Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Okt. 2007 - IV ZR 99/07

published on 24/10/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Okt. 2007 - IV ZR 99/07
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Landgericht Hagen, 18 O 25/05, 28/02/2006
Oberlandesgericht Hamm, 5 U 72/06, 08/03/2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 99/07
vom
24. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 24. Oktober 2007

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. März 2007 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Wert: 8.400 €

Gründe:


1
I. Für den Beklagten zu 1 ist im Grundbuch von D. Bl. 881 bis 887 Teileigentum eingetragen verbunden mit dem Sondereigentum an im betreffenden Aufteilungsplan näher bezeichneten Garagen. Die vorgesehene Bebauung mit Garagen unterblieb, so dass der Beklagte zu 1 das Teileigentum an unbefestigten Grünflächen von jeweils 20 qm hält. Das Teileigentum ist belastet mit einer in Abteilung III Nr. 1 brieflos eingetragenen Gesamtgrundschuld über 100.000 DM (= 51.129,19 €) nebst Zinsen und in Abteilung III Nr. 2 mit einer weiteren Gesamtgrundschuld über 100.000 DM (= 51.129,19 €) nebst Zinsen. Beide Grundschulden valutieren nicht mehr. Die Grundpfandgläubiger erklärten daher die Pfandent- lassung und bewilligten die Löschung. Der Beklagte zu 1 trat beide Grundschulden an die Beklagte zu 2 ab, wobei die Abtretung der Grundschuld Abteilung III Nr. 2 am 25. April 2005 im Grundbuch eingetragen wurde.
2
Klägerin Die bzw. deren Rechtsvorgängerin erwirkte gegen den Beklagten zu 1 einen Zahlungstitel über 37.819,40 DM (= 19.336,75 €). Sie ließ sich zu Lasten des Teileigentums in Abteilung III Nr. 4 (Bl. 884 bis 887) bzw. Nr. 5 (Bl. 881 bis 883) Sicherungshypotheken von jeweils 5.000 DM (= 2.556,46 €) eintragen, aus denen sie die Zwangsversteigerung betreibt. Im Zwangsversteigerungsverfahren wurde der Verkehrswert der Grünflächen auf jeweils 1.200 € festgesetzt.
3
Klägerin Die verlangt aus §§ 1192 Abs. 1, 1179a BGB die Löschung der Grundschulden bzw. die Zustimmung zur Löschung und die Vorlage des Grundschuldbriefes betreffend die Grundschuld Abteilung III Nr. 2 zum Zwecke der Löschung. Sie beruft sich dabei auf ihre Stellung als nachrangige Grundpfandgläubigerin, in erster Linie aus eigenem Recht, hilfsweise für die Bl. 881 bis 883 eingetragenen Grünflächen aus abgetretenem Recht in Bezug auf die in Abteilung III Nr. 4 jeweils eingetragenen Sicherungshypotheken über 1.600 DM (= 818,07 €).
4
Das Landgericht hat den Beklagten zu 1 verurteilt, beim zuständigen Grundbuchamt die Löschung der Grundschulden Abteilung III Nr. 1 und 2 zu beantragen, und die Beklagte zu 2, der Löschung der Grundschuld Abteilung III Nr. 2 zuzustimmen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zu 1 und zu 2 zurückgewiesen und die Beklagte zu 2 auf die Berufung der Klägerin weitergehend verurteilt, den Grundschuldbrief betreffend die Grundschuld Abteilung III Nr. 2 dem Grund- buchamt zur Löschung vorzulegen. Mit ihrer Beschwerde erstreben die Beklagten die Zulassung der Revision.
5
II. Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend , wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 133/06 - WuM 2007, 395 Tz. 2).
6
1. Die Parteien streiten über die Löschung zweier Grundschulden über jeweils 51.129,19 € und über die Vorlage des zu dem in Abteilung III Nr. 2 eingetragenen Grundpfandrecht gehörenden Briefes. Für den Streit, der über ein Pfandrecht geführt wird (§ 6 Satz 1 Alt. 3 ZPO), ist grundsätzlich der Nennbetrag des betreffenden Grundpfandrechts maßgeblich , unabhängig von der Höhe seiner Valutierung, weil sich die dingliche Belastung in voller Höhe des Nennbetrages auswirkt.
7
Jedoch kommt es nach § 6 Satz 2 ZPO dann auf den Gegenstand des Pfandrechts an, wenn dieser einen geringeren Wert hat (Zöller/Herget , ZPO 26. Aufl. § 3 Rdn. 16 "Löschung" und § 6 Rdn. 9; Stein/Jonas/ Roth, ZPO 22. Aufl. § 6 Rdn. 29, 36; MünchKomm-ZPO/Schwerdtfeger, 2. Aufl. § 6 Rdn. 16/17). Davon ist hier auszugehen. Die streitbefangenen Gesamtgrundschulden ruhen auf Grundstücken, deren Verkehrswert mit jeweils 1.200 € (insgesamt 8.400 €) anzusetzen ist. Daher ist auf den geringeren Wert der Grundstücke abzustellen, durch den die erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.

8
2. Die Beklagten haben nichts vorgetragen, was eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte. Damit das Revisionsgericht bei Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde feststellen kann, ob die Wertgrenze von 20.000 € überschritten ist, muss der Beschwerdeführer nicht nur die Zulassungsgründe innerhalb laufender Begründungsfrist vortragen, sondern auch darlegen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, erstreben will (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - VersR 2003, 260 unter 3 a). Überdies hat er seine Angaben, die der Darlegung der Wertgrenze dienen, glaubhaft zu machen (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - III ZR 40/06 - MMR 2007, 37 Tz. 6 m.w.N.). An beidem fehlt es hier.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:
LG Hagen, Entscheidung vom 28.02.2006 - 18 O 25/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.03.2007 - 5 U 72/06 -
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(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt. (1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs

Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser
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(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt. (1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs

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(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.