Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2007 - VI ZB 41/06

published on 06/02/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2007 - VI ZB 41/06
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Landgericht Stade, 3 O 205/05, 07/03/2006
Oberlandesgericht Celle, 8 U 85/06, 17/05/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 41/06
vom
6. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Rechtsanwalt, dem die Handakten am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist
zur Bearbeitung vorgelegt werden, hat den Fristablauf eigenverantwortlich zu
prüfen.
BGH, Beschluss vom 6. Februar 2007 - VI ZB 41/06 - OLG Celle
LG Stade
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2007 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
Stöhr

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Mai 2006 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 8.207,17 €

Gründe:

I.

1
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 7. März 2006 abgewiesen. Dieses Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 10. März 2006 zugestellt worden. Am 7. April 2006 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist lief am 10. Mai 2006 ab. Mit einem am 12. Mai 2006 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin die Berufung begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Berufungsbegründungsfrist mit Ablauf 10. Mai 2006 nebst ei- ner Vorfrist von einer Woche sei ordnungsgemäß von der für die Fristenüberwachung zuständigen Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten L. notiert und zusätzlich auch in dem persönlichen Fristenkalender von Rechtsanwalt B., der handschriftlich geführt werde, vermerkt worden. In der Kanzlei sei es grundsätzlich üblich, dass Rechtsanwalt B. von Frau L. am Tage des Ablaufs einer Voroder Notfrist auf diese explizit hingewiesen werde. Frau L. habe jedoch auf die am 3. Mai 2006 ablaufende Vorfrist nicht hingewiesen. Am 10. Mai 2006 seien ihm von Frau L. die Handakten sowie sein persönlicher Fristenkalender vorgelegt worden. In diesem werde für Vorfristen das Kürzel "VF" und für Notfristen das Kürzel "NF" verwendet. Neben dem Hinweis auf die Berufungsbegründungsfrist in vorliegender Sache habe sich ein Kürzel befunden, welches er als "VF" gelesen habe; tatsächlich habe es sich jedoch um das Kürzel "NF" gehandelt. Obwohl es üblich sei, dass Frau L. ihn am Tage des Ablaufs einer Notfrist hierauf auch mündlich hinweise, habe sie dies am 10. Mai 2006 versäumt. Der Irrtum sei erst am 12. Mai 2006 bemerkt worden.
2
Mit Beschluss vom 17. Mai 2006 hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Rechtsmittel sei unzulässig. Der Wiedereinsetzungsantrag sei unbegründet, denn die Fristversäumung sei nicht unverschuldet. Die Klägerin müsse sich das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Dieser hätte erkennen können , dass es sich bei der Frist um eine Notfrist handelte. Er hätte selbst bei flüchtiger Betrachtung zweifeln können und müssen, ob die Eintragung im Fristenkalender tatsächlich ein "V" mit schrägem Aufstrich war. Er wäre deswegen verpflichten gewesen, entweder nachzufragen oder in den ihm vorliegenden Handakten nachzusehen.
3
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde.

II.

4
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt, insbesondere eine Zulassung nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen.
5
Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unbegründet. Die Klägerin war nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (vgl. § 233 ZPO). Ihren Prozessbevollmächtigten trifft ein eigenes Verschulden an der Fristversäumung. Dieses muss sich die Klägerin - unabhängig von einem Versehen der Büroangestellten L. - gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
6
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Anwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen zwar nicht bei jeder Vorlage der Handakten, wohl aber dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung vorgelegt werden (Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 1976 - VI ZB 23/75 - VersR 1976, 962; vom 2. November 1976 - VI ZB 7/76 - VersR 1977, 255 und vom 11. Februar 1992 - VI ZB 2/92 - NJW 1992, 1632; vom 23. Januar 2007 - VI ZB 5/06 - z.V.b.; BGH, Beschluss vom 25. März 1985 - II ZB 2/85 - VersR 1985, 552). Diese Verpflichtung entsteht bereits bei der Vorlage der Akten an ihn, nicht erst bei deren Bearbeitung. Von der eigenen Verantwortung für die Einhaltung der Frist kann sich der Rechtsanwalt nicht durch die Anweisung an sein Büropersonal befreien, die Fristwahrung zu kontrollieren und ihn gegebenenfalls an die Erledigung der Fristsache zu erinnern (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91 - VersR 1992, 1153).
7
Da die Handakten dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Fertigung der Berufungsbegründungsschrift vorgelegt worden sind, war dieser zur eigenverantwortlichen Fristenprüfung verpflichtet. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, Rechtsanwalt B. habe am 10. Mai 2006 nach Einsichtnahme in seinen persönlichen Fristenkalender davon ausgehen dürfen, dass es sich bei dem Vermerk um ein "V" und nicht um ein "N" handelte, weil Frau L. es versäumt gehabt habe, ihn zuvor auf den Ablauf der Vorfrist hinzuweisen. Im Hinblick darauf, dass Rechtsanwalt B. sowohl sein persönlicher Fristenkalender als auch seine Handakten vorgelegt worden sind, konnte er gerade nicht von dem Ablauf einer Vorfrist ausgehen. Die Vorlage der Akten sprach nämlich für den Ablauf der Notfrist, denn die Klägerin hat nicht dargetan, dass in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten die Weisung bestand, dem Anwalt die Handakten stets schon bei Ablauf der Vorfrist zur Bearbeitung vorzulegen. Gegen das Bestehen einer solchen Weisung spricht auch die eidesstattliche Versicherung von Frau L., die dazu lediglich angegeben hat, sie habe Rechtsanwalt B. am 3. Mai 2006 (nicht: 2005) auf die Vorfrist hinweisen wollen, ihn aber nicht im Büro angetroffen. Hätte die Weisung bestanden, bei Ablauf einer Vorfrist auch die Handakten vorzulegen, hätte die Angestellte L. dies pflichtwidrig versäumt. Dies hat die Klägerin jedoch nicht geltend gemacht. Musste Rechtsanwalt B. am 10. Mai 2006 aber zumindest mit der Möglichkeit rechnen, dass an diesem Tag eine Notfrist ablief, durfte er sich nicht mit dem Blick in seinen persönlichen Fristenkalender begnügen. Er hätte sich vielmehr vergewissern müssen, welche Frist an diesem Tag ablief.
8
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es nicht darauf an, ob Rechtsanwalt B. darauf vertrauen durfte, dass die Büroangestellte L. ihn auf den Ablauf der Notfrist mündlich hinweisen würde. Da ihn ein eigenes Verschulden trifft, ist es ohne Bedeutung, ob daneben auch ein Verschulden von Frau L. vorliegt (Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2006 - VI ZB 20/06 - BB 2006, 2779; BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - VII ZR 103/02 - VersR 2004, 353).
9
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Stade, Entscheidung vom 07.03.2006 - 3 O 205/05 -
OLG Celle, Entscheidung vom 17.05.2006 - 8 U 85/06 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Annotations

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)