Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juni 2016 - IV ZR 491/15

published on 22/06/2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juni 2016 - IV ZR 491/15
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Landgericht Berlin, 6 O 210/10, 16/10/2014
Kammergericht, 7 U 181/14, 06/10/2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 491/15
vom
22. Juni 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:220616BIVZR491.15.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann
am 22. Juni 2016

beschlossen:
Die Anträge der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. Oktober 2015 zu gewähren und ihr einen Notanwalt für das vorbezeichnete Verfahren zu bestellen, werden abgelehnt.

Gründe:


1
1. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts sind nicht erfüllt.
2
Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die zuerst genannte Voraussetzung des § 78b Abs. 1 ZPO ist nur erfüllt, wenn die Partei zumutbare Anstrengungen unternommen und ihre vergeblichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (Senatsbeschluss vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864 unter 2a; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13, VersR 2014, 1150 Rn. 2 jeweils m.w.N.). Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt mandatiert, kommt im Fall der späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Das hat die Partei ebenfalls darzulegen (Senatsbeschluss vom 20. April 2015 - IV ZB 3/15, juris Rn. 6 m.w.N.).
3
Diesen Anforderungen werden die Angaben der Klägerin nicht gerecht. Sie hat lediglich vorgetragen, ihr bisheriger Bevollmächtigter habe sein Mandat niedergelegt, nachdem sie nicht bereit gewesen sei, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzunehmen. Im Übrigen hat sie ohne Angabe näherer Einzelheiten nur geltend gemacht, sie habe sich an dreizehn BGH-Kanzleien gewandt, von denen sie überwiegend Absagen erhalten habe.

4
2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet ebenfalls aus, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).
Mayen Felsch Lehmann
Dr. Brockmöller Dr. Bußmann

Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 16.10.2014 - 6 O 210/10 -
KG Berlin, Entscheidung vom 06.10.2015 - 7 U 181/14 -
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Re
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(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.