Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2009 - V ZB 168/08

published on 19/02/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2009 - V ZB 168/08
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Previous court decisions
Landgericht Duisburg, 3 O 271/07, 05/03/2008
Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 U 52/08, 25/09/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 168/08
vom
19. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. September 2008 aufgehoben. Den Klägern wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 360.859,94 €.

Gründe:

I.

1
Die Kläger haben auf Grund einer mit arglistiger Täuschung begründeten Anfechtung eines Grundstückskaufvertrages gegen die Beklagte (Verkäuferin) Klage auf Zahlung in Höhe des Kaufpreises und der auf Grund des Vertrages erbrachten Leistungen Zug um Zug gegen Rückübertragung des Grundstücks erhoben, die das Landgericht abgewiesen hat.
2
Gegen dieses Urteil haben die Kläger bei dem Oberlandesgericht Berufung eingelegt. Die Frist für deren Begründung ist am 13. Juni 2008 abgelaufen. Bei dem Oberlandesgericht sind am 12. Juni 2008 per Telefax und am 16. Juni 2008 auf dem Postweg nicht unterschriebene Berufungsbegründungen eingegangen. Auf den richterlichen Hinweis vom 18. Juni 2008, ihnen zugestellt am 25. Juni 2008, haben die Kläger mit dem am 27. Juni 2008 bei dem Berufungsgericht eingegangen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und mit dem Gesuch eine unterschriebene Berufungsbegründung eingereicht.
3
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs haben sie vorgetragen, dass die Berufungsbegründung in einer Unterschriftenmappe zusammen mit sechs oder sieben anderen Mappen Rechtsanwalt L. am 12. Juni 2008 zur Durchsicht und Unterzeichnung vorgelegt worden sei. Nachdem er diese geprüft , aber noch nicht unterschrieben gehabt habe, habe er das Büro zur Wahrnehmung eines Termins verlassen müssen. Während seiner Abwesenheit habe die Angestellte B. ohne Absprache mit ihm die nicht in das Ausgangsfach gelegten Unterschriftsmappen abgeholt und die darin enthaltenden Schriftsätze versendet, ohne die in der Ablaufbeschreibung der Kanzlei für die Bearbeitung der Postausgänge vorgesehene Unterschriftenkontrolle vorgenommen zu haben. Nach Rückkehr in das Büro gegen 17.00 Uhr habe Rechtsanwalt L. mit der Angestellten B. , die ihm die ordnungsgemäße Versendung bestätigt habe, nach Vorlage der Faxbestätigung der Austragung der Frist in dem Kalender des abwesenden, diese Sache bearbeitenden Rechtsanwalts K. zugestimmt, die darauf gestrichen worden sei.
4
Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 25. September 2008 das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wenden sich die Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

5
Das Berufungsgericht meint, die Wiedereinsetzung könne nicht gewährt werden, weil die Kläger nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist verhindert gewesen seien. Sie müssten sich das Verschulden von Rechtsanwalt L. zurechnen lassen, der nach der vorgelegten internen Organisation der Fristenverwaltung in der Kanzlei für die Kontrolle der Erledigung zuständig gewesen sei. Die Frist für die Berufungsbegründung sei nach Rückkehr in das Büro nach Absprache mit ihm gestrichen worden, obwohl der Rechtsanwalt gewusst habe, dass er die Berufungsbegründung noch nicht unterschrieben gehabt habe.

III.

6
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
7
Das Berufungsgericht hat gegen Verfahrensgrundrechte verstoßen. Die Feststellung in dem angefochtenen Beschluss, Rechtsanwalt L. habe gewusst , dass er die Berufungsbegründung nicht unterzeichnet habe, als er der Streichung der Frist durch die Angestellte B. in dem Fristenkalender zu- gestimmt habe, hat keine Grundlage in dem durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemachten Vortrag, was die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt. In dem angefochtenen Beschluss ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, auf welchen Umständen die Feststellung des Beschwerdegerichts eines (der Lebenserfahrung widersprechenden, weil auf eine Selbstschädigung hinauslaufenden ) Verhaltens des Rechtsanwalts beruht, in positiver Kenntnis der noch nicht erfolgten Unterschriftsleistung die Streichung der für einen bestimmenden Schriftsatz notierten Frist in dem Kalender zu veranlassen.
8
Die Ablehnung eines Wiedereinsetzungsgesuchs, dass auf den wesentlichen Kern der nach § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Wiedereinsetzung vorgetragenen Tatsachen nicht eingeht, sondern einen hiervon abweichenden Sachverhalt feststellt, verletzt sowohl das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) als auch das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folgende Verbot willkürlicher Tatsachenfeststellung (vgl. BVerfG NJW 1994, 2279 f.).
9
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Den Klägern ist die formund fristgerecht beantragte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, da diese weder von ihnen selbst noch von ihrem Prozessbevollmächtigten, dessen Verschulden sie sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssten, verschuldet ist.
10
a) Zwar ist dann, wenn - wie hier - die Berufungsbegründungsfrist nach § 520 Abs. 2 ZPO deshalb nicht gewahrt worden ist, weil innerhalb der Frist nur ein nicht unterschriebener, zur Einhaltung der Frist nicht geeigneter Schriftsatz (BGHZ 37, 156, 157) bei dem Gericht eingegangen ist, grundsätzlich von einem dem Berufungskläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Anwaltsverschulden auszugehen (vgl. BGH, Beschl. v. 27. März 1980, VII ZB 1/80, VersR 1980, 765; v. 26. Juni 1980, VII ZB 11/80, VersR 1980, 942; v. 16. Dezember 1982, VII ZB 31/82, VersR 1983, 271). Denn es ist die Pflicht des Rechtsanwalts, für einen mangelfreien Zustand der aus seiner Kanzlei ausgehenden Schriftsätze zu sorgen, wozu die gem. § 130 Nr. 6 ZPO zu leistende Unterschrift gehört (Zöller /Greger, ZPO, 27. Aufl., § 233 Rdn. 23). Auch das Vergessen einer zur Fristwahrung erforderlichen Handlung ist grundsätzlich schuldhaft (BGH, Beschl. v. 27. März 1980, VII ZB 1/80, aaO; v. 26. Juni 1980, VII ZB 11/80, aaO).
11
Jedoch steht - worauf die Rechtsbeschwerde zu Recht hinweist - anwaltliches Verschulden durch das Vergessen einer Unterschriftsleistung einer Wiedereinsetzung dann nicht entgegen, wenn im Rahmen einer Büroorganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung (wie die Kontrolle der Unterzeichnung der ausgehenden Schriftsätze vor ihrer Absendung) Vorsorge dafür getroffen worden ist, dass bei normalem Verlauf der Dinge die Frist - trotz des Versehens des Rechtsanwalts - mit Sicherheit gewahrt worden wäre (BGH, Beschl. v. 12. Dezember 1984, IVb ZB 103/84, NJW 1985, 1226; v. 6. Dezember 1995, VIII ZR 12/95, NJW 1996, 998, 999; v. 15. Februar 2006, XII ZB 215/05, NJW 2006, 1205, 1206; v. 1. Juni 2006, III ZB 134/05, NJW 2006, 2414 - std. Rspr.). Die Anwendung und Auslegung der prozessrechtlichen Vorschriften für die Wiedereinsetzung muss sich daran orientieren, dass ein im Prozessrecht eröffneter Zugang zu einer weiteren Instanz den Betroffenen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden darf. Die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, dürfen daher nicht überspannt werden (BVerfG NJW 2004, 2583, 2584).
12
Gemessen daran, steht das Vergessen der Unterschriftsleistung durch Rechtsanwalt L. der beantragten Wiedereinsetzung nicht entgegen. Gegen solche Fehler war hier durch die von den Rechtsanwälten der Kläger vorgelegte Arbeitsanweisung für die Postausgangsbearbeitung Vorsorge getroffen, die eine Kontrolle der Unterschrift durch das Sekretariat vor dem Versenden der Schriftsätze anordnet. Das genügt den Anforderungen zur Vermeidung eines nicht gänzlich auszuschließenden Anwaltsversehens bei der Unterschriftsleistung ; denn die Kontrolle der Unterschriftsleistung vor Absendung darf einer zuverlässigen Bürokraft übertragen werden (BGH, Beschl. v. 12. Dezember 1984, IVb ZB 103/84, aaO; v. 6. Dezember 1995, VIII ZR 12/95, aaO).
13
b) Die beantragte Wiedereinsetzung ist auch nicht deshalb als verschuldet anzusehen, weil die Streichung der Frist im Kalender mit Zustimmung des Rechtsanwalts nach Vorlage des Faxberichts und der Bestätigung ordnungsgemäßer Versendung durch die Angestellte B. erfolgte.
14
aa) Zwar ist - wie in der vorgelegten Ablaufbeschreibung der Kanzlei für die Fristenverwaltung auch vorgesehen - am Abend eines jeden Arbeitstages eine Ausgangskontrolle vorzunehmen, die eine nochmalige selbständige Prüfung der Erledigung sicherstellt (BGH, Beschl. v. 10. Mai 2006, XII ZB 267/04, NJW 2006, 2412, 2413; v. 13. Sept. 2007, III ZB 26/07, MDR 2008, 53, 54). Diese Kontrolle soll gewährleisten, dass die Frist erst dann gestrichen wird, nachdem festgestellt worden ist, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist (BGH, Beschl. v. 14. März 1996, III ZB 13/96, VersR 1996, 1298; v. 6. November 2001, XI ZB 11/01, BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 17).
15
bb) Die Zustimmung des Rechtsanwalts zur Löschung der Frist im Rahmen der Ausgangskontrolle war hier für die Fristversäumung jedoch nicht ursächlich ; denn eine Ausgangskontrolle kann nach der Versendung des fristwahrenden Schriftsatzes die zuvor versäumte Unterschriftenkontrolle nicht mehr nachholen. Etwas anderes gilt selbstverständlich dann, wenn der Rechtsanwalt bei der Zustimmung zur Streichung der Frist weiß, dass er den bereits versen- deten Schriftsatz noch nicht unterschrieben hatte, wofür es hier jedoch - wie bereits (oben unter 1) ausgeführt - an jedem Anhaltspunkt fehlt.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub

Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 05.03.2008 - 3 O 271/07 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.09.2008 - I-12 U 52/08 -
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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Annotations

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;
2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.