Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Okt. 2015 - 4 A 14.1787

published on 20/10/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Okt. 2015 - 4 A 14.1787
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Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

4 A 14.1787

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 20. Oktober 2015

4. Senat

Sachgebietsschlüssel: 523

Hauptpunkte:

Vereinsrechtliche Verbotsverfügung gegen Ersatzorganisation, Anfechtung des Verbots durch Einzelpersonen, Beschränkung des gerichtlichen Prüfungsumfangs, Begriffsmerkmale eines Vereins, Nachweis der Vereinseigenschaft anhand von Indizien

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

...

vertreten durch:

..., L-str. ..., M.,

- Beklagter -

wegen Vereinsverbot;

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 4. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Wagner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Peitek aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. Oktober 2015

am 20. Oktober 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klagen werden abgewiesen.

II.

Die Kläger tragen die Verfahrenskosten zu jeweils einem Einundvierzigstel.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen eine ihnen jeweils persönlich übermittelte vereinsrechtliche Verfügung, mit der das „Freie Netz Süd“ zu einer verbotenen Vereinigung erklärt wird.

Mit Bescheid vom 2. Juli 2014 erließ das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (StMI) eine „an die Vereinigung ‚Freies Netz Süd‘, ihre Mitglieder und Unterstützer sowie die Drittbetroffenen“ adressierte, auf § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 sowie § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VereinsG gestützte Verfügung. Darin wird festgestellt, dass die Vereinigung „Freies Netz Süd“ (FNS) eine Ersatzorganisation der vom Bayerischen Staatsministerium des Innern durch Verfügung vom 19. Dezember 2003 verbotenen Vereinigung „Fränkische Aktionsfront“ (F. A. F.) sei (1.); das FNS sei verboten und werde aufgelöst (2.). Zum Vollzug des Verbots trifft der Bescheid eine Reihe von Einzelmaßnahmen (3. bis 7.2.).

Gegen den ihnen jeweils am 23. Juli 2014 bekanntgegebenen Bescheid haben die Kläger am 19. August 2014 Klage erhoben. Sie beantragen,

Nr. 1 und 2 des Bescheids des StMI vom 2. Juli 2014, Az. IE4-1202.52-18, aufzuheben.

Die Klage richte sich als Anfechtungsklage gegen ein nach dem Vereinsgesetz verfügtes Vereinigungsverbot. Als Kläger könne die angebliche Vereinigung mangels Organ oder anderweitiger, etwa satzungsmäßiger Vertreter nur in Gestalt der vom Beklagten ihr zugerechneten Einzelpersonen, die auch sämtlich Zustellungsadressaten gewesen seien, repräsentiert werden. Dabei sei klarzustellen, dass sich die Klage gegen das Vereinigungsverbot richte und nicht etwa im Namen jedes/jeder Einzelnen gegen die Feststellung von dessen bzw. deren Mitgliedschaft. Dessen ungeachtet könne mit der Tatsache der Klage in der vorliegenden Form kein Präjudiz für das tatsächliche Bestehen einer Vereinigung namens „Freies Netz Süd“ verbunden werden; die Notwendigkeit der Klage nahezu des gesamten von der Verfügungszustellung betroffenen Personenkreises sei rein prozessual bedingt. Die Kläger seien durch die Verfügung nachteilig betroffen unabhängig davon, ob der Verbotsgegenstand überhaupt existiert habe und ob die Kläger diesen gebildet hätten. Denn jeder einzelne habe im Falle der Bestandskraft des Verbots strafrechtliche Verfolgung unter dem Gesichtspunkt des § 85 StGB zu gewärtigen, sollte er etwa seine politische Meinung zusammen mit anderen Klägern gemeinsam betätigen. Im Übrigen seien die Kläger in ihren Grundrechten auf Vereinigungs- und Meinungsfreiheit betroffen.

Es sei bereits fragwürdig und durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigt, dass Vereine durch Bundes- oder Landesinnenminister verboten werden könnten, während Parteien durch den Verfassungsgerichtsvorbehalt nach Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG privilegiert seien. Der Vereinsbegriff des Grundgesetzes und des Vereinsgesetzes werde überdehnt, wenn eine Vernetzung bestimmter Gruppen und Personen verboten werde, also das bloß geistige Verbindunghalten und der Informationsaustausch untereinander. Eine Vereinigung „Freies Netz Süd“ (FNS) habe es nie gegeben, schon gar nicht mehr im Zeitpunkt der Verbotsverfügung. Wie der Beklagte selbst in der Verfügung schreibe, sei bereits am 28. April 2014, also mehr als zwei Monate zuvor, auf der Homepage des FNS mitgeteilt worden, dass die Netzplattform eingestellt und künftig nicht mehr aktualisiert werde. Aus dieser Mitteilung sei ersichtlich, dass es sich bei der Bezeichnung „Freies Netz Süd“ nicht um eine solche für eine Vereinigung handle, sondern für eine Internetseite („Netzplattform“), die ihren Betrieb eingestellt habe. In der Süddeutschen Zeitung vom 15. Mai 2012 sei geschrieben worden, dass im Unterschied zum Nationalen Block, den Skinheads Allgäu und der Fränkischen Aktionsfront beim FNS feste Vereinsstrukturen in dieser Form nicht existierten. Der verantwortliche Staatsminister Herrmann sei mit den Worten zitiert worden, es sei eindeutig so, dass das FNS anders agiere als die bisher verbotenen Organisationen. Auch ein sogenannter Rechtsextremismus-Experte habe erklärt, es gebe kein Oben und kein Unten, es sei eine fluide Struktur. Folgerichtig habe ein anderer Rechtsextremismus-Experte vom FNS als einer leeren Hülle gesprochen, da das FNS seit Herbst 2013 nicht mehr aktiv sei. Der Beklagte möge vortragen, welche Vernetzungsbemühungen es seit dem Tag der Stilllegung der Internetseite am 1. Mai 2014 noch gegeben habe. Dementsprechend schwer falle es dem Beklagten auch, ein Organisationsschema des angeblichen Vereins FNS auch nur ansatzweise darzustellen. Es würden weder Einzelpersonen oder Vereinigungen genannt, die als dem Verein zugehörig angesehen würden, noch würden formelle oder informelle Führer genannt, Finanzierungsstrukturen und Mitgliederpflichten dargestellt oder dargelegt, wie die Willensbildung im Bewusstsein der Zugehörigkeit zu einem gemeinsamen Verein funktioniert haben solle. Tatsächlich habe es dies auch nicht gegeben, jedenfalls nicht in Gestalt der zur Ausführung des Vereinigungsbegriffs notwendigen Mindestvoraussetzungen. Dass der Beklagte selbst nicht recht an ihre unter dem Druck der politischen Verhältnisse erzwungene Konstruktion glaube, zeige seine merkwürdige Untätigkeit gegenüber den Mitgliedsvereinigungen, für die das FNS angeblich als Dachverband fungiert habe und die in der Verfügung als dem FNS zuzuordnen bezeichnet würden. Dieses Unterlassen entbehre jeglicher Logik und schaffe völlige Rechtsunsicherheit; der Schwebezustand solle Verunsicherung schaffen und die Tätigkeit der dort aktiven Opposition lähmen. Die Verlinkung bestimmter Gruppierungen oder anderer Plattformen könne kein stichhaltiges Kriterium für die Mitgliedschaft in einer Vereinigung sein. In den acht Jahren des Bestehens der Plattform FNS seien diesbezüglich unzählige Wechsel und vielfache Veränderungen erfolgt. Teilweise seien rechte Gruppierungen gar nicht oder nur temporär verlinkt gewesen, obwohl sie sich an gemeinsamen Versammlungen beteiligt hätten. Viele Seiten seien verschwunden, andere entstanden; freie Kameradschaft hätten sich aufgelöst, einen Namenswechsel vollzogen oder sich neu gegründet. Der Beklagte möge einmal anhand seiner geheimdienstlichen Erkenntnisse die Genese der verschiedenen rechten Gruppen und ihr Verhältnis zum FNS darlegen. Regionale und überregionale Gruppen hätten Berichte von der Seite des FNS übernommen und selbst veröffentlicht, ohne dass sie als Mitglieder des FNS ihrerseits verboten worden seien. So sei das „Nationale und Soziale Aktionsbündnis 1. Mai“, dessen Demonstrationen auch außerhalb Bayerns stattgefunden hätten, ebenfalls dem FNS zugerechnet worden, obwohl hier kein Verbot erfolgt sei; gänzlich fehle auch die Kameradschaft Nürnberg. Die Zuordnungen und Herleitungen von angeblichen Strukturen seien willkürlich, frei erfunden und entbehrten jeder nachvollziehbaren Logik. Nicht jede über das FNS beworbene Veranstaltung hätten alle in der Verbotsverfügung genannten Gruppierungen mitgetragen. Andererseits habe es Aktionen und Kampagnen gegeben, die in einer Gruppierung entstanden und dann erst später über die Plattform FNS weiter gestreut worden seien, zum Beispiel die Anti-Zeitarbeitskampagne des Aktionsbündnisses Nordoberpfalz oder die von der Gruppe Widerstand Cham kreierte Kampagne zur Anwerbung von Russlanddeutschen für die nationale Bewegung. Diese und viele andere Erkenntnisse widerlegten die Annahme, es habe einen einheitlichen Willensbildungsprozess oder gar eine hierarchische Struktur gegeben. Jede Gruppe und jede Einzelperson habe vielmehr das unterstützt, was sie selbst für unterstützenswert gehalten habe. Es habe auch keine vom FNS angemeldeten Versammlungen gegeben.

Das Verbot sei auch deswegen rechtswidrig, weil es von einer unzuständigen Behörde verfügt worden sei. Falls es, was bestritten werde, eine Vereinigung FNS überhaupt gegeben habe, habe sie jedenfalls zum Zeitpunkt des Verbotes nicht mehr existiert. Viele der vom Beklagten als maßgebliche Protagonisten oder Mitglieder des FNS angesehenen Personen hätten sich nämlich der länderübergreifend tätigen Partei „Der Dritte Weg“ angeschlossen. Wenn dieser Personenkreis gemeint sein sollte, so wäre, falls die Parteikriterien nicht erfüllt sein sollten, der Bundesminister des Inneren für ein Verbot zuständig, andernfalls das Bundesverfassungsgericht. Aber selbst auf den bestrittenen Verein FNS bezogen müsse festgestellt werden, dass Mitglieder der zugeordneten Gruppen und viele Adressaten der Verfügung selbstverständlich länderübergreifend tätig gewesen seien, zum Beispiel beim Austausch mit der griechischen „Goldenen Morgenröte“ und bei der Teilnahme an Versammlungen. Zudem sei die Tätigkeit aufgrund der weltweiten Propagandawirkung mittels Internet zwangsläufig aus diesem Grund länderübergreifend gewesen.

Die Frage einer Ausrichtung des FNS gegen die verfassungsmäßige Ordnung und die Frage der Einstufung als Ersatzorganisation der F. A. F. könnten nicht getrennt voneinander behandelt werden. Im Falle eines rechtswidrigen Verbots der F. A. F. dürfe sich die Verbotsverfügung nicht auf den Vortrag der Ersatzorganisation stützen. Der Verwaltungsgerichtshof müsse daher inzident die Rechtmäßigkeit des seinerzeitigen F. A. F.-Verbots prüfen und könne sich nicht auf dessen Bestandskraft berufen. Letztlich sei zu prüfen, ob das Verbotsobjekt selbst gemäß § 8 Abs. 1 VereinsG verfassungswidrige Bestrebungen weiterverfolge. Die Inhalte von Schriftstücken, Slogans, Aufklebern, Plakaten, Transparenten und Ansprachen seien ausschließlich in dem für den Urheber ungünstigsten Sinne ausgelegt worden, obwohl sich die allermeisten dieser Deutungen ersichtlich nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten, sondern erlaubt seien. Das Bundesverfassungsgericht habe in der Wunsiedel-Entscheidung ausgeführt, dass das Grundgesetz kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip kenne, welches ein Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhaltes erlaube. Unter dieser Prämisse seien die Annahmen und Herleitungen des Beklagten hinfällig und damit keine taugliche Begründung zur Annahme von Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung.

In einem am Vortag der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz wird das Vorbringen der Kläger ergänzt und vertieft.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Forderung der Klägerseite nach einer inzidenten Überprüfung des Vereinsverbots der F. A. F. gehe ins Leere, da die damalige Verbotsverfügung unanfechtbar sei, nachdem eine dagegen gerichtete Klage mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juni 2006 (Aktenzeichen 4 A 04.532) im Wesentlichen abgewiesen worden sei. Die Zuständigkeit des StMI für die streitgegenständliche Verbotsverfügung ergebe sich aus § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG, wonach die oberste Landesbehörde Verbotsbehörde sei für Vereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränkten. Für die Zuständigkeit sei nicht entscheidend, ob Internetinhalte auch von außerhalb des eigentlichen Tätigkeitsgebietes bzw. weltweit zur Kenntnis genommen werden könnten. Die Nutzung des Internets führe nicht zur generellen Unzuständigkeit der Landesbehörden, da die bloße Abrufbarkeit von Inhalten außerhalb Bayerns keine Tätigkeit außerhalb Bayerns darstelle. Eine solche Tätigkeit setze stets ein Tätigwerden voraus, also ein aktives Durchführen von Aktionen. Dass sich das Tätigwerden des FNS im Wesentlichen auf Bayern beschränkt habe, sei in der Verbotsverfügung eingehend dargelegt worden. Die Zuständigkeit der Verbotsbehörde richte sich nach der Organisation und Tätigkeit des Vereins; als Organisationsbereich komme es in erster Linie auf die Vereinstätigkeit an, die überall dort stattfinde, wo der Verein in relevanter Weise durch nicht ganz unbedeutendes Verhalten anhaltend in Erscheinung trete. Die bloße Teilnahme einzelner Akteure an von Dritten organisierten und durchgeführten Veranstaltungen gehe nicht über eine unbedeutende Tätigkeit in einem anderen Bundesland hinaus; zudem fehle es insoweit an einem „anhaltenden“ In-Erscheinung-Treten außerhalb Bayerns. Zum Auftreten des FNS in der Öffentlichkeit werde auf die Verbotsverfügung verwiesen. Für die Bestimmung des Organisationsbereichs könne es auch auf den Wohnbereich der Mitglieder ankommen, ohne dass allein das Residieren einiger Mitglieder in anderen Bundesländern einen überregionalen Verein konstituiere. Es bleibe bei der Verbotszuständigkeit eines Landes, wenn der Tätigkeitsschwerpunkt dort liege. Eine Zuständigkeit des Bundesministeriums des Innern komme nur in Betracht, wenn die Vereinigung über das Gebiet des Landes, in dem sie ihren Sitz habe, hinaus durch nicht ganz unbedeutende Tätigkeiten anhaltend in Erscheinung trete. Das FNS habe sich - wie ausführlich dargestellt - stets als nationales politisches Infoportal für Bayern bzw. als Widerstandsportal für Bayern, Franken, Schwaben und die Oberpfalz bezeichnet und sei als solches aufgetreten. Dass viele Akteure des FNS sich dem „Dritten Weg“ angeschlossen hätten, könne zu keiner anderen Bewertung der Zuständigkeit führen. Die Mitgliedschaft in einer Vereinigung schließe die Mitgliedschaft in einer anderen Vereinigung nicht aus. Anders als bei dem FNS handle es sich beim „Dritten Weg“ nach eigenem Anspruch um eine bundesweit tätige politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes, die seit ihrer Gründung im September 2013 in mehreren Bundesländern aktiv sei und dort sogenannte Stützpunkte gegründet habe. Gegründet worden sei der „Dritte Weg“ in Heidelberg, als Kontaktanschrift werde eine Adresse in Rheinland-Pfalz genannt. Die leitenden Posten seien von Personen besetzt, die selbst keine Akteure des FNS gewesen seien, mit diesen nicht im Zusammenhang gestanden hätten und auch nicht aus Bayern stammten. Auch das sog. 10-Punkte-Programm weise in allen Punkten Deutschlandbezug auf und hebe nicht in einem einzigen Punkt Bayern hervor.

Zur Begründung der Vereinseigenschaft des FNS werde auf die Verbotsverfügung verwiesen. Entgegen der Behauptung der Klägerseite habe das FNS zum Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung nach wie vor bestanden. Es komme dabei nicht auf ein Fortbestehen in der ursprünglichen Gestalt an; es genüge, dass der Verein zu diesem Zeitpunkt nach lebensnaher Betrachtung als noch existent anzusehen sei und somit Adressat einer Verbotsverfügung sein könne. Unabhängig davon spreche einiges dafür, auch einen nicht mehr existenten Verein nach dem Vereinsgesetz verbieten zu können, um die mit einem Verbot verbundenen Folgen auslösen zu können. Ziel eines Vereinsverbots sei nicht nur die aktuelle Struktur und Organisation zu zerschlagen, sondern auch die Fortführung der Ziele und Aktivitäten präventiv zu unterbinden. Soweit noch ein berechtigtes Interesse an einem Vereinsverbot anzunehmen sei, müsse ein solches Verbot möglich sein. Fragen der Adressierung des Verbots träten dahinter zurück, da die zu verbietende Organisation insoweit wie ein Verein in Auflösung zu behandeln sei. Letztlich könne dies hier offen bleiben, da das FNS zum Zeitpunkt des Verbots nach wie vor existent gewesen sei. Bei der Mitteilung auf der Internetseite des FNS am 28. April 2014, dass die Internetplattform eingestellt und künftig nicht mehr aktualisiert würde, sei zugleich darauf hingewiesen worden, dass die Plattform als Archivseite fortbestehe und bis auf weiteres abrufbar bleibe. Sie sei somit als Vernetzungsmöglichkeit zwischen Mitgliedern der rechtsextremistischen Szene erhalten geblieben und habe als Kommunikationsplattform dienen können; auch die E-Mail-Adresse sei für die Kontaktaufnahme freigeschaltet geblieben. Durch die Aufrechterhaltung der Plattform in einer nicht aktualisierten Version seien die verfassungswidrigen Bestrebungen der F. A. F fortgeführt worden. Nach der Rechtsprechung könnten für das Erfüllen eines Verbotsgrundes auch zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie noch aussagekräftig seien. Alle bisher eingestellten Beiträge der Internetseite seien auch nach der Ankündigung vom 28. April 2014 erreichbar und die Verlinkung zu Internetangeboten extremistischer Gruppierungen erhalten geblieben. Somit sei das FNS zum Zeitpunkt der Verbotsverfügung durch die Internetplattform weiterhin existent gewesen, so dass die Verfügung nicht ins Leere gegangen sei. Aus Sicht eines unbedarften Dritten habe dieser weiterhin mit der Existenz des FNS rechnen müssen, da er die Internetadresse nach wie vor habe erreichen können und damit Zugang zu den bisher eingestellten Beiträgen und Verlinkung gehabt habe. Allein die Einstellung der Aktualisierungsbemühungen stelle keine Selbstauflösung des FNS dar. Es habe weiterhin fortbestanden und durch das Betreiben der Internetplattform den Verbotsgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VereinsG erfüllt. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass dem Vereinsverbot umfangreiche Ermittlungsmaßnahmen vorausgegangen seien, um die Strukturen des Vereins aufzudecken und belastbare Informationen für ein Verbot zusammenzutragen. Im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen am 10. Juli 2013 seien umfangreiche Beweismittel zu den verfassungswidrigen Tätigkeiten des FNS sichergestellt worden, auf deren Basis die Verbotsverfügung erlassen worden sei. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sei für die Akteure des FNS damit zu rechnen gewesen, dass ein Vereinsverbot im Raum stehe und in absehbarer Zeit erlassen werde, so dass eine inhaltliche Neuausrichtung bzw. Verschleierung der Vereinsaktivitäten naheliegend gewesen sei. Wie in der Verbotsverfügung dargelegt, habe der behauptete Rückzug aus der publizistischen Tätigkeit einem Verbot zuvorkommen sollen und lediglich den Versuch dargestellt, die eigenen Vorhaben und Ziele ungeachtet gefürchteter staatlicher Maßnahmen weitgehend unverändert fortführen zu können. Allein das vorgebliche Aufgeben der Internetplattform könne schon aufgrund des Gesetzeszweckes ein Vereinsverbot nicht verhindern. Vielmehr könnte sonst aufgrund eines bloßen Unterbleibens weiterer aktiver Tätigkeiten der Erfolg eines Vereinsverbotsverfahrens leicht unterlaufen und so dessen Zweck vereitelt werden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klagen, die sich jeweils gegen die Nr. 1 und 2 des Bescheids des StMI vom 2. Juli 2014 richten, sind zulässig, haben aber keinen Erfolg. Das angegriffene Vereinsverbot ist, soweit die Kläger sich dagegen im Rahmen einer Anfechtungsklage zur Wehr setzen können, nicht rechtswidrig und verletzt sie daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I. Bei dem mit einem gemeinsamen Klageschriftsatz verfolgten Rechtsschutzbegehren der 41 Kläger, die sich auf eine individuelle Grundrechtsbetroffenheit berufen, handelt es sich um eine Mehrzahl gleichgerichteter Anfechtungsklagen und damit um eine subjektive Klagehäufung (§ 64 VwGO i. V. m. § 60 ZPO).

Das gemeinsam verfolgte Ziel einer Teilaufhebung des Verbotsbescheids lässt sich bei sach- und interessengerechter Auslegung nicht dahingehend (um-)deuten, dass die Kläger nicht (nur) als Einzelne klagen, sondern (auch) in ihrer Gesamtheit das FNS repräsentieren und dessen Rechte wahrnehmen wollten, so dass (zusätzlich) über einen Aufhebungsanspruch des FNS zu entscheiden wäre. Eine in dieser Form erhobene Anfechtungsklage „des FNS“ wäre mangels Aktivlegitimation von vornherein unbegründet. Denn die einer Personenvereinigung zustehenden Rechte können nur von deren Organen bzw. von Vertretern ausgeübt werden, die von der Vereinigung dazu bestellt worden sind (vgl. BVerwG, B.v. 2.3.2001 - 6 VR 1/01 u. a. - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 34 juris Rn. 6). Dass ihnen das FNS eine Organfunktion zugewiesen oder im Hinblick auf das Vereinsverbot einen speziellen Vertretungsauftrag erteilt hätte, machen aber die Kläger selbst nicht geltend. Sie tragen vielmehr vor, dass das FNS weder Organe noch sonstige Vertreter gehabt habe und dass es dort überhaupt zu keinen verbindlichen internen Willensbildungsprozessen gekommen sei. Eine wie auch immer geartete Repräsentantenstellung der Kläger kommt demnach nicht in Betracht. Das Gleiche gilt für eine - im Anfechtungsrechtsstreit wohl ohnehin unzulässige (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2014 - 15 CS 14.949 - Rn. 19 m. w. N.) - gewillkürte Prozessstandschaft, da auch die Befugnis, im eigenen Namen einen Prozess über ein fremdes Recht zu führen, eine Ermächtigung des Rechtsinhabers voraussetzt (vgl. BVerwG U.v. 30.11.1973 - IV C 20.73 - BayVBl 1974, 440).

II.

An einer Prozessführung für das FNS haben die Kläger im Übrigen auch kein schützenswertes Interesse, da sie gegen die Verbotsverfügung aus eigenem Recht Klage erheben können. Für ihre Anfechtungsklagen steht ihnen jeweils die nach § 42 Abs. 2 VwGO notwendige Klagebefugnis zu.

Grundsätzlich kann zwar ein Vereinsverbot nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur von der verbotenen Vereinigung selbst angefochten werden, nicht dagegen von deren Mitgliedern oder sonstigen Einzelpersonen (BVerwG, U.v. 13.8.1984 - 1 A 26/83 - DÖV 1984, 940; B.v. 2.3.2001 a. a. O. juris Rn. 7; B.v. 4.7.2008 - 6 B 39/08 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 45; B.v. 19.7.2010 - 6 B 20/10 - NVwZ 2011, 372 Rn. 14; U.v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - NVwZ 2014, 1573 Rn. 11). Denn die Verbotsverfügung betrifft nicht die individuelle Rechtsstellung natürlicher Personen, sondern die Rechtsstellung der verbotenen Vereinigung als einer Gesamtheit von Personen. Sofern das Vereinsverbot Rechte verletzt, können dies nur Rechte der verbotenen organisierten Personengesamtheit sein, die ungeachtet ihrer Rechtsform nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig ist und im Rechtsstreit gemäß § 62 Abs. 3 VwGO durch ihren Vorstand oder durch anderweitig beauftragte Personen vertreten wird (BVerwG a. a. O.; Graulich, DVBl 2015, 1210/1215). Ausnahmsweise können jedoch einzelne Personen, denen der Verbotsbescheid zugestellt wurde, ein nach § 42 Abs. 2 VwGO zulässiges individuelles Rechtsschutzbegehren verfolgen, wenn und soweit sie geltend machen, die Existenz eines Vereins im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG sei von vornherein ausgeschlossen und die Verfügung betreffe sie daher persönlich in ihrer Rechtsstellung (BVerwG a. a. O.). Denn in einem solchen Fall kann der von der Verfügung betroffene Personenkreis regelmäßig mangels Beteiligtenfähigkeit (§ 61 Nr. 2 VwGO) nicht selbst Klage erheben (vgl. HambOVG, B.v. 6.10.2000 - 4 Bs 269/00 - juris Rn. 17).

Entsprechend diesen Grundsätzen, die auch für Verbotsverfügungen gegen Ersatzorganisationen nach § 8 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG gelten müssen, steht den Klägern als individuell betroffenen Personen die geforderte Klagebefugnis zu. Sie gehören zu den insgesamt 47 Adressaten, denen der Bescheid des StMI vom 2. Juli 2014 zugestellt wurde, und berufen sich (u. a.) darauf, dass es sich beim FNS wegen fehlender organisatorischer Strukturen nicht um einen Verein im Sinne des Gesetzes handle oder gehandelt habe. Würde das Vereinsverbot unanfechtbar, könnten sie sich nach § 85 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB strafbar machen, falls sie die im Bescheid genannten Aktivitäten fortführen oder wiederaufnehmen sollten.

III.

Die Anfechtungsklagen sind jedoch unbegründet. Die bezüglich des FNS ergangene Verbotsverfügung ist, soweit sie im vorliegenden Verfahren geprüft werden kann, rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Wird ein Vereinsverbot - wie hier - von natürlichen Personen zulässigerweise mit der Begründung angegriffen, die in § 2 Abs. 1 VereinsG genannten Voraussetzungen eines Vereins lägen nicht vor, so ist die gerichtliche Prüfung auf dieses Vorbringen beschränkt. Ob darüber hinaus die sonstigen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen und insbesondere die materiellen Verbotsgründe vorliegen, bleibt in einem solchen Verfahren außer Betracht (BVerwG, B.v. 4.7.2008 a. a. O. Rn. 5, B.v. 6.1.2014 - 6 B 60/13 Rn. 16; U.v. 14.5.2014 a. a. O.; HambOVG a. a. O. Rn. 18; NdsOVG, U.v. 3.9.2013 - 11 KS 288/12 - DVBl 2013, 1406 juris Rn. 36). Darin liegt entgegen der Auffassung der Kläger keine unzulässige Beschränkung des nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebotenen Rechtsschutzes. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass es sich bei der betreffenden Personengruppe nicht um einen Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG handelt, ist die Verbotsverfügung schon aus diesem Grund aufzuheben. Liegen hingegen die Begriffsmerkmale eines Vereins vor, so ist (bzw. wäre) dieser nicht gehindert (gewesen), selbst eine vollständige Prüfung der Verbotsvoraussetzungen herbeizuführen (BVerwG, B.v. 4.7.2008 a. a. O.). Nimmt der Verein die Verbotsverfügung hin oder versäumt er einen möglichen Rechtsbehelf, so können nicht ersatzweise einzelne seiner Mitglieder oder sonstige interessierte Personen eine umfassende gerichtliche Kontrolle herbeiführen (vgl. HambOVG a. a. O. Rn. 16).

2. Das FNS stellte - bezogen auf den für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.2012 - 6 A 2/10 - NVwZ-RR 2012, 648 Rn. 12) - einen Verein gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 VereinsG dar, denn es erfüllte alle Merkmale der in § 2 Abs. 1 VereinsG enthaltenen Legaldefinition. Danach ist ein Verein im Sinne des Gesetzes ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.

a) Die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG, für deren Vorliegen die Verbotsbehörde die materielle Beweislast trägt, sind grundsätzlich weit auszulegen (BVerwG, U.v. 14.5.2014 a. a. O. Rn. 24 m. w. N.). Dies entspricht dem gefahrenabwehrrechtlichen Zweck des Vereinsgesetzes und dient zugleich dem Schutz der Vereinigungsfreiheit, da die Existenz einer Vereinigung, welche die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 VereinsG erfüllt, nur gemäß § 3 Abs. 1 VereinsG und nach Feststellung des Vorliegens eines Verbotsgrunds nach Art. 9 Abs. 2 GG beendet werden darf (vgl. BTDrs 4/430 S. 13).

Auch bei einer extensiven Interpretation des Vereinsbegriffs kann zwar ein Zusammenschluss von Personen nur angenommen werden, wenn diese sich durch einen konstitutiven Akt verbunden haben. An die Qualität dieses Aktes dürfen jedoch keine hohen Anforderungen gestellt werden; eine stillschweigende Übereinkunft reicht aus (BVerwG a. a. O., Rn. 25; HambOVG, B.v. 6.10.2000 a. a. O., juris Rn. 20; NdsOVG, U.v. 3.9.2013 a. a. O. juris Rn. 38). Hinsichtlich des gemeinsamen Zwecks genügt eine faktische Übereinstimmung über die wesentlichen Ziele des Zusammenschlusses, gleichviel worin diese Ziele bestehen. Die vom Willen der einzelnen Mitglieder losgelöste und organisierte Gesamtwillensbildung, der die Mitglieder kraft der Verbandsdisziplin untergeordnet sein müssen, erfordert weder eine Satzung noch spezifische Vereinsorgane; ausreichend ist eine Organisationsstruktur, die faktisch auf eine organisierte Willensbildung schließen lässt. Das Vorliegen sämtlicher Begriffsmerkmale kann aus Indizien hergeleitet werden (BVerwG a. a. O.; HambOVG a. a. O., juris Rn. 21).

b) Nach diesen Maßgaben hat das StMI zu Recht eine Vereinseigenschaft des FNS angenommen.

Wie sich aus den vorgelegten Behördenakten ergibt und im angegriffenen Bescheid dargelegt wird, sind für das FNS, das sich seit der Gründung im November 2008 und der nachfolgenden Anmeldung der Domain http://freies-netz-sued.net stets in Pluralform („wir“, „uns“) präsentiert hat, eine Reihe namentlich bekannter Personen über längere Zeiträume hinweg tätig geworden, z. B. die Kläger zu 3, 5 und 24 als offizielle Betreiber der Homepage, die Klägerin zu 13 als Inhaberin der zur Kontaktaufnahme angegebenen Telefonnummer sowie die Kläger zu 2, 6, 14, 30 und 32 als presserechtlich Verantwortliche für die in größeren Mengen bereitgehaltenen FNS-Flugblätter, -Aufkleber und -Flyer. Es muss daher von einem - zumindest konkludent begründeten - dauerhaften Zusammenschluss einer Personenmehrheit zu einem gemeinsamen Zweck ausgegangen werden.

Dieser Zweck bestand entgegen den Selbstdarstellungen auf der Website des FNS (s. Bescheid v. 2.7.2014, S. 12 f.) nicht lediglich im Betreiben eines online gestellten politischen Infoportals, also einer für Aktivisten des „Nationalen Widerstands“ geöffneten Informations-, Kommunikations- und Publikationsplattform. Das FNS hat vielmehr als eine Art Dachverband der ihm angeschlossenen regionalen und lokalen neonazistischen Vereinigungen („Kameradschaften“) eine Koordinations- und Lenkungsfunktion für ganz Bayern wahrgenommen. Diese Organisationsstruktur und der daraus resultierende Führungsanspruch kommen freilich in den öffentlichen Verlautbarungen der Betreiber der Website und in den bei der Durchsuchung sichergestellten E-Mails der maßgeblichen Akteure nicht explizit zur Sprache. Aus einer Reihe schriftlicher Äußerungen maßgeblicher Protagonisten sowie aus Art und Umfang der vom FNS entfalteten Tätigkeit, insbesondere den von ihm initiierten und propagierten überörtlichen Kampagnen und Demonstrationen, wird aber erkennbar, dass es den Mitgliedern des Netzwerks über einen bloßen Informationsaustausch hinaus um das aktive Fördern bestimmter rechtsextremer politischer Aktivitäten auch außerhalb des Internets ging und dass dazu eine dauerhafte Organisationsstruktur aufgebaut wurde, der sich die angeschlossenen Kameradschaften und sonstigen Aktivisten bis zu einem gewissen Grad ein- und untergeordnet haben.

aa) Dass das FNS entgegen dem Vorbringen der Kläger kein bloßes Informationsportal war, ergibt sich aus einer Vielzahl von Indizien. So wurde beim Kläger zu 3, der bis zur streitgegenständlichen Verbotsverfügung Inhaber der auf der Website mit einem Verschlüsselungscode angegebenen E-Mail-Adresse fnsued@gmx war (vgl. S. 14, 17 des Bescheids), bei der Hausdurchsuchung am 10. Juli 2013 ein Ausschnitt aus einem intern verbreiteten Mobilisierungsflugblatt gefunden, dessen Formulierung („Vom Freien Netz Süd fährt ein Bus zum Trauermarsch nach Bad Nenndorf“) unzweideutig auf eine vom FNS zentral organisierte Aktion im August 2010 hinweist (Behördenakten [BA] S. 1771). Dementsprechend heißt es im nachfolgenden Bericht auf der Website www.f...de, die Resonanz „auf unseren Aufruf“ sei groß gewesen; das dazu veröffentlichte Foto zeigt ein bei der Veranstaltung mitgeführtes Plakat mit dem bayerischen Landeswappen und dem Zusatz „Freies Netz Süd Kameradschaft München“ (BA S. 1770 f.).

In einer ebenfalls auf der Website veröffentlichten Meldung über eine Veranstaltung zum 1. Mai 2009 in W. ... wird sogar explizit von einer „Demonstration des Freien Netz Süd“ gesprochen, bei der als Redner „vom Freien Netz Süd“ der Kläger zu 3 aufgetreten sei; dieser habe dann „die Veranstaltung offiziell beendet“ (BA S. 1790). Nach weiteren auf der FNS-Homepage erschienenen Berichten hat der Kläger zu 3 in seiner Eigenschaft als Vertreter des „Freien Netz Süd“ auch einige Wochen später bei einer Versammlung vor „Aktivisten aus dem Nationalen Widerstand“ in Schwandorf sowie am 12. Februar 2011 bei einer „Gedenkveranstaltung“ in Budapest das Wort ergriffen (BA S. 1791). In einem Bericht über einen Aktionstag am 2. April 2011 wird ein (namentlich nicht genannter) „Vertreter des ‚Freien Netz Süd‘“ erwähnt, der auf einer Kundgebung in Ansbach gesprochen habe (BA S. 2037). In einer Meldung vom 10. Mai 2012 ist von der „traditionelle(n) 1. Mai Demonstration des Freien Netz Süd“ in Hof a. d. Saale die Rede (BA S. 2172). Diese Wortwahl legt - ebenso wie der auf Flyern verbreitete Appell „FREIES-NETZ-SUED.net - Schließt euch uns an!“ (BA S. 1799) - den Schluss nahe, dass es sich hier um einen mitgliedschaftlich verfassten Personenverband mit einer eigenen politischen Agenda handelte.

bb) Verschiedene Berichte auf der Homepage lassen klar erkennen, dass das FNS von sich aus politische Aktionen initiiert und zentral gesteuert hat, die dann auf der regionalen oder lokalen Ebene von gleichgesinnten Gruppen oder Einzelpersonen umgesetzt wurden. So heißt es in einem Bericht vom 14. September 2010, „das ‚Freie Netz Süd‘ (FNS) startet ab dem heutigen Schulbeginn eine neue Kampagne, die sich gegen die Ableistung des Wehrdienstes richtet…“ (BA S. 2413). Schon ab dem folgenden Tag finden sich Meldungen, wonach in mehreren Ortschaften Niederbayerns sowie u. a. im Bereich von Fürth, Nürnberg, München, Erlangen-Höchstadt, Hof, Bayreuth und Schweinfurt entsprechende Plakate und Flugblätter aufgetaucht seien (BA S. 2413 ff.). Ein Bericht vom 13. Juni 2011 beschreibt unter der Überschrift „Spontane Flugblattaktion gegen den Bundeswehreinsatz in Afghanistan“ eine Verteilaktion in Schwandorf „mit dem aktuellen Material der Kampagne des Freien Netz Süd - Sag nein zur Bundeswehr“ (BA S. 2435). Auch die Mobilisierungskampagne für die o. g. Demonstration zum 1. Mai 2012 in Hof wurde offenkundig zunächst vom FNS in Gang gesetzt und erst später von den angeschlossenen regionalen Gruppen aufgegriffen (BA S. 2198 ff.).

Das FNS hat die für solche Aktionen notwendigen Propagandamittel ersichtlich in großen Mengen selbst hergestellt und zur Verteilung bereitgehalten. So fand sich im Zuge einer Durchsuchung beim Kläger zu 19 neben Druckvorlagen für frühere FNS-Flyer u. a. eine Folie mit mehreren unterschiedlich gestalteten Vorlagen für den Schriftzug www.f...net (BA S. 2069). In einem auf der Homepage am 12. August 2011 abrufbaren Bericht zum Thema Zeitarbeit wird mitgeteilt, dass „das FNS“ den betreffenden Text auch als Vollfarb-Flugblatt im DIN A 6- Format erstellt habe; dieses könne ebenso wie entsprechende Themenaufkleber im Format DIN A 7 nunmehr im „nationalen Versandhandel“ von Interessierten bezogen werden (BA S. 2178). In einer Meldung vom 24. März 2011 heißt es, das „Freie Netz Süd“ habe ein Flugblatt „Hände weg von Libyen“ gestaltet, das sich nunmehr jeder kostenlos runterladen könne; auf der beigefügten Abbildung des Flugblatts findet sich der Urhebervermerk „© ...“ (BA S. 2435).

Das FNS hat sich demnach nicht auf die Rolle eines zentralen Informationsmediums beschränkt, sondern durch die Schaffung einer übergeordneten Organisation die auf regionaler und lokaler Ebene vorhandenen rechtsextremistischen Gruppierungen und Aktivisten für bestimmte Aktionen zu einem landesweiten Handlungsverbund zusammengeführt. Die auf verschiedenen medialen Wegen initiierten und koordinierten landesweiten Kampagnen setzten ein arbeitsteiliges Vorgehen und damit ein Mindestmaß an organisierter Willensbildung innerhalb des FNS voraus. Dies wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass „den Kameraden vom Freien Netz Süd“ im Juni 2011 für ihren „Einsatz um Strukturaufbau und Vernetzung des nationalen Lagers“ ein Förderpreis eines NPD-Presseorgans zuerkannt wurde (BA S. 2458). Ein bei der Klägerin zu 27 sichergestellter Datenträger enthält insoweit aufschlussreiche Schreiben von NPD-Funktionären, in denen das FNS ausdrücklich als eine (vom Verbot bedrohte) „Vereinigung“ bezeichnet wird (BA S. 2455 ff.).

cc) Dass das FNS bei den von ihm organisierten Aktionen einen Führungsanspruch erhoben hat und zumindest von einigen der bestehenden „Kameradschaften“ auch tatsächlich als eine überregionale Führungsinstanz akzeptiert worden ist, belegt etwa ein beim Kläger zu 40 beschlagnahmter Brief des Klägers zu 10 vom 4. März 2011. Darin ist zunächst in Bezug auf die Fahrt zu einer Versammlung in Dresden von „Netzbussen“ und „Netzmitgliedern“ die Rede; im Zusammenhang mit Unstimmigkeiten innerhalb des „Nationalen Bündnisses Niederbayern“ (NBN) heißt es dann, der Verfasser des Briefes sei „auf die Netzantwort gespannt“; er frage sich, „wie stellt sich das Netz die weitere Zusammenarbeit vor…?“ (BA S. 2017 ff.). Hieran wird deutlich, dass dem landesweit tätigen FNS eine besondere Autorität im Verhältnis zu den regionalen oder lokalen Gruppen zuerkannt wurde. Dies schließt einzelne sachliche oder persönliche Konflikte nicht aus. So beschreibt etwa eine beim Kläger zu 40 beschlagnahmte Materialsammlung für die Jahre 2008 und 2009 Streitigkeiten zwischen Vertretern des FNS, namentlich den als „Führungskader“ bezeichneten Klägern zu 1 und 2, und den in München und Nürnberg aktiven „Freien Nationalisten“ (BA S. 2020 ff.).

Die vorliegenden Erkenntnisse belegen, dass die regionalen Kameradschaften durch regelmäßige Treffen in das übergeordnete Netzwerk FNS eingebunden wurden. Hierfür spricht beispielsweise eine beim Kläger zu 17 aufgefundene E-Mail an den Kläger zu 2. Darin verwahrt sich der Absender gegen Kritik an seiner Abwesenheit „beim letzten Treffen“ mit dem Hinweis, seines Wissens müsse (nur) „aus jedem Bezirk eine Person anwesend sein“; zum letzten Treffen seien absprachegemäß zwei Personen „als Vertreter der Oberpfalz“ gefahren. Später heißt es dort, er verbitte sich den Vorwurf, sich jemals unsolidarisch „gegenüber dem FNS oder einer anderen nationalen Struktur verhalten“ zu haben (BA S. 2521). Ebenfalls im elektronischen Datenbestand des Klägers zu 17 findet sich eine elektronische Textnachricht mit der Anfrage, ob „für das nächste FNS treffen“ noch eine E-Mail geschickt werden solle mit dem Inhalt, dass „die Führungsleute das Geld von ihren Kameradschaften mitbringen sollen“ (BA S. 2522). Eine elektronische Nachricht von einem auf den Kläger zu 2 zugelassenen Account spricht im Hinblick auf die Verwendung bestimmten Propagandamaterials von getroffenen „Gesamtentscheidungen“ (BA S. 2342); in E-Mails des Klägers zu 1 ist von „Führungsleuten“ und von einem „Treffen der regionalen Gruppenvertreter“ die Rede (BA S. 2344).

dd) Ungeachtet dieser Beteiligung der regionalen Gruppierungen deuten die verfügbaren Indizien darauf hin, dass sich der Willensbildungsprozess innerhalb des FNS letztlich auf ganz wenige Führungspersonen beschränkt hat. Dies gilt nicht nur für die Textauswahl auf der Website, für die es in einer E-Mail aus dem FNS-Umkreis heißt, alle eingereichten Berichte würden „erst von uns gelesen, geprüft … ggf. anwaltlich“ (BA S. 2525). Auch die sonstigen Aktivitäten des FNS wurden ersichtlich von einem kleinen Kreis von Aktivisten zentral geplant und gesteuert. Dabei wurden im Interesse einer organisierten Gesamtwillensbildung unterschiedliche Zuständigkeiten festgelegt und Aufgabenfelder verteilt.

Wie im Bescheid des StMI näher ausgeführt wird (S. 23 bis 31), kam insoweit den Klägern zu 1 und 2 die maßgebliche Leitungsfunktion zu. Im Rahmen einer stillschweigenden Arbeitsteilung dürfte dabei der Kläger zu 1 vorrangig die inhaltlichen Positionen des FNS vorgegeben und nach außen hin vertreten haben, während der Kläger zu 2 als regelmäßiger Anmelder von Veranstaltungen und presserechtlich Verantwortlicher eher organisatorische und technische Aufgaben übernommen hat (vgl. BA S. 2218, 2248, 2269). Wie die teilweise konspirative Vorgehensweise dieser beiden Hauptverantwortlichen des FNS zeigt, wollten sie allerdings bei allen ihren schriftlichen Äußerungen unbedingt vermeiden, dass sich dadurch „Strukturen aufdecken“ lassen (BA S. 2347). Der insoweit aufschlussreiche E-Mail-Verkehr zur Anfrage eines Aktivisten aus der Schweiz, der dort „als Ableger des FNS“ eine Kameradschaft aufbauen wollte, lässt gleichwohl deutlich erkennen, dass hinsichtlich einer Aufnahme in das FNS die Kläger zu 1 und 2 die maßgeblichen Entscheidungsträger waren (BA S. 2347 ff.).

Die hervorgehobene politische Führungsrolle insbesondere des Klägers zu 1 zeigt sich schon an der Vielzahl und an der Ausführlichkeit der ihn betreffenden Berichte auf der Website des FNS, insbesondere zu seinen Auftritten als Redner bei zentralen Veranstaltungen und als Repräsentant des „nationalen Lagers“ bei Besuchen im Ausland (BA S. 1547 f., 1553 ff.). In welch hohem Maße die Aktivitäten des FNS von seiner Person abhängig waren, trat vor allem während seiner mehrjährigen Haftzeit zutage. Wie sich aus dem sichergestellten E-Mail-Verkehr ergibt, wurden in dieser Zeit einige seiner bisherigen Leitungsfunktionen vom Kläger zu 40 ausgeübt, der dabei von dem (über die Entwicklungen fortlaufend informierten) Kläger zu 1 verschiedentlich aus der Haft heraus schriftlich angewiesen und angespornt wurde (BA S. 2010, 2043 ff., z. B. 2047: „Lass Dir die Zügel nicht aus der Hand nehmen“.). Nachdem der Kläger zu 40 selbst in Haft gekommen war, wurde es für die verbliebenen FNS-Akteure offenbar schwierig, mit den schriftlichen Unterlagen sinnvoll weiterzuarbeiten; dies belegt ein Brief des Klägers zu 2 vom 27. Juni 2011 („Wie Du Dir vorstellen kannst, muss hier wieder alles neu erarbeitet werden… Es nützen die schönsten Listen nichts, wenn sie andere nicht interpretieren können. Jede Woche tauchen neue Fragen auf…“; BA S. 2015 f.). In einem Brief an den Kläger zu 40 vom 6. Juni 2011 ist davon die Rede, in ein paar Monaten sei „ja der Chef wieder da“; mit dieser Bezeichnung kann nach Lage der Dinge nur der bis zum September 2011 inhaftierte Kläger zu 1 gemeint sein (BA S. S. 2017).

Welche besondere Autorität der Kläger zu 1 ungeachtet seiner haftbedingten langen Abwesenheit besaß, zeigt auch das handschriftlich verfasste „Grußwort“, das er dem Kläger zu 40 zur Verlesung auf dem für Mai 2010 geplanten „3. Frankentag“ übermittelt hat (BA S. 2047, 2049 f.). Auf dem im Folgejahr veranstalteten „4. Frankentag“ gab es laut einem Bericht auf der Website des FNS vom 16. August 2011 ebenfalls „Grußworte“ des weiterhin inhaftierten Klägers zu 1 (BA S. 1792). Bereits wenige Monate nach seiner Entlassung aus der JVA Bayreuth trat er dann bei der als „1. Mai Demonstration des Freien Netz Süd“ bezeichneten Versammlung zum 1. Mai 2012 in Hof (vgl. BA S. 2172) wieder als Redner auf und ließ sich dort von Gleichgesinnten mehrfach interviewen; hieraus wurde ein Dokumentationsvideo produziert, das einige Wochen später auf youtube veröffentlicht wurde (BA S. 2205 ff.). Dass der Kläger zu 1 nach außen hin als der maßgebliche Repräsentant des FNS galt, wird auch in dem Umstand deutlich, dass er von neonazistischen Kreisen aus Sachsen als Vortragsredner angefragt wurde, um über seine Arbeit zu berichten (BA S. 2290 f.).

Die ungewöhnlich hohe Zahl der bei ihm sichergestellten Flugblätter und Aufkleber (BA S. 1538 ff.) belegt schließlich, dass der Kläger zu 1 neben seinen öffentlichen Auftritten auch als zentrale Verteilstation für das Propagandamaterial des FNS fungiert hat. An der Produktion und Gestaltung der Druckwerke war er offenbar ebenfalls maßgeblich beteiligt, wie der aufgefundene Datenträger mit pdf-Vorlagen für unterschiedliche Papierformate zeigt (BA S. 1540).

Insgesamt ist aufgrund dieser herausragenden Stellung des Klägers zu 1 davon auszugehen, dass er innerhalb des FNS eine (weitgehende) faktische Leitungsgewalt besaß und damit - unterstützt vom Kläger zu 2 - in der Lage war, konkrete Aktionen des rechtsextremistischen Netzwerks zu initiieren, zu koordinieren und zu steuern. Die einzelnen Mitglieder und angeschlossenen Kameradschaften haben diesen Führungsanspruch durch ihre fortwährend bekundete Bereitschaft zur Zusammenarbeit konkludent anerkannt und sich damit prinzipiell dem Gesamtwillen der Vereinigung FNS unterworfen.

c) Das FNS hat seine Vereinseigenschaft nicht dadurch verloren, dass sich in den letzten Monaten vor dem Verbot einige seiner Aktivisten dem ebenfalls rechtsextremistisch ausgerichteten „Dritten Weg“ (auch: „III. Weg“) angeschlossen haben. Bei dieser im September 2013 in Heidelberg gegründeten und derzeit mit Postfach in Bad Dürkheim ansässigen Vereinigung handelt es sich dem eigenen Anspruch nach um eine auf Bundesebene tätige Partei, die in mehreren Bundesländern mit Stützpunkten aktiv ist und eine Beteiligung an Wahlen anstrebt. Eine Mitgliedschaft im „Dritten Weg“ schließt daher eine gleichzeitige Betätigung in dem auf Bayern beschränkten Netzwerk FNS keineswegs aus. Dass der „Dritte Weg“ die Organisationsstrukturen des FNS übernommen hätte und dessen Kampagnen unverändert fortführen würde, ist jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Verbotsverfügung nicht ersichtlich.

d) In dem Umstand, dass die Internetplattform des FNS seit dem 28. April 2014 nicht mehr aktualisiert wurde, lag noch keine (Selbst-) Auflösung der organisatorischen Strukturen mit der Folge, dass bei Erlass des angegriffenen Bescheids im Juli 2014 kein Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG mehr bestanden hätte.

Zwar hat das FNS, dessen öffentlich sichtbare Aktivitäten bereits nach den landesweiten Durchsuchungsaktionen am 10. Juli 2013 zurückgegangen waren, mit dem „Einfrieren“ des Internetauftritts seine publizistischen Wirkungsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt. Die bisher auf der Internetseite eingestellten Beiträge blieben jedoch ebenso wie die Verlinkungen zu den Internetangeboten anderer rechtsextremistischer Organisationen weiterhin erreichbar. Aus diesem Aufrechterhalten der Homepage als Archivseite und an dem fortbestehenden Angebot einer verschlüsselten Kontaktaufnahme über die E-Mail-Adresse [email protected] wird erkennbar, dass an dem Anspruch festgehalten wurde, das Zusammenwirken der bestehenden neonazistischen Verbände und örtlichen Aktivisten auf der überregionalen Ebene zu fördern. Dass die maßgeblichen Akteure des FNS ihr bisheriges Konzept, nach Art eines Dachverbands zentrale Koordinations- und Lenkungsaufgaben wahrzunehmen, mit dem bloßen Verzicht auf eine Aktualisierung des Internetauftritts dauerhaft aufgegeben hätten, kann weder ihren ausdrücklichen Verlautbarungen noch den sonstigen Umständen entnommen werden.

Die bisherige, weitgehend konspirative Vorgehensweise innerhalb des FNS spricht vielmehr dafür, dass der Rückzug aus öffentlich wahrnehmbaren Betätigungsfeldern lediglich dazu dienen sollte, die zum damaligen Zeitpunkt erwarteten vereinsrechtlichen Verbotsmaßnahmen zu erschweren und sich durch die vorsorgliche Bildung verdeckter Strukturen auf einen künftigen Verbotsfall vorzubereiten. Bereits im Vorfeld der behördlichen Durchsuchungsaktionen hatte es, wie einige in den Behördenakten dokumentierte Äußerungen von FNS-Aktivisten belegen, konkrete Überlegungen dazu gegeben, wie die bisherigen Tätigkeiten nach einem Verbot fortgeführt werden könnten. So enthält etwa eine beim Kläger zu 17 gefundene E-Mail vom 9. April 2012 (BA S. 2525) eine Absprache für ein offenbar erwartetes Vereinsverbot („Fns Verbot - wenn Tag X dann der kommende Sonntag Treffen in Fürth“). In einer E-Mail-Korrespondenz am 11. Dezember 2012 wird die Frage erörtert, ob eine fiktive Presseagentur namens „Freie Medien Süd“ mit dem entsprechenden Logo im Falle eines Verbots des FNS dazu dienen könnte, dessen Videos weiterzuverwenden (BA S. 2359 f.). Der darin zum Ausdruck kommenden Entschlossenheit zur Fortführung der bisherigen Aktivitäten trotz des drohenden Verbots kann, auch wenn die genannten Äußerungen bei Erlass der Verbotsverfügung einige Zeit zurücklagen, für die Beurteilung der Frage, wie der Verzicht auf eine Aktualisierung der Homepage des FNS zu verstehen ist, eine erhebliche Aussagekraft beigemessen werden (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 - NVwZ 2003, 986/988). Es muss daher angenommen werden, dass das FNS bis zu der behördlichen Verbotsentscheidung in seiner (nicht offengelegten) Grundstruktur als Verein fortbestanden hat.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 205.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands für jede der 41 Einzelklagen beruht auf § 52 Abs. 2 GKG (Auffangstreitwert). Der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (http://www.b...de/m...pdf) sieht zwar in Nr. 45.1.1 für ein Vereinsverbot durch eine oberste Landesbehörde einen Streitwert von 15.000 Euro vor (so auch BVerwG, B.v. 16.9.2014 - 6 B 31/14 - Buchholz 402.45 Vereinsrecht Nr. 65). Dies bezieht sich aber auf den (Normal-) Fall, dass das Verbot von der betroffenen Vereinigung angefochten und daher gerichtlich umfassend überprüft wird. Erheben wie hier nur einzelne Personen in eigenem Namen Klagen gegen die Verbotsverfügung, so erscheint es im Hinblick auf die von vornherein beschränkte Sachprüfung angemessen, für jede dieser Klagen keinen höheren Streitwert als den in § 52 Abs. 2 GKG genannten Betrag anzusetzen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 24/07/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte. III. Der Streitwert für
published on 20/10/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 4 A 14.1787 Im Namen des Volkes Urteil vom 20. Oktober 2015 4. Senat Sachgebietsschlüssel: 523 Hauptpunkte: Vereinsrechtliche Verbotsverfügung gegen Ersatzor
published on 16/09/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
published on 18/04/2012 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger ist ein im Jahr 1997 gegründeter Verein mit Sitz in Frankfurt a. M., der nach seiner Satzung seinen Zweck darin sieht, in Fällen von Naturkatastr
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published on 07/06/2018 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin ist seit 25. Mai 2010 Eigent
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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin, vertreten durch ihre Gesell
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Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 4 A 14.1787 Im Namen des Volkes Urteil vom 20. Oktober 2015 4. Senat Sachgebietsschlüssel: 523 Hauptpunkte: Vereinsrechtliche Verbotsverfügung gegen Ersatzor
published on 14/07/2015 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 21. April 2015 wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Die Klägerin wendet
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Annotations

(1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) eines nach § 3 dieses Gesetzes verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgen (Ersatzorganisationen) oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

(2) Gegen eine Ersatzorganisation, die Verein im Sinne dieses Gesetzes ist, kann zur verwaltungsmäßigen Durchführung des in Absatz 1 enthaltenen Verbots nur auf Grund einer besonderen Verfügung vorgegangen werden, in der festgestellt wird, daß sie Ersatzorganisation des verbotenen Vereins ist. Die §§ 3 bis 7 und 10 bis 13 gelten entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Verfügung haben keine aufschiebende Wirkung. Die für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen sind bei Gefahr im Verzug zu vorläufigen Maßnahmen berechtigt, die außer Kraft treten, wenn die Verbotsbehörde nicht binnen zweier Wochen die in Satz 1 bestimmte Verfügung trifft.

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung

1.
des Vereinsvermögens,
2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.

(2) Verbotsbehörde ist

1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.

(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1.
ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2.
die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3.
nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden.

(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt

1.
einer Partei oder Vereinigung, von der im Verfahren nach § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist, oder
2.
einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt oder ihre weitere Betätigung unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) § 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) eines nach § 3 dieses Gesetzes verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgen (Ersatzorganisationen) oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

(2) Gegen eine Ersatzorganisation, die Verein im Sinne dieses Gesetzes ist, kann zur verwaltungsmäßigen Durchführung des in Absatz 1 enthaltenen Verbots nur auf Grund einer besonderen Verfügung vorgegangen werden, in der festgestellt wird, daß sie Ersatzorganisation des verbotenen Vereins ist. Die §§ 3 bis 7 und 10 bis 13 gelten entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Verfügung haben keine aufschiebende Wirkung. Die für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen sind bei Gefahr im Verzug zu vorläufigen Maßnahmen berechtigt, die außer Kraft treten, wenn die Verbotsbehörde nicht binnen zweier Wochen die in Satz 1 bestimmte Verfügung trifft.

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung

1.
des Vereinsvermögens,
2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.

(2) Verbotsbehörde ist

1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.

(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1.
ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2.
die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3.
nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden.

(1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) eines nach § 3 dieses Gesetzes verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgen (Ersatzorganisationen) oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

(2) Gegen eine Ersatzorganisation, die Verein im Sinne dieses Gesetzes ist, kann zur verwaltungsmäßigen Durchführung des in Absatz 1 enthaltenen Verbots nur auf Grund einer besonderen Verfügung vorgegangen werden, in der festgestellt wird, daß sie Ersatzorganisation des verbotenen Vereins ist. Die §§ 3 bis 7 und 10 bis 13 gelten entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Verfügung haben keine aufschiebende Wirkung. Die für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen sind bei Gefahr im Verzug zu vorläufigen Maßnahmen berechtigt, die außer Kraft treten, wenn die Verbotsbehörde nicht binnen zweier Wochen die in Satz 1 bestimmte Verfügung trifft.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzuwenden.

Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind

1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
2.
die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.

(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.

(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.

(4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.

(2) Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

1.
politische Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,
2.
Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung

1.
des Vereinsvermögens,
2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.

(2) Verbotsbehörde ist

1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.

(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1.
ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2.
die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3.
nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden.

(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt

1.
einer Partei oder Vereinigung, von der im Verfahren nach § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist, oder
2.
einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt oder ihre weitere Betätigung unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) § 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.

(2) Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

1.
politische Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,
2.
Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.

(2) Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

1.
politische Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,
2.
Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder.

(1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) eines nach § 3 dieses Gesetzes verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgen (Ersatzorganisationen) oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

(2) Gegen eine Ersatzorganisation, die Verein im Sinne dieses Gesetzes ist, kann zur verwaltungsmäßigen Durchführung des in Absatz 1 enthaltenen Verbots nur auf Grund einer besonderen Verfügung vorgegangen werden, in der festgestellt wird, daß sie Ersatzorganisation des verbotenen Vereins ist. Die §§ 3 bis 7 und 10 bis 13 gelten entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Verfügung haben keine aufschiebende Wirkung. Die für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen sind bei Gefahr im Verzug zu vorläufigen Maßnahmen berechtigt, die außer Kraft treten, wenn die Verbotsbehörde nicht binnen zweier Wochen die in Satz 1 bestimmte Verfügung trifft.

(1) Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.

(2) Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

1.
politische Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,
2.
Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder.

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung

1.
des Vereinsvermögens,
2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.

(2) Verbotsbehörde ist

1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.

(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1.
ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2.
die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3.
nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.

(2) Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

1.
politische Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,
2.
Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.