Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 07. Juni 2018 - B 1 K 16.185

published on 07/06/2018 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 07. Juni 2018 - B 1 K 16.185
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin, vertreten durch ihre Gesellschafter, wendet sich gegen eine Beschlagnahme- und Einziehungsverfügung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 2. Juli 2014 im Zusammenhang mit dem Verbot der Vereinigung „Freies Netz Süd“ (im Folgenden: FNS).

Im Verfahren B 1 X 13.435 wurde vom Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 3. Juli 2013 eine Durchsuchung der Wohnräume des Gesellschafters der Klägerin …, unter der Wohnanschrift … in T* … im Zusammenhang mit einem vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen das FNS angeordnet. Auf den Auswertungsbericht vom 14. Januar 2014 (Bl. 115 ff. der Behördenakte II) wird Bezug genommen, ebenso auf den Auswertungsbericht vom 9. Dezember 2013 betreffend die Durchsuchung des Objekts … in …F* … des weiteren Gesellschafters … (Bl. 3 ff. der Behördenakte II).

Am 27. November 2013 meldeten die Gesellschafter … und … bei der Gemeinde … einen Handel mit Textilien, CDs, Büchern und Drucksachen mit dem Firmensitz in O* … …, …, an, der unter dem Namen „Final Resistance Versand“ firmierte.

Unter dem 2. Juli 2014 erließ das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr folgende Verfügung:

1. Die Vereinigung „Freies Netz Süd“ (FNS) ist eine Ersatzorganisation der vom Bayerischen Staatsministerium des Innern durch Verfügung vom 19. Dezember 2003 verbotenen Vereinigung „Fränkische Aktionsfront“ (F.A.F.).

2. Die Vereinigung „Freies Netz Süd“ (FNS) ist verboten und wird aufgelöst.

7. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und zugunsten des Freistaates Bayern eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an das „Freie Netz Süd“ (FNS) dessen verfassungswidrige Bestrebungen gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt waren.

7.2 Ferner werden die im Gesamthandeigentum von … und … stehenden Sachen, d.h. rechtsextremistische Agitations- und Propagandamaterialien, Tonträger, Literatur sowie sonstige rechtsextremistische Devotionalien, der … … GbR (Final Resistance Versand) firmierend in O* … …, … …, Ortsteil O* …, beschlagnahmt und zugunsten des Freistaates Bayern eingezogen.

In den Gründen der Entscheidung ist zur Person … und dessen Stellung innerhalb des FNS u.a. ausgeführt (S. 22 ff. der Verfügung), dass der organisatorische Kopf des FNS aus … und … bestehe, beide hätten bereits zusammen mit … den Führungskreis der seit dem 15. August 2006 rechtskräftig verbotenen Vereinigung „Fränkische Aktionsfront“ (F.A.F.) gebildet. Das FNS sei eine Ersatzorganisation der verbotenen F.A.F. … und … bildeten nunmehr auch den engeren Führungskreis des FNS. Die herausgehobene Stellung … im FNS sei auch anhand seiner Aktivitäten im Zusammenhang mit dem FNS und der Anzahl der über ihn auf der Homepage des FNS veröffentlichten Berichte ablesbar (wird weiter ausgeführt). Zur Person … wird ausgeführt, dass dieser nicht nur wegen seiner Aufbauarbeit bei der Internetpräsentation des FNS und als Kameradschaftsführer im Raum … eine herausgehobene Position im FNS einnehme. Vor allem in der Anfangszeit des FNS sei … als V.i.S.d.P. auf zahlreichen Propagandamitteln des FNS genannt (Flyer, Aufkleber, etc.). Er vertrete das FNS darüber hinaus auch bei öffentlichen Veranstaltungen und Versammlungen (wird unter Benennung von Beispielen weiter ausgeführt, siehe insgesamt S. 32 der Verbotsverfügung).

Die in Ziffer 7.2 getroffene Anordnung beruhe auf § 10 Abs. 2 Satz 1 und § 12 Abs. 2 VereinsG. Die Beschlagnahme von Sachen Dritter, die sich im Gewahrsam des Vereins oder seiner Repräsentanten befänden, sei in § 10 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VereinsG geregelt, sie habe die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Die Einziehung von Sachen Dritter, die durch Überlassen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hätten oder hierzu bestimmt gewesen seien, erfolge nach § 12 Abs. 2 VereinsG unter den in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG normierten Voraussetzungen. § 12 Abs. 2 VereinsG erfasse alle Sachen, die objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt seien, die verfassungswidrigen Bestrebungen eines Vereins zu fördern. Die vom Final Resistance Versand angebotenen Agitations- und Propagandamaterialien sowie sonstigen Gegenstände, die zur Verbreitung von und Identifizierung mit einer rechtsextremistischen Ideologie dienten, stellten Sachen Dritter dar, die dem Verein zur Förderung seiner verfassungswidrigen Bestrebungen bereits vorsätzlich überlassen worden seien oder generell zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt seien. Der Versand diene dem FNS, indem er sich um die Herstellung, Beschaffung und Verbreitung der FNS-Propagandamaterialien sowie weiterer rechtsextremistischer Gegenstände wie Literatur, Musik und typischer Devotionalien kümmere. … und … hätten als Protagonisten der ersten und zweiten Führungsebene die Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des FNS nicht nur billigend in Kauf genommen, vielmehr sei ihr Handeln hierauf zielgerichtet gewesen. Die Übernahme des Versandhandels Ende 2013 von … sei gerade im Interesse eines Aufbaus eines zielgerichteten Angebots und der besseren Verfügbarkeit der vom FNS für seine Agitation und die von ihm organisierten Aktionen benötigten Materialien erfolgt. Der Final Resistance Versand biete umfangreiches Propagandamaterial des FNS an. Die Homepage des FNS verweise für den Bezug von „Aufklebern, Schnipseln und vieles mehr“ explizit und ausschließlich auf die Website des Versandhandels. Der rechtlich zwar selbständig geführte Versandhandel sei in die Struktur des FNS eingebunden. Dessen Vermögen solle letztlich gezielt zur Unterstützung der verfassungsfeindlichen Ziele der Vereinigung eingesetzt werden. Die von … in E-Mails gewählten Formulierungen belegten, dass das Angebot von Propagandamitteln des FNS durch den Final Resistance Versand als eigene Angelegenheit des FNS betrachtet werde, auch wenn eine gesonderte finanzielle Abwicklung im Sinn einer sauberen Buchführung erfolgt sei (wird näher ausgeführt, siehe Seite 128 der Verbotsverfügung).

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 17. Juli 2014 (Verfahren B 1 X 14.440) wurde dem Beklagten gestattet, im Rahmen des Vollzugs des Vereinsverbots eine Durchsuchung der Geschäftsräume des Final Resistance Versands durchzuführen zu dem Zweck, die im Beschluss benannte Gegenstände sicherzustellen und zu beschlagnahmen.

Mit einem am 13. August 2014 bei Gericht eingegangen Schriftsatz ließ die … GbR Klage gegen den Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 2. Juli 2014 erheben und beantragen,

die Verfügung Ziffer 7.2 des Bescheides des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 02.07.2014 Aktenzeichen …, wird aufgehoben.

Das Verfahren wurde unter dem Az. B 1 K 14.555 angelegt.

Mit Schriftsatz vom 25. September 2014 hat der Beklagte Klageabweisung beantragt.

Auf der Grundlage des vom Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erlassenen Durchsuchungsbeschlusses vom 17. Juli 2014 (Verfahren B 1 X 14.440) hätten die Regierung von Oberfranken und die eingesetzten Polizeikräfte am 23. Juli 2014 zahlreiche Sachwerte und Gegenstände, die vom Final Resistance Versand bis zum Vollzugstag vertrieben worden seien, sichergestellt. Es habe sich vor allem um Bekleidung, Alkoholika unter szenetypischen Bezeichnungen und sonstige Propagandamaterialien einschließlich diverser Aufkleber in zwei- bis dreistelligen Stückzahlen gehandelt. Schriftliche Unterlagen hätten sich nur vereinzelt finden lassen. Geordnete Geschäftsunterlagen hätten nicht sichergestellt werden können.

Im vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Az. 4 A 14.1787 geführten Verfahren wandten sich u.a. auch die Gesellschafter der Klägerin gegen die vereinsrechtliche Verfügung vom 2. Juli 2014 betreffend das Verbot des „Freien Netzes Süd“ (Nrn. 1 und 2 der Verfügung vom 2. Juli 2014). Mit Beschluss des Gerichts vom 30. Januar 2015 wurde das Verfahren B 1 K 14.555 ausgesetzt bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung in der Streitsache 4 A 14.1787 des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes. Mit seit 14. Dezember 2015 rechtskräftigem Urteil vom 20. Oktober 2015 wurden die Klagen im Verfahren 4 A 14.1787 abgewiesen.

Am 11. April 2016 wurde das ausgesetzte Verfahren unter dem nunmehrigen Aktenzeichen wieder aufgenommen.

Nach Gewährung von Akteneinsicht trug der Bevollmächtigte der Kläger mit Schriftsatz vom 17. Mai 2016 vor, dass Herr … von 2010 bis Oktober 2013 Inhaber des Versandes gewesen sei und alle Gewinne während dieser Zeit persönlich eingenommen habe; es seien keinerlei Spenden oder Zuschüsse des Herrn … an das FNS bezahlt worden. Die Kläger hätten im Herbst 2013 den Versandhandel für 8.000 EUR von Herrn … erworben. Das FNS habe in keiner Weise an der Kaufpreiszahlung partizipiert. Der Betrieb sei in den ersten Monaten ein „einziges Draufzahlgeschäft“ gewesen, erst gegen Ende der Aktivitäten des Versands, die nach der Hausdurchsuchung im Juli 2014 zwangsläufig zum Erliegen gekommen seien, habe die Klägerin Umsätze in Höhe von ca. 1.500,00 EUR monatlich erzielt, die zur Deckung getätigter Investitionen gebraucht worden seien. Zu keinem Zeitpunkt seien Erträge an das FNS unmittelbar oder mittelbar ausgezahlt worden. Die Kläger hätten die erhofften Gewinne für die Deckung des eigenen einigermaßen angemessenen Lebensunterhalts benötigt. In der Gesamtschau sei daher zu dem Ergebnis zu kommen, dass gerade nicht von einer Überlassung oder intendierten Zurverfügungstellung der zum Verkauf angebotenen Sachen an das bzw. für die Zwecke des FNS im Sinne von § 12 Abs. 2 VereinsG auszugehen sei. Die Verfügung in Ziffer 7.2 verstoße auch gegen das Verhältnismäßigkeitsverbot, da „sämtliche Sachen“ betroffen seien. Es hätte ausgereicht, Sachen, die einen direkten Bezug zum FNS aufwiesen, einzuziehen. Es liege eine unbillige Härte vor. Die Beschaffung von Gegenständen, die keinen unmittelbaren Bezug zum FNS aufgewiesen hätten, habe erhebliche finanzielle Mittel der Kläger gebunden.

Der Beklagte verwies zur Begründung seines Klageabweisungsantrags (siehe Schriftsätze vom 25. September 2014 und 24. Juni 2016) auf die Seiten 115f. und 125 bis 128 der Verbotsverfügung vom 2. Juli 2014 zur Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des FNS durch den Final Resistance Verlag. Für die Förderung spreche auch der eigene Sachvortrag, wonach das Versandangebot Artikel des FNS umfasst habe. Auf den klägerischen Vortrag, dass der Versandhandel keine nennenswerten Umsätze erzielt habe, komme es nicht an. Eine Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen hänge nicht davon ab, dem Verein direkte finanzielle Vorteile zu sichern. Förderung i.S.v. § 12 Abs. 2 VereinsG sei jeder materielle oder immaterielle Vorteil, so auch die Übernahme der Veräußerung von Agitations- und Propagandamaterial durch den Versandhandel und das Zur-Verfügung-Stellen der Vertriebskanäle. Es sei ausreichend, wenn die Sachen Dritter dazu bestimmt seien, die verfassungswidrigen Bestrebungen zu fördern, unabhängig davon, ob möglicherweise geringes unternehmerisches Geschick zu keinen nennenswerten Umsätzen geführt haben mag. Gerade dass der Versandhandel zu keinen nennenswerten Umsätzen geführt habe, spreche dafür, dass es sich nicht um eine unabhängige Plattform gehandelt habe, sondern diese in der Absicht erworben worden sei, gerade die Vereinstätigkeit des FNS zu unterstützen. Hierfür spreche auch die herausgehobene Stellung der beiden Inhaber innerhalb des FNS. Der Versandhandel sei nach dem klägerischen Vortrag gerade nicht geeignet gewesen, den Gesellschaftern eine tragfähige wirtschaftliche Erwerbsquelle zu ermöglichen. Sein einziger Zweck sei die Beförderung der Aktivitäten des FNS und seiner Aktivisten gewesen.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten, auch im Verfahren B 1 K 16.23, Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Verfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die in Ziffer 7.2 der Verbotsverfügung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr verfügte Beschlagnahme und Einziehung der im Gesamthandeigentum der Gesellschafter des Final Resistance Versand stehenden und im Bescheid explizit genannten Gegenstände zugunsten des Freistaats Bayern ist nicht zu beanstanden.

Die Beschlagnahme und Einziehung beruht auf § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. § 10 und § 12 Abs. 2 VereinsG. Danach ist mit dem Vereinsverbot in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung von Sachen Dritter zu verbinden, soweit der Berechtigte durch die ÜberIassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.

Die in Ziffer 7.2 des Bescheids verfügte Beschlagnahme und Einziehung ist danach nicht zu beanstanden. Nach der vorliegend zweiten Alternative des § 12 Abs. 2 VereinsG durften die im Eigentum des Final Resistance Versand stehenden und im Bescheid beispielhaft aufgezählten Agitations- und Propagandamaterialien beschlagnahmt und eingezogen werden.

Die Verfügung entspricht insbesondere dem Gebot hinreichender Bestimmtheit. Durch die beispielhafte Aufzählung, was in den Bereich der Agitations- und Propagandamittel fällt, wird hinreichend deutlich und zumindest bestimmbar, welche Sachen von der Beschlagnahme und Einziehung betroffen sein sollen. Wie sich aus der Begründung des Bescheids ergibt, wurde der Final Resistance Versand zu dem Zweck gegründet, die Mitglieder des FNS mit Informationsmaterial und sonstigen im Zusammenhang mit den Aktivitäten des Vereins stehenden Gegenständen zu versehen. Es ist damit hinreichend klar ersichtlich, dass sich die Beschlagnahme und Einziehung auf die Gegenstände beziehen sollte, die im Rahmen des Versandhandels angeboten wurden bzw. dort vorhanden waren und dem FNS zur Verfügung gestellt werden sollten.

Beim FNS handelt es sich um einen Verein i.S.d. § 2 Abs. 1 VereinsG, der als Nachfolgeorganisation der verfassungswidrigen F.A.F. bestandskräftig verboten ist nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 8 VereinsG.

In dem auch von den Gesellschaftern der Klägerin betriebenen Klageverfahren 4 A 14.1787 hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zwar nicht mit der Frage der Verfassungswidrigkeit des FNS als Nachfolgeorganisation der F.A.F. befasst, weil die Kläger des dortigen Verfahrens nicht als Vertreter des FNS geklagt hatten, sondern sich als Individualpersonen auf fehlende organisatorische Strukturen des FNS berufen und damit die Vereinseigenschaft nach § 2 Abs. 1 VereinsG in Frage gestellt hatten. Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in den Gründen seiner Entscheidung ausführt, könne den Klägern des dortigen Verfahrens als individuell betroffene Personen vor dem Hintergrund einer möglichen Strafbarkeit nach § 85 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB die Klagebefugnis nicht abgesprochen werden. Demgemäß sei die gerichtliche Prüfung der Verbotsverfügung auf dieses Vorbringen der fehlenden Vereinseigenschaft beschränkt. Ob die sonstigen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen vorlägen, bleibe außer Betracht. Die Verbotsverfügung wurde, auch nachdem im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die Vereinseigenschaft des FNS unter Benennung der maßgeblichen Führungspersonen bestätigt wurde, von diesem bzw. den zu seiner Vertretung befugten Personen nicht angefochten. Es steht damit bestandskräftig fest, dass das FNS als Nachfolgeorganisation der F.A.F. verboten ist. Dies wird auch von Klägerseite nicht in Frage gestellt.

Voraussetzung für die Beschlagnahme und nachfolgende Einziehung ist, dass die im Eigentum eines Dritten stehenden Sachen zur Förderung des verfassungswidrigen Zwecks der Vereinigung bestimmt sind. Als Dritte im Sinn des Gesetzes sind neben außenstehenden Personen auch die Vereinsmitglieder selbst anzusehen. § 12 Abs. 2 VereinsG erfasst Sachen Dritter, die objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt sind, die verfassungswidrigen Bestrebungen eines Vereins zu fördern. In Betracht kommen insbes. Sachen, mit denen die verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins offensichtlich und unmittelbar unterstützt werden können, wie z.B. Propagandaschriften, Vervielfältigungsapparate, Druckereieinrichtungen, etc.. Unter die Norm fallen aber auch vordergründig „neutrale“ Sachen (vgl. Wache in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand April 2018, Rn. 9 zu § 12 VereinsG unter Bezugnahme auf BT-Drucks. IV/430 S. 21; Groh Vereinsgesetz, 1. Aufl., 2012, Rn. 7 zu § 12).

Die beiden Gesellschafter des Final Resistance Versands sind zwar Mitglieder des FNS Süd, betrieben aber außerdem den rechtlich - wenn auch nicht tatsächlich - vom FNS unabhängigen Versandhandel in der Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Die alleinige Aufgabe des Final Resistance Versands war, was den Behördenakten eindeutig zu entnehmen ist, die Förderung der Ziele des FNS, indem den Mitgliedern und Sympathisanten eine Plattform zur Verfügung gestellt werden sollte, auf der sie sich u.a. mit einschlägigem Informationsmaterial, Flyern, CDs und im Hinblick auf ein möglichst einheitliches Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit bei Veranstaltungen auch mit Kleidung mit einschlägigen Aufdrucken eindecken konnten. Es kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der Final Resistance Versand völlig unabhängig und vom FNS losgelöst seinen Geschäften nachgegangen ist. Dies wurde im angefochtenen Bescheid unter Benennung zahlreichen Erkenntnismaterials in nicht zu beanstandender Weise herausgearbeitet und begründet.

Bereits die Entwicklung des Versandhandels für die verbotene F.A.F. bis zur Übernahme dieses Geschäfts durch die Gesellschafter der Klägerin belegt eine durchgängig verfolgte Strategie und das Geschäftsmodell, dass der Betrieb des Onlineversandhandels allein zur Unterstützung der Ziele der F.A.F. bzw. nunmehr des FNS betrieben wurde. Dass dabei auch Gegenstände verkauft worden sind, die „lediglich“ das Gedankengut des FNS propagiert haben ohne eine direkte Bezugnahme (z.B. in Form eines Aufdrucks), ist unerheblich.

Die Ermittlungsergebnisse belegen eindeutig den dargestellten Zusammenhang. Exemplarisch wird hierzu auf die Gründung des …unter der Wohnadresse des Gesellschafters … in T* … (Bl. 315 f. der Behördenakte II), die Anmeldung des Versands auf den Namen …, den Betrieb des Final Resistance Versands durch … … sowie den E-Mail-Verkehr des Gesellschafters … in Bezug auf den Final Resistance Versand verwiesen (vgl. hierzu Bl. 237 ff. der Behördenakten II). Insbesondere in den E-mails vom 10. und 17. März 2013 drückt er die Unzufriedenheit mit dem zunächst von … geführten Versand aus und kündigt einen eigenen Versandhandel an. Schließlich zeigt auch die vollständige Verlinkung des von … zunächst betriebenen Versandhandels …mit dem Internetauftritt des FNS (Bl. 269 ff der Behördenakte II) den Zusammenhang. In seiner E-Mail vom 10. März 2013 an … führt der Gesellschafter … zudem aus (Bl. 238 der Behördenakte II), dass man jetzt etwas eigenes plane, wenn von … nichts komme. Schließlich biete man ja das auf der Seite an, also sollte auch was da sein.

Hieraus hat die Behörde den zutreffenden Schluss gezogen, dass der Final Resistance Versand den alleinigen Zweck hatte, die Mitglieder des FNS mit einschlägigem Material zu versorgen, das diese über die Verlinkung der Internetseiten bestellen konnten. Durch den Betrieb und Vertrieb dieses Angebots an Propagandamaterial und sonstigen einschlägigen Utensilien hat der Final Resistance Versand das FNS zielgerichtet gefördert und unterstützt.

Unerheblich ist dabei, dass nach dem Klägervorbringen das Unternehmen mit eigenen Mitteln der Gesellschafter vom bisherigen Betreiber … käuflich erworben werden musste und zumindest in der Anfangszeit keinen Gewinn abgeworfen hat. Auch dass keinerlei Geldmittel an das FNS geflossen seien und dass der später erwirtschaftete Gewinn zur Deckung der Investitionskosten bei den Gesellschaftern verblieben sei, ändert an der Beurteilung nichts. Vielmehr spricht dies dafür, dass der Versand nicht als Erwerbsquelle zur Deckung des Lebensunterhalts angesehen und betrieben wurde.

Wie der Beklagte zu diesem Punkt zutreffend vorgetragen hat, kommt es auf die finanzielle Situation des Versands ebenso wenig an wie auf die Frage, ob der Versand für die Gesellschafter eine hinreichende Einkommensquelle darstellte. Nicht maßgeblich ist weiterhin auch, ob das FNS an den eingenommenen Geldern in irgendeiner Weise partizipiert hat. Entscheidungserheblich ist vielmehr, dass der Final Resistance Versand als „verlängerter Arm“ des FNS und seiner Mitglieder und Sympathisanten im Hinblick auf die Beschaffung von Informations- und sonstigem Material zu sehen war und er damit die verfassungswidrigen Zwecke zielgerichtet gefördert hat. Dies ist nach den in den Behördenakten gesammelten Ermittlungsergebnissen unzweifelhaft der Fall. Die vom Final Resistance Versand vertriebenen Artikel waren dazu gedacht, dass sie von den Aktivisten des FNS erworben werden sollten. Insbesondere auch die Anschaffung von Kleidung im Hinblick auf vom FNS geplanten Veranstaltungen mit dem Ziel, ein einheitliches Erscheinungsbild zu dokumentieren, oder der Vertrieb von Informationsmaterial, das über den Versand bezogen werden konnte, spricht eindeutig dafür. Unerheblich ist auch, dass nach Klägerangaben lediglich auf 5 bis 10% der angebotenen Gegenstände das Logo des FNS bzw. dessen Internetadresse aufgedruckt gewesen ist. Bereits durch die Zurverfügungstellung einschlägigen Materials auch ohne ausdrückliche Kennzeichnung des FNS lag eine Förderung der von diesem vertretenen Ziele vor.

Aus den obigen Darstellungen ergibt sich zugleich, dass die Gesellschafter der Klägerin mit Vorsatz gehandelt haben, wobei jede Form des Vorsatzes ausreichend ist. Der Betrieb des Versandhandels hatte den Zweck, die Ziele des FNS durch Beschaffung und Zurverfügungstellung von Propagandamaterial zu fördern und zu unterstützen. Ein eigenständiger, von den Interessen des FNS losgelöster Gewerbebetrieb, zur Erwirtschaftung des Lebensunterhalts der Gesellschafter, lag eindeutig nicht vor. Der Versand wurde deshalb von den Gesellschaftern gegründet bzw. vom ehemaligen Betreiber … übernommen, weil dieser den Erwartungen im Hinblick auf eine reibungslose und ausreichende Zurverfügungstellung von Agitationsmaterial nicht entsprochen hat, was vom Gesellschafter … in der E-Mail vom 4. März 2013 (Bl. 237 der Behördenakte II) moniert wurde und er deshalb angekündigt hatte, einen eigenen Versand aufzumachen, weil man „nichts richtiges habe und der … keine Alternative“ sei.

Sind somit die objektiven und subjektiven Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 12 Abs. 2 VereinsG erfüllt, sieht das Gesetz als Rechtsfolge „in der Regel“ die Beschlagnahme und Einziehung der Sache vor. Vorliegend sind keine besonderen Umstände zu erkennen, die einen Ausnahmefall begründen könnten. Im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen auf die Verfügung vom 2. Juli 2014 (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 07/06/2018 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin ist seit 25. Mai 2010 Eigent
published on 20/10/2015 00:00

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published on 07/06/2018 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin ist seit 25. Mai 2010 Eigent
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Annotations

(1) Die Beschlagnahme (§ 3 Abs. 1 Satz 2) hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Rechtsgeschäfte, die gegen das Veräußerungsverbot verstoßen, sind nichtig, es sei denn, daß der andere Teil weder wußte noch wissen mußte, daß der Gegenstand, auf den sich das Rechtsgeschäft bezieht, der Beschlagnahme unterliegt. Die Beschlagnahme erfaßt auch die Gegenstände, die der Verein einem Dritten zu treuen Händen übertragen hat oder die ein Dritter als Treuhänder für den Verein erworben hat. In den Fällen des Satzes 3 sind die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Grund der Beschlagnahme können Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Soweit es der Zweck der Sicherstellung erfordert, dürfen auch Räume betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse geöffnet werden. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist ohne vorherige Androhung oder Fristsetzung zulässig, wenn sonst die Sicherstellung gefährdet wäre. Werden von der Beschlagnahme Gegenstände im Sinne des § 99 der Strafprozeßordnung erfaßt, gelten für die Sicherstellung die §§ 99, 100 und 101 Abs. 3 bis 8 der Strafprozeßordnung entsprechend. Maßnahmen nach Satz 4 und die Durchsuchung von Wohnungen ordnet nur das Verwaltungsgericht an, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind. Anordnungen nach Satz 5 trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Die Verbotsbehörde kann für das beschlagnahmte Vermögen Verwalter bestellen und abberufen. Die Verwalter unterliegen den Weisungen der Verbotsbehörde.

(4) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Auskunft über den Bestand und Verbleib des Vereinsvermögens zu geben. Auf Verlangen der Verbotsbehörde haben sie ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen und zu beeiden. Der Eid ist mit dem in § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Inhalt auf Ersuchen der Verbotsbehörde vor dem für den Wohnsitz des Eidespflichtigen zuständigen Amtsgericht zu leisten.

(5) Die Aufhebung der Beschlagnahme sowie der Aufschub und die Wiederherstellung ihrer Vollziehbarkeit haben keine rückwirkende Kraft.

(1) Die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde zieht Forderungen Dritter gegen den Verein ein, wenn

1.
sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins darstellen, oder
2.
sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vereinsvermögens zu mindern.
Hat der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, so kann sie nur eingezogen werden, wenn der Gläubiger die in Satz 1 bezeichneten Tatsachen bei dem Erwerb kannte.

(2) Sachen Dritter werden eingezogen, wenn der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.

(3) Rechte Dritter an den nach § 11 Abs. 1 oder nach § 12 Abs. 1 oder 2 eingezogenen Gegenständen bleiben bestehen. Sie werden eingezogen, wenn sie unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen begründet oder erworben worden sind.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 eingezogenen Gegenstände gehen mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Einziehungsverfügung auf den Einziehungsbegünstigten über. Nicht vererbliche Rechte erlöschen.

(5) Verfügungen des Vereins, die in den letzten sechs Monaten vor Erlaß des Verbots in der dem anderen Teil bekannten Absicht vorgenommen wurden, Gegenstände des Vereinsvermögens beiseite zu schaffen, sind dem Einziehungsbegünstigten gegenüber unwirksam. Ist zugunsten eines Vereinsmitglieds oder einer Person, die ihm im Sinne des § 138 Abs. 1 der Insolvenzordnung nahesteht, verfügt worden, so wird vermutet, daß diesen die in Satz 1 bezeichnete Absicht bekannt war.

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung

1.
des Vereinsvermögens,
2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.

(2) Verbotsbehörde ist

1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.

(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1.
ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2.
die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3.
nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden.

(1) Die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde zieht Forderungen Dritter gegen den Verein ein, wenn

1.
sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins darstellen, oder
2.
sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vereinsvermögens zu mindern.
Hat der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, so kann sie nur eingezogen werden, wenn der Gläubiger die in Satz 1 bezeichneten Tatsachen bei dem Erwerb kannte.

(2) Sachen Dritter werden eingezogen, wenn der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.

(3) Rechte Dritter an den nach § 11 Abs. 1 oder nach § 12 Abs. 1 oder 2 eingezogenen Gegenständen bleiben bestehen. Sie werden eingezogen, wenn sie unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen begründet oder erworben worden sind.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 eingezogenen Gegenstände gehen mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Einziehungsverfügung auf den Einziehungsbegünstigten über. Nicht vererbliche Rechte erlöschen.

(5) Verfügungen des Vereins, die in den letzten sechs Monaten vor Erlaß des Verbots in der dem anderen Teil bekannten Absicht vorgenommen wurden, Gegenstände des Vereinsvermögens beiseite zu schaffen, sind dem Einziehungsbegünstigten gegenüber unwirksam. Ist zugunsten eines Vereinsmitglieds oder einer Person, die ihm im Sinne des § 138 Abs. 1 der Insolvenzordnung nahesteht, verfügt worden, so wird vermutet, daß diesen die in Satz 1 bezeichnete Absicht bekannt war.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Beschlagnahme (§ 3 Abs. 1 Satz 2) hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Rechtsgeschäfte, die gegen das Veräußerungsverbot verstoßen, sind nichtig, es sei denn, daß der andere Teil weder wußte noch wissen mußte, daß der Gegenstand, auf den sich das Rechtsgeschäft bezieht, der Beschlagnahme unterliegt. Die Beschlagnahme erfaßt auch die Gegenstände, die der Verein einem Dritten zu treuen Händen übertragen hat oder die ein Dritter als Treuhänder für den Verein erworben hat. In den Fällen des Satzes 3 sind die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Grund der Beschlagnahme können Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Soweit es der Zweck der Sicherstellung erfordert, dürfen auch Räume betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse geöffnet werden. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist ohne vorherige Androhung oder Fristsetzung zulässig, wenn sonst die Sicherstellung gefährdet wäre. Werden von der Beschlagnahme Gegenstände im Sinne des § 99 der Strafprozeßordnung erfaßt, gelten für die Sicherstellung die §§ 99, 100 und 101 Abs. 3 bis 8 der Strafprozeßordnung entsprechend. Maßnahmen nach Satz 4 und die Durchsuchung von Wohnungen ordnet nur das Verwaltungsgericht an, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind. Anordnungen nach Satz 5 trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Die Verbotsbehörde kann für das beschlagnahmte Vermögen Verwalter bestellen und abberufen. Die Verwalter unterliegen den Weisungen der Verbotsbehörde.

(4) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Auskunft über den Bestand und Verbleib des Vereinsvermögens zu geben. Auf Verlangen der Verbotsbehörde haben sie ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen und zu beeiden. Der Eid ist mit dem in § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Inhalt auf Ersuchen der Verbotsbehörde vor dem für den Wohnsitz des Eidespflichtigen zuständigen Amtsgericht zu leisten.

(5) Die Aufhebung der Beschlagnahme sowie der Aufschub und die Wiederherstellung ihrer Vollziehbarkeit haben keine rückwirkende Kraft.

(1) Die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde zieht Forderungen Dritter gegen den Verein ein, wenn

1.
sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins darstellen, oder
2.
sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vereinsvermögens zu mindern.
Hat der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, so kann sie nur eingezogen werden, wenn der Gläubiger die in Satz 1 bezeichneten Tatsachen bei dem Erwerb kannte.

(2) Sachen Dritter werden eingezogen, wenn der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.

(3) Rechte Dritter an den nach § 11 Abs. 1 oder nach § 12 Abs. 1 oder 2 eingezogenen Gegenständen bleiben bestehen. Sie werden eingezogen, wenn sie unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen begründet oder erworben worden sind.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 eingezogenen Gegenstände gehen mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Einziehungsverfügung auf den Einziehungsbegünstigten über. Nicht vererbliche Rechte erlöschen.

(5) Verfügungen des Vereins, die in den letzten sechs Monaten vor Erlaß des Verbots in der dem anderen Teil bekannten Absicht vorgenommen wurden, Gegenstände des Vereinsvermögens beiseite zu schaffen, sind dem Einziehungsbegünstigten gegenüber unwirksam. Ist zugunsten eines Vereinsmitglieds oder einer Person, die ihm im Sinne des § 138 Abs. 1 der Insolvenzordnung nahesteht, verfügt worden, so wird vermutet, daß diesen die in Satz 1 bezeichnete Absicht bekannt war.

(1) Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.

(2) Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

1.
politische Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,
2.
Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder.

(1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) eines nach § 3 dieses Gesetzes verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgen (Ersatzorganisationen) oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

(2) Gegen eine Ersatzorganisation, die Verein im Sinne dieses Gesetzes ist, kann zur verwaltungsmäßigen Durchführung des in Absatz 1 enthaltenen Verbots nur auf Grund einer besonderen Verfügung vorgegangen werden, in der festgestellt wird, daß sie Ersatzorganisation des verbotenen Vereins ist. Die §§ 3 bis 7 und 10 bis 13 gelten entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Verfügung haben keine aufschiebende Wirkung. Die für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen sind bei Gefahr im Verzug zu vorläufigen Maßnahmen berechtigt, die außer Kraft treten, wenn die Verbotsbehörde nicht binnen zweier Wochen die in Satz 1 bestimmte Verfügung trifft.

(1) Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.

(2) Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

1.
politische Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,
2.
Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder.

(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt

1.
einer Partei oder Vereinigung, von der im Verfahren nach § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist, oder
2.
einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt oder ihre weitere Betätigung unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) § 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde zieht Forderungen Dritter gegen den Verein ein, wenn

1.
sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins darstellen, oder
2.
sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vereinsvermögens zu mindern.
Hat der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, so kann sie nur eingezogen werden, wenn der Gläubiger die in Satz 1 bezeichneten Tatsachen bei dem Erwerb kannte.

(2) Sachen Dritter werden eingezogen, wenn der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.

(3) Rechte Dritter an den nach § 11 Abs. 1 oder nach § 12 Abs. 1 oder 2 eingezogenen Gegenständen bleiben bestehen. Sie werden eingezogen, wenn sie unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen begründet oder erworben worden sind.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 eingezogenen Gegenstände gehen mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Einziehungsverfügung auf den Einziehungsbegünstigten über. Nicht vererbliche Rechte erlöschen.

(5) Verfügungen des Vereins, die in den letzten sechs Monaten vor Erlaß des Verbots in der dem anderen Teil bekannten Absicht vorgenommen wurden, Gegenstände des Vereinsvermögens beiseite zu schaffen, sind dem Einziehungsbegünstigten gegenüber unwirksam. Ist zugunsten eines Vereinsmitglieds oder einer Person, die ihm im Sinne des § 138 Abs. 1 der Insolvenzordnung nahesteht, verfügt worden, so wird vermutet, daß diesen die in Satz 1 bezeichnete Absicht bekannt war.

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung

1.
des Vereinsvermögens,
2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.

(2) Verbotsbehörde ist

1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.

(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1.
ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2.
die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3.
nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden.

(1) Die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde zieht Forderungen Dritter gegen den Verein ein, wenn

1.
sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins darstellen, oder
2.
sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vereinsvermögens zu mindern.
Hat der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, so kann sie nur eingezogen werden, wenn der Gläubiger die in Satz 1 bezeichneten Tatsachen bei dem Erwerb kannte.

(2) Sachen Dritter werden eingezogen, wenn der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.

(3) Rechte Dritter an den nach § 11 Abs. 1 oder nach § 12 Abs. 1 oder 2 eingezogenen Gegenständen bleiben bestehen. Sie werden eingezogen, wenn sie unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen begründet oder erworben worden sind.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 eingezogenen Gegenstände gehen mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Einziehungsverfügung auf den Einziehungsbegünstigten über. Nicht vererbliche Rechte erlöschen.

(5) Verfügungen des Vereins, die in den letzten sechs Monaten vor Erlaß des Verbots in der dem anderen Teil bekannten Absicht vorgenommen wurden, Gegenstände des Vereinsvermögens beiseite zu schaffen, sind dem Einziehungsbegünstigten gegenüber unwirksam. Ist zugunsten eines Vereinsmitglieds oder einer Person, die ihm im Sinne des § 138 Abs. 1 der Insolvenzordnung nahesteht, verfügt worden, so wird vermutet, daß diesen die in Satz 1 bezeichnete Absicht bekannt war.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.