Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Nov. 2014 - 16a D 13.1568

published on 05/11/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Nov. 2014 - 16a D 13.1568
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Verwaltungsgericht Regensburg, 10A DK 12.1262, 21/06/2013

Gericht

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Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

I.

Der am ... in W. geborene Beklagte steht als Oberstudienrat im Dienst des Klägers und war bis 10. Januar 2012 als Lehrer für Latein/Katholische Religionslehre am Gymnasium L... in P. beschäftigt. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er erhält um 40% gekürzte Dienstbezüge aus BesGr. A 14/10.

Der Beklagte machte 1982 das Abitur. Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien bestand er 1989 mit der Gesamtnote „mit Auszeichnung“ (1,34), die Zweite Staatsprüfung mit der Gesamtnote „gut“ (1,92). Am 19. Februar 1990 wurde er zum Studienreferendar unter gleichzeitiger Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt; mit Schreiben des Erzbischöflichen Ordinariats vom 13. Februar 1990 erhielt er die vorläufige Unterrichtserlaubnis zur Erteilung des Religionsunterrichts. Am 17. Februar 1992 erfolgte seine Ernennung zum Studienrat z. A. Am 1. März 1995 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und am 1. Januar 2006 zum Oberstudienrat befördert. In den periodischen Beurteilungen erhielt er 1994 und 1997 jeweils das Prädikat „entspricht voll den Anforderungen“, 2002 „8 Punkte“, 2007 das Prädikat „Leistung, die die Anforderungen übersteigt, UB“. Er war Prüfer für die Erste und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien. Am 14. September 2005 wurde er zum Seminarlehrer für das Fach Katholische Religionslehre ernannt. Er war zudem Kontaktlehrer zum ISB und Verbindungslehrer in der Unter- und Mittelstufe sowie Fachbetreuer für Latein/Katholische Religionslehre und Stufenbetreuer sowie Beauftragter für die Verkehrserziehung. Seit dem Schuljahr 2001/2002 war er auch Stellvertreter des Beauftragten für den Vertretungsplan.

II.

Gegen den straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelasteten Beklagten wurde mit seit 1. Mai 2012 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts P. vom 12. April 2012 (6 Cs 209 Js 5389/11) wegen Erwerbs von 25 jugendpornographischen Schriften in 13 Fällen in Tatmehrheit mit Besitz von 97 kinderpornographischen Schriften in Tateinheit mit Besitz von 16 jugendpornographischen Schriften gemäß §§ 184c Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, 184b Abs. 1, Abs. 4 Satz 2, 52, 53 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

„Am 28.06.2011 durchsuchten Beamte der Kriminalpolizeiinspektion P. auf der Grundlage eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses des Amtsgerichts P. vom 25.05.2011 (Gs 857/11) Ihre Wohnung in ... P., F.-weg ... Hierbei konnte ein PC-Tower mit einer eingebauten Festplatte sichergestellt werden. Eine Auswertung dieses Speichermediums durch einen Gutachter für IT-Forensik ergab, dass sich hierauf insgesamt eine Vielzahl von Bilddateien, die der sexuellen Stimulierung eines entsprechend veranlagten Betrachters dienen, befanden, auf denen ersichtlich unter 14 Jahre alte Mädchen bzw. jugendliche Mädchen zwischen 14 und 18 Jahren zu sehen sind, die in reißerischer bzw. auf das geschlechtliche reduzierter Weise vor der Kamera ihr Geschlechtsteil zur Schau stellen. Auch werden die Durchführung sexueller Handlungen und das Einführen von Gegenständen in Körperöffnungen der geschädigten Kinder und Jugendlichen abgebildet.

1.-13.) Zu den im Folgenden näher bezeichneten Zeitpunkten (vgl. „Datei erstellt“) verschafften sie sich den Besitz folgender Bilddateien jugendpornographischen Inhaltes, indem Sie diese auf Ihre PC Anlage herunter luden: [Nrn. 1-25] [6] 14.) Des Weiteren waren sie jedenfalls im Zeitpunkt der bei Ihnen durchgeführten Wohnungsdurchsuchung im Besitz folgender inkriminierten Bilddateien:

Bilddateien mit kinderpornographischem Inhalt [Nrn. 1-97] [8] Bilddateien mit jugendpornographischem Inhalt [Nrn. 1-16] [9] In sämtlichen Fällen waren Sie sich stets des kindlichen bzw. jugendlichen Alters der abgebildeten Personen bewusst.“

Dabei handelt es sich laut Gutachten von Prof. Dr. Sch. vom 4. Februar 2012 um 25 zwischen dem 1. Juli 2009 und dem 25. Juni 2011 erstellte jugendpornographische Bilddateien, von denen vier ungelöscht und 21 gelöscht, aber rekonstruierbar waren, sowie um 97 kinderpornographische Bilddateien in Form von sog. „Thumbnails“ ohne Erstellungsdatum in der ungelöschten Datei „Thumb2.ftp“ und um 16 gelöschte, aber rekonstruierbare jugendpornographische Bilddateien ohne Erstellungsdatum.

Anlass für die Hausdurchsuchung war, dass im Zuge von Ermittlungen durch Interpol festgestellt worden war, dass am 14. Februar, 17. April und 19. April 2009 von der IP-Adresse des Beklagten auf ein Internetforum, auf dem sich kinderpornographische Dateien befanden, zugegriffen worden war. Bei der Auswertung der Festplatte des PC des Beklagten wurden zahlreiche Cookies von Internetseiten mit kinder- bzw. jugendpornographischen Inhalten gefunden. Auf der Festplatte befanden sich ca. 6.980 Dateien mit pornographischem Inhalt, die größtenteils gelöscht worden waren, aber rekonstruiert werden konnten. Neben den im Strafbefehl geahndeten Bildern fanden sich im sog. nicht zugewiesenen Speicherbereich ca. 900 Bilder, auf denen nackte weibliche Personen in kindlichem bzw. jugendlichem Alter zu sehen sind, die ihr Geschlechtsteil zur Schau stellen. Zahlreiche weitere - nicht inkriminierte - Bilder zeigen mit Bade- oder Sportsachen bekleidete weibliche Kinder und Jugendliche in an sich unverfänglichen alltäglichen Situationen. Von einer Strafverfolgung wurde insoweit nach § 154 Abs. 1 StPO abgesehen und das Verfahren mit Beschluss der Staatsanwaltschaft vom 3. April 2012 eingestellt.

Der Beklagte hat in seiner polizeilichen Vernehmung am 9. Januar 2012 erklärt, über das Anklicken von Links auf sog. Image-Boards auf Seiten mit kinder- bzw. jugendpornographischen Inhalten gekommen zu sein und eingeräumt, mehrfach bewusst Seiten mit kinder- bzw. jugendpornographischen Inhalten aufgesucht und Bilder von nackten Mädchen bzw. jungen Frauen auf seinem PC abgespeichert zu haben, weil ihn solche Bilder „in gewisser Weise“ ansprechen und ihm auch gefallen würden. Er habe die Bilder mit der rechten Maustaste über „Grafik speichern“ geöffnet, um sie betrachten zu können. Ihm sei dabei klar gewesen, dass er die Bilder dadurch auch auf seinem PC abgespeichert habe. Er habe die illegalen Dateien aber sukzessive wieder gelöscht. In den Pfingstferien 2011 habe er sich aus religiösen Gründen entschlossen, alle auf dem PC befindlichen pornographischen Bilder gleich welcher Art zu löschen, und dies auch noch vor der Hausdurchsuchung getan. Seine Nachbarin habe ihn zwar darüber informiert, dass bereits in den Pfingstferien Besucher nach ihm gefragt hätten, an die Polizei habe er dabei aber nicht gedacht.

Das im Strafverfahren eingeholte landgerichtsärztliche psychiatrische Gutachten vom 22. Februar 2012 kam zum Ergebnis, dass beim Beklagten keine pädophile Neigung festzustellen sei; die Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB seien zu verneinen, so dass er schuldfähig sei.

III.

Aufgrund Mitteilung der Staatsanwaltschaft P. vom 10. Januar 2012 sprach das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus gemäß § 39 BeamtStG, Art. 6 Abs. 4 BayBG gegenüber dem Beklagten am 10. Januar 2012 mit sofortiger Wirkung ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus. Am 13. Januar 2012 untersagte der Bischof von P. ihm vorläufig die Ausübung der Lehrtätigkeit im Rahmen der kirchlichen Missio.

Mit Verfügung vom 26. April 2012 leitete die Landesanwaltschaft Bayern wegen der strafrechtlichen Vorwürfe ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Dieser wurde gemäß Art. 22 BayDG über seine Rechte im Disziplinarverfahren sowie über die Möglichkeit der Beteiligung des Personalrats nach Art. 76 BayPVG belehrt.

Mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 30. Mai 2012 wurde der Beklagte mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 40% seiner monatlichen Dienstbezüge angeordnet.

Am 25. Juni 2012 wurde der Beklagte persönlich zu den Vorwürfen angehört, die er vollumfänglich einräumte. Mit Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern vom 9. Juli 2012 erhielt er Gelegenheit zur abschließenden Äußerung nach Art. 32 BayDG. Er äußerte sich mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 3. August 2012.

Am 16. August 2012 hat die Landesanwaltschaft Bayern wegen des strafrechtlich geahndeten Sachverhalts beim Verwaltungsgericht Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erhoben.

Laut dem vom Beklagten vorgelegten Gutachten des Dipl.-Psychologen W. vom 15. Mai 2013 sei der Besitz und Konsum von kinderpornographischem Material als negative, überwundene Lebenskrise zu sehen. Aus psychologischer Sicht sei der Milderungsgrund der schockartigen, durch traumatisierende Lebensereignisse (früher Tod der Mutter, Verlust der „Liebe seines Lebens“) ausgelösten psychischen Zwangssituation zu bejahen. Die Rückfallwahrscheinlichkeit sei bei Fortsetzung der psychologischen Betreuung als sehr gering anzusehen. Die Gefahr eines sexuellen Missbrauchs von Kindern sei ebenso wie Pädophilie auszuschließen.

Mit Urteil vom 21. Juni 2013, zugestellt am 28. Juni 2013, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Dieser habe eine vorsätzliche außerdienstliche Pflichtverletzung mit dienstlichem Bezug begangen. Der disziplinarrechtlichen Würdigung werde der Strafbefehl des Amtsgerichts P. vom 12. April 2012 zugrunde gelegt. Der Beklagte habe den Sachverhalt auch eingeräumt. Danach stehe fest, dass der Beklagte sich den Besitz von mindestens 25 jugend- sowie von mindestens 97 kinderpornographischen Schriften verschafft und sich dadurch gemäß § 184c Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, § 184b Abs. 1, Abs. 4 StGB strafbar gemacht habe. Dadurch habe er gegen die Pflicht zu achtungs- sowie vertrauenswürdigem Verhalten, das sein Beruf als Lehrer erfordere, und gegen die Pflicht zur Beachtung der Gesetze verstoßen. Das Dienstvergehen wiege so schwer, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angemessen aber auch erforderlich sei. Die Anzahl der Bilder, der Inhalt (schwere Missbrauchshandlung) und der lange Zeitraum belasteten den Beklagten schwer. Die entlastenden Umstände hätten in der Gesamtschau kein solches Gewicht, dass sie die Feststellung des endgültigen Vertrauensverlustes relativieren könnten. Der Beklagte habe nach den dienstlichen Beurteilungen zwar seine Aufgaben als Lehrer beanstandungsfrei erfüllt und sei straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Er sei auch geständig und bereue seine Taten. Ein wesentliches Gewicht komme dem Geständnis aber nicht zu, da es nicht zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als er noch nicht mit der Aufdeckung der Taten rechnen habe müssen. Die Einlassung, er habe während der Pfingstferien aus freiem Entschluss beschlossen, die Dateien zu löschen, sei wenig glaubhaft, da ihn eine Nachbarin darüber informiert habe, dass in seiner Abwesenheit Polizeibeamte bei ihm gewesen seien und Einlass begehrt hätten. Im Hinblick auf die zeitliche Nähe der Löschung der Dateien zur Durchsuchung sei davon auszugehen, dass der Beklagte hieraus die naheliegenden Schlussfolgerungen gezogen habe. Das Verhalten des Beklagten stelle sich auch nicht als einmalige persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat dar. Der endgültige Verlust der Vertrauenswürdigkeit sei auch nicht durch die nachträgliche Änderung einer früheren negativen Lebensphase rückgängig zu machen. Deshalb komme dem Gutachten, wonach die Rückfallgefahr als sehr gering einzuschätzen sei, keine maßgebliche Bedeutung zu. Es seien keine Umstände zu erkennen, die eine gravierende Ausnahmesituation zugunsten des Beklagten begründen würden. Die geschilderten Lebensumstände würden beinahe jedem einmal begegnen. Dass gerade dadurch eine Hinwendung zu Kinder- und Jugendpornographie erfolgt sei, sei nur schwer nachvollziehbar. Der Zugriff hierauf sei vielmehr ersichtlich selektiv erfolgt.

Der Beklagte hat hiergegen am 25. Juli 2013 Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Juni 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

hilfsweise das Urteil dahingehend abzuändern, dass auf eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird.

Die Berufung wurde mit Schriftsatz vom 5. September 2013 wie folgt begründet: Ein endgültiger Vertrauensverlust liege nicht vor. Den Beklagten entlastende Aspekte hätten kaum Berücksichtigung gefunden. Der Beklagte sei straf- bzw. disziplinarrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. Seine dienstliche Führung sei einwandfrei gewesen. Er werde von Kollegen, Eltern und Schülern geschätzt. Er sei vollumfänglich geständig und habe die Vorwürfe eingeräumt und auch sofort den Schulleiter informiert. Er habe ernsthafte Reue gezeigt und die Dateien aus eigenem Antrieb noch vor der Hausdurchsuchung gelöscht, ohne dass er Kenntnis von dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren gehabt habe. Er habe bereits in den Pfingstferien 2011 aus religiösen Gründen den Entschluss gefasst, sein Leben zu ändern und den Konsum von Pornographie aller Art aufzugeben. Die Nachbarin habe ihn nur darüber informiert, dass ihn Männer aufsuchen hätten wollen, er habe aber nicht gewusst, dass es sich hierbei um Polizisten gehandelt habe. Der Beklagte habe auch keinen Anlass gehabt, mit einer Hausdurchsuchung zu rechnen. Die Schlussfolgerung, der Beklagte habe aufgrund der zeitlichen Nähe der Löschung der Dateien zu der Hausdurchsuchung allein vor dem Hintergrund der drohenden Entdeckung versucht, sich der Dateien zu entledigen, sei nicht zwingend. Durch den frühen Tod seiner Mutter und das Scheitern der Beziehung zu seiner „großen Liebe“ sei bei ihm schockartig eine psychische Zwangssituation ausgelöst worden, die zum unkontrollierten Konsum von Pornographie geführt habe. Er habe sich mittlerweile aber seinen Problemen gestellt und sich erfolgreich bemüht, diese in den Griff zu bekommen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat am 5. November 2014 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Dem Senat haben die Strafakten sowie die Disziplinar- und Personalakten des Beklagten vorgelegen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) entfernt.

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf, solche sind vom Beklagten auch im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

II.

Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt ist auch zur Überzeugung des Senats erwiesen. Dieser Sachverhalt steht aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des seit 1. Mai 2012 rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts P. vom 12. April 2012 fest, die der Senat gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1, 55 Hs. 1, 25 Abs. 2 BayDG seinem Urteil ohne nochmalige Prüfung zugrunde legt. Darüber hinaus hat der Beklagte den darin festgestellten Sachverhalt auch eingeräumt, so dass weitere Ermittlungen durch den Senat nicht veranlasst waren.

Hiernach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass sich der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft zwischen dem 1. Juli 2009 und dem 25. Juni 2011 25 Bilddateien mit jugendpornographischem Inhalt verschafft hat sowie am 28. Juni 2011 im Besitz von 97 Bilddateien mit kinder- und von 16 Bilddateien mit jugendpornographischem Inhalt war, auf denen unter 14 Jahre alte Mädchen bzw. jugendliche Mädchen zwischen 14 und 18 Jahren zu sehen sind, die in reißerischer bzw. allein auf das Geschlechtliche reduzierter Weise vor der Kamera ihre Genitalien zur Schau stellen bzw. auf denen die Durchführung sexueller Handlungen und das Einführen von Gegenständen in Körperöffnungen der geschädigten Kinder und Jugendlichen abgebildet sind, wobei sich der Beklagte des kindlichen bzw. jugendlichen Alters der abgebildeten Personen jeweils bewusst war. Dieser Sachverhalt wurde durch Strafbefehl als Erwerb bzw. Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften i. S. d. § 11 Abs. 3 StGB, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben (§§ 184c Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, 184b Abs. 1, Abs. 4 Satz 2, 52, 53 StGB), mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten geahndet, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Die gerichtliche Aufklärungspflicht in Disziplinarverfahren ist durch Art. 55 Hs. 1, 25 BayDG eingeschränkt. Nach Art. 25 Abs. 1 BayDG sind - sofern kein Lösungsbeschluss nach Art. 55 Hs. 2 BayDG erfolgt - die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils für das Disziplinargericht bindend. Sind die tatsächlichen Feststellungen in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren - wie in einem Strafbefehl - getroffen worden, können sie der gerichtlichen Entscheidung gemäß Art. 25 Abs. 2 BayDG ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden; dies gilt gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG auch für das Berufungsverfahren. Das gerichtliche Ermessen ist beschränkt und hat sich am Zweck der Ermächtigung zu orientieren. Er besteht darin, divergierende Entscheidungen von Straf- und Disziplinargerichten über dieselbe Tatsachengrundlage nach Möglichkeit zu vermeiden. Diese Möglichkeit endet, wenn die Indizwirkung des Strafbefehls entkräftet wird und der Vortrag des Beamten dem Disziplinargericht Anlass zu einer eigenständigen Beweisaufnahme gibt. Erforderlich hierfür ist jedoch, dass die Tatsachenfeststellung vom Beamten substantiiert in Zweifel gezogen worden ist; hierzu reicht ein bloßes Bestreiten grundsätzlich nicht aus (BVerwG, B. v. 26.9.2014 - 2 B 14/14 - juris Rn. 10).

Derartig substantiierte Einwände gegen die Tatsachenfeststellungen des Strafbefehls wurden vom Beklagten vorliegend nicht vorgetragen. Dieser hat im Gegenteil in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass er gegen die Feststellungen im Strafbefehl keine Einwendungen erhebe. Darüber hinaus hat er auch eingeräumt, mehrfach bewusst kinderpornographische Bilder aus dem Internet auf seinen PC heruntergeladen und diese dann durch Anklicken geöffnet zu haben, um sie betrachten zu können, wobei ihm klar war, dass diese dadurch auf dem PC abgespeichert wurden, auch wenn er sie später (durch Verschieben in den und Leeren des Papierkorbs oder durch Leeren des Cache/Browserverlaufs) wieder löschen wollte und - jedenfalls aus seiner Sicht - auch endgültig gelöscht hat. Er hat dementsprechend weiter erklärt, sein Geständnis, kinderpornographische Dateien heruntergeladen und später wieder gelöscht zu haben, nicht zu widerrufen.

Der Senat hat deshalb keinen Zweifel daran, dass der Beklagte - wie ihm in dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts P. vom 12. April 2012 zur Last gelegt wurde - vorsätzlich und schuldhaft den Straftatbestand des Erwerbs bzw. des Besitzes kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften nach §§ 184b Abs. 4, 184c Abs. 4 StGB erfüllt hat.

Für den verbotenen Besitz kinderpornographischen Materials reicht es aus, wenn dieses im Internet gezielt aufgerufen, in den Arbeitsspeicher geladen und am Bildschirm betrachtet wird, ohne dass es durch eine bewusste Speicherung perpetuiert wird. Zumindest mit der (automatisch erfolgenden) Speicherung solcher Daten im Cache-Speicher des Computers erlangt der Nutzer Besitz i. S. d. § 184b Abs. 4 StGB, auch wenn die Speicherung später (manuell oder systembedingt automatisch) wieder gelöscht wird. Denn das Sich-Verschaffen des Besitzes ist mit der automatischen Speicherung im Cache-Speicher vollendet (BGH, B. v. 10.10.2006 - 1 StR 430/06 - juris; OLG Hamburg, B. v. 11.11.2008 - 1-53/08 - juris Rn. 6 f.). Zwar kann im Fall der alsbaldigen (manuellen oder systembedingt automatischen) Löschung der Besitzwille fehlen bzw. zumindest zweifelhaft sein. Hier liegt jedoch nicht nur eine automatische Speicherung der Bilder im Cache-Speicher vor. Vielmehr hat der Beklagte nach eigenen Angaben die Dateien bewusst heruntergeladen und durch Anklicken geöffnet und dadurch wissentlich und willentlich auf seinem PC gespeichert. Das Abspeichern erfolgte mithin gerade zu dem Zweck, um ein ungestörtes Betrachten der Bilder zu gewährleisten, so dass auch ein entsprechender Besitzwille zu bejahen ist (BayVGH, U. v. 28.4.2010 - 16a D 08.2928 - juris Rn. 44).

Dem bewussten Herunterladen und Speichern kinder- bzw. jugendpornographischer Bilddateien steht nicht entgegen, dass der Beklagte angegeben hat, erst über das Anklicken von Links auf Image-Boards auf Seiten mit strafbaren Inhalten gekommen zu sein. Denn er ist nicht nur einmal - gleichsam zufällig - beim Surfen im Internet auch auf Kinder- und Jugendpornographie gestoßen, ohne hieran interessiert zu sein, sondern hat seiner Einlassung nach über einen längeren Zeitraum mehrfach gezielt Seiten mit kinder- bzw. jugendpornographischen Inhalten aufgesucht und entsprechende Bilder bewusst auf seinem PC gespeichert, weil ihn solche Bilder von Mädchen und jungen Frauen „in gewisser Weise“ auch ansprechen und ihm gefallen würden.

Für die Richtigkeit dieser Einlassung spricht zudem auch, dass am 14. Februar 2009, 17. April 2009 sowie 19. April 2009 von der IP-Adresse des Beklagten auf ein Internetforum, in dem sich kinderpornographische Dateien befanden, zugegriffen wurde und dass auf seinem PC auch zahlreiche Cookies von Internetseiten mit kinder- bzw. jugendpornographischem Inhalt gefunden wurden, was auf wiederholte Besuche solcher Internetseiten durch den Beklagten hindeutet.

Soweit der Bevollmächtigte des Beklagten die tatsächlichen Feststellungen des Strafbefehls hinsichtlich des Besitzes der 97 kinderpornographischen Bilddateien, bei denen es sich laut Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Sch. vom 4. Februar 2012 (dort S. 7 Nr. 2.3) um sog. „Thumbmails“ (Vorschaubilder) handelt, die sich in der ungelöschten Datei „Thumb2.ftp“, die am 5. November 2007 erstellt und auf die zuletzt am 27. Juni 2011 zugegriffen wurde, befanden, in Frage gestellt hat, weil sie ohne Wissen des Beklagten automatisiert bzw. automatisch vom PC erstellt bzw. angelegt worden seien, ist diese lediglich pauschale Behauptung nicht geeignet, die Tatsachenfeststellungen des Strafbefehls substantiiert in Zweifel zu ziehen.

Darüber hinaus ist auch nicht entscheidungserheblich, ob die in der ungelöschten Datei „Thumb2.ftp“ befindlichen 97 kinderpornographischen Bilder automatisiert bzw. automatisch ohne Wissen des Beklagten vom PC erstellt bzw. angelegt wurden, weil dieser das mehrfache bewusste Aufrufen und Abspeichern kinderpornographischer Seiten und Dateien eingeräumt hat. Die Existenz der 97 kinderpornographischen Bilddateien auf dem PC des Beklagten setzt (ebenso wie das Vorhandensein der von ihm gelöschten Bilddateien im nicht zugewiesenen Speicherbereich des PC) voraus, dass er sie wissentlich und willentlich auf seinen PC heruntergeladen und geöffnet hat, um sie ansehen zu können, wodurch sie - wie ihm bewusst war - auf seinem PC (zwischen-) gespeichert wurden. Bereits dadurch hat er aber den Tatbestand des § 184b Abs. 4 StGB verwirklich, ohne dass es darauf ankommt, ob die Bilder ohne sein Wissen systembedingt automatisch vom PC (auch) in der Datei „Thumb2.ftp“ gespeichert worden sind, mag er auch der irrigen Ansicht gewesen sein, die Bilder (durch Verschieben in den und Leeren des Papierkorbs bzw. durch Leeren des Cache/Browserverlaufs) später endgültig wieder gelöscht zu haben. Dass dem Beklagten die Existenz der 97 kinderpornographischen Bilder in der Datei „Thumb2.ftp“ nach seiner unwiderlegten Einlassung im Zeitpunkt der Löschung nicht (mehr) bewusst war, ändert nämlich nichts daran, dass er diese zunächst bewusst aus dem Internet heruntergeladen und auf seinem PC abgespeichert hat. Insoweit fällt auch der Umstand, dass die 97 kinderpornographischen Bilddateien lediglich (noch) in Thumbnail-Größe auf dem PC des Beklagten vorhanden waren, nicht maßgeblich ins Gewicht (vgl. VGH BW, U. v. 20.6.2012 - DL 13 S 155/12 - juris Rn. 40).

Mangels Entscheidungserheblichkeit konnte der Senat deshalb auch den hierauf gerichteten Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung ablehnen.

III.

Der Beklagte hat durch den vorsätzlichen Erwerb bzw. Besitz kinder- sowie jugendpornographischer Schriften schuldhaft gegen seine Pflichten aus Art. 62 Abs. 1 Satz 2 und Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a. F. bzw. § 33 Abs. 1 und § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen, die Gesetze zu beachten sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (BayVGH, U. v. 28.4.2010 a. a. O. Rn. 45).

Der Beklagte hat dadurch ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG), weil sein pflichtwidriges Verhalten nicht in sein Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war, sondern außerhalb des Dienstes stattfand. Er hat die Dateien ausschließlich auf seinem privaten Computer abgespeichert (BVerwG, U. v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn. 7).

Das außerdienstliche Fehlverhalten des Beklagten erfüllt den Tatbestand eines Dienstvergehens i. S. d § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, weil es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das ist beim außerdienstlichen Erwerb bzw. Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften bei einem Lehrer aufgrund des Dienstbezugs der Fall. Ein Dienstbezug ist zu bejahen, wenn das außerdienstliche Verhalten des Beamten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem innegehabten Amt im konkretfunktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt. Das strafrechtlich relevante außerdienstliche Verhalten des Beklagten weist einen Bezug zu seinem Dienstposten auf, weil der nach §§ 184b Abs. 4, 184c Abs. 4 StGB strafbewehrte Erwerb bzw. Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften bei einem Lehrer einen Persönlichkeitsmangel indiziert, der Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung gibt, der einem Lehrer als Dienstpflicht obliegenden Erziehungsaufgabe gegenüber den ihm anvertrauten Schülern jederzeit gerecht zu werden. Denn nach Bekanntwerden eines derartigen Fehlverhaltens ist ein Lehrer bei der Aufgabenwahrnehmung zumindest stark beeinträchtigt, weil er elementare Rechte gerade derjenigen Personengruppe verletzt hat, deren Schutz und Erziehung ihm als Dienstpflicht obliegt und die ihm anvertraut sind. Insoweit genügt bereits die bloße Eignung für eine Vertrauensbeeinträchtigung, zu einem konkreten Ansehensschaden oder konkreten Übergriffen muss es nicht gekommen sein (BVerwG, U. v. 19.8.2010 a. a. O. Rn. 15; B. v. 22.12.2010 - 2 B 18/10 - juris Rn. 15).

Wer kinderpornographische Schriften erwirbt bzw. besitzt (§ 184b Abs. 4 StGB), trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zudem degradiert der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung (BVerwG, U. v. 19.8.2010 a. a. O. Rn. 16).

Gleiches gilt für den Erwerb bzw. Besitz jugendpornographischer Schriften i. S. d. § 184c Abs. 4 StGB, mit dem lediglich eine bestehende Schutzlücke hinsichtlich von Kindern zwischen 14 und 18 Jahren geschlossen wurde (vgl. BT-Drs. 16/3439 S. 9).

Der Erwerb und Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften durch einen Lehrer, dem Kinder zur Ausbildung und Erziehung anvertraut sind, ist demgemäß in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Ein Lehrer ist nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule (vgl. Art. 131 BV, Art. 1, 2 und 59 BayEUG) nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der seiner Obhut unterstehenden Kinder verpflichtet. Er muss insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen. Zudem muss der Lehrer in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung glaubhaft vermitteln. Der Besitz von Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, ist mit diesem Bildungsauftrag unvereinbar und lässt dessen Erfüllung durch den Beamten zweifelhaft erscheinen (BVerwG, U. v. 19.8.2010 a. a. O. Rn. 17; BayVGH, U. v. 28.4.2010 a. a. O. Rn. 53). Ein Lehrer, der sich strafbares kinder- bzw. jugendpornographisches Material verschafft oder dieses besitzt, beweist daher erhebliche Persönlichkeitsmängel, die eine nachhaltige Vertrauensbeeinträchtigung i. S. d § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nach sich ziehen, weil der Täter hierdurch das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Selbstbeherrschung, seine Zuverlässigkeit und seine moralische Integrität setzt, von Grund auf erschüttert bzw. zerstört (BayVGH a. a. O. Rn. 49).

IV.

Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG. Es hat zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Deshalb ist nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu erkennen. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach Art. 11 BayDG ist auch angemessen und erforderlich.

Welche Disziplinarmaßnahme angemessen und erforderlich ist, richtet sich nach Art. 14 BayDG. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten. Aus Art. 14 Abs. 1 BayDG folgt die Verpflichtung des Gerichts, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Würdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und der Bedeutung der verletzten Pflichten, der Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße sowie den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Bemessungskriterium „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Die Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds ist Ausdruck des Schuldprinzips und für die Bewertung bedeutsam, ob der Beamte trotz des Dienstvergehens weiterhin im Beamtenverhältnis tragbar ist (BVerwG, U. v. 19.8.2010 a. a. O. Rn. 21; BayVGH, U. v. 28.4.2010 a. a. O. Rn. 50).

1. Der Beklagte hat mit dem Erwerb bzw. Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften ein schweres Dienstvergehen begangen, so dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis den Ausgangspunkt der disziplinarrechtlichen Bewertung bildet.

Für den Erwerb bzw. Besitz kinderpornographischer Schriften gibt es keine Regeleinstufung, weil die Variationsbreite der jeweiligen Schwere der außerdienstlichen Verfehlung zu groß ist. Maßgeblich für die Maßnahmebemessung ist die jeweilige Strafandrohung unter Berücksichtigung des Dienstbezugs der Pflichtverletzung des Beamten. Das Ausmaß des Vertrauensschadens, der durch eine außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufen wird, wird maßgeblich durch den Strafrahmen bestimmt (BVerwG, U. v. 19.8.2010 a. a. O. Rn. 22). Für die disziplinarische Ahndung des außerdienstlichen Erwerbs bzw. Besitzes kinderpornographischen Materials ist aus dem Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bei der Maßnahmebemessung deshalb auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen, wenn das Dienstvergehen keinen Bezug zu den dienstlichen Aufgaben des Beamten aufweist (BVerwG, B. v. 14.5.2012 - 2 B 146/11 - juris Rn. 9).

Bei Lehrern wiegt der außerdienstliche Erwerb bzw. Besitz kinderpornographischen Materials besonders schwer, weil hier stets ein enger dienstlicher Bezug gegeben ist. Ein solches Verhalten gibt begründeten Anlass zu Zweifeln an der Eignung für den Lehrerberuf. Ein Lehrer, der sich nach § 184b Abs. 4 StGB strafbar gemacht hat, bietet daher keine Gewähr dafür, dass er die ihm dienstlich obliegenden Erziehungsaufgaben mit der erforderlichen Autorität erfüllen kann. Der Orientierungsrahmen für den außerdienstlichen Besitz kinderpornographischen Materials reicht deshalb bei Lehrern bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Dabei kommt die Entfernung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis in Betracht, wenn das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere der Anzahl und des Inhalts des Materials, als besonders verwerflich einzustufen ist und dem Beamten auch keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht zugutekommen (BVerwG, B. v. 25.5.2012 - 2 B 133/11 - juris Rn. 11; B. v. 5.4.2013 - 2 B 79/11 - juris Rn. 7).

Entsprechendes gilt - trotz des niedrigeren Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr - auch für den Erwerb bzw. Besitz jugendpornographischen Materials i. S. d. § 184c Abs. 4 StGB durch einen Lehrer, weil hier ebenfalls immer ein enger dienstlicher Bezug zum innegehabten Amt gegeben ist.

Der Beklagte hat mit dem Erwerb bzw. Besitz von 97 kinder- und 41 jugendpornographischen Bildern Straftaten verübt, die sich gegen eine Personengruppe richten, die ihm aufgrund seines Amtes zur Ausbildung und Erziehung besonders anvertraut ist. Er hat dadurch im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt, auch wenn sich dieser Vorgang im außerdienstlichen Bereich abspielte, und dadurch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren.

Das Verhalten eines Lehrers, das den Straftatbestand des § 184b Abs. 4 StGB bzw. des § 184c Abs. 4 StGB erfüllt, steht der Verpflichtung eines Angehörigen dieses Berufes, die Würde und die persönliche Entfaltung der Schüler zu schützen und zu fördern, diametral entgegen, so dass ihm ein glaubwürdiges pädagogisches Wirken nicht mehr möglich ist. Zudem verfügt er nicht mehr über die persönliche Autorität, die für seinen Beruf unabdingbar ist (BayVGH, U. v. 28.4.2010 a. a. O. Rn. 54).

Den Beklagten trifft - insbesondere als Religionslehrer - im Hinblick auf die von ihm zu vermittelnden Grundwerte und die sittlichen Wertempfindungen der von ihm unterrichteten Schülerinnen und Schüler eine besondere Verantwortung, aufgrund der er sich im sexuellen Bereich absolut korrekt - in Wort wie in Tat - zu verhalten hat. Ein Pädagoge, der - wie der Beklagte - kinder- und jugendpornographische Bilder von Mädchen und jungen Frauen, die ihm „in gewisser Weise“ gefallen, konsumiert, sieht sich daher berechtigter Ablehnung, ja Verachtung seitens der Schüler und Eltern ausgesetzt (BayVGH, U. v. 28.4.2010 a. a. O. Rn. 58).

Erschwerend kommt hinzu, dass der Beklagte durch sein strafbares Verhalten auch der besonderen Vorbildfunktion, die ihm als Seminarlehrer gegenüber den von ihm betreuten Studienreferendaren zukommt, sowie seiner besonderen Verantwortung als Fach- und Stufenbetreuer und als Verbindungslehrer nicht gerecht geworden ist.

Aufgrund der konkreten Tatumstände (insgesamt 138 Bilder und damit eine nicht geringe Anzahl an Dateien; Inhalt der Bilder, die teilweise schwere Missbrauchshandlungen bzw. erniedrigende Praktiken zeigen; langer Zeitraum der wiederholten Tatbegehung vom 1. Juli 2009 bis 27. Juni 2011, d. h. fast zwei Jahre lang) ist das strafbare Verhalten des Beklagten als besonders verwerflich anzusehen. Dabei fällt der Umstand, dass die Bilddateien ggf. nur als Thumbnails gespeichert waren, nicht entscheidend ins Gewicht (VGH BW, U. v. 20.6.2012 a. a. O. Rn. 40).

2. Die den Beklagten entlastenden Umstände besitzen demgegenüber sowohl für sich betrachtet als auch in der Gesamtschau kein derartiges Gewicht, um den vom Senat festgestellten endgültigen Vertrauensverlust so zu relativieren, dass vorliegend von der Verhängung der Höchstmaßnahme abgesehen werden könnte.

2.1 Angesichts der Schwere des von ihm begangenen Dienstvergehens, aufgrund dessen sich der Beklagte als Lehrer untragbar gemacht hat, können weder die guten dienstlichen Leistungen des Beklagten noch sein überdurchschnittliches berufliches Engagement und die Tatsache, dass der Beklagte straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist, zur Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Diese Umstände stellen das normale Verhalten zur Erfüllung der Dienstpflichten dar und sind nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens derart abzumildern, dass bei einem Beamten, der das in ihn gesetzte Vertrauen von Grund auf erschüttert hat, von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte (BayVGH, U. v. 12.7.2006 - 16a D 05.981 - juris Rn. 25). Die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist - selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen - für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, derart gravierende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, B. v. 5.4.2013 - 2 B 79/11 - juris Rn. 27).

2.2 Auch wenn der Beklagte ausweislich der vorgelegten Schreiben (Bl. 209 ff. der Disziplinarakten) ein sowohl bei einzelnen Kollegen als auch bei einzelnen Schülern und Eltern geschätzter Lehrer sein mag, können deren subjektive Einschätzungen nicht die objektive Feststellung des endgültigen Vertrauensverlustes in Frage stellen. Die positiven Stellungnahmen, die ersichtlich auf dem Verhalten des Beklagten im Dienst beruhen, werden durch sein Verhalten außerhalb des Dienstes widerlegt.

2.3 Auch das Geständnis des Beklagten führt nicht zu einer milderen Beurteilung, da es nicht freiwillig vor drohender Entdeckung, sondern erst über ein halbes Jahr nach der Hausdurchsuchung am 28. Juni 2011 in der Vernehmung am 9. Januar 2012 im Rahmen des bereits gegen den Beklagten eingeleiteten Strafverfahrens erfolgt ist, nachdem bei der Durchsuchung seines PC das belastende Material gefunden und ausgewertet worden war. Ein Bestreiten zu diesem Zeitpunkt wäre aussichtslos gewesen. Zudem spricht ein Einräumen aus Furcht vor strafrechtlichen Konsequenzen nicht für einen von Einsicht und Reue getragenen Willen bei der Aufdeckung des Fehlverhaltens (BVerwG, U. v. 8.11.2001 - 2 WD 29/01 - juris Rn. 15).

2.4 Entsprechendes gilt für die umgehende Information des Schulleiters von dem gegen ihn eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wodurch der Beklagte nach seiner unwiderlegten Einlassung möglichen Schaden von der Schule abwenden wollte. Auch dieses loyale Verhalten führt nicht dazu, dass von der Verhängung der Höchstmaßnahme abgesehen werden könnte, da darin ebenfalls keine freiwillige Offenbarung des Fehlverhaltens vor drohender Entdeckung liegt.

2.5 Auch der Umstand, dass der Beklagte die von ihm heruntergeladenen kinder- und jugendpornographischen Dateien noch vor der Aufdeckung seiner Straftaten wieder gelöscht hat, vermag den fundamentalen Ansehens- und Vertrauensverlust, der sich aus seinem Verhalten ergibt, im konkreten Fall nicht zu entkräften.

Ob ein Lehrer, der in strafbarer Weise Besitz an kinder- oder jugendpornographischem Material begründet hat, das in ihn gesetzte Vertrauen endgültig verloren hat, hängt maßgeblich davon ab, ob er dadurch zum Ausdruck gebracht hat, dass er an den abgebildeten Vorgängen Gefallen findet (BayVGH, U. v. 28.4.2010 a. a. O. Rn. 60). Ist ein Lehrer - z. B. beim Surfen im Internet - einmal auf kinder- oder jugendpornographische Seiten gestoßen, hat er diese nur ganz kurzfristig betrachtet und danach sofort Maßnahmen ergriffen, in denen der definitive Wille zum Ausdruck kommt, sich dieser Bilder endgültig zu entledigen, so führt ein derartiges Verhalten daher nicht zwingend zur Annahme eines endgültigen Vertrauensverlustes (BayVGH a. a. O. Rn. 61). Anders kann es liegen, wenn er solche Dateien auf die Festplatte des benutzten Computers oder auf andere dauerhafte Speichermedien heruntergeladen hat, um sie für die spätere Nutzung erneut zur Verfügung zu haben, er sie später jedoch definitiv gelöscht oder sich ihrer sonst in zweifelsfreier Weise entledigt hat. Denn schon in der Speicherung solchen Materials manifestiert sich ein Interesse am Besitz kinder- und jugendpornographischer Darstellungen, das praktisch nur damit erklärbar ist, dass der Handelnde Gefallen an den abgebildeten Vorgängen findet. Eine derartige Indizwirkung kann einem solchen Verhalten bereits dann zukommen, wenn es einmaligen Charakter hat und es sich nur auf wenige einschlägige Dateien bezogen hat. Ein späteres freiwilliges Löschen der gespeicherten Dateien lässt den Befund, dass der betreffende Lehrer den Wunsch hatte, kinder- oder jugendpornographische Schriften zu besitzen, weil sie ihn ansprechen, deshalb nicht ohne weiteres entfallen. Auch eine solche „tätige Reue“ führt nicht automatisch dazu, dass von der Höchstmaßnahme abgesehen werden müsste (BayVGH a. a. O. Rn. 62).

Um einem solchen Verhalten disziplinarrechtliche Relevanz beimessen zu können, kommt es vielmehr auf die äußeren Umstände des Entledigungsvorgangs und die hierfür ursächlichen inneren Beweggründe an. Zugunsten des Betroffenen berücksichtigt werden kann ein Verhalten, mit dem sich der Besitzer kinder- oder jugendpornographischer Schriften dieser Objekte entledigt, nur dann, wenn diese Handlung freiwillig vor Aufdeckung der Tat vorgenommen wurde, in ihr der Wille zum Ausdruck kam, sich vom Konsum kinder- und jugendpornographischer Darstellungen definitiv abzuwenden, und diese Abwendung auf ethisch anerkennenswerten Beweggründen wie insbesondere der Einsicht, dass die Herstellung solcher Bilder mit schweren Rechtsgutverletzungen zulasten der betroffenen Kinder und Jugendlichen einhergeht, beruht (BayVGH, U. v. 28.4.2010 a. a. O. Rn. 62).

Sind die Voraussetzungen erfüllt, unter denen einem solchen Entledigungsvorgang disziplinarrechtliche Beachtlichkeit zukommen kann, ist es eine Frage des Einzelfalls, ob einem Lehrer, der ein solches Verhalten an den Tag gelegt hat, noch dasjenige Maß an Vertrauen entgegengebracht werden kann, um ihn im Dienst zu belassen. Nur unter Würdigung aller Umstände des konkreten Falles - insbesondere der Persönlichkeit des Betroffenen und seines bisherigen dienstlichen und außerdienstlichen Verhaltens - lässt sich beurteilen, ob Schüler und Eltern einem solchen Lehrer frei von der Befürchtung gegenübertreten können, er sehe in den ihm zur Ausbildung und Erziehung überantworteten Kindern und Jugendlichen keine Objekte sexuell motivierter Wünsche (BayVGH, U. v. 28.4.2010 a. a. O. Rn. 63).

Gemessen an diesen Vorgaben ergeben sich aus dem Umstand, dass der Beklagte die von ihm heruntergeladenen kinder- und jugendpornographischen Dateien bereits vor der am 28. Juni 2011 erfolgten Hausdurchsuchung - jedenfalls aus seiner Sicht - endgültig gelöscht hat, keine durchgreifende Milderungsgründe.

Dabei kann zugunsten des Beklagten als wahr unterstellt werden, dass ihm im Zeitpunkt der Löschung nicht (mehr) bewusst war, dass die in der ungelöschten Datei „Thumb2.ftp“ gefundenen 97 kinderpornographischen Bilddateien noch auf dem PC vorhanden waren, weil er davon ausgegangen ist, sie endgültig gelöscht zu haben. Entsprechendes gilt für die (durch Verschieben in den und Leeren des Papierkorbs oder durch Leeren des Cache/Browserverlaufs) „gelöschten“, in Wirklichkeit aber nur in den sog. nicht zugewiesenen Speicherbereich verschobenen Bilddateien.

Hingegen hat auch der Senat erhebliche Zweifel daran, ob die Löschung der auf dem PC des Beklagten gefundenen kinder- sowie jugendpornographischen Bilddateien freiwillig vor der infolge der am 28. Juni 2011 durchgeführten Hausdurchsuchung drohenden Entdeckung erfolgt ist oder ob der Beklagte die Dateien lediglich aus Furcht vor drohenden Strafverfolgung in den bzw. nach Ende der Pfingstferien 2011 (11. bis 26. Juni 2011) gelöscht hat. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem ersten Besuch der Kriminalpolizei in den Pfingstferien, bei dem sie den im Urlaub befindlichen Beklagten nicht antraf, und der von ihm behaupteten „Löschaktion“ am 27. Juni 2011 (dem ersten Tag nach den Pfingstferien) liegt der Schluss nahe, dass der Beklagte aufgrund der Mitteilung seiner Nachbarin, dass mehrere Männer in den Pfingstferien dagewesen seien und nach ihm gefragt hätten, die Dateien lediglich aus Furcht vor einer unmittelbar bevorstehenden Entdeckung gelöscht hat und dass es sich bei seiner anderslautenden Aussage nur um eine Schutzbehauptung handelt. Auch sind seine diesbezüglichen Einlassungen in sich widersprüchlich, als er zunächst erklärt hat, die von ihm heruntergeladenen und auf seinem PC gespeicherten kinder- und jugendpornographischen Dateien zusammen mit den darauf befindlichen pornographischen Dateien nach Ende der Pfingstferien gelöscht zu haben, während er sodann angegeben hat, die strafbaren Dateien im Anschluss an das Betrachten jeweils sukzessive gelöscht zu haben. Andererseits kann nach seiner Einlassung auch nicht ausgeschlossen werden, dass er die auf dem PC verbliebenen kinder- und jugendpornographischen Bilder infolge eines aufgrund der von ihm glaubhaft vorgetragenen religiösen Überzeugung bereits vorher gefassten Entschlusses zusammen mit den pornographischen Bildern gelöscht hat, bevor er von der Durchsuchung Kenntnis hatte. Da nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ entlastende Umstände bereits dann in die Bewertung einzubeziehen sind, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (BVerwG, U. v. 23.2.2012 - 2 C 38/10 - juris Rn. 15), kann deshalb nicht unterstellt werden, dass der Beklagte die Dateien nur aus Furcht vor drohenden Strafverfolgung gelöscht hat.

Doch selbst wenn man im Zweifel zugunsten des Beklagten davon ausgeht, dass dieser die auf seinem PC gefundenen kinder- und jugendpornographischen Dateien aus freiem Entschluss noch vor drohender Entdeckung gelöscht hat, ändert dies nichts daran, dass ihm aufgrund der in seinem Verhalten zum Ausdruck kommenden Persönlichkeit das für eine Belassung im Beamtenverhältnis erforderliche Maß an Vertrauen nicht mehr entgegengebracht werden kann.

Der Annahme eines nur punktuellen Versagens, das das Vertrauen in den Beklagten nicht von Grund auf beseitigt hätte, steht schon entgegen, dass er seinem Interesse an der Darstellung sexueller Handlungen mit Kindern bzw. Jugendlichen nicht nur einmal Raum gegeben hat. Vielmehr hat er sich kinder- bzw. jugendpornographische Dateien strafbaren Inhalts mehrfach über knapp zwei Jahre lang verteilt verschafft. Dieser wiederholte Zugriff auf strafbare kinder- und jugendpornographische Inhalte belegt, dass der Beklagte nicht nur aus einer vorübergehenden Neugierde am „Reiz des Bösen“ gehandelt hat, der er zeitweilig nicht zu widerstehen vermochte. Vielmehr manifestierte sich darin der in seiner Persönlichkeit offensichtlich tief verwurzelte Wunsch, derartige Darstellungen zu betrachten, die ihn - wie er selbst eingeräumt hat - „in gewisser Weise“ ansprechen und gefallen. Wenn er diese Dateien zunächst auf der Festplatte gespeichert hat, um sie in Ruhe betrachten zu können, so belegt das, dass ihm an derartigen Darstellungen gerade wegen ihres Inhalts gelegen war.

Wenn der Beklagte die Dateien später gelöscht hat, so war das daher nicht Ausdruck einer inneren Haltung, mit dem er das Betrachten und den Besitz solcher Bilder für die Zukunft konsequent und aus ethisch anerkennenswerten Beweggründen beendet hätte. Dem widerspricht bereits die durch die Existenz zahlreicher sog. Cookies von einschlägigen kinder- und jugendpornographischen Internetseiten auf dem PC des Beklagten dokumentierte umfangreiche Suche des Beklagten nach solchen Inhalten im Internet. Auch hat der Beklagte sich, nachdem er inkriminierte Dateien gelöscht hatte, erneut einschlägiges Material besorgt, um sein Verlangen zu befriedigen.

Auch in der in den bzw. nach dem Ende der Pfingstferien 2011 erfolgten Löschung sämtlicher noch auf dem PC des Beklagten befindlichen pornographischen Dateien kann keine echte innere Abkehr vom Konsum kinder- und jugendpornographischen Materials gesehen werden, die die Annahme zulässt, dass der Beklagte das in ihn gesetzte Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit nicht endgültig verloren hätte. Der Beklagte hat damit nicht zum Ausdruck gebracht hat, dass dies auf der Einsicht beruht, dass die Herstellung solchen Materials mit Rechtsgutverletzungen zulasten der betroffenen Kinder einhergeht. Vielmehr hat er seine eigene Betroffenheit als Grund für die Löschung der Dateien in den Vordergrund gestellt („ich habe eine sehr christliche Grundeinstellung“, „ich selbst werfe mir auch moralisches Versagen vor“, „unkontrolliertes Verhalten meinerseits“) und erst spät und zögernd vom Leid, das er dadurch anderen Menschen zugefügt habe, gesprochen.

Darüber hinaus zeigen die Aussagen des Beklagten, Bilder von nackten Mädchen oder jungen Frauen würden ihn reizen und seien für ihn interessant, weil sie ihn „in gewisser Weise“ ansprechen und gefallen würden, dass es sich bei dem Verhalten des Beklagten um einen Teil seiner Persönlichkeit handelt, das es verbietet, diesem weiterhin Kinder und Jugendliche anzuvertrauen. Weder von Schülern noch ihren Eltern kann verlangt werden, diese einem Lehrer zur Erziehung anzuvertrauen, der durch sein Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass er Gefallen am sexuellen Missbrauch von Kindern findet; bereits der Gedanke, ein Schüler oder eine Schülerin könnte zum Objekt von sich hierauf beziehenden Vorstellungen und Wünschen des Lehrers werden, erscheint unerträglich. Unerheblich ist dabei, ob konkret beim Beklagten mit dem Eintritt einer derartigen Entwicklung gerechnet werden muss. Um ihn für eine Tätigkeit als Lehrer untragbar zu machen, genügt vielmehr, dass in den Augen von Schülern und ihrer Eltern solche Besorgnisse bestehen können (BayVGH, U. v. 28.4.2010 a. a. O. Rn. 58).

Bei der Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Beklagten ist darüber hinaus auch zu berücksichtigen, dass auf seinem PC neben den mit dem Strafbefehl geahndeten kinder- und jugendpornographischen Bildern auch zahlreiche weitere (gelöschte) Bilder gefunden wurden, auf denen nackte Mädchen bzw. junge Frauen bei Posing-Darstellungen sowie mit Bade- oder Sportsachen bekleidete weibliche Kinder und Jugendliche zu sehen sind. Dies spricht ebenfalls für eine mit dem Beruf als Lehrer unvereinbare Persönlichkeitsstruktur, ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme, ob - was sowohl der im Strafverfahren konsultierte Amtsarzt als auch der vom Beklagten beauftragte Psychologe in ihren jeweiligen Gutachten verneint haben - beim Beklagten pädophile Neigungen vorliegen (BVerwG, B. v. 22.12.2010 a. a. O. Rn. 21).

2.6 Da der Beklagte mehrfach Kinder- und Jugendpornographie konsumiert hat, handelt es sich auch nicht um eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat, die zu einer milderen Bewertung führen könnte (BayVGH, U. v. 12.7.2006 - 16a D 05.981 - juris Rn. 20).

2.7 Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) bzw. der erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat, bestehen ebenfalls nicht; dies wird von ihm auch nicht geltend gemacht.

Laut dem psychiatrischen Gutachten des Landgerichtsarztes vom 22. Februar 2012 liegen die Eingangskriterien des § 20 StGB beim Beklagten nicht vor. Soweit im Gutachten von Dipl.-Psychologe W. vom 15. Mai 2013 ein „impliziter Zustand“ konstatiert wird, in dem der Beklagte trotz Wissen um die Konsequenzen seines Verhaltens sich von diesem nicht ausreichend distanzieren habe können, wird darin die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ebenfalls nicht verneint.

2.8 Soweit der Beklagte weiter vorgetragen hat, dass er die Taten aufgrund einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangssituation im Rahmen einer von ihm inzwischen überwundenen vorübergehenden negativen Lebensphase begangen hat, hat er nicht dargetan, dass es sich beim frühen Tod der Mutter sowie beim Verlust der „Liebe seines Lebens“ um existentiell einschneidende Lebensumstände handelt, die über das hinausgehen, was an privaten und familiären Schwierigkeiten grundsätzlich jeden treffen kann (BayVGH, U. v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 64).

Zudem ist er eine plausible Erklärung dafür schuldig geblieben, inwiefern zwischen dem frühen Tod der Mutter 1971 und dem ab 2009 begonnenen Konsum von Kinder- und Jugendpornographie ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestehen soll. Und selbst wenn man zwischen dem 2008 erfolgten Verlust der „Liebe seines Lebens“ und dem 2009 begonnenen Konsum von Kinder- und Jugendpornographie einen solchen Zusammenhang herstellen wollte, vermag das Scheitern der Beziehung zu einer erwachsenen Frau nicht den Konsum von Bildern, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zeigen, durch einen Lehrer zu rechtfertigen. Es ist vielmehr mit seiner Stellung als Lehrer unvereinbar, dass der Beklagte kinder- und jugendpornographische Bilder als Kompensation für unerfüllte (sexuelle) Beziehungen mit erwachsenen Frauen benutzt hat.

Es liegen auch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte die Taten im Rahmen einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase begangen hat. Wenn das Gutachten vom 15. Mai 2013 zu der Feststellung kommt, der Konsum von kinderpornographischem Material durch den Beklagten sei als überwundene Lebenskrise zu sehen, so dass die Rückfallwahrscheinlichkeit bei Fortsetzung der psychologischen Betreuung als sehr gering anzusehen sei, konnte es dies jedenfalls nicht ausschließen. Der Beklagte selbst hat angegeben, dass er in der Vergangenheit jeweils nur kurz vom Konsum solcher Bilder losgekommen ist.

Ob sich daraus die prognostische Gesamtwürdigung ergibt, der Beklagte werde in Zukunft nicht mehr gegen seine Dienstpflichten verstoßen, kann deshalb nicht mit Sicherheit festgestellt werden, aber letztlich dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls ist die durch das gravierende Fehlverhalten des Beklagten herbeigeführte Zerstörung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Das durch das strafbare Verhalten des Beklagten zerstörte Vertrauen lässt sich nicht durch die nachträgliche Korrektur einer früheren negativen Lebensphase rückgängig machen (BayVGH, U. v. 12.7.2006 - 16a D 05.981 - juris Rn. 27), auch nicht durch eine erfolgreiche Therapie, mit der der Beklagte seinen Angaben nach seine „Probleme“ in den Griff bekommen haben will (BVerwG, B. v. 25.5.2012 - 2 B 133/11 - juris Rn. 17).

3. Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis wegen des Erwerbs und Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften ist unter Abwägung des Gewichts des Dienstvergehens sowie des eingetretenen Vertrauensverlustes und der mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastung auch nicht unverhältnismäßig und verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Schuldprinzip (BVerfG, B. v. 18.1.2998 - 2 BvR 313/07 - juris Rn. 11).

Danach muss die dem Beamten staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde seine Dienstaufgaben künftig pflichtgemäß erfüllen, ist die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften schwerwiegenden Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlichrechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG, U. v. 14.10.2003 - 1 D 2/03 - juris Rn. 49).

Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Beklagte durch die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis existentiell betroffen wird und es aufgrund seiner Vorbildung und seines Alters auch sehr schwer haben dürfte, wieder eine adäquate Arbeit zu finden. Dies ist jedoch allein die Folge der von ihm begangenen gravierenden Dienstpflichtverletzungen. Wenn er insoweit meint, der Kläger als sein Dienstherr sei aufgrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht gehalten, ihn nicht einfach dem finanziellen und persönlichen Ruin anheimfallen zu lassen, ist ihm entgegenzuhalten, dass den Kläger vornehmlich die Verpflichtung trifft, die der staatlichen Obhut anvertrauten Schüler vor möglichen Übergriffen durch Lehrkräfte zu schützen, die Gefallen am sexuellen Missbrauch von Kindern zu erkennen gegeben haben. Im Übrigen ist der Beklagte wie jeder aus dem Dienst entfernte Beamte ggf. auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu verweisen.

4. Nach alldem war die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.

Das Urteil ist mit seiner Zustellung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2, Art. 3 BayDG i. V. m. § 116 VwGO).

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Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der
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Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der
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published on 10/10/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 430/06 vom 10. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Besitz kinderpornographischer Schriften Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen
published on 26/09/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
published on 20/06/2012 00:00

Tenor Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg - Disziplinarkammer - vom 28. November 2011 - DL 10 K 949/10 - wird zurückgewiesen.Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gründe   I. 1 Der a
published on 25/05/2012 00:00

Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Revision kann keinen Erfolg haben. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 2 LDG BW lieg
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published on 18/03/2015 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand I. Der Beklagte wurde am ... 1954 in P. geboren. Seine Schulausbildung beendete er
published on 18/03/2015 00:00

Tenor I. In Abänderung der Ziffer I des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Oktober 2013 wird gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt. II. Der Beklagte träg
published on 06/05/2015 00:00

Tenor 1. Der Beklagte wird wegen eines Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Mit der vorliegenden Disziplinarklage erstrebt der Kläger di
published on 21/01/2015 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Tatbestand I. Der am 20. Januar 1951 geborene Beamte steht als Oberstudienrat im Diens
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Annotations

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen jugendpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; jugendpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,
b)
die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,
2.
es unternimmt, einer anderen Person einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3.
einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.
einen jugendpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen, oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, und Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf einen solchen jugendpornographischen Inhalt, den sie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.

(5) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.

(6) § 184b Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen jugendpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; jugendpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,
b)
die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,
2.
es unternimmt, einer anderen Person einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3.
einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.
einen jugendpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen, oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, und Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf einen solchen jugendpornographischen Inhalt, den sie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.

(5) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.

(6) § 184b Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2.
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

1.
staatlichen Aufgaben,
2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

1.
die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Angehöriger:wer zu den folgenden Personen gehört:
a)
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
b)
Pflegeeltern und Pflegekinder;
2.
Amtsträger:wer nach deutschem Recht
a)
Beamter oder Richter ist,
b)
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c)
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
2a.
Europäischer Amtsträger:wer
a)
Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,
b)
Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder
c)
mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
3.
Richter:wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
4.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:wer, ohne Amtsträger zu sein,
a)
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b)
bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
5.
rechtswidrige Tat:nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
6.
Unternehmen einer Tat:deren Versuch und deren Vollendung;
7.
Behörde:auch ein Gericht;
8.
Maßnahme:jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
9.
Entgelt:jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.

(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen jugendpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; jugendpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,
b)
die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,
2.
es unternimmt, einer anderen Person einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3.
einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.
einen jugendpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen, oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, und Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf einen solchen jugendpornographischen Inhalt, den sie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.

(5) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.

(6) § 184b Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2.
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

1.
staatlichen Aufgaben,
2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

1.
die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2.
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

1.
staatlichen Aufgaben,
2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

1.
die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen jugendpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; jugendpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,
b)
die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,
2.
es unternimmt, einer anderen Person einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3.
einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.
einen jugendpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen, oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, und Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf einen solchen jugendpornographischen Inhalt, den sie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.

(5) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.

(6) § 184b Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2.
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

1.
staatlichen Aufgaben,
2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

1.
die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen jugendpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; jugendpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,
b)
die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,
2.
es unternimmt, einer anderen Person einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3.
einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.
einen jugendpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen, oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, und Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf einen solchen jugendpornographischen Inhalt, den sie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.

(5) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.

(6) § 184b Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2.
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

1.
staatlichen Aufgaben,
2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

1.
die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen jugendpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; jugendpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,
b)
die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,
2.
es unternimmt, einer anderen Person einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3.
einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.
einen jugendpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen, oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, und Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf einen solchen jugendpornographischen Inhalt, den sie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.

(5) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.

(6) § 184b Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.