Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2014 - BLw 2/13

published on 28/04/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2014 - BLw 2/13
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Amtsgericht Neuruppin, 44 Lw 8/11, 02/05/2012
Brandenburgisches Oberlandesgericht, 5 W (Lw) 6/12, 30/05/2013

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 2/13
vom
28. April 2014
in der Landwirtschaftssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Bundesrepublik Deutschland ist auch dann Vertragsteil im Sinne von § 4 Nr. 1
GrdstVG, wenn sie nicht Alleineigentümerin des verkauften Grundstücks ist, sondern
zusammen mit anderen Eigentümern eine Erbengemeinschaft bildet. In diesem Fall
ist die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks genehmigungsfrei.
BGH, Beschluss vom 28. April 2014 - BLw 2/13 - OLG Brandenburg
AG Neuruppin
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. April 2014
durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke und
Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Köhler und Kröger

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 wird der Beschluss des Landwirtschaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. Mai 2013 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 5 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Neuruppin vom 2. Mai 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Genehmigung des Grundstückskaufvertrags vom 27. Oktober 2010 (UR.-Nr. 983/2010 der Notarin F. in W. ) nicht erteilt, sondern festgestellt wird, dass dieser Vertrag keiner Genehmigung bedarf.
Die Gerichtskosten der Rechtsmittelinstanzen trägt die Beteiligte zu 5.
Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 bis 4 in den Rechtsmittelverfahren werden der Beteiligten zu 5 auferlegt. Im Übrigen findet keine Erstattung außergerichtlicher Kosten statt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 66.000 €.

Gründe:


I.

1
Mit notariellem Vertrag vom 27. Oktober 2010 (UR.-Nr. 983/2010 der Notarin F. in W. ) verkauften die Beteiligten zu 1 und 2 ihnen in Erbengemeinschaft gehörende Acker-, Grünland- und Waldflächen zur Größe von 26.1980 ha für 66.000 € an die Beteiligten zu 3 und 4. Die Notarin beantragte die Genehmigung des Vertrags nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Innerhalb der zweimal verlängerten Entscheidungsfrist erklärte die Beteiligte zu 5 die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts.
2
Die Herangezogene zu 6 versagte mit Bescheid vom 21. Februar 2011 die Genehmigung des Kaufvertrags mit der Begründung, die Beteiligten zu 3 und 4 seien Nichtlandwirte im Sinne der Vorschriften des Grundstücksverkehrsgesetzes.
3
Die Beteiligten zu 3 und 4 haben eine gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel beantragt, den Versagungsbescheid aufzuheben und den Kaufvertrag zu genehmigen. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat dem Antrag stattgegeben. Die der Entscheidung beigefügte Rechtsmittelbelehrung weist eine Beschwerdefrist von einem Monat aus. Auf die am letzten Tag dieser Frist eingegangene Beschwerde der Beteiligten zu 5 hat das Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gewährt und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Sowohl die erstinstanzliche als auch die zweitinstanzliche Entscheidung ist von den Berufsrichtern, nicht aber von den ehrenamtlichen Richtern unterschrieben.
4
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wollen die Beteiligten zu 3 und 4 die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - erreichen. Die Beteiligte zu 5 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

5
Das Beschwerdegericht hält das Rechtsmittel für zulässig, obwohl die Beschwerdefrist von zwei Wochen nicht gewahrt wurde. Die Beteiligte zu 5 sei ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen, weil die von dem Landwirtschaftsgericht erteilte Rechtsmittelbelehrung falsch sei.
6
Die Unterzeichnung der erstinstanzlichen Entscheidung und der Beschwerdeentscheidung allein durch die Berufsrichter sieht das Beschwerdegericht als ausreichend an. Die Unterschriften der ehrenamtlichen Richter seien auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) nicht erforderlich.
7
In der Sache meint das Beschwerdegericht, dass die Erteilung der grundstücksverkehrsrechtlichen Genehmigung nicht wegen Ablaufs der Entscheidungsfrist fingiert werde. Eine Genehmigungsfreiheit wegen der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an dem Kaufvertrag verneint das Beschwerdegericht. Die Bundesrepublik sei nicht Vertragsteil, weil Eigentümerin des verkauften Grundstücks die aus den Beteiligten zu 1 und 2 bestehende Erbengemeinschaft sei. Die Beteiligte zu 5 habe das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt. Die Genehmigung des Vertrags sei zu versagen, weil die Veräußerung der Flächen an die Beteiligten zu 3 und 4 zu einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden führe. Die Käufer seien Nichtlandwirte und hätten bis zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts kein schlüssi- ges und umsetzbares Betriebskonzept vorgelegt, welches Rückschlüsse auf die Schaffung eines leistungsfähigen Betriebs zulasse.

III.

8
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 1 Nr. 3, § 9 LwVG, § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und nach § 71 FamFG auch im Übrigen zulässig. Dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen der Klärung der Frage zugelassen hat, ob in Landwirtschaftsverfahren, welche nicht den Regelungen der ZPO unterliegen, Entscheidungen zu ihrer Wirksamkeit auch von den ehrenamtlichen Richtern unterschrieben werden müssten, führt nicht zu einer Beschränkung der Zulassung. Denn eine solche Beschränkung ist nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs möglich, auf den auch die Partei selbst das Rechtsmittel beschränken könnte (ständige Rechtsprechung, siehe etwa BGH, Beschluss vom 29. Januar 2004 - V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365 f.), nicht hingegen - wie hier - auf eine Verfahrensfrage, welche Bedeutung für den gesamten Prozessstoff hat.
9
2. Anders als die Beteiligte zu 5 offenbar meint, hat das Beschwerdegericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht auf die Frage des Unterschriftserfordernisses bei der die Beteiligten zu 3 und 4 sachlich nicht beschwerenden erstinstanzlichen Entscheidung beschränkt.

IV.

10
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
11
1. Allerdings zu Recht hat das Beschwerdegericht der Beteiligten zu 5 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 17 Abs. 1 FamFG) gewährt, weil sie ohne Verschulden daran gehindert war, die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 1 Nr. 3, § 9 LwVG, § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG) einzuhalten. Ursächlich für die Fristversäumung war die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des Landwirtschaftsgerichts. Darin wird keine Rechtsgrundlage für die genannte Frist von einem Monat mitgeteilt, so dass die Beteiligte zu 5 keinen Anhaltspunkt zur Ermittlung der richtigen Frist hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 - XII ZR 82/10, NJW-RR 2010, 1297, 1298 Rn. 15). In einem solchen Fall ist gemäß § 17 Abs. 2 FamFG ein fehlendes Verschulden zu vermuten.
12
2. Ebenfalls zu Recht - und mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen - sieht das Beschwerdegericht die Unterschriften der ehrenamtlichen Richter unter der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts und unter seiner eigenen Entscheidung als nicht notwendig an. Die an den üblichen Methoden orientierte Auslegung (vgl. BVerfG, NJW 2003, 2004, 2007 f.) der Bestimmungen in § 9 LwVG, § 38 Abs. 2 Satz 3 FamFG ergibt, dass ein in den in § 9 LwVG genannten Angelegenheiten gefasster Beschluss nicht von den ehrenamtlichen Richtern unterschrieben werden muss. Zur Begründung verweist der Senat – um bloße Wiederholungen zu vermeiden – auf seinen Beschluss vom 29. November 2013 (BLw 4/12, juris Rn. 12 ff. [zur Veröffentlichung bestimmt]).
13
3. Jedoch zu Unrecht hält das Beschwerdegericht den Kaufvertrag für genehmigungsbedürftig. Wegen der Beteiligung der Beteiligten zu 2 (Bundesrepublik Deutschland) auf der Verkäuferseite ist die Genehmigung nicht notwendig.
14
a) Nach § 4 Nr. 1 GrdstVG sind an sich genehmigungsbedürftige Kaufverträge über landwirtschaftliche Grundstücke genehmigungsfrei, wenn an ihnen u.a. der Bund beteiligt, er also entweder Käufer oder Verkäufer ist. Das ist hier der Fall. Im Grundbuch eingetragener Eigentümer der verkauften Grundstücke ist neben der Beteiligten zu 1 die Beteiligte zu 2. Sie – und nicht, wie die Beteiligte zu 5 meint, die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - ist auch Ver- tragspartner. Dies hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen verweist der Senat darauf.
15
b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Beteiligte zu 2 auch Vertragsteil im Sinne von § 4 Nr. 1 GrdstVG. Dass sie nicht Alleineigentümerin ist, sondern zusammen mit der Beteiligten zu 1 eine Erbengemeinschaft bildet, steht dem nicht entgegen.
16
aa) Eigentümerin der verkauften Grundstücke ist nicht eine aus den Beteiligten zu 1 und 2 bestehende Erbengemeinschaft. Denn diese ist - anders als die Außengesellschaft bürgerlichen Rechts und die Wohnungseigentümergemeinschaft - nicht rechtsfähig. Sie ist kein eigenständiges, handlungsfähiges Rechtssubjekt, sondern lediglich eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit , der mit dem Nachlass ein Sondervermögen zugeordnet ist (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - VIII ZB 94/05, NJW 2006, 3715 f. Rn.7). Die Erbengemeinschaft kann somit nicht Träger von Rechten und Pflichten sein. Die Folge davon ist, dass die Beteiligten zu 1 und 2, gesamthänderisch verbunden in der Erbengemeinschaft, Grundstückseigentümer sind.
17
bb) Die ungeteilte Gesamtberechtigung vermittelt der Beteiligten zu 2 zwar keine dingliche Berechtigung an den verkauften Grundstücken (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2001 - IV ZB 24/00, NJW 2001, 2396, 2397; Urteil vom 17. November 2000 - V ZR 487/99, WM 2001, 477, 478). Sie kann über ihren Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen nicht verfügen. Aber die Verwaltung des Sondervermögens „Nachlass“ steht ihr und der Beteiligten zu 1 gemein- schaftlich zu (§ 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB). Beide Mitglieder der Erbengemeinschaft können gemeinschaftlich über zum Nachlass gehörende Grundstücke verfügen (§ 2040 Abs. 1 BGB). Verkaufen und übereignen sie solche Grundstücke , geben sie die dafür notwendigen Willenserklärungen nicht für die Gemeinschaft und erst recht nicht für das Sondervermögen ab, sondern für sich selbst.
Sie sind Handlungssubjekte und damit unmittelbar an dem Geschäft beteiligt. Ein Fall der mittelbaren Bundesverwaltung liegt entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts somit nicht vor. Die Vertretung durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ändert an der Rechtsstellung und Beteiligung der Bundesrepublik an dem Vertrag nichts.
18
cc) Hinzu kommt, dass die gesamthänderische Verbundenheit der Mitglieder einer Erbengemeinschaft dazu führt, dass die für die Verwaltung des Nachlasses und für die Verfügung über Nachlassgegenstände notwendigen Willenserklärungen unabhängig von der Anzahl der Miterben dieselbe rechtliche Wirkung haben wie die Willenserklärung eines Alleinberechtigten.
19
dd) Die Genehmigungsfreiheit des Kaufvertrags bei der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland als eines von zwei Mitgliedern einer Erbengemeinschaft auf der Verkäuferseite steht in Einklang mit dem Sinn und Zweck der Regelung in § 4 Nr. 1 GrdstVG. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers wirkt sich die Freistellung von der Genehmigungspflicht in zweierlei Hinsicht aus: Zum einen ist die Unterteilung in genehmigungsfreie Rechtsgeschäfte (§ 4 GrdstVG) und in solche, deren Genehmigung beim Vorliegen besonderer Voraussetzungen nicht verweigert werden darf (§ 8 GrdstVG), deshalb gewählt worden, weil bei den nicht genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäften sofort für den Grundbuchbeamten klar zu erkennen sei, ob ein Vertrag in diese Gruppe falle, hingegen bei den anderen Rechtsgeschäften der Landwirtschaftsbehörde vorbehalten bleiben müsse, das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen zu prüfen; zum anderen sei bei der Beteiligung des Bundes oder eines Landes als Vertragsteil die Überwachung der einen Behörde durch die andere nachgeordnete Behörde nicht angängig (Entwurf der Bundesregierung eines Grundstücksverkehrsgesetzes, BT-Drs. 3/119 S. 17; schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu dem Entwurf, BT- Drs. 3/2635 S. 6). Beides trifft auch für die Fälle zu, in denen der Bund mit anderen Personen gesamthänderisch verbunden ist.
20
4. Der angefochtene Beschluss ist somit aufzuheben. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 5 gegen die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts ist zurückzuweisen, weil sie im Ergebnis keinen Erfolg hat. Dabei ist klarzustellen , dass der Kaufvertrag genehmigungsfrei ist.

V.

21
1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Die Beteiligte zu 5 übt die Rechte der Siedlungsbehörde aus und ist deshalb von der Zahlung der Gerichtskosten befreit (§ 41 Satz 2, § 42 Abs. 2 LwVG). Außergerichtliche Kosten der Beteiligten zu 1 bis 4 können ihr jedoch auferlegt werden (aA OLG Frankfurt am Main, RdL 2003, 305, 306).

22
2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in § 36 Abs. 1, § 37 LwVG.
Stresemann Lemke Czub
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, Entscheidung vom 02.05.2012 - 44 Lw 8/11 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.05.2013 - 5 W (Lw) 6/12 -
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1
6 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 29/11/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 4/12 vom 29. November 2013 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja LwVG § 9; FamFG § 38 Abs. 3 Satz 2 Ein im gerichtlichen Verfahren in Landwirtschaftssachen ergehender Be
published on 29/01/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 244/03 vom 29. Januar 2004 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Januar 2004 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt Räntsch beschlossen:
published on 17/11/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 487/99 Verkündet am: 17. November 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
published on 17/10/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 94/05 vom 17. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 2032; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Die Erbengemeinschaft ist weder rechtsfähig noch parteifähig. Die Grunds
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 30/06/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 232/16 Verkündet am: 30. Juni 2017 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:300617UVZR232.16.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs h
published on 01/12/2014 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbesta
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

Die Genehmigung ist nicht notwendig, wenn

1.
der Bund oder ein Land als Vertragsteil an der Veräußerung beteiligt ist;
2.
eine mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestattete Religionsgesellschaft ein Grundstück erwirbt, es sei denn, daß es sich um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb handelt;
3.
die Veräußerung oder die Ausübung des Vorkaufsrechts der Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens, eines Siedlungsverfahrens oder eines Verfahrens nach § 37 des Bundesvertriebenengesetzes dient;
4.
Grundstücke veräußert werden, die im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 des Baugesetzbuchs liegen, es sei denn, daß es sich um die Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder um Grundstücke handelt, die im Bebauungsplan als Grundstücke im Sinne des § 1 ausgewiesen sind;
5.
die Veräußerung nach dem bayerischen Almgesetz vom 28. April 1932 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts Band IV S. 359) zuletzt geändert durch § 59 des Zweiten Bayerischen Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an den Euro vom 24. April 2001 (GVBl. S. 140) genehmigt ist.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.

(1) War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

Die Genehmigung ist nicht notwendig, wenn

1.
der Bund oder ein Land als Vertragsteil an der Veräußerung beteiligt ist;
2.
eine mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestattete Religionsgesellschaft ein Grundstück erwirbt, es sei denn, daß es sich um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb handelt;
3.
die Veräußerung oder die Ausübung des Vorkaufsrechts der Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens, eines Siedlungsverfahrens oder eines Verfahrens nach § 37 des Bundesvertriebenengesetzes dient;
4.
Grundstücke veräußert werden, die im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 des Baugesetzbuchs liegen, es sei denn, daß es sich um die Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder um Grundstücke handelt, die im Bebauungsplan als Grundstücke im Sinne des § 1 ausgewiesen sind;
5.
die Veräußerung nach dem bayerischen Almgesetz vom 28. April 1932 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts Band IV S. 359) zuletzt geändert durch § 59 des Zweiten Bayerischen Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an den Euro vom 24. April 2001 (GVBl. S. 140) genehmigt ist.

(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.

(2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.

(1) Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.

(2) Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.

Die Genehmigung ist nicht notwendig, wenn

1.
der Bund oder ein Land als Vertragsteil an der Veräußerung beteiligt ist;
2.
eine mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestattete Religionsgesellschaft ein Grundstück erwirbt, es sei denn, daß es sich um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb handelt;
3.
die Veräußerung oder die Ausübung des Vorkaufsrechts der Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens, eines Siedlungsverfahrens oder eines Verfahrens nach § 37 des Bundesvertriebenengesetzes dient;
4.
Grundstücke veräußert werden, die im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 des Baugesetzbuchs liegen, es sei denn, daß es sich um die Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder um Grundstücke handelt, die im Bebauungsplan als Grundstücke im Sinne des § 1 ausgewiesen sind;
5.
die Veräußerung nach dem bayerischen Almgesetz vom 28. April 1932 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts Band IV S. 359) zuletzt geändert durch § 59 des Zweiten Bayerischen Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an den Euro vom 24. April 2001 (GVBl. S. 140) genehmigt ist.

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband an der Veräußerung beteiligt ist, das veräußerte Grundstück im Gebiet der beteiligten Gemeinde oder des beteiligten Gemeindeverbandes liegt und durch einen Bauleitplan im Sinne des § 1 Abs. 2 des Baugesetzbuchs nachgewiesen wird, daß das Grundstück für andere als die in § 1 bezeichneten Zwecke vorgesehen ist;
2.
ein landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Betrieb geschlossen veräußert oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen wird oder an einem Grundstück ein Nießbrauch bestellt wird und der Erwerber oder Nießbraucher entweder der Ehegatte des Eigentümers oder mit dem Eigentümer in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist;
3.
ein gemischter Betrieb insgesamt veräußert wird und die land- oder forstwirtschaftliche Fläche nicht die Grundlage für eine selbständige Existenz bietet;
4.
die Veräußerung einer Grenzverbesserung dient;
5.
Grundstücke zur Verbesserung der Landbewirtschaftung oder aus anderen volkswirtschaftlich gerechtfertigten Gründen getauscht werden und ein etwaiger Geldausgleich nicht mehr als ein Viertel des höheren Grundstückwertes ausmacht;
6.
ein Grundstück zur Vermeidung einer Enteignung oder einer bergrechtlichen Grundabtretung an denjenigen veräußert wird, zu dessen Gunsten es enteignet werden könnte oder abgetreten werden müßte, oder ein Grundstück an denjenigen veräußert wird, der das Eigentum auf Grund gesetzlicher Verpflichtung übernehmen muß;
7.
Ersatzland erworben wird, soweit
a)
der Erwerber auf das Ersatzland zur Sicherung seiner Existenz oder zur Aufrechterhaltung seines persönlich bewirtschafteten Betriebes angewiesen ist oder
b)
das Ersatzland zur Erfüllung dem Erwerber wesensgemäß obliegender Aufgaben zu dienen bestimmt ist und es sich bei dem Ersatzland nicht um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb handelt;
c)
eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband das Ersatzland zur alsbaldigen Verpachtung oder Veräußerung an einen bestimmten von ihr oder von ihm verdrängten Landwirt benötigt.