Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Nov. 2015 - 5 BV 15.1409

published on 27/11/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Nov. 2015 - 5 BV 15.1409
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Subsequent court decisions
Bundesverwaltungsgericht, 3 C 7.16, 26/04/2018

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 5 BV 15.1409

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 27. November 2015

(VG München, Entscheidung vom 16. April 2015, Az.: M 10 K 14.5633)

5. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1700

Hauptpunkte:

Aufwendungsersatz für gefundene Katzen

Öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag

Fundanzeige

Ablieferung bei der Fundbehörde

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Markt Bruckmühl, vertreten durch den ersten Bürgermeister, Rathausplatz 4, 83044 Bruckmühl,

- Beklagter -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

beteiligt: Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, Ludwigstr. 23, 80539 München,

wegen Aufwendungsersatz für Fundtiere;

hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. April 2015,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 5. Senat,

durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Kersten, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Greve-Decker, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Peitek aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25. November 2015 am 27. November 2015 folgendes Urteil:

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. April 2015 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, ein Tierschutzverein, begehrt vom Beklagten als Fundbehörde die Erstattung von tierärztlichen Behandlungskosten und Unterbringungskosten für neun Katzen, welche im Gemeindegebiet des Beklagten aufgefunden wurden:

- Eine Fundkatze (klägerische Registriernummer 63511) wurde am 18. Juni 2013 in einen Autounfall verwickelt. Das unverletzte Tier wurde zunächst in der Tierklinik Dr. B. zur Beobachtung eingeliefert und am 20. Juni 2013 im Einvernehmen mit der Finderin unter Abtretung ihrer Fundrechte an den Kläger weitergeleitet. Mit E-Mail vom selben Tag zeigte der Kläger dem Beklagten den Fund an, wobei er darauf hinwies, dass der Beklagte die Möglichkeit habe, die Katze anderweitig artgerecht unterzubringen, da bei ihm im Tierheim für die Unterbringung und veterinäramtlich vorgeschriebenen Impfungen und Entwurmungen Kosten für den Beklagte anfielen; sofern der Beklagte sich für eine anderweitige Unterbringung entscheide, werde er um Mitteilung gebeten. Der Kläger brachte das Tier daraufhin vom 20. Juni 2013 bis 16. Juli 2013 (27 Tage) unter und nahm eine Grundimmunisierung sowie Entwurmung vor. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 433,17 Euro (8 Euro Unterbringungskosten pro Tag, 50 Euro für Zweifachimpfung, 20 Euro für Zweifachentwurmung jeweils zuzüglich 7% MwSt., 147,17 Euro Tierarztkosten) stellte der Kläger dem Beklagten mit Schreiben vom 3. August 2013 in Rechnung.

- Eine weitere Fundkatze (klägerische Registriernummer 63597) wurde am 30. September 2013 aufgefunden (gepflegter und zutraulicher Siamkater) und am 4. Oktober 2013 vom Finder unter Abtretung der Fundrechte beim Kläger abgeliefert. Dieser zeigte den Fund dem Beklagten wiederum mit E-Mail vom selben Tage an und verwies dabei wiederum auf seine Möglichkeit einer anderweitigen Unterbringung zur Kostenvermeidung. Der Kater wurde vom 4. Oktober 2013 bis 1. November 2013 im vom Kläger betriebenen Tierheim untergebracht und zweifach geimpft und entwurmt. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 302 Euro (brutto) stellte der Kläger dem Beklagten unter dem 30. November 2013 in Rechnung.

- Eine weitere Katze (europäische Kurzhaarkatze) (klägerische Registriernummer 63615) wurde am 1. November 2013 im Gemeindegebiet des Beklagten gefunden und am Tag darauf von der Finderin unter Abtretung der Fundrechte beim Kläger abgegeben. Der Kläger brachte sie nach Anzeige des Fundes bei dem Beklagten per E-Mail vom 2. November 2013 bis zum 30. November 2013 in seinem Tierheim unter, impfte und entwurmte sie. Dabei fielen Kosten in Höhe von brutto 302 Euro an, die er dem Beklagten unter dem 30. November 2013 in Rechnung stellte.

- Zwei weitere Fundkatzen (klägerische Registriernummern 63624 und 63625) wurden am 9. oder 10. November 2013 aufgefunden und am 10. oder 11. November 2013 von einer Bahnhofsangestellten unter Abtretung der Fundrechte beim Kläger abgegeben. Der Kläger beherbergte die beiden Katzen nach Anzeige des Fundes gegenüber dem Beklagten mit E-Mail vom 11. November 2013 jeweils bis 9. Dezember 2013, entwurmte sie zweifach und ließ sie tierärztlich versorgen. Dabei entstanden Gesamtkosten in Höhe von 569,26 Euro, die dem Beklagten mit Schreiben vom 28. Dezember 2013 in Rechnung gestellt wurden.

- Drei weitere Fundkatzen (klägerische Registriernummern 337F14/469, 340F14/472 und 343F14/475) wurden im Gemeindegebiet des Beklagten am 24. März 2014 von einem Finder aufgefunden, der sie am 26. März 2014 unter Abtretung der Fundrechte dem Kläger übergab. Bei den Katzen handelte es sich um einen europäischen Kurzhaarkater der Kategorie „Hauskatze“ sowie um zwei sogenannte „Freigängerkatzen“. Mit E-Mail vom 27. März 2014 erstattete der Kläger gegenüber dem Beklagten wiederum Fundanzeige. Er brachte die Tiere daraufhin bis 23. April in seinem Tierheim unter, impfte und entwurmte sie jeweils zweifach. Die ihm dadurch entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 906 Euro stellte er dem Beklagten unter dem 9. Mai 2014 in Rechnung.

- Eine weitere Fundkatze wurde am 9. Juli 2014 im Gemeindegebiet des Beklagten aufgefunden und noch am selben Tag beim Kläger abgegeben, dort bis zum 6. August 2014 untergebracht, tierärztlich versorgt, geimpft und entwurmt. Der Kläger machte per E-Mail am 9. Juli 2014 wiederum Fundanzeige gegenüber dem Beklagten per E-Mail. Die entsprechende Kostenrechnung über insgesamt 485,93 Euro wurde dem Beklagten unter dem 9. August 2014 zugeleitet.

Der Beklagte leistete keine Zahlungen auf die Kostenrechnungen. Unter dem 31. Oktober 2014 teilte er auf eine Mahnung des Klägers mit, dass Unterbringungskosten für Fundtiere nur dann gezahlt würden, wenn die Tiere vom Besitzer wieder abgeholt würden. Andernfalls, also ohne gefundenen Besitzer, sei davon auszugehen, dass es sich um herrenlose Tiere handle.

Die mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2014 erhobene Zahlungsklage hatte vor dem Verwaltungsgericht München Erfolg. Dieses verurteilte den Beklagten, an den Kläger 2.998,36 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30. Dezember 2014 zu zahlen. Der Kläger habe einen Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag in entsprechender Anwendung der §§ 683, 677, 679 und 670 BGB. Ein solcher Anspruch komme dann in Betracht, wenn die Erstattung von Aufwendungen für die Wahrnehmung von Aufgaben in Betracht komme, die eigentlich zum Tätigkeitsbereich der öffentlichen Verwaltung gehörten. Wer eine Aufgabe erledige, die, wie er wisse, zum Aufgabenbereich einer Behörde gehöre, tätige ein objektiv fremdes Geschäft und handle als Geschäftsführer ohne Auftrag. Der Kläger habe mit der Entgegennahme sowie der anschließenden Verwahrung einschließlich tiermedizinischer Untersuchung und Versorgung der neun Katzen jeweils ein Geschäft des Beklagten in seiner Funktion als Fundbehörde im Sinne von § 967 BGB und damit ein zumindest auch fremdes Geschäft geführt. Die Fundvorschriften nach §§ 965 ff. BGB seien grundsätzlich auch auf Tiere anwendbar (§ 90a BGB).

Entgegen der Auffassung des Beklagten sei davon auszugehen, dass es sich bei allen neun Katzen um Fundtiere und nicht um herrenlose Tiere handle. Der Beklagte sei als Fundbehörde verpflichtet, die Fundkatzen entgegenzunehmen und zu verwahren. Nach § 966 Abs. 1 BGB sei zwar zunächst der Finder zur Verwahrung der Fundsache verpflichtet. Aus § 970 ergebe sich, dass er dabei auch zu Aufwendungen für die Erhaltung der Sache verpflichtet sei, d. h. er müsse ein Fundtier füttern und wenn notwendig auch für die tierärztliche Behandlung sorgen. Seine Verwahrungspflicht könne der Finder jedoch dadurch beenden, dass er von seiner Berechtigung nach § 967 BGB Gebrauch mache, das Fundtier bei der zuständigen Behörde abzuliefern. Zwar träten die Wirkungen der Ablieferung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FundV im Sinne eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Finders auf Aufgabe des Besitzes an der Fundsache zugunsten der zuständigen Fundbehörde grundsätzlich erst ein, nachdem die Fundbehörde die Sache gemäß § 2 FundV entgegen genommen habe. Auch ersetze die Fundanzeige die Ablieferung der Fundsache grundsätzlich nicht. Allerdings sei unter der notwendigen Beachtung des verfassungsrechtlich verankerten Tierschutzgebotes in den Fällen eines Tierfundes die Ablieferungspflicht des § 967 BGB ausnahmsweise bereits dann erfüllt, wenn das Tier einer fachkundigen Stelle (etwa einem Tierheim) überantwortet werde, der Fund der zuständigen Behörde angezeigt und ihr das Fundtier zur Aufbewahrung angeboten werde. Die Behörde treffe dann die Pflicht zur Verwahrung als eigenes Geschäft im Sinne von § 677 BGB. Zwingend auf der Hand liege dieses Verständnis, wenn das Fundtier verletzt oder ersichtlich krank sei und tierärztlicher Betreuung bedürfe oder wenn das gemeindliche Fundbüro, z. B. außerhalb seiner regelmäßigen Öffnungszeiten, nicht erreichbar sei. Aber auch außerhalb derartiger Notfälle sei zu berücksichtigen, dass die Fundsache Tier je nach Spezies einer besonderen Verwahrung bedürfe und insbesondere artgerecht untergebracht sowie entsprechend ernährt und gepflegt werden müsse. Dem Ziel einer möglichst raschen artgerechten Versorgung würde der Umweg über die Fundbehörden, die in der Regel selbst nicht über entsprechende Möglichkeiten verfügten, zuwiderlaufen und damit dem Tierschutzgebot widersprechen. Demnach sei hier eine Verwahrpflicht des Beklagten als Fundbehörde auch ohne direkte Ablieferung der Katzen bei ihm entstanden. Der Beklagte habe jeweils zum Zeitpunkt der eingereichten Fundanzeigen die Möglichkeit gehabt, die Tiere selbst zu verwahren und sei spätestens dann auch dazu verpflichtet gewesen. Im vorliegenden Fall habe sich der Beklagte der gesetzlichen Verpflichtung, also der Entscheidung über das „Ob“ der Verwahrung, nicht durch entsprechend ablehnende Willensäußerungen entziehen können. Eine Beeinträchtigung des hier im Hinblick auf die Art und Weise der Verwahrung der Tiere zustehenden Spielraums durch das Tätigwerden des Klägers komme schon deshalb nicht in Betracht, weil sich der Beklagte von vornherein zu keinem Zeitpunkt veranlasst gesehen habe, die Verantwortung für die in Rede stehenden Katzen zu übernehmen. Dass der Kläger als Tierschutzverein aufgrund seiner vereinsatzungsrechtlichen Vorgaben gegebenenfalls auch selbst zur Versorgung der aufgefundenen und bei ihm abgegebenen Tiere verpflichtet gewesen sei, führe allenfalls zur Annahme eines sogenannten „auch - fremden“ Geschäfts und sei für die Vermutung des Fremdgeschäftführungswillens unschädlich. Der Kläger habe dem Beklagten entsprechend der früheren vollzugsbehördlichen Weisung bzw. Praxis die Kosten für die Unterbringung, Pflege und Ernährung auch jeweils nur für die Dauer der dort genannten vier Wochen und nicht bis zum Eigentumsübergang der Fundsache nach sechs Monaten gemäß § 973 BGB in Rechnung gestellt. Nach Ablauf dieser vom Gericht im Übrigen als sachgerecht erachteten Frist von 29 Tagen und der damit verbundenen Annahme, dass das Tier nunmehr jeweils keinen Besitzer mehr habe und damit herrenlos sei, sei der Kläger selbst für die weiter entstandenen Kosten aufgekommen. Dem Kläger seien die geltend gemachten Aufwendungen damit in voller Höhe zu ersetzen.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung geht der Beklagte gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vor. Er beantragte mit Schriftsatz vom 30. Juni 2015,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. April 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Es fehle an den tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Kläger habe kein fremdes Geschäft des Beklagten besorgt. Die Durchführung einer tierärztlichen Behandlung sowie die Unterbringung der verfahrensgegenständlichen Katzen seien Inhalt der Verwahrungspflicht. Grundsätzlich sei der Finder entsprechend § 966 Abs. 1 BGB zur Verwahrung der Fundsache (hier also der Katzen) verpflichtet. Die Unterbringung bei Dritten, hier dem Kläger, entbinde den Finder jedoch nicht von seinen Pflichten. Er könne seine Verwahrungspflicht daher grundsätzlich nur beenden, indem er von seinem Ablieferungsrecht an die zuständige Fundbehörde Gebrauch mache. Nur soweit eine Fundanzeige oder Abgabe bei der Gemeinde dem Finder nicht zuzumuten sei, sei auch die Polizei zuständig. Ein Fall von derartiger Unzumutbarkeit liege beispielsweise dann vor, wenn die Gemeinde außerhalb der Dienststunden nicht erreichbar sei. Vorliegend sei keine der aufgefundenen Katzen beim Beklagten abgeliefert worden. Bei einer Reihe der vom Kläger aufbewahrten Katzen wäre es dem jeweiligen Finder auch möglich gewesen, die gefundenen Tiere bei der Gemeinde abzuliefern und sich damit von seiner Verwahrungspflicht zu befreien. In den Fällen, in denen die Gemeinde etwa geschlossen gewesen sei, hätte sich der jeweilige Finder an die zuständige Polizei wenden können. Auch dies sei aber nicht erfolgt. In allen Fällen hätten die Finder die Tiere einfach beim Kläger direkt abgegeben. Ohne Ablieferung der jeweiligen Fundkatzen könne eine Verwahrungspflicht des Beklagten als Fundbehörde aber nicht entstanden sein. Sei die behördliche Verwahrungspflicht nicht entstanden, scheitere es bereits an der fehlenden sachlichen Zuständigkeit der Gemeinde als Fundbehörde. Der Kläger habe damit mit der tierärztlichen Versorgung und der Unterbringung der aufgefundenen und bei ihm abgegebenen Katzen jeweils kein fremdes Geschäft des Beklagten, sondern ein eigenes Geschäft besorgt.

Darüber hinaus handle es sich im Falle der am Bahnhof des Beklagten aufgefundenen zwei jungen (höchstens 9 Monate alten) Katzen sowie bei den drei nicht einmal 3 Monate alten Katzenwelpen um herrenlose Katzen und nicht um Fundkatzen, so dass hier bereits der Anwendungsbereich der Fundverordnung nicht eingreife.

Der Kläger habe zudem jeweils die Unterbringungskosten für 29 Tage in Rechnung gestellt. Das Verwaltungsgericht München, das selbst von einem Außer-Kraft-Treten der früheren ministeriellen Bekanntmachung ausgegangen sei, wonach in der Regel nach vier Wochen angenommen werde könne, dass ein Tier herrenlos oder herrenlos geworden sei, erkläre nicht schlüssig, woraus sich dann eine Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme von Kosten für Unterbringung, Pflege und Ernährung der Katzen für eben diesen Zeitraum ergeben solle. Die Begründung des angegriffenen Urteils, wonach diese Frist dem Gericht „sachgerecht“ erscheine, vermöge jedenfalls nicht zu überzeugen.

Die Landesanwaltschaft Bayern beteiligte sich mit Schriftsatz vom 27. Juli 2015 als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren.

Der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 17. August 2015,

die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. April 2015 zurückzuweisen.

Die gesetzlich vorgesehenen Erfordernisse seien durch das zeitnahe Übersenden der jeweiligen Fundtieranzeigen erfüllt worden. Die zivilrechtlichen Fundvorschriften berücksichtigten die besonderen Tierschutzvorgaben nicht. Deshalb sei es Aufgabe der Gerichte, diese Wertung mit in die normgerechte Auslegung einfließen zu lassen. Es könne daher rechtlich keinen Unterschied machen, ob das Tier direkt bei der Gemeinde abgeliefert werde, was sich angesichts der Öffnungszeiten in manchen Fällen als schwierig erweisen könne, oder in einem Tierheim, sofern von dort eine zeitnahe Information erfolge. Der betroffenen Gemeinde sei durch die zeitnahe Übersendung der Fundtieranzeige ermöglicht worden, eine Entscheidung unter Beachtung der bestehenden tierschutzrechtlichen Bestimmungen des § 2 TierSchG dahingehend zu treffen, die Katzen für sich zu reklamieren und selbst zu versorgen oder diese im Tierheim zu belassen. Der Beklagte habe keinerlei Angaben dazu machen können, welche andere Situation denn eingetreten wäre, hätte die Finderin zunächst die Gemeinde aufgesucht. Letztendlich wären die Tiere über diesen Umweg wieder im Tierheim zur Versorgung aufgenommen worden. Finderinnen und Finder von Tieren würden sich mit gefundenen Tieren zunächst im örtlichen Tierheim einfinden, da sie dort und nicht in gemeindlichen Fundbüros die erforderliche Sachkunde vermuteten. Eine Abgabepflicht bei der Gemeinde wäre eine lebensfremde und den Bedürfnissen des Tierschutzes zuwiderlaufende Vorgehensweise, die der Hilfsbereitschaft in der Bevölkerung den Tieren gegenüber nicht gerade förderlich seien dürfte. Entgegen den Angaben im Berufungsschriftsatz des Beklagten handle es sich bei den abgegebenen Jungkatzen nicht um Welpen, die als herrenlos anzusehen seien.

Dem Beklagten sei darin zuzustimmen, dass für die Monatsfrist keine gesetzliche Regelung existiere. Diese offensichtlich durch Richterrecht entstandene Frist sehe der Kläger gleichfalls als problematisch an. Letztendlich führe sie zu einer deutlichen finanziellen Begünstigung der betroffenen Gemeinden. Bei konsequenter Anwendung der Vorschrift des § 973 BGB müssten in den meisten Fällen die Unterbringungskosten für maximal sechs Monate in Rechnung gestellt werden. Die meisten Fundtiere verweilten länger als einen Monat im Tierheim.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Beklagten zu. Das Urteil des Verwaltungsgerichts war daher aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

1. Der Kläger beruft sich mit seinem geltend gemachten Zahlungsanspruch auf die Anspruchsgrundlage einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend den §§ 683, 670 BGB. Die Vorschriften des BGB über eine Geschäftsführung ohne Auftrag sind im Bereich des öffentlichen Rechts entsprechend auch dann anwendbar, wenn jemand die Erstattung von Aufwendungen begehrt, welche ihm dadurch entstanden sind, dass er Aufgaben aus dem Tätigkeitsbereich der öffentlichen Verwaltung wahrgenommen hat (BVerwG v. 6.9.1988 - 4 C 5/86 - juris Rn. 13).

Der Kläger macht Aufwendungsersatzansprüche für Aufwendungen geltend, die ihm für die Aufbewahrung und tierärztliche Versorgung von gefundenen Katzen angefallen sind. Voraussetzung für einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag ist, dass mit der Unterbringung und der tierärztlichen Behandlung der Katzen ein Geschäft des Beklagten als Fundbehörde geführt worden ist, für das der Beklagte also als Geschäftsherr im Sinne von § 677 BGB angesehen werden kann. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den bundesrechtlichen Vorgaben des Fundrechts in den §§ 965 ff. BGB und der landesrechtlichen Verordnung über die Zuständigkeiten und das Verfahren der Fundbehörden (Fundverordnung - FundV). Der Beklagte ist Fundbehörde (a). Auch ist das öffentliche Fundrecht entsprechend auf Tiere anwendbar (b). Es fehlt jedoch im vorliegenden Fall mangels Ablieferung der Katzen an einer Handlungspflicht oder Verwahrungspflicht des Beklagten (c). Dabei führt im vorliegenden Fall auch die Berücksichtigung des Tierschutzrechts nicht zu einem anderen Ergebnis, insbesondere besteht nicht die Möglichkeit, aus diesem Grund fundrechtliche Vorschriften entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut auszulegen (d). Im Einzelnen:

a) Der Beklagte nimmt als Gemeinde Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr, zu dem auch die Ausführung des Fundrechts gehört (vgl. Nr. 11 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Fundrechts des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 11.3.2002 - IC2-2116.7-3 - juris). Die FundV bestimmt, dass die Gemeinden Fundbehörden sind. Sie sind gemäß § 1 Abs. 1 FundV zuständig für die „Entgegennahme der Anzeige eines Fundes“. Ist dem Finder eine Anzeige im Einzelfall bei der Gemeinde nicht zuzumuten, so ist auch die Polizei zuständig. § 2 FundV bestimmt, dass die Gemeinde für die „Entgegennahme der Fundsache“ zuständig ist. Nach § 3 FundV „kann“ die Gemeinde die Ablieferung der Fundsache bei ihr anordnen.

b) Das in den §§ 965 ff. BGB normierte Fundrecht ist auf gefundene Tiere anwendbar (Staudinger/Jickeli/Stieper (2012) BGB, § 90a Rn. 10 mit Hinweis auf KG NJW-RR 1994, 688/689). Zwar sind Tiere gemäß § 90a BGB keine Sachen, diese Norm erklärt jedoch die für Sachen geltenden Vorschriften für entsprechend anwendbar. Ein eigens normiertes Fundrecht für Tiere hat der Gesetzgeber nicht geschaffen.

c) Der Kläger beruft sich mit seinem geltend gemachten Anspruch aus dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag darauf, dass bei der Verwahrung und tierärztlichen Behandlung der Katzen ein Geschäft des Beklagten geführt worden sei. Damit könnte er nur durchdringen, wenn der Beklagte bereits selbst zur Verwahrung und zur Versorgung (hier: Fütterung und ärztliche Versorgung) der Katzen zuständig gewesen wäre. Das ist jedoch nicht der Fall:

aa) § 966 Abs. 1 BGB bestimmt, dass der jeweilige Finder die Fundsache zu verwahren hat. Dazu gehört auch die Pflicht zur Erhaltung der Fundsache, bei Tieren also die Pflicht zur Fütterung und erforderlichenfalls tierärztlichen Versorgung (Oechsler in MüKo BGB, 6. Aufl. 2013, § 966 Rn. 2). Finder waren hier die Personen, die die Katzen jeweils an sich genommen und zum Kläger gebracht haben. Diese Personen wurden in den jeweils zu den Funden ausgefüllten Formularen des Klägers als Finder bzw. als Finder/Überbringer bezeichnet. Die Unterbringung der Fundsache bei einem Dritten (hier: dem Kläger) entbindet die jeweiligen Finder jedoch nicht von ihren Pflichten. Soweit in den vom Kläger verwendeten Formularen auch ein „Fundvertrag“ abgeschlossen wurde, haben die Finder nur ihre fundrechtlichen Rechte, nicht aber ihre Pflichten an den Kläger abgetreten.

bb) Dieses Ergebnis ist auch nicht wegen der für die Finder entstehenden Kostenlast unzumutbar, denn die Finder (oder der Kläger für die jeweiligen Finder) haben die Möglichkeit, die jeweilige Fundsache gemäß § 967 BGB bei der zuständigen Fundbehörde abzuliefern und sich damit jederzeit von ihrer Verwahrungspflicht zu befreien (Staudinger/Gursky (2011) BGB § 966 Rn. 1). „Ablieferung“ der Fundsache ist die Aufgabe des Besitzes an der Sache zugunsten der Fundbehörde (Oechsler in MüKo BGB, 6. Aufl. 2013, § 967 Rn. 2; OVG Rh-Pf, U. v. 13.1.1988 - 11 A 175/87: „hinbringen“).

Es spricht im vorliegenden Fall nichts dafür, dass die Ablieferung der Fundsachen beim Beklagten für die Finder selbst oder für den Kläger unzumutbar oder wegen des Zustands der Katzen nicht tierschutzgerecht oder gar unmöglich gewesen wäre. Es ist nichts dafür vorgetragen, dass es sich bei den tierärztlichen Behandlungen etwa um unaufschiebbare Akutbehandlungen infolge schwerer Verletzungen gehandelt hätte. In den Fundanzeigen stellte der Kläger auch selbst auf die Möglichkeit einer anderweitigen Unterbringung durch den Beklagten ab, was die Transportfähigkeit der jeweiligen Katzen voraussetzt.

cc) Die bloße Anzeige eines Fundes ist schon dem klaren Wortsinn nach keine „Ablieferung“ der Fundsache selbst. Weder dem bundesrechtlichen Fundrecht des BGB noch der landesrechtlichen FundV kann entnommen werden, dass bereits vor der tatsächlichen Ablieferung der Fundsache eine Verwahrungspflicht der Fundbehörde entstehen soll oder kann. Die in § 965 Abs. 2 Satz 1 BGB geregelte Fundanzeige, zu der jeder Finder verpflichtet ist, ersetzt ersichtlich nicht die Ablieferung der Sache, die gemäß § 5 FundV erst die Verwahrpflicht der Fundbehörde entstehen lässt (Staudinger/Gursky (2011) BGB, § 967 Rn. 2; vgl. auch OVG Rh-Pf, U. v. 13.1.1988 - 11 A 175/87: ohne Ablieferung keine Verwahrpflicht).

Das Gesetz knüpft an die bloße Anzeige also keine Rechtsfolge im Sinne eines Kostenlastübergangs oder des Übergangs der Verwahrpflicht auf die Fundbehörde. Die Anzeige ermöglicht der Fundbehörde lediglich gemäß § 6 FundV den Verlierer zu ermitteln oder für die Rückführung der Fundsache zu sorgen, wenn sich ein Eigentümer wegen einer verlorenen Sache an die Fundbehörde wendet. Die Anzeige ermöglicht es der Fundbehörde ferner, die Ablieferung der gefundenen Sache oder eines Fundtieres gemäß § 3 FundV anzuordnen. Dabei „soll“ die Ablieferung einer Fundsache nur bei den in § 3 Abs. 2 Satz 1 FundV bezeichneten Sachen (Ausweispapiere, Waffen, Sprengstoffe, Betäubungsmittel) angeordnet werden, bei denen der Verordnungsgeber aufgrund der Gefährlichkeit oder Bedeutung dieser Sachen davon ausgeht, dass sie besser bei der Fundbehörde als bei einem privaten Finder aufgehoben sind. Fundtiere sind in der Aufzählung des § 3 Abs. 2 FundV jedoch nicht enthalten. In sonstigen Fällen soll gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 FundV eine Ablieferung der Fundsache dann angeordnet werden, wenn die Person des Finders oder die Beschaffenheit der Fundsache die Aufbewahrung durch die Fundbehörde zweckmäßig erscheinen lässt. Das ist bei einer nicht verletzten Katze, die in einem Tierheim abgegeben ist, nicht der Fall.

dd) Es gibt keine Reaktionspflicht des Beklagten auf die Fundanzeige und dementsprechend auch keine Abholpflicht für eine durch Fundanzeige der Fundbehörde bekannt gewordene Fundsache. Dies gilt auch dann, wenn wie hier der Fundbehörde die gefundenen Tiere ausdrücklich zur Aufbewahrung angeboten werden. Weder das BGB noch die FundV schreiben der Gemeinde als Fundbehörde irgendeine Reaktionspflicht auf die Fundanzeige vor. Wenn keine Reaktion der Gemeinde erfolgt und diese auch nicht ausdrücklich die Ablieferung des Fundtieres verlangt, bleibt es bei der gesetzlichen Grundregel der Verantwortlichkeit der Finder für das jeweilige Fundtier, § 966 Abs. 1 BGB. Der Kläger kann aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung nicht davon ausgehen, dass das bloße Schweigen der Fundbehörde auf seine Fundanzeigen eine Einwilligung in die dortige Unterbringung auf Kosten der Fundbehörde darstellt. Sein Hinweis in den jeweiligen Fundanzeigen, wonach der Beklagte die Möglichkeit habe, die jeweilige Katze anderweitig unterzubringen, da im Tierheim Kosten für die Gemeinde anfielen, ist daher rechtlich unzutreffend. Eine vertragliche Vereinbarung zur Kostenübernahme fehlt, das bloße Schweigen des Beklagten auf ein etwaiges diesbezügliches Vertragsangebot (mit dem Inhalt der weiteren Verwahrung im Tierheim gegen Kostenübernahme durch den Beklagten) führt nicht zu einem Vertragsschluss.

Mangels einer Ablieferung des Fundtieres beim Beklagten als Fundbehörde ist daher für ihn keine Verwahrpflicht mit der Folge einer Erhaltungspflicht für das Fundtier entstanden (a.A. OVG Lüneburg, U. v. 23.4.2012 - 11 LB 267/11 - juris Rn. 31, 37: Verwahrpflicht ohne Ablieferung; ebenso OVG Greifswald, U. v. 12.1.2011 - 3 L 272/06 - juris Rn. 18; VG Gießen, U. v. 27.2.2012 - 4 K 2064/11 GI - juris Rn. 26, 29). Mit der Verwahrung und tierärztlichen Behandlung des Fundtieres kann daher der Kläger kein Geschäft des Beklagten geführt haben.

d) Auch das Tierschutzgesetz, § 90a BGB oder die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG zwingen nicht zu einem anderen Verständnis der angewendeten Normen des Fundrechts und ermöglichen nicht eine Auslegung derselben entgegen dem eindeutigen Wortlaut.

Dass die Ablieferung der gefundenen Katzen beim Beklagten als Fundbehörde gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes verstoßen würde, kann nicht angenommen werden. Eine Fundbehörde muss nach Entgegennahme eines Fundtieres selbstverständlich für eine den Vorschriften des Tierschutzgesetzes entsprechende Unterbringung und Erhaltung des Tieres sorgen (so auch Nr. 5.1 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Fundrechts des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 11.3.2002 - IC2-2116.7-3 - juris). Wie sie dies organisiert, bleibt jedoch ihrer Verantwortung überlassen und kann vom Kläger nicht bestimmt werden. Die Fundbehörde mag sich in der Folgezeit wieder an den Kläger zur weiteren Unterbringung wenden, sie muss das aber nicht tun. Es bleibt ihr auch die Möglichkeit, andere Tierauffangstationen oder Tierheime zu beauftragen, wenn sie nicht selbst die Unterbringung übernehmen will. Dem Beklagten steht insoweit ein Handlungsspielraum zu, wie und wo er aufgefundene Tiere unterbringt (VG Gießen, U. v. 5.9.2001 - 10 E 2160 - juris Rn. 30).

§ 90a BGB bestimmt die für Sachen geltenden Vorschriften des BGB für entsprechend anwendbar. Das gilt wie oben ausgeführt auch für die fundrechtlichen Vorschriften der §§ 965 ff. BGB. Anlass zur Änderung des fundrechtlichen Gefüges durch Auslegung besteht nicht. Denn es gibt keine Unzumutbarkeit für den Finder oder den Kläger, der sich eines transportablen unverletzten Tieres durch Ablieferung bei der Fundbehörde ohne weiteres wieder entledigen kann. Auch ist die Ablieferungspflicht mit Blick auf das Tier nicht obsolet oder untragbar, weil auch die Fundbehörde selbst zu einer die Vorgaben des Tierschutzgesetzes beachtenden Aufbewahrung verpflichtet ist.

Aus der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG folgt nichts anderes. Sie richtet sich zunächst und vor allem an den Gesetzgeber selbst, dieser ist primärer Adressat der Norm (Scholz in Maunz/Dürig, GG, 74. EL Mai 2015, Art. 20 a Rn. 46, 76, 77). Der Tierschutz als Verfassungsauftrag bedingt in jedem Fall die gesetzgeberische Umsetzung. Es gibt keinen verfassungsnormativ unmittelbaren Tierschutz im Sinne eines unmittelbaren juristischen Schutzanspruches (Scholz in Maunz/Dürig, a. a. O., Rn. 68, 70). Der Gesetzgeber selbst hat das Fundrecht im BGB geregelt und dieses nach Herausnahme der Tiere aus dem Sachbegriff durch § 90a BGB für entsprechend anwendbar erklärt. Auf eigene für Tiere geltende fundrechtliche Vorschriften hat er verzichtet, auch dem Tierschutzgesetz kann insoweit nichts entnommen werden. Art. 20a GG zwingt nicht zu einem gleichsam maximalen Tierschutz, vielmehr hat der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum, in welcher Weise er den Tierschutz berührende Rechtskomplexe - wie etwa den Umgang mit gefundenen Tieren - regelt. Eine Auslegung entgegen dem Wortlaut der Normen des BGB, wonach etwa schon die bloße Anzeige eines gefundenen Tieres bei der Fundbehörde eine Verwahrungspflicht und damit einhergehend eine Kostentragungspflicht für Unterbringung und Versorgung auslösen würde, ist vor diesem Hintergrund nicht möglich. Das Argument, der Gesetzgeber des BGB habe bei der Schaffung der Normen des Fundrechts die Problematik gefundener Tiere nicht berücksichtigt, weil diese Problematik damals noch unbekannt gewesen sei, verfängt nicht. Denn der Gesetzgeber hat auch im Laufe der weiteren Entwicklung des BGB keine Änderung der Vorschriftenlage herbeigeführt. Weder hat er 1990 bei der Einfügung des § 90a BGB eine Änderung des Fundrechts für erforderlich gehalten, noch hat er nach der Einfügung des Tierschutzes in Art. 20a GG im Jahr 2002 eine Änderung der fundrechtlichen Regelungen für erforderlich gehalten, obwohl nach diesem Zeitpunkt weitere Veränderungen am BGB vorgenommen wurden. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass der „Umweg über die Fundbehörden“ dem „Ziel einer möglichst raschen artgerechten Versorgung“ eines Fundtieres zuwiderlaufen und damit „dem Tierschutzgebot“ widersprechen würde (vgl. auch VG Stuttgart, U. v. 16.12.2013 - 4 K 29/13 - juris Rn. 32: Anzeige erfüllt die Ablieferungspflicht), kann vor dem eindeutigen Gesetzeswortlaut jedenfalls für ein nicht akut behandlungsbedürftiges Tier keine Aushebelung der Ablieferungspflicht begründen. Rechtspolitisch mag eine solche Forderung diskutabel sein, sie rechtfertigt aber nicht die Rechtsanwendung gegen den klaren Wortlaut des Bundesrechts.

Ob eine andere Beurteilung im Falle eines verletzten und akut behandlungsbedürftigen Tieres angezeigt wäre (vgl. VG Saarland, U. v. 24.4.2013 - 5 K 593/12 - juris Rn. 33; VG Ansbach, U. v. 26.9.2011 - AN 10 K 11.00205 - juris Rn. 35), bedarf hier keiner Erörterung.

Es bleibt daher dabei, dass die bloße Anzeige des Fundes eines Tieres nicht die klar geregelte Verantwortlichkeit des jeweiligen Finders zulasten der Fundbehörde beenden kann. Dieses Ergebnis kann nicht durch „Auslegung“ gegen den klaren Wortlaut der Norm erreicht werden und gilt auch dann, wenn in der Fundanzeige der Fundbehörde die jeweilige Fundsache ausdrücklich angeboten wird.

2. Andere Anspruchsgrundlagen gegen den Beklagten als Fundbehörde sind nicht ersichtlich. § 970 BGB gibt einen Anspruch lediglich gegen denjenigen, der die gefundene Sache verloren hat.

Auf die weitere von den Beteiligten aufgeworfene Frage, ob es sich bei den Katzen um herrenlose Tiere (§§ 958, 959 BGB) gehandelt hat, auf die die Vorschriften über das Fundrecht nicht anwendbar wären (vgl. insoweit aber Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Fundrechts vom 11.3.2002 - IC2-2116.7-3 - juris), kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

4. Die Revision war zuzulassen, weil der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt. Die Frage, ob der Tierschutzgedanke über Art. 20a GG, § 90a BGB zu einer anderen Auslegung der Fundvorschriften des BGB (Ablieferung der Sache als Voraussetzung der Verwahrpflicht der Fundbehörde) zwingt, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hierzu ist uneinheitlich.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.998,36 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 27/11/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 5 BV 15.1409 Im Namen des Volkes Urteil vom 27. November 2015 (VG München, Entscheidung vom 16. April 2015, Az.: M 10 K 14.5633) 5. Senat Sachgebiet
published on 16/12/2013 00:00

Tenor Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.Im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 392.- EUR nebst Zinsen von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.Die Beklagte trägt
published on 12/01/2011 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 11. Juli 2006 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 95,75 Euro nebst Zinsen p.a. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 27/11/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 5 BV 15.1409 Im Namen des Volkes Urteil vom 27. November 2015 (VG München, Entscheidung vom 16. April 2015, Az.: M 10 K 14.5633) 5. Senat Sachgebiet
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.

(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

(1) Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache.

(2) Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Fund. Der Finder erwirbt das Eigentum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht. Die Anmeldung eines Rechts bei der zuständigen Behörde steht dem Erwerb des Eigentums nicht entgegen.

(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.

(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache.

(2) Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Fund. Der Finder erwirbt das Eigentum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht. Die Anmeldung eines Rechts bei der zuständigen Behörde steht dem Erwerb des Eigentums nicht entgegen.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.

(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.

(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.

(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittelung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.

(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.

(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittlung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.

(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.

(2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.

Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(2) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision abgeholfen oder läßt das Bundesverwaltungsgericht die Revision zu, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Urteil nach § 133 Abs. 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(3) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 zu begründen; im Falle des Absatzes 2 beträgt die Begründungsfrist einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.