhnlich in Deutschland, die Antragsgegnerin in Polen bzw. in der Ukraine auf.
32Die Ehegatten waren bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung Deutschland gemeinsam am engsten verbunden im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB. Der Antragsteller war bei der Hochzeit bereits seit vielen Jahren in Deutschland ansässig. Die Antragsgegnerin zog wenige Monate nach der Eheschließung zum Antragsteller nach Deutschland, wobei die Parteien bereits vor der Hochzeit vereinbarten, dass ihr zukünftiger Lebensmittelpunkt in Deutschland sein sollte. Die Zukunftsplanung der Eheleute kann berücksichtigt werden (Dieter Henrich, Internationales Scheidungsrecht, 3. Auflage Bielefeld 2012, Rn. 224).
33Eine engere Verbindung zu einem anderen Staat ist nicht ersichtlich.
34Der Antragsteller war zwar polnischer Staatsbürger, war aber zum Zeitpunkt der Eheschließung seit 16 Jahren nicht mehr in Polen ansässig. Vor diesem Hintergrund kann auch die Tatsache, dass die Antragsgegnerin vor ihrer Heirat teilweise in Polen in ihrem Beruf als Ärztin tätig war, nicht dazu führen, dass anzunehmen ist, dass die engste gemeinsame Verbindung der Eheleute zu Polen besteht.
35Auch eine engere gemeinsame Verbindung der Parteien zu der Ukraine besteht nicht. Zwar war die Antragsgegnerin ukrainische Staatsangehörige und vor ihrer Heirat teilweise in der Ukraine ansässig und die Hochzeit fand in der Ukraine statt, der Antragsgegner hat jedoch keinerlei eigene Verbindungen zur Ukraine.
36Eine gemeinsame engste Verbindung zu einem anderen Staat außer Polen und der Ukraine kommt ersichtlich nicht in Betracht.
37Der Auskunftsanspruch des Antragstellers umfasst allerdings nicht die Verpflichtung zur Vorlage eines Wertgutachtens über die Praxis der Antragsgegnerin. Zur Auskunft Verpflichtete sind nicht zur Einholung eines Wertgutachtens verpflichtet (BGH, Beschluss vom 28.01.2009, XII ZB 121/08). Die Antragsgegnerin muss lediglich diejenigen Auskünfte erteilen, zu deren Abgabe sie selbst imstande ist.
38Da der Antrag des Antragstellers begründet ist, hat auch die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Auskunft gegen den Antragsteller gemäß § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB im titulierten Umfang.
39Im Hinblick auf die Auskunft über Firmen, an denen der Antragsteller beteiligt ist, erstreckt sich der Anspruch allerdings nicht auf die letzten fünf, sondern lediglich auf die letzten drei Jahre vor dem Stichtag (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, so beispielsweise BGH NJW 1982, 1643 mit weiteren Nachweisen). Gründe für eine längere Auskunftsverpflichtung sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
40Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
41Rechtsbehelfsbelehrung:
42Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
43Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
44Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
45Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln - eingegangen sein.
46Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.
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(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.
(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands
- 1.
unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat, - 2.
Vermögen verschwendet hat oder - 3.
Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.
(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten
- 1.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen; - 2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.