Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Sept. 2018 - IV ZR 280/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann am 12. September 2018
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 61.312,29 €
Gründe:
- 1
- I. Der Antrag der Beklagten auf Bestellung eines Notanwalts ist unbegründet.
- 2
- Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei - soweit (wie hier) eine Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich ist, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO - ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und mandatiert, kommt im Falle der späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. November 2017 - IV ZR 131/17, juris Rn. 5; vom 17. Mai 2017 - IV ZR 391/16, juris Rn. 6).
- 3
- Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagte hatte einen zu ihrer Vertretung bereiten, am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gefunden. Dieser hat sowohl fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt als auch diese rechtzeitig begründet. Die von der Beklagten dargelegten Differenzen zwischen ihr und dem Rechtsanwalt über den Inhalt der Beschwerdebegründung und die Mandatsniederlegung, die erfolgte, nachdem der Rechtsanwalt fristgerecht eine - den Vorstellungen der Beklagten nicht entsprechende - Beschwerdebegründung eingereicht hatte, rechtfertigen die Bestellung eines Notanwalts nicht. Mit dem Ziel, die Einreichung einer inhaltlich ihren Vorstellungen entsprechenden Revisionsoder Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zu erreichen, kann eine Partei die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO nicht mit Erfolg verlangen (Senatsbeschluss vom 15. November 2017 - IV ZR 131/17, juris Rn. 5).
- 4
- II. Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unbegründet , weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Lehmann Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 21.12.2016 - 13 O 334/15 -
OLG Köln, Entscheidung vom 23.10.2017 - 27 U 2/17 -
moreResultsText
Annotations
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.