Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 06. Mai 2015 - AN 13b D 13.01254

published on 06/05/2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 06. Mai 2015 - AN 13b D 13.01254
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Tenor

1. Der Beklagte wird wegen eines Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Mit der vorliegenden Disziplinarklage erstrebt der Kläger die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.

I.

Der am ... 1968 geborene Beamte steht als Studienrat (BesGr A 13) im Dienste des Klägers und war bis zum ... 2013 (Bekanntgabe der Verfügung vom ...2013 über die vorläufige Dienstenthebung des Beklagten) als Lehrer in der Fächerkombination Deutsch und Sozialkunde an der Staatlichen Fachoberschule und Berufsoberschule ... tätig. Der Beklagte ist verheiratet und hat eine am ... geborene Tochter.

Er erhält um 50 Prozent gekürzte Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 13.

Der Beklagte beendete die Schulausbildung im Jahr 1989 mit dem Abitur am Fachgymnasium der Beruflichen Schulen des Kreises ... in ... (Durchschnittsnote: 2,3).

Nach dem Zivildienst nahm er im Jahr 1991 das Studium an der ...-Universität in ... auf. Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien bestand er im Jahr 1997 (Gesamtergebnis: „Mit Auszeichnung bestanden“). Von 1997 bis 1999 war er als Studienreferendar am Studienseminar in ... tätig. Die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien legte der Beklagte im Jahr 1999 im Land Hessen ab (Gesamtbewertung: „Befriedigend bestanden“). Anschließend war er von November 1999 bis Juli 2003 jeweils befristet auf verschiedenen Vertretungsstellen am ...-Gymnasium in ... tätig. Im Mai 2003 bestand der Beklagte eine Erweiterungsprüfung zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien im Fach Sozialkunde (Ergebnis: „Mit Auszeichnung bestanden“). Mit Schreiben vom 23. Juni 2003 bewarb er sich beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus um die Übernahme in den Schuldienst des Freistaats Bayern.

Sein dienstlicher Werdegang im Schuldienst des Freistaats Bayern verlief wie folgt:

Ab ... 2003: Tätigkeit als Lehrer im Angestelltenverhältnis an der Staatlichen Fachoberschule und Berufsoberschule ... (die für den zum ... 2004 vorgesehene Verbeamtung wurde wegen Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung des Beamten - Übergewicht, Bluthochdruck - zunächst zurückgestellt),

2005: Ernennung zum Studienrat zur Anstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (weiterhin Tätigkeit an der Staatlichen Fachoberschule und Berufsoberschule ...),

2007: Ernennung zum Studienrat unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

Der Beklagte wurde zuletzt im Jahr 2010 mit dem Gesamtergebnis „Leistung, die den Anforderungen insgesamt entspricht (EN)“ dienstlich beurteilt.

II.

Gegen den straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelasteten Beklagten wurde mit seit 11. Dezember 2012 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 3. Dezember 2012 (Az. ...) wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften gemäß §§ 184 b Abs. 4 S. 2, Abs. 6, 74, 74 a, 11 Abs. 3 StGB eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen à 70,00 EUR (insgesamt 6.300.- EUR) verhängt.

Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

„Bis zur Sicherstellung am 07.05.2012 verfügten Sie im Anwesen ..., ... über eine Computeranlage, auf welcher kinderpornographische Bilddateien gespeichert waren, die jeweils den Missbrauch von Kindern zum Gegenstand hatten und ein tatsächliches Geschehen wiedergaben. Diese Bilddateien hatten Sie sich zuvor im Internetcafé, ... in ... besorgt und auf einen Speicherstick gezogen.

Auf der Festplatte Marke „Intenso“, welche Sie mit Ihrem PC betrieben, waren mindestens 34 kinderpornographische Bilddateien gespeichert, auf zwei USB-Sticks insgesamt 64 kinderpornographische Bilddateien gespeichert, die ganz oder zum Teil unbekleidete, ersichtlich jünger als 14 Jahre alte Kinder, zeigen. Die abgebildeten Kinder nehmen auf den Bildern entweder selbst sexuelle Handlungen an sich oder anderen Kindern bzw. Erwachsenen vor oder Erwachsene führen sexuelle Handlungen an den Kindern aus. Zum Teil sind auf den Dateien auch nur zum Teil bzw. völlig nackte Kinder abgebildet, wobei in diesen Fällen ersichtlich das betreffende Kind zur Aufnahme des Bildes bestimmt worden ist und zudem die Bilder einen erkennbaren Sexualbezug, z. B. durch Spreizen der Beine, um das Geschlechtsteil offen zur Schau zu stellen, aufweisen.

Sie wussten dies, nahmen es zumindestens billigend in Kauf.“

Die sichergestellte Computeranlage bestehend aus einem PC Marke „Elsa“, zwei Festplatten Marke „Seagate“, einer Festplatte Marke „Intenso“, einer „Zip“-Diskette, einem Ladekabel sowie sieben USB-Sticks und 14 SD-Karten wurde gemäß §§ 184 b Abs. 6, 74, 74 a StGB eingezogen.

III.

Mit Verfügung vom ... 2012 leitete die Landesanwaltschaft Bayern - Disziplinarbehörde - gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayDG gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein.

Mit weiterem Schreiben der Disziplinarbehörde vom ... 2012 wurde dem Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme auch im Hinblick auf eine mögliche vorläufige Dienstenthebung und die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge gegeben. Der Beklagte wurde darauf hingewiesen, dass es ihm frei stehe, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Ebenso wurde der Beklagte auf die Möglichkeit hingewiesen, die Mitwirkung des Personalrats zu beantragen (Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 4 BayPVG). Sollte der Beklagte schwerbehindert sein, werde um entsprechende Mitteilung gebeten.

Mit Verfügung vom ... 2012 konkretisierte die Disziplinarbehörde das mit Verfügung vom ...2012 eingeleitete Disziplinarverfahren bezüglich des bereits erhobenen Vorwurfs und dehnte das Verfahren vorsorglich gemäß Art. 21 Abs. 1 BayDG aus.

Unter dem 3. Januar 2013 zeigten sich die Bevollmächtigten des Beklagten an und trugen mit Schriftsatz vom 14. Januar 2013 u. a. vor, der Beklagte unterrichte an einer beruflichen Oberschule. Seine Schüler seien zwischen 17 und 30 Jahre alt. Vor der Tat habe der Beklagte massive persönliche Probleme gehabt und sich nach der Tat in den stationären Aufenthalt des Bezirkskrankenhauses ... begeben. Der Beklagte sei suizidgefährdet gewesen und habe eine neurotische Störung erlitten, die einer medikamentösen Behandlung bedürfe. Die Tat des Beklagten stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Erkrankung. Der Beklagte sei nicht pädophil. Er habe eine zwölfjährige Tochter, die er stets auf das Fürsorglichste behandle. Jedes missbräuchliche Verhalten gegenüber Kindern sei ihm fremd. Der Antrieb des Beklagten für die Beschäftigung mit kinderpornographischem Material entstamme nicht seiner sexuellen Neigung, sondern dem Reiz des Verbotenen.

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung scheide eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als „Regelmaßnahme“ aus. Richtschnur sei vielmehr eine Zurückstufung. Hier sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beklagte sich die fraglichen Dateien nicht gegen Entgelt oder durch Teilnahme an einer Tauschbörse beschafft habe und damit nicht am Vertrieb kinderpornographischer Darstellungen aktiv mitgewirkt habe. Entlastend sei auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte zwar Lehrer sei, seine Schüler aber mindestens 17 Jahre alt oder im Regelfall noch älter, d. h. volljährig seien. Auch sei davon auszugehen, dass die Tat im Hinblick auf die zeitgleiche neurologische Erkrankung des Beklagten mit dieser im Zusammenhang stehe. Es liege insoweit ein persönlichkeitsfremdes Phasenverhalten vor, geprägt von Neugier und Rebellion, und zurückzuführen auf eine auffällige „Midlife-crisis“. Der Beklagte habe sich diesbezüglich in Therapie begeben, so dass eine Verbesserung seines Zustandes zu erwarten sei. Schließlich müsse auch die bisherige Diensttreue des Beklagten angemessene Berücksichtigung finden.

Mit Verfügung der Disziplinarbehörde vom ...2013 wurde der Beklagte mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben. Die Einbehaltung von 50 Prozent seiner monatlichen Dienstbezüge wurde angeordnet.

Mit weiterem Schreiben vom ... 2013 wurde der Beklagte dahingehend belehrt, dass er sich zu den Vorwürfen mündlich oder schriftlich äußern oder auch nicht zur Sache aussagen könne. Zudem könne er sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistandes bedienen. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 20.11.2012 - 2 B 56/12) es naheliege, dass ein Beamter im Disziplinarverfahren entgegen der bisher herrschenden Meinung nicht der uneingeschränkten Wahrheitspflicht unterliege.

Wie der Verfügung vom ... 2013 entnommen werden könne, lägen keine hinreichend erwiesenen Anhaltspunkte dafür vor, dass im Zusammenhang mit persönlichen Problemen bzw. einer neurologischen Erkrankung des Beklagten in der Zeit vor Aufdeckung der Tat ein durchgreifender Milderungsgrund bestehen könnte. Sollte der Beklagte dennoch wünschen, dass die Landesanwaltschaft Bayern vor Abschluss der Ermittlungen die ihn behandelnden, untersuchenden bzw. begutachtenden Ärzte zu den behaupteten persönlichen Problemen bzw. zu der behaupteten Erkrankung befrage, stehe es ihm frei, bis spätestens 20. März 2013 anliegende Schweigepflichtentbindungserklärung zurückzusenden.

Die Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gelangte nicht in Rücklauf.

Unter dem ... 2013 fertigte die Disziplinarbehörde den Vermerk über das Ergebnis der Ermittlungen zur abschließenden Anhörung (Art. 32 BayDG). Dieser wurde mit Schreiben vom ... 2013 den Bevollmächtigten des Beklagten zur Stellungnahme übermittelt.

Mit am 12. Juli 2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 11. Juli 2013 hat die Landesanwaltschaft Bayern gegen den Beklagten Disziplinarklage erhoben und beantragt,

den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Zur Klagebegründung wurde unter Darstellung des bisherigen Geschehensablaufs und unter Bezugnahme auf den Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 3. Dezember 2012 im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Beklagte im Strafverfahren den Besitz der 98 kinderpornographischen Bilddateien durch Schreiben seines Bevollmächtigten vom 22. November 2012 (Bl. 79 f. der Strafakte) eingeräumt habe. Der Vortrag des Beklagten im Disziplinarverfahren, er habe den Strafbefehl in erster Linie akzeptiert, um eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden, spiele schon deshalb keine Rolle, weil der Vorwurf allein durch den Inhalt der Strafakte nachgewiesen sei. Überdies lasse sich auch der Einlassung im Disziplinarverfahren im Schreiben seines Bevollmächtigten vom 14. Januar 2013 (Bl. 45 f. DA) entnehmen, dass er den Besitz kinderpornographischer Schriften nach wie vor einräume.

Das festgestellte Verhalten des Beklagten werte die Landesanwaltschaft Bayern in Übereinstimmung mit der aktuellen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung als schweres außerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 BeamtStG, das beim Beklagten als Lehrer die Verhängung der schärfsten Disziplinarmaßnahme erfordere.

Die Disziplinarklage wurde dem Beklagten unter Hinweis auf seine Rechte am 17. Juli 2013 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 17. September 2013 beantragten die Bevollmächtigten des Beklagten,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, ein Bezug des Verhaltens des Beklagten zu seinem Dienstposten bestehe nicht. Der Beklagte habe an einer Beruflichen Oberschule unterrichtet. Seine Schüler seien zwischen 17 und 30 Jahre alt gewesen. Zweifel an der Eignung des Beklagten, den ihm obliegenden Bildungsauftrag auszuführen, bestünden insoweit nicht. Nach dem Bildungsauftrag der Fach- und Berufsoberschulen gemäß Art. 16 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 BayEUG sei der Beklagte zur Vermittlung von fachlichem Wissen verpflichtet. Inwieweit diese Pflichtenerfüllung beeinträchtigt sein solle, lege die Klage nicht dar.

Die Beweggründe des Beklagten würden nicht hinreichend berücksichtigt.

Vor der Tat habe der Beklagte massive persönliche Probleme gehabt und sich nach der Tat in den stationären Aufenthalt des Bezirkskrankenhauses ... begeben. Der Beklagte sei suizidgefährdet gewesen und habe eine neurotische Störung erlitten, die einer medikamentösen Behandlung bedurft habe. Das Verhalten des Beklagten stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Erkrankung. Zum Beweis werde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nach Auswahl des Gerichts angeboten.

Der Beklagte sei nicht pädophil. Er habe eine 13-jährige Tochter, die er stets auf das Fürsorglichste behandle. Jedes missbräuchliche Verhalten gegenüber Kindern sei ihm fremd. Der Antrieb des Beklagten für die Beschäftigung mit kinderpornographischem Material entstamme nicht seiner sexuellen Neigung, sondern dem Reiz des Verbotenen. Es habe insoweit ein persönlichkeitsfremdes Phasenverhalten vorgelegen, geprägt von Neugier und Rebellion, zurückzuführen auf eine auffällige Mid-Life-Crisis.

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit seien zumindest Maßnahmen unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu ergreifen (z. B. Degradierung um eine Stufe oder Verwarnung).

Zu berücksichtigen sei insbesondere auch, dass der Beklagte sich die fraglichen Dateien nicht gegen Entgelt oder durch Teilnahme an einer Tauschbörse beschafft habe und damit nicht am Vertrieb kinderpornographischer Darstellungen aktiv mitgewirkt habe.

Für ein außerdienstlich begangenes Dienstvergehen scheide eine Regeleinstufung aus, weil die Variationsbreite der jeweiligen Schwere der außerdienstlichen Verfehlung zu groß sei. Maßgeblich für die Maßnahmebemessung sei auch hier die jeweilige Strafandrohung unter Berücksichtigung des Dienstbezugs der Pflichtverletzung des Beamten. Für die Bestimmung des Orientierungsrahmens sei der zum Tatzeitpunkt geltende Strafrahmen maßgeblich. Vorliegend sei eine Geldbuße von 90 Tagessätzen verhängt worden, so dass die Verfehlung im unteren Bereich liege. Damit habe sich die Zuordnung der Disziplinarmaßnahme im Regelfall an der Maßnahme der Zurückstufung (Art. 9 BayDG) zu orientieren.

Es sei ferner darauf hinzuweisen, dass den tatsächlichen Feststellungen eines Strafbefehls keine Bindungswirkung gemäß Art. 25 Abs. 1 BayDG zukomme, sondern allenfalls eine Indizwirkung. Im Rahmen des Strafverfahrens seien die Erkrankung des Beklagten und eine mögliche Schuldunfähigkeit nicht geprüft bzw. berücksichtigt worden. Die vorgeworfene Tat sei daher in vollem Umfang zu überprüfen.

Im Hinblick auf eine Dienstpflichtverletzung sei der Beklagte zudem einem Verbotsirrtum unterlegen.

Nach Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gab das Bezirkskrankenhaus unter dem 21. November 2013 gegenüber dem Verwaltungsgericht Ansbach eine Stellungnahme ab. Als Ursache der schweren suizidalen Krise sei ein strafrechtlich relevantes Anschauen von kinderpornographischen Bildern in einem Internet (ergänze: -Café) zu nennen. Der Beklagte habe bei der Aufnahme in die Klinik unter erheblichem Leidensdruck und manifester Suizidalität gestanden. Im Zusammenhang mit der durchgeführten stationären psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei eine neurotische Entwicklung der Persönlichkeit, die zu diesen Handlungen geführt habe, diagnostiziert worden. Die neurotische Problematik habe während dieser stationären Behandlung psychotherapeutisch einer Bearbeitung zugänglich gemacht werden können.

Zusammenfassend handle es sich hierbei um einen komplexen, tiefenpsychologisch zu erklärenden Fall von neurotischer Triebbefriedigung, wobei der Beklagte die Problematik seiner Verhaltensweisen vollständig erkannt habe und für den Fall, dass er eine ambulante und auch die in Rede stehende problemspezialisierte Psychotherapie wahrnehme, eine insgesamt günstige Prognose haben dürfte.

Unter dem 10. Januar 2014 erließ die Kammer einen Beweisbeschluss zur Erstellung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit der Beklagte zu den Zeiten der jeweiligen Begehung der ihm vorgeworfenen Taten (Besitz kinderpornographischer Schriften) - seit ca. Dezember 2011 bis zur Sicherstellung seiner Computeranlage am 7. Mai 2012 - wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig war, das Unrecht der Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 20 StGB), oder ob er zu diesen Zeitpunkten aufgrund einer psychischen Störung oder einer anderen der in § 20 StGB genannten seelischen Störungen in seiner Fähigkeit, das jeweilige Unrecht seiner Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert war (§ 21 StGB).

Das genannte Gutachten wurde unter dem 26. März 2014 durch Herrn ... ..., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ..., erstellt.

Unter „3. Zusammenfassung und Beurteilung“ ist u. a. ausgeführt, beim Beklagten bestehe offenbar eine gewisse Neigung zu depressiven Reaktionsweisen. Bereits als Jugendlicher habe er einmal eine depressive Phase durchgemacht.

Die Persönlichkeit sei gekennzeichnet durch eine gewisse Introvertiertheit. Es spreche wenig dafür, dass der Beklagte intensive soziale Kontakte pflege. Hinweise für vermehrte Impulsivität und Dissozialität fänden sich hingegen nicht.

Die gutachterliche Untersuchung habe keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer hirnorganischen Beeinträchtigung als Folge einer Hirnerkrankung oder Hirnverletzung erbracht. Ebenso wenig hätten sich Anhaltspunkte für eine Schizophrenie oder eine - unabhängig von äußeren Ereignissen verlaufende - affektive Erkrankung ergeben.

Es gebe keine Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, dass vor den verfahrensgegenständlichen Straftaten eine klinisch relevante depressive Verstimmung vorgelegen habe. Seit dem Entdecktwerden liege beim Beklagten offenbar immer noch eine fortbestehende depressive Verstimmung vor, die zumindest zeitweise den Schweregrad einer schweren depressiven Episode erreicht habe.

Die gesicherte Diagnose einer Alkoholabhängigkeit könne noch nicht gestellt werden. Es gebe aber durchaus Hinweise, die für einen zeitweisen unkritischen und erhöhten Alkoholkonsum beim Beklagten sprechen könnten.

Beim Beklagten könne keine Persönlichkeitsstörung gemäß der ICD 10-Klassifikation diagnostiziert werden. Er sei auch ausweislich der eingesehenen dienstlichen Beurteilungen immer beruflich leistungsfähig gewesen. Subjektives Leid, das zur Inanspruchnahme von Psychiatern, Nervenärzten oder Psychotherapeuten geführt habe, habe vor dem verfahrensgegenständlichen Vorfall nicht bestanden.

Bei der Erhebung der Sexualanamnese falle auf, dass der Beklagte offenbar schon längere Zeit vor dem verfahrensgegenständlichen Vorfall sich relativ intensiv mit Pornographie beschäftigt habe. Er sei mehrmals pro Woche zu Besuchen in ein Internet-Café gekommen.

Den Aussagen des Beklagten müsse entnommen werden, dass die sexuelle Beziehung zur Ehefrau möglicherweise nicht ausreichend befriedigend gewesen sei. Die Beschäftigung mit Pornographie habe mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits einen suchtartigen Charakter angenommen.

Nach Einschätzung des Gutachters liege beim Beklagten bezüglich der Annahme einer Störung der Sexualpräferenz (ICD 10: F65) ein Grenzfall vor.

Gemäß der ICD 10-Klassifikation würden dafür folgende Kriterien gefordert:

G1 - wiederholt auftretende intensive sexuelle Impulse (dranghaftes Verlangen und Phantasien, das sich auf ungewöhnliche Gegenstände oder Aktivitäten bezieht)

G2 - handelt entsprechend den Impulsen oder fühlt sich durch sie deutlich beeinträchtigt

G3 - diese Präferenz besteht seit mindestens sechs Monaten

Die Beschäftigung mit Pornographie sei in unserer Gesellschaft weit verbreitet. Das Attribut „ungewöhnlich“ könne ihr nach Einschätzung des Gutachters per se nicht zugebilligt werden. Mit ungewöhnlich könnte allenfalls das Sichverschaffen der kinderpornographischen Abbildungen bewertet werden, die nach den polizeilichen Ermittlungen aber quantitativ in deutlich geringerer Anzahl im Vergleich zu pornographischen Bildern ohne strafrechtliche Relevanz aufgefunden worden seien.

Es werde nicht übersehen, dass der Beklagte sich nach eigenen Angaben gezielt Bilder nackter Mädchen im Altersbereich 10 bis 14 Jahre verschafft habe und diese in der Folge betrachtet habe. Daraus könne der Schluss gezogen werden, dass offenbar auch eine sexuelle Erregung durch Mädchen dieser Altersgruppe stattfinde.

Die gesicherte Diagnose einer ausschließlichen oder zumindest vorrangigen pädophilen sexuellen Orientierung könne aber noch nicht gestellt werden, zumal der Beklagte angegeben habe, dass sein Interesse an pornographischen Abbildungen, die Mädchen der genannten Altersgruppe beträfen, erst vor wenigen Jahren entstanden sei.

Das Kriterium B der ICD-Diagnose Pädophilie „Anhaltende oder dominierende Präferenz für sexuelle Handlungen mit einem oder mehreren Kindern vor deren Pubertät“ sei nicht erfüllt.

Bei einer fixierten pädophilen Orientierung müsse in aller Regel von einem früheren Beginn der abweichenden und auf Minderjährige bezogenen Sexualpräferenzen ausgegangen werden.

Eine krankhafte seelische Störung im Sinne einer psychotischen Erkrankung oder einer hirnorganischen Beeinträchtigung könne nicht festgestellt werden. Die beim Beklagten nach den verfahrensgegenständlichen Vorfällen festgestellte depressive Episode wäre grundsätzlich als krankhafte seelische Störung zu klassifizieren. Es gebe aber keine Hinweise, dass die depressive Episode bereits tatzeitbezogen vorgelegen habe.

Es gebe keinerlei Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, dass tatzeitbezogen eine affektive Ausnahmesituation im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung vorgelegen habe. Eine intellektuelle Minderbegabung bestehe nicht. Das gesetzliche Merkmal Schwachsinn scheide damit aus.

Beim Beklagten liege keine Persönlichkeitsproblematik vor, die gesichert einem spezifischen Störungsbild des ICD 10 zuzuordnen wäre.

Die Diagnose einer spezifischen Störung der Sexualpräferenz (Pädophilie) sei noch nicht gesichert möglich.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei vom Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nur dann auszugehen, wenn eine Störung vorliege, die in ihren Auswirkungen vergleichbar sei den Auswirkungen einer psychiatrischen Erkrankung im engeren Sinne (krankhafte seelische Störung). Dies sei beim Beklagten nicht der Fall.

Da die medizinischen Eingangsvoraussetzungen der §§ 20/21 StGB auf den Tatzeitraum bezogen nicht festgestellt werden könnten, müsse von grundsätzlich erhaltener Einsichts- und nicht in gravierendem Umfang geminderter Steuerungsfähigkeit für den verfahrensrelevanten Zeitraum Dezember 2011 bis 7. Mai 2012 ausgegangen werden. Nur am Rande solle angemerkt werden, dass selbst die gesicherte Diagnose einer Pädophilie keinesfalls im Sinne eines Automatismus zum Vorliegen einer in gravierendem Umfang geminderten Steuerungsfähigkeit führen würde. Voraussetzung für die Annahme einer verminderten Steuerungsfähigkeit bei Pädophilie wäre, dass ein Betroffener weitestgehend von seinen sexuell devianten Vorstellungen beherrscht werde und dadurch bereits in seiner Lebensführung beeinträchtigt werde.

Es müsse aber davon ausgegangen werden, dass der suchtartige Pornographiekonsum, der noch kein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 darstelle, unterhalb der Schwelle des § 21 StGB zu einer allerdings nicht näher quantifizierbaren Minderung des Hemmvermögens und damit der Steuerungsfähigkeit geführt habe.

Der Kläger nahm mit Schriftsatz vom 4. April 2014 zu dem Gutachten Stellung. Soweit im Gutachten „unterhalb der Schwelle des § 21 StGB“ eine „allerdings nicht näher quantifizierbare Minderung des Hemmungsvermögens und damit der Steuerungsfähigkeit“ angenommen werde, stelle dies aus Sicht des Klägers keinen derart mildernd zu berücksichtigenden Aspekt dar, der vorliegend zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen könnte.

Von einer Minderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund eines suchtartigen Pornographiekonsums könne nicht auf ein verringertes Hemmvermögen bzw. eine einschränkte Steuerungsfähigkeit in Bezug auf den vorsätzlichen Besitz kinderpornographischer Bilder geschlossen werden. Hierbei sei auch zu beachten, dass der Beklagte die kinderpornographischen Bilder gerade nicht (nur) beiläufig beim Surfen im Internetcafé während eines ungehemmten Pornokonsums betrachtet habe, sondern auf einem USB-Stick gespeichert habe, um sie sich zu Hause anschauen zu können. Zwischen einer suchtartigen Hingabe an Pornographie und dem vorsätzlichen Konsum von kinderpornographischem Material müsse eine deutliche Trennung vorgenommen werden. Wie der Beklagte selber in seinen Einlassungen ausgeführt habe, sei sein Antrieb für die Beschäftigung mit kinderpornographischem Material nicht seiner sexuellen Neigung, sondern dem „Reiz des Verbotenen“ entsprungen. Dies unterstreiche, dass der Beklagte das kinderpornographische Material nicht infolge seines suchtartigen Pornokonsums, sondern ganz bewusst und vorsätzlich besessen habe.

Die Bevollmächtigten des Beklagten trugen mit Schriftsatz vom 19. Mai 2014 vor, der gerichtliche Sachverständige kommen in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass beim Beklagten zum Zeitpunkt der Tat eine verminderte Steuerungsfähigkeit vorgelegen habe, nur nicht in auffälligen Umfang („gravierender Umfang“). Der gerichtliche Sachverständige habe insoweit festgestellt, dass der suchtartige Pornographiekonsum zu einer nicht näher quantifizierbaren Minderung der Steuerungsfähigkeit beim Beklagten zum Tatzeitpunkt geführt habe.

Widersprüchlich sei das Gutachten dahingehend, dass der gerichtliche Sachverständige ohne jede Begründung davon ausgehe, dass diese verminderte Steuerungsfähigkeit unterhalb der Schwelle der §§ 21 StGB liegen solle, obwohl die bestehende Minderung von seinem Umfang her nicht näher von ihm eingestuft werden könne. § 21 StGB trage dem Umstand Rechnung, dass die Auswirkungen psychischer Störungen auf die Motivationsfähigkeit einer Person qualitativ und quantitativ unterschiedlich sein könnten und sich auf einer offenen „Schwere“-Skala bewege. Dem entspreche eine Quantifizierung von Schuld, die zur Milderung führe, wenn dem Täter normgemäßes Verhalten aus den in § 20 StGB genannten Gründen erheblich erschwert gewesen sei.

Die forensisch-psychiatrische Literatur beschreibe eine „erhebliche“ Verminderung etwa dahingehend, es müsse es „das Persönlichkeitsgefüge erschüttert“ sein bzw. in der Persönlichkeit des Täters müssten „die Symptome der Störung führend“ geworden sein. Die Kommentarliteratur formuliere, es müsse „die Sinngesetzlichkeit des Handelns im Vergleich zum Durchschnittsbürgern erheblich beeinträchtigt“ sein. Eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens setze voraus, dass der Täter „dem Tatanreiz wesentlich weniger Widerstand leisten kann als ein Durchschnittsbürger“.

Schon hieraus ergebe sich, dass die Beurteilung, wann eine Störung „erheblich“ sei, sich keinesfalls empirisch bestimmen lasse. Es handle sich bei der Erheblichkeit also nicht um einen medizinisch-psychologischen „Befund“. Erheblichkeit sei ein Rechtsbegriff. Über das Vorliegen der Voraussetzungen sei nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Meinung vom Gericht (und nicht vom Sachverständigen) in eigener Verantwortung zu entscheiden (BGH, NStZ-RR 2009, 17; NStZ-RR 2010, 73). Die Beurteilung setze nach ständiger Rechtsprechung eine Gesamtwürdigung des Gerichts voraus. Dieses habe zu klären, ob die Fähigkeiten des Täters, motivatorischen und situativen Anreizen in der konkreten Situation zu widerstehen und sich normgemäß zu verhalten, im Vergleich mit dem „Durchschnittsbürger“ in einem solchen Maß verringert gewesen sei, dass die Rechtsordnung diesen Umstand bei der Durchsetzung ihrer Erwartungen nicht übergehen dürfe.

Nach den Ausführungen im Gutachten vom 26. März 2014 und einer umfassenden Gesamtwürdigung im Einzelfall sei daher festzustellen, dass die festgestellte verminderte Steuerungsfähigkeit beim Beklagten zum Tatzeitpunkt die Voraussetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erfülle und darüber hinaus einen durchgreifenden Minderungsgrund darstelle.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 16. Februar 2015 wurden die Beteiligten gebeten, mitzuteilen, ob sie eine mündliche Erläuterung des Sachverständigengutachtens wünschen (Art. 56 Abs. 1 BayDG; § 98 VwGO i. V. m. mit § 411 Abs. 3 ZPO).

Die Beteiligten verzichteten nachfolgend auf eine entsprechende Erläuterung.

Der Kläger führte mit Schriftsatz vom 19. Februar 2015 aus, die Ausführungen bzw. Schlüsse des Bevollmächtigten des Beklagten in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2015 seien schon offensichtlich nicht nachvollziehbar. Das Gutachten komme zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die Schwelle des § 21 StGB nicht überschritten sei, zumal der suchtartige Pornokonsum kein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB darstelle. Die - deutlich verneinte - Feststellung der medizinischen Eingangsvoraussetzungen der §§ 20, 21 StGB sei dabei durchaus gutachterlich feststellbar.

Dem stehe nicht entgegen, dass der Gutachter unterhalb der Schwelle der §§ 20, 21 StGB (mangels Vorliegen der medizinischen Eingangsvoraussetzungen) aufgrund suchtartigen Pornokonsums eine nicht näher quantifizierbare Minderung des Hemmvermögens des Beklagten im Tatzeitpunkt angenommen habe. Dies wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Maßnahmebemessung zwar auch berücksichtigungsfähig, führe aber vorliegend - wie in der Stellungnahme vom 4. April 2014 ausgeführt - nicht zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme. Der Beklagte habe das kinderpornographische Material gezielt gesucht, heruntergeladen, auf USB-Stick gespeichert usw. und nicht im Rausch des Pornokonsums beiläufig „mitgenommen“.

Mit Schriftsätzen vom 16. April 2015 und vom 20. April 2015 verzichteten die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Die Beteiligten wurden vom Vorsitzenden telefonisch darauf hingewiesen, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung stattfinden werde, um die Vereidigung der Beamtenbeisitzer durchzuführen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die die Gerichtsakte, die Behördenakten und die beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft ... aus dem Strafverfahrens ... Bezug genommen.

Gründe

Das von den Beklagten begangene Dienstvergehen erfordert seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG).

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf, solche sind von dem Beklagten auch nicht geltend gemacht worden.

II.

Der Beklagte hat durch sein Handeln eine vorsätzliche, außerdienstlichen Pflichtverletzung im Sinne von § 47 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG mit dienstlichem Bezug begangen, die von erheblicher disziplinarrechtlicher Relevanz ist. In seinem Verhalten liegt ein schwerwiegender Verstoß gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten.

Das Gericht legt der disziplinarrechtlichen Würdigung des Sachverhalts zum einen den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 3. Dezember 2012 (Az. ...) zugrunde, mit welchem gegen den Beklagten wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften gemäß §§ 184 b Abs. 4 S. 2, Abs. 6, 74, 74 a, 11 Abs. 3 StGB eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen à 70,00 EUR (insgesamt 6.300.- EUR) verhängt wurde (Art. 25 Abs. 2 BayDG).

Danach hat der Beklagte auf der Festplatte Marke „Intenso“, welche er mit seinem PC betrieb,

und auf zwei USB-Sticks insgesamt 98 kinderpornographische Bilddateien gespeichert, die ganz oder zum Teil unbekleidete, ersichtlich jünger als 14 Jahre alte Kinder zeigen.

Die Kammer hat die Ausdrucke der Lichtbilder aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ..., die ihr der Kläger zur Verfügung gestellt hat, zudem selbst in Augenschein genommen und festgestellt, dass auf mehreren Bildern Kinder abgebildet sind, die sexuelle Handlungen an sich oder anderen Kinder vornehmen oder ihre Genitalien in allein auf das Geschlechtliche reduzierter Weise demonstrativ zur Schau stellen. Auf einem Bild ist ein junges Mädchen abgebildet, das einen erigierten Penis in den Mund einführt. Auf einem anderen Foto ist das Bild eines Babys zu sehen, das einen Penis in der Hand hält. Mehrere Bilder zeigen auch Oralverkehr an Kindern.

Der Beklagte hat den Tatvorwurf im Strafverfahren eingeräumt (Schreiben des Bevollmächtigten des Beklagten vom 22. November 2012 an die Staatsanwaltschaft ...). Auch im Disziplinarverfahren hat der Beklagte den Besitz kinderpornographischen Materials nicht bestritten.

Die Kammer hat deshalb keinen Zweifel daran, dass der Beklagte - wie ihm in dem oben bezeichneten Strafbefehl zur Last gelegt wurde - vorsätzlich und schuldhaft den Straftatbestand des Besitzes kinderpornographischer Schriften nach § 184 Abs. 4 StGB erfüllt hat.

III.

Der Beklagte hat durch den vorsätzlichen Besitz kinderpornografischer Schriften schuldhaft gegen seine Pflichten aus § 33 Abs. 1 und § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen, die Gesetze zu beachten, sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (vgl. BayVGH, Urteile vom 28.4.2010 - 16a D 08.2928, vom 21.1.2015 - 16a D 13.1805 und vom 18.3.2015 - 16a D 14.121).

Der Beklagte hat dadurch ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG), weil sein pflichtwidriges Verhalten nicht in sein Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war, sondern außerhalb des Dienstes stattfand. Er hat die Dateien ausschließlich auf seinem privaten Computer abgespeichert (BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - 2 C 5/10).

Das außerdienstliche Fehlverhalten des Beklagten erfüllt den Tatbestand eines Dienstvergehens im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, weil es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das ist beim außerdienstlichen Erwerb bzw. Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften bei einem Lehrer aufgrund des Dienstbezugs der Fall. Ein Dienstbezug ist zu bejahen, wenn das außerdienstliche Verhalten des Beamten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem innegehabten Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt. Das strafrechtlich relevante außerdienstliche Verhalten des Beklagten weist einen Bezug zu seinem Dienstposten auf, weil der nach §§ 184b Abs. 4 StGB strafbewehrte Erwerb bzw. Besitz kinderpornographischer Schriften bei einem Lehrer einen Persönlichkeitsmangel indiziert, der Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung gibt, der einem Lehrer als Dienstpflicht obliegenden Erziehungsaufgabe gegenüber den ihm anvertrauten Schülern jederzeit gerecht zu werden. Denn nach Bekanntwerden eines derartigen Fehlverhaltens ist ein Lehrer bei der Aufgabenwahrnehmung zumindest stark beeinträchtigt, weil er elementare Rechte gerade derjenigen Personengruppe verletzt hat, deren Schutz und Erziehung ihm als Dienstpflicht obliegt und die ihm anvertraut sind. Insoweit genügt bereits die bloße Eignung für eine Vertrauensbeeinträchtigung, zu einem konkreten Ansehensschaden oder konkreten Übergriffen muss es nicht gekommen sein (BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - 2 C 5/10; Beschluss vom 22.12.2010 - 2 B 18/10; BayVGH, Urteil vom 21.1.2015 - 16a D 13.1805).

Wer kinderpornographische Schriften erwirbt bzw. besitzt (§ 184b Abs. 4 StGB), trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zudem degradiert der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung (BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - 2 C 5/10; BayVGH, Urteil vom 21.1.2015- 16a D 13.1805).

Der Erwerb bzw. Besitz kinderpornographischer Schriften durch einen Lehrer, dem Kinder zur Ausbildung und Erziehung anvertraut sind, ist demgemäß in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Ein Lehrer ist nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule (vgl. Art. 131 BV, Art. 1, 2 und 59 BayEUG) nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der seiner Obhut unterstehenden Kinder verpflichtet. Er muss insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen. Zudem muss der Lehrer in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung glaubhaft vermitteln. Der Besitz von Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, ist mit diesem Bildungsauftrag unvereinbar und lässt dessen Erfüllung durch den Beamten zweifelhaft erscheinen (BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - 2 C 5/10; BayVGH, Urteile vom 28.4.2010 - 16a D 08.2928, vom 5.11.2014 - 16a D 13.1568 und vom 21.1.2015 - 16a D 13.1805). Ein Lehrer, der sich strafbares kinderpornographisches Material verschafft oder dieses besitzt, beweist daher erhebliche Persönlichkeitsmängel, die eine nachhaltige Vertrauensbeeinträchtigung im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nach sich ziehen, weil der Täter hierdurch das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Selbstbeherrschung, seine Zuverlässigkeit und seine moralische Integrität setzt, von Grund auf erschüttert bzw. zerstört (BayVGH, Urteil vom 28.4.2010 - 16a D 08.2928 und Urteil vom 5.11.2014 - 16a D 13.1568).

Nichts anderes gilt für Lehrer an Fach- und Berufsoberschulen.

Der Beklagte ist nach dem Bildungsauftrag der Fach- und Berufsoberschulen gemäß Art. 16 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 BayEUG nicht nur zur Vermittlung von fachlichem Wissen, sondern auch zur allgemeinen Bildung der Schüler verpflichtet. Er hat auch die Aufgabe, die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Schüler zu fördern und schützen (Art. 2 BayEUG). Zudem muss auch ein Lehrer an Fach- und Berufsoberschulen in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung glaubhaft vermitteln. Der Besitz von Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, ist mit dem Bildungsauftrag von Fach- und Berufsoberschulen ebenfalls unvereinbar und lässt dessen Erfüllung durch den Beamten zweifelhaft erscheinen (BayVGH, Beschluss vom 26.6.2012 - 16a DC 11.2880).

IV.

Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG. Es hat zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Deshalb ist nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu erkennen. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach Art. 11 BayDG ist auch angemessen und erforderlich.

Welche Disziplinarmaßnahme angemessen und erforderlich ist, richtet sich nach Art. 14 BayDG. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten. Aus Art. 14 Abs. 1 BayDG folgt die Verpflichtung des Gerichts, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Würdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und der Bedeutung der verletzten Pflichten, der Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße sowie den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Bemessungskriterium „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Die Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds ist Ausdruck des Schuldprinzips und für die Bewertung bedeutsam, ob der Beamte trotz des Dienstvergehens weiterhin im Beamtenverhältnis tragbar ist (BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - 2 C 5/10; Urteil vom 28.4.2010 - 16a D 08.2928 und Urteil vom 5.11.2014 - 16a D 13.1568).

Der Beklagte hat mit dem Besitz kinderpornographischer Schriften ein schweres Dienstvergehen begangen, so dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis den Ausgangspunkt der disziplinarrechtlichen Bewertung bildet.

Für den Erwerb bzw. Besitz kinderpornographischer Schriften gibt es keine Regeleinstufung, weil die Variationsbreite der jeweiligen Schwere der außerdienstlichen Verfehlung zu groß ist. Maßgeblich für die Maßnahmebemessung ist die jeweilige Strafandrohung unter Berücksichtigung des Dienstbezugs der Pflichtverletzung des Beamten. Das Ausmaß des Vertrauensschadens, der durch eine außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufen wird, wird maßgeblich durch den Strafrahmen bestimmt (BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - 2 C 5/10). Für die disziplinarische Ahndung des außerdienstlichen Erwerbs bzw. Besitzes kinderpornographischen Materials ist aus dem zum Zeitpunkt der Tatbegehung geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bei der Maßnahmebemessung deshalb auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen, wenn das Dienstvergehen keinen Bezug zu den dienstlichen Aufgaben des Beamten aufweist (BVerwG, Beschluss vom 14.5.2012 - 2 B 146/11).

Bei Lehrern wiegt der außerdienstliche Erwerb bzw. Besitz kinderpornographischen Materials besonders schwer, weil hier stets ein enger dienstlicher Bezug gegeben ist. Ein solches Verhalten gibt begründeten Anlass zu Zweifeln an der Eignung für den Lehrerberuf. Ein Lehrer, der sich nach § 184b Abs. 4 StGB strafbar gemacht hat, bietet daher keine Gewähr dafür, dass er die ihm dienstlich obliegenden Erziehungsaufgaben mit der erforderlichen Autorität erfüllen kann. Der Orientierungsrahmen für den außerdienstlichen Besitz kinderpornographischen Materials reicht deshalb bei Lehrern bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Dabei kommt die Entfernung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis in Betracht, wenn das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere der Anzahl und des Inhalts des Materials, als besonders verwerflich einzustufen ist und dem Beamten auch keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht zugute kommen (BVerwG, Beschluss vom 25.5.2012 - 2 B 133/11; Beschluss vom 5.4.2013 - 2 B 79/11; BayVGH, Urteil vom 21.1.2015 - 16a D 13.1805).

Der Beklagte hat mit dem Besitz von 98 kinderpornographischen Bildern eine Straftat verübt, die sich gegen eine Personengruppe richtet, die ihm aufgrund seines Amtes zur Ausbildung und Erziehung besonders anvertraut ist. Er hat dadurch im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt, auch wenn sich dieser Vorgang im außerdienstlichen Bereich abspielte, und dadurch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren.

Das Verhalten eines Lehrers, das den Straftatbestand des § 184b Abs. 4 StGB erfüllt, steht der Verpflichtung eines Angehörigen dieses Berufes, die Würde und die persönliche Entfaltung der Schüler zu schützen und zu fördern, diametral entgegen, so dass ihm ein glaubwürdiges pädagogisches Wirken nicht mehr möglich ist. Zudem verfügt er nicht mehr über die persönliche Autorität, die für seinen Beruf unabdingbar ist (BayVGH, Urteil vom 28.4.2010 - 16a D 08.2928; Urteil vom 21.1.2015 - 16a D 13.1805).

Den Beklagten trifft im Hinblick auf die von ihm zu vermittelnden Grundwerte und die sittlichen Wertempfindungen der von ihm unterrichteten Schülerinnen und Schüler eine besondere Verantwortung, aufgrund der er sich im sexuellen Bereich absolut korrekt - in Wort wie in Tat - zu verhalten hat. Ein Pädagoge, der - wie der Beklagte - kindergraphische Bilder konsumiert, sieht sich daher berechtigter Ablehnung seitens der Schüler und Eltern ausgesetzt (BayVGH, Urteil vom 28.4.2010 - 16a D 08.2928; Urteil vom 5.11.2014 - 16a D 13.1568; Urteil vom 21.1.2015 - 16a D 13.1805).

Aufgrund der konkreten Tatumstände (Anzahl und Inhalt der gespeicherten Bilddateien) ist das strafbare Verhalten des Beklagten als besonders verwerflich anzusehen.

Hinsichtlich der Form und der Gewichtung des Verschuldens des Beklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass das Tatsachengericht die Frage einer Minderung der Schuldfähigkeit des Beamten aufklären muss, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Schuldfähigkeit des Beamten bei Begehung der Tat erheblich gemindert war. Denn hat der Beamte zum Tatzeitpunkt an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gelitten oder kann eine solche Störung nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht ausgeschlossen werden und ist die Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten erheblich, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. Bei einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit kann die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden (BVerwG, Urteil vom 25.3.2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173; Beschlüsse vom 20.10.2011 - 2 B 61.10 vom 11.1.2012 - 2 B 78.11 und vom 7.11.2014 - 2 B 45/14).

Im Hinblick auf die Bewertung des Bezirkskrankenhauses ... in der Stellungnahme vom 21. November 2013, es handle es sich um einen komplexen, tiefenpsychologisch zu erklärenden Fall von neurotischer Triebbefriedigung, wobei der Beklagte die Problematik seiner Verhaltensweisen vollständig erkannt habe und für den Fall, dass er ambulante und auch die in Rede stehenden problemspezialisierte Psychotherapie wahrnehme, eine insgesamt günstige Prognose haben dürfte, hat die Kammer einen Beweisbeschluss zur Erstellung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage erlassen, ob und gegebenenfalls mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit der Beklagte zu den Zeiten der jeweiligen Begehung der ihm vorgeworfenen Taten (Besitz kinderpornographischer Schriften) - seit ca. Dezember 2011 bis zur Sicherstellung seiner Computeranlage am 7. Mai 2012 - wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig war, das Unrecht der Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 20 StGB), oder ob er zu diesen Zeitpunkten aufgrund einer psychischen Störung oder einer anderen der in § 20 StGB genannten seelischen Störungen in seiner Fähigkeit, das jeweilige Unrecht seiner Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert war (§ 21 StGB).

Das am 26. März 2014 erstellte Gutachten des Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie und forensische Psychiatrie ... ... vom 26. März 2014, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, gelangt zu dem Ergebnis, dass die medizinischen Eingangsvoraussetzungen der §§ 20/21 StGB auf den Tatzeitraum bezogen nicht festgestellt werden können, und deshalb von grundsätzlich erhaltener Einsichts- und nicht in gravierendem Umfang geminderter Steuerungsfähigkeit für den verfahrensrelevanten Zeitraum Dezember 2011 bis 7. Mai 2012 ausgegangen werden muss.

Diese Feststellung wird von dem Beklagten nicht substantiiert in Frage gestellt.

Dieser weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Gutachter abschließend zu der Einschätzung gelangt, es müsse davon ausgegangen werden, dass der suchtartige Pornographiekonsum, der noch kein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 darstelle, unterhalb der Schwelle des § 21 StGB zu einer allerdings nicht näher quantifizierbaren Minderung des Hemmvermögens und damit der Steuerungsfähigkeit geführt habe. Ebenso ist der Vortrag des Beklagten zutreffend, dass die Frage, ob eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Beklagten vorgelegen hat, eine Rechtsfrage ist, die die Kammer in eigener Verantwortung zu beantworten hat.

Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise (BVerwG, Beschluss vom 4.7.2013 - 2 B 76/12).

Hiervon ausgehend konnte die Kammer jedoch eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Beklagten hinsichtlich des hier allein relevanten Besitzes kinderpornographischen Materials nicht feststellen. Es mag zwar zutreffen, dass der langjährige Konsum pornographischen Materials mit erwachsenen Darstellern (zunächst über Kassetten, dann DVD´s) im Laufe der Jahre beim Beklagten suchtartigen Charakter angenommen hat. So wurden bei der Überprüfung der Festplatten, die sich im Besitz des Beklagten befanden, über 75.000 Bilddateien pornographischen Inhalts vorgefunden. Hinzu kommen ca. 20.000 bereits gelöschte Bilddateien, die wiederhergestellt werden konnten.

Zu trennen ist jedoch das Vorgehen des Beklagten hinsichtlich der hier relevanten Verschaffung des Besitzes kinderpornographischen Bildmaterials. Der Beklagte hat angegeben, ca. ein halbes Jahr vor der vorläufigen Festnahme (am 7.5.2012) durch Zufall auf eine Seite mit kinderpornographischem Material gestoßen zu sein. Anschließend habe er immer wieder gezielt verschiedene Seiten mit derartigem Material gesucht und angesehen. Durch Eingabe von Suchbegriffen wie „Teens“ bei Google komme man sehr schnell auf entsprechende Seiten. Bilder, die ihm besonders gefallen hätten, habe er auf Stick heruntergeladen. Er habe etwa zwei bis drei Mal in der Woche das Internetcafé aufgesucht. Befragt nach den Gründen für sein Verhalten, erklärte der Beklagte, es sei vielleicht der Reiz des Verbotenen gewesen. Es sei „halt irgendwie ein Reiz, der mich erfasst hat, und aus diesem Grund habe ich mir die Bilder angesehen“.

Gerade die nach dem ersten zufälligen Kontakt mit kinderpornographischen Material erfolgte gezielt Suche des Beklagten, weil er dem „Reizes des Verbotenen“ erlegen sei und das gezielte Abspeichern lediglich bestimmter Photos auf einem USB-Stick zeigen jedoch, dass der Beklagte sein Verhalten - jedenfalls im Hinblick auf den Konsum kinderpornographischer Bilder - ganz bewusst gesteuert hat und insoweit in seiner Steuerungsfähigkeit nicht erheblich eingeschränkt war. Der Beklagte kann sich insoweit folglich nicht auf einen Milderungsgrund berufen.

Ein solcher ergibt sich auch nicht aus den vom Beklagten behaupteten persönlichen Problemen vor der Entdeckung der Taten, die auf eine auffällige Midlife-Crisis zurückzuführen seien. Der gerichtlich bestellte Gutachter fand keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass vor der Aufdeckung der Straftaten des Beklagten dieser an einer klinisch relevanten depressiven Verstimmung gelitten hat, die eine Midlife-Crisis bestätigen könnte. Erst nach der Entdeckung der Tat kam es zu erheblichen Veränderungen im Gesundheitszustand des Beklagten bis hin zur Suizidalität, welche eine stationäre Behandlung des Beklagten im Bezirkskrankenhaus ... erforderlich machten. Damit sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass durchgreifend von dem Milderungsgrund einer überwundenen negativen Lebensphase auszugehen wäre. Der Umstand, dass sich der Beklagte nach Aufdeckung seiner Tat in fachärztliche Behandlung im Bezirkskrankenhaus ... begeben hat, wirkt sich ebenfalls nicht zu seinen Gunsten aus. Denn der bei dem Beklagten als Lehrer eingetretene Autoritäts- und Ansehensverlust kann durch eine Therapie nicht rückgängig gemacht werden (BVerwG, Beschluss vom 25.5.2012 - 2 B 133.11).

Die sonstigen Umstände, die zugunsten des Beklagten entlastend wirken, besitzen sowohl für sich betrachtet als auch in der Gesamtschau kein derartiges Gewicht, um den endgültigen Vertrauensverlust so zu relativieren, dass vorliegend von der Verhängung der Höchstmaßnahme abgesehen werden könnte.

Angesichts der Schwere des von ihm begangenen Dienstvergehens, aufgrund dessen sich der Beklagte als Lehrer untragbar gemacht hat, können weder die bisher beanstandungsfreien dienstlichen Leistungen des Beklagten noch die Tatsache, dass der Beklagte straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist, zur Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Diese Umstände stellen das normale Verhalten zur Erfüllung der Dienstpflichten dar und sind nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens derart abzumildern, dass bei einem Beamten, der das in ihn gesetzte Vertrauen von Grund auf erschüttert hat, von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte (BayVGH, Urteil vom 12.7.2006 - 16a D 05.981). Selbst eine langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist - auch bei überdurchschnittlichen Leistungen - für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, derart gravierende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, Beschluss vom 5.4.2013 - 2 B 79/11).

Ebenfalls nicht entlastend hinsichtlich der Schwere des Dienstvergehens ist zu werten, dass der Beklagte Lehrer an einer Fach- und Berufsoberschule ist, d. h. dass er Jugendliche und Heranwachsende im Alter von mindestens 17 Jahren unterrichtet. In diesem Fall tritt zwar der Vertrauensverlust seitens der erziehungsberechtigten Eltern in den Hintergrund. Er bleibt aber Vorbild für die Schüler und er hat auch dieser Altersgruppe die anerkannten moralischen Werte, insbesondere zur Achtung der Würde des Menschen, zu vermitteln. Die fehlende Achtung der Menschenwürde und das fehlende Bewusstsein für die Folgen von sexuellem Missbrauch der abgebildeten Kinder und Jugendlichen durch den Besitz kinderpornographischer Schriften stehen in krassem Widerspruch dazu.

Auch das Geständnis des Beklagten führt nicht zu einer milderen Beurteilung, da es nicht zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem er noch nicht mit der Aufdeckung seiner Taten rechnen musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.2.2012 - 2 C 38/10).

Da der Beklagte über einen Zeitraum von ca. einem halben Jahr wiederholt Kinderpornographie konsumiert hat, handelt es sich auch nicht um eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat, die zu einer milderen Bewertung führen könnte (vgl. BayVGH, Beschluss vom 5.11.2014 - 16a D 13.1568).

Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften ist unter Abwägung des Gewichts des Dienstvergehens sowie des eingetretenen Vertrauensverlustes und der mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastung auch nicht unverhältnismäßig und verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Schuldprinzip (BVerfG, Beschluss vom 18.1.2008 - 2 BvR 313/07).

Bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller bemessungsrelevanten Gesichtspunkte lässt der Orientierungsrahmen für die Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischen Materials, der bei Lehrern die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis umfasst, die Bestimmung dieser Maßnahme aufgrund der vorliegend festgestellten Tatumstände auch dann zu, wenn zugunsten des Beklagten von einer erfolgversprechenden Therapie ausgegangen wird. Im Gegensatz zu den Fällen, in denen der Besitz kinderpornographischen Materials keinen dienstlichen Bezug aufweist, kann - wie bereits ausgeführt - der Autoritäts- und Ansehensverlust bei Lehrern durch eine Therapie nicht rückgängig gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.5.2012 - 2 B 133/11; BayVGH, Urteil vom 21.1.2015 - 16a D 13.1805).

Danach muss die dem Beamten staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde seine Dienstaufgaben künftig pflichtgemäß erfüllen, ist die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften schwerwiegenden Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG, Urteil vom 14.10.2003 - 1 D 2/03).

Nach allem war daher der Disziplinarklage stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der
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published on 18/03/2015 00:00

Tenor I. In Abänderung der Ziffer I des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Oktober 2013 wird gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt. II. Der Beklagte träg
published on 05/11/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Tatbestand I. Der am ... in W. geborene Beklagte steht als Oberstudienrat im Dienst
published on 21/01/2015 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Tatbestand I. Der am 20. Januar 1951 geborene Beamte steht als Oberstudienrat im Diens
published on 04/07/2013 00:00

Tenor Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin- Brandenburg vom 2. August 2012 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurü
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Annotations

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)

1.
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
2.
an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,
3.
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
3a.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
4.
im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
5.
öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,
6.
an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
7.
in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
8.
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
9.
auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.

(3) bis (7) (weggefallen)

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2.
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

1.
staatlichen Aufgaben,
2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

1.
die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2.
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

1.
staatlichen Aufgaben,
2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

1.
die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.