Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2014 - V ZR 57/14

published on 04/12/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2014 - V ZR 57/14
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Amtsgericht Charlottenburg, 216 C 352/12, 12/07/2013
Landgericht Berlin, 84 S 97/13, 05/12/2013

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 57/14
vom
4. Dezember 2014
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2014 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth, die
Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Kazele

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 5. Dezember 2013 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.500 €.

Gründe:

I.

1
Der Kläger ist im Besitz von zwei Gemälden, die bis zu deren Übergabe an ihn im Eigentum der Beklagten standen. Er behauptet, er habe diese von einem Vertreter der Beklagten zu einem Kaufpreis von 4.500 € erworben und sei nunmehr deren Eigentümer.
2
Der Kläger begehrt die Feststellung seines Eigentums an den Gemälden. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hat das Landgericht nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der Beschwerde will der Kläger die Zulassung der Revision erreichen.

II.

3
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da nicht - wie geboten (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180) - glaubhaft gemacht worden ist, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) den Betrag von 20.000 € übersteigt.
4
Dabei kann offen bleiben, inwieweit es dem Kläger möglich ist, seine Angaben zum Streitwert in den Vorinstanzen zu korrigieren (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, juris, Rn. 3; Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11, juris, Rn. 4 - Rügelose Wertfestsetzung II; Beschluss vom 8. März 2012 - I ZR 160/11, juris, Rn. 3 - Rügelose Wertfestsetzung I). Selbst wenn dies zulässig wäre und zugunsten des Klägers als Beschwer der Wert der Gemälde ohne Abschlag angesetzt wird, ist die nunmehr behauptete Beschwer nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
5
Zum Zwecke der Glaubhaftmachung eines 20.000 € übersteigenden Werts der Gemälde hat der Kläger ein aus einem Blatt bestehendes „ExpertenGutachten“ des Inhabers eines Antiquitäten- und Schmuckgeschäfts vorgelegt. Darin werden die Gemälde jedoch nur stichpunktartig beschrieben und die Wer- te mit „ca. 9.800 bis 10.000“ € sowie mit „12.000 bis 13.000“ € angesetzt, ohne dass die Grundlagen für diese Schätzung erkennbar sind. Im Hinblick darauf, dass der Kläger den Wert der Gemälde in den Vorinstanzen lediglich mit 4.500 € beziffert hat, reicht dies zur Glaubhaftmachung des nunmehr behaupteten , deutlich höheren Wertes nicht aus, zumal auch eine besondere Sachkunde des Ausstellers des „Experten-Gutachtens“ nicht dargelegt und glaubhaft ge- macht worden ist.

III.

6
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird mangels anderer Anhaltspunkte auf 4.500 € festgesetzt. Stresemann Czub Roth Brückner Kazele
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 12.07.2013 - 216 C 352/12 -
LG Berlin, Entscheidung vom 05.12.2013 - 84 S 97/13 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)