Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Nov. 2017 - IV ZR 131/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz
am 15. November 2017
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. April 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: bis 65.000 €
Gründe:
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- I. Der von dem Oberlandesgericht unter anderem zur Zahlung von 37.039,71 € und zur Zustimmung zur Auszahlung weiterer 20.647,87 € verurteilte Beklagte hat Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gestellt. Anschließend hat er einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beauftragt, der das Mandat jedoch abgelehnt hat, weil der Beklagte den Notanwaltsantrag trotz Mandatierung aufrechterhalten wollte. Ein anderer beim Bun- desgerichtshof zugelassener Prozessbevollmächtigter hat fristgerecht Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Berufungsentscheidung erhoben, vor Ablauf der bis zum 9. Oktober 2017 verlängerten Begründungsfrist jedoch mit Schriftsatz vom 7. August 2017 angezeigt , dass er den Beklagten nicht mehr vertrete.
- 2
- Mit Schreiben vom 8. August 2017 hat der Beklagte den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts erneut gestellt. Er macht geltend, diebeim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwälte hätten entweder das Mandat abgelehnt oder seien nur zum Schein zur Übernahme des Mandats bereit gewesen. Der zuletzt mandatierte Anwalt sei nicht auf das eingegangen, was nach Auffassung des Beklagten die Situation des Falls ausmache.
- 3
- II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.
- 4
- Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
- 5
- 1. Die erstgenannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei zumutbare Anstrengungen unternommen und ihre vergeblichen Bemühungen , einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, dem Gericht substantiiert dargelegt sowie gegebenenfalls nachgewiesen hat (Senatsbeschlüsse vom 17. Mai 2017 - IV ZR 391/16, juris Rn. 6; vom 19. Dezember 2016 - IV ZB 23/16, juris Rn. 4 m.w.N.). Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt mandatiert, kommt im Fall der späteren Mandatsniederlegung die Bestel- lung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Das hat die Partei ebenfalls darzulegen (Senatsbeschlüsse vom 17. Mai 2017 - IV ZR 391/16, juris Rn. 6; vom 22. Juni 2016 - IV ZR 491/15, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 - XII ZR 11/17, MDR 2017, 1070 Rn. 7). Mit dem Ziel, die Einreichung einer inhaltlich ihren Vorstellungen entsprechenden Revisions - oder Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zu erreichen, kann eine Partei die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO nicht mit Erfolg verlangen. Scheitert die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung daran, dass der beauftragte postulationsfähige Rechtsanwalt nicht bereit ist, den rechtlichen Überlegungen der Partei zu folgen und sie zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen , rechtfertigt dies für sich genommen nicht die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 - XII ZR 11/17, MDR 2017, 1070 Rn. 8 m.w.N.).
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- Gemessen an diesen Grundsätzen vermögen die Ausführungen des Beklagten die Notwendigkeit der Beiordnung eines Notanwalts nicht zu begründen. Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass er die Beendigung der Mandatsverhältnisse mit den von ihm beauftragten Rechtsanwälten nicht zu vertreten hat. Er hat vielmehr selbst vorgetragen, dass der Mandatsbeendigung Differenzen über die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vorangegangen sind. Wie ausgeführt, rechtfertigt das keine Notanwaltsbeiordnung.
- 7
- 2. Die Rechtsverfolgung des Beklagten erscheint auch aussichtslos , weil seine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist als unzulässig zu verwerfen ist. Eine Wiedereinsetzung des Beklagten in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Zwar kann einer Partei, die keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechts- anwalt gefunden hat, im Fall der Bestellung eines Notanwalts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden; dies setzt aber voraus, dass die Partei die für die Bestellung eines Notanwalts erforderlichen Voraussetzungen innerhalb der noch laufenden Frist darlegt (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 - IV ZR 391/16, juris Rn. 9 m.w.N.). Das hat der Beklagte nicht getan.
- 8
- III. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 544 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 552 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der verlängerten Begründungsfrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist (§ 544 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Vorinstanzen:
LG Trier, Entscheidung vom 09.08.2016- 6 O 338/15 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 04.04.2017- 4 U 1056/16 -
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(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.
(2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.