Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2015 - 4 C 15.1090

published on 14/07/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2015 - 4 C 15.1090
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Verwaltungsgericht Bayreuth, B 1 K 14.535, 21/04/2015

Gericht

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Tenor

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 21. April 2015 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, ein dort anhängiges Klageverfahren bezüglich einer vereinsrechtlichen Beschlagnahmeanordnung auszusetzen, bis über das gleichzeitig ergangene Vereinsverbot in einem beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren rechtskräftig entschieden worden ist.

Gegen die mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr (StMIBV) vom 2. Juli 2014 unter Ziff. 7.1 angeordnete Beschlagnahme eines in ihrem Eigentum stehenden Hausgrundstücks erhob die Klägerin am 6. August 2014 beim Verwaltungsgericht Bayreuth Klage (Az. B 1 K 14.535). Am 19. August 2014 erhob sie zusammen mit 40 weiteren Personen beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Klage gegen die in dem Bescheid enthaltenen weiteren vereinsrechtlichen Verfügungen (Az. 4 A 14.1787). Über beide Klagen ist bisher nicht entschieden worden.

Mit Beschluss vom 21. April 2015 setzte das Verwaltungsgericht Bayreuth das dort anhängige Verfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung in der Streitsache 4 A 14.1787 wegen des im Bescheid vom 2. Juli 2014 verfügten Vereinsverbots aus. Der Klageantrag richte sich darauf, Nr. 7.1 der Verfügung vom 2. Juli 2014 aufzuheben; dabei handle es sich um einen Teilpunkt der auf Verbot und Auflösung der Vereinigung „Freies Netz Süd“ gerichteten Verfügung. Nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen werde die Entscheidung im Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht voraussichtlich wesentlich davon abhängen, ob das „Freie Netz Süd“ zu Recht als Ersatzorganisation des mit Verfügung vom 19. Dezember 2003 verbotenen und aufgelösten Vereins „Fränkische Aktionsfront“ eingestuft und damit selbst als verboten beurteilt und aufgelöst worden sei. Diese Frage sei Gegenstand des beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens 4 A 14.1787; die dortige Entscheidung erscheine somit für die Streitsache B 1 K 14.535 vorgreiflich. Da bei einer streitigen Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof über ein Rechtsmittel zu entscheiden habe, erscheine es prozessökonomisch sinnvoll - auch im Hinblick auf die Verfahrenskosten - mit der Fortführung dieses Rechtsstreits den Ausgang des dort geführten Verfahrens abzuwarten. Das Klageverfahren werde daher nach pflichtgemäßem Ermessen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im vorgreiflichen Verfahren 4 A 14.1787 ausgesetzt.

Gegen den ihr am 2. Mai 2015 zugestellten Beschluss wendet sich die Klägerin mit der am 11. Mai 2015 eingegangenen Beschwerde. Die beschlossene Aussetzung sei ermessensfehlerhaft. Ob die Voraussetzungen für ein Verbot und die Auflösung des „Freien Netzes Süd“ vorlägen, sei für den Rechtsstreit der Klägerin nicht entscheidungserheblich. Da sie weder über eigene Einblicke in Struktur und Zielsetzung dieser mutmaßlichen Vereinigung verfügt habe noch von Behörden oder sonstigen Dritten auf eine Unterstützung verfassungswidriger Bestrebungen durch Überlassung des Anwesens an ihren Sohn aufmerksam gemacht worden sei, scheitere eine Beschlagnahme jedenfalls am fehlenden Vorsatz. Zu der von der Rechtsprechung geforderten „Parallelwertung in der Laiensphäre“ sei sie nach ihrem Kenntnisstand und ihren Vorstellungen über die politischen Aktivitäten ihres Sohnes und die in ihrem Anwesen durchgeführten Veranstaltungen nicht in der Lage gewesen. Zu berücksichtigen sei auch, dass es sich bei der streitgegenständlichen Immobilie um ein „neutrales Objekt“ handle, das nicht per se zur Förderung verfassungswidriger Bestrebungen bestimmt sei; der Eventualvorsatz der Klägerin setze deshalb voraus, dass sie sich über den (angeblichen) Nutzungszweck innerhalb der Strategie einer verfassungswidrigen Vereinigung bewusst gewesen sei. Davon könne bei der Klägerin nicht ausgegangen werden, die nach ihrem glaubhaften Parteivortrag und auch nach der Verfahrensakte in die mutmaßliche Vereinigung überhaupt nicht eingebunden gewesen sei.

Der Beklagte tritt der Beschwerde entgegen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Bei der Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO handelt es sich nicht um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von § 146 Abs. 2 VwGO (vgl. Kopp, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 94 Rn. 7 m. w. N.); sie unterliegt vielmehr grundsätzlich der Beschwerde (§ 146 Abs. 1 VwGO).

2. Die Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg, da das Verwaltungsgericht seinen Beschluss, das Klageverfahren bis zu einer Entscheidung des Senats im Verfahren über das Vereinsverbot auszusetzen, auf § 94 VwGO stützen kann, ohne dass darin ein Ermessensfehler zu sehen wäre. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei.

a) Bei der - u. a. gegenüber der Klägerin ergangenen - vereinsrechtlichen Feststellung, dass das „Freie Netz Süd“ eine Ersatzorganisation des 2003 verbotenen Vereins „Fränkische Aktionsfront“ bilde und daher ebenfalls verboten sei (§ 8 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG), handelt es sich im Sinne von § 94 VwGO um ein vorgreifliches Rechtsverhältnis für das beim Verwaltungsgericht anhängige Verfahren. Denn die Beschlagnahme und Einziehung von Sachen Dritter (§§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 2 VereinsG) stellt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG eine (in der Regel zwingende) Nebenfolge der vereinsrechtlichen Verbotsfeststellung dar (BayVGH, U.v. 26.11.2007 - 4 B 07.104 - juris Rn. 18 f.); ihre rechtliche Zulässigkeit hängt daher jedenfalls auch von der Rechtmäßigkeit dieser vereinsbezogenen Feststellung ab (vgl. § 12 Abs. 4 Satz 1 VereinsG), über die hier vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 4 A 14.1787 zu entscheiden sein wird.

Die Vorgreiflichkeit dieser noch ausstehenden Entscheidung für das beim Verwaltungsgericht anhängige Verfahren entfällt nicht deswegen, weil die Rechtmäßigkeit der dort angefochtenen Maßnahmen von weiteren Voraussetzungen abhängt, insbesondere davon, ob die Klägerin durch Überlassung ihres Grundstücks an den Verein „dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert“ hat (§ 12 Abs. 2 VereinsG). Das Gericht war insbesondere nicht verpflichtet, sich bezüglich des Vorliegens dieses subjektiven Tatbestandsmerkmals bereits ein abschließendes (positives) Urteil zu bilden, ehe es das Verfahren im Hinblick auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu klärende Frage der Rechtmäßigkeit des Vereinsverbots förmlich aussetzen durfte.

Eine solche Forderung wäre bereits aus prozessualen Gründen unerfüllbar. Denn selbst wenn das Gericht aufgrund des bisherigen Verfahrensverlaufs schon zu der (aus seiner Sicht) zweifelsfreien Einschätzung gelangt wäre, dass die Klägerin zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Förderung von (möglicherweise) verfassungswidrigen Vereinsaktivitäten besaß, würde es sich dabei - vor Abschluss der mündlichen Verhandlung und einer darauf beruhenden Schlussberatung - immer nur um eine vorläufige und nicht bindende Bewertung handeln; ein Zwischenurteil (§ 109 VwGO) könnte dazu nicht ergehen. Ob es am Ende auf die Rechtmäßigkeit der vereinsrechtlichen Feststellung entscheidungserheblich ankommen wird, lässt sich daher während des laufenden Gerichtsverfahrens nicht mit Gewissheit vorhersagen; das Verwaltungsgericht kann seine bisherige Einschätzung zum Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 VereinsG jederzeit bis zur Urteilsverkündung revidieren.

Aus § 94 VwGO folgt auch nicht die zwingende Verpflichtung, hinsichtlich aller nicht von der Aussetzung betroffenen Einzelfragen bereits Spruchreife herzustellen und damit für ein höchstmögliches Maß an (voraussichtlicher) Entscheidungserheblichkeit zu sorgen. Eine solche Forderung liefe dem in der Aussetzungsmöglichkeit zum Ausdruck kommenden Gedanken der Prozessökonomie zuwider, der es dem aussetzenden Gericht erlauben soll, zeit- und kostenaufwändige Ermittlungen zu entscheidungsrelevanten Umständen vorläufig zurückzustellen, wenn es darauf wegen der vorgreiflichen Entscheidung in einem anderen anhängigen Rechtsstreit möglicherweise nicht mehr ankommt. Es gelten hier auch nicht die gleichen Grundsätze wie bei einer Verfahrensaussetzung zum Zweck der Vorlage einer Rechtsfrage an ein höheres Gericht (z. B. nach Art. 100 GG), bei der eine strenge Prüfung der Entscheidungserheblichkeit geboten ist, um das angerufene Gericht vor überflüssigen Richtervorlagen zu schützen. Denn in den Fällen des § 94 VwGO muss das mit dem vorgreiflichen Verfahren bereits befasste Gericht in jedem Falle über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit selbst dann entscheiden, wenn in dem anderen Verfahren kein Aussetzungsbeschluss ergeht.

Im vorliegenden Fall durfte das Verwaltungsgericht demnach ohne vertiefte Prüfung der sonstigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 VereinsG den Aussetzungsbeschluss allgemein damit begründen, dass seine Hauptsacheentscheidung „nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen… voraussichtlich wesentlich davon abhängen“ werde, ob die Verbotsfeststellung gegenüber dem „Freien Netz Süd“ zu Recht erfolgt ist. Dass diese Vorgreiflichkeitsprognose von vornherein unhaltbar wäre, etwa weil wegen eines offensichtlich fehlenden Vorsatzes der Klägerin deren Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben müsste, ist nicht ersichtlich (vgl. auch BayVGH, B.v. 8.1.2015 - 4 C 14.1708 - juris Rn. 26); eine weitergehende Überprüfung der Rechtsauffassung des Ausgangsgerichts findet im Beschwerdeverfahren nicht statt (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 28. EL 2015, § 94 Rn. 41 m. w. N.).

b) Der angegriffene Aussetzungsbeschluss ist auch ermessensfehlerfrei ergangen. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 94 VwGO vor, so ist eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem grundrechtlich geschützten Interesse des Rechtssuchenden an einer zügigen Durchführung des Verfahrens und den mit dem Rechtsinstitut der Aussetzung verfolgten Zielen insbesondere der Prozessökonomie und der Vermeidung divergierender Gerichtsentscheidungen (vgl. BayVGH, B.v. 2.4.2015 - 22 C 14.2701 - juris Rn. 16 m. w. N.). Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gerecht.

Das Gericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die für sein Verfahren vorgreifliche Frage der Rechtmäßigkeit der vereinsrechtlichen Verbotsfeststellung nicht nur in dem beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bereits anhängigen Verfahren 4 A 14.1787 Streitgegenstand ist, sondern im Falle eines Rechtsmittels gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ebenfalls von diesem Gericht zu entscheiden wäre. Da die Beteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ebenfalls beteiligt sind und daher an eine dort ergehende rechtskräftige Entscheidung gebunden wären (§ 121 Nr. 1 VwGO), könnte über das vorgreifliche Rechtsverhältnis durch den Verwaltungsgerichtshof bereits abschließend und rechtsverbindlich entschieden werden. Dass dies den Fortgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erheblich erleichtern und zu einer erheblichen Einsparung von Zeit und Kosten führen kann, liegt auf der Hand. Die Klägerin muss angesichts ihrer Beteiligung an dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auch nicht befürchten, dass dort gleichsam über ihren Kopf hinweg tatsächliche oder rechtliche Feststellungen getroffen werden könnten, die sich auf das Ergebnis ihres Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht nachteilig auswirken könnten.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG im Falle der Zurückweisung der Beschwerde eine pauschale Gerichtsgebühr zu entrichten ist.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
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Annotations

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung

1.
des Vereinsvermögens,
2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.

(2) Verbotsbehörde ist

1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.

(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1.
ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2.
die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3.
nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Die Beschlagnahme (§ 3 Abs. 1 Satz 2) hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Rechtsgeschäfte, die gegen das Veräußerungsverbot verstoßen, sind nichtig, es sei denn, daß der andere Teil weder wußte noch wissen mußte, daß der Gegenstand, auf den sich das Rechtsgeschäft bezieht, der Beschlagnahme unterliegt. Die Beschlagnahme erfaßt auch die Gegenstände, die der Verein einem Dritten zu treuen Händen übertragen hat oder die ein Dritter als Treuhänder für den Verein erworben hat. In den Fällen des Satzes 3 sind die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Grund der Beschlagnahme können Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Soweit es der Zweck der Sicherstellung erfordert, dürfen auch Räume betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse geöffnet werden. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist ohne vorherige Androhung oder Fristsetzung zulässig, wenn sonst die Sicherstellung gefährdet wäre. Werden von der Beschlagnahme Gegenstände im Sinne des § 99 der Strafprozeßordnung erfaßt, gelten für die Sicherstellung die §§ 99, 100 und 101 Abs. 3 bis 8 der Strafprozeßordnung entsprechend. Maßnahmen nach Satz 4 und die Durchsuchung von Wohnungen ordnet nur das Verwaltungsgericht an, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind. Anordnungen nach Satz 5 trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Die Verbotsbehörde kann für das beschlagnahmte Vermögen Verwalter bestellen und abberufen. Die Verwalter unterliegen den Weisungen der Verbotsbehörde.

(4) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Auskunft über den Bestand und Verbleib des Vereinsvermögens zu geben. Auf Verlangen der Verbotsbehörde haben sie ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen und zu beeiden. Der Eid ist mit dem in § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Inhalt auf Ersuchen der Verbotsbehörde vor dem für den Wohnsitz des Eidespflichtigen zuständigen Amtsgericht zu leisten.

(5) Die Aufhebung der Beschlagnahme sowie der Aufschub und die Wiederherstellung ihrer Vollziehbarkeit haben keine rückwirkende Kraft.

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung

1.
des Vereinsvermögens,
2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.

(2) Verbotsbehörde ist

1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.

(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1.
ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2.
die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3.
nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden.

(1) Die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde zieht Forderungen Dritter gegen den Verein ein, wenn

1.
sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins darstellen, oder
2.
sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vereinsvermögens zu mindern.
Hat der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, so kann sie nur eingezogen werden, wenn der Gläubiger die in Satz 1 bezeichneten Tatsachen bei dem Erwerb kannte.

(2) Sachen Dritter werden eingezogen, wenn der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.

(3) Rechte Dritter an den nach § 11 Abs. 1 oder nach § 12 Abs. 1 oder 2 eingezogenen Gegenständen bleiben bestehen. Sie werden eingezogen, wenn sie unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen begründet oder erworben worden sind.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 eingezogenen Gegenstände gehen mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Einziehungsverfügung auf den Einziehungsbegünstigten über. Nicht vererbliche Rechte erlöschen.

(5) Verfügungen des Vereins, die in den letzten sechs Monaten vor Erlaß des Verbots in der dem anderen Teil bekannten Absicht vorgenommen wurden, Gegenstände des Vereinsvermögens beiseite zu schaffen, sind dem Einziehungsbegünstigten gegenüber unwirksam. Ist zugunsten eines Vereinsmitglieds oder einer Person, die ihm im Sinne des § 138 Abs. 1 der Insolvenzordnung nahesteht, verfügt worden, so wird vermutet, daß diesen die in Satz 1 bezeichnete Absicht bekannt war.

Über die Zulässigkeit der Klage kann durch Zwischenurteil vorab entschieden werden.

(1) Die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde zieht Forderungen Dritter gegen den Verein ein, wenn

1.
sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins darstellen, oder
2.
sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vereinsvermögens zu mindern.
Hat der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, so kann sie nur eingezogen werden, wenn der Gläubiger die in Satz 1 bezeichneten Tatsachen bei dem Erwerb kannte.

(2) Sachen Dritter werden eingezogen, wenn der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.

(3) Rechte Dritter an den nach § 11 Abs. 1 oder nach § 12 Abs. 1 oder 2 eingezogenen Gegenständen bleiben bestehen. Sie werden eingezogen, wenn sie unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen begründet oder erworben worden sind.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 eingezogenen Gegenstände gehen mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Einziehungsverfügung auf den Einziehungsbegünstigten über. Nicht vererbliche Rechte erlöschen.

(5) Verfügungen des Vereins, die in den letzten sechs Monaten vor Erlaß des Verbots in der dem anderen Teil bekannten Absicht vorgenommen wurden, Gegenstände des Vereinsvermögens beiseite zu schaffen, sind dem Einziehungsbegünstigten gegenüber unwirksam. Ist zugunsten eines Vereinsmitglieds oder einer Person, die ihm im Sinne des § 138 Abs. 1 der Insolvenzordnung nahesteht, verfügt worden, so wird vermutet, daß diesen die in Satz 1 bezeichnete Absicht bekannt war.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde zieht Forderungen Dritter gegen den Verein ein, wenn

1.
sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins darstellen, oder
2.
sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vereinsvermögens zu mindern.
Hat der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, so kann sie nur eingezogen werden, wenn der Gläubiger die in Satz 1 bezeichneten Tatsachen bei dem Erwerb kannte.

(2) Sachen Dritter werden eingezogen, wenn der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.

(3) Rechte Dritter an den nach § 11 Abs. 1 oder nach § 12 Abs. 1 oder 2 eingezogenen Gegenständen bleiben bestehen. Sie werden eingezogen, wenn sie unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen begründet oder erworben worden sind.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 eingezogenen Gegenstände gehen mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Einziehungsverfügung auf den Einziehungsbegünstigten über. Nicht vererbliche Rechte erlöschen.

(5) Verfügungen des Vereins, die in den letzten sechs Monaten vor Erlaß des Verbots in der dem anderen Teil bekannten Absicht vorgenommen wurden, Gegenstände des Vereinsvermögens beiseite zu schaffen, sind dem Einziehungsbegünstigten gegenüber unwirksam. Ist zugunsten eines Vereinsmitglieds oder einer Person, die ihm im Sinne des § 138 Abs. 1 der Insolvenzordnung nahesteht, verfügt worden, so wird vermutet, daß diesen die in Satz 1 bezeichnete Absicht bekannt war.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.