Der am ... 1977 geborene Kläger (Polizeioberkommissar; BesGr. A 10) steht als Polizeivollzugsbeamter im Dienst des Beklagten und war im Beurteilungszeitraum 1. November 2012 bis 31. Mai 2015 als Sachbearbeiter der dritten Qualifikationsebene und zugleich als (stellvertretender) Dienstgruppenleiter im flexiblen Schichtmodell bei der Polizeiinspektion (PI) ... eingesetzt. Er wurde während des Beurteilungszeitraums mit Wirkung zum 1. Mai 2015 zum Polizeioberkommissar befördert. Seit 1. Dezember 2015 leistet er bei der PI ... Dienst.
Für den streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum erhielt er eine periodische dienstliche Beurteilung mit einem Gesamtprädikat von fünf Punkten. Für den vorangegangen Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. Oktober 2012 hatte er im Statusamt A 9 als Polizeikommissar ebenfalls ein Gesamtprädikat von fünf Punkten erhalten.
Der Kläger ließ mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 2. November 2015 Einwendungen gegen die dienstliche Beurteilung erheben. Diese leide an einem formellen Mangel, da das Tätigkeitsgebiet des Klägers unvollständig wiedergegeben sei. Die Tätigkeit als Dienstgruppenleiter sei lediglich unter den ergänzenden Bemerkungen aufgeführt, fehle aber unter Ziffer 1. Der Kläger sei nicht als Führungskraft beurteilt und in der Folge in den Einzelmerkmalen falsch gewichtet worden.
Die dienstliche Beurteilung wurde daraufhin mit Bescheid des Polizeipräsidiums ... vom 8. März 2016 aufgehoben. Bei der am 15. September 2016 neuerstellten periodischen Beurteilung als „Führungskraft“ wurden die Merkmale Eigeninitiative und Selbständigkeit, Teamverhalten, Anleitung und Aufsicht, Motivation und Förderung sowie Entschlusskraft, Entscheidungsfreude, Verantwortungsbereitschaft doppelt gewichtet, und ein Gesamturteil von nunmehr sechs Punkten vergeben. Am 28. September 2016 wurde sie dem Kläger eröffnet.
Der im Beurteilungszeitraum unmittelbare Vorgesetzte des Klägers, Polizeihauptkommissar (PHK), unterzeichnete am 26. August 2016 die streitgegenständliche Beurteilung und erhob gleichzeitig Einwendungen gegen diese. Er gab dazu an, dass er die Beurteilung nicht mittrage, da Leistung, Eignung und Befähigung des Klägers nicht berücksichtigt worden seien.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 ließ der Kläger Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung erheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beurteilung an einem formellen Fehler leide, da nicht der richtige unmittelbare Vorgesetzte beteiligt worden sei. Weiter sei die Tätigkeit des Klägers als Koordinator der Praktikanten nicht erwähnt worden. Das Prädikat sei zudem nicht plausibilisiert worden. Auch der unmittelbare Vorgesetzte habe Einwendungen gegen die Beurteilung erhoben, die nicht berücksichtigt worden seien. Weiterhin sei der Umstand, dass der Kläger beförderungswürdig gewesen sei, nicht mit dem vergebenen Prädikat in Einklang zu bringen. Auch widerspreche das Prädikat der tatsächlichen Verwendung als Dienstgruppenleiter.
Mit Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums ... vom 29. Dezember 2016 wurde der Widerspruch gegen die periodische Beurteilung zum Stichtag 31. Mai 2015 zurückgewiesen. Dagegen ließ der Kläger am 26. Januar 2017 Klage erheben; für ihn ist beantragt,
Der Beklagte wird unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung zum 31. Mai 2015 (Beurteilungszeitraum vom 1.11.2012 bis 31.5.2015) sowie der Widerspruchsentscheidung vom 29. Dezember 2016 verpflichtet, für den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Beurteilung zu erstellen.
Die Klage wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die dienstliche Beurteilung bereits aus formalen Gründen rechtswidrig sei. Es sei keine Beteiligung des aktuellen unmittelbaren Vorgesetzten erfolgt, sondern vielmehr sei am 26. August 2016 bei der Neuerstellung der dienstlichen Beurteilung der frühere unmittelbare Vorgesetzte des Klägers, PHK, der inzwischen bei einer anderen Dienststelle tätig sei, beteiligt worden. Unmittelbarer Vorgesetzter im Sinn der Beurteilungsrichtlinien sei aber derjenige Vorgesetzte, der zum Zeitpunkt der Vorlage der Beurteilung diese Funktion innehabe.
Daneben sei die Beurteilung auch deshalb formal rechtswidrig, weil der Kläger im Rahmen des Beurteilungsverfahrens teilweise in der falschen Vergleichsgruppe geführt worden sei. Ausweislich der Widerspruchsbegründung und auch der Verfahrensakte des Beklagten handele es sich bei der streitgegenständlichen Beurteilung lediglich um eine – aus Sicht des Beklagten – korrigierte Fassung der ursprünglichen Beurteilung 2015, die wegen anderer formaler Fehler aufgehoben worden sei. Der Beklagte gebe hierzu an, dass er das im damaligen Beurteilungsverfahren gefundene Ergebnis hinsichtlich der Bewertung der Einzelmerkmale in der Beurteilung des Klägers weiterhin für zutreffend halte und eine Korrektur nur insofern erfolgt sei, dass nunmehr die zutreffenden Merkmale als doppelt gewichtete Merkmale einbezogen worden seien und daher eine Abänderung des Gesamturteils erforderlich geworden sei. Bezüglich der Erstellung der ursprünglichen Beurteilung sei in der Verfahrensakte des Beklagten eine Schilderung des damaligen Dienststellenleiters, Polizeioberrat (POR), enthalten, aus der sich ergebe, dass der Kläger im damaligen Reihungsverfahren unzutreffend in die Besoldungsgruppe A 9 eingeordnet worden sei. Dies habe POR ... in seiner Nachricht vom 12. November 2015 dokumentiert, da er dort aufführe, dass der Kläger noch am 5. März 2015 mit einem Gesamtprädikat von neun Punkten in der Besoldungsgruppe A 9 gereiht gewesen sei. Nach diesem Reihungsgespräch habe der Kläger seinen damaligen Dienststellenleiter, POR, aufgesucht, um diesen darüber zu informieren, dass er aufgrund seines Erholungsurlaubs bis unmittelbar vor dem Beförderungstermin am 1. Mai 2015 abwesend sei, weshalb er die Bitte geäußert habe, die Ernennungsurkunde zum Polizeioberkommissar durch den Dienststellenleiter ausgehändigt zu bekommen, um nicht gesondert das Polizeipräsidium ... aufsuchen zu müssen. In diesem Gespräch sei dem Dienststellenleiter, POR, – so habe sich dieser zumindest gegenüber dem Kläger geäußert – erstmalig zu Bewusstsein gekommen, dass der Kläger tatsächlich zum Beurteilungsstichtag 31. Mai 2015 als Polizeioberkommissar in der Besoldungsgruppe A 10 hätte beurteilt werden müssen und somit in der falschen Besoldungsgruppe aufgeführt worden sei. Dies gelte umso mehr, als es sich bei der Beförderung zum Polizeioberkommissar um eine Regelbeförderung handele, die allen Beteiligten anhand des Ernennungsdatums zum Kommissar ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich bekannt sei. Bereits in diesem Gespräch habe der Dienststellenleiter dem Kläger mitgeteilt, dass aufgrund dieses Versehens nunmehr zu erwarten sei, dass der Kläger ungeachtet seiner Leistungen voraussichtlich nur ein sehr geringes Prädikat erhalten werde, da durch die unterbliebene Einführung des Klägers in die Reihungsgespräche der Dienststellenleiter am 5. März 2015 nur eine geringe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er innerhalb der nachfolgenden Reihungsgespräche noch eine leistungsgerechte Beurteilung des Klägers durchsetzen könne. Vor diesem Hintergrund sei zwischen dem Kläger und seinem damaligen Dienststellenleiter die Möglichkeit erörtert worden, dass der Kläger seine Ernennung zum 1. Mai 2015 ablehne, da er hierdurch die leistungsgerechte Beurteilung in der Besoldungsgruppe A 9 erhalten würde und dementsprechend der Schaden des Klägers auf einen kurzen Zeitraum der Besoldungsdifferenz beschränkt werden könnte. Aufgrund dieser Anregung sei eine entsprechende Nachfrage des Klägers bei seinem Personalsachbearbeiter beim Polizeipräsidium ... erfolgt, die dieser am 23. März 2015 beantwortet habe. Anhand des vorliegenden Ablaufs (unzutreffende Reihung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 9; Gespräch des Klägers mit dem Dienststellenleiter; Erkundigung des Klägers beim Sachgebiet Personal des Polizeipräsidiums ...) sei erklärbar, weshalb der Kläger auf ein Beurteilungsprädikat von sechs Punkten in der Besoldungsgruppe A 10 bei der Reihung des Sprengels II am 1. April 2015 abgesenkt worden sei. Grundsätzlich betrage der Unterschied der Beurteilungsprädikate zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen ca. einen Punkt. Es sei daher nicht mit dem Unterschied zwischen Leistungsniveau der Besoldungsgruppe A 9 und A 10 erklärbar, dass im Fall des Klägers das Beurteilungsprädikat um vier Punkte gesunken sei. Tatsachen für ein derartiges Absinken des Leistungsniveaus des Klägers ergäben sich weder aus der Sachverhaltsdarstellung des Dienststellenleiters, noch seien diesbezüglich Erläuterungen des Beurteilers vorhanden. Vielmehr habe der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers zum Beurteilungsstichtag, PHK, sowohl der Beurteilung mit fünf Punkten als auch (unzuständigerweise) der Beurteilung mit sechs Punkten widersprochen und habe ein Leistungsniveau des Klägers angegeben, welches unproblematisch der Beurteilung in der Besoldungsgruppe A 9 mit neun Punkten entsprochen hätte.
Weiter sei das durch die Beklagte praktizierte Reihungsverfahren zwar grundsätzlich ein geeignetes Instrument, um eine Rangfolge der Leistung der Beamten in der Dienststelle zu erstellen und um durch die Verzahnung dieser Ranglisten in immer größere Einheiten eine präsidiumsweite Reihung der Beamten der dritten Qualifikationsebene zu erstellen. Allerdings funktioniere dieses System nur, wenn bereits auf der untersten Ebene der jeweiligen Dienststelle alle zu reihenden Beamten zutreffend erfasst und gereiht würden. Da die dienststelleninterne Leistungsreihung der PI ... nach den Ausführungen des Beurteilers am 30. Januar 2015 erfolgte und aus zwei Beamten der Besoldungsgruppe A 10 bestanden habe, zu denen der Kläger nachträglich hinzugefügt worden sei, sei es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die übrigen Dienststellenleiter bei den Reihungsgesprächen im April 2015, bei denen der Kläger erstmalig in der Besoldungsgruppe A 10 gereiht worden sei, nicht bereit gewesen seien, eine Rangplatzverschiebung „ihrer“ Beamten mit zu tragen, um einen leistungsgerechten Platz für den Kläger zu finden. Bezeichnend sei insofern auch, dass der Beurteiler zwar das Ergebnis der dienststelleninternen Leistungsreihung (unzutreffend) wiedergebe und das Ergebnis der Reihung vom 1. April 2015 mitteile, allerdings keine Ausführungen dazu getätigt habe, auf welchem Platz der Kläger bei der Reihung vom 5. März 2015 gereiht worden sei, da dort keine Reihung des Klägers in der Besoldungsgruppe A 10 erfolgt sei. In Anbetracht der Ausführungen des Beurteilers, der in seiner Stellungnahme vom 29. November 2016 davon ausgehe, dass der Kläger bereits ab Januar 2015 in der Besoldungsgruppe A 10 gereiht worden sei, erscheine es auch überwiegend wahrscheinlich, dass der Dienststellenleiter des Klägers es im Rahmen der abschließenden Leistungsreihung durch die Kommission höherer Dienst versäumt habe, gegenüber dem Beurteiler seinen eigenen Fehler offen zu legen und diesen auf den tatsächlichen Leistungsstand des Klägers hinzuweisen. In seiner Mitteilung vom 12. November 2015 habe der damalige Dienststellenleiter, POR, ohne nähere Erläuterungen angeführt, dass er während und nach den Besprechungen Gespräche mit Oberregierungsrat (ORR) ... zu der Person des Klägers geführt habe, auf die er ergänzend hinweise. Entgegen § 18, § 19 AGO hätten diese Gespräche allerdings, obwohl der Dienststellenleiter ihnen ersichtlich Bedeutung beimesse, bisher keinen Eingang in die Verfahrensakte gefunden. Ob ORR ... den Beurteiler über die Gesprächsinhalte informiert habe, erscheine insofern zweifelhaft, als der Beurteiler erkennbar davon ausgegangen sei, dass der Kläger seit Januar 2015 in der zutreffenden Besoldungsgruppe gereiht gewesen und in dieser Besoldungsgruppe auch im Rahmen der Reihungsgespräche auf Sprengelebene geführt worden sei. Bei diesem Informationsstand sei es wenig überraschend, dass der Beurteiler nicht die Rechtswidrigkeit der von ihm erstellten Beurteilung habe erkennen können, sondern darauf vertraut habe, dass die Ergebnisse der Reihungsgespräche in dem hierfür vorgesehenen Verfahren ordnungsgemäß zustande gekommen seien und einen zutreffenden Leistungsstand der Beamten wiedergäben.
Die Beurteilung des Klägers sei auch materiell rechtswidrig, da sie in sich widersprüchlich sei. Mit der hier erfolgten Beurteilung mit einem Gesamturteil von sechs Punkten mit klarer Tendenz hin zu fünf Punkten sei weder die Zuerkennung einer Führungseignung noch die einer Verwendungseignung für die Dienstgruppenleiterposition vereinbar. Demgegenüber harmoniere die Übertragung einer Dienstgruppenleiterfunktion unproblematisch mit der Leistung, die bei der ursprünglichen Reihung mit neun Punkten in der Besoldungsgruppe A 9 zum Ausdruck komme. Es sei jedenfalls gegenüber Angehörigen einer Dienstgruppe und auch gegenüber leistungsstärkeren Beamten eine grobe Verletzung der Fürsorgepflicht, beim Kläger diese Führungseignung als Dienstgruppenleiter zu unterstellen, obwohl dieser nur unzureichende Leistungen erbringe.
Der Beklagte wandte sich mit Schreiben des Polizeipräsidiums ... vom 25. April 2017 gegen das Klagebegehren. Für ihn ist beantragt,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Es sei nicht gegen die Beurteilungsrichtlinien verstoßen worden, da PHK ... zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem Beurteilungsstichtag am 31. Mai 2015, der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers und somit bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung zu beteiligen gewesen sei. Die Stellungnahme, ob Einwendungen vom unmittelbaren Vorgesetzten vorlägen, könne nur der zum Beurteilungsstichtag zuständige unmittelbare Vorgesetzte abgeben. Für die im vergangenen Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen könne die Einschätzung des derzeitigen unmittelbaren Vorgesetzten nicht maßgeblich sein, auch wenn die Beurteilung am 15. September 2016 neu erstellt worden sei. Durch die Neuerstellung habe sich der Beurteilungszeitraum vom 1. November 2012 bis zum 31. Mai 2015 nicht geändert. Zur vom Kläger in diesem Zeitraum gezeigten Leistung könne der derzeitige unmittelbare Vorgesetzte keinen Beitrag leisten. Dessen Einschätzung werde jedoch in die Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Mai 2018 einfließen.
Weiterhin sei auch das Verfahren zur Erstellung der Beurteilung korrekt gewesen. Der Kläger sei im Reihungsverfahren zutreffend bis zu seiner Beförderung am 1. Mai 2015 als Polizeikommissar in der Besoldungsgruppe A 9 gereiht worden. Kurz vor dem Beurteilungsstichtag seien nochmals Gespräche innerhalb der Sprengel unter Beteiligung des zuständigen Beurteilers erfolgt, um Personaländerungen durch Beförderungen, Versetzungen oder ähnliches in die Reihung einzupflegen. Dadurch sei gewährleistet, dass die Reihung zum Beurteilungsstichtag zutreffend sei. Unerheblich sei insoweit, dass es sich bei der Beförderung des Klägers um eine Regelbeförderung handele, die allen Beteiligten bekannt sei, da sich aus Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG ergebe, dass die Reihung jeweils in der Besoldungsgruppe zu erfolgen habe, der der zu beurteilende Beamte zum Zeitpunkt der Reihung angehöre.
Mit der Beförderung des Klägers zum 1. Mai 2015 habe sich folglich die Vergleichsgruppe geändert. Bezüglich der Bewertung mit sechs Punkten in der Besoldungsgruppe A 10 sei anzumerken, dass es dem Leistungsgrundsatz entspreche, nach einer Beförderung als Vergleichsmaßstab für die Beurteilung eines Beamten das Leistungsniveau des neuen Amtes und der neuen Besoldungsgruppe anzulegen. Materiell führe die Einbeziehung eines beförderten Beamten in seine neue Vergleichsgruppe häufig dazu, dass er bei gleichbleibenden Leistungen ein gegenüber seiner bisherigen Beurteilung schlechteres Beurteilungsprädikat erhalte. Ein Herabsinken nach einer Beförderung um mehrere Punkte sei nicht außergewöhnlich. Vorliegend habe sich der Kläger in der neuen Beurteilung trotz Beförderung sogar um einen Punkt verbessert. Es sei unzutreffend, dass das Beurteilungsprädikat des Klägers um vier Punkte gesunken sei. In der letzten Beurteilung vom 31. Oktober 2012 in der Besoldungsgruppe A 9 habe der Kläger ein Gesamtprädikat von fünf Punkten erhalten. Dies sei für die neue Beurteilung maßgeblich. Die vom Kläger begehrten neun Punkte stellten lediglich einen Vorschlag des ehemaligen Dienststellenleiters, POR, dar, der für den Beurteiler nicht bindend sei, zumal nur dieser einen Gesamtüberblick über alle zu beurteilenden Beamten habe. Darüber hinaus beziehe sich der Beurteilungsvorschlag von neun Punkten auf die Reihung in der Besoldungsgruppe A 9. Zudem sei anzumerken, dass die Einwendungen des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, PHK, unbeachtlich seien. Er habe diese auf einem Beiblatt der Beurteilung angefügt und der Beurteiler habe sie vor Erstellung zur Kenntnis genommen und in sein Werturteil einfließen lassen. Die erhobenen Einwendungen hätten jedoch nicht dazu geführt, den Beurteiler davon zu überzeugen, von seiner Einschätzung abzuweichen. Der Beurteiler habe alle ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft und daraus sein Urteil gebildet.
Soweit sich der Kläger hinsichtlich des Gesamtprädikats für zu schlecht bewertet halte, stelle er sein Urteil an die Stelle des dafür zuständigen Beurteilers. Nur der Beurteiler könne und dürfe den Vergleich mit anderen Beamten der gleichen Laufbahn und Besoldungsgruppe ziehen. Dem Kläger könne insofern kein besseres Gesamturteil zugestanden werden. Für die Vergabe der Punktewerte gelte, dass drei bis sechs Punkte zu vergeben seien, wenn die Anforderungen des einzelnen Merkmals teilweise oder im Wesentlichen durchschnittlich erfüllt würden. Diese Definition gelte für die Bildung des Gesamtprädikats entsprechend. Die aktuelle Beurteilung kennzeichne den Kläger damit als Beamten, der im Vergleich mit den übrigen Beamten seiner Besoldungsstufe den an ihn gestellten Anforderungen gerecht werde. Insofern stelle die Beurteilung auch keinen Widerspruch zur Zuerkennung der Führungseigenschaft und der Verwendungseignung als Dienstgruppenleiter dar.
Hinsichtlich der Gespräche zwischen ORR ... und POR ... sei anzumerken, dass es sich dabei um generelle Informationen durch den damaligen Leiter des Sachgebiets Personal an einen Dienststellenleiter gehandelt und das Gespräch sich nicht auf die Person des Klägers bezogen habe. Konkret sei es bei dem Gespräch darum gegangen, ob es eine verfahrenstechnische Möglichkeit gebe, jemanden nach einer Beförderung von der Leistungsreihenfolge her im vom Dienststellenleiter gewünschten Prädikat zu halten. Die konkrete Leistung des Klägers sei jedoch nicht Gegenstand des Gesprächs gewesen. Zumal eine entsprechende Wertung durch den Leiter des Sachgebiets Personal nicht getroffen werden könne, da diese Gegenstand der Sitzung der Beurteilungskommission der vierten Qualifikationsebene sei. Insoweit lägen diesbezüglich keine rechtswidrig nicht dokumentierten Gespräche vor.
Am 9. November 2017 fand mündliche Verhandlung statt. Die Sache wurde mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einvernahme des Beurteilers, des (früheren) Dienststellenleiters und des (früheren) unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers als Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Niederschrift hierzu verwiesen. Die Parteien wiederholten die bereits schriftsätzlich gestellten Anträge.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die periodische dienstliche Beurteilung vom 15. September 2016 für den Beurteilungszeitraum vom 1. November 2012 bis 31. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidiums ... vom 29. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm steht der geltend gemachte Anspruch, den Beklagten unter Aufhebung der streitgegenständlichen periodischen dienstlichen Beurteilung zu verpflichten, ihn für den Beurteilungszeitraum vom 1. November 2012 bis 31. Mai 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen, nicht zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO analog).
Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten – ihrem Wesen als persönlichkeitsbedingte Werturteile entsprechend – nur beschränkt überprüfbar (BVerfG, B.v. 29.5.2002 – 2 BvR 723/99 – NVwZ 2002, 1368; BVerwG, U.v. 21.3.2007 – 2 C 2.06 – DÖD 2007, 281; U.v. 19.12.2002 – 2 C 31.01 – NVwZ 2003, 1398; BayVGH, B.v. 17.3.2011 – 3 ZB 10.1242 – juris Rn. 6). Allein der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung (Art. 54 ff. LlbG) ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle ist in Anbetracht der den normativen Regelungen des Beurteilungsverfahrens immanenten Beurteilungsermächtigung darauf beschränkt, zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sie kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, U.v. 26.6.1980 – 2 C 8.78 – BayVBl 1981, 54; VG Augsburg, U.v. 7.7.2011 – Au 2 K 09.1684 – juris Rn. 14).
Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zudem zu prüfen, ob diese – vermittels Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn gegenüber den Beamten rechtlich bindenden – Richtlinien eingehalten sind und ob die Richtlinien mit den normativen Regelungen über die dienstliche Beurteilung – speziell denen der (Leistungs-)Laufbahnvorschriften in der zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung geltenden Fassung – in Einklang stehen (BVerwG, U.v. 21.3.2007 – 2 C 2.06 – DÖD 2007, 281; U.v. 30.4.1981 – 2 C 8.79 – NVwZ 1982, 101; BayVGH, U.v. 17.12.2015 – 3 BV 13.773 – juris Rn. 12). Maßgebend für die vorliegend zu überprüfende Beurteilung sind Art. 54 ff. des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG), Abschnitt 3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR – Allgemeine Beurteilungsrichtlinien – Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13. Juli 2009, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 22. Juli 2015, FMBl S. 143) sowie die zur Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der bayerischen Polizei und des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz ergangene Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 8. April 2011 (Nr. IC3-0371.0-41, AllMBl S. 129), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 10. April 2012 (AllMBl S. 256). Ferner sind die Vorgaben aus dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 25. März 2015, Periodische Beurteilung von Beamtinnen und Beamten der Bayer. Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz zum Stichtag 31.05.2015, Az. IC3-0371.2-56, zu beachten. Die Vereinbarkeit der vom Beklagten zugrunde gelegten rechtlichen Grundlagen mit höherrangigem Recht wird von der Klagepartei selbst nicht in Frage gestellt. Anhaltspunkte diesbezüglich ergeben sich auch aus Sicht des Gerichts nicht.
Vorliegend ist die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung unter Beachtung der einschlägigen Verfahrensvorschriften zustande gekommen, insbesondere war der Beurteiler, Polizeipräsident (PP), gemäß Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG nach Nr. 11.1.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 8. April 2011 zuständig für die Erstellung der Beurteilung. Die nach Nr. 11.1 Satz 2 VV-BeamtR erforderliche Beteiligung des unmittelbaren Vorgesetzten ist vorgenommen worden; der Beurteilung lag eine Stellungnahme (Einwendungen) des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, Erster Polizeihauptkommissar (EPHK), zugrunde. Mit dem Einwand, dass stattdessen der – im Zeitpunkt der (wiederholten) Erstellung der dienstlichen Beurteilung am 15. September 2016 – unmittelbare Vorgesetzte des Klägers bei der PI, Polizeihauptkommissar (PHK), hätte beteiligt werden müssen, kann der Kläger nicht gehört werden. Denn bei der Frage, wer als unmittelbarer Vorgesetzter zu beteiligen ist, ist grundsätzlich auf den Beurteilungsstichtag, d.h. hier auf den 31. Mai 2015 abzustellen (vgl. VG Würzburg, U.v. 25.11.2014 – W 1 K 13.605 – juris Rn. 26; VG Ansbach, U.v. 17.4.2012 – AN 1 K 11.01596 – juris Rn. 55). Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger bei der PI ... tätig und dessen zu beteiligender unmittelbarer Vorgesetzter war der Dienstgruppenleiter, EPHK ....
Entgegen des klägerischen Vortrags wurde der Kläger nicht zeitweise in der falschen Vergleichsgruppe geführt. Nach Art. 58 Abs. 2 Satz LlbG wird die dienstliche Beurteilung im Vergleich zu anderen Beamten und Beamtinnen derselben Besoldungsgruppe gebildet. Gemäß Ziffer 3.1 Satz 2 des Abschnitts 3 der VV-BeamtR ist der Vergleichsmaßstab für die Beurteilung nach einer Beförderung das von einer Beamtin oder einem Beamten der neuen Besoldungsgruppe zu fordernde Niveau. Somit war der Kläger (spätestens) ab dem 1. Mai 2015, dem Zeitpunkt seiner Beförderung, in der Gruppe der Beamten in Besoldungsgruppe A 10 zu führen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte dies beachtet hat, da der Kläger nach Aussage des Beurteilers, PP, und des damaligen Dienststellenleiters des Klägers, POR, aufgrund einer Weisung des Polizeipräsidiums ... jedenfalls ab Mitte Januar 2015 in der Besoldungsgruppe A 10 gereiht worden ist. Damit kann es vorliegend dahingestellt bleiben, ob der Kläger vor dem 1. Mai 2015 (unzutreffender Weise) in der Besoldungsgruppe A 9 geführt worden ist, da dies jedenfalls keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Beurteilung gehabt hätte.
Die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung war auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil der zum 1. Mai 2015 in das Amt der Besoldungsgruppe A 10 beförderte Kläger zum Zeitpunkt der Beurteilungserstellung erst einen Monat in diesem Beförderungsamt tätig war. Denn grundsätzlich gilt bei einer Beförderung während des Beurteilungszeitraums, dass für die Bestimmung der maßgeblichen Anforderungen sowie der maßgeblichen Vergleichsgruppe am Beurteilungsstichtag das neue Amt – unabhängig von dem Zeitpunkt der Beförderung – entscheidend ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.8.1993 – 2 C 37.91 – DVBl 1994, 112; VG Ansbach, U.v. 28.4.2009 – AN 1 K 08.01519 – juris Rn. 137; Hüllmantel/Eck/Hoffmeyer/Luber/Weißgerber, LlbG, Art. 58 Rn. 23). Nur dann, wenn aufgrund des Zeitpunkts der Beförderung der bis zum Beurteilungsstichtag verbleibende Zeitraum (von z.B. weniger als sechs Monaten, je nach einer entsprechenden Regelung in Richtlinien) nach Einschätzung der obersten Dienstbehörde keine sachgerechte Bewertung mehr zulässt, sehen ressortspezifische Beurteilungsrichtlinien vielfach Sonderregelungen vor, indem etwa eine Beurteilung zunächst nach Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG zurückzustellen ist und ein Jahr nach einer Beförderung nachgeholt wird (vgl. Hüllmantel/Eck/Hoffmeyer/Luber/ Weißgerber, LlbG, Art. 58 Rn. 14). Die maßgeblichen Richtlinien zur Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der bayerischen Polizei und des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 8. April 2011 (Nr. IC3-0371.0-41, AllMBl S. 129), sehen dies im Gegensatz zu Ziffer 2.3.1 Nr. 4 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Bayerischen Ministeriums des Innern, für Bau und Verkehr – ohne Beamte und Beamtinnen der bayerischen Landespolizei und des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz – (Nr. IZ1-0371-1-35, AllMBl S. 355) (noch) nicht vor. Da es sich bei dieser Mindestfrist von sechs Monaten Dienstausübung im Beförderungsamt, vor deren Ablauf keine Beurteilung erstellt werden kann, nicht um einen zwingenden Grundsatz des Beurteilungsrechts handelt, der unabhängig davon, ob eine entsprechende Regelung getroffen wurde oder nicht, Geltung beanspruchen könnte, und weil der Kläger nach der Beförderung bei derselben Dienststelle (PI ...) tätig geblieben ist und sich sein Zuständigkeitsbereich nicht wesentlich verändert hat (vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand September 2017, Art. 56 LlbG Rn. 13), war hier die Erstellung der periodischen Beurteilung auch bereits nach nur einem Monat Dienstzeit im Beförderungsamt rechtlich möglich (s. hierzu VG Augsburg, U.v. 20.10.2016 – Au 2 K 15.953 – juris Rn. 23; B.v. 5.7.2016 – Au 2 E 16.1 – juris Rn. 51). Zwar erscheint es schwierig, die in einem nur relativ kurzen Zeitraum gezeigte Leistung innerhalb der Vergleichsgruppe angemessen zu bewerten und zu vergleichen. Der Aussagewert einer Beurteilung und deren Vergleichbarkeit ist in diesen Fällen aber regelmäßig dadurch sichergestellt, dass eine Beförderung während des Beurteilungszeitraums – wie es hier geschehen ist – durch Erwähnung des Zeitpunkts der Übertragung des höherwertigen Amtes Eingang in die Beurteilung findet (vgl. BVerwG, U.v. 26.8.1993 – 2 C 37.91 – juris Rn. 12). Damit ist hinreichend erkennbar, in welchem zeitlichen Umfang der Beamte während des Beurteilungszeitraums mit den Dienstgeschäften des Beförderungsamtes, das den Maßstab vorgibt, befasst gewesen ist. Der am Stichtag vorgenommene Leistungsvergleich, dessen Aussage einen gewissen Anspruch auf Absolutheit erhebt, erhält so eine die Aussage verdeutlichende, diese gewissermaßen auch relativierende Komponente (vgl. BVerwG, U.v. 28.1993 a.a.O.).
Der Beklagte hat die bei der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung vorgenommenen Punktebewertungen auch hinreichend plausibilisiert. Eine Plausibilisierung des Gesamturteils und der Einzelbewertungen ist durch die Erläuterungen des Beklagten im Rahmen der Klageerwiderung vom 25. April 2017 erfolgt. Insofern bestehen keine Bedenken, dass die Plausibilisierung noch im Verwaltungsstreitverfahren nachgeholt wird (BVerfG, B.v. 29.5.2002 – 2 BvR 723/96 – NVwZ 2002, 1368; BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 27.14 – Rn. 21). In den der Klageerwiderung zugrunde liegenden dienstlichen Stellungnahmen des Dienststellenleiters, POR, und des Beurteilers, PP, wird nachvollziehbar und schlüssig erläutert, wie die Beurteilung des Klägers zustande gekommen ist und warum er unter Auswertung sämtlicher Erkenntnisse letztendlich auf Präsidiumsebene auf Platz 53 von 57 zu beurteilenden Vollzugsbeamten in Besoldungsgruppe A 10 gereiht und dann unter Zugrundelegung der fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung sowie unter Berücksichtigung der vorgegebenen Quote mit sechs Punkten bewertet worden ist. In der schriftlichen Stellungnahme vom 29. November 2016 und bei seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung hat der Beurteiler, PP, aus seiner Sicht erläutert, warum er dem Kläger aufgrund seiner Leistungen im Rahmen der Reihung das Gesamturteil „6 Punkte“ zuerkannt hat und aus welchen Gründen er auch in Kenntnis der Einwendungen des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, EPHK, hieran festgehalten hat. Ferner hat der Dienststellenleiter, POR, in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erklärt, weshalb die Beurteilung auch unter Berücksichtigung der Verwendung des Klägers als Dienstgruppenleiter im flexiblen Schichtmodell zutreffend ist und inwiefern dies in die Beurteilung mit eingeflossen ist. Schließlich haben sowohl der Beurteiler, PP, als auch der Dienststellenleiter, POR, in der mündlichen Verhandlung in nachvollziehbarer Weise dargelegt, warum für den Kläger im Rahmen der Sprengelsitzungen und auch schlussendlich aufgrund seiner Beförderung einen Monat vor Ende des Beurteilungszeitraums kein besseres Prädikat als sechs Punkte erzielt werden konnte. Hieraus ergibt sich für das Gericht nachvollziehbar, welche Gesichtspunkte den Ausschlag für die Gesamtreihung des Klägers gegeben haben und wie die beurteilungsrelevanten Merkmale der Beamtinnen und Beamten untereinander gewichtet wurden. Hierbei wird auch erkennbar, dass die unterschiedlichen Leistungen der einzelnen Beamtinnen und Beamten in angemessener Weise Berücksichtigung fanden und damit bei der Reihung ein Leistungsvergleich vorgenommen wurde (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2014 – 3 BV 12.2594 – juris Rn. 41).
Schließlich ist es unschädlich, dass seitens des Beklagten kein Aktenvermerk über die Gespräche von POR ... mit ORR ... im Zusammenhang mit der Beurteilung des Klägers angefertigt wurde, da es sich nicht um einen dokumentationspflichtigen Gesprächsinhalt gehandelt hat. Im Übrigen wäre selbst ein Verstoß gegen § 18, § 19 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) nicht in der Lage, zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Beurteilung zu führen.
Im Ergebnis hält die streitgegenständliche periodische dienstliche Beurteilung damit einer rechtlichen Überprüfung stand. Da sie weder in formeller Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, noch unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten als rechtswidrig anzusehen war, konnte die Klage keinen Erfolg haben.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124, § 124a VwGO).