Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2019 - 2 StR 411/19

published on 22/10/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2019 - 2 StR 411/19
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 411/19
vom
22. Oktober 2019
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung
ECLI:DE:BGH:2019:221019B2STR411.19.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am 22. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juni 2019, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben, jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete und auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Freiheitsstrafe zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, „dass er vorbestraft [ist], mit einer Körperver- letzung und Bedrohung auch teilweise einschlägig.“ Sie hat damit – im Ansatz rechtsfehlerfrei − aus der Einschlägigkeit der Vorverurteilung auf eine erhöhte Schuld des Täters geschlossen (vgl. Senat, Urteil vom 26. November 2014 – 2 StR 132/14, juris Rn. 4; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung , 6. Aufl., Rn. 657), jedoch übersehen, dass der Angeklagte die zur Aburteilung stehende Tat – Tatzeit war der 9. Juli 2017 – vor der einschlägigen „Vorverurteilung“ vom 22. Juni 2018 beging. Dass die Strafkammer bei der Strafzumessung nicht auf den Warneffekt der Vorverurteilung, sondern auf die vor dem verfahrensgegenständlichen Delikt liegende Tathandlung (vgl. Senat, Urteil vom 30. September 2009 − 2 StR 270/09, NStZ−RR 2010, 40; Beschluss vom 11. November 2015 – 2 StR 272/15, NStZ-RR 2016, 7 f.) bzw. das bereits vor der neuen Tat laufende Ermittlungsverfahren (vgl. zu den erforderlichen Feststellungen Senat, Beschlüsse vom 11. November 2015 – 2 StR 272/15, aaO; vom 10. Juli 2018 – 2 StR 224/18, juris Rn. 7) zur Erfassung der Täterpersönlichkeit abstellen wollte, ist auch unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Urteilsgründe nicht erkennbar.
3
Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe. Der Senat kann nicht ausschließen, dass diese ohne den Wertungsfehler geringer ausgefallen wäre. Die Feststellungen sind hiervon nicht betroffen. Sie bleiben daher aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese nicht zu den bisherigen in Widerspruch stehen. Er wird Gelegenheit haben − genauer als bisher − die Möglichkeit einer Gesamtstrafenlage mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts Langen vom 22. Juni 2018 in den Blick zu nehmen und – angesichts der möglichen Zäsurwirkung des Erkenntnisses − die Tatzeit der weiteren Verurteilung vom 7. Dezember 2018 festzustellen.
Franke Eschelbach Meyberg
Grube Schmidt
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.