Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2009 - IV ZR 340/07

published on 25/11/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2009 - IV ZR 340/07
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Amtsgericht Karlsruhe, 2 C 316/06, 23/03/2007
Landgericht Karlsruhe, 6 S 13/07, 05/10/2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 340/07
vom
25. November 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Harsdorf-Gebhardt
am 25. November 2009

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Oktober 2007 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 21. Dezember 2009.

Gründe:


1
I. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Wenngleich zu der vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig gehaltenen Frage zur Wirksamkeit der Abfindungsregelung in § 43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 VBLS i.V. mit den Ausführungsbestimmungen - jedenfalls in ihrer aktuellen Fassung - noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist (vgl. aber Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - IV ZR 255/02 - VersR 2006, 639 zu § 59 VBLS a.F.), ist ein Zulassungs- grund i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben. Der Rechtssache kommt vor allem keine grundsätzliche Bedeutung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dies setzte voraus, dass die genannte für klärungsbedürftig gehaltene Frage in Rechtsprechung und Literatur oder den beteiligten Verkehrskreisen unterschiedlich beurteilt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - VersR 2004, 225 unter 2 a; BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - VersR 2003, 1144 unter 1 a). Das zeigen weder das Berufungsgericht noch die Revision auf und ist auch nicht ersichtlich. Mit Blick darauf ist auch eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO nicht geboten.
2
Die II. Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Abfindungsregelung in § 43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 VBLS i.V. mit den Ausführungsbestimmungen zu Recht nicht beanstandet.
3
1. Die auf tarifvertraglicher Ermächtigung in § 22 Abs. 2 Satz 2 ATV beruhende Regelung des § 43 Abs. 1 Satz 1 VBLS sieht vor, dass Betriebsrenten, deren Monatsbetrag 1% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigt, abzufinden sind, wobei es auf die Zustimmung des Berechtigten nicht ankommt. Die Abfindung ist vielmehr "von Amts wegen" vorzunehmen und führt zum Erlöschen des Rentenanspruches (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2006 aaO unter II 2 zu § 59 VBLS a.F.; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, B § 59 Anm. 1 a S. 270). Das ist hinzunehmen , wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass den Tarifvertragsparteien bei der inhaltlichen Gestaltung ihrer Regelungen ein Beurteilungs - und Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGHZ 174, 127 Tz. 35; BAGE 118, 326, 337 m.w.N.). Begründete Anhaltspunkte dafür, dass dieser Spielraum, der der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie Rechnung trägt (vgl. BGHZ aaO Tz. 34 ff.; BAG ZTR 2005, 263, 264), hier überschritten wurde, sind nicht dargetan und auch nicht erkennbar.
4
a) Entgegen der Ansicht der Revision liegt insbesondere kein Eingriff in eine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition vor. Zwar weist sie im Ansatz zutreffend darauf hin, dass der Senat die mit Eintritt des Versicherungs- bzw. Versorgungsfalles bestehenden Rentenansprüche aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - ebenso wie das BAG die Rentenansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAGE 101, 186, 194; BAG ZTR aaO 263; DB 2004, 2590, 2591) - dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterstellt hat (BGHZ 155, 132, 140; ebenso OLG Karlsruhe VersR 2005, 253, 254). Wie weit dieser Schutz reicht, hängt aber vom Inhalt der die Versorgung bestimmenden privatrechtlichen Vereinbarungen ab (vgl. BGHZ 174 aaO Tz. 41; BAGE 101 aaO 194 f.; BAG, Urteil vom 21. August 2007 - 3 AZR 102/06 - veröffentlicht in juris Tz. 35). Über die eingeräumten Ansprüche hinausgehende Rechtspositionen gewährleistet Art. 14 Abs. 1 GG nicht. Auch bloße Chancen und Erwartungen werden nicht geschützt (BGHZ 174 aaO; BAGE 101 aaO; BAG, Urteil vom 21. August 2007 aaO Tz. 34).
5
Nach aa) diesen Kriterien scheidet im Hinblick auf die in § 43 Abs. 1 Satz 1 VBLS bezeichneten Kleinrenten ein von Art. 14 Abs. 1 GG geschützter Anspruch auf eine monatliche Rente aus. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, wird durch die genannte Regelung in § 43 Abs. 1 Satz 1 VBLS der Inhalt des (späteren) Versorgungsanspruches ausgestaltet, der danach für Renten, deren Monatsbetrag 1% der monatlichen Bezugsgröße des § 18 SGB IV nicht übersteigt, von vornherein auf Abfindung durch Zahlung eines einmaligen Kapitalbetrages bei Eintritt des Versicherungs- bzw. Versorgungsfalles gerichtet ist, ohne dass es auf die Zustimmung des Berechtigten ankommt. Ein Anspruch auf Auszahlung einer monatlichen Rente als solcher entsteht daher nicht. Die erbrachte Abfindung stellt sich vielmehr als zugesagte Leistung und daher - anders als etwa bei § 3 Abs. 2 BetrAVG - als Erfüllung dar.
6
bb) Diese Regelung ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Revision gehört zum besonders eigentumsgeschützten Kern eines Rentenanspruchs weder eine bestimmte Leistungshöhe noch - art. Nur die auf Beitragsleistungen gründenden Elemente oder Faktoren der Anspruchskonstituierung sind in den besonderen Eigentumsschutz einbezogen (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 1 d; Papier in Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz Band II Lfg. Juni 2002 Art. 14 GG Rdn. 141). Diese werden durch die Abfindungsregelung , die - wie im Folgenden noch näher ausgeführt wird - auf eine wertgleiche Ablösung des Rentenanspruches gerichtet ist, nicht berührt. Die gleichwohl vor allem zu beachtenden allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes, die auch für die Tarifvertragsparteien und den Satzungsgeber maßgeblich sind (vgl. BGHZ 178, 101 = VersR 2008, 1677 Tz. 26; BAGE 118, 326, 337), sind nicht verletzt.
7
Insbesondere hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass es bei Betriebsrenten, die aufgrund ihrer geringen Höhe keinen wesentlichen Beitrag zur Altersversorgung des Berechtigten leisten können, hinzunehmen ist, wenn zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Ver- waltungsaufwands statt der monatlichen Rente die Zahlung eines einmaligen Kapitalbetrages vorgesehen ist (vgl. auch OLG Karlsruhe ZTR 2008, 268; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT Teil VII ATV Erl. 22.3.1; Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, ATV § 22 Erl. 3 S. 3). Hiervon ist für die in § 43 Abs. 1 Satz 1 VBLS bezeichneten Kleinrenten auszugehen, wobei es entgegen der Ansicht der Revision insoweit nicht darauf ankommt, welche Verwaltungskosten die Beklagte konkret erspart und daher von der Beklagten nicht dargelegt werden mussten. Zudem ist auch die Abfindungsgrenze von 1% der monatlichen Bezugsgröße des § 18 SGB IV nicht zu beanstanden. Sie entspricht der gesetzlichen Regelung in § 3 Abs. 2 BetrAVG und war nachvollziehbar veranlasst (vgl. hierzu Beschluss des Verwaltungsrats der Beklagten vom 17. Juni 2005 in Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, C 4.6 S. 6).
8
Im Übrigen ist die Möglichkeit einer Abfindung von Kleinrenten seit jeher in der Satzung der Beklagten geregelt (vgl. § 47 VBLS in der Fassung vom 1. Oktober 1952 - abgedruckt in Iltgen, Versorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst 2. Aufl. B § 47 S. 94), so dass sich ein besonderes Vertrauen, bei Eintritt des Versicherungs- bzw. Versorgungsfalles in jedem Fall monatliche Rentenzahlungen zu erhalten, nicht gebildet haben kann.
9
Darüber b) hinaus liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vor. Dieser ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 105, 73, 110; 55, 72, 88; BVerfG VersR 2000, 835, 837). Eine solche Fallgestaltung ist hier nicht gegeben. Soweit zum einen geregelt ist, dass Betriebsrenten in monatlichen Beträgen erbracht (§ 35 Abs. 1 VBLS), zum anderen , dass (Klein-)Renten abgefunden werden (§ 43 Abs. 1 Satz 1 VBLS), werden nicht etwa verschiedene Normadressaten ungleich behandelt. Betroffen ist vielmehr nur ein und derselbe Rentenberechtigte, der je nach Höhe der errechneten Betriebsrente anders behandelt wird, wobei nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich ist, dass diese Regelung auf Willkür beruht. Ob es sich dabei um die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelungsmöglichkeit handelt, ist nicht entscheidend (BGHZ 178, 101 = VersR 2008, 1677 Tz. 26; BVerfGE 55, 72, 90; 36, 174, 189). Zudem kann sich eine Abfindung durch Kapitalzahlung je nach Lage des Einzelfalles sowohl vorteilhaft als auch nachteilig auswirken.
10
2. Die in § 43 Abs. 2 Satz 2 VBLS i.V. mit den Ausführungsbestimmungen geregelte Berechnung des Abfindungsbetrages begegnet ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
11
Nach a) Abs. 1 Satz 1 der Ausführungsbestimmungen wird der nach § 43 Abs. 1 Satz 1 VBLS maßgebende Abfindungsbetrag berechnet , indem die Rente, die dem Berechtigten im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs zustand, mit einem altersabhängigen Faktor vervielfacht wird. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, bedeutet das nicht, dass damit nur die entsprechende Anzahl an Monaten abgefunden wird (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, B § 59 Anm. 1 S. 270a). Die Abfindungsfaktoren dienen der Ermittlung des so genannten Leistungsbarwertes für laufende Renten (vgl. Beschluss des Verwaltungsrats der Beklagten vom 28. November 2003 in Kiefer/Langenbrinck aaO C 4.4 S. 18; Gilbert/Hesse aaO S. 269d). Sie sind daher nach versicherungsmathematischen Grundsätzen bestimmt worden unter Berücksichtigung des neuen Leistungsrechts des Versorgungspunktemodells (vgl. hierzu Beschluss des Verwaltungsrats der Beklagten vom 28. November 2003 aaO). So wurde für die Abfindungsfaktoren auf die Rechnungsgrundlagen abgestellt, die den für die Berechnung der monatlichen Betriebsrente maßgeblichen Altersfaktoren i.S. von § 36 VBLS zugrunde liegen. Insbesondere wurden die Richttafeln 1998 von Klaus Heubeck herangezogen. Zudem wurde der Rechnungszins mit der in den Altersfaktoren während der Leistungsphase berücksichtigten Höhe von 5,25 % angesetzt (vgl. Beschluss aaO; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Vorbem. 3.5.4; Erl. 8.8.2).
12
b) Hiernach ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht aufgezeigt, dass die Beklagte den ihr durch die tarifvertragliche Regelung des § 22 Abs. 2 Satz 1 ATV für die Ermittlung des Abfindungsbetrages eingeräumten Spielraum überschritten und etwa in eine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition eingegriffen oder gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hat. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Bestimmung des Abfindungsbetrages dem Leistungsversprechen der Beklagten für die Rentenzahlungen entspricht und die Regelung in § 43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 VBLS auf eine wertgleiche Ablösung des Rentenanspruches gerichtet ist. Insbesondere sind danach keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Regelung gegeben, zumal den betriebsrentenrechtlichen Anforderungen nach §§ 3 Abs. 5, 4 Abs. 5 BetrAVG genügt wird (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Erl. 22.3.5 S. 203).
13
c) Soweit sich die Revision gegen die Höhe des angesetzten Rechnungszinses von 5,25% wendet, ist dem - wie sich bereits aus den vor- stehenden Ausführungen ergibt - nicht zuzustimmen. Die Revision beruft sich insoweit darauf, dass für die Klägerin bei Anlage des Abfindungsbetrages lediglich ein Zinssatz in Höhe von 1% bis 3,25% erzielbar sei, was indes nicht maßgeblich sein kann. Zum einen findet sich nach dem Leistungsversprechen keine Grundlage dafür, auf den vom Empfänger der Abfindung statt auf den vom Versorgungsträger erzielbaren Zinssatz abzustellen (vgl. auch Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Erl. 8.8.2). Zum anderen kann ein niedrigerer Rechnungszins bei der Bestimmung des Abfindungsbetrages vor allem deshalb nicht berücksichtigt werden, weil dies im Hinblick darauf, dass die entsprechende Verzinsung von 5,25% der Versorgungszusage für die Betriebsrente zugrunde liegt, ohne sachlichen Grund zu einer Benachteiligung derjenigen führte, deren Renten - anders als bei der Klägerin - nicht abgefunden werden. Entsprechendes gilt, soweit die Revision darüber hinaus die Berücksichtigung einer höheren Sterblichkeitsziffer fordert.
14
Ferner ist entgegen der Ansicht der Revision keine unzureichende Berücksichtigung einer zu gewährenden Dynamisierung anzunehmen. Entsprechend dem Vorbringen der Beklagten ist bei der zugrunde gelegten Verzinsung von 5,25% eine Dynamisierung der laufenden Renten in Höhe von 1% einkalkuliert (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, aaO Erl. 8.8.2 a.E.).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Harsdorf-Gebhardt
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss er- ledigt.

Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.03.2007 - 2 C 316/06 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.10.2007 - 6 S 13/07 -
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All
6 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 14/01/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 56/03 Verkündet am: 14. Januar 2004 Heinekamp, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein
published on 27/03/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 291/02 vom 27. März 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO (2002) § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2 a) Zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO
published on 10/12/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 319/02 vom 10. Dezember 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1; BauwesenVers. von Unternehmerleistungen (ABU)/Klausel 65 zu den ABU Grundsätzlich
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 12/09/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 78/11 vom 12. September 2012 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter
published on 29/02/2012 00:00

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Widerruf einer betrieblichen Altersversorgung über eine Unterstützun
published on 04/03/2011 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 22.10.2010, Az.: 2 C 323/10, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision w
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.

(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.

(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.

(4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.

(5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.

(6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.

(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.

(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.

(4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.

(5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.

(6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.

(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.

(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.

(4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.

(5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.

(6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.