Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2013 - BLw 4/12

published on 29/11/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2013 - BLw 4/12
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Previous court decisions
Amtsgericht Vechta, 2 Lw 85/11, 16/09/2011
Oberlandesgericht Oldenburg, 10 W 22/11, 04/09/2012

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 4/12
vom
29. November 2013
in der Landwirtschaftssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein im gerichtlichen Verfahren in Landwirtschaftssachen ergehender Beschluss muss
nur von den Berufsrichtern, nicht auch von den ehrenamtlichen Richterin unterschrieben
werden.
In geeigneten Ausnahmefällen (hier: Beratung über einen nachträglich eingegangenen
Schriftsatz) kommt die Telefonkonferenz unter gleichzeitiger Teilnahme sämtlicher
beteiligten Richter in der technischen Form einer Konferenzschaltung, bei welcher
unter der Leitung des Vorsitzenden des Spruchkörpers jeder Teilnehmer jederzeit
von seinem Telefonapparat zeitgleich mit jedem anderen Teilnehmer kommunizieren
kann und alle Teilnehmer die gesamte Kommunikation mithören, als zulässige
Art der Beratung in Betracht. Die erstmalige Beratung als einzige Grundlage für die
Entscheidung in der Hauptsache muss jedoch zwingend im Beisein sämtlicher beteiligter
Richter stattfinden.
Ob beim Erbfall trotz des im Grundbuch eingetragenen Hofvermerks die Hofeigenschaft
entfallen war, beurteilt sich danach, ob der Erblasser den landwirtschaftlichen
Betrieb endgültig eingestellt hatte.
BGH, Beschluss vom 29. November 2013 - BLw 4/12 - OLG Oldenburg
AG Vechta
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am
29. November 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die
Richter Dr. Lemke und Dr. Czub und die ehrenamtlichen Richter Köhler und
Kröger

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wird der auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2012 und die Nachberatung vom 4. September 2012 ergangene Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 2.500.000 €.

Gründe:


I.

1
Die Mutter der Beteiligten zu 1 bis 3 (im Folgenden: die Erblasserin) erbte 1963 landwirtschaftlichen Grundbesitz, der bis dahin innerhalb der Familie bewirtschaftet worden war, und führte die Bewirtschaftung zunächst unter Mitwirkung eines Verwalters fort. In den 1980er Jahren wurde der landwirtschaftli- che Betrieb eingestellt; die zugehörigen Flächen und Gebäude wurden an Dritte verpachtet bzw. vermietet oder zu landwirtschaftsfremden Zwecken genutzt. Der Grundbesitz blieb im Grundbuch als Hof im Sinne der Höfeordnung eingetragen. 2005 bestimmte die Erblasserin in einer letztwilligen Verfügung, dass der Beteiligte zu 2 ihren „Hof im Sinne der Höfeordnung“ erhalten solle. 2010 verstarb sie.
2
Auf Antrag des Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - festgestellt, dass im Zeitpunkt des Erbfalls ein Hof im Sinne der höferechtlichen Vorschriften vorgelegen habe und der Beteiligte zu 2 Hoferbe geworden sei; die Anträge der Beteiligten zu 1 und 3 auf Feststellung, dass es sich nicht um einen Hof im Sinne der Höfeordnung gehandelt habe, hat es zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - nach mündlicher Verhandlung festgestellt , dass die betroffenen Grundstücke kein Hof im Sinne der Höfeordnung bildeten und der Beteiligte zu 2 nicht Hoferbe geworden sei. Es hat über einen nach der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz des Beteiligten zu 2 im Wege einer Telefonkonferenz unter Beteiligung der Berufsrichter und der ehrenamtlichen Richter beraten. Die Beschwerdeentscheidung ist von den Berufsrichtern, nicht aber von den ehrenamtlichen Richtern unterschrieben.
3
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Beteiligte zu 2 die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen.

II.

4
Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, die durch den im Grundbuch eingetragenen Hofvermerk begründete Vermutung der Hofeigenschaft sei durch die tatsächlichen Umstände widerlegt. Ein aktiver landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne einer landwirtschaftlichen Organisationseinheit sei seit ca. drei Jahrzehn- ten nicht mehr vorhanden. Es liege auch nicht nur eine vorübergehende Einstellung vor; ein „Wiederanspannen“ des landwirtschaftlichen Betriebs unter vertretbaren wirtschaftlichen Bedingungen scheide aus. Die Anforderungen an die Möglichkeit eines Wiederanspannens seien unter Berücksichtigung des Zwecks der Höfeordnung, leistungsfähige landwirtschaftliche Betriebe in bäuerlichen Familien durch Vererbung auf einen einzigen Erben zu erhalten, und im Rahmen verfassungskonformer Auslegung mit Blick auf die Benachteiligung der weichenden Miterben zu bestimmen. Danach könne die Höfeordnung nur zur Anwendung kommen, wenn entweder eine hinreichend leistungsfähige und mithin erhaltenswerte landwirtschaftliche Betriebseinheit vorhanden sei oder jedenfalls im Zeitpunkt des Erbfalls objektiv hinreichend gesichert erscheine, dass diese von dem Hoferben ohne weiteres wieder hergestellt werden könne und auch tatsächlich hergestellt werde. Es reiche nicht die abstrakte theoretische Möglichkeit, dass in irgendeiner Weise auf dem Grundbesitz noch Landwirtschaft betrieben werden könnte. Das Beschwerdegericht sei nicht davon überzeugt , dass der Beteiligte zu 2 ein - an sich mögliches - Wiederanspannen des Hofes vornehmen werde. Dazu fehle es an den erforderlichen konkreten objektiven und realitätsgerechten Anhaltspunkten für ein sicher zu erwartendes Wiederanspannen und die Wiederherstellung einer selbständigen Betriebseinheit. Eine Eigenbewirtschaftung sei im Vergleich zu der bisherigen Fremdverpachtung unwirtschaftlich. Der Beteiligte zu 2 verfüge über keine praktische landwirtschaftliche Erfahrung und müsse deshalb auf einen Betriebsleiter zurückgreifen. Eine etwaige landwirtschaftliche Familientradition bestehe zumindest seit mehr als drei Jahrzehnten nicht mehr. Soweit der Beteiligte zu 2 auf die Möglichkeit der Betriebsübernahme durch seinen derzeit 14-jährigen Sohn verweise, begegne das ebenfalls Bedenken. Zum einen komme es für die Frage des Wiederanspannens auf die Person des Beteiligten zu 2 an; zum anderen handele es sich lediglich um eine theoretische Möglichkeit.

5
Die Unterzeichnung der Beschwerdeentscheidung durch die Berufsrichter hält das Beschwerdegericht für ausreichend. Die Unterschrift der ehrenamtlichen Richter sei auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) nicht erforderlich.

III.

6
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 1 Abs. 1 HöfeVfO, § 9 LwVG, § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und nach § 71 FamFG auch im Übrigen zulässig. Dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde mit Blick auf die Frage zugelassen hat, ob die Entscheidung auch von den ehrenamtlichen Richtern unterschrieben werden müsse, führt nicht zu einer Beschränkung der Zulassung. Denn eine solche Beschränkung ist nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs möglich, auf den auch die Partei selbst das Rechtsmittel beschränken könnte (st. Rspr., etwa BGH, Beschluss vom 29. Januar 2004 - V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365 f.), nicht hingegen - wie hier - auf eine Verfahrensfrage, die Bedeutung für den gesamten Prozessstoff hat.

IV.

7
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
8
1. Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 2 ist es allerdings rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Inhalt der mündlichen Anhörungen der Beteiligten durch das Beschwerdegericht nicht protokolliert worden ist. Vielmehr durfte dieses sich im Protokoll über die mündliche Verhandlung auf die Feststellung beschränken, dass die Anhörungen erfolgten.

9
a) Nach § 15 Abs. 5 LwVG, § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO sind die Aussagen der vernommenen Parteien im Protokoll festzustellen. Das betrifft jedoch grundsätzlich nur die Aussagen im Rahmen einer Beweisaufnahme (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. Juni 1963 - IV ZR 273/62, BGHZ 40, 84, 86), nicht hingegen - wie hier - die bloße Anhörung der Beteiligten nach § 33 Abs. 1 FamFG (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 27/88, FamRZ 1989, 157, 158 zu § 141 ZPO).
10
b) Ausnahmsweise ist auch der Inhalt einer Parteianhörung zu protokollieren , wenn sie als Beweis verwertet, also wie eine Parteiaussage gewürdigt wird (BGH, Urteil vom 27. November 1968 - IV ZR 675/68, NJW 1969, 428, 429). Das ist hier entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2 nicht der Fall. Die Beschwerdeentscheidung gibt lediglich tatsächliche Angaben des Beteiligten zu 2 über die derzeitigen Miet- und Pachteinnahmen wieder; das Beschwerdegericht unterstellt sie als zutreffend, unterzieht die Angaben selbst also keiner Beweiswürdigung. Es hat sie lediglich zur Sachaufklärung herangezogen , wie es dem Sinn und Zweck der Anhörung nach § 33 FamFG entspricht. Dass das Beschwerdegericht das Ergebnis dieser Sachaufklärung - nämlich jährliche Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ca. 34.000 Euro - im Rahmen der Gesamtwürdigung als Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit eines Wiederanspannens verwertet, ändert daran nichts.
11
c) Soweit der Beteiligte zu 2 die inhaltliche Richtigkeit der von dem Beschwerdegericht wiedergegebenen Angaben in Zweifel zieht, handelt es sich nicht um eine Frage der Protokollierungspflicht. Diese tatsächlichen Feststellungen sind vielmehr im Rechtsbeschwerdeverfahren bindend (§ 1 Abs. 1 HöfeVfO, § 9 LwVG, § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO). Die Bindungswirkung hätte der Beteiligte zu 2 nur durch einen Berichtigungsantrag entspre- chend § 320 ZPO beseitigen können. Zwar ist § 320 ZPO in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. BTDrucks. 16/6308, S. 197); ausnahmsweise ist aber ein Berichtigungsantrag auch dort zulässig, soweit - wie vorliegend - Sachvortrag aus der mündlichen Verhandlung verwertet worden ist (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 42 Rn. 23; zur früheren Rechtslage nach § 18 FGG: BayObLGZ 1965, 137, 139, und 1989, 51, 52; zur entsprechenden Anwendung des § 320 ZPO auf Beschlüsse i.S.d. § 329 ZPO vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2010 - IX ZB 175/09, WM 2010, 976, 977).
12
2. Ebenso wenig rechtlich zu beanstanden ist, dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts nur von den Berufsrichtern und nicht auch von den ehrenamtlichen Richtern unterschrieben ist.
13
a) Ob Beschlüsse, die im gerichtlichen Verfahren in Landwirtschaftssachen ergehen, auch von den ehrenamtlichen Richtern unterschrieben werden müssen, ist umstritten. Zum Teil wird die Unterschrift aller an einem Beschluss beteiligten Richter und damit auch der ehrenamtlichen Richter für erforderlich gehalten (OLG Zweibrücken, RdL 2012, 152 f.; Ernst, LwVG, 8. Aufl., § 9 Rn. 67; ders., RdL 2012, 144). Zur Begründung wird angeführt, dass nach § 9 LwVG in Angelegenheiten des § 1 Nr. 1 und Nr. 2 bis 6 LwVG die Regelung des § 38 Abs. 3 Satz 2 FamFG sinngemäß Anwendung finde; danach sei ein Beschluss zu unterschreiben, und zwar bei einem Kollegialgericht von allen Richtern einschließlich der ehrenamtlichen Richter. Die Gegenmeinung legt die Verweisung in § 9 LwVG im Wege teleologischer Reduktion dahingehend aus, dass sich das Unterschriftserfordernis auf die Berufsrichter beschränke (OLG Brandenburg, FGPrax 2012, 281, 282; im Ergebnis auch Keidel/MeyerHolz , FamFG, 17. Aufl., § 38 Rn. 78a; Schulte-Bunert/Weinreich/Oberheim, FamFG, 3. Aufl., § 38 Rn. 47; Rüntz in Bahrenfuss, FamFG, § 38 Rn. 12).
14
b) Die letztgenannte Ansicht ist richtig.
15
aa) Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVG) vom 21. Juli 1953 (BGBl. I S. 667) gab es für die Britische Zone und in allen Landesverordnungen, die zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 über die Aufhebung der Erbhofgesetze und die Einführung neuer Bestimmungen über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke vom 20. Februar 1947 (Amtsblatt des Kontrollrates S. 256) erlassen wurden, Vorschriften darüber, welche Gerichtspersonen die in diesen Verfahren ergehenden Beschlüsse zu unterschreiben hatten. Nach § 21 Abs. 3 der in der Britischen Zone geltenden Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen (LVO) vom 2. Dezember 1947 (Verordnungsblatt für die Britische Zone S. 157) war der Beschluss bei dem Amtsgericht von dem Amtsrichter, bei dem Oberlandesgericht von dem Vorsitzenden und den beamteten Richtern zu unterzeichnen. Nahezu alle anderen Durchführungsverordnungen enthielten inhaltsgleiche Regelungen , nach denen der Beschluss des Landwirtschaftsgerichts von dem Vorsitzenden und die Beschlüsse des Beschwerdegerichts von den beamteten Richtern zu unterzeichnen waren (§ 46 Abs. 3, § 47 Abs. 5 der Badischen DVO vom 11. Dezember 1948 [Badisches GVBl. S. 217]; § 33 Abs. 3, § 35 Abs. 3 der AusführungsVO Württemberg-Baden vom 16. Juli 1947 [RegBl. WürttembergBaden S. 63]; § 49 Abs. 3, § 50 Abs. 5 des AusführungsG WürttembergHohenzollern vom 2. Mai 1949 [RegBl. Württemberg-Hohenzollern S. 143]; § 31 Abs. 3, § 33 Abs. 3 BremDVO vom 19. Juli 1948 [BremGBl. S. 119]; § 31 Abs. 3, § 33 Abs. 3 HessDVO vom 11. Juli 1947 [HessGVBl. S. 44] und § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 6 der DVO RP vom 11. Dezember 1948 [GVBl. RP S. 447]). Lediglich nach § 19 Abs. 3 der BayDVO (BayGVBl. 1947, S. 180) musste der Beschluss von dem Vorsitzenden und den Beisitzern unterschrieben werden.
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bb) Mit Inkrafttreten des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen am 1. Oktober 1953 sind die genannten Vorschriften außer Kraft getreten (§ 60 Abs. 2 LwVG). Das Gesetz enthielt keine der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen und den Durchführungsverordnungen vergleichbaren Bestimmungen über die Unterzeichnung von Entscheidungen in Landwirtschaftssachen. In § 21 Abs. 1 LwVG war lediglich festgelegt, dass das Gericht durch begründeten Beschluss entscheidet. Im Übrigen waren die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß anzuwenden (§ 9 LwVG). In der Begründung des Gesetzentwurfs vom 28. Oktober 1952 (BT-Drucks. I/3819, S. 28) heißt es zu § 21 LwVG u.a.: „Über die Form der gerichtlichen Entscheidung enthält das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Bestimmung. In Landwirtschaftssachen lässt sich jedoch eine solche Bestimmung nicht ganz entbehren. Im Anschluss an die bisher geltenden Vorschriften bestimmt Absatz 1 daher, dass das Gericht durch begründeten Be- schluss entscheidet… Weitere Vorschriften über die äußere Form des Beschlusses, die in manchen bisher geltenden Bestimmungen enthalten sind, sind als entbehrlich nicht aufgenommen. Insbesondere bedarf es keiner Hervorhebung , dass die Unterzeichnung der Beschlüsse durch die landwirtschaftlichen Beisitzer nicht erforderlich ist, da im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine dem § 315 ZPO entsprechende Vorschrift gilt.“
17
In Rechtsprechung und Literatur bestand in der Folgezeit nur Unstimmigkeit darüber, ob aufgrund der Verweisung in § 9 LwVG alle Berufsrichter die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts unterzeichnen müssen (vgl. OLG Oldenburg, NdsRpfleger 1956, 198; Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., § 21 Rn. 10; Pritsch, LwVG, § 21, S. 260; Wöhrmann/Herminghausen, LwVG, § 21 Rn. 11; Keidel/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., Vorb. §§ 8 bis 18 Rn. 19; Keidel /Sternal, FGG, 15. Aufl., § 25 Rn. 33; Briesemeister in Jansen, FGG, 3. Aufl., § 25 Rn. 34; Schlegelberger, FGG, 7. Aufl., § 26 Rn. 18). Einigkeit bestand je- doch darüber, dass jedenfalls die Unterschriften der ehrenamtlichen Richter nicht erforderlich waren (Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., § 21 Rn. 10; Pritsch, LwVG, § 21, S. 260; Wöhrmann/Herminghausen, LwVG, § 21 Rn. 11; Keidel/ Sternal, FGG, 15. Aufl., § 25 Rn. 33).
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cc) Eine teilweise Änderung der Rechtslage erfolgte durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2065), welches die Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten in Landpachtsachen erweiterte (§ 1 Abs. 1 Nr. 1a LwVG). Durch die gleichzeitige Einführung der Regelung in § 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG fand auf solche streitigen Landwirtschaftssachen die Zivilprozessordnung Anwendung. Damit galt in diesen Fällen auch die Vorschrift des § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO, nach der ein Urteil von den Richtern zu unterschreiben ist, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben. Danach waren die Unterschriften der ehrenamtlichen Richter jedenfalls in diesen Verfahren zunächst erforderlich.
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dd) Mit dem Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847) wurde die Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 LwVG um den zweiten Halbsatz ergänzt, wonach die Vorschrift des § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit der Maßgabe gilt, dass es der Unterschriften der ehrenamtlichen Richter nicht bedarf. Damit stellte der Gesetzgeber sicher, dass die Unterschriften der ehrenamtlichen Richter wieder in sämtlichen Landwirtschaftssachen entbehrlich waren. In der Begründung zu dieser Ergänzung (BT-Drucks. 11/3621, S. 62) heißt es: „In Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist es nicht er- forderlich, dass die ehrenamtlichen Richter Entscheidungen, an denen sie mitwirken, unterschreiben.... Dies gilt jedoch nicht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 1 Nr. 1a LwVG, für die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2065) das Prozessgericht zuständig war.
Hier entscheidet das Landwirtschaftsgericht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Nach § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind Urteile von den Richtern, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, also auch von den ehrenamtlichen Richtern, zu unterschreiben. Anders als im Strafverfahren (§ 275 Abs. 2 Satz 3 StPO) und in den Verfahren der anderen Gerichtszweige … gibt es keine Vor- schrift, die von diesem Erfordernis befreit. Dies hat bei Landwirtschaftsgerichten zu Schwierigkeiten geführt, weil die ehrenamtlichen Richter im allgemeinen weder im Gericht noch am Sitz des Gerichts anwesend sind, wenn das Urteil abgesetzt worden ist, ohne dass sie deshalb im Sinne des § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO verhindert sind zu unterschreiben. Das Gericht muss deshalb nicht selten die Akten oder den Urteilsentwurf versenden oder die ehrenamtlichen Richter bitten, eigens zur Unterzeichnung des Urteils an den Ort des Gerichts zu reisen. Die Unterzeichnung des Urteils durch die ehrenamtlichen Richter ist im Verfahren in Landwirtschaftssachen ebenso wenig erforderlich wie im Strafverfahren und in den anderen Gerichtszweigen. Im Interesse der Verfahrenserleichterung soll § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO deshalb in den streitigen Landwirtschaftssachen nur mit der Maßgabe anzuwenden sein, dass es der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter nicht bedarf.“
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ee) Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (FamFG; BGBl. I S. 2586), welches am 1. September 2009 in Kraft getreten ist, enthält in § 38 Abs. 3 Satz 2 FamFG die ausdrückliche Regelung, dass ein Beschluss zu unterschreiben ist. Daneben wurde der Wortlaut der Verweisung in § 9 LwVG angepasst, so dass nunmehr in den in § 1 Nr. 1 und Nr. 2 bis 6 LwVG genannten Angelegenheiten die Vorschriften dieses Gesetzes (statt des bisherigen FGG) sinngemäß anzuwenden sind, soweit das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen nichts anderes bestimmt. Aus dieser Verweisung folgt aber nicht zwingend, dass die Unterschriften der ehrenamtlichen Richter bei Beschlüssen in Landwirtschaftssachen erforderlich sind. Vielmehr ergibt die an den üblichen Methoden orientierte Auslegung (vgl. BVerfG, NJW 2003, 2004, 2007 f.) der Bestimmungen in § 9 LwVG, § 38 Abs. 3 Satz 2 FamFG, dass ein Beschluss in den in § 9 LwVG genannten Angelegenheiten auch weiterhin nicht von den ehrenamtlichen Richtern unterschrieben werden muss.
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(1) In § 38 Abs. 3 Satz 2 FamFG werden die Personen, die den Beschluss unterschreiben müssen, nicht benannt. In der Entwurfsbegründung zu der Vorschrift heißt es allerdings, dass eine Kollegialentscheidung alle Richter zu unterschreiben haben, die daran mitgewirkt haben (BT-Drucks. 16/6308, S. 195). Eine Einschränkung für ehrenamtliche Richter fehlt. Der Vorschrift muss deshalb entnommen werden, dass die Unterschriften der an der Entscheidung beteiligten Richter erforderlich sind, also aller Mitglieder des Kollegiums (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 38 Rn. 78; Schulte-Bunert/ Weinreich/Oberheim, FamFG, 3. Aufl., § 38 Rn. 47; Rüntz in Bahrenfuss, FamFG, § 38 Rn. 12; Gottwald in Bassenge/Roth, FamFG 12. Aufl., § 38 Rn. 8; Bork/Jacoby/Schwab-Elzer, FamFG, § 38 Rn. 47; Horndasch/Viefhues/Reinken, FamFG, 2. Aufl., § 38 Rn. 10; Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 2. Aufl., § 38 Rn. 23; aA Simon in Kemper/Schreiber, FamFG, 2. Aufl., § 38 Rn. 12). Damit liegt keine planwidrige Regelungslücke vor, die geschlossen werden muss (anders OLG Brandenburg, FGPrax 2012, 281, 282).
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(2) Jedoch ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diese Regelung über die Verweisung in § 9 LwVG für die darin genannten Angelegenheiten nicht beabsichtigt hat. § 38 Abs. 3 Satz 2 FamFG ist daher im Wege der teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass die ehrenamtlichen Richter in diesen Angelegenheiten ergangene Beschlüsse nicht unterschreiben müssen.
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(a) Die teleologische Reduktion einer Vorschrift - auch entgegen deren Wortlaut - ist dann eine anerkannte Auslegungsmethode und verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber nicht alle Konsequenzen der von ihm gewählten Gesetzesfassung bedacht hat und ihre wortgetreue Anwendung das gesetzgeberische Ziel deutlich verfehlen würde (BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - IX ZR 185/06, BGHZ 173, 116 Rn. 31 mwN; BVerfG, NJW 1997, 2230 f. mwN). So verhält es sich hier. Die allgemeine Regelung des § 38 Abs. 3 Satz 2 FamFG soll mit der Unterschriftsleistung eine Abgrenzung des Beschlusses von einem bloßen Entwurf ermöglichen (BT-Drucks. 16/6308, S. 195). Dieses Ziel ist in den in § 9 LwVG genannten Angelegenheiten auch dann nicht gefährdet, wenn nur die Berufsrichter und nicht auch die ehrenamtlichen Richter einen Beschluss unterschreiben. Insoweit besteht kein Unterschied zu Urteilen, bei denen die Unterschriften der ehrenamtlichen Richter nicht erforderlich sind (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LwVG). Das Unterschriftserfordernis bei Beschlüssen widerspricht vielmehr dem Ziel der Verfahrenserleichterung, welches der Grund für die Einführung der Regelung in § 48 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LwVG war (siehe vorstehend unter dd). Denn die mit der Unterschriftsleistung der ehrenamtlichen Richter verbundenen praktischen Schwierigkeiten bestehen bei Beschlüssen und Urteilen in gleicher Weise.
24
(b) Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber die bisherige einheitliche Rechtslage, nach der die Entscheidungen in Landwirtschaftssachen nicht der Unterschriften der ehrenamtlichen Richter bedurften, aufgeben und ein solches Unterschriftserfordernis für Beschlüsse in den in § 9 LwVG genannten Angelegenheiten einführen wollte (vgl. OLG Brandenburg, FGPrax 2012, 281, 282). Dies wird durch die Begründung zu der Regelung in § 9 LwVG deutlich, nach welcher die redaktionelle Änderung der Verweisung lediglich als Anpassung aufgrund der geänderten Gesetzesbezeichnung vorgenommen wurde (BT-Drs. 16/6308, S. 195). Weitere Folgen aufgrund der Verweisung hat der Gesetzgeber offensichtlich weder erkannt noch bedacht. Wenn er die Entbehrlichkeit der Unterschriften der ehrenamtlichen Richter in den in § 9 LwVG genannten Angelegenheiten hätte aufgeben wollen, hätte es nahegelegen , dies auf Urteile zu erstrecken. Denn es besteht kein Erfordernis, höhere formelle Anforderungen an die in den in § 9 LwVG genannten Angelegenheiten ergangenen Beschlüsse zu stellen als sie für streitige, unter Anwendung der Zivilprozessordnung zu entscheidende Landwirtschaftssachen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LwVG gelten (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 38 Rn. 78a; insoweit auch Ernst, LwVG, 8. Aufl., § 9 Rn. 67).
25
3. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Art und Weise, in welcher das Beschwerdegericht über den nach der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz des Beteiligten zu 2 beraten hat. Das Abhalten einer Telefonkonferenz war in diesem Fall zulässig.
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a) Aus § 193 Abs. 1 GVG ergibt sich, dass jede Entscheidung eines Kollegialgerichts auf einer Beratung und Abstimmung der zur Entscheidung berufenen Richter beruhen muss. Zwar kann eine Nachberatung im Fall der Verhinderung eines Richters unter Umständen auch ohne den verhinderten Richter erfolgen (zur Beratung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, wenn über ein Urteil bereits abgestimmt, es aber noch nicht verkündet war, vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2002 - V ZR 357/00, NJW 2002, 1426, 1427 f., Zöller/Lückemann, ZPO, 30. Aufl., § 192 GVG Rn. 1). Eine Verhinderung - insbesondere der ehrenamtlichen Richter - ist hier aber nicht festgestellt; vielmehr ist über den nachträglich eingegangenen Schriftsatz unter ihrer Einbeziehung beraten worden.
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b) § 194 GVG bestimmt die bei der Beratung und Abstimmung einzuhaltende Verfahrensweise. Innerhalb der dadurch vorgegebenen Grenzen ist die Gestaltung der Beratung dem Gericht überlassen, wobei sich der Vorsitzende im Rahmen seiner Leitungsbefugnis regelmäßig von Zweckmäßigkeitserwägungen leiten lassen wird (Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 22. Aufl., § 194 GVG Rn. 5; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Juli 1990 - 5 StR 221/89, NJW 1991, 50, 52). Unerlässlich ist die gegenseitige Verständigung der Gerichtsmitglieder, die in einer äußerlich wahrnehmbaren Weise zu erfolgen hat, so dass etwa die bloße stillschweigende Duldung der Entscheidungsverkündung nicht ausreicht (BGH, Urteil vom 25. Juni 1992 - 4 StR 265/92, NJW 1992, 3182; RGSt 42, 85, 87). Allerdings ist die Verständigung an keine Form gebunden; ihre Art ist der Kritik der Prozessbeteiligten entzogen (BGH, Urteil vom 24. Juli 1990 - 5 StR 221/89, NJW 1991, 50, 52 zur Beratungsdauer; RGSt 42, 85, 87).
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c) Die mündliche Beratung im Beisein sämtlicher beteiligten Richter ist die Regel. Dem gleichstehen dürfte eine Beratung im Wege der Videokonferenz , also bei gleichzeitiger Ton- und Bildübertragung, wie sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung einschließlich der Beweisaufnahme zugelassen ist (§ 32 Abs. 3 FamFG, § 128a Abs. 1 und 2 ZPO). Ausnahmsweise kommen aus Zweckmäßigkeitsgründen auch vereinfachte Formen der Beratung und Abstimmung in Betracht, etwa - über einfache Fragen - durch kurze, formlose Verständigung im Sitzungssaal (BGH, Beschluss vom 31. Juli 1992 - 3 StR 200/92, NJW 1992, 3181 f.; Urteil vom 14. Juli 1971 - 3 StR 73/71, BGHSt 24, 170, 171; RGSt 42, 85, 86 - jeweils zur Frage, ob nachträgliche Erkenntnisse aus der weiteren Verhandlung das zuvor beratene Ergebnis in Frage stellen; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 193 Rn. 32) oder durch Entscheidung im sogenannten Umlaufverfahren , also durch schriftliche Beratung und Abstimmung aufgrund eines Entscheidungsentwurfs (Senat, Urteil vom 28. November 2008 - LwZR 4/08, NJW-RR 2009, 286 Rn. 8; Versäumnisurteil vom 24. April 2009 - LwZR 3/08, juris Rn. 8 [insoweit nicht in GuT 2010, 110 abgedruckt]; BVerwG, NJW 1992, 257; BSG, Beschluss vom 11. Februar 2000 - B 2 U 324/99, juris Rn. 6 [für Entscheidungen nach § 153 Abs. 4 SGG, an denen ausschließlich Berufsrichter beteiligt sind]; ausdrücklich beschränkt auf Berufsrichter Keller in: MeyerLadewig /Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 61 Rn. 9a; ablehnend zum Umlaufverfahren insgesamt: Papsthart, DRiZ 1971, 18 f.; Künzl, ZZP 104 (1991), 150, 187 [bezogen auf ehrenamtliche Richter]). Voraussetzung ist, dass die beteilig- ten Richter mit dem vereinfachten Verfahren einverstanden sind (Senat, Urteil vom 28. November 2008 - LwZR 4/08, aaO) und damit sichergestellt ist, dass jederzeit in eine mündliche Beratung im Beisein sämtlicher beteiligten Richter eingetreten werden kann, falls einer von ihnen dies wünscht oder ein neuer Gesichtspunkt es erfordert.
29
d) Nicht ausreichend ist hingegen die telefonische Abfrage der Einzelmeinungen der zur Entscheidung berufenen Richter (Senat, Urteil vom 28. November 2008 - LwZR 4/08, NJW-RR 2009, 286 Rn. 8; Versäumnisurteil vom 24. April 2009 - LwZR 3/08, juris Rn. 8 [insoweit nicht in GuT 2010, 110 abgedruckt]; BSG, NJW 1971, 2096 mit zust. Anm. Peters, SGb 1972, 321; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 193 Rn. 3, § 194 Rn. 4; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 22. Aufl., § 194 GVG Rn. 5; Wieczorek/Schütze/Schreiber, ZPO, 3. Aufl., § 193 GVG Rn. 3, § 194 GVG Rn. 4; Germelmann/Matthes/Prütting/ Germelmann, AGG, 7. Aufl., § 60 Rn. 16; Künzl, ZZP 104 (1991), 150, 187; aA MünchKommZPO/Zimmermann, 3. Aufl., § 194 GVG Rn. 6; Zöller/Lückemann, ZPO, 30. Aufl., § 194 GVG Rn. 1: telefonische Abstimmung ausnahmsweise möglich), also das Herbeiführen der Abstimmung im Wege von Einzeltelefonaten.
30
e) Die Zulässigkeit von Telefonkonferenzen unter gleichzeitiger Teilnahme sämtlicher beteiligten Richter in der technischen Form einer Konferenzschaltung , bei welcher unter der Leitung des Vorsitzenden jeder Teilnehmer jederzeit von seinem Telefonapparat zeitgleich mit jedem anderen Teilnehmer kommunizieren kann und alle Teilnehmer die gesamte Kommunikation mithören , ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang offen geblieben (Senat , Urteil vom 28. November 2008 - LwZR 4/08, NJW-RR 2009, 286 f. Rn. 8; Versäumnisurteil vom 24. April 2009 - LwZR 3/08, juris Rn. 8 [insoweit nicht in GuT 2010, 110 abgedruckt]; für die Zulässigkeit: Zöller/Lückemann, ZPO, 30. Aufl., § 194 GVG Rn. 1; Ernst, LwVG, 8. Aufl., § 48 Rn. 7; wohl auch Kissel/ Mayer, GVG, 7. Aufl., § 193 Rn. 3 aE; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 61 Rn. 9a). Der Senat entscheidet diese Frage nunmehr dahin , dass die Beratung im Wege der Telefonkonferenz mittels Konferenzschaltung jedenfalls bei der Beratung über einen nachträglich eingegangenen Schriftsatz zulässig sein kann.
31
(aa) Die Telefonkonferenz in der technischen Form einer Konferenzschaltung zeichnet sich dadurch aus, dass alle beteiligten Richter unter der Leitung des Vorsitzenden gleichzeitig miteinander kommunizieren und auf diese Weise ihre Argumente austauschen können (vgl. dazu Senat, Urteil vom 28. November 2008 - LwZR 4/08, NJW-RR 2009, 286 Rn. 8; Versäumnisurteil vom 24. April 2009 - LwZR 3/08, juris Rn. 8 [insoweit nicht in GuT 2010, 110 abgedruckt]; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 193 Rn. 3 aE; Keller in: MeyerLadewig /Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 61 Rn. 9a; allgemein zum Aspekt des gleichzeitigen Austauschs: Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 192 Rn. 4, 193 Rn. 1; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 22. Aufl., § 193 GVG Rn. 2; Rüping, NStZ 1991, 193 f.; Kleinknecht, GA 1961, 45, 49). Die Gefahr bleibender Missverständnisse durch einzelne Hör- oder Übertragungsfehler ist im gemeinsamen Gespräch unter mehreren Beteiligten geringer als beim bloßen Abrufen der Auffassungen durch Einzeltelefonate. Die Telefonkonferenz kommt damit der mündlichen Beratung in Anwesenheit aller Beteiligten sehr nahe.
32
(bb) Dass - wie der Beteiligte zu 2 geltend macht - die Kommunikation innerhalb der mündlichen Beratung im Beisein aller Richter durch zusätzliche Mimik und Gestik unterstützt wird, erscheint demgegenüber nicht entscheidend. Damit lässt sich der Inhalt der Beratung nicht maßgeblich beeinflussen. Ob und inwieweit durch Körpersprache Zustimmung, zusätzlicher Erörterungsbedarf oder Verständnisschwierigkeiten signalisiert werden, hängt so stark von den Ausdrucksformen der einzelnen Richterpersönlichkeit ab, dass Gestik und Mimik nicht zu den unverzichtbaren Bestandteilen der Beratung gezählt werden können. Das zeigt sich eindrucksvoll in dem Fall der - grundsätzlich zulässigen - Beteiligung eines blinden Richters (dazu BVerfG, NJW 1992, 2075).
33
(cc) In geeigneten Ausnahmefällen kommt somit die Telefonkonferenz als zulässige Art der Beratung in Betracht. Voraussetzung dafür ist zunächst, dass alle beteiligten Richter einverstanden sind und sichergestellt ist, dass jederzeit in eine mündliche Beratung im Beisein aller Richter eingetreten werden kann, falls ein Richter dies wünscht oder ein neuer Gesichtspunkt es erfordert. Weitere Voraussetzung ist, dass durch technische Vorkehrungen die gleichzeitige Kommunikation sämtlicher Teilnehmer unter der Leitung des Vorsitzenden des Kollegialgerichts ermöglicht wird (Konferenzschaltung). Schließlich darf die Beratung im Wege der Telefonkonferenz nicht die mündliche Beratung im Beisein aller Richter ersetzen, sondern nur neben diese treten wie in dem Fall der Beratung über einen nachträglich eingegangenen Schriftsatz. Die erstmalige Beratung als einzige Grundlage für die Entscheidung in der Hauptsache muss zwingend im Beisein sämtlicher beteiligten Richter stattfinden.
34
(dd) Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 2 ergibt sich nichts anderes aus der Rechtsprechung des Senats, wonach bei einer Entscheidung, die im Umlaufverfahren ergeht und von den ehrenamtlichen Richtern nicht unterschrieben wird (§ 48 Abs. 1 Satz 2 LwVG), deren erklärte Billigung in einer für die Parteien und das Rechtsmittelgericht nachprüfbaren Weise festgehalten werden muss (Senat, Urteil vom 20. April 2012 - LwZR 5/11, NJW-RR 2012, 879, 880 Rn. 12). In dem Regelfall der mündlichen Beratung im Beisein sämtlicher Richter folgt deren Billigung - auch die der nicht unterschreibenden ehrenamtlichen Richter - aus dem Umstand, dass die Entscheidungsfindung unmittelbar auf dieser Beratung beruht. In dem Sonderfall des schriftlichen Umlauf- verfahrens kommt die Billigung der Berufsrichter durch deren Unterschrift unter der Entscheidung zum Ausdruck; zum Nachweis der Billigung der nicht unterschreibenden ehrenamtlichen Richter bedarf es hingegen im Umlaufverfahren eines anderen Nachweises ihrer Mitwirkung an der Entscheidungsfindung, nämlich einer entsprechenden Verlautbarung in den Akten. Bei der Beratung im Wege der Telefonkonferenz kann sich die Tatsache der Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter ebenfalls nur durch eine Verlautbarung in den Akten ergeben.
35
f) Nach alledem ist das von dem Beschwerdegericht gewählte Verfahren rechtlich nicht zu beanstanden. Aus dem Aktenvermerk des Vorsitzenden des Beschwerdegerichts vom 4. September 2012 ergibt sich, dass an diesem Tag der nach der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz „im Rahmen einer Telefonkonferenz unter Beteiligung der Berufsrichter und der ehrenamtlichen Richter nachberaten“ wurde. In diesem Vermerk kommen die Art und Weise der Beratung, das Einverständnis sämtlicher beteiligten Richter damit und deren Mitwirkung an der Beratung hinreichend zum Ausdruck. Dem kann der Beteiligte zu 2 nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass an der Nachberatung entgegen § 192 GVG nicht alle zur Entscheidung berufenen Richter mitgewirkt hätten und die Abstimmungsreihenfolge nach § 197 GVG verletzt worden sei. Die Behauptung, einer der ehrenamtlichen Richter sei telefonisch erst einige Tage nach der Telefonkonferenz erreicht worden, ist neuer Tatsachenvortrag, welcher in der Rechtsbeschwerdeinstanz hier ausnahmsweise zulässig ist. Die Feststellung in der Beschwerdeentscheidung, wonach der nachträglich eingegangene Schriftsatz vor der Beschlussfassung mit beiden ehrenamtlichen Richtern beraten worden ist, ist nämlich für das Rechtsbeschwerdegericht nicht bindend im Sinne von § 1 Abs. 1 HöfeVfO, § 9 LwVG, § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO, weil insoweit nicht das mündliche Parteivorbringen (§§ 314, 320 ZPO), sondern das bloße Prozessgeschehen betroffen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1983 - VII ZR 135/82, NJW 1983, 2030, 2032). Jedoch kommt dieser Feststellung die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde entsprechend § 418 ZPO zu (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1983 - VII ZR 135/82, aaO). Diese Beweiskraft wird verstärkt durch den Aktenvermerk des Vorsitzenden des Beschwerdegerichts vom 4. September 2012, wonach der Schriftsatz an diesem Tag „im Rahmen einer Telefonkonferenz unter Beteiligung der Berufsrichter und der ehrenamtlichen Richter nachberaten“ worden ist. Die bloße Behauptung eines abweichenden Geschehensablaufs - noch dazu ohne jede Glaubhaftmachung - vermag diese Beweiswirkung nicht zu erschüttern.
36
g) Ohne Erfolg macht der Beteiligte zu 2 geltend, nicht alle beteiligten Richter, nämlich die ehrenamtlichen, hätten den nachträglich eingegangenen Schriftsatz rechtzeitig vor der Entscheidungsfindung erhalten, damit sie dazu Stellung nehmen oder gegebenenfalls Beratungsbedarf anmelden konnten. Zum einen betrifft die Verfügung des Vorsitzenden des Beschwerdegerichts vom 4. September 2012, nach welcher Ablichtungen des Schriftsatzes „an übrige Beteiligte“ übersandt werden sollten, ersichtlich nicht die Übersendung an die ehrenamtlichen Richter. Denn sie gehören nicht zu den Beteiligten. Zum anderen ist es bei der Beratung im Wege der Telefonkonferenz über einen nachgereichten Schriftsatz - anders als bei der Entscheidungsfindung im Umlaufverfahren (siehe Senat, Urteil vom 20. April 2012 - LwZR 5/11, NJW-RR 2012, 879, 880 Rn. 11) - nicht notwendig, dass der Schriftsatz sämtlichen beteiligten Richtern vorher vorliegt. Denn insoweit ist die Situation nicht anders als bei der Beratung im Beisein aller Richter, in welcher der Berichterstatter oder der Vorsitzende des Kollegialgerichts den Inhalt eines solchen Schriftsatzes vorträgt, ohne dass dieser den übrigen Richtern vorher zugegangen ist.
37
h) Schließlich rügt der Beteiligte zu 2 ebenfalls erfolglos, dass den ehrenamtlichen Richtern kein geänderter Entscheidungsentwurf übermittelt wurde, sie die endgültige Entscheidung also nicht billigen konnten. Beide Erfordernisse - Übersendung und Billigung eines Entscheidungsentwurfs - sind nur bei der schriftlichen Beratung und Abstimmung über die Entscheidung im Wege des Umlaufverfahrens notwendig (siehe Senat, Urteil vom 20. April 2012 - LwZR 5/11, aaO). Bei der Beratung und Beschlussfassung im Wege der Telefonkonferenz erübrigt sich diese Vorgehensweise wegen der Möglichkeit der gleichzeitigen verbalen Kommunikation zwischen sämtlichen Teilnehmern.
38
4. In der Sache hat die Entscheidung des Beschwerdegerichts jedoch keinen Bestand. Rechtsfehlerhaft verneint es die Hofeigenschaft und die Hoferbenstellung des Beteiligten zu 2.
39
a) Das Beschwerdegericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass die Hofeigenschaft auch bei fortbestehendem Hofvermerk entfallen kann, wenn keine landwirtschaftliche Besitzung mehr vorhanden ist (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 26. Oktober 1999 - BLw 2/99, NJW-RR 2000, 292). Maßgeblich ist insoweit, ob die landwirtschaftliche Betriebseinheit im Zeitpunkt des Erbfalls bereits auf Dauer aufgelöst war (Senat, Beschluss vom 26. Oktober 1999 - BLw 2/99, NJW-RR 2000, 292; Beschluss vom 28. April 1995 - BLw 73/94, NJW-RR 1995, 1155, 1156; Beschluss vom 13. Mai 1982 - V BLw 20/81, BGHZ 84, 78, 84; vgl. auch Senat, Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 12/11, FamRZ 2013, 622 Rn. 35; OLG Hamm, RdL 2007, 97, 98; Lange/ Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 10. Aufl., § 1 Rn. 101; Faßbender in: Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl., § 1 Rn. 115). Ob das der Fall ist, ist weitgehend eine Frage tatrichterlicher Würdigung, die von dem Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüft werden kann, ob das Beschwerdegericht sachlich-rechtlich den richtigen Ansatzpunkt gewählt und die notwendigen Tatsachen verfahrensfehlerfrei festgestellt hat (Senat, Beschluss vom 26. Oktober 1999 - BLw 2/99, NJW-RR 2000, 292; Beschluss vom 28. April 1995 - BLw 73/94, NJW-RR 1995, 1155, 1156; Beschluss vom 13. Mai 1982 - V BLw 20/81, BGHZ 84, 78, 84). In diesem Rahmen ist die Beschwerdeentscheidung jedoch zu beanstanden.
40
b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kommt es bei der Beurteilung, ob die landwirtschaftliche Betriebseinheit dauerhaft aufgelöst war, nämlich nicht entscheidend darauf an, ob eine Wiederherstellung des landwirtschaftlichen Betriebs durch den potentiellen Hoferben hinreichend sicher zu erwarten ist. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Oktober 1984 (1 BvL 17/80, juris Rn. 45), auf welche sich das Beschwerdegericht stützt, gibt dafür nichts her. Denn an dieser Stelle gibt das Bundesverfassungsgericht nur die Stellungnahme des Deutschen Bauernverbandes wieder , die es in dem Verfahren eingeholt hatte. Die Hofeigenschaft ist vielmehr von der Person des möglichen Hoferben unabhängig; entscheidend ist, ob der Erblasser den Betrieb im Zeitpunkt des Erbfalls endgültig eingestellt hatte. Hierzu hat das Beschwerdegericht bisher keine ausreichenden, sondern widersprüchliche Feststellungen getroffen. Zum einen meint es, es liege nicht nur eine vorübergehende Betriebseinstellung mit der Möglichkeit einer jederzeitigen Wiederaufnahme des landwirtschaftlichen Betriebs vor, sondern es sei ein endgültiger , dauerhafter Fortfall der landwirtschaftlichen Betriebseinheit anzunehmen (S. 10 Abs. 3 der angefochtenen Entscheidung). Zum anderen hält es in dem nächsten Satz ein Wiederanspannen des Hofes für möglich.
41
c) Nur ein nach dem Willen des Erblassers lediglich vorübergehend ruhender („entspannter“) Betrieb kann wiederaufgenommen („wiederangespannt“) werden, nicht hingegen ein bereits dauerhaft aufgelöster (Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht , 10. Aufl., § 1 HöfeO Rn. 142, 144; Steffen/Ernst, HöfeO, 3. Aufl., § 1 Rn. 41; zu dem Ausnahmefall des Rückgängigmachens der Hofaufgabe zu Lebzeiten des Erblassers vgl. Senat, Beschluss vom 28. September 2000 - BLw 13/00, juris Rn. 5; OLG Celle, RdL 2000, 193, 194; OLG Hamm, AUR 2006, 243, 245; Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 10. Aufl., § 1 HöfeO Rn. 143; Steffen/Ernst, HöfeO, 3. Aufl., § 1 Rn. 47). Keinesfalls kann eine landwirtschaftliche Besitzung, die ihre Eigenschaft als Hof im Zeitpunkt des Erbfalls bereits verloren hat, dennoch als Sondervermögen nach höferechtlichen Grundsätzen vererbt werden (Senat, Beschluss vom 14. Mai 1987 - BLw 29/85, FamRZ 1988, 497, 498; Beschluss vom 17. Oktober 2011 - BLw 7/11, juris Rn. 13). Daran ändert sich auch dann nichts, wenn im Zeitpunkt des Erbfalls (wieder) ein potentieller Hoferbe zur Verfügung steht, der zur Wiederaufnahme des Hofs bereit und in der Lage ist.
42
d) Hat der Erblasser hingegen in objektiv nachvollziehbarer Weise den Betrieb lediglich vorübergehend eingestellt, wird der Hof auch dann nach Maßgabe der Vorschriften der Höfeordnung vererbt, wenn der Hoferbe den Betrieb nicht wieder aufnehmen will (Faßbender in: Faßbender/Hötzel/ von Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl., § 1 Rn. 115). In diesem Fall folgt aus der Verfehlung des eigentlichen Zwecks der Sondererbfolge, nämlich der Erhaltung landwirtschaftlicher Betriebe als Einheit, gegebenenfalls ein erhöhter Ausgleichsanspruch der weichenden Miterben (§ 13 HöfeO).
43
e) Ob ein möglicher Hoferbe im Zeitpunkt des Erbfalls tatsächlich willens und in der Lage ist, den Betrieb wieder anzuspannen, ist eine Frage der - hier nicht maßgeblichen - Wirtschaftsfähigkeit im Sinne des § 6 Abs. 6 HöfeO (Senat , Beschluss vom 28. April 1995 - BLw 73/94, NJW-RR 1995, 1155, 1156). Für die Beurteilung der Hofeigenschaft im Zeitpunkt des Erbfalls ist die Frage nicht maßgeblich (Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 10. Aufl., § 1 HöfeO Rn. 143 f.; vgl. auch Steffen/Ernst, HöfeO, 3. Aufl., § 1 Rn. 46). Sie ist objektiv zu beurteilen und kann nicht unterschiedlich nach der Person des möglichen Hoferben bejaht oder verneint werden (Senat, Beschluss vom 28. April 1995 - BLw 73/94, NJW-RR 1995, 1155, 1156). Zwar kann sich der Umstand, dass ein zur Wiederanspannung des Betriebs bereiter Hoferbe zur Verfügung steht, mittelbar auch auf die Hofeigenschaft auswirken - nämlich dann, wenn der Erblasser noch zu Lebzeiten objektiv nachvollziehbar zu erkennen gegeben hat, dass er ein Wiederanspannen des Betriebs gerade mit Blick auf diesen Hoferben erwartet (vgl. auch Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 10. Aufl., § 1 HöfeO Rn. 143; Steffen/Ernst, HöfeO, 3. Aufl., § 1 Rn. 47 zum Rückgängigmachen der Hofaufgabe zu Lebzeiten des Erblassers). Dann kann auch im Rahmen der tatrichterlichen Prüfung, ob eine bloß vorübergehende Betriebseinstellung vorlag, ob also der Erblasser in objektiv nachvollziehbarer Weise von einer zukünftigen Wiederaufnahme ausging, berücksichtigt werden, ob das Vorhandensein eines geeigneten Hoferben diese Vorstellungen des Erblassers objektiv stützte. Maßgeblich bleibt auch dann die Sicht des Erblassers, nicht aber - wie von dem Beschwerdegericht angenommen - die Person des potentiellen Hoferben.
44
f) Die Frage nach dem Bestehen und dem Wegfall der Betriebseinheit lässt sich nicht isoliert aufgrund einer einzigen Tatsache beantworten. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller in Betracht kommenden Tatsachen (Senat, Beschluss vom 28. April 1995 - BLw 73/94, NJW-RR 1995, 1155, 1156). Indizien können etwa der bauliche Zustand der Hofstelle, die über Jahrzehnte andauernde Stücklandverpachtung der Grundstücke, die lang andauernde Bewirtschaftungsaufgabe durch den Erblasser und dessen Wille, den ehemaligen Hof aufzuteilen, sein (Senat, Beschluss vom 26. Oktober 1999 - BLw 2/99, NJW-RR 2000, 292 f.; Beschluss vom 28. April 1995 - BLw 73/94, NJW-RR 1995, 1155, 1156; Beschluss vom 13. Mai 1982 - V BLw 20/81, BGHZ 84, 78, 83 f.).
45
g) Ein maßgeblicher Gesichtspunkt ist der Wille des Erblassers, dass von seiner Hofstelle aus nie wieder Landwirtschaft betrieben werden kann oder soll (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 28. September 2000 - BLw 13/00, juris Rn. 4 aE; Beschluss vom 22. November 1956 - V BLw 42/56, RdL 1957, 43, 44; Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 10. Aufl., § 1 HöfeO Rn. 143). Ein solcher Wille wird gegebenenfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Verhältnisse indiziert, zumal die auf eine Auflösung des Hofes hinweisenden Umstände zumeist ohnehin auf den Willen des Hofeigentümers zurückgehen (Senat, Beschluss vom 29. März 2001 - BLw 20/00, RdL 2005, 180, 181; Beschluss vom 28. September 2000 - BLw 13/00, juris Rn. 4 aE; vgl. auch Senat, Beschluss vom 28. April 1995 BLw 73/94, NJW-RR 1995, 1155, 1156; OLG Hamm, RdL 2007, 97, 98). Allerdings kann der bloße Wille des Erblassers, seinen Grundbesitz trotz Betriebseinstellung weiter als Hof zu behandeln und nach höferechtlichen Grundsätzen zu vererben, dann nicht entscheidend sein, wenn die Voraussetzungen der Hofeigenschaft nach § 1 HöfeO objektiv entfallen sind, wenn also im Zeitpunkt des Erbfalls bei realistischer Betrachtungsweise keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Betrieb in Zukunft wieder aufgenommen werden könnte (OLG Oldenburg, FamRZ 2010, 1274, 1276; OLG Celle, RdL 2012, 50, 52 [die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung hat der Senat als unzulässig verworfen: Beschluss vom 17. Oktober 2011 - BLw 7/11, juris]; Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 3. Aufl., § 1 HöfeO Rn. 143; Steffen/Ernst, HöfeO, 3. Aufl., § 1 Rn. 47; vgl. auch BVerfGE 67, 348, 368 f.).
46
5. Nach alledem hat die Beschwerdeentscheidung keinen Bestand. Sie ist aufzuheben (§ 1 Abs. 1 HöfeVfO, § 9 LwVG, § 74 Abs. 5 FamFG). Die Sache ist zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurück zu verweisen, damit es die Frage, ob die Betriebseinheit im Zeitpunkt des Erbfalls dauerhaft aufgelöst war, anhand der vorstehend aufgezeigten rechtlichen Grundsätze erneut prüfen kann.

V.

47
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 19 Buchst. a, § 20 Buchst. b HöfeVfO.
Stresemann Lemke Czub

Vorinstanzen:
AG Vechta, Entscheidung vom 16.09.2011 - 2 Lw 85/11 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 04.09.2012 - 10 W 22/11 -
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

(1) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen außer den zur Entscheidung berufenen Richtern nur die bei demselben Gericht zu ihrer juristischen Ausbildung beschäftigten Personen und die dort beschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräfte zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet.

(2) Ausländische Berufsrichter, Staatsanwälte und Anwälte, die einem Gericht zur Ableistung eines Studienaufenthaltes zugewiesen worden sind, können bei demselben Gericht bei der Beratung und Abstimmung zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet und sie gemäß den Absätzen 3 und 4 verpflichtet sind. Satz 1 gilt entsprechend für ausländische Juristen, die im Entsendestaat in einem Ausbildungsverhältnis stehen.

(3) Die in Absatz 2 genannten Personen sind auf ihren Antrag zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten. § 1 Abs. 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547 - Artikel 42) gilt entsprechend. Personen, die nach Satz 1 besonders verpflichtet worden sind, stehen für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2, Absatz 5 und 6, § 205), Verwertung fremder Geheimnisse (§§ 204, 205), Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. 3 und 4) sowie Verletzung des Steuergeheimnisses (§ 355) den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gleich.

(4) Die Verpflichtung wird vom Präsidenten oder vom aufsichtsführenden Richter des Gerichts vorgenommen. Er kann diese Befugnis auf den Vorsitzenden des Spruchkörpers oder auf den Richter übertragen, dem die in Absatz 2 genannten Personen zugewiesen sind. Einer erneuten Verpflichtung bedarf es während der Dauer des Studienaufenthaltes nicht. In den Fällen des § 355 des Strafgesetzbuches ist der Richter, der die Verpflichtung vorgenommen hat, neben dem Verletzten antragsberechtigt.

(1) Der Vorsitzende leitet die Beratung, stellt die Fragen und sammelt die Stimmen.

(2) Meinungsverschiedenheiten über den Gegenstand, die Fassung und die Reihenfolge der Fragen oder über das Ergebnis der Abstimmung entscheidet das Gericht.

(1) Hof im Sinne dieses Gesetzes ist eine im Gebiet der Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein belegene land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle, die im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten (Ehegattenhof) steht oder zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört, sofern sie einen Wirtschaftswert von mindestens 10.000 Euro hat. Wirtschaftswert ist der nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften festgestellte Wirtschaftswert im Sinne des § 46 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2369), geändert durch Artikel 15 des Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685). Eine Besitzung, die einen Wirtschaftswert von weniger als 10.000 Euro, mindestens jedoch von 5.000 Euro hat, wird Hof, wenn der Eigentümer erklärt, daß sie Hof sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird.

(2) Gehört die Besitzung Ehegatten, ohne nach Absatz 1 Ehegattenhof zu sein, so wird sie Ehegattenhof, wenn beide Ehegatten erklären, daß sie Ehegattenhof sein soll, und wenn diese Eigenschaft im Grundbuch eingetragen wird.

(3) Eine Besitzung verliert die Eigenschaft als Hof, wenn keine der in Absatz 1 aufgezählten Eigentumsformen mehr besteht oder eine der übrigen Voraussetzungen auf Dauer wegfällt. Der Verlust der Hofeigenschaft tritt jedoch erst mit der Löschung des Hofvermerks im Grundbuch ein, wenn lediglich der Wirtschaftswert unter 5.000 Euro sinkt oder keine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle mehr besteht.

(4) Eine Besitzung verliert die Eigenschaft als Hof auch, wenn der Eigentümer erklärt, daß sie kein Hof mehr sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch gelöscht wird. Die Besitzung wird, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, wieder Hof, wenn der Eigentümer erklärt, daß sie Hof sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird.

(5) Ein Ehegattenhof verliert diese Eigenschaft mit der Rechtskraft der Scheidung, der Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe. Bei bestehender Ehe verliert er die Eigenschaft als Ehegattenhof, wenn beide Ehegatten erklären, daß die Besitzung kein Ehegattenhof mehr sein soll, und wenn der die Eigenschaft als Ehegattenhof ausweisende Vermerk im Grundbuch gelöscht wird.

(6) Erklärungen nach den vorstehenden Absätzen können, wenn der Eigentümer nicht testierfähig ist, von dem gesetzlichen Vertreter abgegeben werden. Dieser bedarf hierzu der Genehmigung des Gerichts. Das Gericht soll den Eigentümer vor der Entscheidung über die Genehmigung hören. Zuständig ist in Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 4 oder Nr. 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Familiengericht, in allen anderen Fällen das Betreuungsgericht.

(7) Wird ein Hofvermerk auf Grund einer Erklärung des Eigentümers oder von Ehegatten eingetragen oder gelöscht, so tritt die dadurch bewirkte Rechtsfolge rückwirkend mit dem Eingang der Erklärung beim Landwirtschaftsgericht ein.

(1) Auf Antrag eines Beteiligten, der ein rechtliches Interesse an der Entscheidung glaubhaft macht, entscheidet das Landwirtschaftsgericht im Wege eines besonderen Feststellungsverfahrens,

a)
ob ein Hof im Sinne der höferechtlichen Vorschriften vorliegt oder vorgelegen hat,
b)
ob ein Hof ein Ehegattenhof im Sinne der höferechtlichen Vorschriften ist oder war,
c)
ob ein Gegenstand Bestandteil oder Zubehör eines Hofes ist,
d)
ob ein Hoferbe wirtschaftsfähig ist,
e)
ob für die Erbfolge in einen Hof Ältesten- oder Jüngstenrecht gilt,
f)
von wem der Hof stammt,
g)
wer nach dem Tode des Eigentümers eines Hofes Hoferbe geworden ist,
h)
über sonstige nach den höferechtlichen Vorschriften bestehende Rechtsverhältnisse.

(2) Das Gericht soll alle Personen, deren Rechte durch die Entscheidung betroffen werden können, von der Einleitung des Feststellungsverfahrens unter Hinweis auf die in § 12 Abs. 1 genannten Folgen benachrichtigen. Entscheidungen in der Hauptsache sind auch diesen Personen zuzustellen.

(3) Jede der in Absatz 2 genannten Personen kann sich einem anhängigen Verfahren in jeder Instanz anschließen. Die Anschließung kann mit der Einlegung der Beschwerde verbunden werden.

(1) Auf das Verfahren in Höfesachen sind die Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 667) anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Höfesachen sind Angelegenheiten, auf die die in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein geltenden höferechtlichen Vorschriften anzuwenden sind.

(2) In den Fällen des § 13 der Höfeordnung ist das für den ursprünglichen Hof zuständige Landwirtschaftsgericht auch dann örtlich zuständig, wenn Ansprüche wegen der Veräußerung oder Verwertung eines Ersatzbetriebes oder von Ersatzgrundstücken geltend gemacht werden.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zu einem Termin anordnen und ihn anhören, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts sachdienlich erscheint. Sind in einem Verfahren mehrere Beteiligte persönlich anzuhören, hat die Anhörung eines Beteiligten in Abwesenheit der anderen Beteiligten stattzufinden, falls dies zum Schutz des anzuhörenden Beteiligten oder aus anderen Gründen erforderlich ist.

(2) Der verfahrensfähige Beteiligte ist selbst zu laden, auch wenn er einen Bevollmächtigten hat; dieser ist von der Ladung zu benachrichtigen. Das Gericht soll die Zustellung der Ladung anordnen, wenn das Erscheinen eines Beteiligten ungewiss ist.

(3) Bleibt der ordnungsgemäß geladene Beteiligte unentschuldigt im Termin aus, kann gegen ihn durch Beschluss ein Ordnungsgeld verhängt werden. Die Festsetzung des Ordnungsgeldes kann wiederholt werden. Im Fall des wiederholten, unentschuldigten Ausbleibens kann die Vorführung des Beteiligten angeordnet werden. Erfolgt eine genügende Entschuldigung nachträglich und macht der Beteiligte glaubhaft, dass ihn an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft, werden die nach den Sätzen 1 bis 3 getroffenen Anordnungen aufgehoben. Der Beschluss, durch den ein Ordnungsmittel verhängt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(4) Der Beteiligte ist auf die Folgen seines Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zu einem Termin anordnen und ihn anhören, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts sachdienlich erscheint. Sind in einem Verfahren mehrere Beteiligte persönlich anzuhören, hat die Anhörung eines Beteiligten in Abwesenheit der anderen Beteiligten stattzufinden, falls dies zum Schutz des anzuhörenden Beteiligten oder aus anderen Gründen erforderlich ist.

(2) Der verfahrensfähige Beteiligte ist selbst zu laden, auch wenn er einen Bevollmächtigten hat; dieser ist von der Ladung zu benachrichtigen. Das Gericht soll die Zustellung der Ladung anordnen, wenn das Erscheinen eines Beteiligten ungewiss ist.

(3) Bleibt der ordnungsgemäß geladene Beteiligte unentschuldigt im Termin aus, kann gegen ihn durch Beschluss ein Ordnungsgeld verhängt werden. Die Festsetzung des Ordnungsgeldes kann wiederholt werden. Im Fall des wiederholten, unentschuldigten Ausbleibens kann die Vorführung des Beteiligten angeordnet werden. Erfolgt eine genügende Entschuldigung nachträglich und macht der Beteiligte glaubhaft, dass ihn an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft, werden die nach den Sätzen 1 bis 3 getroffenen Anordnungen aufgehoben. Der Beschluss, durch den ein Ordnungsmittel verhängt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(4) Der Beteiligte ist auf die Folgen seines Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Auf das Verfahren in Höfesachen sind die Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 667) anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Höfesachen sind Angelegenheiten, auf die die in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein geltenden höferechtlichen Vorschriften anzuwenden sind.

(2) In den Fällen des § 13 der Höfeordnung ist das für den ursprünglichen Hof zuständige Landwirtschaftsgericht auch dann örtlich zuständig, wenn Ansprüche wegen der Veräußerung oder Verwertung eines Ersatzbetriebes oder von Ersatzgrundstücken geltend gemacht werden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.

(2) Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übermitteln. In diesem Fall sind Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder der Zustellung nach § 310 Abs. 3 zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Prozessakten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Ist das Urteil mit den Gründen nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen worden, so ist es unverzüglich zu den Akten zu bringen. Dies muß spätestens fünf Wochen nach der Verkündung geschehen; diese Frist verlängert sich, wenn die Hauptverhandlung länger als drei Tage gedauert hat, um zwei Wochen, und wenn die Hauptverhandlung länger als zehn Tage gedauert hat, für jeden begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen um weitere zwei Wochen. Nach Ablauf der Frist dürfen die Urteilsgründe nicht mehr geändert werden. Die Frist darf nur überschritten werden, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. Der Zeitpunkt, zu dem das Urteil zu den Akten gebracht ist, und der Zeitpunkt einer Änderung der Gründe müssen aktenkundig sein.

(2) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter der Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der Schöffen bedarf es nicht.

(3) Die Bezeichnung des Tages der Sitzung sowie die Namen der Richter, der Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die an der Sitzung teilgenommen haben, sind in das Urteil aufzunehmen.

(4) (weggefallen)

(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.

(2) Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übermitteln. In diesem Fall sind Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder der Zustellung nach § 310 Abs. 3 zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Prozessakten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

(1) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen außer den zur Entscheidung berufenen Richtern nur die bei demselben Gericht zu ihrer juristischen Ausbildung beschäftigten Personen und die dort beschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräfte zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet.

(2) Ausländische Berufsrichter, Staatsanwälte und Anwälte, die einem Gericht zur Ableistung eines Studienaufenthaltes zugewiesen worden sind, können bei demselben Gericht bei der Beratung und Abstimmung zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet und sie gemäß den Absätzen 3 und 4 verpflichtet sind. Satz 1 gilt entsprechend für ausländische Juristen, die im Entsendestaat in einem Ausbildungsverhältnis stehen.

(3) Die in Absatz 2 genannten Personen sind auf ihren Antrag zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten. § 1 Abs. 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547 - Artikel 42) gilt entsprechend. Personen, die nach Satz 1 besonders verpflichtet worden sind, stehen für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2, Absatz 5 und 6, § 205), Verwertung fremder Geheimnisse (§§ 204, 205), Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. 3 und 4) sowie Verletzung des Steuergeheimnisses (§ 355) den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gleich.

(4) Die Verpflichtung wird vom Präsidenten oder vom aufsichtsführenden Richter des Gerichts vorgenommen. Er kann diese Befugnis auf den Vorsitzenden des Spruchkörpers oder auf den Richter übertragen, dem die in Absatz 2 genannten Personen zugewiesen sind. Einer erneuten Verpflichtung bedarf es während der Dauer des Studienaufenthaltes nicht. In den Fällen des § 355 des Strafgesetzbuches ist der Richter, der die Verpflichtung vorgenommen hat, neben dem Verletzten antragsberechtigt.

(1) Der Vorsitzende leitet die Beratung, stellt die Fragen und sammelt die Stimmen.

(2) Meinungsverschiedenheiten über den Gegenstand, die Fassung und die Reihenfolge der Fragen oder über das Ergebnis der Abstimmung entscheidet das Gericht.

(1) Das Gericht kann die Sache mit den Beteiligten in einem Termin erörtern. Die §§ 219, 227 Abs. 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Zwischen der Ladung und dem Termin soll eine angemessene Frist liegen.

(3) In geeigneten Fällen soll das Gericht die Sache mit den Beteiligten im Wege der Bild- und Tonübertragung in entsprechender Anwendung des § 128a der Zivilprozessordnung erörtern.

(1) Das Gericht kann den Parteien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.

(2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder eine Partei während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort übertragen.

(3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Der Vorsitzende leitet die Beratung, stellt die Fragen und sammelt die Stimmen.

(2) Meinungsverschiedenheiten über den Gegenstand, die Fassung und die Reihenfolge der Fragen oder über das Ergebnis der Abstimmung entscheidet das Gericht.

(1) Bei Entscheidungen dürfen Richter nur in der gesetzlich bestimmten Anzahl mitwirken.

(2) Bei Verhandlungen von längerer Dauer kann der Vorsitzende die Zuziehung von Ergänzungsrichtern anordnen, die der Verhandlung beizuwohnen und im Falle der Verhinderung eines Richters für ihn einzutreten haben.

(3) Diese Vorschriften sind auch auf Schöffen anzuwenden.

Die Richter stimmen nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter, ehrenamtliche Richter und Schöffen nach dem Lebensalter; der jüngere stimmt vor dem älteren. Die Schöffen stimmen vor den Richtern. Wenn ein Berichterstatter ernannt ist, so stimmt er zuerst. Zuletzt stimmt der Vorsitzende.

(1) Auf das Verfahren in Höfesachen sind die Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 667) anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Höfesachen sind Angelegenheiten, auf die die in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein geltenden höferechtlichen Vorschriften anzuwenden sind.

(2) In den Fällen des § 13 der Höfeordnung ist das für den ursprünglichen Hof zuständige Landwirtschaftsgericht auch dann örtlich zuständig, wenn Ansprüche wegen der Veräußerung oder Verwertung eines Ersatzbetriebes oder von Ersatzgrundstücken geltend gemacht werden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Veräußert der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall den Hof, so können die nach § 12 Berechtigten unter Anrechnung einer bereits empfangenen Abfindung die Herausgabe des erzielten Erlöses zu dem Teil verlangen, der ihrem nach dem allgemeinen Recht bemessenen Anteil am Nachlaß oder an dessen Wert entspricht. Dies gilt auch, wenn zum Hof gehörende Grundstücke einzeln oder nacheinander veräußert werden und die dadurch erzielten Erlöse insgesamt ein Zehntel des Hofeswertes (§ 12 Abs. 2) übersteigen, es sei denn, daß die Veräußerung zur Erhaltung des Hofes erforderlich war. Eine Übergabe des Hofes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gilt nicht als Veräußerung im Sinne des Satzes 1. Wird der Hof in eine Gesellschaft eingebracht, so gilt der Verkehrswert des Hofes im Zeitpunkt der Einbringung als Veräußerungserlös.

(2) Hat der nach Absatz 1 Verpflichtete innerhalb von zwei Jahren vor oder nach der Entstehung der Verpflichtung einen land- oder forstwirtschaftlichen Ersatzbetrieb oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Ersatzgrundstücke erworben, so kann er die hierfür gemachten Aufwendungen bis zur Höhe der für einen gleichwertigen Ersatzerwerb angemessenen Aufwendungen von dem Veräußerungserlös absetzen; als gleichwertig ist dabei eine Besitzung anzusehen, die als Ersatzbetrieb oder als um die Ersatzgrundstücke vervollständigter Restbesitz dem Hofeswert (§ 12 Abs. 2) des ganz oder teilweise veräußerten Hofes entspricht. Dies gilt auch, wenn der Ersatzbetrieb oder ein Ersatzgrundstück im Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz oder des Saarlandes belegen ist.

(3) Macht der Verpflichtete glaubhaft, daß er sich um einen Ersatzerwerb bemüht, so kann das Gericht den Anspruch bis zum Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist stunden; § 12 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Hat der Verpflichtete einen notariellen Vertrag über den Erwerb eines Ersatzbetriebes oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 über den Erwerb von Ersatzgrundstücken abgeschlossen, so ist die Frist nach Absatz 2 Satz 1 auch gewahrt, wenn der Antrag auf Eintragung des Eigentumsübergangs oder einer den Anspruch auf Übereignung sichernden Vormerkung bis zum Ablauf der Frist beim Grundbuchamt eingegangen ist.

(4) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall

a)
wesentliche Teile des Hofeszubehörs veräußert oder verwertet, es sei denn, daß dies im Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung liegt, oder
b)
den Hof oder Teile davon auf andere Weise als land- oder forstwirtschaftlich nutzt
und dadurch erhebliche Gewinne erzielt.

(5) Von dem Erlös sind die durch die Veräußerung oder Verwertung entstehenden öffentlichen Abgaben, die vom Hoferben zu tragen sind, abzusetzen. Erlösminderungen, die auf einer vom Hoferben aufgenommenen dinglichen Belastung des Hofes beruhen, sind dem erzielten Erlös hinzuzurechnen, es sei denn, daß die Aufnahme der Belastung im Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung lag. Ein Erlös, den zu erzielen der Hoferbe wider Treu und Glauben unterlassen hat, wird hinzugerechnet. Von dem Erlös ist der Teil abzusetzen, der bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf eigenen Leistungen des Hoferben beruht oder dessen Herausgabe aus anderen Gründen nicht der Billigkeit entsprechen würde. Von dem Erlös ist abzusetzen ein Viertel des Erlöses, wenn die Veräußerung oder Verwertung später als zehn Jahre, die Hälfte des Erlöses, wenn sie später als fünfzehn Jahre nach dem Erbfall erfolgt.

(6) Veräußert oder verwertet der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall einen Ersatzbetrieb, Ersatzgrundstücke oder Hofeszubehör, so sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der Ersatzbetrieb oder ein Ersatzgrundstück die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 erfüllt.

(7) Veräußert oder verwertet ein Dritter, auf den der Hof im Wege der Erbfolge übergegangen oder dem er im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übereignet worden ist, innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall (Absatz 1 Satz 1) den Hof, Teile des Hofes oder Hofeszubehör, so sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

(8) Der Veräußerung stehen die Zwangsversteigerung und die Enteignung gleich.

(9) Die Ansprüche sind vererblich und übertragbar. Sie verjähren mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen des Anspruchs Kenntnis erlangt, spätestens in dreißig Jahren vom Erbfall an. Sie entstehen auch, wenn die Besitzung im Grundbuch nicht als Hof eingetragen ist oder wenn der für sie eingetragene Hofvermerk gelöscht worden ist, sofern sie Hof ist oder war.

(10) Der Verpflichtete hat den Berechtigten über eine Veräußerung oder Verwertung unverzüglich Mitteilung zu machen sowie über alle für die Berechnung des Anspruchs erheblichen Umstände auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

(1) In der ersten Hoferbenordnung ist als Hoferbe berufen:

1.
in erster Linie der Miterbe, dem vom Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalles auf Dauer übertragen ist, es sei denn, daß sich der Erblasser dabei ihm gegenüber die Bestimmung des Hoferben ausdrücklich vorbehalten hat;
2.
in zweiter Linie der Miterbe, hinsichtlich dessen der Erblasser durch die Ausbildung oder durch Art und Umfang der Beschäftigung auf dem Hof hat erkennen lassen, daß er den Hof übernehmen soll;
3.
in dritter Linie der älteste der Miterben oder, wenn in der Gegend Jüngstenrecht Brauch ist, der jüngste von ihnen.
Liegen die Voraussetzungen der Nummer 2 bei mehreren Miterben vor, ohne daß erkennbar ist, wer von ihnen den Hof übernehmen sollte, so ist unter diesen Miterben der älteste oder, wenn Jüngstenrecht Brauch ist, der jüngste als Hoferbe berufen.

(2) In der zweiten Hoferbenordnung scheidet der Ehegatte als Hoferbe aus,

1.
wenn Verwandte der dritten und vierten Hoferbenordnung leben und ihr Ausschluß von der Hoferbfolge, insbesondere wegen der von ihnen für den Hof erbrachten Leistungen, grob unbillig wäre; oder
2.
wenn sein Erbrecht nach § 1933 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen ist.

(3) In der dritten Hoferbenordnung ist nur derjenige Elternteil hoferbenberechtigt, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt oder mit dessen Mitteln der Hof erworben worden ist.

(4) Stammt der Hof von beiden Eltern oder aus beiden Familien oder ist er mit den Mitteln beider Eltern erworben und ist wenigstens einer der Eltern wirtschaftsfähig, so fällt der Hof den Eltern gemeinschaftlich als Ehegattenhof an. Lebt einer von ihnen nicht mehr, so fällt er dem anderen an. Ist die Ehe der Eltern vor dem Erbfall auf andere Weise als durch den Tod eines von ihnen aufgelöst worden, so scheiden sie als Hoferben aus.

(5) In der vierten Hoferbenordnung gilt Absatz 1 entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gehen die Geschwister vor, die mit dem Erblasser den Elternteil gemeinsam haben, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt.

(6) Wer nicht wirtschaftsfähig ist, scheidet als Hoferbe aus, auch wenn er hierzu nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 berufen ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn allein mangelnde Altersreife der Grund der Wirtschaftsunfähigkeit ist oder wenn es sich um die Vererbung an den überlebenden Ehegatten handelt. Scheidet der zunächst berufene Hoferbe aus, so fällt der Hof demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Ausscheidende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.

(7) Wirtschaftsfähig ist, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften.

(1) Hof im Sinne dieses Gesetzes ist eine im Gebiet der Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein belegene land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle, die im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten (Ehegattenhof) steht oder zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört, sofern sie einen Wirtschaftswert von mindestens 10.000 Euro hat. Wirtschaftswert ist der nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften festgestellte Wirtschaftswert im Sinne des § 46 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2369), geändert durch Artikel 15 des Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685). Eine Besitzung, die einen Wirtschaftswert von weniger als 10.000 Euro, mindestens jedoch von 5.000 Euro hat, wird Hof, wenn der Eigentümer erklärt, daß sie Hof sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird.

(2) Gehört die Besitzung Ehegatten, ohne nach Absatz 1 Ehegattenhof zu sein, so wird sie Ehegattenhof, wenn beide Ehegatten erklären, daß sie Ehegattenhof sein soll, und wenn diese Eigenschaft im Grundbuch eingetragen wird.

(3) Eine Besitzung verliert die Eigenschaft als Hof, wenn keine der in Absatz 1 aufgezählten Eigentumsformen mehr besteht oder eine der übrigen Voraussetzungen auf Dauer wegfällt. Der Verlust der Hofeigenschaft tritt jedoch erst mit der Löschung des Hofvermerks im Grundbuch ein, wenn lediglich der Wirtschaftswert unter 5.000 Euro sinkt oder keine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle mehr besteht.

(4) Eine Besitzung verliert die Eigenschaft als Hof auch, wenn der Eigentümer erklärt, daß sie kein Hof mehr sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch gelöscht wird. Die Besitzung wird, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, wieder Hof, wenn der Eigentümer erklärt, daß sie Hof sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird.

(5) Ein Ehegattenhof verliert diese Eigenschaft mit der Rechtskraft der Scheidung, der Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe. Bei bestehender Ehe verliert er die Eigenschaft als Ehegattenhof, wenn beide Ehegatten erklären, daß die Besitzung kein Ehegattenhof mehr sein soll, und wenn der die Eigenschaft als Ehegattenhof ausweisende Vermerk im Grundbuch gelöscht wird.

(6) Erklärungen nach den vorstehenden Absätzen können, wenn der Eigentümer nicht testierfähig ist, von dem gesetzlichen Vertreter abgegeben werden. Dieser bedarf hierzu der Genehmigung des Gerichts. Das Gericht soll den Eigentümer vor der Entscheidung über die Genehmigung hören. Zuständig ist in Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 4 oder Nr. 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Familiengericht, in allen anderen Fällen das Betreuungsgericht.

(7) Wird ein Hofvermerk auf Grund einer Erklärung des Eigentümers oder von Ehegatten eingetragen oder gelöscht, so tritt die dadurch bewirkte Rechtsfolge rückwirkend mit dem Eingang der Erklärung beim Landwirtschaftsgericht ein.

(1) Auf das Verfahren in Höfesachen sind die Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 667) anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Höfesachen sind Angelegenheiten, auf die die in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein geltenden höferechtlichen Vorschriften anzuwenden sind.

(2) In den Fällen des § 13 der Höfeordnung ist das für den ursprünglichen Hof zuständige Landwirtschaftsgericht auch dann örtlich zuständig, wenn Ansprüche wegen der Veräußerung oder Verwertung eines Ersatzbetriebes oder von Ersatzgrundstücken geltend gemacht werden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.