Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2005 - III ZR 424/04

published on 15/12/2005 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2005 - III ZR 424/04
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Landgericht Hof, 32 O 353/03, 15/01/2004
Oberlandesgericht Bamberg, 5 U 23/04, 19/10/2004

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 424/04
Verkündet am:
15. Dezember 2005
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Frage, ob in den Schutzbereich des Vertrages zwischen einer GmbH, die
verbriefte Genussrechte an der eigenen Gesellschaft vertreibt, mit einem Wirtschaftsprüfer
über die (hier: freiwillige) Prüfung des Jahresabschlusses die zukünftigen
Genussrechtserwerber einbezogen sind.
Allein daraus, dass im Verkaufsprospekt im Einverständnis mit dem für den Unternehmer
tätigen Wirtschaftprüfer dessen Bestätigungsvermerk zum letzten
geprüften Jahresabschluss abgedruckt worden ist - verbunden mit seiner Erklärung
, im Rahmen der Vorprüfung zur Jahresabschlussprüfung für das nächste
Geschäftsjahr seien keine Anhaltspunkte für eine vom Vorjahr abweichende
Beurteilung bekannt geworden -, ergibt sich keine prospekthaftungsrechtliche
Verantwortlichkeit des Wirtschaftsprüfers für die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung
des Unternehmens. Es trifft diesen also selbst dann keine "Prospektaktualisierungspflicht"
, wenn ihm eine nachträgliche wesentliche Verschlechterung
des Unternehmens bekannt wird, die die Vermögensinteressen der potentiellen
Anleger gefährdet.
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 - OLG Bamberg
LG Hof
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die
Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 je 35 v.H. und der Kläger zu 3 30 v.H. zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Kläger nehmen die Beklagte zu 1 - eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - und den Beklagten zu 2, deren vor Ort tätig gewordenen Prüfer, auf Ersatz der Schäden in Anspruch, die ihnen durch die Zeichnung von Genussrechten der insolvent gewordenen S. GmbH (im Folgenden: S. ) entstanden sind.
2
Bei der S. handelte es sich um ein Unternehmen, das seit 1997 unverbriefte Genussrechte an der eigenen Gesellschaft auflegte und diese ver- trieb; das eingezahlte Genussrechtskapital legte sie in Aktien an. Für den Vertrieb gab die S. erstmals im Jahr 1999 einen Genussrechtsprospekt heraus, ebenso einen solchen im Februar 2000 (Serie "C/2000"). Im Januar 2001 erfolgte eine Neuauflage des Prospekts, mit dem ebenfalls die Genussrechte der Serie "C/2000" beworben wurden. Im Prospekt vom Februar 2000 waren die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Bilanz für das Jahr 1999 und im Prospekt vom Januar 2001 eine "vorläufige Gewinn- und Verlustrechnung" sowie die "vorläufige Bilanz" der S. für das Jahr 2000 abgedruckt. Im Prospekt vom Januar 2001 war einige Seiten danach - unter Voranstellung eines fettgedruckten Hinweises auf "Dr. R. & Partner - die Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte der S. …" - ein von dem Beklagten zu 2 am 27. Oktober 2000 unterzeichnetes Wirtschaftsprüfertestat wiedergegeben. Darin wird dem Jahresabschluss der S. zum 31. Dezember 1999 (Prospekt vom Februar 2000: Jahresabschluss vom 31. Dezember 1998) ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt. In einem unmittelbar darunter gesetzten Zusatz heißt es: "Die Dr. R. & Partner GmbH (= Beklagte zu 1) führt derzeit eine Vorprüfung zur Jahresabschlussprüfung auf den 31. Dezember 2000 … durch. Im Rahmen dieser Vorprüfung wurden keine Anhaltspunkte bekannt, die eine vom Vorjahr abweichende Beurteilung von Buchführung und Jahresabschluss nach sich ziehen würde."
3
Der Kläger zu 3 zeichnete am 3. Dezember 2001 250 Genussrechte der S. im Nennwert von 25.000 DM zuzüglich 2 % Agio, die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 zeichneten am 16. Mai 2002 jeweils 300 Genussrechte im Nennwert von 15.000 € zuzüglich 2 % Agio. Bei diesen - jeweils durch Anlageberater vermittelten - Vertragsabschlüssen lag den Klägern der Genussscheinprospekt der S. von Januar 2001 (bzw. - nach der Behauptung der Beklagten bei der Zeichnung des Klägers zu 3 - derjenige von Februar 2000) vor. Am 23. Januar 2003 wurde über das Vermögen der S. das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Grund für die Insolvenz lag im Folgenden: Ab Herbst 1999 hatte sich eine weltweite negative Entwicklung der Aktienmärkte ergeben. Wegen der damit einhergehenden Verluste änderte die Geschäftsleitung der S. ihre Anlagestrategie und legte die Genussrechtsgelder auch in spekulativen, risikoreichen Aktien des Technologiebereichs an. Die negative Entwicklung der Aktienmärkte setzte sich allerdings fort, so dass es durch weiteren Kursverfall der Aktien der S. bei dieser im Jahre 2000 zu erheblichen Verlusten kam. In einer Besprechung vom 16. Oktober 2001, in der die verschlechterte wirtschaftliche Situation der S. besprochen wurde, wies der Beklagte zu 2 den Geschäftsführer H. der S. darauf hin, dass ein weiterer Vertrieb der Genussrechte nur bei Aufklärung der Interessenten über die "Schieflage" der Gesellschaft in Betracht komme. Eine entsprechende Zusage hielt H. nicht ein.
4
Die Kläger behaupten, die von der Beklagten zu 1 testierte Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 1999 sei in mehrerer Hinsicht fehlerhaft gewesen, unter anderem, weil die Aktien im Depot der S. nicht zum aktuellen , erheblich niedrigeren Kurswert des Stichtages, sondern mit dem Anschaffungswert angegeben waren, und weil eine bilanzierte Forderung der S. gegen eine von den Geschäftsführern der S. gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts mangels eigenen Vermögens der Gesellschaft und der Gesellschafter nicht werthaltig gewesen sei. Weiterhin lasten die Kläger den Beklagten als Pflichtverletzung an, dass sie trotz der wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage der S. und des sich daraus ergebenden Risikos für die Anleger keine Schritte zur Einstellung des Vertriebs der Genussrechte der S. oder zur Offenbarung der desolaten Finanzlage der S. gegenüber den Zeichnungsinteressenten unternommen hätten. Sie machen ferner geltend, der Beklagte zu 2 sei, insbesondere wegen seiner Zugehörigkeit zur sogenannten Sechser-Runde, faktischer Geschäftsführer der S. gewesen. Er und die Beklagte zu 1 - auch infolge weiterer personeller Verflechtungen und ihrer tatsächlichen Einbeziehung in das Unternehmen S. - seien damit auch Herausgeber des Prospekts gewesen. Spätestens bei einer Sitzung am 25. Juli 2001 habe der Beklagte zu 2 die aktuellen Verlustzahlen erfahren. Bei pflichtgemäßem Verhalten hätte der Beklagte zu 2 als faktischer Geschäftsführer der S. die Stellung eines Insolvenzantrags veranlassen müssen.
5
Landgericht und Oberlandesgericht haben die auf Zahlung von je 15.300 € nebst Zinsen an die Klägerin zu 1 und an den Kläger zu 2 sowie von 13.037,94 € nebst Zinsen an den Kläger zu 3 - jeweils Zug um Zug gegen Übertragung der Ansprüche der Kläger aus den Zeichnungsverträgen mit der S. - gerichtete Klage abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Klageansprüche weiter.

Entscheidungsgründe


6
Die Revision ist unbegründet.

I.


7
Berufungsgericht Das verneint Schadensersatzansprüche der Kläger gegen beide Beklagten aus jedem Rechtsgrund. Ersatzansprüche aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter schieden aus, weil der Vertrag zwischen der S. und der Beklagten zu 1 über die Prüfung des Jahresabschlusses kei- ne Schutzwirkung zugunsten der potentiellen Erwerber von Genussrechten der Gesellschaft gehabt habe. Den Klägern stehe auch kein Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der allgemeinen zivilrechtlichen Prospekthaftung gegen die Beklagten zu. Weder der Beklagte zu 2 noch die Beklagte zu 1 seien Prospektverantwortliche gewesen. Keinesfalls seien, wie von den Klägern geltend gemacht, die Geschäftsführer H. und K. der S. nur "Strohmänner" der Berater der S. , zu denen der Beklagte zu 2 gehörte, gewesen. Eine prospekthaftungsrechtliche Schadensersatzpflicht der Kläger lasse sich auch nicht aus einer Garantenstellung der Beklagten als beruflichen Sachkennern , die im Prospekt eigene Erklärungen abgegeben hätten, herleiten. Diese Garantenstellung bestehe allenfalls innerhalb der Reichweite des - stichtagbezogenen - Prüfertestats und des Vorprüfungsvermerks. Das Testat über den Jahresabschluss 1999 habe sich nur auf dieses Datum bezogen und keine Aussage über die Entwicklung des Unternehmens im Geschäftsjahr 2000 enthalten , noch geringer sei die Reichweite des "Postskriptums" gewesen, aus dem sich für einen durchschnittlich aufmerksamen Leser zwangsläufig ergeben habe, dass der Jahresabschluss noch nicht vorlag. Ob die danach lediglich auf die Stichtage 31. Dezember 1999 (Testat) und 27. Oktober 2000 (Postskriptum ), allein den Beklagten zuzurechnenden Erklärungen inhaltlich unrichtig gewesen seien, bedürfe keiner Entscheidung (an anderer Stelle verneint das Berufungsgericht allerdings die Fehlerhaftigkeit dieser prospektierten Erklärungen der Beklagten), weil etwaige Fehler dieser Prospektaussagen für die Anlageentscheidung der Kläger nicht ursächlich gewesen seien. Zur Begründung dieser Annahme verweist das Berufungsgericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , wonach die durch einen Wertpapierprospekt geschaffene "Anlagestimmung" nur eine begrenzte Zeit nach der Veröffentlichung desselben andauert. Vorliegend hätten zwischen der Anlageentscheidung des Klägers zu 3 im Dezember 2001 und dem Jahresabschluss vom 31. Dezember 1999 mehr als 23 Monate gelegen, zwischen der Anlageentscheidung der Kläger zu 1 und 2 im Mai 2002 und diesem "Stichtag" sogar mehr als 28 Monate.
8
Eine "Aktualisierungspflicht" bezüglich Testat und Postskriptum - so das Berufungsgericht weiter - habe die Beklagten nicht getroffen. Es komme daher auch nicht darauf an, ob und ab wann dem Beklagten zu 2 der Wertverfall des im Depot der S. gehaltenen Aktienbestandes bekannt gewesen sei.
9
Schadensersatzansprüche der Kläger aus Delikt verneint das Berufungsgericht im Wesentlichen mit der Begründung, es fehle an einem (aktiven) täterschaftlichen Handeln bzw. einer vorsätzlichen Beteiligung an möglichen Straftaten der Geschäftsführer der S. und - für den Tatbestand des § 826 BGB - an einem Schädigungsvorsatz. Für einen Straftatbestand durch Unterlassen fehle es an einer Verpflichtung zum Handeln. Im Übrigen hätten die Beklagten, soweit eine mögliche Schädigung Dritter durch Genussrechtszeichnung in Betracht gekommen sei, mit der Aufforderung des Beklagten zu 2 an den Geschäftsführer der S. , die Zeichnungsinteressenten über die "Schieflage" der Gesellschaft aufzuklären, das ihnen Mögliche getan, um Zeichnungsinteressenten vor Schaden zu bewahren.

II.


10
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
11
1. Einen Schadensersatzanspruch der Kläger aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.
12
Nach a) der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann in den Schutzbereich des Abschlussprüfvertrages zwischen einer Kapitalgesellschaft und einem Abschlussprüfer ein Dritter einbezogen sein (Senat BGHZ 138, 257). Das Bestehen und die Reichweite eines etwaigen Drittschutzes sind durch Auslegung des jeweiligen Prüfvertrages zu ermitteln. Allerdings kann, wie der Senat betont hat (aaO S. 262), regelmäßig nicht angenommen werden, dass der Abschlussprüfer ein so weites Haftungsrisiko zu übernehmen bereit ist, wie es sich aus der Einbeziehung einer unbekannten Vielzahl von Gläubigern, Gesellschaftern oder Anteilserwerbern in den Schutzbereich ergäbe (vgl. allerdings in Abgrenzung dazu das Urteil des X. Zivilsenats BGHZ 159, 1, 9 für den Fall eines Gutachterauftrags zur Wertermittlung eines als Kapitalanlage einer Vielzahl von Anlegern gedachten Grundstücks).
13
b) Unter diesem Blickwinkel ist die tatrichterliche Auslegung des Berufungsgerichts , angesichts der von vornherein nicht überschaubaren Anzahl von Anlegern mit Genussschein-Verträgen bei der S. seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Beklagte zu 1 bei Vertragsschluss bereit gewesen sei, eine Haftung gegenüber den Anlegern zu übernehmen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die von der Revision in diesem Zusammenhang herangezogene Entscheidung des X. Zivilsenats vom 8. Juni 2004 (X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420) betrifft eine nicht vergleichbare Fallkonstellation. Dort war die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung des gesamten Prospekts beauftragt worden, in dem die Beteiligung an einer konkreten Anlage (Abwasserentsorgungssystem einer Gemeinde) beworben wurde. Vorliegend geht es allein um die Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen eines Fehlverhaltens bei (für das Jahr 1999) oder im Vorfeld (für das Jahr 2000) einer Testaterteilung. Dazu hat der Senat ausgesprochen, dass die in § 323 HGB zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Intention, das Haftungsrisiko des Wirtschaftsprüfers angemessen zu begrenzen, auch im Rahmen der vertraglichen Dritthaftung des Abschlussprüfers zu beachten ist. Zwar hat hier keine Pflichtprüfung, sondern eine freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses der S. stattgefunden. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1 laut Bestätigungsvermerk die Prüfung nach den für die Pflichtprüfung maßgeblichen §§ 316, 317 HGB vorgenommen hat. Dies spricht dafür, dass ein Zeichnungsinteressent billigerweise keinen weitergehenden Drittschutz erwarten konnte, als dieser bei einer Pflichtprüfung gegeben gewesen wäre. Entgegen der Revision ist das Berufungsgericht auch nicht von einem falschen Obersatz - nämlich von dem, bei der Deutung der Willenserklärung des Wirtschaftprüfers bei Abschluss des Prüfvertrages komme es entscheidend auf den "inneren Willen" des Wirtschaftsprüfers an - ausgegangen. Die weiteren Beanstandungen der Revision hierzu beinhalten nur den unzulässigen Versuch, die eigene Auslegung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen.
14
2. Aucheinen Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht verneint.
15
a) Für den Prospektinhalt müssen in erster Linie diejenigen einstehen, die für die Geschicke des Unternehmens und damit für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich sind. Das sind namentlich die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management der Gesellschaft bilden oder sie beherrschen, einschließlich der sogenannten "Hintermänner". Darüber hinaus haften auch diejenigen, die aufgrund ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrer Fachkunde eine Art Garantenstellung einnehmen und durch ihre Mitwirkung an der Prospektgestaltung nach außen hin in Erscheinung getreten sind (vgl. nur Senat BGHZ 158, 110, 115 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, die an ein typisiertes Vertrauen des Anlegers auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Prospektverantwortlichen gemachten Angaben anknüpfen, sind auch auf den Handel mit Genussrechten der hier in Rede stehenden Art anwendbar (vgl. auch BGHZ 123, 106).
16
b) Vorliegend ist das Berufungsgericht in fehlerfreier tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagten nicht zu den eigentlichen Prospektherausgebern, sei es auch nur als Hintermänner, gehörten. Danach hat - auch auf der Grundlage des Vortrags der Kläger - die Beklagte zu 1 weder in gewichtiger Weise auf den Inhalt des Gesamtprospekts Einfluss genommen, noch war der Beklagte zu 2 - unbeschadet dessen Mitwirkung in der SechserRunde (bestehend aus einem der Geschäftsführer der S. und als Berater hinzugezogenen Personen) - faktischer Geschäftsführer der S. .
17
Die Revision will dies zwar nicht gelten lassen, durchgreifende Rechtsfehler in der diesbezüglichen Gesamtwürdigung des Berufungsgerichts vermag sie jedoch nicht aufzuzeigen. Das Berufungsgericht hat sich an die nach der Rechtsprechung für die Begründung einer (umfassenden) Prospektverantwortlichkeit geltenden Maßstäbe gehalten. Einen verfehlten rechtlichen Obersatz hat es entgegen der Revision auch nicht im Zusammenhang mit seiner Formulierung , das Mitwirken des Beklagten zu 2 bzw. von anderen Mitarbeitern der Beklagten zu 1 in der Sechser-Runde habe nicht zu einer "Ersetzung der Geschäftsführer der S. " geführt, angewendet.
18
Eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten für den hier in Rede stehenden Prospekt der S. als Ganzen scheidet danach aus.
19
c) Eine Haftung (der Beklagten zu 1) für den Prospekt könne allerdings, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, im Ansatz insoweit in Betracht kommen als sie durch ihre (fachkundige) Mitwirkung an der Prospektgestaltung - als Wirtschaftsprüfungsunternehmen - nach außen hin als "Garant" in Erscheinung getreten ist (BGHZ 158, 110, 115 m.w.N.). Diese Einstandspflicht beschränkt sich jedoch auf die ihr selbst zuzurechnenden Prospektaussagen (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1983 - II ZR 27/83 - WM 1984, 19, 20).
20
Im Streitfall könnte eine (begrenzte) Prospekthaftung der Beklagten zu 1 als "Garantin" zweierlei bedeuten: Zum einen die Haftung für Fehler in ihren auf bestimmte zeitliche Daten (im Prospekt Januar 2001: 31. Dezember 1999 [Jahresabschlusstestat] und 27. Oktober 2000 [Vorprüfungsvermerk]) bezogenen Erklärungen; zum anderen eine Schadensersatzpflicht in Folge des Unterlassens einer "Aktualisierung" der ihr insgesamt zuzurechnenden Prospekterklärungen trotz nachträglich eingetretener wesentlicher Veränderungen der Umstände , die für die Entschließung der mit dem Prospekt angesprochenen Anlageinteressenten von Bedeutung waren (zur Aktualisierungspflicht der Prospektverantwortlichen allgemein vgl. BGHZ 71, 284, 291; 123, 106, 110; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2003 - II ZR 244/01 - WM 2004, 379, 381; vgl. auch BGHZ 139, 225, 232; Assmann, Festschrift für Peter Ulmer [2003], S. 757, 760 ff).
21
Unter beiden Gesichtspunkten scheidet hier im Ergebnis eine prospekthaftungsrechtliche Verantwortlichkeit der beiden Beklagten - des Beklagten zu 2 schon deshalb, weil er keine eigene Prospekterklärungen, sondern nur Prüfertestate im Namen der Beklagten zu 1 abgegeben hat - gegenüber den Klägern aus.
22
aa) (1) Es ist zweifelhaft, ob eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten nach Prospekthaftungsgrundsätzen aus dem ersteren Tatbestand mit der vom Berufungsgericht gegebenen (Haupt-)Begründung verneint werden kann, es fehle mangels Fortwirkung der durch die Prospekte erzeugten "Anlagestimmung" bis zu den Anlageentscheidungen der Kläger an einem Ursachenzusammenhang zwischen den von den Klägern behaupteten - vom Berufungsgericht zunächst unterstellten - Unrichtigkeiten in den veröffentlichten Wirtschaftsprüfertestaten und dem durch den Erwerb der Genussrechte der S. entstandenen Schaden der Kläger. Die vom Berufungsgericht zitierte Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 218/03 - NJW 2004, 2664: ad hoc-Mitteilungen - insbesondere S. 2666 f mit dem Hinweis auf BGHZ 139, 225, 233) betrifft in erster Linie die Frage der Anwendbarkeit der Grundsätze über den Anscheinsbeweis bei Vorliegen einer Anlagestimmung im Zusammenhang mit der Emission von (kursabhängigen) Wertpapieren. Um den Kauf solcher Papiere handelte es sich bei dem Erwerb von Genussrechten der S. nicht. Die Einkünfte, an denen die Genussrechtsinhaber beteiligt wurden, hingen nur mittelbar vom Kurswert der einzelnen Aktien ab, die die S. jeweils im Depot hatte. Ein weiteres Bedenken liegt darin, dass im Streitfall der Erwerb der Genussrechte der S. durch die Kläger über einen Vermittler an Hand des Prospekts erfolgte. Daraus dürfte sich die tatsächliche Vermutung ergeben, dass es den Klägern auf die Richtigkeit aller wesentlichen Aussagen in dem bei den Vertragsverhandlungen verwendeten Prospekt ankam. Dass die Erklärungen der Beklagten zu 1 im Prospekt wegen ihres Bezugs auf einen "überholten" Stichtag für die Kläger zum Zeitpunkt ihres Erwerbs völlig bedeutungslos gewesen wären, wie die Revisionserwiderung meint, lässt sich nicht sagen. Die Revision rügt auch mit Recht, dass das Berufungsgericht sich nicht mit dem Vortrag der Kläger auseinandergesetzt hat, sie hätten die Genussrechte im Vertrauen auf die Angaben in dem Genussrechtsprospekt erworben.

23
(2) Dieser Begründungspunkt braucht indessen nicht abschließend beurteilt zu werden. Auf die Erwägungen des Berufungsgerichts über die (fehlende) Kausalität kommt es nicht an, denn das Berufungsgericht hat in seinem Urteil, wenn auch in anderem rechtlichen Zusammenhang (bei der Prüfung deliktischer Schadensersatzansprüche) - und nur als Hilfserwägung (im Konjunktiv) - festgestellt, dass die Erteilung des uneingeschränkten Bestätigungsvermerks für den Jahresabschluss zum 31. Dezember 1999 und der Vorprüfungsvermerk für das Rumpfjahr 2000 als solche nicht falsch waren. Hiervon ist im Revisionsverfahren auszugehen. Die Revision vertritt zwar den gegenteiligen Standpunkt. Eine nähere, Rechtsfehler in der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts aufzeigende, Auseinandersetzung mit dem Berufungsurteil fehlt aber, bis auf die Verfahrensrüge (Verstoß gegen § 138 ZPO) dagegen, dass das Berufungsgericht den Klägern vorgehalten hat, sie hätten zu dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. P. zur Werthaltigkeit der GmbH-Anteile substantiiert Stellung nehmen müssen. Diese Verfahrensrüge hat der Senat geprüft. Er hält sie für nicht durchgreifend; von einer Begründung wird gemäß § 564 ZPO Abstand genommen.
24
bb) Der Senat tritt dem Berufungsgericht auch bei, soweit es im Streitfall eine "Aktualisierungspflicht" der beklagten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Hinblick auf den in ihrem Einverständnis im Prospekt veröffentlichten Prüfervermerk mit "Postskriptum" selbst für den Fall abgelehnt hat, dass dem Beklagten zu 2 nach der Prospektherausgabe der Wertverfall des im Depot der S. gehaltenen Aktienbestandes bekannt geworden ist. Es kann daher offen bleiben , auf welche (zumutbare) Art und Weise die Beklagte zu 1 einer solchen Verpflichtung hätte nachkommen können und müssen.
25
(1) Anders als etwa in den Fällen, in denen der Wirtschaftsprüfer die Prüfung des gesamten Prospekts der Kapitalanlage übernommen hatte und der betreffende Prüfbericht in den Prospekt aufgenommen worden war (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420), oder er als im Prospekt vorgesehener Mittelverwendungstreuhänder im Rahmen eines Kapitalanlagemodells die Ordnungsmäßigkeit des Mittelzuflusses und der Mittelverwendung geprüft hatte (vgl. BGHZ 145, 187, 197 f), war die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft allein durch ihre in den Prospekten der S. vom Januar 2000 und Februar 2001 veröffentlichten Bestätigungsvermerke über die Prüfung der Jahresabschlüsse der S. für 1998 bzw. 1999 noch nicht dergestalt als Kontrollorgan in das Kapitalanlagesystem als solches eingebunden, dass es gerechtfertigt wäre, sie einer prospektmäßigen Vertrauenshaftung hinsichtlich der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens in der Folgezeit zu unterwerfen.
26
Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Kapitalgesellschaften durch einen Abschlussprüfer (vgl. § 316 ff HGB), die bei kleinen Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) freiwillig erfolgen kann, ist keine umfassende Rechts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung, sondern nur eine Rechnungslegungsprüfung (vgl. BGHZ 16, 17, 23; Baumbach/Hopt/Merkt HGB 31. Aufl. § 317 Rn. 5). Sie hat allerdings zum Ziel, dass Unrichtigkeiten und Rechtsverstöße , die sich auf die Darstellung des Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft (§ 264 Abs. 2 Satz 1 HGB) wesentlich auswirken , bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden (Baumbach/Hopt/ Merkt aaO Rn. 3). Unter diesem Blickwinkel kann die Prüfung auch die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage durch die Unternehmensführung betreffen, wie insbesondere aus der gesetzlichen Regelung über den Prüfbericht, soweit er den Lagebericht des Unternehmens betrifft, deutlich wird (§ 321 Abs. 1 Satz 2 HGB): Danach ist in dem Bericht vorweg zu der Beurteilung der Lage des Unternehmens durch die gesetzlichen Vertreter Stellung zu nehmen, wobei insbesondere auf die Beurteilung des Fortbestandes und der künftigen Entwicklung des Unternehmens unter Berücksichtigung des Lageberichts einzugehen ist, soweit die geprüften Unterlagen und der Lagebericht eine solche Beurteilung erlauben. Wenn damit der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers in Verbindung mit dem Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung) und dem Lagebericht des Unternehmens eine wichtige Informationsquelle für den Markt - insbesondere auch für Kapitalanlageinteressenten - über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens darstellt, so ist er doch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in seiner Reichweite begrenzt, weil er auf einen bestimmten Stichtag (des Jahresabschlusses) bezogen ist (im Prospekt vom Februar 2000: auf den 31. Dezember 1998; im Prospekt vom Januar 2001: auf den 31. Dezember 1999). Vertrauensbegründende Aussagen über die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens in der Zukunft kann der Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers - für den durchschnittlichen Anlageinteressen erkennbar - nicht enthalten.
27
(2) Auch der Umstand, dass im Streitfall die Aufnahme des Wirtschaftsprüfervermerks in den Verkaufsprospekt der S. im Einverständnis der Beklagten zu 1 erfolgt ist - und zwar ergänzt um einen Zusatzvermerk (im Prospekt vom Januar 2001: vom 27. Oktober 2000), dass im Rahmen der zur Zeit durchgeführten Vorprüfung zur Jahresabschlussprüfung auf das Ende des nächsten Jahres keine Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung von Buchführung und Jahresabschluss bekannt geworden seien -, vermag entgegen der Auffassung der Revision keine weitergehende prospekthaftungsrechtliche Einstandspflicht der Beklagten zu 1 für die weitere wirtschaftliche Entwick- lung der S. jedenfalls über das Datum dieses Zusatzes hinaus zu begründen.
28
Es ist zwar nicht zu übersehen, dass der Abdruck des Bestätigungsvermerks einschließlich des "Postskriptums" im Verkaufsprospekt, insbesondere auch nach der gesamten äußeren Form, nicht dazu dienen sollte, Publizitätspflichten des Unternehmens zu erfüllen, sondern darauf ausgerichtet war, werbend Einfluss auf die Anlageentscheidung von Anlageinteressenten zu nehmen. Das ändert aber nichts daran, dass die (werbend herausgestellten) Aussagen der Beklagten zu 1 als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft inhaltlich (zeitlich) so begrenzt waren, dass sie kein Vertrauen in die zukünftige Vermögenssituation der S. begründen konnten. Einem durchschnittlichen Anlageinteressent, dem der im Januar 2001 herausgebrachte Prospekt der S. in der Folgezeit vorgelegt wurde, musste klar sein, dass der unter dem 27. Oktober 2000 abgegebene Bestätigungsvermerk über 2001 nichts aussagen konnte. Entgegen der Rüge der Revision ist eine über diesen, vom Berufungsgericht herausgestellten Befund hinausgehende "Gesamtaussage der Testate" nicht ersichtlich.

III.


29
Auch die Verneinung von Schadensersatzansprüchen der Kläger gegen den Beklagten zu 2 hat Bestand.
30
1. Ansprüche aus Prospekthaftung - wie gegen die Beklagte zu 1 - scheiden bereits deshalb aus, weil der Beklagte zu 2 eigene Prospekterklärungen nicht abgegeben hat. Soweit er als Prüfer Wirtschaftsprüfungstestate gegeben hat, geschah dies im Namen der Beklagten zu 1.

31
2. Schadensersatzansprüche der Kläger gegen den Beklagten zu 2 aus unerlaubter Handlung scheitern nach der rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts jedenfalls daran, dass der Beklagte zu 2 keine - jedenfalls nicht nachweislich vorsätzlich - strafbaren Handlungen begangen hat. Ebenso hat der Tatrichter keinen für den Tatbestand des § 826 BGB (sittenwidrige Schädigung) erforderlichen Schädigungsvorsatz festzustellen vermocht. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt , dass nach der Rechtsprechung für eine Berufs- und Expertenhaftung nach § 826 BGB bereits ein leichtfertiges - vor allem grob fahrlässiges und gewissenloses Verhalten - den Sittenverstoß begründen könne, fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten für die Bewertung des Verhaltens des Beklagten zu 2 als gewissenlos.
Schlick Wurm Streck
Dörr Herrmann

Vorinstanzen:
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 96/07 vom 20. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richteri
published on 20/12/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 95/07 vom 20. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richteri
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 94/07 vom 20. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richteri
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 93/07 vom 20. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richteri
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Annotations

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Der Abschlußprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet; gesetzliche Mitteilungspflichten bleiben unberührt. Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Kapitalgesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.

(2) Die Ersatzpflicht der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für eine Prüfung ist vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt beschränkt:

1.
bei Kapitalgesellschaften, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 sind: auf sechzehn Millionen Euro;
2.
bei Kapitalgesellschaften, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 2 oder 3, aber nicht nach § 316a Satz 2 Nummer 1 sind: auf vier Millionen Euro;
3.
bei Kapitalgesellschaften, die nicht in den Nummern 1 und 2 genannt sind: auf eine Million fünfhunderttausend Euro.
Dies gilt nicht für Personen, die vorsätzlich gehandelt haben, und für den Abschlussprüfer einer Kapitalgesellschaft nach Satz 1 Nummer 1, der grob fahrlässig gehandelt hat. Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers einer Kapitalgesellschaft nach Satz 1 Nummer 2, der grob fahrlässig gehandelt hat, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 auf zweiunddreißig Millionen Euro für eine Prüfung beschränkt. Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers einer Kapitalgesellschaft nach Satz 1 Nummer 3, der grob fahrlässig gehandelt hat, ist abweichend von Satz 1 Nummer 3 auf zwölf Millionen Euro für eine Prüfung beschränkt. Die Haftungshöchstgrenzen nach den Sätzen 1, 3 und 4 gelten auch, wenn an der Prüfung mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht, wenn eine Prüfungsgesellschaft Abschlußprüfer ist, auch gegenüber dem Aufsichtsrat und den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Prüfungsgesellschaft.

(4) Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

(5) Die Mitteilung nach Artikel 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu richten, bei dem Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit auch an die für die Verfolgung jeweils zuständige Behörde.

(1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine im Sinne des § 267 Abs. 1 sind, sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluß nicht festgestellt werden.

(2) Der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht von Kapitalgesellschaften sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Konzernabschluss nicht gebilligt werden.

(3) Werden der Jahresabschluß, der Konzernabschluß, der Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert, so hat der Abschlußprüfer diese Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert. Über das Ergebnis der Prüfung ist zu berichten; der Bestätigungsvermerk ist entsprechend zu ergänzen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für diejenige Wiedergabe des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, welche eine Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, für Zwecke der Offenlegung erstellt hat.

(1) In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet worden sind. Die Prüfung ist so anzulegen, daß Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die in Satz 2 aufgeführten Bestimmungen, die sich auf die Darstellung des sich nach § 264 Abs. 2 ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.

(2) Der Lagebericht und der Konzernlagebericht sind darauf zu prüfen, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluß, gegebenenfalls auch mit dem Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a, und der Konzernlagebericht mit dem Konzernabschluß sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen des Abschlußprüfers in Einklang stehen und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Kapitalgesellschaft und der Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind. Die Prüfung des Lageberichts und des Konzernlageberichts hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften zur Aufstellung des Lage- oder Konzernlageberichts beachtet worden sind. Im Hinblick auf die Vorgaben nach den §§ 289b bis 289e und den §§ 315b und 315c ist nur zu prüfen, ob die nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Bericht, die nichtfinanzielle Konzernerklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht vorgelegt wurde. Im Fall des § 289b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist vier Monate nach dem Abschlussstichtag eine ergänzende Prüfung durch denselben Abschlussprüfer durchzuführen, ob der gesonderte nichtfinanzielle Bericht oder der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht vorgelegt wurde; § 316 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Bestätigungsvermerk nur dann zu ergänzen ist, wenn der gesonderte nichtfinanzielle Bericht oder der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Abschlussstichtag vorgelegt worden ist. Die Prüfung der Angaben nach § 289f Absatz 2 und 5 sowie § 315d ist darauf zu beschränken, ob die Angaben gemacht wurden.

(3) Der Abschlußprüfer des Konzernabschlusses hat auch die im Konzernabschluß zusammengefaßten Jahresabschlüsse, insbesondere die konsolidierungsbedingten Anpassungen, in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 zu prüfen. Sind diese Jahresabschlüsse von einem anderen Abschlussprüfer geprüft worden, hat der Konzernabschlussprüfer dessen Arbeit zu überprüfen und dies zu dokumentieren.

(3a) Bei einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, hat der Abschlussprüfer im Rahmen der Prüfung auch zu beurteilen, ob die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des Jahresabschlusses und die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des Lageberichts den Vorgaben des § 328 Absatz 1 entsprechen. Bei einer Kapitalgesellschaft im Sinne des Satzes 1 hat der Abschlussprüfer des Konzernabschlusses im Rahmen der Prüfung auch zu beurteilen, ob die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des Konzernabschlusses und die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des Konzernlageberichts den Vorgaben des § 328 Absatz 1 entsprechen.

(3b) Der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses hat im Rahmen der Prüfung auch zu beurteilen, ob die Kapitalgesellschaft

1.
für das Geschäftsjahr, das demjenigen Geschäftsjahr vorausging, für dessen Schluss der zu prüfende Jahresabschluss aufgestellt wird, zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts gemäß § 342m Absatz 1 oder 2 verpflichtet war und
2.
im Falle der Nummer 1 ihre dort genannte Verpflichtung zur Offenlegung erfüllt hat.

(4) Bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft ist außerdem im Rahmen der Prüfung zu beurteilen, ob der Vorstand die ihm nach § 91 Abs. 2 des Aktiengesetzes obliegenden Maßnahmen in einer geeigneten Form getroffen hat und ob das danach einzurichtende Überwachungssystem seine Aufgaben erfüllen kann.

(4a) Soweit nichts anderes bestimmt ist, hat die Prüfung sich nicht darauf zu erstrecken, ob der Fortbestand der geprüften Kapitalgesellschaft oder die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung zugesichert werden kann.

(5) Bei der Durchführung einer Prüfung hat der Abschlussprüfer die internationalen Prüfungsstandards anzuwenden, die von der Europäischen Kommission in dem Verfahren nach Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 157 S. 87), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/56/EU (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 196) geändert worden ist, angenommen worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zusätzlich zu den bei der Durchführung der Abschlussprüfung nach Absatz 5 anzuwendenden internationalen Prüfungsstandards weitere Abschlussprüfungsanforderungen vorzuschreiben, wenn dies durch den Umfang der Abschlussprüfung bedingt ist und den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Prüfungszielen dient.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

(1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

1.
6 000 000 Euro Bilanzsumme.
2.
12 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag.
3.
Im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitnehmer.

(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

1.
20 000 000 Euro Bilanzsumme.
2.
40 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag.
3.
Im Jahresdurchschnitt zweihundertfünfzig Arbeitnehmer.

(3) Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 2 bezeichneten Merkmale überschreiten. Eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d gilt stets als große.

(4) Die Rechtsfolgen der Merkmale nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 treten nur ein, wenn sie an den Abschlußstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. Im Falle der Umwandlung oder Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1, 2 oder 3 am ersten Abschlußstichtag nach der Umwandlung oder Neugründung vorliegen. Satz 2 findet im Falle des Formwechsels keine Anwendung, sofern der formwechselnde Rechtsträger eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 ist.

(4a) Die Bilanzsumme setzt sich aus den Posten zusammen, die in den Buchstaben A bis E des § 266 Absatz 2 aufgeführt sind. Ein auf der Aktivseite ausgewiesener Fehlbetrag (§ 268 Absatz 3) wird nicht in die Bilanzsumme einbezogen.

(5) Als durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer gilt der vierte Teil der Summe aus den Zahlen der jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.

(6) Informations- und Auskunftsrechte der Arbeitnehmervertretungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Die gesetzlichen Vertreter einer kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaft, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, haben den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel zu erweitern, die mit der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang eine Einheit bilden; sie können den Jahresabschluss um eine Segmentberichterstattung erweitern. Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind von den gesetzlichen Vertretern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen; sie dürfen den Jahresabschluß auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, jedoch innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) brauchen den Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, wenn sie

1.
die in § 268 Absatz 7 genannten Angaben,
2.
die in § 285 Nummer 9 Buchstabe c genannten Angaben und
3.
im Falle einer Aktiengesellschaft die in § 160 Absatz 3 Satz 2 des Aktiengesetzes genannten Angaben
unter der Bilanz angeben.

(1a) In dem Jahresabschluss sind die Firma, der Sitz, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, anzugeben. Befindet sich die Gesellschaft in Liquidation oder Abwicklung, ist auch diese Tatsache anzugeben.

(2) Der Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln. Führen besondere Umstände dazu, daß der Jahresabschluß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 nicht vermittelt, so sind im Anhang zusätzliche Angaben zu machen. Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, haben in einer dem Jahresabschluss beizufügenden schriftlichen Erklärung zu versichern, dass der Jahresabschluss nach bestem Wissen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 vermittelt oder der Anhang Angaben nach Satz 2 enthält. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von der Erleichterung nach Absatz 1 Satz 5 Gebrauch, sind nach Satz 2 erforderliche zusätzliche Angaben unter der Bilanz zu machen. Es wird vermutet, dass ein unter Berücksichtigung der Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften aufgestellter Jahresabschluss den Erfordernissen des Satzes 1 entspricht.

(3) Eine Kapitalgesellschaft, die nicht im Sinne des § 264d kapitalmarktorientiert ist und die als Tochterunternehmen in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen ist, braucht die Vorschriften dieses Unterabschnitts und des Dritten und Vierten Unterabschnitts dieses Abschnitts nicht anzuwenden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
alle Gesellschafter des Tochterunternehmens haben der Befreiung für das jeweilige Geschäftsjahr zugestimmt;
2.
das Mutterunternehmen hat sich bereit erklärt, für die von dem Tochterunternehmen bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr einzustehen;
3.
der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht des Mutterunternehmens sind nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, und im Einklang mit folgenden Richtlinien aufgestellt und geprüft worden:
a)
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/2101 (ABl. L 429 vom 1.12.2021, S. 1) geändert worden ist,
b)
Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/56/EU (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 196) geändert worden ist;
4.
die Befreiung des Tochterunternehmens ist im Anhang des Konzernabschlusses des Mutterunternehmens angegeben und
5.
für das Tochterunternehmen sind nach § 325 Absatz 1 bis 1b offengelegt worden:
a)
der Beschluss nach Nummer 1,
b)
die Erklärung nach Nummer 2,
c)
der Konzernabschluss,
d)
der Konzernlagebericht und
e)
der Bestätigungsvermerk zum Konzernabschluss und Konzernlagebericht des Mutterunternehmens nach Nummer 3.
Hat bereits das Mutterunternehmen einzelne oder alle der in Satz 1 Nummer 5 bezeichneten Unterlagen offengelegt, braucht das Tochterunternehmen die betreffenden Unterlagen nicht erneut offenzulegen, wenn sie im Unternehmensregister unter dem Tochterunternehmen auffindbar sind; § 326 Absatz 2 ist auf diese Offenlegung nicht anzuwenden. Satz 2 gilt nur dann, wenn das Mutterunternehmen die betreffende Unterlage in deutscher oder in englischer Sprache offengelegt hat oder das Tochterunternehmen zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung dieser Unterlage in deutscher Sprache nach § 325 Absatz 1 bis 1b offenlegt.

(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden, wenn eine Kapitalgesellschaft das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens ist, das einen Konzernabschluss nach den Vorschriften des Publizitätsgesetzes aufgestellt hat, und wenn in diesem Konzernabschluss von dem Wahlrecht des § 13 Absatz 3 Satz 1 des Publizitätsgesetzes Gebrauch gemacht worden ist; § 314 Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Der Abschlußprüfer hat über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung zu berichten; auf den Bericht sind die Sätze 2 und 3 sowie die Absätze 2 bis 4a anzuwenden. Der Bericht ist schriftlich und mit der gebotenen Klarheit abzufassen; in ihm ist vorweg zu der Beurteilung der Lage der Kapitalgesellschaft oder Konzerns durch die gesetzlichen Vertreter Stellung zu nehmen, wobei insbesondere auf die Beurteilung des Fortbestandes und der künftigen Entwicklung der Kapitalgesellschaft unter Berücksichtigung des Lageberichts und bei der Prüfung des Konzernabschlusses von Mutterunternehmen auch des Konzerns unter Berücksichtigung des Konzernlageberichts einzugehen ist, soweit die geprüften Unterlagen und der Lagebericht oder der Konzernlagebericht eine solche Beurteilung erlauben. Außerdem hat der Abschlussprüfer über bei Durchführung der Prüfung festgestellte Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften sowie Tatsachen zu berichten, die den Bestand der geprüften Kapitalgesellschaft oder des Konzerns gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder die Satzung erkennen lassen.

(2) Im Hauptteil des Prüfungsberichts ist festzustellen, ob die Buchführung und die weiteren geprüften Unterlagen, der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung entsprechen. In diesem Rahmen ist auch über Beanstandungen zu berichten, die nicht zur Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks geführt haben, soweit dies für die Überwachung der Geschäftsführung und der geprüften Kapitalgesellschaft von Bedeutung ist. Es ist auch darauf einzugehen, ob der Abschluss insgesamt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft oder des Konzerns vermittelt. Dazu ist auch auf wesentliche Bewertungsgrundlagen sowie darauf einzugehen, welchen Einfluss Änderungen in den Bewertungsgrundlagen einschließlich der Ausübung von Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten und der Ausnutzung von Ermessensspielräumen sowie sachverhaltsgestaltende Maßnahmen insgesamt auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben. Hierzu sind die Posten des Jahres- und des Konzernabschlusses aufzugliedern und ausreichend zu erläutern, soweit diese Angaben nicht im Anhang enthalten sind. Es ist darzustellen, ob die gesetzlichen Vertreter die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht haben.

(3) In einem besonderen Abschnitt des Prüfungsberichts sind Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu erläutern. Dabei ist auch auf die angewandten Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze einzugehen.

(4) Ist im Rahmen der Prüfung eine Beurteilung nach § 317 Abs. 4 abgegeben worden, so ist deren Ergebnis in einem besonderen Teil des Prüfungsberichts darzustellen. Es ist darauf einzugehen, ob Maßnahmen erforderlich sind, um das interne Überwachungssystem zu verbessern.

(4a) Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht seine Unabhängigkeit zu bestätigen.

(5) Der Abschlußprüfer hat den Bericht unter Angabe des Datums zu unterzeichnen und den gesetzlichen Vertretern vorzulegen; § 322 Absatz 7 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Hat der Aufsichtsrat den Auftrag erteilt, so ist der Bericht ihm und gleichzeitig einem eingerichteten Prüfungsausschuss vorzulegen. Im Fall des Satzes 2 ist der Bericht unverzüglich nach Vorlage dem Geschäftsführungsorgan mit Gelegenheit zur Stellungnahme zuzuleiten.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.