Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12
published on 16/05/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 253/12
vom
16. Mai 2013
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGZPO § 26 Nr. 8
Hat das Berufungsgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren auf der Grundlage
der vom Kläger gemachten tatsächlichen Angaben auf nicht über 20.000 € festgesetzt
, ist der Kläger gehindert, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mit neuem
Vortrag die in den Tatsacheninstanzen gemachten Angaben zum Wert zu korrigieren
, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten.
BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12 - OLG Celle
LG Hannover
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Eick, Halfmeier,
Kosziol und Dr. Kartzke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Juli 2012 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach ei- nem Streitwert von 15.000 €.
Gründe:
I.
- 1
- Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte einen mit dem Kläger geschlossenen Wetteinnehmervertrag wirksam gekündigt hat. Der Kläger hat in erster Instanz die Feststellung begehrt, dass das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis weder durch die Kündigung der Beklagten vom 12. Mai 2009 noch durch die Kündigung der Beklagten vom 8. Juli 2009 beendet worden ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger die genannten Feststellungsanträge weiterverfolgt und zusätzlich beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen entstandenen und noch entstehenden Schaden aus den vorbezeichneten Kündigungserklärungen und der Nichtfortführung des Vertragsverhältnisses zu erset- zen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Nach Zulassung der Revision möchte er seine in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgen.
II.
- 2
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
- 3
- Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11 Rn. 3, juris - Rügelose Wertfestsetzung II). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Beschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, VersR 2009, 279). Bestimmend sind insoweit die dem Klageantrag zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben zum Wert. Dem Kläger ist es verwehrt, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die von ihm gemachten Angaben zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (BGH, Beschluss vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 5). Hat er insoweit keine verlässlichen oder vollständigen Angaben gemacht und hat das Berufungsgericht den Streitwert deshalb vom Kläger unangefochten unter Zugrundelegung seiner unvollständigen Angaben geschätzt, so ist er ebenfalls gehindert, die diesem Streitwertbeschluss zugrunde gelegten Annahmen mit neuem Vortrag in Frage zu stellen, um den Wert der Beschwer zu erhöhen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - I ZR 160/11, juris - Rügelose Wertfestsetzung I). Insbesondere ist er gehindert , neue Angaben zu einem Schadensumfang zu machen, wenn dieser Vortrag in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden hat und deshalb auch nicht bewertungsfähiger Gegenstand des Feststellungsbegehrens war (BGH, Beschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, aaO).
- 4
- Danach ist der Wert der Beschwer im Streitfall auf 15.000 € festzusetzen. In der Klageschrift hat der Kläger den Streitwert unter Bezugnahme auf die von ihm im Jahr 2008 aus dem Wetteinnehmervertrag erwirtschafteten Provisionen mit vorläufig 8.017,83 € angegeben. Das Landgericht hat nach einem Hinweis auf die unvollständigen Angaben den Streitwert für den ersten Rechtszug im Wege einer Schätzung auf 15.000 € festgesetzt und dabei berücksichtigt, dass der Wetteinnehmervertrag bis zum Eintritt des Rentenalters Ende 2015 fortgeführt werden sollte, von der Summe der verdienten Provisionen Kosten des Klägers abzuziehen sind und ein Abschlag von 20 Prozent vorzunehmen ist. Das Berufungsgericht hat den Streitwert für den Berufungsrechtszug in Anlehnung an die Wertfestsetzung in erster Instanz ebenfalls auf 15.000 € festgesetzt , wobei es ausgeführt hat, der in der Berufung gestellte weitere Feststellungsantrag habe keinen eigenen wirtschaftlichen Wert.
- 5
- Der Kläger hat diese Wertfestsetzung nicht beanstandet. Sein neuer Vortrag in der Nichtzulassungsbeschwerde zur Höhe der durchschnittlichen Monatsprovision und den nicht zu berücksichtigenden Abzugspositionen kann nach den dargestellten Grundsätzen nicht zu einer Erhöhung der Beschwer durch das Berufungsurteil führen. Der Kläger will mit diesem Vortrag, der nach seiner Auffassung zu einer Beschwer von über 20.000 € führt, die im Berufungsverfahren zugrunde gelegten tatsächlichen Voraussetzungen für die Bewertung seines Klageantrags ändern. Das ist nicht zulässig.
III.
- 6
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 11.01.2012 - 21 O 16/11 -
OLG Celle, Entscheidung vom 27.07.2012 - 11 U 40/12 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)