Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2008 - III ZR 119/07
published on 31/01/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2008 - III ZR 119/07
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 119/07
vom
31. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und
die Richterin Harsdorf-Gebhardt einstimmig
beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt , die Revision durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
Die Klägerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.
Die Klägerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe:
- 1
- Die Voraussetzung für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen entgegen der nicht näher begründeten Auffassung des Berufungsgerichts nicht vor. Die nach Teilrücknahme nur noch gegen die Beklagten zu 1 und 4 weiter verfolgte Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
- 2
- Der Senat hat sich bereits in dem auch vom Berufungsgericht angeführten Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 (NJW-RR 2006, 611 = WM 2006, 423) mit der Haftung der erstbeklagten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und des als Prüfer tätig gewordenen Beklagten zu 4 - des damaligen Beklagten zu 2 - wegen der im Prospekt abgedruckten Bestätigungsvermerke befasst und Schadensersatzansprüche der Anleger aus allen in Betracht kommenden Gründen (insbesondere Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, Prospekthaftung und unerlaubte Handlung) verneint. Daran ist festzuhalten (siehe auch Senatsurteil BGHZ 167, 155 = NJW 2006, 1975). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind dadurch geklärt. Wesentliche neue Gesichtspunkte enthalten weder das Berufungsurteil noch die Begründung der Revision. Das gilt auch für die Beteiligung des Beklagten zu 4 an der sog. "Sechser-Runde" und die hieraus gewonnenen Kenntnisse. Auf die vom Berufungsgericht zusätzlich verneinte Schutzbedürftigkeit der Klägerin wegen gleichwertiger Ansprüche gegen die S. GmbH kommt es nicht an. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht schließlich einen Ursachenzusammenhang zwischen dem - unterstellt - fehlerhaften Prospektauftritt der Beklagten zu 1 und der Anlageentscheidung der Klägerin verneint. Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Ursächlichkeit eines Prospektfehlers die Lebenserfahrung spricht (Senatsurteil vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, NJW-RR 2006, 685, 687 m.w.N.). Das hat das Berufungsgericht jedoch nicht verkannt und für den Streitfall entscheidend darauf abgestellt, dass im Zeitpunkt der Anlageentscheidung der Klägerin der testierte Jahresabschluss bereits 15 bzw. 26 Monate zurückgelegen habe und bei der hier maßgebenden Entwicklung börsennotierter Werte sowie nur eingeschränkt absicherbarer Prognoseentscheidungen deswegen keine relevante Bedeutung mehr gehabt habe. Eine solche Einschätzung ist als tatrichterliche Würdigung trotz der im Senatsurteil vom 15. Dezember 2005 (aaO) in einem Parallelfall geäußerten Zweifel vertretbar und von der Revision darum hinzunehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht dabei wesentlichen Sachvortrag der Klägerin übergangen hätte.
Herrmann Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 19.04.2006 - 1 O 13485/04 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 20.03.2007 - 1 U 1271/06 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf
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Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 20.166,67 € (i.W.: zwanzigtausend-einhundertsechsundsechzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 2 % p.a. vom 13.03.2008 bis zum 8.4.13 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
published on 06/12/2013 00:00
Tenor
Die Beklagten zu 1. bis 4. werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 21.000,00 € (in Worten: einundzwanzigtausend Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.