Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2014 - 5 StR 410/14

published on 23/09/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2014 - 5 StR 410/14
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Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 410/14
vom
23. September 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2014 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 18. Juni 2013 wird mit der Feststellung nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass das Revisionsverfahren
rechtsstaatswidrig verzögert worden ist (vgl. den Antrag
des Generalbundesanwalts vom 1. September 2014).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Für die beantragte ergänzende Feststellung unangemessener Verfahrensdauer
als Wiedergutmachung auf andere Weise bedarf es einer Verzögerungsrüge
nicht (vgl. § 198 Abs. 4 Satz 1, 3 Halbsatz 2, § 199 Abs. 3 GVG). Ob eine solche
für den Fall einer Kompensation im Sinne der Vollstreckungslösung (BGH,
Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124) erforderlich wäre
(vgl. einerseits Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung,
5. Aufl., Rn. 792 ff., andererseits Graf, StPO, 2. Aufl., § 199 GVG Rn. 11 ff.;
offen gelassen von BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 – 1 StR 531/12,
BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 43), bedarf hier keiner
Entscheidung, weil eine solche weitergehende Kompensation hier ohnehin
nicht in Betracht kommt. Für die Feststellung der Verzögerung bedurfte es keiner
Einstimmigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2014 – 3 StR 176/14).
Basdorf Sander Dölp
König Berger
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(1) Für das Strafverfahren einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage ist § 198 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anzuwenden. (2) Während des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage tritt die Staatsanwaltschaf
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(1) Für das Strafverfahren einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage ist § 198 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anzuwenden. (2) Während des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage tritt die Staatsanwaltschaf
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Annotations

(1) Für das Strafverfahren einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage ist § 198 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anzuwenden.

(2) Während des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage tritt die Staatsanwaltschaft und in Fällen des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung die Finanzbehörde an die Stelle des Gerichts; für das Verfahren nach Erhebung der öffentlichen Klage gilt § 198 Absatz 3 Satz 5 entsprechend.

(3) Hat ein Strafgericht oder die Staatsanwaltschaft die unangemessene Dauer des Verfahrens zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt, ist dies eine ausreichende Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Absatz 2 Satz 2; insoweit findet § 198 Absatz 4 keine Anwendung. Begehrt der Beschuldigte eines Strafverfahrens Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer, ist das Entschädigungsgericht hinsichtlich der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer an eine Entscheidung des Strafgerichts gebunden.

(4) Ein Privatkläger ist nicht Verfahrensbeteiligter im Sinne von § 198 Absatz 6 Nummer 2.