Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 07. Juni 2018 - B 1 K 16.23

published on 07/06/2018 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 07. Juni 2018 - B 1 K 16.23
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist seit 25. Mai 2010 Eigentümerin des im Grundbuch von … eingetragenen Grundstücks der Fl.-Nr. … mit dem Beschrieb „O …, Gebäude- und Freifläche“.

Im Verfahren B 1 X 13.435 wurde vom Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 3. Juli 2013 eine Durchsuchung der Wohnräume des Sohnes der Klägerin, …, unter der Wohnanschrift … in T. …, die zugleich die Wohnanschrift der Klägerin ist, im Zusammenhang mit einem vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen das „Freie Netz Süd“ (im Folgenden: FNS) angeordnet. Auf den Auswertungsbericht vom 14. Januar 2014 (Bl. 115 ff. der Behördenakte II) wird Bezug genommen. Die Durchsuchung der Wohnräume in O. … von …und …wurde mit weiteren Beschlüssen vom 3. Juli 2013 (Verfahren B 1 X 13.433 und B 1 X 13.434) angeordnet.

Unter dem 2. Juli 2014 erließ das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr folgende Verfügung:

1. Die Vereinigung „Freies Netz Süd“ (FNS) ist eine Ersatzorganisation der vom Bayerischen Staatsministerium des Innern durch Verfügung vom 19. Dezember 2003 verbotenen Vereinigung „Fränkische Aktionsfront“ (F.A.F.).

2. Die Vereinigung „Freies Netz Süd“ (FNS) ist verboten und wird aufgelöst.

7. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und zugunsten des Freistaates Bayern eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an das „Freie Netz Süd“ (FNS) dessen verfassungswidrige Bestrebungen gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt waren.

7.1 Insbesondere wird das dem „Freien Netz Süd“ (FNS) von der Eigentümerin, Frau …, geborene …, überlassene Grundstück samt Wohn- und Wirtschaftsgebäude in O. … …, …, Ortsteil O. …, eingetragen im Grundbuch der Gemarkung … beim Amtsgericht … Bd. 15, Bl. 612, Fl.-Nr. …, beschlagnahmt und zugunsten des Freistaates Bayern eingezogen.

In den Gründen der Verfügung ist unter anderem in Bezug auf das Anwesen O. … … ausgeführt (S. 114 ff.), dass die unter Ziffer 7.1 getroffene Anordnung auf § 12 Abs. 2 VereinsG beruhe. Danach müsse die Sache dem Verein von Dritten überlassen werden, d.h. es müsse ein bewusstes, rechtserhebliches Handeln des Eigentümers vorliegen. Die Art der Überlassung sei irrelevant. § 12 Abs. 2 VereinsG erfasse alle Sachen, die objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt seien, die verfassungswidrigen Bestrebungen eines Vereins zu fördern. Hierunter fielen auch auf den ersten Blick „neutrale“ Gegenstände und Besitztümer wie Grundstücke, die dem Verein zur Verfügung gestellt werden und in denen dann ein Großteil der verfassungsfeindlichen Tätigkeiten der Vereinigung stattfindet. Das Grundstück in O. … samt Wohn- und ehemaligem Gaststättengebäude sei makelbehaftet im Sinn des § 12 Abs. 2 VereinsG. Die Immobilie sei dem FNS für die Verwirklichung seiner, die Aktivitäten der F.A.F. fortführenden, verfassungswidrigen Bestrebungen von der Eigentümerin überlassen worden; dies sei jedenfalls mit bedingtem Vorsatz geschehen. Eine tatsächliche Nutzung des Anwesens durch die Eigentümerin selbst habe nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden zu keinem Zeitpunkt stattgefunden (wird unter wörtlicher Wiedergabe eines handschriftlichen Berichts über die Entwicklung des Objekts O. … näher ausgeführt). Es könne dahinstehen, ob diese Schilderung zutreffend sei und die Absicht zur Nutzung des Objekts für die Zwecke des „Nationalen Widerstands“ durch das FNS erst nach dem Erwerb der Immobilie gefasst worden sei. Die Aufzeichnungen belegten jedenfalls, dass bereits seit Mitte 2010 die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Liegenschaft nicht „mehr“ von der Grundstückseigentümerin ausgeübt worden sei, sondern die Immobilie dem FNS mit Wissen der Berechtigten zur freien Verfügung gestanden habe mit dem Ziel der Errichtung eines Nationalen Zentrums. Die Zuordnung des Anwesens in O. … zum FNS werde durch zahlreiche Veranstaltungen und Treffen der lokalen wie überregionalen rechtsextremistischen Szene belegt. Die tatsächliche Sachherrschaft werde durch … als Sohn der Eigentümerin und herausgehobenem Vertreter sowie örtlichem Repräsentanten des FNS ausgeübt. Mit notariellem Grundstücksvertrag vom 10. Februar 2014 habe … das Anwesen von seiner Mutter erworben, eine Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch sei bislang noch nicht erfolgt. Die bisherige Nutzung des Anwesens als regelmäßiger Veranstaltungsort durch das FNS, aber auch zu Wohnzwecken, sowie der nun vereinbarte Erwerb der Immobilie durch … … unterstreiche die Zielsetzung der Etablierung eines Nationalen Zentrums; als solches werde die Immobilie in O. … seit Mitte 2013 vom FNS selbst bezeichnet. Zwar handele es sich nicht um eine Immobilie des FNS, dies ändere jedoch nichts an den tatsächlichen Verhältnissen. Trotz der unmittelbaren Sachherrschaft von … bestehe eine konkrete Verfügungsbefugnis des FNS, die mit Billigung der Eltern von … … ausgeübt werde. Aus der internen Korrespondenz zwischen den FNS-Akteuren der ersten und zweiten Führungsebene ergebe sich, dass diese über die Nutzung der Immobilie verbindlich entscheiden könnten. Sie legten Termine für Kameradschafts- und Abstimmungstreffen fest und befänden über die Durchführung sonstiger Veranstaltungen im Namen des FNS. Die Korrespondenz belege nicht nur Renovierungsarbeiten am 29. März 2013 an der Immobilie, sondern auch die gemeinsame Verantwortlichkeit von … … und … An den Arbeiten seien zudem Aktivisten des FNS aus ganz Bayern beteiligt gewesen. Nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden an Veranstaltungen im Objekt O. … hätten auch die Klägerin und ihr Ehemann an Veranstaltungen teilgenommen. Die Gesamtumstände sprächen dafür, dass die Klägerin als Alleineigentümerin des Grundstücks über die für die Beschlagnahme und Einziehung erforderliche Kenntnis verfüge und mit Wissen und Wollen die Nutzung durch das FNS ermöglicht habe. Der Verzicht auf die ursprünglich beabsichtigte Nutzung des Anwesens als Altersruhesitz setze die Kenntnis der öffentlichen Diskussion über die tatsächliche Benutzung des Grundstücks als Treffpunkt und Veranstaltungsort für die Akteure des FNS sowohl aus der Region als auch aus ganz Bayern voraus. Die Eigentümerin habe folglich von den ersten Veranstaltungen Kenntnis gehabt und in Kenntnis dieser Sachlage das Grundstück ihrem Sohn für die weitere Nutzung - auch für diese Zwecke - überlassen. In der Folge sei es zu zahlreichen weiteren öffentlichen oder internen Veranstaltungen des FNS oder diesem zurechenbarer Gruppierungen gekommen. Über diese sei bayernweit in den Medien berichtet worden. Diese Berichterstattung habe nicht nur die Eigentumsverhältnisse, sondern auch die Nutzung durch Rechtsextremisten der Region und die führenden Akteure des FNS thematisiert. Die Klägerin habe zudem aufgrund der konkreten Ansprache durch Behörden wegen der tatsächlichen Nutzungsverhältnisse von diesen Kenntnis gehabt. Spätestens seit den vereinsrechtlichen Durchsuchungsmaßnahmen vom 10. Juli 2013, die sich nicht nur auf das Anwesen O. … …, sondern auch auf die elterliche Wohnung von … erstreckt hätten, habe die Klägerin als Mitbetroffene aufgrund der im gerichtlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss vom 3. Juli 2013 (Verwaltungsgericht Bayreuth, Az. B 1 X 13.435) aufgeführten Gründe Kenntnis von den Aktivitäten ihres Sohnes gehabt. Die fortwährende Nutzung des Grundstücks durch ihren Sohn habe die Klägerin auch hierauf nicht unterbunden. Im Zusammenhang mit einer Infoveranstaltung am 27. Juli 2013 sei das Anwesen vom FNS erstmals als Nationales Zentrum Hochfranken (NZH) stilisiert worden. Die Klägerin und ihr Ehemann seien nicht nur über die Aktivitäten ihres Sohnes für das FNS und innerhalb des FNS informiert gewesen, sondern hätten sich auch an diversen Veranstaltungen auf dem Anwesen bzw. in den Räumlichkeiten beteiligt. Schließlich spreche die persönliche Bekanntschaft zu … … und … … als Protagonisten der rechtsextremistischen Szene in Bayern unter Würdigung all dieser Umstände für eine billigende Inkaufnahme der konkreten Nutzung des Anwesens in O. … …zur Verwirklichung der Zwecke des FNS in voller Kenntnis der tatsächlichen Nutzungsform und deren Häufigkeit.

Die Rechtsfolge eines entschädigungslosen Eigentumsverlustes stehe mit der Verfassung in Einklang. Das gesetzgeberische Ziel, die Allgemeinheit effektiv vor verfassungswidrigen Bestrebungen verbotener Vereinigungen zu schützen und die Ausweitung verfassungsfeindlicher Aktivitäten zu unterbinden, genieße Vorrang vor dem Eigentumsschutz. Es handle sich vorliegend um die letzte verbliebene Liegenschaft, die dem FNS gegenwärtig dauerhaft zur Nutzung zur Verfügung stehe.

Auf die weiteren Ausführungen in der Verfügung wird Bezug genommen.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 17. Juli 2014 (Verfahren B 1 X 14.440) wurde aufgrund des Vereinsverbots vom 2. Juli 2014 die Durchsuchung des Anwesens O. … … angeordnet. In den Gründen des Beschlusses ist ausgeführt, dass der Antragsbegründung und den vorgelegten Unterlagen nach das Anwesen O. … ein zentraler Treffpunkt für Rechtsextremisten sei. Nach summarischer Prüfung sei nachvollziehbar begründet worden, dass die Klägerin die verfassungswidrigen Bestrebungen der verbotenen Vereinigung FNS im Sinne von § 12 Abs. 2 VereinsG bewusst gefördert habe, indem sie dieser das Anwesen für ihre Zwecke zur Verfügung gestellt habe. Die gegen diese Durchsuchungsanordnung erhobene Beschwerde der Klägerin wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. Januar 2015 verworfen (Az. 4 C 14.1708).

Mit einem am 6. August 2014 bei Gericht eingegangen Schriftsatz ließ die Klägerin Klage gegen den Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 2. Juli 2014 erheben und beantragen,

den Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 02.07.2014, Aktenzeichen …, in Ziffer 7.1 aufzuheben.

Zur Klagebegründung ließ die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten unter dem 31. Oktober 2014 vortragen, dass sie das Objekt wenige Monate nach dem Erwerb ihrem Sohn zur Verfügung gestellt habe, der zusammen mit seinen Freunden die Renovierung des Anwesens in die Hand genommen habe. Der Ehemann der Klägerin kenne die Herren … und … von Handwerksarbeiten an dem Anwesen. Dabei hätten sie sich nicht als Führungspersonen des FNS zu erkennen gegeben. Der Klägerin seien diese Herren nur flüchtig bekannt. Sie halte sich seit über zehn Jahren zwischen April und Ende September als Saisonarbeitskraft in Italien auf, so auch im Zeitpunkt der Zustellung der Verbotsverfügung; daher sei sie bereits aufgrund ihrer Ortsabwesenheit außer Stande gewesen, am Gros der in O. … … veranstalteten Aktivitäten teilzunehmen. Seit dem Erwerb habe sie dort nur an einer privaten Silvesterfeier am 31. Dezember 2013 teilgenommen. Sie interessiere sich nicht für Politik und sei weder innerhalb noch außerhalb von O. … … jemals im Zusammenhang mit „extremistischen Aktivitäten“ in Erscheinung getreten. Lediglich ihr Ehemann habe sich einige Male bei Veranstaltungen dort aufgehalten, so auch bei einer Rechtsschulung. Dieser habe nie den Eindruck gehabt, es würden verfassungswidrige Ziele verfolgt. Unabhängig davon habe sich die Klägerin nie mit ihrem Ehemann über den konkreten Ablauf von Veranstaltungen in ihrem Anwesen unterhalten, was nicht zuletzt ihrem Desinteresse an Politik geschuldet sein dürfte. Selbst der Beklagte sei sich im Rahmen einer Beantwortung einer Anfrage der Landtagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen am 4. März 2014 in seiner Einschätzung nicht sicher gewesen, ob das Anwesen dem FNS zuzurechnen sei. Aus dieser Anfragebeantwortung gehe zudem hervor, dass die Nutzung von unpolitischen Feierlichkeiten geprägt gewesen sei, wobei die Nutzung auch nur gelegentlich erfolgt sei, so dass die von Rechtsextremisten propagierte „Graswurzelstrategie“ vorliegend nicht erfolgreich gewesen sei. Es werde zudem mit Nichtwissen bestritten, dass verfassungswidrige Aktivitäten der Vereinigung FNS im Anwesen der Klägerin stattgefunden hätten. Für die Klägerin sei gerade nicht ersichtlich gewesen, dass ihr Sohn, dem sie das Anwesen gutgläubig überlassen habe, zusammen mit seinen Freunden eine wie auch immer geartete Vereinigung bilden würde. Die Klägerin sei nicht von der Wohnungsdurchsuchung am 10. Juli 2013 betroffen gewesen, da es sich um ein Mehrparteienhaus handele und sie sich zum damaligen Zeitpunkt zudem in Italien aufgehalten habe. Der Vereinscharakter sei selbst für den Beklagten alles andere als offenkundig gewesen, was die im Bescheid vom 2. Juli 2014 ausgeführten Ermittlungen belegten. Die Klägerin habe auch umgehend die Entfernung eines Transparents „Nationales Zentrum Hochfranken“ veranlasst. Schließlich sei für sie erst recht nicht erkennbar gewesen, dass das FNS die Nachfolgeorganisation der verbotenen „Fränkischen Aktionsfront“ sein solle. Die tatsächliche Sachherrschaft über das Anwesen sei von ihrem Sohn ausgeübt worden. Das Anwesen habe sie ihm primär zu Wohnzwecken überlassen. Das Obergeschoss habe er tatsächlich zum Wohnen genutzt habe, später sei als zweiter Nutzungszweck der Betrieb eines Kleingewerbes hinzugekommen. Welche Gegenstände ihr Sohn in dem Anwesen gelagert habe, sei der Klägerin nicht bekannt. Allenfalls liege eine Überlassung des Anwesens durch ihren Sohn an das FNS vor. Auch diesbezüglich sei der Bescheid widersprüchlich, da festgestellt werde, dass die Klägerin die tatsächliche Verfügungsbefugnis über das Anwesen nicht mehr gehabt habe. Die Klägerin habe die angeblich verfassungswidrigen Bestrebungen jedenfalls nicht vorsätzlich gefördert. Sie habe keinen gestalterischen Einfluss auf die Aktivitäten des FNS gehabt. Das Anwesen habe verfassungswidrige Bestrebungen gerade nicht gefördert, da der Beklagte selbst ausgeführt habe, dass die Graswurzelstrategie nicht aufgegangen sei. Die Klägerin beziehe Leistungen nach SGB II und verfüge über kein weiteres Grundeigentum, so dass die Beschlagnahme für sie in Anbetracht ihres Alters und ihrer Einkommensverhältnisse eine Härte darstelle.

Das Verfahren wurde unter dem Az. B 1 K 14.535 angelegt.

Mit Schriftsatz vom 25. September 2014 hat der Beklagte Klageabweisung beantragt.

Zur Begründung werde zunächst auf die Ausführungen in der Verbotsverfügung vom 2. Juli 2014, insbesondere auf die Seiten 115 bis 125 hingewiesen. Soweit die Klägerin im Beschwerdeverfahren gegen den Durchsuchungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 17. Juli 2014 (B 1 X 14.440, BayVGH 4 C 14.1708) geltend gemacht habe, dass sie die Immobilie ausschließlich ihrem Sohn zu Wohnzwecken überlassen habe und die auf dem Anwesen bzw. im Objekt durchgeführten Veranstaltungen demgegenüber von untergeordneter Bedeutung gewesen seien, liege hierin eine bloße Schutzbehauptung. In Anbetracht der im Verbotsbescheid zusammenfassend dargestellten tatsächlichen Nutzung des Objekts für rechtsextremistische Veranstaltungen des FNS und der von den Akteuren der verbotenen Vereinigung geprägten Bezeichnung als „Nationales Zentrum Hochfranken“ sei diese Darstellung nicht geeignet, die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme und Einziehung des Grundstücks als Vermögen Dritter in Zweifel zu ziehen. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass am Tag des Vollzugs des Vereinsverbots im Rahmen der Durchsuchung des gesamten Anwesens O. … … einschließlich der Wohnräume zahlreiche Propagandamaterialien der verbotenen Vereinigung FNS und diverse Geschäftsutensilien der … GbR (Final Resistance Versand), die ihren Geschäftssitz in O. … … angemeldet hatte, aufgefunden werden konnten. Hierdurch werde die tatsächliche Nutzung der Immobilie für die Zwecke der verbotenen Vereinigung bzw. zur Förderung ihrer verfassungswidrigen Bestrebungen zusätzlich belegt.

Mit weiterem Schriftsatz vom 7. Januar 2015 wurde ergänzend vorgetragen, dass eine primäre Überlassung des Anwesens zu Wohnzwecken bereits wegen des langen Leerstandes und der Renovierungsbedürftigkeit des früheren Gasthofes nicht erkennbar sei. Erstmals im April 2012 sei eine Wohnnutzung durch die FNS-Aktivisten F. und B. erfolgt; der Sohn der Klägerin habe das Anwesen wegen seiner Inhaftierung vom 4. April 2011 bis 23. Mai 2013 rein faktisch weder als Wohnraum noch als Lagerstätte für seine gewerbliche Tätigkeit genutzt. Er sei zudem jeweils nur kurzzeitig in R. … amtlich gemeldet gewesen. Im Zuge der vereinsrechtlichen Durchsuchungen am 10. Juli 2013 und 23. Juli 2014 habe keine Person im Objekt angetroffen werden können. Auf die vom Landratsamt … veranlasste Baukontrolle am 11. Februar 2014 werde verwiesen (für eine auf Dauer beabsichtigte Wohnnutzung seien weitere Renovierungs- und Sanierungsarbeiten durchzuführen; hinzu komme Schimmelbefall). In den handschriftlichen Unterlagen des … … sei eine Nutzung als Nationales Zentrum beschrieben.

Soweit die Klägerin vortrage, sie habe keine Kenntnis gehabt von der Nutzung, werde auf die Schreiben des Landratsamts … vom 28. November 2013 und 20. Dezember 2013 verwiesen (Bl. 22 f. und Bl. 32 ff. der Bauakte). Insbesondere sei ihr die Bezeichnung “Nationales Zentrum Hochfranken“ geläufig gewesen. Es sei auch unerheblich, dass die Veranstaltungen als rein private Veranstaltungen oder Feierlichkeiten deklariert worden seien. Die eigenen Einlassungen im baurechtlichen Verfahren ließen den Schluss zu, dass die Klägerin über die Nutzung ihrer Immobilie im Wesentlichen informiert gewesen sei. Sie habe mit den Bewohnern im April 2012 (damals sei ihr Sohn inhaftiert gewesen) Mietverträge geschlossen, die im Jahr 2013 geendet hätten (vgl. Schreiben vom 7. Dezember 2013 an das LRA …, Bl. 29 f. der Bauakte). Bei einer Baukontrolle am 11. Februar 2014 seien Schlafgelegenheiten für mindestens 20 Personen festgestellt worden. Am 10. Mai 2014 habe die Klägerin mit ihrem Ehemann an einer politischen Veranstaltung im Objekt teilgenommen.

Es bedürfe für eine vereinsrechtliche Beschlagnahme auch keiner rechtsgeschäftlichen, d.h. vertraglichen Überlassung an Dritte. Die Klägerin habe das Anwesen nicht nur einzelnen Aktivisten des FNS, sondern aufgrund des steuernden Einflusses der Protagonisten … und K. … der verbotenen Vereinigung zur Verfügung gestellt.

Hinsichtlich des mindestens zu fordernden bedingten Vorsatzes reiche eine sog. „Parallelwertung in der Laiensphäre“, dass aufgrund der Kenntnis der tatsächlichen Vereinsaktivitäten der soziale Sinngehalt der „verfassungswidrigen Bestrebungen“ richtig erfasst werde. Es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Klägerin von den Diskussionen und der öffentlichen Berichterstattung über die Immobilie „O. … …“ keinerlei Kenntnis erlangt haben will. Die konkret ihren Sohn betreffenden Aktivitäten und seine Inhaftierung seien der Klägerin nicht verborgen geblieben. Die Anordnung sei auch verhältnismäßig, insbesondere erforderlich und angemessen. Aufgrund der allenfalls sporadischen Wohnnutzung genieße das gesetzgeberische Ziel, die Allgemeinheit vor verfassungswidrigen Bestrebungen zu schützen und verfassungsfeindliche Aktivitäten effektiv zu unterbinden, Vorrang, zumal die Klägerin das Anwesen selbst nie zu Wohnzwecken genutzt habe. Der Wegfall der monatlichen Ratenzahlung (100 EUR) sei hinzunehmen. Eine Beschränkung von Beschlagnahme und Einziehung auf bestimmte Räumlichkeiten unter Aussparung der Wohnräume komme aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht in Betracht und sei aus Gründen der Effektivität nicht geboten (wird ausgeführt).

Das bisherige Vorbringen der Klägerseite wurde mit Schriftsatz vom 20. Februar 2015 ergänzt. In den bisher zu einer Entscheidung anstehenden Fallkonstellationen hätten die Sacheigentümer ausnahmslos zu der Vereinigung gehört bzw. sogar eine herausragende Funktion wahrgenommen. Die von der Beklagtenseite angeführten Indizien zum Kenntnisstand der Klägerin erwiesen sich als falsch oder beruhten auf bloßen Spekulationen. Dass im Februar 2012 zwei ortsansässige Freunde in das Anwesen eingezogen seien, indiziere gerade keinen Vorsatz hinsichtlich der Unterstützung des FNS, sondern zeige, dass aus Klägersicht stets die Wohnfunktion im Vordergrund gestanden habe (vgl. Wohnraummietvertrag vom 31. März 2012, Bl. 109 ff. der GA). Die Klägerin habe bis zum 23. Juli 2014 keine Kenntnis davon gehabt, dass ihr Sohn, …und … ein Engagement innerhalb des FNS verband, auch habe sie außer den Mietern keiner weiteren Person einen Schlüssel überlassen. Die Vermietung während der Inhaftierung des Sohnes habe dem Unterhalt des Gebäudes gedient. Die Art der Erneuerungen im Gebäude dokumentiere die Wohnfunktion. Unzutreffend sei ein Bericht einer Vertrauensperson des Verfassungsschutzes, dass die Klägerin bei einer Veranstaltung am 15. Mai 2014 in O. … anwesend gewesen sei, sie habe sich in Italien aufgehalten. Der Beklagte könne keine einzige Veranstaltung in O. … benennen, bei der die Klägerin anwesend gewesen sei. Bei der Baukontrolle am 11. Februar 2014 sei sie selbst nicht anwesend gewesen. Sämtliche Veranstaltungen im Objekt im Jahr 2014 seien von der Partei „Der III. Weg“ ausgerichtet worden. Über deren Verfassungswidrigkeit entscheide jedoch das Bundesverfassungsgericht und nicht der Beklagte. Aus Sicht des Beklagten seien die maßgeblichen Akteure des FNS bereits Ende 2013 in der Partei „Der III. Weg“ (vgl. Bl. 106 d. GA) aufgegangen. Der Beklagte habe damit seine Zuständigkeit überschritten, zumal „Der III. Weg“ länderübergreifend agiere. Das Anwesen sei folglich im Zeitpunkt des Verbots nicht vom FNS genutzt worden, sondern sei allenfalls ein örtlicher Stützpunkt der Partei „Der III. Weg“ gewesen.

In einem vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Az. 4 A 14.1787 geführten Verfahren wandte sich die Klägerin (neben 40 weiteren Klägern) gegen die vereinsrechtliche Verfügung vom 2. Juli 2014 betreffend das Verbot des „Freien Netzes Süd“. Mit Beschluss des Gerichts vom 21. April 2015 wurde das Verfahren B 1 K 14.535 ausgesetzt bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in der Streitsache 4 A 14.1787. Mit seit 14. Dezember 2015 rechtskräftigem Urteil vom 20. Oktober 2015 wurden die Klagen im Verfahren 4 A 14.1787 abgewiesen.

Auf Antrag des Klägerbevollmächtigten vom 11. Januar 2016 wurde das Verfahren unter dem nunmehrigen Aktenzeichen wieder aufgenommen.

Der Beklagte verwies mit Schriftsatz vom 10. April 2016 ergänzend auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren 4 A 14.1787. Auf eine ausschließliche oder überwiegende Nutzung für Vereinszwecke komme es nicht an. Die Durchführung von Veranstaltungen des „III. Wegs“ stelle eine Nutzung durch das FNS nicht in Frage, denn eine Nutzung durch andere Gruppierungen sei bei Veranstaltungsräumlichkeiten nicht unüblich. Auch sei es unerheblich, ob das Objekt im Zeitpunkt der Beschlagnahmeverfügung noch durch das FNS genutzt worden sei, andernfalls wäre einem Missbrauch kaum Grenzen gesetzt.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 7. Juni 2018 verwiesen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten, auch im Verfahren B 1 K 16.185, Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Verfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die in Ziffer 7.1 des Bescheids des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr verfügte Beschlagnahme und Einziehung des Anwesens der Klägerin O. … … in O. … ist nicht zu beanstanden.

Das Gericht schließt sich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Wesentlichen zunächst den Gründen der angefochtenen Verbotsverfügung vom 2. Juli 2014 an und sieht insoweit von einer gesonderten Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist zur Sache sowie zum Klagevorbringen noch Folgendes auszuführen:

Die Beschlagnahme und Einziehung beruht auf § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. § 10 und § 12 Abs. 2 VereinsG. Danach ist mit dem Vereinsverbot in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung von Sachen Dritter zu verbinden, wenn der Berechtigte durch die ÜberIassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.

Die in Ziffer 7.1 des Bescheids verfügte Beschlagnahme und Einziehung des streitgegenständlichen Grundstücks der Klägerin ist danach nicht zu beanstanden, denn die Klägerin hat das Grundstück dem FNS zur Förderung seiner verfassungswidrigen Ziele zur Verfügung gestellt, wobei sie zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat.

Die Klägerin ist richtige Adressatin der Beschlagnahme- und Einziehungsverfügung. Sie war im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses Eigentümerin des Anwesens.

Beim FNS handelt es sich um einen Verein i.S.d. § 2 Abs. 1 VereinsG, der als Nachfolgeorganisation der verfassungswidrigen F.A.F. bestandskräftig verboten ist nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 8 VereinsG.

In dem auch von der Klägerin betriebenen Klageverfahren 4 A 14.1787 hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zwar nicht mit der Frage der Verfassungswidrigkeit des FNS als Nachfolgeorganisation der F.A.F. befasst, weil die Kläger des dortigen Verfahrens nicht als Vertreter des FNS geklagt hatten, sondern sich als Individualpersonen auf fehlende organisatorische Strukturen des FNS berufen und damit die Vereinseigenschaft nach § 2 Abs. 1 VereinsG in Frage gestellt hatten. Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in den Gründen seiner Entscheidung ausführt, könne den Klägern des dortigen Verfahrens als individuell betroffene Personen vor dem Hintergrund einer möglichen Strafbarkeit nach § 85 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB die Klagebefugnis nicht abgesprochen werden. Demgemäß sei die gerichtliche Prüfung der Verbotsverfügung auf das Vorbringen der fehlenden Vereinseigenschaft beschränkt. Ob die sonstigen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen vorlägen, bleibe außer Betracht. Die Verbotsverfügung wurde, auch nachdem im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die Vereinseigenschaft des FNS unter Benennung der maßgeblichen Führungspersonen bestätigt wurde, von diesem bzw. den zu seiner Vertretung befugten Personen nicht angefochten. Es steht damit bestandskräftig fest, dass das FNS als Nachfolgeorganisation der F.A.F. verboten ist. Dies wird auch von Klägerseite nicht in Frage gestellt.

Voraussetzung für die Beschlagnahme und nachfolgende Einziehung ist, dass die im Eigentum eines Dritten stehenden Sachen dem Verein überlassen worden und damit dessen verfassungswidrige Zwecke gefördert worden sind.

§ 12 Abs. 2 VereinsG erfasst Sachen Dritter, die objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt sind, die verfassungswidrigen Bestrebungen eines Vereins zu fördern. Der Anwendungsbereich der Vorschrift beschränkt sich dabei nicht auf Sachen, denen die verfassungswidrige Zweckbestimmung unmittelbar anhaftet. Er erfasst alle Sachen, die objektiv zur Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen geeignet sind, damit auch vordergründig „neutrale“ Sachen wie Immobilien, von denen aus der Verein seine verbotenen Bestrebungen verfolgt (vgl. BayVGH, U. v. 26.11.2007 - 4 B 07.104 - juris Rn. 25 m.w.N.).

Unter einem Überlassen ist ein bewusstes, rechtserhebliches Handeln des Eigentümers zu verstehen. Auf die Art der Überlassung kommt es nicht an. Mithin ist eine Sache dem Verein überlassen, wenn dem Verein durch z.B. Miet-, Pacht-, Leih- oder ähnlichem Vertrag der Gewahrsam an der Sache von dem Dritten eingeräumt wurde. Ein Überlassen liegt hingegen nicht vor, wenn die Sache z.B. durch verbotene Eigenmacht in den Gewahrsam des Vereins gelangt ist (Seidl in Albrecht/Roggenkamp, Vereinsgesetz, 1. Auflage 2014, Rn. 22 zu § 12). Dass mit dem FNS bzw. seinen führenden Repräsentanten kein schriftlicher Mietvertrag geschlossen wurde und die Klägerin damit argumentiert, sie habe das Anwesen ihrem Sohn zur Nutzung im Rahmen seiner gewerblichen Betätigung überlassen bzw. für einen gewissen Zeitraum teilweise zu Wohnzwecken vermietet, ist unerheblich, da diese nur formalen Kriterien nicht darüber hinwegtäuschen können, dass das Anwesen rein tatsächlich vollumfänglich von Aktivisten des FNS genutzt wurde, sei es im Rahmen der Tätigkeit des Final Resistance Versands oder als Treffpunkt für Veranstaltungen des FNS als „Nationales Zentrum Hochfranken“. Schließlich ist auch nicht außer Acht zu lassen, dass der Sohn der Klägerin eine herausgehobene Position im FNS eingenommen hat (vgl. S. 32 der Verbotsverfügung).

Die Mitglieder des FNS wollten bei ihrem Tun nach außen hin zudem ganz bewusst den Anschein erwecken, kein vereinsmäßiger Zusammenschluss von Personen zu sein, weshalb rein faktisch auch kein Ansprechpartner als Vertreter des Vereins öffentlich in Erscheinung getreten ist. Dass es aber hierauf nicht ankommen kann, liegt auf der Hand, weil sich ansonsten allein durch die Verschleierung der wahren Strukturen der verfassungswidrigen Vereinigung eine Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen erreichen ließe. Die Klägerin hat das Anwesen ihrem Sohn und dessen Mitstreitern zur Verfügung gestellt. Der Sohn der Klägerin hatte nicht nur wegen seiner Aufbauarbeit bei der Internetpräsentation des FNS und als Kameradschaftsführer im Raum … eine herausgehobene Position im FNS. Vor allem in der Anfangszeit des FNS war er als verantwortlich im Sinne des Presserechts (V.i.S.d.P.) auf zahlreichen Propagandamitteln des FNS genannt (Flyer, Aufkleber, etc.). Er hat das FNS darüber hinaus auch bei öffentlichen Veranstaltungen und Versammlungen vertreten (siehe insgesamt S. 32 der Verbotsverfügung). Dass darüber hinaus auch einer der Repräsentanten des FNS, …, im Anwesen seine Ideen zur Schaffung eines „eigenen Freiraums“ (vgl. Bl. 198 der Behördenakte I, Fußnote 6) umsetzen wollte, belegt die Überlassung des Anwesens für die verfassungswidrigen Bestrebungen der verbotenen Vereinigung.

Das Anwesen O. … wurde bereits kurze Zeit nach dem Erwerb durch die Klägerin (Auflassung vom 25. März 2010, eingetragen im Grundbuch am 25. Mai 2010) dem FNS zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Die mit den weiteren Aktivisten des FNS zeitweilig geschlossenen Verträge zur Wohnnutzung können nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich das Anwesen im Wesentlichen zu einem Stützpunkt für das FNS entwickelt hatte. Die angebliche Nutzung als Altersruhesitz wurde nach Klägerangaben und den ausgewerteten Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden nach von der Klägerin bereits Mitte 2010 aufgegeben, was sich auch anhand einer Fülle von Dokumenten, beginnend mit dem im Rahmen der Durchsuchung beim Sohn der Klägerin sichergestellten handschriftlichen Berichts über die Entwicklung des Anwesens (Asservat Nr. …, vgl. Bl. 236 der Behördenakte I) mit dem dort erklärten Ziel, der Errichtung eines „Bürgerbüros“ belegen lässt. Unmittelbar nach dem Erwerb der Immobilie wurde damit begonnen, diese für eine Nutzung durch Mitglieder des FNS zu ertüchtigen (vgl. die aus den Ermittlungsakten zitierten schriftlichen Äußerungen auf S. 118 ff. der Verbotsverfügung sowie z.B. S. 64 der Behördenakte I). Schließlich wurde das Ziel des FNS, dauerhaft „unabhängige und eigene Räumlichkeiten“ und schließlich mit O. … … eine sog. „Nationalbefreite Zone“ - und nicht nur einen Veranstaltungsort für private Feiern - zu schaffen, durch den zwischen den Mitgliedern und Sympathisanten des FNS geführten E-Mail-Verkehr sowie sonstige Äußerungen im Internet hinreichend dokumentiert (vgl. z.B. Bl. 195 ff. der Behördenakte I), was dann schließlich auch durch die Anbringung des Banners „Nationales Zentrum Hochfranken“ nach außen hin deutlich gemacht wurde. Zudem erfolgte auf der Internet-Seite des FNS die Angabe des Anwesens als Veranstaltungsort für Aktivitäten der Vereinigung.

Soweit der Klägerbevollmächtigte moniert, es hätten über das Jahr verteilt lediglich wenige zeitlich begrenzte Veranstaltungen dort stattgefunden, so dass von einem Überlassen nicht gesprochen werden könne, überzeugt dies nicht. Unabhängig davon, dass auch bei nur wenigen Veranstaltungen der Tatbestand des Überlassens nicht entfiele, diente nach den Ermittlungsergebnissen das Anwesen nicht nur der Abhaltung von wenigen Veranstaltungen, sondern es stand in der alleinigen Nutzung des FNS, das hier eine allgemeine Anlaufstelle hatte, so dass isoliert auf die Anzahl von Veranstaltungen und ggf. ihren Anlass (es hätten nach Klägerangaben auch Geburtstags- und Silvesterfeiern stattgefunden) nicht abgestellt werden kann, zumal es sich bei den einladenden und teilnehmenden Personen um den eng begrenzten Kreis von Mitgliedern und Aktivisten des FNS handelte. Anderweitige - außerhalb des FNS stehende - Nutzer gab es nicht. Das FNS konnte über die Nutzung des Objekts frei bestimmen. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass der zwar rechtlich vom FNS unabhängige, aber tatsächlich als Versandhandel für den FNS fungierende Final Resistance Versand dort seine Betriebsräume hatte und von dort seine Tätigkeiten verfolgte. Dass darüber hinaus auch Veranstaltungen aus nach außen hin rein privatem Anlass stattgefunden haben (z.B. Geburtstagsfeiern), lässt eine Überlassung zur Verfolgung der verfassungswidrigen Ziele nicht entfallen.

Die Einziehung setzt weiter voraus, dass der Berechtigte durch die Überlassung der Sache an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat, d.h. dass der Berechtigte die verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins gekannt hat und sich bewusst war, diese durch die Überlassung zu fördern, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ausreichend ist. Vorsatz erfordert insoweit nicht, dass die Klägerin als juristischer Laie in der Lage gewesen sein müsste, die ihr bekannten Aktivitäten des FNS im Einzelnen verfassungsrechtlich exakt zu würdigen. Vielmehr reicht es aus, dass sie aufgrund einer sog. „Parallelwertung in der Laiensphäre“ auf der Grundlage ihres Wissens über die tatsächlichen Vereinsaktivitäten den sozialen Sinngehalt der Verbotsgründe des Art. 9 Abs. 2 GG und damit den Begriff der „verfassungswidrigen Bestrebungen“ richtig begriffen hat (vgl. hierzu: BayVGH, U.v. 26.11.2005 - 4 B 07.104 - juris). Dolus eventualis ist (in Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit) dann gegeben, wenn (als voluntatives Element) der Täter die Tatbestandsverwirklichung weder anstrebt noch für sicher, sondern nur für möglich hält. Der bewusst fahrlässig Handelnde ist mit der als möglich erkannten Folge nicht einverstanden und vertraut auf ihren Nichteintritt, während der bedingt vorsätzlich Handelnde mit dem Eintritt des Erfolgs in dem Sinn einverstanden ist, dass er ihn billigend in Kauf nimmt. Dies wird bereits dann angenommen, wenn der Täter den Erfolgseintritt als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und bereit ist, diesen hinzunehmen. Ein gravierendes Indiz für eine billigende Inkaufnahme kann aus allgemeinen Erfahrungssätzen über die menschliche Wahrnehmung gewonnen werden, dagegen kann sprechen, wenn der Erfolg unerwünscht und nach der Sachlage wenig wahrscheinlich ist (vgl. hierzu auch: Fischer, Strafgesetzbuch, 62. Auflage, 2015, Rn. 9 ff. zu § 15 m.w.N.).

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin beim Erwerb des Anwesens tatsächlich die Absicht gehabt hatte, dieses in ferner Zukunft als Altersruhesitz zu benutzen. Der Umstand, dass die 1957 geborene Klägerin im Jahr 2010, also noch eine erhebliche Zeitspanne vor dem regulären Eintritt in den Ruhestand, eine längere Zeit leerstehende, ehemalige Gastwirtschaft nebst Beherbergungsbetrieb erwirbt, die stark renovierungsbedürftig ist und, wollte man sie tatsächlich als Privatwohnung nutzen, erhebliche Umbauten und den Einsatz finanzieller Mittel erforderlich gemacht hätte, nährt jedenfalls angesichts des bekanntermaßen großen Immobilienangebots im strukturschwachen Ostoberfranken Zweifel an diesem Vorbringen. Viel näher liegt die Annahme, dass bereits von vorneherein wohl das Ziel bestanden hat, dort den Aktivisten des FNS einen Ort für Zusammenkünfte zur Verfügung zu stellen. Nachdem, wie der Sohn der Klägerin in dessen Verfahren B 1 K 16.185 in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, er ein sehr enges Verhältnis zu seiner Mutter pflegt und diese auch über seine politische Einstellung im Bilde war, spricht einiges dafür, dass sie über die Art und Weise der Betätigung ihres Sohnes Kenntnis hatte und sie das Anwesen (auch) deshalb erwarb, damit ihr Sohn seinen Bestrebungen ungestört nachgehen konnte. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, denn jedenfalls im weiteren Verlauf muss davon ausgegangen werden, dass die Klägerin über die tatsächliche Nutzung im Bilde war und diese gutgeheißen hat.

Die Klägerin hat sich nicht, wie von ihr vorgetragen, nach dem Erwerb vollkommen zurückgezogen und sich um nichts mehr gekümmert. Dass sie eingebunden war, belegen die Bauakten des Landratsamts … (Beiakte IV), wonach sie zunächst ausdrücklich darauf bestanden hatte, bei einer Baukontrolle selbst anwesend zu sein und dies nicht ihrem Sohn überlassen wollte. Bei dem für Oktober 2010 vereinbarten neuen Termin hatte sie dann das Betreten des Anwesens verweigert und auf ihren Anwalt verwiesen. Eindeutig belegt werden kann die Kenntnis der Klägerin über die von dritter Seite geäußerten Vorwürfe, das Anwesen werde von Neonazis genutzt, durch die wohl vom Sohn der Klägerin verfasste handschriftliche Schilderung (Beiakte II), in welcher Folgendes festgehalten ist:

„Plötzlich wurde aus einem geplanten Altersruhesitz eine „Nazi-Hochburg“. Unter diesen Umständen war es für die Familie nicht mehr möglich, in Ruhe dort zu leben und sie spielten mit dem Gedanken, Grund und Boden zu verkaufen. Um die Familie nicht im Stich zu lassen, boten Nationalisten aus der Region ihre Unterstützung an.“

In Zusammenschau mit den Angaben des Sohns der Klägerin, dass seine Mutter über seine politische Gesinnung im Bilde gewesen sei, muss hieraus der Schluss gezogen werden, dass die Klägerin bei der Überlassung des Anwesens an ihren Sohn und dessen Gesinnungsgenossen über deren politische Ausrichtung im Sinn einer neonazistischen Vereinigung vollkommen im Bilde gewesen ist. Es ist schlichtweg unglaubhaft, dass sie keinerlei Informationen erhalten haben will, da sie keine Zeitung lese und sich nicht für Politik interessiere, da die Nutzung des Anwesens O. … … durch das FNS durch die Medien ging und in der Region für Gesprächsstoff sorgte. Die Einlassung der Klägerin, sie habe vollkommen isoliert von ihrer Umgebung gelebt und mit ihrem Sohn bzw. ihrem Ehemann über die Vorgänge um das Anwesen nicht gesprochen, erscheint lebensfremd. Die vorgetragene längere Abwesenheit während der Sommermonate im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit in Italien vermag die Klägerin daher nicht zu entlasten. Spätestens mit dem Schreiben des Landratsamts … vom 28. November 2013 wurde die Klägerin eindeutig damit konfrontiert, dass das Anwesen nicht zu bloßen Wohnzwecken und einer harmlosen beruflichen Betätigung ihres Sohnes benutzt wurde, sondern es sich um eine Schulungs-, Veranstaltungs-, Versammlungs- und Begegnungsstätte für das FNS handelte. Es ist daher vollkommen irrelevant, dass sich die Klägerin ihrer Einlassung nach nur einmal zu einer Silvesterfeier am Anwesen aufgehalten und von konkreten Veranstaltungen keine Kenntnis gehabt haben will. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass ihr Ehemann vor Ort und auch im Kontakt mit den dort aufhältigen Personen (siehe E-Mail-Verkehr) war, deren politischer Hintergrund allgemein bekannt war. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass sich die Klägerin weder für die Lebensumstände ihres Sohnes (nach Wohnungsdurchsuchung, Inhaftierung, geänderter Nutzung des Anwesens aufgrund der Berichterstattung in den Medien) noch für die Vorgänge in ihrem Anwesen O. … … interessiert und weder mit ihrem Ehemann noch mit dem Sohn hierüber gesprochen haben will. Gerade vor dem Hintergrund der handschriftlichen Schilderung erscheint dies unglaubhaft.

So hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 8. Januar 2015 (Az. 4 C 14.1708) betreffend die Durchsuchung des klägerischen Anwesens ausgeführt:

„Wie das StMIBV in der Verfügung vom 2. Juli 2014 ausführlich dargelegt hat, wurde das Anwesen O. … über Jahre hinweg von der Vereinigung FNS als ein zentraler Veranstaltungsort in Anspruch genommen, was auch in der Öffentlichkeit allgemein bekannt war. Dass diese Nutzung ohne oder gar gegen den Willen der Antragsgegnerin ausgeübt worden sein könnte, erscheint völlig lebensfremd.“

Das Gericht teilt, wie oben dargelegt, diese Einschätzung. Aus alledem ist der Schluss zu ziehen, dass die Klägerin das Anwesen O. … 47 dem FNS bewusst zur Nutzung zur Verfügung gestellt hat und damit auch zumindest bedingt vorsätzlich dessen verfassungswidrige Ziele gefördert hat. Unerheblich ist der Einwand des Klägerbevollmächtigten, ein Fördern liege deshalb nicht vor, weil die sog. „Graswurzelstrategie“ des FNS nicht aufgegangen sei und deshalb ein Schutz der Bevölkerung vor verfassungswidrigen Bestrebungen nicht vonnöten gewesen sei. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass ein „Erfolg“ der verfassungswidrigen Vereinigung bei der Verbreitung seiner Ansichten in der Bevölkerung nicht vorausgesetzt wird. Ausreichend ist vielmehr, wenn der betreffende Gegenstand objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt ist, die verfassungswidrigen Bestrebungen eines Vereins zu fördern, was vorliegend der Fall war.

Bei Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 12 Abs. 2 VereinsG sieht das Gesetz als Rechtsfolge “in der Regel“ die Beschlagnahme und Einziehung der Sache vor. Es sind keine besonderen Umstände erkennbar, die einen Ausnahmefall begründen könnten. Unerheblich ist, dass nach dem Sachvortrag der Klägerseite zuletzt keine Veranstaltungen des FNS mehr durchgeführt, sondern diese vom „III. Weg“ organisiert worden seien. Dass das FNS nunmehr verboten ist, kann zu keiner anderen Entscheidung führen. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung war die Beschlagnahme und Einziehung die geeignete und erforderliche Maßnahme, eine weitere verbotswidrige Benutzung zu unterbinden. Hierbei kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die Protagonisten des FNS sich im Wesentlichen im „III. Weg“ organisiert hatten. Soweit der Klägerbevollmächtigte die Unverhältnismäßigkeit der Beschlagnahme und Einziehung rügt und vorbringt, eine Versiegelung der ehemaligen Gasträume sei ausreichend, kann dem nicht gefolgt werden, zumal sich die verfassungswidrigen Vorgänge nicht allein in den genannten Räumen abgespielt haben, sondern das Anwesen vollumfänglich vom FNS genutzt worden ist. Die Klägerin hat sich durch die seit 2010 erfolgte Überlassung an das FNS den Eigentumsverlust selbst zuzuschreiben, so dass ihr Interesse, das Anwesen zurückzuerhalten, zurücktreten muss hinter dem öffentlichen Interesse zu verhindern, dass das Objekt weiterhin für verfassungswidrige Ziele genutzt werden könnte.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 07/06/2018 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin, vertreten durch ihre Gesell
published on 08/01/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 17. Juli 2014 wird verworfen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe
published on 20/10/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 4 A 14.1787 Im Namen des Volkes Urteil vom 20. Oktober 2015 4. Senat Sachgebietsschlüssel: 523 Hauptpunkte: Vereinsrechtliche Verbotsverfügung gegen Ersatzor
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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin, vertreten durch ihre Gesell
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Annotations

(1) Die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde zieht Forderungen Dritter gegen den Verein ein, wenn

1.
sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins darstellen, oder
2.
sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vereinsvermögens zu mindern.
Hat der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, so kann sie nur eingezogen werden, wenn der Gläubiger die in Satz 1 bezeichneten Tatsachen bei dem Erwerb kannte.

(2) Sachen Dritter werden eingezogen, wenn der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.

(3) Rechte Dritter an den nach § 11 Abs. 1 oder nach § 12 Abs. 1 oder 2 eingezogenen Gegenständen bleiben bestehen. Sie werden eingezogen, wenn sie unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen begründet oder erworben worden sind.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 eingezogenen Gegenstände gehen mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Einziehungsverfügung auf den Einziehungsbegünstigten über. Nicht vererbliche Rechte erlöschen.

(5) Verfügungen des Vereins, die in den letzten sechs Monaten vor Erlaß des Verbots in der dem anderen Teil bekannten Absicht vorgenommen wurden, Gegenstände des Vereinsvermögens beiseite zu schaffen, sind dem Einziehungsbegünstigten gegenüber unwirksam. Ist zugunsten eines Vereinsmitglieds oder einer Person, die ihm im Sinne des § 138 Abs. 1 der Insolvenzordnung nahesteht, verfügt worden, so wird vermutet, daß diesen die in Satz 1 bezeichnete Absicht bekannt war.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Beschlagnahme (§ 3 Abs. 1 Satz 2) hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Rechtsgeschäfte, die gegen das Veräußerungsverbot verstoßen, sind nichtig, es sei denn, daß der andere Teil weder wußte noch wissen mußte, daß der Gegenstand, auf den sich das Rechtsgeschäft bezieht, der Beschlagnahme unterliegt. Die Beschlagnahme erfaßt auch die Gegenstände, die der Verein einem Dritten zu treuen Händen übertragen hat oder die ein Dritter als Treuhänder für den Verein erworben hat. In den Fällen des Satzes 3 sind die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Grund der Beschlagnahme können Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Soweit es der Zweck der Sicherstellung erfordert, dürfen auch Räume betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse geöffnet werden. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist ohne vorherige Androhung oder Fristsetzung zulässig, wenn sonst die Sicherstellung gefährdet wäre. Werden von der Beschlagnahme Gegenstände im Sinne des § 99 der Strafprozeßordnung erfaßt, gelten für die Sicherstellung die §§ 99, 100 und 101 Abs. 3 bis 8 der Strafprozeßordnung entsprechend. Maßnahmen nach Satz 4 und die Durchsuchung von Wohnungen ordnet nur das Verwaltungsgericht an, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind. Anordnungen nach Satz 5 trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Die Verbotsbehörde kann für das beschlagnahmte Vermögen Verwalter bestellen und abberufen. Die Verwalter unterliegen den Weisungen der Verbotsbehörde.

(4) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Auskunft über den Bestand und Verbleib des Vereinsvermögens zu geben. Auf Verlangen der Verbotsbehörde haben sie ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen und zu beeiden. Der Eid ist mit dem in § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Inhalt auf Ersuchen der Verbotsbehörde vor dem für den Wohnsitz des Eidespflichtigen zuständigen Amtsgericht zu leisten.

(5) Die Aufhebung der Beschlagnahme sowie der Aufschub und die Wiederherstellung ihrer Vollziehbarkeit haben keine rückwirkende Kraft.

(1) Die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde zieht Forderungen Dritter gegen den Verein ein, wenn

1.
sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins darstellen, oder
2.
sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vereinsvermögens zu mindern.
Hat der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, so kann sie nur eingezogen werden, wenn der Gläubiger die in Satz 1 bezeichneten Tatsachen bei dem Erwerb kannte.

(2) Sachen Dritter werden eingezogen, wenn der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.

(3) Rechte Dritter an den nach § 11 Abs. 1 oder nach § 12 Abs. 1 oder 2 eingezogenen Gegenständen bleiben bestehen. Sie werden eingezogen, wenn sie unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen begründet oder erworben worden sind.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 eingezogenen Gegenstände gehen mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Einziehungsverfügung auf den Einziehungsbegünstigten über. Nicht vererbliche Rechte erlöschen.

(5) Verfügungen des Vereins, die in den letzten sechs Monaten vor Erlaß des Verbots in der dem anderen Teil bekannten Absicht vorgenommen wurden, Gegenstände des Vereinsvermögens beiseite zu schaffen, sind dem Einziehungsbegünstigten gegenüber unwirksam. Ist zugunsten eines Vereinsmitglieds oder einer Person, die ihm im Sinne des § 138 Abs. 1 der Insolvenzordnung nahesteht, verfügt worden, so wird vermutet, daß diesen die in Satz 1 bezeichnete Absicht bekannt war.

(1) Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.

(2) Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

1.
politische Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,
2.
Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder.

(1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) eines nach § 3 dieses Gesetzes verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgen (Ersatzorganisationen) oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

(2) Gegen eine Ersatzorganisation, die Verein im Sinne dieses Gesetzes ist, kann zur verwaltungsmäßigen Durchführung des in Absatz 1 enthaltenen Verbots nur auf Grund einer besonderen Verfügung vorgegangen werden, in der festgestellt wird, daß sie Ersatzorganisation des verbotenen Vereins ist. Die §§ 3 bis 7 und 10 bis 13 gelten entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Verfügung haben keine aufschiebende Wirkung. Die für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen sind bei Gefahr im Verzug zu vorläufigen Maßnahmen berechtigt, die außer Kraft treten, wenn die Verbotsbehörde nicht binnen zweier Wochen die in Satz 1 bestimmte Verfügung trifft.

(1) Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.

(2) Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

1.
politische Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,
2.
Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder.

(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt

1.
einer Partei oder Vereinigung, von der im Verfahren nach § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist, oder
2.
einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt oder ihre weitere Betätigung unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) § 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde zieht Forderungen Dritter gegen den Verein ein, wenn

1.
sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins darstellen, oder
2.
sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vereinsvermögens zu mindern.
Hat der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, so kann sie nur eingezogen werden, wenn der Gläubiger die in Satz 1 bezeichneten Tatsachen bei dem Erwerb kannte.

(2) Sachen Dritter werden eingezogen, wenn der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.

(3) Rechte Dritter an den nach § 11 Abs. 1 oder nach § 12 Abs. 1 oder 2 eingezogenen Gegenständen bleiben bestehen. Sie werden eingezogen, wenn sie unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen begründet oder erworben worden sind.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 eingezogenen Gegenstände gehen mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Einziehungsverfügung auf den Einziehungsbegünstigten über. Nicht vererbliche Rechte erlöschen.

(5) Verfügungen des Vereins, die in den letzten sechs Monaten vor Erlaß des Verbots in der dem anderen Teil bekannten Absicht vorgenommen wurden, Gegenstände des Vereinsvermögens beiseite zu schaffen, sind dem Einziehungsbegünstigten gegenüber unwirksam. Ist zugunsten eines Vereinsmitglieds oder einer Person, die ihm im Sinne des § 138 Abs. 1 der Insolvenzordnung nahesteht, verfügt worden, so wird vermutet, daß diesen die in Satz 1 bezeichnete Absicht bekannt war.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung

1.
des Vereinsvermögens,
2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.

(2) Verbotsbehörde ist

1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.

(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1.
ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2.
die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3.
nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden.

(1) Die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde zieht Forderungen Dritter gegen den Verein ein, wenn

1.
sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins darstellen, oder
2.
sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vereinsvermögens zu mindern.
Hat der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, so kann sie nur eingezogen werden, wenn der Gläubiger die in Satz 1 bezeichneten Tatsachen bei dem Erwerb kannte.

(2) Sachen Dritter werden eingezogen, wenn der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.

(3) Rechte Dritter an den nach § 11 Abs. 1 oder nach § 12 Abs. 1 oder 2 eingezogenen Gegenständen bleiben bestehen. Sie werden eingezogen, wenn sie unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen begründet oder erworben worden sind.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 eingezogenen Gegenstände gehen mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Einziehungsverfügung auf den Einziehungsbegünstigten über. Nicht vererbliche Rechte erlöschen.

(5) Verfügungen des Vereins, die in den letzten sechs Monaten vor Erlaß des Verbots in der dem anderen Teil bekannten Absicht vorgenommen wurden, Gegenstände des Vereinsvermögens beiseite zu schaffen, sind dem Einziehungsbegünstigten gegenüber unwirksam. Ist zugunsten eines Vereinsmitglieds oder einer Person, die ihm im Sinne des § 138 Abs. 1 der Insolvenzordnung nahesteht, verfügt worden, so wird vermutet, daß diesen die in Satz 1 bezeichnete Absicht bekannt war.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.