Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 17. Dez. 2015 - 3 BV 13.773

published on 17/12/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 17. Dez. 2015 - 3 BV 13.773
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Previous court decisions
Verwaltungsgericht München, M 5 K 11.6064, 26/02/2013
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Bundesverwaltungsgericht, 2 B 25.16, 07/03/2017

Gericht

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Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 3 BV 13.773

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 17. Dezember 2015

(VG München, Entscheidung vom 26. Februar 2013, Az.: M 5 K 11.6064)

3. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1330

Hauptpunkte:

Dienstliche Beurteilung

Unmittelbarer Vorgesetzter

Richtwert

Größe der Vergleichsgruppe (26 Beamte) hinreichend groß

Ausbildungsqualifizierung

Modulare Qualifizierung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

..., vertreten durch: Landesanwaltschaft ...

- Beklagter -

wegen dienstlicher Beurteilung;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. Februar 2013,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Läpple, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Vicinus, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weizendörfer ohne mündliche Verhandlung am 17. Dezember 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1981 geborene Kläger steht als Polizeibeamter (Kriminalobermeister, Besoldungsgruppe A 8) im Dienst des Beklagten und war zuletzt im Sachgebiet ... des Bayerischen Landeskriminalsamts (BLKA) tätig. In diesem Sachgebiet hat der Sachgebietsleiter auf Arbeitsebene das Weisungsrecht im Rahmen des alltäglichen Einsatzgeschehens auf zwei sog. Gruppenführer verteilt, die für ihre Gruppe (8 bis 10 Beamte) verantwortlich handeln. Weitergehende Anordnungen, etwa der Wechsel eines Beamten zu einer anderen Gruppe oder Anordnungen außerhalb des konkreten Einsatzes wie Diensteinteilungen sowie grundsätzliche Fragen der Arbeitsabläufe im Sachgebiet, verbleiben jedoch in der Verantwortung des Sachgebietsleiters.

Die dem Kläger am 8. November 2011 eröffnete periodische Beurteilung vom 1. Juni 2011 für den Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis 31. Mai 2011 lautete auf das Gesamturteil 7 Punkte. Der Sachgebietsleiter des Sachgebiets 631 erhob ausweislich des Beurteilungsbogens Einwendungen. Das Gesamturteil entspreche weder nach seiner Ansicht noch der des für den Kläger zuständigen Gruppenführers der tatsächlich von dem Beamten im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistung, die mit 8 Punkten zu bewerten sei.

Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2011 erhob der Kläger gegen die Beurteilung Klage zum Verwaltungsgericht und trug zur Begründung vor: Der Kläger habe einen Anspruch auf ausreichende Plausibilisierung der Beurteilung. Die hier vorliegende Punktwertbeurteilung sei per se nicht geeignet, diesen Plausibilisierungsanspruch zu erfüllen. Gleiches gelte für die Aussagen zur Ausbildungsqualifizierung bzw. für die Eignung für die modulare Qualifizierung, weil sich der angefochtenen Beurteilung nicht entnehmen lasse, warum insoweit keine Aussage getroffen worden sei. Die im BLKA in der Besoldungsgruppe A 8, Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz, vorhandene Vergleichsgruppe von 26 Beamten sei nicht hinreichend groß, um auf diese Gruppe sog. Richtwerte anzuwenden. Der Sachgebietsleiter des Sachgebiets 631 sei rechtsfehlerhaft als unmittelbarer Vorgesetzter im Rahmen der Beurteilungserstellung bzw. -vorbereitung tätig geworden.

Mit Urteil vom 26. Februar 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Beurteilung vom 1. Juni 2011 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Eine Fehlerhaftigkeit liege nicht darin begründet, dass als unmittelbarer Vorgesetzter der Sachgebietsleiter an der Erstellung der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung beteiligt gewesen sei. Vorgesetzte eines Beamten seien nach Art. 3 Satz 2 BayBG diejenigen, die Beamten und Beamtinnen für ihre dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen könnten. Weder das Leistungslaufbahngesetz noch die für die Beurteilung des Klägers maßgeblichen Richtlinien konkretisierten den Begriff des unmittelbaren Vorgesetzten eines Beamten im Rahmen der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung. Da es an einer abstrakten Bestimmung des unmittelbaren Vorgesetzten bei der Beteiligung an einer Beurteilung für einen diesem unterstellten Beamten fehle, komme dem Dienstherrn insoweit ein Organisationsermessen zu. Es sei nicht sachwidrig, wenn sich der Dienstherr bei der Bestimmung des unmittelbaren Vorgesetzten im Sinne der Beurteilungsrichtlinien an die Geschäftsverteilung anlehne, welche die Organisationsstruktur für den Dienst vorgebe. Es sei rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass bei der Bewertung des Klägers die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern vorgegebenen Richtwerte neben dem Ergebnis der Reihung maßgeblich für die Vergabe der Gesamtpunktzahl gewesen seien. Die Festlegung von Richtwerten sei grundsätzlich zulässig, sofern eine hinreichende Vergleichsgruppe von Beamten vorhanden sei. Dies sei hier der Fall. Die Gruppe der Beamten der Besoldungsgruppe A 8 der Fachlaufbahn „Polizei und Verfassungsschutz“, in der der hier maßgebliche Leistungsvergleich stattgefunden habe, sei mit 26 Beamten (noch) ausreichend groß. Gegen die streitgegenständliche Beurteilung bestünden auch insoweit keine Bedenken, als die im Beurteilungsvordruck vorgesehenen Felder für die Eignung des Klägers für eine Ausbildungsqualifizierung bzw. eine modulare Qualifizierung nicht ausgefüllt worden seien. Der Beklagte habe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass der Kläger für entsprechende Qualifizierungen nicht geeignet sei, weil er im Beurteilungszeitraum keine weit überdurchschnittlichen Leistungen erzielt habe. Damit sei eine ausdrückliche - negative - Bewertung der Eignung für entsprechende Qualifikationsmaßnahmen erfolgt.

Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und vom Kläger am 5. April 2013 eingelegte und am 3. Juni 2013 begründete Berufung, mit der dieser beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. Februar 2013 und die Beurteilung vom 1. Juni 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Kläger für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis zum 31. Mai 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen und hierbei auch über die Eignung des Klägers für die modulare Qualifizierung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Wer unmittelbarer Vorgesetzter sei, werde weder in den materiellen Beurteilungsrichtlinien näher dargelegt, noch ergebe sich der Begriff aus den Beurteilungsrichtlinien für die Bayerische Polizei. Aus der Begrifflichkeit „unmittelbar“ sei zu schließen, dass damit der sachlich nächste Vorgesetzte zu verstehen sei, der dem betroffenen Beamten Weisungen erteilen könne. Im vorliegenden Fall sei das der Gruppenleiter. Die Beurteilung sei aber unter Einbindung des Sachgebietsleiters erstellt worden, so dass die dienstliche Beurteilung fehlerhaft sei. Die Vergleichsgruppe sei mit 26 Personen der Besoldungsgruppe A 8 nicht ausreichend groß gewesen. Eine Vergleichsgruppe von 26 Personen führe bei Anlegung einer Quote zur Verzerrung, da nicht das gesamte Spektrum der Beurteilungsprädikate (insb. 15 und 16 Punkte) ausgeschöpft werden könne. Die Quote sei bei einer nicht ausreichend großen Vergleichsgruppe nicht anzuwenden. Die angewandte Vergleichsgruppe habe unter Berücksichtigung der Quote zu einem unrichtigen Beurteilungsmaßstab geführt. Sie enthalte keine Aussage zur Ausbildungsqualifizierung bzw. modularen Qualifizierung.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 125 Abs. 1 i. V. m.. § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats steht dem Dienstherrn bzw. dem für diesen handelnden Beurteiler für das in der dienstlichen Beurteilung liegende persönliche Werturteil eine immanente Beurteilungsermächtigung zu. Aufgrund der Beurteilungsermächtigung sind dienstliche Beurteilungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Verwaltungsgerichte können lediglich prüfen, ob der Beurteiler einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er allgemeine Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (BVerfG, B. v. 6.8.2002 - 2 BvR 2357/00 - juris Rn. 32; BVerwG, U. v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - juris Rn. 4). Soweit Richtlinien für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung bestehen, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und gleichmäßig angewendet werden und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere mit denen der Laufbahnvorschriften über die dienstliche Beurteilung, in Einklang stehen (BVerwG, U. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - juris Rn. 17; BayVGH, U. v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 17).

Maßgeblich sind vorliegend die zum 31. Mai 2011 geltenden Vorschriften der dienstlichen Beurteilung im Leistungslaufbahngesetz (Art. 54 bis Art. 65 LlbG) in der Fassung vom 5. August 2010 (GVBl S. 410).

Danach sind die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung mindestens alle vier (bzw. nunmehr: drei) Jahre dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung vgl. Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG). Die dienstliche Beurteilung wird, soweit die Dienstaufsicht nicht anderweitig geregelt ist, von der Leitung der Behörde erstellt, der der Beamte im Zeitpunkt der dienstlichen Beurteilung angehört (Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG). Die Beurteilung hat die fachliche Leistung in Bezug auf die Funktion und im Vergleich zu den anderen Beamten derselben Besoldungsgruppe der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, desselben fachlichen Schwerpunkts objektiv darzustellen und außerdem von Eignung und Befähigung ein zutreffendes Bild zu geben (Art. 58 Abs. 2 LlbG). Die Bewertung erfolgt in einem Punktesystem mit einer Punkteskala von 1 bis 16 Punkten bezüglich der einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale sowie bezüglich des Gesamturteils (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 LlbG). Bei der Bildung des Gesamturteils sind die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amts und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG). Die für die Bildung des Gesamturteils wesentliche Gründe sind in den ergänzenden Bemerkungen darzulegen (Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG).

Die nähere Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung wird durch Verwaltungsvorschriften gemäß Art. 15 BayBG geregelt (Art. 58 Abs. 6 Satz 1 LlbG). Abschnitt 3 der auf dieser Grundlage erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR zu Art. 15 BayBG - allgemeine Beurteilungsrichtlinien v. 13. Juli 2009, FMBl S. 190) in der Fassung vom 18. November 2010, gültig ab 1. Januar 2011, FMBl 2010, 264) findet demnach Anwendung.

Gemessen an diesen Grundsätzen hält die dienstliche Beurteilung der Überprüfung stand. Sie ist formal nicht zu beanstanden (1.) und begegnet auch hinsichtlich der Bildung eines Gesamturteils aufgrund einer Reihung der zu vergleichenden Beamten anhand der vorgegebenen Beurteilungsrichtwerte keinen rechtlichen Bedenken, weil die Größe der gewählten Vergleichsgruppe mit 26 Beamten hinreichend groß ist (2.). Soweit der Beurteiler dem Kläger nicht die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung und die Eignung für die modulare Qualifizierung zuerkannt hat, ist dies rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden (3.).

1. Die Beurteilung ist formal nicht zu beanstanden. Eine Fehlerhaftigkeit liegt insbesondere nicht darin, dass als „unmittelbarer Vorgesetzter“ im Sinne der Nrn. 10.1 Satz 3 und 10.4 der VV-BeamtR der Sachgebiets- nicht aber der Gruppenleiter an der Erstellung der streitgegenständlichen Beurteilung beteiligt war. Vorgesetzte eines Beamten sind nach Art. 3 Satz 2 BayBG diejenigen, die Beamten und Beamtinnen für ihre dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen können. Vorgesetzte sind neben den Dienstvorgesetzten (Behördenleiter) entsprechend der Organisation (Geschäftsordnung) einer Behörde die Abteilungsleiter, Referenten, Sachgebietsleiter jeweils innerhalb ihres Aufgabenbereichs für die Dauer der Beauftragung mit entsprechenden Aufgaben. Die Bestellung zum Vorgesetzten ist ein Organisationsakt und wird in der Regel durch Geschäftsverteilungsplan oder konkrete Übertragung eines Dienstpostens ohne ausdrücklichen Hinweis als mitverfügt angesehen (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juli 2015, Art. 3 BayBG Rn. 7). Davon ausgehend ist jedenfalls der Sachgebietsleiter Vorgesetzter, aber auch (für einen eingeschränkten Bereich) der Gruppenleiter, der im Sachgebiet 631 jeweils der 3. QE zugeordnet ist. Ob für Qualifizierung als unmittelbarer Vorgesetzter eine umfassende Weisungsbefugnis zu fordern ist oder eine eingeschränkte Befugnis reicht, muss hier nicht entschieden werden, weil Verwaltungsvorschriften nicht wie Rechtsvorschriften aus sich heraus, sondern unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Handhabung auszulegen sind (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1995 - 2 C 19/94 - ZBR 1995, 240 - juris). Hierbei kommt es wesentlich auf die praktische Handhabung der Verwaltungsvorschriften und den in dieser zum Ausdruck kommenden Willen der Verwaltung sowie darauf an, ob im Einzelfall hiervon grundlos abgewichen wurde (vgl. BVerwG, B. v. 26.4.2006 - 1 WB 46/05 - juris Rn. 25; B. v. 23.8.2007 - 6 P 7/06 - NVwZ-RR 2008. 119 - juris Rn. 19). Für die vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen erlassenen Verwaltungsvorschriften, die landesweit Geltung beanspruchen, ist die landesweite Verwaltungspraxis aller die Verwaltungsvorschriften anwendenden Behörden maßgeblich. Im Bereich der Polizei ist abweichend von anderen staatlichen Behörden mit Sachgebieten als unterste Führungsebene mit den Gruppenführern eine weitere Führungsebene mit Weisungsbefugnis „eingezogen“ worden. Aufgrund dieser Besonderheit und dem damit verbundenen Abweichen vom „Normalfall“ einer staatlichen Behörde, ist die Verwaltungspraxis bei der bayerischen Polizei in den Blick zu nehmen, wobei es sich im Verhältnis zwischen der Landespolizei (vgl. Art. 4 POG) und dem Landeskriminalamt (vgl. Art. 9 POG) rechtfertigen lässt, ausschließlich die Verwaltungspraxis des BLKA heranzuziehen, weil dieses als größte kriminalpolizeiliche Ermittlungsstelle und Sonderverband der Bayerischen Polizei eine eigene Organisations- und Arbeitsweise aufweist, die sich in Aufbau und Struktur der Behörde entsprechend widerspiegelt und somit gerade nicht auf die Verhältnisse von Dienststellen etwa im Bereich der Landespolizei übertragen werden kann. Kann daher im vorliegenden Fall maßgeblich auf die Handhabung der Verwaltungsvorschriften beim BLKA abgestellt werden, so gilt festzuhalten, dass nach der Verwaltungspraxis der für die Erstellung der angegriffenen Beurteilung verantwortlichen Behörde (BLKA) der „unmittelbare Vorgesetzte“ im Sinne der Verwaltungsvorschriften durch den Geschäftsverteilungsplan vorgegeben wird. Nach dem Geschäftsverteilungsplan ist dies der Sachgebietsleiter, was auch insoweit zweckmäßig ist, als der Gruppenführer auf Arbeitsebene lediglich 8 bis 10 Mitarbeiter leitet und daher die im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen der Beamten nicht ausreichend einem Vergleich unterziehen kann.

2. Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. U. v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 16), wonach das bei der Beurteilung des Klägers angewandte, bei der Bayerischen Polizei seit langem praktizierte Verfahren, bei dem zunächst interne Leistungsreihungen aller Beamten derselben Besoldungsgruppe auf Sachgebiets-, Dezernats-, Abteilungs- und schließlich auf Amtsebene (hier Bayerisches Landeskriminalamt) durchgeführt werden, über die anschließend die durch das Bayerische Staatsministerium des Innern vorgegebene Beurteilungsquote (Richtwert) gelegt wird, woraus sich das Gesamturteil für die einzelnen Beamten einer Besoldungsgruppe ergibt, das in der Folge der unmittelbare Vorgesetzte des Beamten durch Bewertung der Einzelmerkmale schlüssig macht, bevor der Polizeipräsident als zuständiger Beurteiler die Beurteilung des Beamten vornimmt, rechtens ist.

Sind bei der dienstlichen Beurteilung Beurteilungsrichtwerte vorgegeben, muss die jeweilige Vergleichsgruppe hinreichend groß und hinreichend homogen sein. Eine hinreichende Gruppengröße ist erforderlich, damit genügend Personen vorhanden sind, in denen die unterschiedlichen Leistungs- und Eignungsstufen repräsentiert sein können. Die Bezugsgruppe muss in dem Sinne homogen zusammengesetzt sein, dass für alle Gruppenmitglieder im Wesentlichen dieselben Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gelten. Nur dann können diese Beurteilungskriterien bei den einzelnen Beamten miteinander verglichen und in eine bestimmte Rangfolge nach der Notenskala gebracht werden (vgl. BVerwG, U. v. 24.11.2005 - 2 C 34/04 - BVerwGE 124, 364 - juris Rn. 15; BayVGH, B. v. 14.8.2014 - 3 CE 14.377 - juris).

2.1. Die hier der dienstlichen Beurteilung des Klägers zugrundeliegende Vergleichsgruppe von 26 Beamten der Besoldungsgruppe A 8 der Fachlaufbahn „Polizei und Verfassungsschutz“ besteht aus Beamten derselben Fachlaufbahn und desselben Statusamtes und ist damit homogen zusammengesetzt (vgl. Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG).

2.2 Die Gruppengröße ist auch geeignet, das Gesamtbild der Eignung und Leistung der Kriminalobermeister des BLKA abzubilden. Sie lässt einen Vergleich der einzelnen Mitglieder der Gruppe und die Bildung einer Rangfolge nach der Notenskala zu.

Richtwerte bzw. Quotenvorgaben können ihre Aufgabe nur dann erfüllen, wenn sie für einen hinreichend großen Bereich festgelegt werden, damit genügend Personen vorhanden sind, in denen die unterschiedlichen Leistungs- und Eignungsstufen repräsentiert sein können (vgl. BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 13/79 - juris Rn. 37, U. v. 24.11.2005 - 2 C 34/04 - BVerwGE 124, 356 - juris; BVerwG, B. v. 26.5.2009 - 1 WB 48/07 - BVerwGE 134, 59 - juris Rn. 59; OVG Koblenz, U. v. 15.11.2013 - 10 A 10545/13 - juris Rn. 44; OVG Münster, B. v. 30.10.2012 - 1 A 1684/10 - juris Rn. 13; VGH Mannheim, U. v. 25.9.2012 - 4 S 660/11 - juris Rn. 48; BayVGH, U. v. 7.12.2006 - 15 B 04.2089 - juris Rn. 21 und OVG Bautzen, U. v. 14.11.2006 - 2 B 292/06 - juris Rn. 25). Nur eine hinreichend große Vergleichsgruppe ist auch mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar.

Der höchst- bzw. obergerichtlichen Rechtsprechung lässt sich jedoch ein einheitliches Bild zur Frage, wann davon ausgegangen werden kann, ob genügend Personen vorhanden sind, in denen die unterschiedlichen Leistungs- und Eignungsstufen repräsentiert sein können, nicht entnehmen.

Der Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts geht in seinen Beschlüssen vom 25. Oktober 2010 (1 WB 51/10 - BVerwGE 141, 113 - juris Rn. 44) und vom 26. Mai 2009 (1 WB 48/07 - BVerwGE 134, 59 - juris Rn. 59) aufgrund unverbindlicher Hinweise des Bundesministeriums der Verteidigung und einer sich in der Folge gebildeten Praxis davon aus, dass sich eine Zahl von etwa zwanzig Personen in einer Vergleichsgruppe am unteren Rand der noch akzeptablen Gruppengröße bewegen dürfte (zustimmend: Beck’scher Onlinekommentar Beamtenrecht Bund, Stand: 1.7.2015, § 21 BBG Rn. 64). Bei dieser Gruppenstärke könnten bei der Anwendung der Vorschriften über die Richtwerte Verzerrungen in der Bewertung, die nicht durch Leistungsunterschiede gerechtfertigt sind, vermieden werden (vgl. zuletzt BVerwG, B. v. 12.8.2014 - 1 WB 38/13 - juris Rn. 36).

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hält hingegen 24 Beamte als taugliche Vergleichsgruppe nicht für groß genug, ohne dies näher zu begründen (U. v. 24.11.2005 - 2 C 34/04 - BVerwGE 124, 356 - juris Rn. 20).

Der für die Bundesbeamten zuständige 1. Senat des OVG Münster hat sich der Rechtsprechung des Wehrdienstsenats angeschlossen (vgl. B. v. 30.12.2012 - 1 A 1684/10 - juris Rn. 13), während der 6. Senat aufgrund einer entsprechenden Erlasslage für Landesbeamte (vgl. Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie bzw. die Beurteilungsrichtlinien im Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen) davon ausgeht, dass eine Vergleichsgruppe mindestens 30 Personen umfassen muss (vgl. B. v. 10.6.2010 - 6 A 3081/07 - juris Rn. 4; B. v. 4.12.2009 - 6 A 1223/07 - juris Rn. 6). Auch das OVG Koblenz geht aufgrund einschlägiger Beurteilungsverwaltungsvorschriften davon aus, dass die Vergleichsgruppe mindestens 30 Personen umfassen muss (vgl. U. v. 19.9.2003 - 2 A 10795/03 - juris Rn. 25).

Dem Urteil des erkennenden Senats vom 23. April 1976 (230 III 75 - ZBR 1976,314) lag eine Vergleichsgruppe mit 27 Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienst zugrunde, ohne dass in der damaligen Entscheidung die Vorgabe von einem Richtwert unter dem Gesichtspunkt der hinreichend großen Vergleichsgruppe thematisiert worden wäre. Ausdrücklich geäußert hat sich der Senat zur Frage der hinreichenden Größe der Vergleichsgruppe mit seinen Beschlüssen vom 25. Mai 2009 (3 ZB 08.2442 - juris Rn. 5: hinreichend große Vergleichsgruppe bei 44 Beamten) und vom 29. Dezember 2010 (3 ZB 10.3 - juris Rn. 7: Vergleichsgruppe von 19 Beamten nicht ausreichend groß), letzterer unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Beamtensenats des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 24.11.2005 - 2 C 34/04 - BVerwGE 124, 356 - juris Rn. 20), wonach eine Vergleichsgruppe von 24 Beamten nicht groß genug ist.

Mit 26 Beamten der Besoldungsgruppe A 8 der Fachlaufbahn „Polizei und Verfassungsschutz“ liegt hier eine hinreichend große Vergleichsgruppe vor. Der Senat geht davon aus, dass bei dieser Gruppenstärke das Gesamtbild der Eignung und Leistung der Beamten mit dem Gesamtbild der bayerischen Polizei (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 13/79 - ZBR 1981, 197 - juris Rn. 37) übereinstimmt und bewegt sich damit in dem Korridor der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Vergleichsgruppe mit 24 Beamten nicht groß genug) und der Senatsrechtsprechung (Vergleichsgruppe mit 27 Beamten groß genug). 26 Beamte als hinreichend große Vergleichsgruppe anzusehen, steht auch im Einklang mit der Kommentarliteratur, wonach tunlichst eine Zahl von 25 Personen nicht unterschritten werden sollte (vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand: Sep. 2015, 2. Band, B.VI.4. Rn. 414 Fußnote 170a; soweit dort unter der Fußnote 170a.01 ausgeführt wird, aus rein statistischer Sicht sei wohl auch eine Mindestgröße zwischen 20 und 25 Personen vertretbar, steht dies zumindest hinsichtlich einer Gruppengröße von 20 bis 24 Beamten nicht im Einklang mit der vorzitierten Rechtsprechung des Beamtensenats des Bundesverwaltungsgerichts).

3. Soweit der Beurteiler dem Kläger nicht die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung und die Eignung für die modulare Qualifizierung zuerkannt hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beurteiler hat dargelegt, dass er dem Kläger die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung und modulare Qualifizierung (Art. 30 LlbG) nicht zuerkannt hat, weil er keine weit überdurchschnittlichen Leistungen erbracht hat. Dies steht im Einklang mit der Nr. 8.2.2 Sätze 1 und 2 der VV-BeamtR, wonach nur besonders befähigte Beamte für die Ausbildungsqualifizierung bzw. modulare Qualifizierung geeignet sind. Sie müssen sich durch weit überdurchschnittliche Leistungen ausgezeichnet haben. Dies ist bei der Punktebewertung von 7 Punkten im Gesamturteil nicht der Fall, da mit diesem Gesamturteil keine überdurchschnittlichen, sondern „nur“ Leistungen, die in jeder Hinsicht den Anforderungen genügen oder diese übersteigen (vgl. Nr. 3.2.2.3 Satz 2 der VV-BeamtR) umschrieben werden. Ergänzend wird auch auf Nr. 8.2.1 Satz 6 der VV-BeamtR verwiesen, wonach es keiner Äußerung bedarf, wenn die Voraussetzungen für die modulare Qualifizierung/Ausbildungsqualifizierung nicht vorliegen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 191 Abs. 2 VwGO i. V. m.. § 127 BRRG nicht erfüllt sind.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des anderen Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs), des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG).

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published on 11/01/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleis
published on 09/11/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der am ... 1977 geborene Klä
published on 17/11/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Siche
published on 17/03/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die am ... 1985 g
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen. Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln, insbesondere über

1.
den Inhalt der Beurteilung, beispielsweise die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,
2.
ein Bewertungssystem für die Beurteilung,
3.
die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs, beispielsweise die konkrete Festlegung von Richtwerten oder die Möglichkeit, von den Richtwerten aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit abzuweichen,
4.
die Festlegung von Mindestanforderungen an die an der Beurteilung mitwirkenden Personen,
5.
die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs,
6.
die Voraussetzungen und das Verfahren einer fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen und
7.
Ausnahmen von der Beurteilungspflicht.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.