Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2007 - VIII ZR 133/06

published on 08/05/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2007 - VIII ZR 133/06
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Previous court decisions
Amtsgericht Hamburg-Bergedorf, 409 C 37/05, 04/10/2005
Landgericht Hamburg, 307 S 162/05, 23/03/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 133/06
vom
8. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
EGZPO § 26 Nr. 8
Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der rechtskraftfähige Inhalt
des angefochtenen Urteils maßgebend.
BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 133/06 - LG Hamburg
AG Hamburg-Bergedorf
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 durch den Vorsitzenden
Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns und
Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 7, vom 23. März 2006 wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 14.000 €.

Gründe:

1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
2
Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 – V ZR 148/02, NJW 2002, 2720; Beschluss vom 25. November 2003 – VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638 f.).
3
1. Die Klägerin verfolgt mit der Nichtzulassungsbeschwerde neben einem Zahlungsanspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.096,82 € ihren Antrag auf Feststellung weiter, dass die Beklagten verpflichtet sind, für die von ihnen zur Zeit innegehabte Wohnung ab dem 1. Mai 2005 bis zur endgültigen Herausgabe an die Klägerin eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 365,63 € zu zahlen. Die Bewertung des damit geltend gemachten Anspruchs richtet sich, auch nach Auffassung der Klägerin, nach § 9 ZPO, so dass der dreieinhalbfache Jahreswert (15.356,46 €) zugrunde zu legen ist. Davon sind allerdings wegen des Feststellungsbegehrens nur 80 % (12.285,17 €) anzusetzen , so dass sich die Beschwer der Klägerin wegen der mit Zahlungs- und Feststellungsantrag geltend gemachten Nutzungsentschädigung insgesamt auf 13.381,99 € beläuft.
4
2. Soweit die Klägerin darüber hinaus die uneingeschränkte Verurteilung der Beklagten zur Räumung der Wohnung R. R. 162, EG, in H. erstrebt, während das Berufungsgericht diesem Klagebegehren nur Zug um Zug gegen Überlassung einer Wohnung R. R. 164, 5. OG, in H. stattgegeben hat, ist eine Beschwer der Klägerin, die zusammen mit dem oben (unter 1) genannten Betrag von 13.381,99 € die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 ZPO übersteigt, nicht ersichtlich.
5
a) Maßgebend für den Wert der Beschwer der Klägerin ist gemäß § 3 ZPO ihr Interesse an der Beseitigung der im landgerichtlichen Urteil ausgesprochenen Zug-um-Zug-Leistung, das sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten bemisst (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1998 – XII ZB 105/97, NJW 1999, 723, unter II 2 b). Danach kommt es zwar grundsätzlich auf den Wert der zu erbringenden Gegenleistung (begrenzt durch den Wert des Klageanspruchs) an (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1981 – VIII ZR 280/80, NJW 1982, 1048, unter 1 b).
6
Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist hier jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde das Bestehen eines Mietverhältnisses zwischen ihr und der Beklagten zu 1 über eine Wohnung im 8. Obergeschoss im Haus R. R. 164 in H. nicht mehr in Frage stellt. Sie hat, nachdem das Amtsgericht ihre zunächst auch auf Räumung dieser Wohnung gerichtete Klage abgewiesen hatte, ihren ursprünglichen Rechtsstandpunkt, der Mietvertrag sei durch Kündigung erloschen, nicht mehr weiterverfolgt. Die Klägerin stellt lediglich einen Anspruch der Beklagten auf Überlassung der Wohnung im 5. Obergeschoss statt der ursprünglich vermieteten – durch einen Dachstuhlbrand geschädigten und inzwischen wiederhergestellten – Wohnung im 8. Obergeschoss in Abrede. Dass der Klägerin durch die vom Berufungsgericht vorgenommene entsprechende Veränderung des bestehenden Mietverhältnisses ein Vermögensnachteil entstanden ist oder noch entstehen wird, der einen Betrag von (20.000 € - 13.381,99 € =) 6.618,01 € übersteigt , ist nicht dargelegt. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Wohnung im 5. Obergeschoss zur Zeit frei, gleich groß wie die Wohnung im 8. Obergeschoss sowie auch im Übrigen baugleich und sind beide Wohnungen hinsichtlich des Zustandes und der Ausstattung vergleichbar. Es ist deshalb nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen, dass sie durch die Neuvermietung der Wohnung im 8. Obergeschoss statt derjenigen im 5. Obergeschoss und durch den Verwaltungsaufwand für die Umstellung des Mietvertrags der Beklagten zu 1 in vermögensmäßiger Hinsicht einen nennenswerten Nachteil hinzunehmen hätte.
7
b) Die Klägerin will eine Beschwer durch die Zug-um-Zug-Verurteilung von insgesamt 222.459 € daraus herleiten, dass sie zur Zeit alle drei betroffenen Wohnungen – die von den Beklagten nach dem Brand bezogene und derzeit noch bewohnte Ausweichwohnung im Haus R. R. 162 und die beiden Wohnungen im 5. und im 8. Obergeschoss des Hauses R.
R. 164 – für die Beklagten frei halten müsse, weil unklar sei, hinsichtlich welcher der drei Wohnungen ein Nutzungsrecht der Beklagten bestehe. Die Beschwer sei deshalb nach § 8 ZPO mit dem 25fachen Jahresnettomietzins für alle drei Wohnungen von 8.898,36 € anzusetzen. Dem ist nicht zu folgen. Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der rechtskraftfähige Inhalt des angefochtenen Urteils maßgebend (Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., Vor § 511 Rdnr. 20). Eine der Rechtskraft fähige Entscheidung zum Nachteil der Klägerin in Bezug auf die in Rede stehenden drei Wohnungen trifft das Berufungsurteil allein hinsichtlich der Wohnung im 5. Obergeschoss.
8
Im Übrigen führt die Klägerin zur Begründung ihres Interesses an einer Beseitigung der Zug-um-Zug-Verurteilung an, sie befürchte, dass andere Mieter dem Beispiel der Beklagten folgen könnten und ohne Einverständnis der Klägerin von ihnen selbst ausgesuchte oder gerichtlich zugewiesene Wohnungen aus deren Gesamtbestand von 3.200 Wohnungen zu nutzen berechtigt seien. Auch dieses Interesse reicht jedoch zur Bewertung ihrer Beschwer mit insgesamt mehr als 20.000 € nicht aus. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Beklagte zu 1 im Hinblick auf den Brand unter begründeten , durch ein nervenfachärztliches Attest belegten Ängsten leide, wieder in die ursprüngliche Wohnung einzuziehen. Dabei handelt es sich um einen Sonderfall , der keinen Anlass für die Befürchtung bietet, die Mieter der Klägerin könn- ten allgemein ein Wahlrecht hinsichtlich der vermieteten Wohnung für sich in Anspruch nehmen.
Ball Wiechers Hermanns Dr. Milger Dr. Koch
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Bergedorf, Entscheidung vom 04.10.2005 - 409 C 37/05 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 23.03.2006 - 307 S 162/05 -
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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die
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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die
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Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.