Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2008 - I ZB 87/06

published on 03/07/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2008 - I ZB 87/06
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Landgericht Gera, 3 O 1656/04, 08/05/2006
Thüringer Oberlandesgericht, 9 W 269/06, 05/10/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 87/06
vom
3. Juli 2008
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Der titulierte Anspruch auf Nennung des Vaters des nichtehelichen Kindes ist in
der Regel auch vollstreckbar, weil durch die Vollstreckung der Eingriff in die
Grundrechte der auskunftspflichtigen Kindesmutter nicht über das Maß hinaus
vertieft wird, in dem ihre grundrechtlich geschützten Interessen bereits durch
die (rechtskräftige) Verurteilung berührt sind.
BGH, Beschl. v. 3. Juli 2008 - I ZB 87/06 - OLG Jena
LG Gera
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert,
Dr. Bergmann und Dr. Koch

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Gläubigers werden der Beschluss des 9. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 5. Oktober 2006 und der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 8. Mai 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die 3. Zivilkammer des Landgerichts Gera zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Der Gläubiger erbrachte, nachdem er seine Vaterschaft mit Zustimmung der Schuldnerin urkundlich anerkannt hatte, als sogenannter Scheinvater für den am 10. Oktober 1989 geborenen Sohn der Schuldnerin Unterhaltszahlungen. Es steht rechtskräftig fest, dass der Gläubiger nicht der Vater des Kindes ist.

2
Mit rechtskräftigem Versäumnisurteil des Landgerichts Gera vom 3. August 2005 wurde die Schuldnerin verurteilt, dem Gläubiger den Namen des biologischen Vaters des Kindes zu benennen. Auf Antrag des Gläubigers verhängte das Landgericht Gera mit rechtskräftigem Beschluss vom 10. November 2005 gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der Auskunft ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 €, ersatzweise für je 100 € einen Tag Zwangshaft. Das Zwangsgeld konnte nicht beigetrieben werden. Am 17. Februar 2006 hat der Gläubiger den Erlass eines Haftbefehls gegen die Schuldnerin beantragt. Dem ist die Schuldnerin mit Schreiben vom 22. März 2006 entgegengetreten. Sie macht unter Berufung auf Fehler im Rahmen des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens geltend, dass der Gläubiger der Vater ihres Sohnes sei.
3
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 8. Mai 2006 "klarstellend festgestellt" , dass die Schuldnerin damit Auskunft erteilt habe und die Vollstreckung aus dem Beschluss vom 10. November 2005 entfalle. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gegen die Schuldnerin weiter. Diese war im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vertreten.
4
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde des Gläubigers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
5
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass die Schuldnerin zwar den Auskunftsanspruch nicht erfüllt habe. Die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung durch Erlass eines Haftbefehls sei aber deshalb unzulässig, weil eine derartige Vollstreckungsmaßnahme in verfassungswidriger Weise die Grundrechte der Schuldnerin verletze. Ob ein titulierter Anspruch gegen die Kindesmutter auf Benennung des biologischen Vaters im Wege des § 888 ZPO vollstreckt werden könne, sei umstritten. Jedenfalls in der vorliegenden Fallgestaltung bei einem vorangegangenen Versäumnisurteil sei - auch noch im Stadium nach Erlass eines rechtskräftigen Zwangsgeldbeschlusses - eine Grundrechtsabwägung durchzuführen, bei der das Recht der Schuldnerin, keine Einzelheiten aus ihrem Intimleben preisgeben zu müssen, grundsätzlich höher zu bewerten sei als die reinen Vermögensinteressen des Gläubigers. Besondere Umstände, unter denen der Schuldnerin ausnahmsweise ein Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht zuzumuten sei, seien nicht ersichtlich.
6
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
7
a) Der Beschluss des Landgerichts ist als Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Haftbefehls auszulegen, die vom Beschwerdegericht bestätigt worden ist.
8
b) Der Erlass des Haftbefehls ist vom Gläubiger zum Zweck der Vollstreckung der Verurteilung der Schuldnerin, ihm den Namen des biologischen Vaters des Kindes zu nennen, beantragt worden. Die Verurteilung ist auf die Erteilung einer Auskunft gerichtet, die nur aufgrund des persönlichen Wissens der Schuldnerin gegeben werden kann und daher als unvertretbare Handlung nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist (vgl. Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 888 Rdn. 11 m.w.N.). Das Landgericht hat als das zuständige Prozessgericht des ersten Rechtszugs auf Antrag des Gläubigers durch rechtskräftigen Beschluss vom 10. November 2005 Zwangsgeld und (Ersatz-)Zwangshaft als Beugemittel gegen die Schuldnerin festgesetzt (vgl. § 888 Abs. 1 Satz 1, § 891 Satz 1 ZPO). Der Beschluss ist ein eigener Vollstre- ckungstitel i.S. von § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für die Beitreibung des Zwangsgeldes und die Vollstreckung der (Ersatz-)Zwangshaft (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 888 Rdn. 13; MünchKomm.ZPO/Gruber, 3. Aufl., § 888 Rdn. 31; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 888 Rdn. 27). Für die Vollstreckung der (Ersatz-)Zwangshaft gelten die in den §§ 899 ff. ZPO enthaltenen Vorschriften über die Haft entsprechend (§ 888 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Vollstreckung der Haft setzt demzufolge einen Haftbefehl voraus (vgl. § 901 ZPO), für dessen Erlass gleichfalls das Prozessgericht zuständig ist (vgl. Zöller/Stöber aaO § 888 Rdn. 13; Musielak/Lackmann, ZPO, 6. Aufl., § 888 Rdn. 15; a.A. Stein/Jonas/ Brehm aaO § 888 Rdn. 29: Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 764 Abs. 2 ZPO).
9
c) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kann im vorliegenden Fall nach den vom Beschwerdegericht zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen der Erlass des beantragten Haftbefehls nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Verurteilung auf Erteilung der Auskunft über den Namen des Kindesvaters könne wegen eines Grundrechtsverstoßes nicht vollstreckt werden.
10
aa) Das Beschwerdegericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Grundrechte und die aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Verfassungsprinzipien, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, auch im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens Geltung beanspruchen (BVerfGE 52, 214, 219; vgl. auch BVerfGE 48, 396, 400 f.; 61, 126, 134 ff.). Sie sind daher bei der Auslegung der Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts zu berücksichtigen.
11
bb) Im Rahmen der Zwangsvollstreckung eines Titels, der zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung verpflichtet, kann Vollstreckungshindernissen, die sich aus drohenden Grundrechtsverletzungen ergeben, durch eine entsprechende Anwendung von § 888 Abs. 3 ZPO, wonach die Vollstreckung nach § 888 Abs. 1 und 2 ZPO im Falle der Verurteilung zur Eingehung einer Ehe, zur Herstellung des ehelichen Lebens und zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag ausgeschlossen ist, Rechnung getragen werden (vgl. Schuschke/ Walker aaO § 888 Rdn. 44, 47; MünchKomm.ZPO/Gruber aaO § 888 Rdn. 22; Stein/Jonas/Brehm aaO § 888 Rdn. 38). Entsprechend § 888 Abs. 3 ZPO kann die Vollstreckung ausgeschlossen sein, wenn die Durchsetzung des Titels mit den Zwangsmitteln des § 888 Abs. 1 ZPO einen Verstoß gegen Grundrechte des Schuldners darstellen würde. Dem auf der Grundlage eines die Zwangsmittel anordnenden (rechtskräftigen) Beschlusses gestellten Antrag auf Erlass eines Haftbefehls fehlte in einem solchen Fall das Rechtsschutzbedürfnis.
12
cc) Von einem unter dem Gesichtspunkt eines Grundrechtsverstoßes bestehenden Vollstreckungshindernis kann nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden.
13
(1) Die Vollstreckung des Anspruchs auf Auskunft über den Vater ihres Kindes berührt zwar das Persönlichkeitsrecht der Schuldnerin nach Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG, das unter anderem das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre umfasst und zu dem die persönlichen, auch geschlechtlichen Beziehungen zu einem Partner gehören (vgl. BVerfGE 96, 56, 61; 117, 202 Tz. 77; BVerfG NJW 1988, 3010). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden , inwieweit und wem gegenüber er persönliche Lebenssachverhalte offenbart (vgl. BVerfGE 65, 1, 43 f.). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Soweit nicht in den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung eingegriffen wird, hat der Einzelne die Einschränkungen hinzunehmen, die im überwiegenden Allgemeininteresse oder im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interessen Dritter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit vorgenommen werden (BVerfGE 96, 56, 61).
14
Leitet sich - wie im vorliegenden Fall - der dem Vollstreckungstitel zugrunde liegende materiell-rechtliche Anspruch aus einer zivilrechtlichen Generalklausel her - als Anspruchsgrundlage kommen hier nur § 826 BGB oder § 242 BGB in Betracht (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 1994, 651; OLG Bamberg FamRZ 2004, 562) -, stellt sich die grundrechtliche Problematik bereits und in erster Linie im Erkenntnisverfahren. Dies gilt auch bei einer Verurteilung durch ein Versäumnisurteil, das nach § 331 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Halbs. 1 ZPO gegen den Beklagten nur ergehen kann, wenn das als zugestanden anzunehmende tatsächliche Vorbringen des Klägers den Klageantrag rechtfertigt. Die danach erforderliche Schlüssigkeit der Klage setzt folglich in einem Fall wie dem vorliegenden die Prüfung voraus, ob dem geltend gemachten Anspruch auf Nennung des Kindesvaters Grundrechte der auf Auskunft in Anspruch genommenen Kindesmutter entgegenstehen. Führt die Abwägung unter Beachtung der grundrechtlich geschützten Interessen der Schuldnerin zu deren Verurteilung im Erkenntnisverfahren , ist der titulierte Anspruch in der Regel auch vollstreckbar, weil durch die Vollstreckung der Eingriff in die Grundrechte der Schuldnerin nicht über das Maß hinaus vertieft wird, in dem ihre grundrechtlich geschützten Interessen bereits durch die Verurteilung berührt sind (vgl. OLG Bremen NJW 2000, 963, 964; OLG Hamm NJW 2001, 1870, 1871; Staudinger/Rauscher, BGB [2004], Einl. zu §§ 1589 ff. Rdn. 105; Musielak/Lackmann aaO § 888 Rdn. 3; Walker, JZ 2000, 316 f.).
15
(2) Stellt danach entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts die Vollstreckbarkeit des rechtskräftig titulierten Auskunftsanspruchs die Regel dar, müssen im Einzelfall besondere, die Belange des Gläubigers deutlich überwiegende Umstände vorliegen, um ausnahmsweise von einer Nichtvollstreckbar- keit entsprechend § 888 Abs. 3 ZPO ausgehen zu können (vgl. dazu auch Schuschke/Walker aaO Allgemeine Vorbemerkungen Rdn. 3). Im vorliegenden Fall sind besondere, das Gläubigerinteresse an einer Vollstreckung des rechtskräftigen Titels deutlich überwiegende Interessen der Schuldnerin, die begehrte Auskunft zu verweigern, nicht ersichtlich und von ihr auch nicht vorgetragen worden.
16
Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kann allein aus dem Umstand , dass der die Schuldnerin zur Auskunft verpflichtende Titel als Versäumnisurteil ergangen ist, nicht hergeleitet werden, dass die verfassungsrechtlich gebotene Interessenabwägung entweder vollständig unterblieben oder rechtlich fehlerhaft vorgenommen worden ist. Es ist vielmehr grundsätzlich davon auszugehen , dass das Versäumnisurteil rechts- und verfahrensfehlerfrei ergangen ist. Nach § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO kann bei einem Versäumnisurteil auf Entscheidungsgründe verzichtet werden. Sieht das Gericht danach, wie im Regelfall, von einer Begründung seines Versäumnisurteils ab, ergibt sich allein daraus kein Anhaltspunkt für die Annahme, es habe von der Schlüssigkeitsprüfung nach § 331 Abs. 2 ZPO abgesehen oder diese nicht rechtsfehlerfrei vorgenommen. Umstände, die im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, zeigt das Beschwerdegericht nicht auf. Es hat allerdings eine eigene Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten nach verfassungsrechtlichen Maßstäben vorgenommen und dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass das Persönlichkeitsrecht der Kindesmutter, den Partner einer von ihr unterhaltenen geschlechtlichen Beziehung nicht preisgeben zu müssen, grundsätzlich höher zu bewerten sei als reine Vermögensinteressen des Scheinvaters und dass besondere Umstände, nach denen der Schuldnerin ein Eingriff in ihre Persönlichkeitssphäre zuzumuten wäre, nicht vorlägen. Dabei hat das Beschwerdegericht aber außer Betracht gelassen, dass der Gläubiger, der mit der allein sorgeberechtigten Schuldnerin nicht verheiratet war, die Un- terhaltsleistungen für das Kind der Schuldnerin nur deshalb erbracht hat, weil er die Vaterschaft zunächst nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Familiengesetzbuches der DDR - FGB - vom 20. Dezember 1965 (GBl. DDR I 1966, 1 in der Fassung des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975, GBl. DDR I, 517) anerkannt hatte. Die Schuldnerin hatte die dazu nach § 55 FGB erforderliche Zustimmung erklärt. Sie hat damit selbst bereits aus diesem Grunde eine maßgebliche Ursache dafür gesetzt, dass der Gläubiger anstelle des tatsächlichen Vaters Unterhaltszahlungen erbracht hat.
17
Der Frage, ob die Zustimmungserklärung der Mutter zu der Anerkennungserklärung des Vaters nach § 55 FGB zur Entstehung eines Rechtsverhältnisses zwischen diesen mit etwaigen Treue- und Auskunftspflichten geführt hat, braucht nicht nachgegangen zu werden. Denn unabhängig davon begegnet es jedenfalls unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keinen Bedenken, wenn dem Scheinvater, der mit Zustimmung der Mutter die Vaterschaft anerkannt hatte, ein zivilrechtlicher Anspruch gegen die Mutter auf Nennung des tatsächlichen Vaters zugesprochen wird, nachdem die Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung rechtskräftig festgestellt worden ist. Ein Eingriff in den unantastbaren Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Schuldnerin liegt nicht vor. Sie hat spätestens mit der Zustimmungserklärung nach § 55 FGB zum Ausdruck gebracht, das Kind stamme von dem Gläubiger. Sie hat sich folglich schon dadurch auch über die Tatsache des geschlechtlichen Verkehrs geäußert, und zwar in einer für den Gläubiger nachteiligen Weise. Da nunmehr die Unrichtigkeit ihrer Erklärung feststeht, ist es ihr zuzumuten, durch Angabe des tatsächlichen Vaters an der Beseitigung der dem Scheinvater entstandenen Nachteile mitzuwirken.
18
Bei der im vorliegenden Fall gebotenen Interessenabwägung ist weiter zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin im Verfahren vor dem Amtsgericht, das die Sache anschließend an das Landgericht verwiesen hat, persönlich angehört worden ist (Sitzungsprotokoll vom 17.9.2003 - GA 19) und sie sodann gegen das aufgrund ihres Nichterscheinens im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ergangene Versäumnisurteil keinen Einspruch eingelegt hat. Auch gegen den die Zwangsmittel anordnenden Beschluss vom 10. November 2005, der ihr am 17. November 2005 zugestellt worden ist, hat sie kein Rechtsmittel eingelegt. Sie hat lediglich mit Schreiben vom 22. März 2006 geltend gemacht, sie erkenne das im Vaterschaftsanfechtungsverfahren vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten nicht an, weil es zu diesem Verfahren nur dadurch gekommen sei, dass der Gläubiger zuvor eine Speichelprobe des Kindes ohne dessen und ohne ihre Zustimmung eingeholt und diese (außergerichtlich) habe untersuchen lassen. Einwendungen gegen das im Vaterschaftsanfechtungsverfahren vom Gericht eingeholte Abstammungsgutachten als solches bringt sie nicht vor. Die Entscheidung des Amtsgerichts im Vaterschaftsanfechtungsverfahren ist von der Schuldnerin als gesetzlicher Vertreterin ihres Kindes auch nicht mit Rechtsmitteln angegriffen worden. Gründe, die eine etwaige Nichtigkeits- oder Restitutionsklage (§§ 579, 580 ZPO) rechtfertigen könnten, lassen sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen.
19
Demzufolge kann ein schützenswertes Interesse der Schuldnerin, trotz rechtskräftiger Verurteilung den Namen des Kindesvaters nicht anzugeben, nicht angenommen werden. Vielmehr besteht ein vorrangiges öffentliches Interesse daran, dass dem Gläubiger, dem der Staat als Inhaber des Zwangsmonopols die Selbsthilfe verbietet, die Verwirklichung des ihm rechtskräftig zugesprochenen Anspruchs ermöglicht wird. Die Beachtung dieses Interesses dient der Wahrung des Rechtsfriedens und der Rechtsordnung, welche ihrerseits Grundbestandteil der rechtsstaatlichen Ordnung ist (vgl. BVerfGE 61, 126, 136).
20
(3) Die Zwangsvollstreckung stellt sich auf der Grundlage der vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen insbesondere auch nicht als unverhältnismäßig dar. Die Vollstreckung ist geeignet, dem Gläubiger Auskunft über die Identität des tatsächlichen Vaters zu verschaffen und ihn damit in die Lage zu versetzen, diesen nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB auf übergegangenen Kindesunterhalt in Anspruch zu nehmen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Scheinvater in Fällen der vorliegenden Art, in denen die zur Erhebung einer Vaterschaftsfeststellungsklage Befugten von einer solchen Möglichkeit seit längerer Zeit keinen Gebrauch machen oder sie ablehnen , die Vaterschaft inzident im Rahmen eines Prozesses über den Scheinvaterregress feststellen lassen (BGH, Urt. v. 16.4.2008 - XII ZR 144/06 Tz. 29, zum Abdruck in BGHZ bestimmt; anders noch BGHZ 121, 299, 301 ff.). Die Schuldnerin kann die ihr drohende Haft durch Erteilung der Auskunft ohne weiteres abwenden.
21
d) Auch die sonstigen Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls können nach den im Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde zu legenden tatsächlichen Feststellungen nicht verneint werden.
22
aa) Der Gläubiger hat einen entsprechenden Antrag gestellt. Der Versuch der Gerichtsvollzieherin, das festgesetzte Zwangsgeld beizutreiben, ist erfolglos geblieben. Die Schuldnerin ist angehört worden.
23
bb) Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass die Schuldnerin durch die Angabe, Vater ihres Kindes sei der Gläubiger, den Auskunftsanspruch nicht erfüllt hat (zur Berücksichtigung des Erfüllungseinwands im Zwangsvollstreckungsverfahren vgl. BGHZ 161, 67). Da das Gegenteil rechtskräftig feststeht, stellt die Angabe der Schuldnerin keine erschöpfende Auskunft dar.

24
III. Die angefochtenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts und des Landgerichts sind somit aufzuheben. Eine eigene Entscheidung in der Sache (vgl. § 577 Abs. 5 ZPO) ist dem Senat nicht möglich, weil dies die insbesondere unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorzunehmende Prüfung voraussetzt, ob in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht die Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehls weiterhin gegeben sind. Die Sache ist daher an das Landgericht zurückzuverweisen, damit dieses erneut über den Antrag auf Erlass des Haftbefehls entscheiden kann.
Bornkamm Pokrant Schaffert
Bergmann RiBGH Dr. Koch ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm
Vorinstanzen:
LG Gera, Entscheidung vom 08.05.2006 - 3 O 1656/04 -
OLG Jena, Entscheidung vom 05.10.2006 - 9 W 269/06 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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Annotations

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Verlangt eine natürliche Person von dem Kreditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo verrechnen, soweit die Gutschrift auf dem Zahlungskonto als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst sein würde.

(2) Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung nach Absatz 1 gilt für ein Zahlungskonto, auf das sich eine Pfändung erstreckt, bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung. Das Verbot der Aufrechnung oder Verrechnung entfällt jedoch, wenn der Schuldner nicht gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

(3) Gutschriften auf dem Zahlungskonto, die nach Absatz 1 oder 2 dem Verbot der Aufrechnung und Verrechnung unterliegen, sind als Guthaben auf das Pfändungsschutzkonto zu übertragen. Im Fall des Absatzes 2 erfolgt die Übertragung jedoch nur, wenn der Schuldner gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

(1) Die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Vollstreckungshandlungen und Mitwirkung bei solchen gehört zur Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte.

(2) Als Vollstreckungsgericht ist, sofern nicht das Gesetz ein anderes Amtsgericht bezeichnet, das Amtsgericht anzusehen, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat.

(3) Die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts ergehen durch Beschluss.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Wird durch Versäumnisurteil, Anerkenntnisurteil oder Verzichtsurteil erkannt, so bedarf es nicht des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe. Das Urteil ist als Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil zu bezeichnen.

(2) Das Urteil kann in abgekürzter Form nach Absatz 1 auf die bei den Akten befindliche Urschrift oder Abschrift der Klage oder auf ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt werden. Die Namen der Richter braucht das Urteil nicht zu enthalten. Die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten sind in das Urteil nur aufzunehmen, soweit von den Angaben der Klageschrift abgewichen wird. Wird nach dem Antrag des Klägers erkannt, so kann in der Urteilsformel auf die Klageschrift Bezug genommen werden. Wird das Urteil auf ein Blatt gesetzt, das mit der Klageschrift verbunden wird, so soll die Verbindungsstelle mit dem Gerichtssiegel versehen oder die Verbindung mit Schnur und Siegel bewirkt werden.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn zu erwarten ist, dass das Versäumnisurteil oder das Anerkenntnisurteil im Ausland geltend gemacht werden soll.

(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Prozessakten elektronisch geführt werden.

(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.

(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.

(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. Der Anspruch gegen einen solchen Verwandten geht, soweit ein anderer nach Absatz 1 verpflichteter Verwandter den Unterhalt gewährt, auf diesen über.

(3) Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil geht, soweit unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 anstelle des Elternteils ein anderer, nicht unterhaltspflichtiger Verwandter oder der Ehegatte des anderen Elternteils Unterhalt leistet, auf diesen über. Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Kind ein Dritter als Vater Unterhalt gewährt.

(4) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.