Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2014 - 10 CS 14.47

published on 06/02/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2014 - 10 CS 14.47
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Verwaltungsgericht Augsburg, 1 S 13.1306, 06/12/2013

Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Unter Abänderung der Nr. III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Dezember 2013 wird der Streitwert für beide Instanzen auf jeweils 88.325,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen bislang erfolglosen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums Schwaben Nord vom 12. August 2013 weiter. Mit diesem Bescheid stellte der Antragsgegner einen von der Staatsanwaltschaft Augsburg beschlagnahmten Betrag in Höhe von 176.650,-- Euro für den Fall der Aufhebung der Beschlagnahme sicher und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Sicherstellungsverfügung an.

Der am 30. April 1977 in Bardelow/Slowakei geborene Antragsteller wurde am 17. April 2012 im Fernzug Paris-München in Höhe Augsburg nach einer verdachtsunabhängigen Kontrolle festgenommen. Bei seiner Durchsuchung wurde ein Bargeldbetrag in Höhe von 176.650,-- Euro aufgefunden. Der Bargeldbetrag war in einem Stoffbeutel, der sich in einer kleinen Reisetasche befand, aufbewahrt. Diese Reisetasche hatte der Antragsteller erst am 17. April 2012 in Metz erworben.

Der Antragsteller gab zunächst an, dass er ca. 193.000 Euro bei sich führen würde, die er innerhalb von drei Wochen beim Pokerspiel in einem privaten chinesischen Casino in Paris gewonnen habe. Später gab er an, dass das Geld für eine Hüftoperation seiner Schwester bestimmt sei. Bei einer polizeilichen Vernehmung am 12. Juni 2012 gab er zur Herkunft des Geldes an, dass von dem aufgefundenen Geld 100.000 Euro ihm gehörten und er sich 80.000 Euro von Freunden geliehen habe. Mit diesem Geld habe er einen Lkw kaufen wollen. Einen Lkw-Führerschein habe er jedoch nicht. Bezüglich seiner Einkommensverhältnisse gab der Antragsteller an, dass er seit seinem 20. Lebensjahr zehn Jahre als Prostituierter in Frankreich, Holland und Italien gearbeitet habe. Anschließend habe er in Turin Werbung für Lokale gemacht, womit er 4.000,-- bis 4500,-- Euro im Monat verdient habe. Im März 2011 sei er nach Paris gereist. Dort habe er Immobilien vermittelt und ca. 3.000,-- Euro monatlich verdient.

Wegen des beim Antragsteller aufgefundenen Geldbetrags, der gemäß § 111c StPO beschlagnahmt worden war, leitete die Staatsanwaltschaft Augsburg gegen den Antragsteller ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Diebstahl und eines Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz ein. Das Bargeld wurde auf ein Konto der Landesjustizkasse einbezahlt. Ein drug-wipe-Test auf Kokain verlief positiv. Das Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft Augsburg mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Die Beschlagnahme des Bargeldes endete bereits am 9. September 2013. Am 11. September 2013 wurden von der Landesjustizkasse beim Amtsgericht Augsburg - Hinterlegungsstelle - 176.650,-- Euro zur Geldhinterlegung eingezahlt.

Mit Bescheid vom 12. August 2013 stellte der Antragsgegner die am 17. April 2012 beschlagnahmten Gelder in Höhe von 176.650,-- Euro im Falle der Aufhebung der Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft gemäß Art. 25 Nr. 1 und 2 PAG sicher und nahm sie in öffentliche Verwahrung. Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung für den Fall der Aufhebung der Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft an. Rechtsgrundlage für die Anordnung der Sicherstellung seien Art. 25 Nr. 1 und Nr. 2 PAG. Die Anordnung des Sofortvollzugs wurde damit begründet, dass die Besorgnis bestehe, ein behördlicher Zugriff auf das sichergestellte Bargeld wäre im Fall einer Herausgabe an den Antragsteller nicht gewährleistet, da er das Geld unmittelbar nach der Freigabe an unbekannte Dritte weiterleiten würde.

Der Antragsteller erhob gegen den Bescheid vom 12. August 2013 Klage und beantragte zugleich, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Der Sachverhalt sei teilweise unzutreffend dargestellt. Angeblich sei ein drug-wipe-Test des Bargeldes auf Kokain positiv verlaufen. Tatsächlich sei jedoch am Geld kein Nachweis von Kokain geführt worden. Lediglich an den Händen des Antragstellers sei ein Nachweis von Opiaten gefunden worden. Die Geldstückelung sei nicht typisch für Drogengeschäfte. Die Beschuldigtenvernehmung am 12. Juni 2012 sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil dem Antragsteller vorenthalten worden sei, welcher Straftat er beschuldigt werde. Eine gegenwärtige Gefahr i. S. d. Art. 25 Nr. 1 PAG liege nicht vor. Es seien keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass das Geld der Drogenbeschaffung dienen könne. Der Antragsteller sei niemals wegen Drogendelikten oder Kontakten ins Drogenmilieu in Erscheinung getreten. Die Staatsanwaltschaft Augsburg habe keine konkreten Anhaltspunkte dafür ermitteln können, dass das Geld aus Diebstahls- oder Betäubungsmittelstraftaten stamme. Auch bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein rechtmäßiger Inhaber des Geldes vor Verlust oder Beschädigung zu schützen sei. Die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB sei nicht widerlegt. Soweit das Geld illegaler Herkunft sei, sei der Eigentümer des Geldes nicht schutzwürdig. Soweit der Bescheid unter Ziffer 2 ein Verfügungs- und Veräußerungsverbot anordne, fehle es an der rechtlichen Grundlage. Zudem werde übersehen, dass in der Zwischenzeit ein Arrestbeschluss über eine Forderung von 7.095,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 21. Januar 2012 vorliege. Unter dem Datum 31. Juli 2013 sei durch die Rechtsanwälte E. gegenüber der Staatsanwaltschaft Augsburg die Aufforderung zur Auszahlung eines Betrages von 9.1065,08 Euro ergangen. Auch dieser Betrag sei mit 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Antragsteller wäre deshalb mit weiteren Zinskosten belastet.

Mit Beschluss vom 6. Dezember 2013 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Es ließ ausdrücklich offen, ob Buchgeld Gegenstand einer polizeirechtlichen Sicherstellungsanordnung nach Art. 25 PAG sein könne. Die Sicherstellung des Geldbetrags gemäß Art. 25 Nr. 1 PAG dürfte deshalb rechtswidrig sein, weil sich nach dem Inhalt der Behördenakte und der beigezogenen Strafakten im vorliegenden Fall eine derartige Wahrscheinlichkeit für den Eintritt der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht ergebe. Der Antragsteller sei bisher nicht im Zusammenhang mit Drogendelikten aufgefallen. Auch aus der Stückelung der beim Antragsteller aufgefundenen Geldscheine könne ein Zusammenhang mit Drogendelikten nicht nachvollzogen werden. Auch im Fall des Art. 25 Nr. 2 PAG komme es entscheidend darauf an, ob nach der Einzahlung der Geldscheine auf das Verwahrkonto der Justizkasse überhaupt noch eine polizeiliche Sicherstellungsanordnung nach dieser Bestimmung ergehen könne. Für den Fall der analogen Anwendung des Art. 25 PAG auf die vorliegende Konstellation sei allerdings davon auszugehen, dass die vom Antragsteller geltend gemachte Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB mit der notwendigen Überzeugungssicherheit widerlegt sei. Insgesamt sei damit die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung des Geldes als offen anzusehen. Die dingliche Sicherungsanordnung des Haftpflicht- bzw. Kaskoversicherers gegenüber dem Antragsteller begründe kein überwiegendes Interesse an der Aussetzung der Vollziehbarkeit der Sicherstellungsanordnung. Die Staatsanwaltschaft Augsburg habe nämlich gegenüber der Versicherung eine Drittschuldnererklärung abgegeben, so dass eine Auszahlung des gepfändeten Betrages möglich sei. Da in der Hauptsache mit einer Entscheidung innerhalb eines kurzen Zeitraums gerechnet werden könne, bestehe ebenfalls kein überwiegendes Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der Sicherstellungsanordnung abzusehen. Es drohe dem Antragsteller kein nicht mehr rückgängig zu machender Rechtsverlust.

Am 28. Dezember 2013 erhob der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Dezember 2013, ihm zugestellt am 16. Dezember 2013, mit dem Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 20. August 2013 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. August 2013 wiederherzustellen.

Das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass für eine Anordnung der Sicherstellung nach Art. 25 Nr. 1 PAG keine ausreichende Tatsachenbasis gegeben sei. Es bestehe jedoch auch kein Anlass, den Geldbetrag nach Art. 25 Nr. 2 PAG sicherzustellen. Es sei nicht erkennbar, dass Personen existierten, welche Eigentums- oder Besitzansprüche für den Geldbetrag erheben würden oder könnten. Der Antragsteller sei zwar strafrechtlich in Erscheinung getreten. Eine Straftat, aus welcher das sichergestellte Geld stammen könnte, sei jedoch nicht bekannt, obwohl die Staatsanwaltschaft Augsburg seit dem 20. April 2012 wegen Diebstahls ermittelt habe. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren sei nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, da sich keinerlei Anhaltspunkte für ein Eigentumsdelikt ergeben hätten. Das Verfahren in Luxemburg beziehe sich auf einen Diebstahl von Schmuck und weiteren Wertgegenständen. Der Wert der in diesem Haftbefehl aufgeführten Gegenstände erreiche keinesfalls die Größenordnung des sichergestellten Geldbetrages. Weder im angegriffenen Bescheid noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren habe der Antragsgegner vorgetragen, wer als Eigentümer bzw. Empfangsberechtigter in Frage kommen solle. Faktisch würde die polizeiliche Beschlagnahme auf Dauer wirken, ohne dass das Geld an einen anderen ausbezahlt würde. Auch wenn der Antragsteller bezüglich der Herkunft des Geldes unterschiedliche, sich widersprechende Angaben gemacht habe, sei die Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB nicht widerlegt. Eine Individualisierung von Banknoten sei nicht möglich, die Herkunft von Banknoten lasse sich üblicherweise nicht nachvollziehen. Ein bloßer Verdacht oder nicht vollständig ausgeräumte Bedenken, Unklarheiten, Ungereimtheiten reichten bei Geldbeträgen regelmäßig gerade nicht aus, die Vermutung des § 1006 BGB zu widerlegen. Inwieweit aufgrund der Hinterlegung des Geldbetrages beim Amtsgericht - Hinterlegungsstelle - ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug fortbestehe, sei nicht ersichtlich. Zwischenzeitlich sei der Antragsgegner einer der Empfangsberechtigten des Hinterlegungsverfahrens.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die im Bescheid des Polizeipräsidiums vom 12. August 2013 angeordnete Sicherstellung finde bereits in Art. 25 Nr. 1 PAG eine tragfähige Rechtsgrundlage. Vorliegend bestünden ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Sicherstellung des Geldes erforderlich gewesen sei, um eine gegenwärtige Gefahr durch die zu erwartende Verwendung des Geldes zur Vorbereitung oder Begehung von Straftaten zu verhindern. Die Sicherstellung finde auch in Art. 25 Nr. 2 PAG eine tragfähige Rechtsgrundlage. Bei der Sicherstellung nach Art. 25 Nr. 2 PAG sei dabei nicht erforderlich, dass der tatsächliche Eigentümer oder rechtmäßige Inhaber bereits bekannt sei. Die Sicherstellung nach Art. 25 Nr. 2 PAG diene gerade dem Schutz des noch unbekannten Eigentümers. Die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB sei mit der notwendigen Überzeugungssicherheit widerlegt. Es genüge, dass konkrete und belegbare Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Antragsteller nicht rechtmäßiger Besitzer oder gar Eigentümer des bei ihm aufgefundenen Geldbetrages sei. Soweit der Antragsteller vorbringe, die Anordnung eines Verfügungsverbotes widerspreche der Annahme, er sei nicht Eigentümer des Geldes und somit der Sicherstellung, überzeuge dies nicht. Anders als bei der strafprozessualen Beschlagnahme, für die § 111c Abs. 5 StPO ausdrücklich deren Wirkung als Verfügungs- und Veräußerungsverbot regle, fehle eine entsprechende ausdrückliche Regelung in Art. 25 PAG. Dies hindere jedoch nicht deren Anordnung auf der Grundlage von Art. 11 PAG. Die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung nach Art. 25 Nr. 1 und 2 PAG werde vorliegend auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass das von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmte Bargeld nach Einzahlung auf ein Verwahrkonto bzw. Hinterlegung oder Transferierung an die Staatsoberkasse Bayern nur noch als Buchgeld vorliege. Insoweit werde auf die Ausführungen des OVG Lüneburg zum inhaltsgleichen § 26 NdsSOG verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. August 2013 zu Recht abgelehnt. Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine Abänderung der Entscheidung. Denn der Antragsteller setzt sich mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Erfolgsaussichten der Klage als offen zu beurteilen seien und das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an der Herausgabe des sichergestellten Geldbetrages überwiege, nicht hinreichend auseinander (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Zunächst ist das Erstgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Erfolgsaussichten der Klage gegen die Sicherstellungsanordnung als offen anzusehen sind. Dies hat es zutreffend damit begründet, dass die Rechtsfrage, ob Buchgeld überhaupt Gegenstand einer Sicherstellungsanordnung sein kann, noch nicht abschließend geklärt sei. Die Sicherstellung i. S. d. Art. 25 PAG ist die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Verwahrverhältnisses durch Sicherstellungsanordnung und deren Vollzug durch Realakt. Gegenstand einer Sicherstellung kann nur eine Sache sein. Grundsätzlich ist daher auch die Sicherstellung von Bargeld auf Grundlage dieser Befugnisnorm des Polizeiaufgabengesetzes möglich (Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, 3. Aufl. 2011, Art. 25 Rn. 49 ff.; Söllner, Bargeld im Sicherheitsrecht, NJW 2009, 3339 ff.; Hunsicker, Präventive Gewinnabschöpfung, StV 2010, 212; Barthel, Präventive Gewinnabschöpfung als neue Aufgabe der kommunalen Ordnungsbehörden, KommJur 2009, 81 (83); BayVGH, U. v. 1.12.2011 - 10 B 11.480 - juris Rn. 27). Wie genau der Sachbegriff im Polizeirecht zu verstehen ist (vgl. Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz, 20. Aufl. 2010, Vorbem. Art. 25-28 Rn. 9) und ob eine analoge Anwendung des Art. 25 PAG über die präventive Sicherstellung auf Buchgeld zulässig ist, bedarf angesichts der verschiedenen hierzu vertretenen Rechtsauffassungen der Klärung im Hauptsacheverfahren (vgl. zum Meinungsstand: NdsOVG, U.v. 7.3.2013 - 11 LB 438/10 - juris Rn. 31und B.v. 21.11.2013 - LA 135/13 - BeckRS 2013, 58805; Söllner, Bargeld im Sicherheitsrecht, NJW 2009, 3339 (3341) und Anmerkung zum Urteil des NdsOVG vom 7.3.2013, DVBl 2013, 598). Das Beschwerdevorbringen geht auf diese die Entscheidung tragende Argumentation des Erstgerichts nicht ein.

Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung rügt, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen habe, die Sicherstellungsanordnung finde ihre Rechtsgrundlage in Art. 25 Nr. 2 PAG, verhilft dieses Vorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Nach Auffassung des Senats stellen sich auch insoweit die Erfolgsaussichten der Klage als offen dar.

Nach Art. 25 Nr. 2 PAG kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen. Da die Norm auf den Schutz privater Rechte abzielt, müssen zunächst die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 2 PAG vorliegen (Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, 3. Aufl. 2011, Art. 25 Rn. 21; BayVGH, U.v. 1.12.2011 - 10 B 11.480 - juris Rn. 25). Die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung wird grundsätzlich aber nicht dadurch berührt, dass im Zeitpunkt ihrer Anordnung der Eigentümer oder rechtmäßige Inhaber, zu dessen Schutz die Maßnahme erfolgt, noch unbekannt ist. Es genügt, dass eine spätere Ermittlung des Eigentümers der sichergestellten Sache nicht auszuschließen ist. Die Sicherstellung dient insoweit dem Schutz des noch unbekannten Eigentümers vor Verlust seines Eigentums (OVG NRW, B.v. 11.8.2010 - 5 A 298/09 - juris Rn. 38; BayVGH, B.v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707 - juris Rn. 15). Ob dies auch dann noch gilt, wenn schon im Zeitpunkt der Sicherstellung nicht mehr damit gerechnet werden kann, den wahren Berechtigten zu ermitteln, erscheint bei einem Eingriff, der private Rechte Dritter sichern will, zumindest zweifelhaft (BayVGH, B.v. 17.3.2010 - 10 C 09.3011u. a. - juris Rn. 15). Vorliegend bestehen aber bei summarischer Prüfung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass schon bei Erlass der Sicherstellungsanordnung feststand, der/die Eigentümer des sichergestellten Geldes könnten nicht mehr ermittelt werden. Auch wenn das Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls gegen den Antragsteller eingestellt wurde, bedeutet dies nicht, dass nicht doch noch in einem angemessenen zeitlichen Rahmen der Eigentümer oder rechtmäßige Inhaber des Geldes ausfindig gemacht werden könnte.

Offen sind die Erfolgsaussichten der Klage auch bezüglich der Frage, ob zugunsten des Antragstellers nicht doch die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB greift. Eine Sicherstellung nach Art. 25 Nr. 2 PAG ist nur möglich, wenn derjenige, bei dem die Sache sichergestellt werden soll, weder Eigentümer noch zum Besitz berechtigt ist. Gemäß § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB wird zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er Eigentümer der Sache ist. Diese gesetzliche Vermutung kann widerlegt werden, allerdings nur durch den Beweis des Gegenteils zur vollen Überzeugung des Gerichts. Nach der Rechtsprechung des Senats reicht es aus, die gesetzliche Eigentumsvermutung mit Hilfe von Indizien und Erfahrungstatsachen zu widerlegen, wenn diese mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit das Eigentum des gegenwärtigen Besitzers weniger wahrscheinlich sein lassen als das Eigentum eines Dritten (BayVGH, U.v 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707 - juris Rn. 11 m.w.N). Allerdings ist die Widerlegung der Vermutung des § 1006 BGB in den Fällen, in denen es um Banknoten geht, schwerer möglich, als dies bei anderen beweglichen Sachen der Fall ist (BayVGH, U.v. 1.12.2011 - 10 B 11.480 - juris Rn. 32).

Die Anordnung eines Veräußerungsverbots nach Art. 11 PAG sagt - anders als der Antragsteller meint - nichts über die Eigentümerstellung des Antragstellers an den beschlagnahmten Banknoten aus. Fraglich ist insoweit allenfalls, ob neben der Anordnung der Sicherstellung die Anordnung eines Veräußerungsverbots überhaupt erforderlich ist, weil der Geldbetrag mit der Sicherstellung zunächst der Verfügungsgewalt des unmittelbaren Besitzers ohnehin entzogen ist. Eine Verfügungssperre wird in der Regel - anstelle der Sicherstellung - nur bei nicht körperlichen Gegenständen angeordnet (Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, 3. Aufl. 2011, Art. 25 Rn. 49). Das Verwaltungsgericht ist aufgrund der sich widersprechenden Angaben des Antragstellers zur Herkunft des Geldes und der Umstände des Transportes zu Recht davon ausgegangen, dass gewichtige Indizien gegen eine Eigentümerstellung des Antragstellers sprechen. Die Behauptung des Antragstellers, er habe 100.000,-- Euro gespart und sich 80.000,-- Euro ausgeliehen, um einen LKW zu kaufen, ist angesichts seines bisherigen Lebenslaufs, seines monatlichen Einkommens und seiner Angaben im Ermittlungsverfahren vor dem Amtsgericht Rosenheim unglaubwürdig. Die Aussage des Antragstellers, er habe das Geld in einem privaten chinesischen Kasino in Paris gewonnen, ist schon deshalb nicht plausibel, weil sich auch insoweit eine Reihe von Ungereimtheiten ergeben. Zunächst konnte der Antragsteller die Höhe des Geldbetrags, den er mit sich führte, nicht annähernd beziffern. Er nannte einen Betrag von 193.000,-- Euro, während tatsächlich nur 176.650,-- Euro beschlagnahmt wurden. Zudem hat er die Reisetasche, in der er die Banknoten transportierte, erst in Metz kurz vor Abfahrt des Zuges erworben. Bei dieser Sachlage spricht einiges für die Annahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller nur Überbringer des Geldes war. Woher aber dieses Geld letztlich stammt und wie die Eigentums- und Besitzverhältnisse dann zu beurteilen sind, lässt sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mit der hinreichenden Sicherheit bewerten.

Erweist sich demnach die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren seien offen, auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens als zutreffend, so ist auch das Ergebnis der Interessenabwägung, wonach kein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollzugsanordnung des Antragsgegners bestehe, nicht zu beanstanden. Maßstab ist hierbei die Gewichtigkeit der dem Antragsteller auferlegten Belastung und die Unabänderlichkeit der Maßnahme. Das Verwaltungsgericht hat insoweit darauf abgestellt, dass dem Kläger durch die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs kein Schaden drohe, weil bei einem Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache das Bargeld bzw. das dafür erlangte Surrogat an ihn herausgegeben werden müsste. Eine etwaige zeitliche Verzögerung stellte keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar. In seinem Beschwerdevorbringen hat sich der Antragsteller mit diesen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht auseinandergesetzt.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 47, § 63 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 23/02/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheits
published on 27/02/2019 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag a
published on 15/11/2016 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. April 2015 wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die
published on 09/09/2014 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 12. August 2013 wird aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. IV.
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Annotations

(1) Die Beschlagnahme einer beweglichen Sache wird dadurch vollzogen, dass die Sache in Gewahrsam genommen wird. Die Beschlagnahme kann auch dadurch vollzogen werden, dass sie durch Siegel oder in anderer Weise kenntlich gemacht wird.

(2) Die Beschlagnahme einer Forderung oder eines anderen Vermögensrechtes, das nicht den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfändung vollzogen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind insoweit sinngemäß anzuwenden. Die Aufforderung zur Abgabe der in § 840 Absatz 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Erklärungen ist in den Pfändungsbeschluss aufzunehmen.

(3) Die Beschlagnahme eines Grundstücks oder eines Rechts, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch ihre Eintragung im Grundbuch vollzogen. Die Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung über den Umfang der Beschlagnahme bei der Zwangsversteigerung gelten entsprechend.

(4) Die Beschlagnahme eines Schiffes, eines Schiffsbauwerks oder eines Luftfahrzeugs wird nach Absatz 1 vollzogen. Ist der Gegenstand im Schiffs- oder Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen, ist die Beschlagnahme in diesem Register einzutragen. Zu diesem Zweck können eintragungsfähige Schiffsbauwerke oder Luftfahrzeuge zur Eintragung angemeldet werden; die Vorschriften, die bei der Anmeldung durch eine Person, die auf Grund eines vollstreckbaren Titels eine Eintragung im Register verlangen kann, anzuwenden sind, gelten hierbei entsprechend.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

(1) Die Beschlagnahme einer beweglichen Sache wird dadurch vollzogen, dass die Sache in Gewahrsam genommen wird. Die Beschlagnahme kann auch dadurch vollzogen werden, dass sie durch Siegel oder in anderer Weise kenntlich gemacht wird.

(2) Die Beschlagnahme einer Forderung oder eines anderen Vermögensrechtes, das nicht den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfändung vollzogen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind insoweit sinngemäß anzuwenden. Die Aufforderung zur Abgabe der in § 840 Absatz 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Erklärungen ist in den Pfändungsbeschluss aufzunehmen.

(3) Die Beschlagnahme eines Grundstücks oder eines Rechts, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch ihre Eintragung im Grundbuch vollzogen. Die Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung über den Umfang der Beschlagnahme bei der Zwangsversteigerung gelten entsprechend.

(4) Die Beschlagnahme eines Schiffes, eines Schiffsbauwerks oder eines Luftfahrzeugs wird nach Absatz 1 vollzogen. Ist der Gegenstand im Schiffs- oder Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen, ist die Beschlagnahme in diesem Register einzutragen. Zu diesem Zweck können eintragungsfähige Schiffsbauwerke oder Luftfahrzeuge zur Eintragung angemeldet werden; die Vorschriften, die bei der Anmeldung durch eine Person, die auf Grund eines vollstreckbaren Titels eine Eintragung im Register verlangen kann, anzuwenden sind, gelten hierbei entsprechend.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.