Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Nov. 2016 - Au 2 K 15.1602

published on 17/11/2016 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Nov. 2016 - Au 2 K 15.1602
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, Polizeihauptmeister (PHM), ist Polizeivollzugsbeamter der zweiten Qualifikationsebene (Besoldungsgruppe A 9) und war im Beurteilungszeitraum als Inspektionsbeamter der Schwerverkehrsgruppe bei der Verkehrspolizeiinspektion (VPI) ... eingesetzt.

Für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2014 erhielt er eine periodische dienstliche Beurteilung mit einem Gesamtprädikat von 9 Punkten, für den vorangegangen Beurteilungszeitraum hatte er ein Gesamtprädikat von 10 Punkten erhalten.

Die streitgegenständliche periodische dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2014 wurde dem Kläger am 3. Juli 2014 durch den Beurteiler, den damaligen mittlerweile pensionierten Leiter der VPI ..., Erster Polizeihauptkommissar (EPHK) a. D. ..., eröffnet. Im Rahmen des nachfolgenden Überprüfungsverfahrens nach Art. 60 Abs. 2 LlbG wurde die Beurteilung durch das Polizeipräsidium..., Sachgebiet ..., am 21. Juli 2014 geprüft und bestätigt.

Der Kläger ließ mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 19. Juni 2015 Einwendungen gegen die dienstliche Beurteilung erheben. Die Abwertung von 10 auf 9 Punkte ohne gleichzeitige Beförderung im Beurteilungszeitraum sei nicht ohne weiteres nachvollziehbar.

Die vorgebrachten Einwendungen wurden seitens der Beklagtenseite als Widerspruch gewertet, da die Überprüfung der periodischen Beurteilung auf formale Fehler bereits am 21. Juli 2014 durch das Polizeipräsidium ... erfolgt sei. Mit dem Kläger am 6. Oktober 2015 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 21. September 2015 wurde der Widerspruch gegen die periodische Beurteilung zum Stichtag 31. Mai 2014 als unbegründet zurückgewiesen.

Dagegen ließ der Kläger am 27. Oktober 2015 Klage erheben; für ihn ist beantragt:

Der Beklagte wird unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung 2014 (Beurteilungszeitraum vom 1.6.2011 bis 31.5.2014) sowie der Widerspruchsentscheidung vom 21. September 2015 verpflichtet, für den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Beurteilung zu erstellen.

Der Erlass des Widerspruchsbescheids vom 21. September 2015 sei bereits unzulässig. Da der Kläger mit Schreiben vom 19. Juni 2015 Einwendungen erhoben habe und die dienstliche Beurteilung kein Verwaltungsakt sei, habe die Behörde die Möglichkeit gehabt, die Einwendungen mittels Ausgangsbescheid abzulehnen.

Am 5. November 2013 habe ein Reihungsgespräch stattgefunden, bei dem der unmittelbare Vorgesetzte, Polizeihauptkommissar (PHK) ..., nicht anwesend gewesen sei. Es sei verfahrensfehlerhaft, dass sich PHK ... als Leiter Schwerverkehr nicht einbringen habe können. Dies wäre notwendig gewesen, da den Anwesenden bei der Beurteilung der Leistungsreihung keine Fachkenntnisse vorgelegen haben, um die Arbeit in Sachen Schwerlastverkehr zu beurteilen. Des Weiteren liege ein Verfahrensfehler vor, weil die herangezogene Vergleichsgruppe nicht hinreichend groß und homogen genug sei. Vorliegend habe es sich um eine Vergleichsgruppe von 15 Personen bei der VPI ... gehandelt, wobei der Kläger an Platz 11 gereiht worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Vergleichsgruppenstärke von ungefähr 25 Personen notwendig, damit das vorliegend praktizierte System der Leistungsreihung mit anschließender Bepunktung im Rahmen einer durch das Bayerische Staatsministerium des Innern vorgegebenen Beurteilungsquote zur Anwendung kommen könne. Schließlich sei das Verfahren auch fehlerhaft, weil höchst fraglich sei, wie es dem Beurteiler, EPHK a. D. ..., möglich sei, Einblicke in die Leistungen aller Beamten des Beurteilungssprengels des Polizeipräsidiums ... zu bekommen und den Kläger damit auf Platz 89 von 124 Polizeihauptmeistern im Beurteilungssprengel zu reihen.

Weiter seien sachfremde Erwägungen angestellt worden. Der Bewertung in der Beurteilung seien Arbeitszeitnachweise aus den Jahren 2011 bis 2014 zugrunde gelegen, die falsche Zahlenwerte beinhaltet hätten. Das Führen von Strichlisten mit Daten des PROVI-Systems zum Leistungsvergleich sei nach der Dienstvereinbarung zum Verfahren zur Bearbeitung von Verkehrsordnungswidrigkeiten bei der Bayerischen Polizei - PROVI zwischen dem Bayerischen Staatsministerium des Inneren und dem Hauptpersonalrat vom 26. Februar 2012 nicht möglich und daher unzulässig. Nach § 3 dieser Dienstvereinbarung sei eine personenbezogene Leistungs- und Verhaltenskontrolle mit Daten, die im Rahmen von PROVI gewonnen und genutzt würden, unzulässig.

Dem Kläger sei im Leistungsgespräch 2012 nach seiner Erinnerung eine Beurteilung mit 10 Punkten angekündigt worden. Aus diesem Grunde sei nicht erklärbar, warum er trotz dieser Prognose nur 9 Punkte erhalten habe. Er habe davon ausgehen müssen, dass er bei gleichbleibender Leistung eine Beurteilung mit 10 Punkten erhalten werde.

Die Bewertung in einigen Einzelmerkmalen sei nicht nachvollziehbar. Im Leistungsgespräch 2011 sei der Kläger als Leistungsträger in Sachen Qualität vermerkt gewesen. Damit sei nicht in Einklang zu bringen, warum gegenüber der Vorbeurteilung eine Absenkung um 2 Punkte erfolgt sei. Die Abwertung der Einzelmerkmale „Eigeninitiative, Selbstständigkeit“ um einen Punkt sei nicht nachvollziehbar, da Kontrollen im Außendienst stets ohne Führungskraft erfolgt seien und der Gruppenleiter so gut wie nie anwesend gewesen sei. Im Einzelmerkmal „Teamverhalten“ sei die Bewertung mit 7 Punkten nicht sachgerecht, denn die Zusammenarbeit mit dem Vorgesetzten sei lediglich in einem Gespräch am 3. Juli 2014 mit EPHK a. D. ... als problematisch benannt worden. Da 6 Punkte „nicht führbar“ bedeuteten, sei er mit 7 Punkten nicht nach objektiven Verhältnissen bewertet worden. Des Weiteren sei die Bewertung mit 9 Punkten im Einzelmerkmal „geistige Beweglichkeit“ nicht sachgerecht. Bezüglich des Einzelmerkmals „Führungspotential“, welches mit 8 Punkten bewertet worden sei, habe er vom Beurteiler, EPHK a. D. ..., mitgeteilt bekommen, dass er zur Führung einer Gruppe nicht geeignet sei. Mangels Erläuterungen fehle es diesbezüglich an der Plausibilisierung.

Der Beklagte wandte sich mit Schreiben des Polizeipräsidiums ... vom 14. Januar 2016 gegen das Klagebegehren. Für ihn ist beantragt,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Soweit der Kläger vorträgt, dass der Widerspruchsbescheid gegen die vom Kläger zunächst erhobenen Einwendungen unzulässig sei, sei dem nicht zu folgen. Schon aus § 54 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG i. V. m. Art. 15 Abs. 1 Nr. 5 AGVwGO ergebe sich, dass die Durchführung eines fakultativen Widerspruchsverfahren zulässig sei.

Auch sei die Beurteilung formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Die Beurteilungszuständigkeit habe beim damaligen Leiter der VPI ..., EPHK a. D. ..., gelegen, nachdem es sich bei dem Kläger um einen der VPI ... angehörigen Polizeivollzugsbeamten der zweiten Qualifikationsebene handele. Die Beurteilungskommission habe sich aus dem Beurteiler selbst und allen Beamten der dritten Qualifikationsebene der VPI ... zusammengesetzt. Bei den Reihungsgesprächen auf Dienststellenebene zum Stichtag 31. Mai 2014 sei auch der unmittelbare Vorgesetzte, PHK ..., anwesend gewesen. Zwar sei zutreffend, dass PHK ... bei dem Reihungsgespräch am 5. November 2013 aufgrund Urlaubsabwesenheit nicht anwesend gewesen sei. Dies sei allerdings nicht verfahrensfehlerhaft, da die Interessen der Schwerverkehrsgruppe in dieser Sitzung durch dessen Vertreter, PHK ... und EPHK ... als Linienvorgesetzten eingebracht worden seien. Auch habe PHK ... bereits im Vorfeld seine Empfehlungen in einem Gespräch mit EPHK a. D. ... dargelegt. Damit sei der erforderlichen Beteiligung des unmittelbaren Vorgesetzten ausreichend Rechnung getragen worden. Was das für das Zustandekommen der Beurteilung durchgeführte Verfahren unter Bildung von Vergleichsgruppen auf Dienstellen- und Sprengelebene betreffe, so sei in der Vergangenheit bereits mehrfach durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gerichtlich festgestellt worden, dass dieses rechtmäßig sei. Ein Verfahrensfehler liege auch nicht darin, dass dem Beurteiler auf Sprengelebene der Überblick über die anderen zu beurteilenden Beamten fehle und das vergebene Gesamturteil ihm nicht zuzurechnen wäre. Denn in der Regel sei ein Großteil der Beamten bekannt, insbesondere bei einem kleinen Verband. Darüber hinaus sei der Beurteiler nicht an die Wertung im Sprengel gebunden und könne von dieser abweichen, was aber regelmäßig nicht nötig sei, da der Beurteiler bei den Sprengelsitzungen selber auf die Reihung Einfluss nehmen könne.

Es seien bei der Erstellung der Beurteilung keine sachfremden Erwägungen angestellt worden. Wenn für das Einzelmerkmal Arbeitsmenge Strichlisten geführt worden seien, führe dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der Beurteilung. Diese Strichlisten würden lediglich der Einschätzung der Leistung der Beamten dienen und damit eine bessere Vergleichbarkeit der Beamten untereinander ermöglichen. Es sei nicht untersagt, solche Unterlagen zur Entscheidungsfindung heranzuziehen, solange nicht das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung ausschließlich aufgrund von Strichlisten gebildet werde. Schließlich obliege es allein dem Beurteiler, wie und auf welche Weise er sich die für die Beurteilung erforderlichen Kenntnisse verschaffe. Zudem werde bestritten, dass die vom Kläger vorgelegten Strichlisten fehlerhaft geführt worden seien. Auch werde bestritten, dass die der Strichliste zugrunde gelegten Daten ausschließlich aus PROVI gewonnen worden seien. Sämtliche Vorgänge mit Bezug zum Schwerverkehr seien letztlich vom unmittelbaren Vorgesetzten, PHK ..., zur Kenntnis genommen worden.

Soweit der Kläger vortrage, dass im Rahmen eines Leistungsgesprächs im Jahre 2012 eine Beurteilung mit 10 Punkten angekündigt worden sei, sei anzumerken, dass es sich dabei lediglich um eine unverbindliche Prognose gehandelt habe. Dem Kläger sei lediglich der aktuelle Leistungsstand aufgezeigt worden. Die Beurteilung sei jedoch erst im Jahr 2014 erfolgt, also zwei Jahre später und nehme darüber hinaus den gesamten Beurteilungszeitraum in den Blick. Insbesondere sei auch im Leistungsgespräch 2012 schon eine leicht fallende Leistungstendenz festgestellt worden. Abschließend sei dort auch aufgeführt, dass ein deutliches Zeichen notwendig sein werde, um das Gesamturteil der vorgehenden Beurteilung zumindest halten zu können.

Soweit sich der Kläger hinsichtlich einzelner Beurteilungsmerkmale für zu schlecht bewertet halte, stelle er sein Urteil an die Stelle des allein dafür zuständigen Beurteilers. Nur der Beurteiler könne und dürfe den Vergleich mit anderen Beamten der gleichen Laufbahn und Besoldungsgruppe ziehen. Hinsichtlich des Einzelmerkmals „Arbeitsgüte“ habe der unmittelbare Vorgesetzte ausgeführt, dass diese nur von durchschnittlicher Qualität sei, da bei der Bearbeitung von Anzeigen häufig vermeidbare Flüchtigkeitsfehler aufgetreten seien. Bezüglich der Herabstufung im Merkmal „Eigeninitiative“ habe PHK ... dargelegt, dass der Kläger die von der Dienststelle herausgegebenen Jahresziele nicht habe erreichen wollen und sein Arbeitsaufkommen weit unter dem der Kollegen gelegen habe. Unerheblich sei daher, dass PHK ... nicht ständig im Außendienst dabei gewesen sei, da er von sämtlichen Vorgängen mit Bezug zum Schwerverkehr Kenntnis genommen habe. Zum Einzelmerkmal „Teamverhalten“ habe PHK ... vorgebracht, dass der Kläger häufig den Dienstweg zur Abklärung rechtlicher Fragen nicht einhalte. Das Gespräch mit dem unmittelbaren Vorgesetzten oder dem Dienststellenleiter werde nicht gesucht. Hinsichtlich der Bewertung im Merkmal „Führungspotential“ habe der unmittelbare Vorgesetzte angegeben, dass dem Kläger hier der Blickwinkel für die Gesamtsituation fehle. Er betrachte eine Angelegenheit häufig nur aus einem Blickwinkel und verschließe sich weiteren Argumenten.

Am 17. November 2016 fand mündliche Verhandlung statt. Die Sache wurde mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einvernahme des Beurteilers und des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers als Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Niederschrift hierzu verwiesen. Die Parteien wiederholten die bereits schriftsätzlich gestellten Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die periodische dienstliche Beurteilung vom 3. Juli 2014 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidiums ... vom 21. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm steht der geltend gemachte Anspruch, den Beklagten unter Aufhebung der streitgegenständlichen periodischen dienstlichen Beurteilung zu verpflichten, ihn für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen, nicht zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO analog).

Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten - ihrem Wesen als persönlichkeitsbedingte Werturteile entsprechend - nur beschränkt überprüfbar (BVerfG, B. v. 29.5.2002 - 2 BvR 723/99 - NVwZ 2002, 1368; BVerwG, U. v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - DÖD 2007, 281; U. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - NVwZ 2003, 1398/1399; BayVGH, B. v. 17.3.2011 - 3 ZB 10.1242 - juris Rn. 6). Allein der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung (Art. 54 ff. LlbG) ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle ist in Anbetracht der den normativen Regelungen des Beurteilungsverfahrens immanenten Beurteilungsermächtigung darauf beschränkt, zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sie kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BayVBl 1981, 54; VG Augsburg, U. v. 7.7.2011 - Au 2 K 09.1684 - juris Rn. 14).

Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zudem zu prüfen, ob diese - vermittels Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn gegenüber den Beamten rechtlich bindenden - Richtlinien eingehalten sind und ob die Richtlinien mit den normativen Regelungen über die dienstliche Beurteilung - speziell denen der (Leistungs-)Laufbahnvorschriften in der zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung geltenden Fassung - im Einklang stehen (BVerwG, U. v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - DÖD 2007, 281; U. v. 30.4.1981 - 2 C 8.79 - NVwZ 1982, 101; BayVGH, U. v. 17.12.2015 - 3 BV 13.773 - juris Rn. 12). Maßgebend für die vorliegend zu überprüfende Beurteilung sind Art. 54 ff. LlbG, Abschnitt 3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR - Allgemeine Beurteilungsrichtlinien - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13. Juli 2009, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 24. April 2014, FMBl S. 62) sowie die zur Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der bayerischen Polizei und des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz ergangene Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 8. April 2011 (Nr. IC3-0371.0-41, AllMBl S. 129). Die Vereinbarkeit der vom Beklagten zugrunde gelegten rechtlichen Grundlagen mit höherrangigem Recht wird von der Klagepartei nicht in Frage gestellt. Anhaltspunkte diesbezüglich ergeben sich auch aus Sicht des Gerichts nicht.

Vorliegend ist die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung unter Beachtung der einschlägigen Verfahrensvorschriften zustande gekommen, insbesondere war der Beurteiler, EPHK a. D. ..., als Leiter der VPI ... gemäß Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG nach Nr. 11.1.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 8. April 2011 zuständig für die Erstellung der Beurteilung. Auch erfolgte die nach Nr. 11.1 Satz 2 VV-BeamtR erforderliche Beteiligung des unmittelbaren Vorgesetzten und Leiters Schwerverkehr, PHK .... Dieser fehlte zwar bei einem Reihungsgespräch am 5. November 2013, jedoch wurde dieser ordnungsgemäß durch dessen Vertreter, PHK ... und EPHK ..., die die Interessen der Schwerverkehrsgruppe einbringen konnten, vertreten. Zusätzlich konnte PHK ... seine Vorstellungen zum Leistungsvermögen des Klägers bereits im Vorfeld des besagten Reihungsgesprächs in einem Gespräch mit dem Beurteiler, EPHK a. D. ..., einbringen.

Die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung ist nicht aufgrund mangelnder Größe oder Homogenität der herangezogenen Vergleichsgruppe rechtswidrig. Sind bei der dienstlichen Beurteilung Beurteilungsrichtwerte vorgegeben, muss die jeweilige Vergleichsgruppe hinreichend groß und hinreichend homogen sein. Eine hinreichende Gruppengröße ist erforderlich, damit genügend Personen vorhanden sind, in denen die unterschiedlichen Leistungs- und Eignungsstufen repräsentiert sein können. Die Bezugsgruppe muss in dem Sinne homogen zusammengesetzt sein, dass für alle Gruppenmitglieder im Wesentlichen dieselben Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gelten. Nur dann können diese Beurteilungskriterien bei den einzelnen Beamten miteinander verglichen und in eine bestimmte Rangfolge nach der Notenskala gebracht werden (vgl. BVerwG, U. v. 24.11.2005 - 2 C 34/04 - BVerwGE 124, 364; BayVGH, B. v. 14.8.2014 - 3 CE 14.377 - juris). Die hier der dienstlichen Beurteilung des Klägers zugrundeliegende Vergleichsgruppe von 124 Polizeivollzugsbeamten der Besoldungsgruppe A 9 besteht aus Beamten derselben Fachlaufbahn und desselben Statusamtes und ist damit homogen zusammengesetzt (vgl. Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG). Hinsichtlich der Größe der Vergleichsgruppe ist vorliegend auf die Anzahl der Beamten der Besoldungsgruppe A 9 abzustellen, die der abschließenden Beurteilung im Beurteilungssprengel unterlagen (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 24.11.2005 - 2 C 34.04 - NVwZ 2006, 465) und nicht allein auf die bei der VPI ... tätigen Beamten. Die Gruppengröße ist mit 124 Polizeihauptmeistern auch geeignet, das Gesamtbild der Eignung und Leistung auf Sprengelebene abzubilden. Sie lässt einen Vergleich der einzelnen Mitglieder der Gruppe und die Bildung einer Rangfolge nach der Notenskala zu (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 17.12.2015 - 3 BV 13.773 - juris Rn. 27).

Entgegen der Ansicht des Klägers hat das gerichtliche Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass es dem Beurteiler, EPHK a. D. ..., nicht möglich gewesen sein könnte, ausreichend Einblicke in das Leistungsspektrum der einzelnen Beamten im Beurteilungssprengel zu erhalten. Insoweit ist nicht zu beanstanden, wenn sich der Beurteiler die erforderlichen Kenntnisse über die anderen im Beurteilungssprengel zu beurteilenden Beamten dadurch verschafft, dass er die im Zuge der Sprengelreihungen schriftlich oder mündlich von den unmittelbaren und übergeordneten Vorgesetzten der Beamten mitgeteilten und in die sprengelweite Gesamtreihung eingeflossenen Informationen über die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung der Beamten nach Vorprüfung und vergleichender Bewertung unter Berücksichtigung sämtlicher beurteilungsrelevanter Gesichtspunkte durch die Reihungskommission, der der Beurteiler angehört, inhaltlich zur Kenntnis nimmt und sich so den notwendigen Überblick verschafft (BayVGH, U. v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 30). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass sich der Beurteiler, EHPK a. D. ..., im Rahmen der Sprengelreihungssitzungen einen ausreichenden Leistungsüberblick über die 124 zu reihenden Polizeihauptmeister verschaffen konnte.

Die Kammer konnte nicht feststellen, dass die dienstliche Beurteilung von sachfremden Erwägungen geleitet war und die tatsächlichen Leistungen des Klägers nicht zutreffend wiedergibt. Es wurden weder unzulässige bzw. unrichtige Strichlisten geführt, noch liegt ein Verstoß gegen § 3 der Dienstvereinbarung zum Verfahren zur Bearbeitung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zwischen dem Bayerischen Staatsministerium des Inneren und dem Hauptpersonalrat vom 26. Februar 2012 vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Ergebnisse des PROVI-Systems den Listeneintragungen nicht zugrunde liegen und damit kein Verstoß gegen § 3 der vorgenannten Dienstvereinbarung gegeben ist. Der Beurteiler führte selbst Arbeitsnachweise in Listenform für jeden Beamten der VPI ..., wobei ihm bewusst war, dass diese Listen keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben und sie naturgemäß gewisse Ungenauigkeiten aufweisen würden. Gegen die Berücksichtigung der Ergebnisse einer überschlagsweisen Erfassung der Arbeitsmenge von Beamten durch den Beurteiler bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Der Beklagte hat die bei der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung vorgenommenen Punktebewertungen auch hinreichend plausibilisiert. Eine Plausibilisierung des Gesamturteils und der Einzelbewertungen erfolgte einmal durch die Erläuterungen des Beklagten im Rahmen der Klageerwiderung vom 14. Januar 2016 und im Rahmen der Stellungnahme des unmittelbaren Vorgesetzten, PHK ..., vom 10. Juli 2015, welche sich auch der Beurteiler mit Schreiben vom 1. Juli 2015 zu Eigen machte. Insofern bestehen keine Bedenken, dass die Plausibilisierung im Verwaltungsstreitverfahren nachgeholt wird (BVerfG, B. v. 29.5.2002 - 2 BvR 723/96 - NVwZ 2002, 1368; BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 27.14 - Rn. 21). Darin wird erläutert, wie die Bewertung des Klägers zustande gekommen ist und warum der Kläger unter Auswertung sämtlicher Erkenntnisse auf Sprengelebene auf Platz 89 von 124 bzw. dienststellenintern auf Platz 11 von 15 gereiht und dann unter Zugrundelegung der fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung sowie unter Berücksichtigung der vorgegebenen Quote mit einem Gesamturteil von 9 Punkten bewertet worden ist. Auch wurde ausgeführt, warum die Beurteilung des Klägers im Vergleich zur letzten dienstlichen Beurteilung im Jahr 2011 um einen Punkt herabgesetzt wurde. Ferner wurde die Bepunktung des Klägers in den Einzelmerkmalen Arbeitsgüte, Eigeninitiative, Teamverhalten und Führungspotential nachvollziehbar begründet. Im Rahmen der gerichtlichen Beweiserhebung wurde von den Zeugen insbesondere schlüssig darlegt, warum der Kläger in dem doppelt gewichteten Einzelmerkmal Teamverhalten (lediglich) 7 Punkte erhalten hat. Insgesamt ergibt sich nachvollziehbar, welche Gesichtspunkte den Ausschlag für die Gesamtreihung des Klägers gegeben haben und wie die beurteilungsrelevanten Merkmale der Beamten untereinander gewichtet wurden. Hierbei wird auch hinreichend erkennbar, dass die unterschiedlichen Leistungen der einzelnen Beamten in angemessener Weise Berücksichtigung fanden und damit bei der Reihung ein Leistungsvergleich der Beamten vorgenommen wurde (vgl. BayVGH, U. v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 41).

Schließlich kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass ihm im Leistungsgespräch 2012 nach seiner Erinnerung eine Beurteilung mit 10 Punkten angekündigt worden sei. Ziel eines derartigen Gesprächs ist, Leistung, Eignung und Befähigung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters zu fördern (Nr. 2.5 Satz 7 VV-BeamtR). Dabei soll einerseits auf Stärken, gute Leistungsmerkmale und positives Verhalten hingewiesen werden, um die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter nachhaltig zur Verbesserung oder Beibehaltung guter Leistungen zu motivieren (Nr. 2.5 Satz 8 VV-BeamtR). Andererseits gilt es, sie oder ihn auf verbesserungsbedürftige Punkte aufmerksam zu machen und aufzuzeigen, wie etwa noch vorhandene Mängel behoben und Leistungen verbessert werden können (Nr. 2.5 Satz 9 VV-BeamtR). Diese Zielrichtung und der informelle Charakter der Leistungsgespräche haben zur Folge, dass der zu Beurteilende aus dem Gesprächsinhalt keine Rechte herleiten kann (BVerwG, B. v. 14.2.1990 - 1 WB 181/88 - BverwGE 86, 240). Der Kläger kann sich somit nicht darauf berufen aufgrund der Aussagen des Beurteilers im Leistungsgespräch - unabhängig von dessen tatsächlichem Inhalt - eine dienstliche Beurteilung mit dem Gesamturteil 10 Punkte beanspruchen zu können.

Im Ergebnis hält die streitgegenständliche periodische dienstliche Beurteilung damit einer rechtlichen Überprüfung stand. Da sie weder in formeller Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, noch unter materiellrechtlichen Gesichtspunkten als rechtswidrig anzusehen war, konnte die Klage keinen Erfolg haben.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124, § 124a VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. der Empfehlung Nr. 10.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Oktober 2012 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. III. Die Kostene
published on 17/12/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 3 BV 13.773 Im Namen des Volkes Urteil vom 17. Dezember 2015 (VG München, Entscheidung vom 26. Februar 2013, Az.: M 5 K 11.6064) 3. Senat Sachgebiet
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Annotations

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.