Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2012 - 1 StR 531/12

published on 05/12/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2012 - 1 StR 531/12
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 531/12
vom
5. Dezember 2012
in der Strafsache
gegen
wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2012 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 30. April 2012 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zu zwei der mit der Revision des Angeklagten
, der wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 36 Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist,
erhobenen Verfahrensrügen:
I.
Die Rüge der Verletzung einer rechtsstaats- und konventionswidrigen
Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, Art. 2
Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Dabei kann der Senat
offen lassen, ob es für die Zulässigkeit einer solchen Rüge nicht nur der
- hier erfolgten - Erhebung einer Verzögerungsrüge (§ 198 Abs. 3 Satz 1 i.V.m.
§ 199 Abs. 1 GVG) bedarf, sondern diese in einem engen zeitlichen Zusammenhang
mit dem Eintreten des in § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG bezeichneten
Umstandes, der Besorgnis eines nicht zeitlich angemessenen Abschlusses des
Verfahrens, geltend gemacht werden muss. Denn die Rüge ist jedenfalls unbegründet.
1. Die Revision stützt die Behauptung der Verletzung des Beschleunigungsgebots
auf mehrere Umstände.
Sie beanstandet einen zu großen zeitlichen Abstand zwischen der am
2. März 2011 bei dem Landgericht eingegangenen Anklage und dem Eröffnungsbeschluss
am 31. Mai 2011 sowie zwischen der Ladung des Angeklagten
am 4. Juli 2011 und der nach einer zwischenzeitlichen Aussetzung am
18. Oktober 2011 erneut begonnenen Hauptverhandlung. Die von der Kammer
am 16. August 2011, dem vorgesehenen ersten Termin zur Hauptverhandlung,
beschlossene Aussetzung war erforderlich geworden, weil der lediglich gebrochen
deutsch sprechende Angeklagte zunächst keine englische Übersetzung
der Anklageschrift erhalten hatte. In der späten Veranlassung der Übersetzung
sieht die Revision unter dem Aspekt der nicht unverzüglichen Vornahme notwendiger
Verfahrenshandlungen einen weiteren Grund einer rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung. Zudem beanstandet die Revision eine unzureichende
Terminierungspraxis der Strafkammer und verweist auf eine aus ihrer
Sicht unzureichende Anzahl von Verhandlungstagen pro Woche sowie auf
eine nicht genügende Verhandlungsdauer pro Sitzungstag.
2. Eine mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbare Verfahrensverzögerung
ergibt sich weder aus den von der Revision ausgeführten Gesichtspunkten
noch stützt der mit der Rüge vorgetragene Verfahrensablauf insgesamt einen
solchen Verstoß.
Zwar fordert das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 3
GG) ebenso wie das Gebot aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK eine Erledigung des
Strafverfahrens in einer angemessenen Zeitspanne (BVerfGE 63, 45, 69). Allerdings
führt nicht jede im Strafprozess vorkommende Verzögerung zu einer
Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sinne einer rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung. Eine solche liegt vielmehr erst bei von den Strafverfolgungsorganen
zu verantwortenden erheblichen Verzögerungen vor (BVerfG,
1. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 25. September 2012 - 2 BvR
2819/11 - juris Rn. 4 mwN). Ob eine derartige erhebliche Verzögerung vorliegt,
bemisst sich nach einer auf die Verhältnisse des konkreten Einzelfalles bezogenen
Gesamtwürdigung. Innerhalb dieser sind vor allem die durch Verhalten
der Justizorgane eingetretene Verzögerungen, die Gesamtdauer des Verfahrens
, die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Prozessstoffs
sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des Verfahrens für den
Betroffenen verbundenen Belastungen zu berücksichtigen. Im Rahmen der Gesamtwürdigung
sind die vorgenannten Aspekte einzelfallbezogen gegeneinander
abzugrenzen. Verfahrensverzögerungen, die durch den Beschuldigten
(bzw. Angeklagten) oder seine Verteidigung verursacht worden sind, können für
die Begründung einer Verfahrensverzögerung selbst dann nicht herangezogen
werden, wenn es sich um zulässiges Prozessverhalten handelt (BVerfG aaO
wiederum mwN; Esser in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., Band 11, Art. 6
EMRK/Art. 14 IPBPR Rn. 332).

a) Bei Anlegung dieses Maßstabs liegt eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung
nicht vor. Weder die Gesamtdauer des Verfahrens seit
Kenntnis des Angeklagten von der Durchführung von Ermittlungen gegen ihn
(siehe Esser aaO, Art. 6 EMRK/Art. 14 IPBPR Rn. 336 mwN) noch die Dauer
des gerichtlichen Verfahrens allein sind unter Berücksichtigung der tatsächlichen
Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes wegen der Einbindung zahlreicher
unter Alias-Namen auftretender Personen auf Täterseite im Hinblick auf
die Zuordnung von einzelnen straftatbestandsrelevanten Verhaltensweisen zu
dem Angeklagten als übermäßig lang zu bewerten. Zudem beruht die Dauer
des Verfahrens auch auf - allerdings zulässigem - Verhalten der Verteidigung.
Wie in der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf eine
Haftfortdauerentscheidung der Strafkammer vom 17. Februar 2012 ausgeführt
wird, war der Abschluss des Verfahrens seitens des Tatgerichts bereits für den
28. November 2011 in Aussicht genommen worden. Die tatsächliche Fortführung
des Erkenntnisverfahrens bis Ende April 2012 beruht zu einem wesentlichen
Teil darauf, dass die Verteidigung in der Hauptverhandlung vom
28. November 2011 zahlreiche Beweisanträge und Beweisermittlungsanträge
gestellt hat. Erst auf diese Anträge hin sind umfangreiche weitere Beweiserhebungen
erfolgt. Die tatsächlichen Umstände, an die die entsprechenden Anträge
anknüpfen, haben sich im Schwerpunkt jedoch nicht erst in der Hauptverhandlung
vom 28. November 2011 ergeben. Ein Teil der Beweis- und Beweisermittlungsanträge
bezog sich vielmehr auf die Inhalte der Aussagen von
Zeugen, die bereits in den Hauptverhandlungsterminen am 2. und 26. Oktober
2011 sowie am 8. November 2011 gehört worden waren. Die Verteidigung mag
zwar prozessual nicht verpflichtet sein, weitere Beweiserhebungen unverzüglich
, nachdem sich aus ihrer Sicht eine Notwendigkeit dafür ergeben hat, anzuregen
oder zu beantragen. Wartet sie jedoch - zulässig - mit einem solchen Begehren
ab, obwohl sie damit an bereits zeitlich früher erhobene Beweise anknüpft
, begründet eine dadurch bewirkte Verlängerung der Gesamtdauer des
Verfahrens nach dem im vorstehenden Absatz genannten Maßstab der rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung eine solche nicht.

b) Die Notwendigkeit der Aussetzung des Verfahrens durch Beschluss
der Strafkammer vom 16. August 2011 und der Anberaumung des Neubeginns
der Hauptverhandlung auf den 18. Oktober 2011 wegen der zuvor fehlenden
Übersetzung der Anklageschrift führt bei der gebotenen Gesamtwürdigung
ebenfalls nicht zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung. Bei der
Bewertung dieses Umstandes ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Angeklagte
und sein Verteidiger in dem Termin zur Verkündung des angepassten
Haftbefehls durch die Kammervorsitzende auf die Übersetzung des Haftbefehls
ins Englische verzichtet hatten und auf das Fehlen der Übersetzung der Anklage
erst in einem Schriftsatz gegenüber dem im Rahmen der Überprüfung der
Haftfortdauerentscheidung mit der Sache befassten Oberlandesgericht München
hingewiesen hatten. Angesichts dessen hat das Versäumnis der Strafkammer
, die Anklage rechtzeitig vor dem (erstmaligen) Beginn der Hauptverhandlung
am 16. August 2011 übersetzen zu lassen, kein so großes Gewicht,
um darauf eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Hinblick auf den
späteren Beginn der Hauptverhandlung zu stützen.

c) Soweit die Revision die Verfahrensverzögerung auf eine unzureichende
Terminierungspraxis des Tatgerichts stützen will, dringt sie damit ebenfalls
nicht durch. Sie verkennt, dass die für die Einhaltung des (besonderen) Beschleunigungsgebots
in Untersuchungshaftsachen geltenden Maßstäbe für die
Häufigkeit und die Dauer der Hauptverhandlungstermine nicht ohne weiteres
für die Beurteilung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zur Anwendung
kommen. Angesichts des sowohl im Völkerrecht (Art. 5 EMRK; Art. 9
IPBPR) als auch im deutschen Verfassungsrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m.
Art. 104 GG) hervorgehobenen Schutzes der Freiheit der Person gelten für die
zeitliche Angemessenheit der Dauer der Freiheitsentziehung aufgrund Untersuchungshaft
strengere Maßstäbe als für die Angemessenheit der Erledigung des
Verfahrens insgesamt (vgl. Esser aaO, Art. 6 EMRK/Art. 14 IPBPR Rn. 313).
Die von der Revision zutreffend vorgetragenen tatsächlichen Gegebenheiten
über die Anzahl der Verhandlungstage sowie die Länge der jeweiligen Verhand-
lungsdauer pro Sitzungstag zeigen vor dem Hintergrund des für die Beurteilung
der Angemessenheit der Verfahrensdauer insgesamt geltenden Maßstabs keine
Umstände auf, aus denen sich eine zu kompensierende rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung ergibt.

d) Auch aus der Gesamtdauer des Verfahrens, nachdem dem Angeklagten
der gegen ihn erhobene Vorwurf erstmals am 14. September 2010 eröffnet
worden ist, ergibt sich bei Vornahme der gebotenen Gesamtbetrachtung aus
den vorstehenden Gründen (I.2.a-c) keine der Kompensation bedürftige rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung.
II.
Die Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 6 StPO bleibt ebenfalls ohne
Erfolg.
1. Die Revision beanstandet in diesem Zusammenhang, die Strafkammer
sei einem Beweisantrag auf Inaugenscheinnahme des Einreisevisums des
Angeklagten und des darauf befindlichen Einreisestempels nicht nachgekommen
, habe diesen Antrag aber auch nicht abgelehnt oder sich sonst zu ihm
verhalten. Mit dem Beweisantrag sollte bewiesen werden, dass der Angeklagte
erst am 5. September 2009 (wieder) nach Deutschland eingereist sei. Daraus
sollte der Schluss gezogen werden, er könne mangels Aufenthalts in Deutschland
nicht an zwei im Juli 2009 erfolgten Geldübergaben in Berlin und München
als Empfänger des ihm von der Zeugin M. übergebenen Geldes beteiligt
gewesen sein.
2. Das Tatgericht hat den vorstehend genannten Beweisantrag nicht
durch einen von § 244 Abs. 6 StPO an sich geforderten Beschluss abgelehnt,
ist dem Antrag aber auch nicht durch Erhebung des dort genannten Beweismittels
, der Augenscheinnahme des Visums und des Einreisestempels nachgekommen.
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob das Unterbleiben des
Ablehnungsbeschlusses sich als Verletzung von § 244 Abs. 6 StPO darstellt
oder ob es eines solchen Beschlusses vorliegend nicht bedurfte. Denn das angefochtene
Urteil beruht nicht auf dem Unterbleiben des Ablehnungsbeschlusses.

a) Ausweislich der Urteilsgründe, auf die der Senat wegen der zugleich
erhobenen allgemeinen Sachrüge zurückgreifen kann, hat das Tatgericht ausdrücklich
die Einreise des Angeklagten in das Bundesgebiet über den Flughafen
Frankfurt am 5. September 2009 mit einem entsprechenden Visum festgestellt.
Die Strafkammer hat diese Feststellung ohne Rechtsfehler auf die entsprechende
Einlassung des Angeklagten gestützt, der angegeben hatte, an
dem genannten Tag via Frankfurt nach Deutschland eingereist zu sein.
Da die von der Verteidigung unter Beweis gestellte Tatsache von der
Strafkammer auf dieser Grundlage festgestellt worden ist, kann es bereits an
einem Verstoß gegen § 244 Abs. 6 StPO fehlen. Es ist in der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf den Umgang mit Beweisanträgen anerkannt
, dass die Tatgerichte unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall
berechtigt sind, einen Beweisantrag durch die Erhebung des Beweises mit einem
anderen Beweismittel als das im Antrag genannte zu erledigen (etwa
BGH, Urteil vom 12. März 1969 - 2 StR 33/69, BGHSt 22, 347, 349; BGH, Urteil
vom 17. September 1982 - 2 StR 139/82, NStZ 1983, 86; BGH, Beschluss vom
30. April 2008 - 2 StR 132/08, NStZ 2008, 529; kritisch gegenüber einem solchen
Austausch des Beweismittels Becker in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl.,
Band 6/1, § 244 Rn. 145). Erfolgt zulässigerweise eine solche Art der Erledi-
gung des Beweisantrags durch Austausch des Beweismittels, ist gelegentlich
angenommen worden, es bedürfe dann auch keines Beschlusses über die Ablehnung
des auf die Beweiserhebung mit einem anderen Beweismittel gerichteten
Beweisantrags (BGH, Beschluss vom 30. April 2008 - 2 StR 132/08, NStZ
2008, 529). Ob diese Rechtsprechung auch dann zur Anwendung gelangen
kann, - wofür vieles spricht (vgl. zu solchen Gründen insgesamt BGH, Beschluss
vom 30. April 2008 - 2 StR 132/08, NStZ 2008, 529) - wenn das Tatgericht
die mit dem Beweisantrag als zu beweisen bezeichnete Tatsache nicht auf
ein anderes Beweismittel im engeren Sinne als das im Antrag aufgeführte,
sondern auf die Einlassung des Angeklagten stützt, bedarf keiner Entscheidung.

b) Auf dem Unterbleiben eines Ablehnungsbeschlusses beruht das Urteil
nicht. Die Strafkammer war berechtigt, dem auf Augenschein gerichteten Beweisantrag
(§ 244 Abs. 5 Satz 1 StPO) nach Maßgabe der Amtsaufklärungspflicht
mit anderen Beweismitteln nachzugehen, als dem von dem Antragsteller
begehrten (Becker aaO, § 244 Rn. 146). Sie hat auf der Grundlage der Einlassung
des Angeklagten genau die Tatsache festgestellt, die mit dem Beweisantrag
bewiesen werden sollte, nämlich das Datum seiner legalen Einreise nach
Deutschland am 5. September 2009 auf der Grundlage des ihm erteilten Visums.
Angesichts dessen kann der Senat sicher ausschließen, dass der Antragsteller
durch das Fehlen eines Ablehnungsbeschlusses, unterstellt ein solcher
wäre erforderlich gewesen, in seiner Prozessführung beeinträchtigt worden
ist und etwa wegen der Nichtbescheidung weitere Beweisanträge nicht gestellt
hat. Selbst wenn der Angeklagte und sein Verteidiger wegen des Ausbleibens
eines Ablehnungsbeschlusses im Unklaren darüber gewesen sein sollten,
ob das Tatgericht das unter Beweis gestellte Einreisedatum seinem Urteil zugrunde
legt, ist das Beruhen ausgeschlossen, gerade weil die behauptete Tat-
sache festgestellt worden ist. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Konstellation
erheblich von solchen, in denen bei bestehendem Ablehnungsgrund
die den Beweisantrag ablehnende Entscheidung des Tatgerichts ausbleibt. Hier
ist die Strafkammer gerade dem Beweis unter zulässigem Zugriff (vgl. § 244
Abs. 5 Satz 1 StPO) auf ein anderes Beweismittel nachgegangen.
Dass das Tatgericht aus der festgestellten legalen Einreise des Angeklagten
am 5. September 2009 nicht den Schluss gezogen hat, der Angeklagten
könne sich dann zuvor, insbesondere im Juli 2009, nicht in Deutschland
aufgehalten haben, ist rechtsfehlerfrei und führt daher nicht zum Erfolg der Rüge.
Nack Rothfuß Jäger
Cirener Radtke
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der
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published on 05/12/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 531/12 vom 5. Dezember 2012 in der Strafsache gegen wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2012 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Für das Strafverfahren einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage ist § 198 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anzuwenden.

(2) Während des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage tritt die Staatsanwaltschaft und in Fällen des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung die Finanzbehörde an die Stelle des Gerichts; für das Verfahren nach Erhebung der öffentlichen Klage gilt § 198 Absatz 3 Satz 5 entsprechend.

(3) Hat ein Strafgericht oder die Staatsanwaltschaft die unangemessene Dauer des Verfahrens zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt, ist dies eine ausreichende Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Absatz 2 Satz 2; insoweit findet § 198 Absatz 4 keine Anwendung. Begehrt der Beschuldigte eines Strafverfahrens Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer, ist das Entschädigungsgericht hinsichtlich der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer an eine Entscheidung des Strafgerichts gebunden.

(4) Ein Privatkläger ist nicht Verfahrensbeteiligter im Sinne von § 198 Absatz 6 Nummer 2.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.