Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Okt. 2007 - III ZB 26/07
published on 31/10/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Okt. 2007 - III ZB 26/07
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 26/07
vom
31. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Beklagte und Rechtsbeschwerdeführerin
,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
gegen
Kläger und Rechtsbeschwerdegegner
,
- Prozessbevollmächtigter
II. Instanz: Rechtsanwalt -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr und Wöstmann und
die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 13. September 2007 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
- 1
- Die Anhörungsrüge ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in dem angegriffenen Beschluss das Vorbringen der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Insbesondere hat er im Einzelnen ausgeführt, warum die von der Beklagten in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch dargelegte Fristenkontrolle im Büro ihrer vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten den Anforderungen an eine wirksame Ausgangskontrolle nicht genügt. Nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Maßstäben reicht allein die rechtzeitige Vorlage von Fristakten an den sachbearbeitenden Rechtsanwalt nicht aus. Vielmehr muss durch eine entsprechende Anordnung gewährleistet sein, dass Fristen erst dann gestrichen oder als bearbeitet gekennzeichnet werden, wenn der fristwahrende Schriftsatz gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist (Senatsbeschluss aaO Rn. 15 m.w.N.). Schlick Wurm Dörr Wöstmann Harsdorf-Gebhardt
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 22.11.2006 - 14 O 216/06 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.03.2007 - 12 U 252/06 -
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 22.11.2006 - 14 O 216/06 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.03.2007 - 12 U 252/06 -
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published on 29/09/2014 00:00
Tenor
Der Antrag der Beklagten vom 01.08.2014 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 08.05.2014 verkündete Urteil der 7. Zivil
published on 05/09/2014 00:00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das am 15.04.2014 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düssel
published on 18/10/2011 00:00
Tenor
Die Beschwerde des zu 1) beteiligten Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 16.12.2010 - 1 BV 20/09 - wird - unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags - als unzulässig verworfen.
D
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