Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2016 - 10 BV 15.1049

published on 15/11/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2016 - 10 BV 15.1049
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Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. April 2015 wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Herausgabe von sichergestellten Schmuckstücken.

Am 24. Mai 2007 wurde die Wohnung des Klägers, der seit 1977 gewerblich als Wohnungsentrümpler, Aufkäufer von Haushaltsgegenständen und Flohmarkthändler tätig war, im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Raubes und Wohnungseinbrüchen durchsucht und dabei unter anderem eine große Menge Schmuck aufgefunden, der zum Teil beschlagnahmt wurde. Daneben wurden eine halbautomatische Pistole mit eingeführtem Magazin, ein ebenfalls geladener Trommelrevolver und verschiedene Munition gefunden. Nachfolgend wurde gegen den Kläger wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und unerlaubten Waffen- und Munitionsbesitzes ermittelt und er mit Urteil des Amtsgerichts München vom 7. Oktober 2008 wegen unerlaubten Waffenbesitzes zu neun Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Das Verfahren wegen Hehlerei wurde im Hinblick auf die wegen unerlaubten Waffenbesitzes verhängte Strafe gemäß § 154 Abs. 2 StPO unter der Auflage eingestellt, an eine Geschädigte einen Geldbetrag von 2.500,- Euro zu leisten.

Mit Bescheid vom 17. Februar 2009 stellte das Kriminalfachdezernat 3 die am 24. Mai 2007 anlässlich der Durchsuchung der klägerischen Wohnung beschlagnahmten Schmuckgegenstände im Falle der Aufhebung der Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft gemäß Art. 25 Nr. 2 PAG sicher. In den Gründen ist u. a. ausgeführt, dass der Kläger teilweise als Hehler für eine überwiegend in München lebende, aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende Einbrecher- und Räuberbande fungiert habe. Bei der Durchsuchung seiner Wohnung im Mai 2007 sei eine große Menge Schmuck beschlagnahmt worden, der in verschiedenen Taschen von Kleidungsstücken, zwischen der Wäsche, in einer Aktentasche, im Keller und in einem Verkaufsanhänger aufgefunden worden sei, außerdem Bargeld. Bisher hätten fünf Schmuckstücke zugeordnet bzw. durch Geschädigte identifiziert werden können. Eine goldene Damenarmbanduhr stamme aus einem Einbruchdiebstahl vom 14. Mai 1999 in Düsseldorf; die im Sicherstellungsverzeichnis unter Nummern 2 bis 5 beschriebenen Schmuckstücke stammten aus einem Wohnungsraub vom 9. Juni 2006 in München. Der Kläger habe bei seiner Vernehmung am 24. Mai 2007 zunächst den ihn belastenden Aussagen der dieser Tat Beschuldigten widersprochen und angegeben, diese nicht zu kennen, am 23. Oktober 2007 indes eingeräumt, vier Schmuckstücke, die nachweislich aus einem Wohnungsraub stammten, von dem Beschuldigten Z. erworben zu haben. Die Eigentumsvermutung gemäß § 1006 BGB sei widerlegt durch die Angaben der beiden Beschuldigten - einer von ihnen sei mittlerweile zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden - und den Umstand, dass der Kläger weder Eigentumsnachweise habe vorlegen können noch glaubhafte Angaben zur Herkunft des Schmuckes habe machen können. Es sei nicht erforderlich, dass der rechtmäßige Eigentümer oder Besitzer bekannt sei.

Diesen Bescheid ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 19. März 2009 vor dem Verwaltungsgericht anfechten (M 7 K 09.1188), mit der Begründung, er sei - mit Ausnahme der im Bescheid unter Nummern 1 bis 5 bezeichneten Gegenstände - Eigentümer der im Sicherstellungsverzeichnis aufgeführten Gegenstände. Es handele sich um Familienschmuck mit hohem materiellem und ideellem Wert bzw. um Schmuck, den der Kläger in Ausübung seines Gewerbes als Wohnungsentrümpler, Aufkäufer von Haushaltsgegenständen und Schmuck sowie Flohmarkthändler rechtmäßig erworben habe. Für den Kläger spreche die gesetzliche Vermutung des § 1006 BGB, die auch nicht durch die Angaben der Beschuldigten widerlegt werde. Allenfalls für die aus einem Wohnungsraub stammenden Schmuckstücke Nummern 2 bis 5 könne die Vermutung widerlegt sein. Nicht der Kläger sei verpflichtet, sein Eigentum im Einzelnen nachzuweisen. Dies obliege vielmehr der Polizei, die jedoch seit der Beschlagnahme im Mai 2007 keine Geschädigten habe ermitteln können. Wenn die Staatsanwaltschaft den Vorwurf hätte nachwiesen können, wäre es nicht zu Einstellung des Strafverfahrens wegen Hehlerei gemäß § 154 StPO gekommen. Im Übrigen sei die Sicherstellung knapp zwei Jahre nach der Beschlagnahme unverhältnismäßig.

In der (ersten) mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2010 erklärte der Beklagte, eine Anzahl der im Sicherstellungsverzeichnis aufgeführten Gegenstände an den Kläger aushändigen zu wollen; insoweit wurde die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Mit Änderungsbescheid vom 6. August 2010 änderte das Kriminalfachdezernat 3 den Bescheid vom 17. Februar 2009 dahin ab, dass die Sicherstellung der im Sicherstellungsverzeichnis vom 24. Mai 2007 unter Nr. 12 sowie Nrn. 32.4 bis durchgehend 34.16 aufgeführten Gegenstände aufgehoben wurde.

Mit Urteil vom 16. März 2011 (M 7 K 09.1188) stellte das Gericht das Verfahren ein, soweit die Beteiligten die Streitsache für erledigt erklärt hatten, und wies die Klage im Übrigen ab.

Rechtsgrundlage der Sicherstellung sei Art. 25 Nr. 2 PAG. Dessen Voraussetzungen seien bereits im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung erfüllt gewesen. Aufgrund der Indizienlage sei das Eigentum Dritter an den sichergestellten Schmuckstücken wesentlich wahrscheinlicher als das vom Kläger behauptete Eigentum an den in seinem unmittelbaren Besitz befindlichen Gegenständen gewesen. Somit sei die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Satz 2 dieser Vorschrift als widerlegt und der Kläger nicht als Eigentümer oder rechtmäßiger Besitzer des sichergestellten Schmucks anzusehen. An dieser polizeilichen Einschätzung sei unter Berücksichtigung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung festzuhalten.

Gegen das Urteil wurde kein Rechtsmittel eingelegt.

Eine zwischen dem 30. Juni und 12. August 2011 ausgehängte öffentliche Bekanntmachung des Polizeipräsidiums München, mit der die tatsächlichen Eigentümer der Schmuckstücke aufgefordert wurden, die ihnen gehörenden Gegenstände abzuholen, blieb ohne Erfolg.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 1. Februar 2012 und 11. Juli 2013 ließ der Kläger beim Kriminalfachdezernat 3 die Aufhebung der Sicherstellung und die Herausgabe der sichergestellten Schmuckstücke nach Art. 28 Abs. 1 PAG bzw. die Freigabe der sichergestellten Schmuckstücke beantragen.

Mit Schreiben vom 22. Januar 2014 hörte das Kriminalfachdezernat 3 den Kläger zu der beabsichtigten Verwertung der Schmuckstücke an. Durch Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 19. Februar 2014 und 14. März 2014 widersprach der Kläger dieser Absicht.

Mit Bescheid vom 31. März 2014 ordnete das Kriminalfachdezernat 3 bezüglich der am 24. Mai 2007 beschlagnahmten und mittels Bescheid vom 17. Februar 2009 in Verbindung mit dem Abänderungsbescheid vom 6. August 2010 sichergestellten Schmuckgegenstände (aufgeführt im Sicherstellungsverzeichnis vom 24. Mai 2007) die Verwertung dieser sich noch in amtlicher Verwahrung befindlichen Schmuckstücke an. In den Gründen ist angegeben, eine Herausgabe der sichergestellten Gegenstände komme nicht in Betracht. Die Voraussetzungen der Sicherstellung seien nicht entfallen und es sei keineswegs eine „Verfestigung“ der Eigentumsvermutung gemäß § 1006 BGB zugunsten des Klägers erfolgt. Es bestehe keine Herausgabepflicht der Polizei hinsichtlich der sichergestellten Sachen nach Art. 28 Abs. 1 PAG. Zum einen sei der Zweck der polizeilichen Sicherstellung der betreffenden Gegenstände - der Schutz privater Rechte - nicht dadurch entfallen, dass ein berechtigter Dritter bisher nicht ermittelt werden konnte. Zum anderen bestehe die Herausgabepflicht der Polizei nach Art. 28 Abs. 1 PAG nur gegenüber einem Berechtigten; eine Herausgabe abhanden gekommener Sachen an den Dieb oder Hehler oder sonst unrechtmäßigen Besitzer sei somit ausgeschlossen (BayVGH, B. v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707). Auch bei Erfolglosigkeit weiterer Ermittlungen zu den Eigentümern der sichergestellten Sachen sei nicht ohne weiteres auf den Wegfall der Sicherstellungsvoraussetzungen zu schließen. Vielmehr dauere der Schutzzweck der Sicherstellung fort, weil es dem mutmaßlichen Willen des unbekannt bleibenden Geschädigten entspreche, einen zu seinem Nachteil eingetretenen Verstoß gegen die Eigentumsordnung weiterhin im Wege der Sicherstellung zu unterbinden (OVG NW, B. v. 12.7.2007 - 5 A 1056/06). Rechtsgrundlage für die Anordnung der Verwertung sei Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG. Nach der Feststellung des Verwaltungsgerichts sei aufgrund der Indizienlage das Eigentum Dritter an den sichergestellten Schmuckstücken wesentlich wahrscheinlicher als das vom Kläger behauptete Eigentum. Somit sei die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Satz 2 dieser Vorschrift widerlegt, und der Kläger sei nicht als Eigentümer oder rechtmäßiger Besitzer des sichergestellten Schmucks anzusehen. Bei einer Herausgabe der Schmuckstücke an den Kläger würden die Voraussetzungen für die Sicherstellung erneut eintreten, womit diese gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 3 PAG ausgeschlossen sei. Die Verwertungsanordnung sei auch verhältnismäßig und ermessensgerecht.

Mit Urteil vom 8. April 2015 hob das Verwaltungsgericht München den Bescheid des Kriminalfachdezernats 3 vom 31. März 2014 auf und verpflichtete den Beklagten, die in der Anlage K 2 zur Klageschrift aufgeführten Schmuckgegenstände an den Kläger herauszugeben.

In den Entscheidungsgründen ist im Wesentlichen ausgeführt: Nach Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG könnten sichergestellte Sachen verwertet werden, wenn sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden könnten, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden. Die Jahresfrist, die mit der Sicherstellung am 19. Februar 2009 zu laufen begonnen habe, sei abgelaufen. Streitig sei allein, ob die Schmuckstücke nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden könnten, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden. Aus dem letzten Halbsatz dieser Bestimmung sei zu schließen, dass die Voraussetzungen für eine Sicherstellung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwertungsanordnung noch vorliegen müssten.

Das Gericht gehe sowohl davon aus, dass der Kläger als Berechtigter im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG anzusehen sei, als auch davon, dass die Voraussetzungen für eine Sicherstellung bei Erlass der Verwertungsanordnung entfallen gewesen seien.

Nach dem Vollzugshinweis zum Polizeiaufgabengesetz Nr. 27.3 sei Berechtigter jeder, der Eigentümer der Sache sei oder ein Recht zum Besitz der Sache habe. Davon, dass dem Kläger ein derartiges Recht zustehe, sei das Gericht aus den im Urteil vom 16. März 2011 (M 7 K 09.1188) bereits dargelegten Gründen indes nicht überzeugt, vielmehr davon, dass er den sichergestellten Schmuck nicht rechtmäßig erworben habe. Allerdings könne er im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einen Herausgabeanspruch gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG geltend machen. Um einen Wertungswiderspruch zwischen Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG zu vermeiden - nämlich die Anordnung der Verwertung trotz Bestehens eines Herausgabeanspruchs -, sei nach Auffassung des Gerichts der Begriff des „Berechtigten“ in Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG im Sinne des Art. 28 Abs. 1 auszulegen.

Danach seien die Sachen zunächst an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG), und nur, wenn dies nicht möglich ist, an eine andere Person (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 PAG). Auch seien die Voraussetzungen für die Sicherstellung vorliegend entfallen. Denn trotz der Bemühungen des Beklagten habe sich kein früherer Besitzer der schon seit Mai 2007 in amtlichem Gewahrsam befindlichen Schmuckstücke gefunden (§ 1006 Abs. 1 Satz 2 BGB), der als wahrer Eigentümer oder Berechtigter in Betracht käme, so dass davon auszugehen sei, dass endgültig niemand mehr durch den amtlichen Gewahrsam vor einem Rechtsverlust geschützt werden könne. Damit sei für die Aufrechterhaltung der Sicherstellung gemäß Art. 25 Nr. 2 PAG kein Raum mehr. Die Polizei schütze nach Art. 2 Abs. 2 PAG Rechte Privater nur unter der Voraussetzung, dass gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen sei und ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde (vgl. BayVGH, B. v. 17.3.2010 - 10 C 09.3011, 10 C 0910 C 09.3012 - juris Rn. 15). Im Rahmen der Ermessensausübung sei der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Berechtigten maßgebend. Ferner fehle es an der Verhältnismäßigkeit; nach Art. 4 Abs. 3 PAG sei eine Maßnahme nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht sei oder sich zeige, dass er nicht erreicht werden könne.

Allein der zu vermutende deliktische Ursprung der Gegenstände reiche für eine Sicherstellung nach Art. 25 Nr. 2 PAG nicht aus. Ihre Rechtmäßigkeit werde zwar grundsätzlich nicht dadurch berührt, dass im Zeitpunkt ihrer Anordnung der Eigentümer oder rechtmäßige Inhaber, zu dessen Schutz die Maßnahme erfolge, noch unbekannt sei. Insoweit genüge, dass eine spätere Ermittlung des Eigentümers nicht auszuschließen sei. In diesem Fall diene die Sicherstellung dem Schutz des noch unbekannten Eigentümers vor dem Verlust seines Eigentums. Davon könne aber dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn aufgrund des Zeitablaufs und der behördlichen Bemühungen zur Ermittlung eines anderweitigen Berechtigten der Schmuckstücke ein solcher endgültig nicht zu ermitteln sei. Dem Herausgabebegehren lasse sich dann nicht entgegenhalten, dass im Rückschluss aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 PAG davon auszugehen sei, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nur an einen Berechtigten herausgegeben werden dürfe. Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Satz geprägt habe, eine Herausgabe an den Dieb oder Hehler sei ausgeschlossen (vgl. BayVGH, B. v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707 - juris Rn. 10), sei er davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Sicherstellung im Entscheidungszeitpunkt noch vorgelegen hätten. Dasselbe gelte für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - nicht entscheidungserheblich - in Bezug genommenen Beschluss vom 11. August 2010 (5 A 298/09 - juris Rn. 45), in dem ein derartiges Herausgabeverlangen als rechtsmissbräuchlich qualifiziert worden sei. Die Kammer sei der Auffassung, dass bei Herausgabeverlangen eines mutmaßlichen Diebs oder Hehlers eine dauerhafte Einziehung deliktisch erlangter Vermögensgegenstände auf der Grundlage von Art. 25 Nr. 2 PAG nicht in Betracht komme. Dies sowie die Übertragung des Eigentums an diesen Gegenständen auf den Staat sei Gegenstand der strafrechtlichen Gewinnabschöpfung in Gestalt des einfachen und erweiterten Verfalls (§§ 73 ff. StGB) und habe in diesen Vorschriften eine abschließende Regelung gefunden. Neben diesen geltenden strafrechtlichen Vorschriften über die Gewinnabschöpfung sei eine präventivpolizeiliche Gewinnabschöpfung weder notwendig noch zulässig. Vor diesem Hintergrund sei ein Herausgabeverlangen des von der Sicherstellung Betroffenen auch nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Da die streitgegenständlichen Schmuckstücke beim Kläger sichergestellt worden seien und ausgeschlossen werden könne, dass sich noch ein anderweitiger Berechtigter finde, seien sie nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG auch an ihn wieder herauszugeben. Damit aber hätten im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses die Voraussetzungen für eine Verwertungsanordnung nicht mehr vorgelegen, so dass diese aufzuheben gewesen sei.

Zur Begründung seiner fristgerecht eingelegten Berufung führt der Beklagte im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für eine Verwertung der sichergestellten Schmuckstücke nach Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG lägen vor; die Sicherstellungsvoraussetzungen seien weiterhin gegeben. Das Verwaltungsgericht gehe zu Recht gerade nicht davon aus, dass dem Kläger ein Recht zum Besitz der Sachen zustehe, da es überzeugt sei, dass der Kläger den sichergestellten Schmuck nicht rechtmäßig erworben habe. Es verhalte sich aber widersprüchlich, wenn es annehme, der Kläger sei als Berechtigter im Sinn des Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG anzusehen, aber gleichzeitig davon überzeugt sei, dem Kläger stehe kein derartiges Recht zu. Soweit das Verwaltungsgericht dies mit einem zu vermeidenden Wertungswiderspruch zwischen Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG begründe, weshalb der Begriff des „Berechtigten“ in Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG auszulegen sei, verstehe das Gericht den Begriff des Berechtigten über die eigentliche Definition hinausgehend. Hierfür gebe es jedoch weder eine rechtliche Grundlage noch bedürfe es einer erweiterten Auslegung; ein Wertungswiderspruch zwischen diesen Normen existiere nicht, der Begriff des Berechtigten sei in Art. 28 ebenso wie in Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG auszulegen. Es sei vielmehr zu differenzieren zwischen dem von der Sicherstellung „Betroffenen“ und dem „Berechtigten“. Einen Herausgabeanspruch habe ein von der Sicherstellung „Betroffener“, bei dem die Sache sichergestellt wurde, nur dann, wenn er auch „Berechtigter“ sei. Dies ergebe sich aus dem Sinn und zugleich aus dem Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 Satz 2 PAG, aus der dem Art. 28 Abs. 1 Satz 3 PAG zugrundeliegenden Logik und aus dem systematischen Zusammenhang des Art. 28 Abs. 1 PAG mit Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 (und 5) sowie Abs. 2 PAG. Dem Betroffenen im Sinn des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG müsse ein Recht an der Sache zustehen, er dürfe gerade nicht den Besitz durch eine Straftat wie Diebstahl oder Hehlerei erlangt haben (BayVGH, B. v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707 - juris Rn. 20). Zwar bleibe in dieser Entscheidung die Frage offen, ab welchem Zeitpunkt ein Berechtigter endgültig nicht mehr ermittelt werden könne. Jedoch sei nicht nachvollziehbar, warum sich an dieser Auslegung allein aus Gründen des Zeitablauf etwas ändern sollte. Diese Argumentation finde auch weitere Unterstützung in der Rechtsprechung. Es bedürfe somit für den Begriff des Berechtigten im Sinn des Herausgabeanspruchs nach Art. 28 keiner anderen Definition als im Art. 27 PAG. Berechtigter im Sinn beider Vorschriften sei der, der Eigentümer der Sache sei oder ein Recht zum Besitz der Sache habe. Eigentum und Recht zum Besitz an den sichergestellten Gegenständen habe das Verwaltungsgericht aber in Bezug auf den Kläger eindeutig und fehlerfrei verneint.

Die Voraussetzungen der Sicherstellung nach Art. 25 Nr. 2 PAG würden zudem bei Herausgabe an den Kläger erneut eintreten und seien nicht entfallen. Das Vorliegen der Sicherstellungsvoraussetzungen nach Art. 25 Nr. 2 PAG sei zunächst rechtskräftig mitUrteil vom 16. November 2011 (M 7 K 09.1188) für den damaligen Zeitpunkt festgestellt worden. Notwendig für den Wegfall der Sicherstellungsvoraussetzungen sei regelmäßig eine Änderung des zugrunde liegenden Sachverhalts. Allein das zeitliche Moment stelle insoweit noch keine ausreichende Änderung dar. Aus dem Umstand, dass bislang keine weiteren tatsächlichen Eigentümer oder sonst Berechtigte hätten ermittelt werden können, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass endgültig niemand mehr durch den amtlichen Gewahrsam vor einem Rechtsverlust geschützt werden könne. Unzweifelhaft bestünden noch - nicht ermittelte - Berechtigte, deren Eigentum bzw. Besitzrecht durch Art. 25 Nr. 2 PAG geschützt werden könne. So gehe auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (a. a. O.) davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nicht weggefallen seien, solange die Eigentumsfrage nicht geklärt sei.

Die polizeiliche Sicherstellung einer Sache zum Eigentumsschutz nach Art. 25 Nr. 2 PAG sei in Anlehnung an die zivilrechtlichen Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 766 ff. BGB) gerechtfertigt, wenn diese dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Eigentümers entspreche. Bei einem Fehlen einer ausdrücklichen oder konkludenten Willensäußerung entscheide der mutmaßliche Wille und mangels Anhaltpunkten hierfür der Wille, der dem Interesse des Berechtigten entspreche. Der mutmaßliche Wille sei nicht derjenige, den der Geschäftsführer subjektiv annehme, sondern derjenige, den der Geschäftsherr bei objektiver Beurteilung aller Umstände im Zeitpunkt der Geschäftsübernahme geäußert haben würde. Mit der Unverbrüchlichkeit und Gerechtigkeit der Rechtsordnung sei es nicht zu vereinbaren, dass eine Rückgabe der Gegenstände an denjenigen erfolge, der sie unrechtmäßig erworben habe. Vielmehr sei es sachgerecht, dass in dem Fall, dass der wahre Eigentümer/Berechtigte einer Sache nicht mehr zu ermitteln sei, eine Verwertung der Sache zu erfolgen habe. Diese Auffassung entspreche auch dem mutmaßlichen Willen bzw. dem Interesse des wahren Eigentümers/Berechtigten.

Die Verwertungsanordnung sei auch nach Art. 4 PAG geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne. Der Begriff der „Präventiven Gewinnabschöpfung“ passe in Konstellationen wie der vorliegenden nicht. Zielrichtung der Aufrechterhaltung der Sicherstellung statt der Herausgabe sei nicht, etwas beim Kläger abzuschöpfen, sondern eine Perpetuierung einer feststehenden Rechtsgutsverletzung beim wahren Eigentümer zu vermeiden. Aus der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Freistaats Bayern für präventivpolizeiliche Maßnahmen folge, dass die Vorschriften der bundesgesetzlichen §§ 73 ff. StGB keine Sperrwirkung gegenüber dem PAG entfalten könnten.

Der Beklagte stellt den Antrag,

unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. April 2015 die Klage abzuweisen.

Der Kläger stellt den Antrag,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei rechtmäßig, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Herausgabe der noch sichergestellten Schmuckstücke zu.

Der Herausgabeanspruch nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG habe Vorrang gegenüber einer Verwertung nach Art. 27 PAG. Die Voraussetzungen für die Sicherstellung seien weggefallen. Das Verwaltungsgericht habe richtig festgestellt, dass trotz der Bemühungen des Beklagten sich kein früherer Besitzer der schon seit Mai 2007 in amtlichem Gewahrsam befindlichen Schmuckstücke, der als wahrer Eigentümer oder Berechtigter in Betracht käme, gefunden habe. Es sei daher davon auszugehen, dass endgültig niemand mehr durch den amtlichen Gewahrsam vor einem Rechtsverlust geschützt werden könne.

Auch die Herausgabe an den Kläger sei möglich. Er sei sowohl Betroffener als auch Berechtigter. Der Beklagte habe bisher nicht nachweisen können, dass eine Drittberechtigung anderer Personen vorliegen könne. Die Feststellungslast trage der Beklagte. Der Kläger sei Eigentümer der sichergestellten Gegenstände (mit Ausnahme der seinerzeit unter Nrn. 1 bis 5 des Sicherstellungsverzeichnisses aufgeführten Gegenstände). Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2011 (M 7 K 09.1188) ändere daran nichts. Damals sei die Eigentumslage noch nicht geklärt gewesen. Jetzt handele es sich um die Herausgabe der damals sichergestellten Gegenstände nach über sechs Jahren. Es habe kein wahrer Eigentümer der Schmuckstücke ermittelt werden können. Nach alldem stehe nach jetziger Sachlage fest, dass der Kläger der wahre Eigentümer der streitgegenständlichen sichergestellten Schmuckstücke sei. Die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB sei nach jetziger Sach- und Rechtslage gegeben. Es sei nämlich nicht erwiesen, dass die sichergestellten Schmuckstücke gestohlen worden, verloren gegangen oder einem sonstigen früheren Besitzer abhanden gekommen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und der Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. April 2015 ist begründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Herausgabe der sichergestellten Schmuckgegenstände gegen den Beklagten zu (1.), und durch die Anordnung der Verwertung der sichergestellten Schmuckgegenstände wird der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (2.). Daher war das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. April 2015 abzuändern und die Klage abzuweisen.

1. Die Klage auf Herausgabe der sichergestellten Schmuckgegenstände ist zulässig, aber unbegründet.

1.1 Die Klage ist zulässig. Da aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2011 (M 7 K 09.1188) feststeht, dass die Sicherstellung der streitgegenständlichen Schmuckstücke jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Maßnahme rechtmäßig war, kann der Kläger nicht mehr im Wege einer Anfechtungsklage gegen die Sicherstellungsverfügung deren Aufhebung (ex tunc) und unter Anwendung des in § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO enthaltenen Folgenbeseitigungsanspruchs die Herausgabe verlangen (vgl. BayVGH, B. v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707 - VGH n. F. 63, 277, Rn. 20; Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Kommentar, 4. Auflage 2014, Art. 28 Rn. 10). Er hat daher zu Recht eine allgemeine Leistungsklage erhoben (Schmidbauer/Steiner, a. a. O.; allgemein Pietzker in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Juni 2016, § 42 Rn. 150). Unschädlich ist, dass das Verwaltungsgericht die Klage insoweit (offenbar) als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) angesehen hat (vgl. UA S. 8 mit dem Verweis auf § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); Zulässigkeitsbedenken wären im Übrigen auch in diesem Fall nicht erkennbar.

1.2. Die Klage ist nicht begründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf die Herausgabe der streitgegenständlichen Schmuckstücke hat.

a) Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG sind, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, die Sachen an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 3 PAG ist die Herausgabe jedoch ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für die Sicherstellung eintreten würden.

b) Die begehrte Herausgabe der sichergestellten Schmuckstücke an den Kläger kommt vorliegend nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen der Sicherstellung noch nicht weggefallen sind und weil der Kläger auch kein Berechtigter im Sinn dieser Vorschrift ist.

Die Sicherstellung der Schmuckstücke durch Bescheid vom 17. Februar 2009 erfolgte auf der Grundlage von Art. 25 Nr. 2 PAG, um deren Eigentümer oder rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor deren Verlust zu schützen. Die Sicherstellungsverfügung wurde durch das rechtskräftig gewordene Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. März 2011 (M 7 K 09.1188) für die hier noch streitgegenständlichen Schmuckstücke bestätigt. Das Gericht hat dabei die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB als widerlegt und den Kläger somit nicht als Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer der Schmuckstücke angesehen. Als Indizien für die Widerlegung der Eigentumsvermutung hat das Gericht damals die nachweisbare Herkunft eines Teils der aufgefundenen Schmuckstücke aus einem Raub bzw. Diebstahl, den Kontakt des Klägers zu den Tätern und deren Aussagen zum Kläger, das Missverhältnis des hohen Wertes der Schmuckstücke zur Einkommenssituation des Klägers, den Umstand, dass der Kläger keinerlei Herkunftsbelege gerade für die hochwertigen Stücke besaß, den Umstand, dass der Kläger zur Herkunft gar keine oder nur vage und widersprüchliche Angaben machen konnte, sowie die Auffindungssituation der Schmuckstücke herangezogen.

Die Rechtskraft des Urteils (§ 121 VwGO) vom 16. März 2011 muss sich der Kläger entgegenhalten lassen; damit steht fest, dass die angefochtene Sicherstellung nicht rechtswidrig erfolgte und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzte. Die dabei getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Sicherstellung vorgelegen haben, ist für die vorliegende Entscheidung präjudiziell (Clausing in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Juni 2016, § 121 Rn. 24; Lindner in Posser/Wolff, Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Stand Oktober 2016, § 121 Rn. 19).

Insoweit sind seither auch keine Änderungen des Sachverhalts eingetreten, die den von der Rechtskraft erfassten Streitgegenstand verändern und den nachträglichen Wegfall der anfänglich vorliegenden Voraussetzungen für die Sicherstellung begründen würden (vgl. Clausing in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Juni 2016, § 121 Rn. 72; Lindner in Posser/Wolff, Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Stand: Oktober 2016, § 121 Rn. 54). Zu keinem der Gesichtspunkte, die im Urteil vom 16. März 2011 für die Überzeugung des Verwaltungsgerichts leitend waren, dass der Kläger nicht Eigentümer oder berechtigter Besitzer sei, hat der Kläger etwas vorgetragen, das die damalige Würdigung nunmehr in neuem Licht erscheinen lassen könnte, noch ist sonst etwas für eine dahingehende Änderung der Sach- und Rechtslage ersichtlich. Allein der Zeitablauf von (weiteren) fünf Jahren, ohne dass die Polizei seither (weitere) Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer der Schmuckstücke ausfindig machen konnte, rechtfertigt es nicht, nunmehr den Kläger trotz fortbestehender gegensätzlicher Indizienlage unter Heranziehung von § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB gemäß seiner bloßen Behauptung als Eigentümer anzusehen. Auch das Verwaltungsgericht war im Übrigen in der angefochtenen Entscheidung vom 8. April 2015 weiterhin davon überzeugt, dass der Kläger den sichergestellten Schmuck nicht rechtmäßig erworben hat (UA S. 9).

Nach Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 VwGO) kann nicht, wie das Verwaltungsgericht annimmt, von einem Wegfall der Sicherstellungsvoraussetzungen ausgegangen werden, weil nicht mehr erwartet werden könne, in Bezug auf die hier noch streitgegenständlichen Schmuckstücke einen Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer ausfindig zu machen. Es ist zunächst keineswegs ausgeschlossen, dass auch nach mehr als 9 Jahren noch ein solcher Berechtigter ermittelt werden kann. Insoweit hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass eine am 24. Mai 2007 beim Kläger aufgefundene goldene Armbanduhr einem Einbruchdiebstahl vom 14. Mai 1999, also 8 Jahre vorher, zugeordnet werden konnte.

Solange jedoch somit die Eigentumsfrage nicht geklärt und der wahre Berechtigte gefunden ist, sind die Voraussetzungen der auf Art. 25 Nr. 2 PAG gestützten Sicherstellung nicht weggefallen, sie würden vielmehr bei einer Herausgabe an den Kläger wieder eintreten (BayVGH, B. v. 11.2.2009 - 10 CE 08.3393 - BayVBl 2009, 569, Rn. 16; ähnlich BayVGH, B. v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707 - VGH n. F. 63, 277, Rn. 18; Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Kommentar, 4. Auflage 2014, Art. 28 Rn. 7). Dem steht nicht entgegen, dass die Polizei nach Art. 25 Nr. 2 PAG zum Schutz privater Rechte tätig wurde und ihr nach Art. 2 Abs. 2 PAG der Schutz privater Rechte nur dann obliegt, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Die Sicherstellung ist danach (weiterhin) zulässig, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Berechtigten entspricht, was dann der Fall ist, wenn die Sicherstellung bei der maßgeblichen objektiven Betrachtung in dessen Interesse erfolgt. Dem mutmaßlichen Willen des Eigentümers einer Sache entspricht es regelmäßig, einen zu seinem Nachteil eingetretenen und andauernden Verstoß gegen die Eigentumsordnung weiterhin im Wege der Sicherstellung zu unterbinden, auch wenn er bisher nicht als Berechtigter ermittelt worden ist bzw. ermittelt werden konnte (vgl. OVG NW, B. v. 13.9.2016 - 5 A 667/16 - juris, Rn. 38 ff.; OVG NW, B. v. 12.2.2007 - 5 A 1056/06 - juris Rn. 7).

Selbst wenn man jedoch davon ausginge, dass die Sicherstellungsvoraussetzungen weggefallen sind, weil kein Eigentümer oder rechtmäßiger Inhaber der tatsächlichen Gewalt, zu dessen Schutz gemäß Art. 25 Abs. 2 PAG die Sicherstellung erfolgt ist, mehr ermittelt werden kann, kann jedenfalls der Kläger nicht die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände an sich verlangen. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung von Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG hält einer Überprüfung nicht stand.

Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG sind die sichergestellten Sachen zwar grundsätzlich „an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind“. Jedoch besteht die Herausgabepflicht der Polizei nach richtigem Verständnis dieser Bestimmung nur gegenüber einem Berechtigten; eine Herausgabe abhanden gekommener Sachen an den Dieb oder Hehler oder sonst unrechtmäßigen Besitzer ist somit ausgeschlossen. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG regelt die Herausgabe der sichergestellten Sache nach der Beendigung des polizeilichen Gewahrsams und der amtlichen Verwahrung an den Betroffenen, dessen Rechte durch den hoheitlichen Eingriff der Sicherstellung beeinträchtigt wurden bzw. werden. Wie sich insbesondere aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 PAG, aber auch aus dem systematischen Zusammenhang dieser Bestimmung mit Art. 27 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 sowie Abs. 2 PAG ergibt, muss dem von der Sicherstellung Betroffenen für einen Herausgabeanspruch nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG ein Recht an der Sache zustehen, er muss „Berechtigter“ sein, also Eigentümer oder berechtigter Besitzer. Die Herausgabe an jemanden, der den Besitz an der Sache durch eine Straftat wie Diebstahl oder Hehlerei erlangt hat, kann nach dieser Rechtsgrundlage nicht gefordert werden (so schon BayVGH, B. v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707 - VGH n. F. 63, 277, Rn. 20; ähnlich OVG Berlin-Bbg, B. v. 15.6.2016 - OVG 1 S 21.16 - juris Rn. 14; Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Kommentar, 4. Auflage 2014, Art. 28 Rn. 12; Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz. Handkommentar, 20. Auflage 2010, Art. 28 Rn. 3; Senftl in Möstl/Schwabenbauer, Beck’scher Online-Kommentar Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Stand: Juni 2016, Art. 28 Rn. 9).

Der Umstand, dass die Polizei bisher trotz entsprechender Bemühungen keinen „Berechtigten“ für die streitgegenständlichen Schmuckstücke ausfindig machen konnte und dass dies (möglicherweise) endgültig nicht mehr möglich ist, führt nicht dazu, dass der Kläger, der zur vollen Überzeugung des Verwaltungsgerichts wie auch des erkennenden Senats nicht der Eigentümer oder berechtigte Besitzer ist, allein aus diesem Grund zum „Berechtigten“ wird. Dies hat auch nicht zur Folge - wie das Verwaltungsgericht meint - dazu, dass deswegen „endgültig niemand mehr durch den amtlichen Gewahrsam vor einem Rechtsverlust geschützt werden kann“ (UA S. 9), sondern lediglich dazu, dass die Identität des zu Schützenden unbekannt bleibt. Dass der Berechtigte (noch) nicht bekannt ist, steht jedoch einer Sicherstellung und deren Aufrechterhaltung grundsätzlich nicht entgegen (BayVGH, B. v. 6.2.2014 - 10 CS 14.47 - NVwZ-RR 2014, 522 - Rn. 17; BayVGH, B. v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707 - VGH n. F. 63, 277, Rn. 15; teilw. noch offen lassend: BayVGH, B. v. 17.3.2010 - 10 C 09.3011, 10 C 0910 C 09.3012 - juris, Rn. 15; BayVGH, B. v. 6.2.2014 - 10 CS 14.47 - NVwZ-RR 2014, 522 - Rn. 17).

Insoweit besteht auch kein Wertungswiderspruch zwischen Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG, „nämlich die Anordnung der Verwertung trotz Bestehens eines Herausgabeanspruchs“, wie das Verwaltungsgericht meint (UA. S. 9). Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG setzt nämlich gerade voraus, dass die sichergestellte Sache nicht herausgegeben werden kann, mithin dass die Sicherstellungsvoraussetzungen noch fortbestehen (Senftl in Möstl/Schwabenbauer, Beck’scher Online-Kommentar Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Stand: Juni 2016, Art. 27 Rn. 6; Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Kommentar, 4. Auflage 2014, Art. 27 Rn. 2 u. 4). Entsteht ein Herausgabeanspruch erst nach der Verwertung, ist nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 PAG der Erlös herauszugeben. Ist ein Berechtigter nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, so ist der Erlös gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 2 PAG nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu hinterlegen. Angesichts dieser gesetzlichen Regelungssystematik besteht kein Grund, einen Nicht-Berechtigten im Sinn des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG doch als Berechtigten anzusehen, wenn ein „wahrer“ Berechtigter „endgültig“ nicht mehr ermittelt werden kann.

Im Übrigen ist das Herausgabeverlangen des Klägers auch rechtsmissbräuchlich. Da weiterhin nicht davon ausgegangen werden kann, dass er Eigentümer oder berechtigter Besitzers der sichergestellten Gegenstände ist, kann er sich zur Begründung seines Herausgabeverlangens nicht darauf berufen, dass ein Berechtigter bislang nicht ermittelt worden ist (vgl. OVG NW, B. v. 13.9.2016 - 5 A 667/16 - juris, Rn. 46 ff.; OVG NW, B. v. 11.8.2010 - 5 A 298/09 - juris Rn. 45; OVG NW, B. v. 12.2.2007 - 5 A 1056/06 - juris Rn. 9).

Diese Auslegung der Vorschriften der präventivpolizeilichen Sicherstellung steht auch nicht im Konflikt mit der Regelung der strafrechtlichen Gewinnabschöpfung in §§ 73 ff. StGB, insbesondere dem erweiterten Verfall gemäß § 73d StGB. Zwar verfolgt auch diese Vorschrift einen präventiven Zweck: Der betroffene Straftäter soll deliktisch erlangte Gegenstände nicht behalten; die mit der Bereicherung des Täters verbundene Störung der Rechtsordnung soll nicht auf Dauer bestehen bleiben; die Gewinnabschöpfung soll verhindern, dass die bereits eingetretene Störung der Vermögensordnung auch zukünftig fortdauert (so BVerfG, B. v. 14.1.2004 - 2 BvR 564/95 - BVerfGE 110, 1, Rn. 70). § 73d StGB ermöglicht es, dem Betroffenen einen Teil seines Vermögens wegzunehmen, soweit es deliktisch erlangt worden ist, und zwar auch dann, wenn es der Betroffene zivilrechtlich wirksam erlangt hat (BVerfG, a. a. O., Rn. 71, 88). Der Grundsatz, sichergestellte Gegenstände nicht an einen Nicht-Berechtigten herausgeben, hat dagegen eine andere Zielrichtung: es wird damit verhindert, dass eine Person, die nicht Eigentümer oder berechtigter Besitzer ist, eine Sache allein deswegen (zurück-) erhält, weil der wahre Berechtigte nicht ausfindig gemacht werden konnte bzw. kann, und dass damit der nicht der Rechtsordnung entsprechende Zustand wiederhergestellt oder verlängert wird. Es wird damit nicht etwas bei einem Betroffenen „abgeschöpft“, sondern er erhält etwas nicht zurück, was ihm nicht zusteht. Die Regelung im Strafgesetzbuch „sperrt“ damit nicht eine entsprechende Regelung präventivpolizeilicher Eingriffsermächtigungen zur Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung aufgrund des landesrechtlichen Polizeiaufgabengesetzes. Bei der vom Kläger gerügten Anwendung dieser Bestimmungen in seinem Fall handelt es sich im Ergebnis letztlich ebenfalls um eine systemkonforme Auswirkung des „alle Rechtsgebiete übergreifenden Grundsatzes, wonach eine mit der Rechtsordnung nicht übereinstimmende Vermögenslage auszugleichen ist“ (BVerfG, a. a. O., Rn. 76).

2. Die Klage gegen die Anordnung der Verwertung der sichergestellten Schmuckstücke in dem Bescheid vom 31. März 2014 ist zulässig, aber unbegründet.

2.1 Die Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere liegt beim Kläger eine Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) vor, da der Bescheid an ihn gerichtet ist und er geltend macht, der Eigentümer der Schmuckstücke zu sein; die abschließende Bewertung der Eigentumslage ist Sache der Begründetheit.

2.2 Die Klage ist jedoch nicht begründet, weil die Anordnung der Verwertung jedenfalls den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG ist die Verwertung einer sichergestellten Sache zulässig, wenn sie nach einem Jahr nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden. Die Vorschrift geht davon aus, dass die Sicherstellungsgründe fortbestehen, weil nur dann eine Herausgabe ausscheidet (Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Kommentar, 4. Auflage 2014, Art. 27 Rn. 2 u. 4; Senftl in Möstl/Schwabenbauer, Beck’scher Online-Kommentar Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Stand Juni 2016, Art. 27 Rn. 6).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Wie oben dargelegt, können die sichergestellten Schmuckstücke nicht herausgegeben werden, weil der Kläger nicht Berechtigter ist und ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist. Da der Kläger nicht Berechtigter (Eigentümer oder berechtigter Besitzer) ist, kann er auch nicht eigenen Rechten verletzt sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 06/02/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Unter Abänderung der Nr. III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Dezember 2013
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Tenor Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird geändert, soweit der Klage stattgegeben worden ist. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen. Unter Einbeziehung des unanfechtbar
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag a
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Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt …, …, wird abgelehnt. Gründe I. Der Kläger begehrt die Herausgabe 16 polizeilich sichergestellter Som
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Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. Dezember 2014 wird die Klage auch insoweit abgewiesen, soweit der Beklagte in Nr. I. Satz 1 des Urteils zur Herausgabe des sichergestellten
published on 29/11/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 36.280 Euro festgesetzt. Gründe
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(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt.

(2) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.