Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Mai 2012 - I ZR 160/11

published on 10/05/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Mai 2012 - I ZR 160/11
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Landgericht Leipzig, 5 O 4559/09, 10/12/2010
Oberlandesgericht Dresden, 14 U 61/11, 05/04/2011

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 160/11
vom
10. Mai 2012
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,
Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. April 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe:


1
I. Der Kläger ist Drehbuchautor. Er nimmt die Beklagte, eine öffentlichrechtliche Fernsehanstalt, im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit der Revision möchte er seinen in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Antrag weiterverfolgen. Die Beklagte hat beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
2
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
3
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Urteils. Der Kläger will sich mit der Revision gegen die Abweisung seiner Klage wenden. Der Wert der Beschwer richtet sich daher nach dem Interesse des Klägers an einer Verurteilung der Beklagten und entspricht damit dem Streitwert.
4
Landgericht und Berufungsgericht haben den Streitwert der Klage entsprechend den Angaben des Klägers in der Klageschrift und der Berufungsschrift auf 10.000 € festgesetzt. Es ist nicht ersichtlich und insbesondere von der Beschwerde nicht dargelegt, dass der Kläger diese Wertfestsetzung beanstandet hat. Er kann deshalb auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr mit Einwänden gegen die Wertfestsetzung gehört werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, juris Rn. 1). Insbesondere ist es ihm verwehrt, die für die Bewertung des erhobenen Anspruchs in den Vorinstanzen gemachten Angaben im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu berichtigen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 5).
5
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Büscher
Koch Löffler
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 10.12.2010 - 5 O 4559/09 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 05.04.2011 - 14 U 61/11 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergl
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergl
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Annotations

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)