Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Sept. 2014 - 2 B 14/14
Gericht
Tenor
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
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Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
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Die primär auf Verfahrensfehler gestützte Beschwerde des Beklagten bleibt ohne Erfolg.
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1. Der 1969 geborene Beklagte steht als Polizeikommissar (Besoldungsgruppe A 9) im Dienst des klagenden Landes. Er war überwiegend als Streifenbeamter verwendet und im Jahr 2005 vorläufig des Dienstes enthoben worden. Wegen der hierfür maßgeblichen Anlasstat verurteilte ihn das Amtsgericht im Jahr 2008 wegen Beihilfe zur Amtsanmaßung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Der Beklagte ist durch drei rechtskräftige Strafbefehle vorbelastet: Im Jahr 2003 setzte das Amtsgericht wegen Körperverletzung eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen fest, im Jahr 2004 verhängte es wegen Beihilfe zum Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen und im Jahr 2006 sprach es eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen wegen fahrlässigen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz aus. Wegen dieser sowie weiterer innerdienstlicher Pflichtenverstöße hat der Kläger 2009 Disziplinarklage erhoben. Das Verwaltungsgericht entfernte den Beklagten 2010 aus dem Beamtenverhältnis, die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberverwaltungsgericht im Jahr 2013 zurückgewiesen.
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2. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 41 Disziplinargesetz Berlin - DiszG - und § 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
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a) Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein Zuständigkeitsmangel in der Unterzeichnung einer Disziplinarklageschrift auch noch im Berufungsverfahren geheilt werden kann.
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Eine Disziplinarklageschrift leidet zwar an einem wesentlichen Mangel, wenn sie von einer unzuständigen Behörde oder einem Beamten erhoben wird, der nicht befugt ist, für die zuständige Behörde tätig zu werden. Ein solcher Mangel kann nach § 41 DiszG i.V.m. § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG indes dadurch geheilt werden, dass die zuständige Stelle (Behörde oder Dienstvorgesetzter) eine neue Disziplinarklageschrift in eigenem Namen einreicht. Dies ist gemäß § 41 DiszG i.V.m. § 65 Abs. 1 Satz 1 BDG auch noch im Berufungsverfahren möglich. Voraussetzung für eine derartige Nachholung ist allerdings, dass dem Vorgehen keine schutzwürdigen Interessen des Beamten entgegenstehen, insbesondere also, dass diese Klageschrift keine neuen belastenden Tatsachen und Beweismittel enthält (Urteil vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 = Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 19 jeweils Rn. 63 sowie zuletzt Beschluss vom 10. Juli 2014 - BVerwG 2 B 54.13 - juris Rn. 7 m.w.N.).
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An diesen Maßstäben orientiert hat das Oberverwaltungsgericht in fehlerfreier Rechtsanwendung festgestellt, dass die von einem unzuständigen Beamten unterzeichnete Disziplinarklageschrift mit dem Einreichen einer neuen wortlautgleichen Klageschrift durch die zuständige Polizeivizepräsidentin geheilt worden ist.
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b) Die Feststellung, der Beklagte habe vom fehlenden Versicherungsschutz seines Personenkraftwagens gewusst, hat das Oberverwaltungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffen.
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Die Beweis- und Sachverhaltswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der Beurteilung des Revisionsgerichts nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. Rügefähig ist damit nicht das Ergebnis der Beweiswürdigung, sondern nur ein Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. Derartige Mängel liegen insbesondere vor, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also etwa entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert. Das Ergebnis der gerichtlichen Beweiswürdigung selbst ist vom Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob es gegen Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze verstößt oder gedankliche Brüche und Widersprüche enthält (stRspr; vgl. Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 30.05 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 Rn. 16 sowie zuletzt etwa Beschluss vom 22. Januar 2014 - BVerwG 2 B 102.13 - juris Rn. 11 m.w.N.). Einen derartigen Verfahrensmangel zeigt die Beschwerde nicht auf.
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Dies folgt - worauf das Oberverwaltungsgericht auch zutreffend hingewiesen hat - zunächst schon daraus, dass die Feststellungen auf einem rechtskräftigen Strafbefehl beruhen, mit dem der Beklagte u.a. wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz verurteilt worden ist.
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Die gerichtliche Aufklärungspflicht in Disziplinarverfahren ist durch § 41 DiszG i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG eingeschränkt. Danach sind - sofern kein Lösungsbeschluss erfolgt - die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils für das Disziplinargericht bindend; insoweit ist jedwede neue Ermittlungstätigkeit unzulässig (vgl. BTDrucks 14/4659 S. 41). Sind die tatsächlichen Feststellungen in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren - etwa in einem Strafbefehl - getroffen worden, können sie der Entscheidung gemäß § 41 DiszG i.V.m. § 57 Abs. 2 BDG ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden. Dieses gerichtliche Ermessen ist beschränkt und hat sich am Zweck der Ermächtigung zu orientieren. Er besteht darin, divergierende Entscheidungen von Straf- und Disziplinargerichten über dieselbe Tatsachengrundlage nach Möglichkeit zu vermeiden (Beschluss vom 15. März 2013 - BVerwG 2 B 22.12 - NVwZ-RR 2013, 557 Rn. 14). Diese Möglichkeit endet, wenn die Indizwirkung des Strafbefehls entkräftet wird und der Vortrag des angeschuldigten Beamten dem Gericht Anlass zu einer eigenständigen Beweisaufnahme gibt (Beschluss vom 23. Januar 2013 - BVerwG 2 B 63.12 - juris Rn. 23 m.w.N.). Erforderlich hierfür ist, dass die Tatsachenfeststellung vom Beamten substantiiert in Zweifel gezogen worden ist (Urteil vom 29. März 2012 - BVerwG 2 A 11.10 - DokBer 2012, 260 Rn. 39); hierzu reicht ein bloßes Bestreiten grundsätzlich nicht aus. Derartig substantiierte Einwände gegen die Tatsachenfeststellung enthält die Beschwerde nicht.
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Unabhängig hiervon verstößt es nicht gegen Denk- oder allgemeine Würdigungsgrundsätze, dass das Oberverwaltungsgericht den Umstand, dass der Beklagte den Geschehensablauf im Rahmen des Verfahrens unterschiedlich und "erheblich gesteigert" dargestellt hat, bei seiner Würdigung berücksichtigt hat. Während der Beklagte den - im Tatzeitpunkt seit über 18 Monaten - fehlenden Versicherungsschutz ursprünglich damit begründet hatte, er habe nach seinem Umzug eine Ummeldung des Fahrzeugs versäumt und sei deshalb wohl nicht über den Versicherungsablauf informiert worden (VG-Urteil S. 4), ist anschließend zunächst (gegenüber dem Sachverständigen) von Nachlässigkeiten seiner Lebensgefährtin die Rede, später (in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht) von einer zielgerichteten Unterdrückung des bereits vom Beklagten unterschriebenen Überweisungsträgers durch diese. Die Annahme, der Vortrag sei unglaubhaft, weist daher eine ausreichende Tatsachengrundlage auf und verstößt nicht gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Soweit die Beschwerde die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur fehlenden Nachvollziehbarkeit des vom Beklagten behaupteten Verhaltens seiner Lebensgefährtin bemängelt, verkennt sie, dass insoweit keine Tatsachenfeststellungen getroffen sind. Die Erwägungen dienen vielmehr nur dazu, die fehlende Konsistenz des Vortrags des Beklagten zu illustrieren.
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c) Das Oberverwaltungsgericht war auch nicht verpflichtet, dem Befangenheitsgesuch gegen den gerichtlich bestellten Sachverständigen Folge zu leisten.
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Die Ablehnung eines Sachverständigen findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 41 DiszG, § 58 Abs. 3 BDG, § 74 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 2 StPO). Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung erwecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - VII ZB 32/12 -NJW-RR 2013, 851 Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 1998 - BVerwG 3 B 35.98 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 55 S. 11 f. = NVwZ 1999, 184 Rn. 10). Diese Voraussetzungen hat das Oberverwaltungsgericht verfahrensfehlerfrei verneint.
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Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht (§ 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 2, § 165 ZPO) ist der Ablehnungsantrag zunächst damit begründet worden, der Sachverständige habe in Tatsachenfragen subjektive Auffassungen zu Lasten des Beklagten vertreten; beispielhaft wurde darauf verwiesen, der Sachverständige habe behauptet, der Beklagte habe einen Polizeieinsatz "vorgetäuscht". Das Oberverwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die beanstandete Passage im schriftlichen Gutachten keine eigene Aussage des Sachverständigen enthält, sondern ein vom Beklagten ihm gegenüber abgegebenes Zitat. Eine subjektive Auffassung ist damit bereits nicht geäußert. Unabhängig hiervon ist offen geblieben, ob der Beklagte die Formulierung tatsächlich verwendet hat. Sollte dies so sein, kann in dem Zitat von vornherein kein Verhalten liegen, dass Anlass für die Annahme fehlender Unvoreingenommenheit sein könnte. Selbst wenn der Beklagte die Wendung nicht gebraucht hatte und der Sachverständige die Schilderung mit dieser Formulierung in eigenen Worten zusammengefasst haben sollte, könnte hierin indes kein Anhaltspunkt für fehlende Unparteilichkeit erblickt werden. Die mit der Beschwerde verbundene "subjektive Komponente" eines Schuldvorwurfs ist mit der Formulierung nicht verbunden. Dass es sich bei dem Geschehen aber objektiv um einen fingierten - also vorgetäuschten -Polizeieinsatz gehandelt hatte, wird auch vom Beklagten nicht bestritten. Dem Zitat lässt sich daher bei vernünftiger Würdigung seines Zusammenhangs keine nachteilige subjektive Auffassung des Sachverständigen zu Lasten des Beklagten entnehmen.
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Entsprechendes gilt für die im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens abgegebene Einschätzung des Sachverständigen, eine Persönlichkeitsstörung der geschilderten Art hätte bereits im Rahmen der Einstellungsuntersuchung auffallen müssen. Die Aussage ist in sachlicher Hinsicht richtig, weil bei derartigen Beeinträchtigungen die für eine Einstellung erforderliche gesundheitliche Eignung nicht vorliegt (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 = Buchholz 232.01 § 9 BeamtStG Nr. 1 jeweils Rn. 10). Der Sache nach betrifft die Rüge damit die Frage, ob der Sachverständige zutreffende Kenntnisse vom Umfang der gesundheitlichen Eignungsprüfung für Einstellungsbewerber besitzt ("keine Ahnung hat, ob und falls ja, in welchem Umfang Gesundheitsuntersuchungen bei der Einstellung in den Anwärterdienst vorgenommen werden"; Beschwerdebegründung S. 10). Hieraus können sich aber in keinem Falle objektive Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit gegen die Person des Beklagten ergeben.
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Auf vom Beklagten nicht benannte Beispiele möglicher Wertungen ("lediglich exemplarisch") musste das Oberverwaltungsgericht nicht eingehen.
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d) Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass das Oberverwaltungsgericht ein Obergutachten hätte einholen müssen.
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Nach § 41 DiszG, § 58 Abs. 1 BDG und § 3 DiszG i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Fehlt dem Gericht die hierfür erforderliche Sachkunde, muss es sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen. Kommt es maßgeblich auf den Gesundheitszustand eines Menschen an, ist daher regelmäßig die Inanspruchnahme ärztlicher Fachkunde erforderlich. Für die hier entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen gibt es keine eigene, nicht durch entsprechende medizinische Sachverständigengutachten vermittelte Sachkunde des Richters (vgl. Urteil vom 25. Juli 2013 a.a.O. Rn. 11 und zuletzt etwa Beschluss vom 26. Mai 2014 - BVerwG 2 B 69.12 - IÖD 2014, 172 =
). Demgemäß hat das Oberverwaltungsgericht seine Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Beklagten und einer hieraus folgenden Einschränkung seiner Schuldfähigkeit auf die Feststellungen und Erläuterungen eines gerichtlich bestellten Gutachters gestützt.
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Über die Einholung eines weiteren Gutachtens entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (§ 3 DiszG, § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO). Die unterlassene Einholung zusätzlicher Gutachten kann deshalb nur dann verfahrensfehlerhaft sein, wenn die vorliegenden Gutachten ihren Zweck nicht zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Liegen dem Gericht bereits sachverständige Äußerungen zu einem Beweisthema vor, muss es ein zusätzliches Gutachten deshalb nur einholen, wenn die vorhandene Stellungnahme von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, inhaltliche Widersprüche oder fachliche Mängel aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht (Beschluss vom 29. Mai 2009 - BVerwG 2 B 3.09 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 5 Rn. 7 m.w.N.).
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Das Vorliegen eines solchen Mangels zeigt die Beschwerde nicht auf. Soweit auf die Erwägungen aus dem Schriftsatz vom 2. September 2013 im wörtlichen Zitat verwiesen ist, erfüllt das Vorbringen bereits nicht die Darlegungsanforderungen aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Rügefähig ist nicht das Gutachten selbst, sondern ein Verfahrensmangel der angegriffenen Entscheidung (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Mit den vom Beklagten im Schriftsatz vom 2. September 2013 vorgebrachten Argumenten hat sich das Oberverwaltungsgericht indes ausführlich auseinandergesetzt und im Einzelnen dargetan, warum es ihnen nicht folgt. Der Rekurs auf den Schriftsatz vom 2. September 2013 ohne Berücksichtigung der hierzu vom Oberverwaltungsgericht gegebenen Erläuterungen ist daher nicht geeignet, einen Verfahrensmangel der angegriffenen Entscheidung aufzuzeigen.
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Auch soweit die Beschwerde Einwände gegen die vom Oberverwaltungsgericht gegebene Begründung anführt, ist ein Verfahrensmangel nicht aufgezeigt. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht darauf verwiesen, dass der Gutachter mit der Verneinung eines Gesundheitsdefektes im Sinne des § 20 StGB zugleich auch eine Stellungnahme zur verminderten Schuldfähigkeit abgegeben hat. Denn die verminderte Schuldfähigkeit setzt gemäß § 21 StGB eine Verminderung "aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe" voraus. Die Vorschrift ist damit zweistufig aufgebaut und kommt nur bei Vorliegen eines der benannten Defekte in Betracht (Kaspar, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Aufl. 2014, § 21 Rn. 4). Im Übrigen hat der Gutachter ausweislich der angegriffenen Entscheidung in seiner Erläuterung auch Aussagen über eine mögliche Verminderung der Schuldfähigkeit getroffen (UA S. 34).
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Der Gutachter hat sich auch mit dem Konsiliarbericht der ehemaligen Psychotherapeutin des Beklagten auseinandergesetzt. Die hierzu getroffene Einschätzung, die von der Therapeutin abgegebene Diagnose füge sich in die gutachterliche Stellungnahme ein, ist nachvollziehbar und kann ohne medizinische Sachkunde nicht als unplausibel eingestuft werden. Die Angriffe der Beschwerde erschöpfen sich aber im Ergebnis darin, ihre eigene Sichtweise an die Stelle derjenigen des sachkundigen Gutachters zu setzen.
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e) Soweit die Beschwerde unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2013 - BVerwG 2 B 35.13 - (NVwZ-RR 2014, 314) reklamiert, das Oberverwaltungsgericht habe die familiäre Belastungssituation des Beklagten nicht ausreichend berücksichtigt, betrifft dies die Einzelfallwürdigung. Ein die Rüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO eröffnender verfahrensrechtlicher Fehler ist nicht benannt. Die Darlegung enthält auch keine Divergenzrüge, weil eine Übereinstimmung im Ansatz konzediert wird.
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Entsprechendes gilt für die Angriffe auf die Würdigung des Gerichts, hinreichende Anhaltspunkte für eine kausale Verknüpfung der Lebensumstände des Beklagten und den von ihm begangenen Pflichtverletzungen lägen nicht vor. Auch insoweit begnügt sich die Beschwerde damit, ihre Wertungen an diejenigen des Gerichts zu stellen. Ein Verfahrensfehler ist damit nicht aufgezeigt. Im Übrigen könnte die Entscheidung auf einem entsprechenden Verfahrensmangel auch nicht beruhen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 VwGO). Denn das Oberverwaltungsgericht hat eine Kausalität hilfsweise und eigenständig tragend zugunsten des Beklagten unterstellt (UA S. 46).
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Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe verkannt, dass eine schwierige, inzwischen überwundene Lebensphase auch dann mildernd zu berücksichtigen ist, wenn sich der Pflichtenverstoß nicht als Folge dieser Lebensumstände darstellt (Beschluss vom 20. Dezember 2013 a.a.O. Rn. 29), trifft in sachlicher Hinsicht nicht zu. Es hat diesen Rechtssatz vielmehr ausdrücklich benannt (UA S. 45 a.E.). Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht nachfolgend - wie bereits dargestellt - einen entsprechenden Zusammenhang unterstellt.
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f) Auch die Frage, ob und ggf. wie die Dauer des Disziplinarverfahrens bei der Maßnahmebemessung berücksichtigt werden kann, rechtfertigt die Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht. Es ist in der Rechtsprechung vielmehr geklärt, dass selbst eine überlange Verfahrensdauer nicht zum Absehen der disziplinarrechtlich gebotenen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen kann. Ein Beamter, der wegen eines gravierenden Fehlverhaltens nicht mehr tragbar ist, kann nicht deshalb im Beamtenverhältnis bleiben, weil das Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat (stRspr; vgl. Urteil vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 = Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 19 jeweils Rn. 44 ff. m.w.N.; hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Januar 2013 - 2 BvR 1912/12 - NVwZ 2013, 788 <789>). Neuen oder zusätzlichen Klärungsbedarf hierzu zeigt die Beschwerde nicht auf.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
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Ein Streitwert für das Beschwerdeverfahren muss nicht festgesetzt werden, weil sich die Höhe der Gerichtskosten streitwertunabhängig aus dem Gesetz ergibt (§ 41 DiszG, § 78 Satz 1 BDG i.V.m. Nr. 10 und 62 der Anlage zu diesem Gesetz).
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Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen.
(2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn der Beamte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht.
(3) Das Gericht kann dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt.
(4) Die rechtskräftige Einstellung nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die §§ 53 und 54 werden nicht angewandt.
(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die nach § 55 Abs. 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.
(3) Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 58 Abs. 2 gestellt worden ist, kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte im ersten Rechtszug über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.
(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.
(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.
(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.
(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, daß der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.
(2) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Die ernannten Sachverständigen sind den zur Ablehnung Berechtigten namhaft zu machen, wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen.
(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen.
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(1) Das Protokoll enthält
- 1.
den Ort und den Tag der Verhandlung; - 2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers; - 3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits; - 4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen; - 5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.
(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.
(3) Im Protokoll sind festzustellen
- 1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich; - 2.
die Anträge; - 3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist; - 4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht; - 5.
das Ergebnis eines Augenscheins; - 6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts; - 7.
die Verkündung der Entscheidungen; - 8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels; - 9.
der Verzicht auf Rechtsmittel; - 10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.
(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.
(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.
Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.
(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.
(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.
Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.
(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.
(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.
(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.
(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.
(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.
(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.