Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2018 - 10 ZB 18.3

published on 29/11/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2018 - 10 ZB 18.3
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 15 K 17.699, 26/09/2017

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 36.280 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch liegt ein beachtlicher Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Das ist jedoch nicht der Fall.

1.1. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Sicherstellung von Geldmitteln in Höhe von insgesamt 36.280 EUR rechtmäßig sei, da bei der Erlass der Sicherstellungsanordnung hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass nicht der Kläger, sondern ein unbekannter Dritter Eigentümer des Geldes sei. Aufgrund der unsubstantiierten, zögerlichen und damit unglaubwürdigen Erklärungen über die Herkunft und weitere Verwendung des hohen Geldbetrages sei die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB widerlegt. Konkrete Nachweise zum Beleg seines Vortrags habe der Kläger nicht beigebracht.

Demgegenüber wendet der Kläger ein, dass er sich hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 30.000 EUR nicht auf die Eigentumsvermutung aus § 1006 BGB berufen habe, sondern rechtmäßiger Fremdbesitzer des Geldes sei. Dieses habe er von dem Bekannten S. erhalten, um dessen Liquidität gegenüber einem potentiellen Verkäufer einer Immobilie nachzuweisen. Bezüglich der restlichen 6.280 EUR greife hingegen die Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 1 BGB. Der Kläger habe dargelegt, dass dieser Betrag für private Zwecke wie Autokauf, Führerscheinfinanzierung und als Haushaltsgeld habe verwendet werden sollen. Insofern habe er eine der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechende Erklärung für den Besitz des Geldbetrages abgegeben. Ferner ergebe sich aus den Ausführungen in den Entscheidungsgründen, dass das Verwaltungsgericht Parteivortrag vermengt und damit nicht richtig erfasst habe. Schließlich sei der Amtsermittlungsgrundsatz verletzt worden, da die Anhörung bzw. Zeugeneinvernahme des Bekannten unterblieben sei.

1.2. Soweit der Kläger geltend macht, hinsichtlich des Teilbetrages in Höhe von 30.000 EUR rechtmäßiger Fremdbesitzer zu sein, werden damit keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung dargelegt, dass eine Sicherstellung nach Art. 25 Nr. 2 PAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (a.F.) nur möglich ist, wenn derjenige, bei dem die Sache sichergestellt werden soll, weder Eigentümer noch zum Besitz berechtigt ist (UA S. 8). Es gelangte unter Würdigung und Berücksichtigung insbesondere des Aussageverhaltens des Klägers und der objektiven Tatumstände zum Zeitpunkt der Sicherstellung zu dem Ergebnis, dass ein unbekannter Dritter und damit auch nicht - wie vom Kläger zuletzt dargestellt - die kreditgebende Bank (hier: Sparkasse N.) Eigentümer des Geldes sei. Die Rechtsmäßigkeit der Sicherstellung wird nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht dadurch berührt, dass im Zeitpunkt ihrer Anordnung (zum maßgeblichen Zeitpunkt s. BayVGH, U.v. 22.5.2017 - 10 B 17.83 - juris Rn. 25 m.w.N.) die Eigentümer, zu deren Schutz die Maßnahme erfolgt ist, unbekannt waren und auch derzeit noch sind. Denn die Sicherstellung nach Art. 25 Nr. 2 PAG (a.F.) dient insoweit dem Schutz des noch unbekannten Eigentümers oder anderen Berechtigten vor Verlust (BayVGH, B.v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707 - juris Rn. 15 m.w.N.; B.v. 6.2.2014 - 10 CS 14.47 - juris Rn. 17 m.w.N.).

Die vom Erstgericht in den Einlassungen des Klägers erkannten Widersprüche und die daraus abgeleitete Bewertung seines Vorbringens insgesamt als nicht glaubhaft vermag der Kläger auch mit der Zulassungsbegründung nicht zu entkräften. Der Kläger legt weiterhin keine Unterlagen, Nachweise etc. vor, welche die behauptete Anbahnung eines Immobilienverkaufs eines Dritten an den Bekannten und damit das von diesem abgeleitete Besitzrecht als Fremdbesitzer belegen oder zumindest plausibel erscheinen lassen könnten. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht aufgrund der vom Kläger vorgelegten Unterlagen zu Recht davon ausgegangen, dass schon Zweifel daran bestehen, dass der Bekannte Besitzer der 30.000 EUR gewesen war, bevor er sie angeblich dem Kläger übergeben habe. Der zeitliche Ablauf bleibt weiterhin im Unklaren, da der Darlehensvertrag des Bekannten mit der Sparkasse N. vom 17. Mai 2016 datiert und er den Betrag nach einer Einzelumsatzanzeige bereits am 24. Mai 2016 einem Dritten überwiesen hat. Der Kläger bleibt weiterhin eine schlüssige Erklärung schuldig, weshalb und wann der Empfänger diesen Betrag wieder zurück an den Bekannten gegeben haben soll. Es fehlen auch konkrete Angaben zum Zeitpunkt der Übergabe des Geldes vom Bekannten an den Kläger und der geplanten Veräußerung der Immobilie, bzw. jene erweisen sich etwa in Bezug auf die Rückzahlungsmodalitäten als widersprüchlich (siehe Klagebegründung v. 5.4.2017, Bl. 4/14 der GA; Sitzungsniederschrift v. 26.9.2017, Bl. 58 der GA).

Auch bleibt der Kläger weiterhin eine schlüssige Erklärung für sein zögerliches Aussageverhalten schuldig, insbesondere weshalb er erst im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgetragen habe, lediglich Fremdbesitzer der 30.000 EUR zu sein. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Zulassungsbegründung überzeugen nicht. Es ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar und entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Dritter (hier: der Kläger) für die Anbahnung eines Wohnungskaufs dem Verkäufer zum Nachweis der Liquidität des Kaufinteressenten (hier: des Bekannten) Bargeld als diesem gehörig vorgezeigt. Nicht gefolgt werden kann schließlich auch dem klägerischen Vortrag in der Zulassungsbegründung, dass der Kläger nicht behauptet habe, Eigentümer der 30.000 EUR zu sein. Eine dahingehende Frage eines die Durchsuchung durchführenden Beamten wurde (zunächst) noch bejaht. Erst auf Nachfrage, woher das Geld stamme, gab der Kläger an, sich ohne Dolmetscher nicht verständigen zu können (s. Bl. 18 der BA).

Da zugunsten des Fremdbesitzers die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB nicht greift (vgl. BGH NJW, U.v. 21.12.1960 - VIII ZR 145/59 - juris Rn. 14; U.v. 16.10.2003 - IX ZR 55/02 - juris Rn. 22 f. m.w.N.; BayVGH, U.v. 1.12.2011 - 10 B 11.480 - juris Rn. 30; Gursky in Staudinger, BGB, 12. Auflage 2012, § 1006 Rn. 6; Baldus in Münchner Kommentar, BGB, 7. Auflage 2017, § 1006 Rn. 21, 37 m.w.N.), trifft den Kläger die volle Beweislast dafür, dass er rechtmäßiger Besitzer (§ 872 BGB) ist. Nachdem - wie oben ausgeführt - der Senat die Bewertung des Verwaltungsgerichts zur Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Erklärungen des Klägers über Herkunft und weitere Verwendung des Geldes durch das Zulassungsvorbringen als nicht ernstlich in Zweifel gezogen sieht, kann aufgrund der erhöhten Darlegungserfordernisse erst Recht nicht davon ausgegangen werden, dass durch die im Zulassungsverfahren vorgebrachten Argumente und Einwände der Beweis für das vom Kläger behauptete (Fremd-)Besitzrecht geführt worden wäre. Demzufolge bestehen jedenfalls keine ernstlichen Zweifel am Entscheidungsergebnis. Insoweit ist es auch ohne Belang, wenn im Urteil des Verwaltungsgerichts von einer „Klageerwiderung durch seine Prozessbevollmächtigten“ die Rede ist und der Vortrag des Klägers zum beabsichtigten Immobilienverkauf unpräzise wiedergegeben wird (s. UA S. 9). Denn das Gericht hat jedenfalls das Kernelement des diesbezüglichen Vortrags, nämlich dass das Geld dem Liquiditätsnachweis zum Erwerb der Immobilie diene, richtig erfasst und in nicht zu beanstandender Weise rechtlich bewertet.

1.3. Hinsichtlich des Teilbetrags in Höhe von 6.280 EUR ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass gewichtige Indizumstände vorliegen, die geeignet sind, mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB zu widerlegen. Nach der Rechtsprechung des Senats reicht es aus, die gesetzliche Eigentumsvermutung mit Hilfe von Indizien und Erfahrungstatsachen zu widerlegen, wenn diese mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad der Gewissheit das Eigentum des gegenwärtigen Besitzers weniger wahrscheinlich sein lassen als das Eigentum eines Dritten (BayVGH, U.v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707 - juris Rn. 11 m.w.N.; B.v. 6.2.2014 - 10 CS 14.47 - juris Rn. 18).

Das Verwaltungsgericht hat diese Maßstäbe für eine Widerlegung der Eigentumsvermutung nicht verkannt und anhand hinreichender Anhaltspunkte zu Recht festgestellt, dass der Kläger nicht Eigentümer oder rechtmäßiger Besitzer dieses Teilbetrags war bzw. ist. Es hat unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und vor allem des Aussageverhaltens des Klägers mit wechselnden und widersprüchlichen Angaben und Einlassungen bei der Befragung durch die Polizeibeamten und während des gerichtlichen Verfahrens in nicht zu beanstandender Weise den gesamten Vortrag als unsubstantiiert, widersprüchlich und damit als nicht glaubwürdig bewertet.

Die hiergegen im Zulassungsverfahren vorgebrachten Argumente und Rügen greifen nicht durch. Der Kläger wiederholt insofern im Kern seinen Vortrag im Klageverfahren, den Betrag für private Zwecke über einen längeren Zeitraum angespart, ohne dies gegenüber seiner Ehefrau erwähnt zu haben. Die vom Erstgericht auch in den diesbezüglichen Einlassungen des Klägers erkannten Widersprüche sowie Ungereimtheiten und die daraus abgeleitete Bewertung des Vortrags als insgesamt nicht glaubhaft hat der Kläger damit nicht auszuräumen vermocht. Auch insofern hat der Kläger im Zulassungsverfahren keinerlei Nachweise oder Unterlagen vorgelegt, welche etwa den beabsichtigten Führerschein- und Fahrzeugerwerb belegen oder zumindest plausibel erscheinen lassen könnten.

1.4. Die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung wird nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht dadurch berührt, dass die von den Polizeibehörden eingeleitete Überprüfung durch das zuständige Finanzamt ergebnislos blieb, da in diesem Zusammenhang zivilrechtliche Fragen nach Eigentum und Besitzverhältnisse nicht inmitten stehen. Die Vorschrift des § 88 Abs. 1 Satz 1 AO, welche in engem Zusammenhang mit den in § 85 AO normierten Besteuerungsgrundsätzen steht, gebietet vom Grundsatz her die Ermittlung des für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhalts durch die Finanzbehörden (Wünsch in König, AO, 3. Auflage 2014, § 88 Rn. 1 und 9).

1.5. Ausgehend von der Rechtsmäßigkeit der streitbefangenen Sicherstellung hat der Kläger keinen Anspruch auf Herausgabe des sichergestellten Geldbetrages gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO (vgl. BayVGH, U.v. 15.11.2016 - 10 BV 15.1049 - juris Rn. 35; U.v. 22.5.2017 - 10 B 17.83 - juris Rn. 23). Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BayVGH, U.v. 22.5.2017 - 10 BV 17.83 - juris Rn. 25 m.w.N.) ist weder im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG (in der Fassung vom 18.5.2018) bislang der Zweck der polizeilichen Sicherstellung erreicht noch (nachträglich) weggefallen. Zum anderen besteht die Herausgabepflicht nur gegenüber einem Berechtigten; eine Herausgabe an den unrechtmäßigen Besitzer ist damit ausgeschlossen (vgl. BayVGH, B.v. 19.11.2010 - 10 ZB 1707 - juris Rn. 20). Ein Herausgabeanspruch (eines Teils) der Geldmittel an einen Dritten, hier den Bekannten, scheidet mangels Aktivlegitimation des Klägers von vornherein aus.

2. Ein Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht seiner Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nachgekommen. Die Amtsermittlungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO beschränkt sich auf den rechtlich relevanten, entscheidungserheblichen Sachverhalt (Geiger in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 86 Rn. 27; Rixen in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 86 Rn. 11). Es entscheidet daher alleine das Gericht darüber, welche Tatsachen zur Entscheidung des konkreten Streitfalls nach seiner Rechtsauffassung aufklärungsbedürftig sind (BayVGH, B.v. 22.4.2016 - 10 ZB 15.2018 - juris Rn. 31).

Das Verwaltungsgericht hat nicht deswegen gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, weil es der Beweisanregung des Klägers, seinen Bekannten zur Frage, dass dieser Eigentümer/Besitzer der 30.000 EUR sei, und zu den Umständen des beabsichtigten Immobilienerwerbs anzuhören bzw. als Zeugen einzuvernehmen, nicht nachgekommen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat (vgl. BVerwG, v. 26.6.1975 - VI B 4.75 - juris; B.v. 2.6.1981 - 6 C 16.81 - juris Rn. 6). Eine lediglich schriftsätzliche Beweisanregung ist kein förmlicher Beweisantrag.

Eine weitere Sachaufklärung musste sich auf Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts diesem auch nicht aufdrängen (vgl. BVerwG, B.v. 18.4.2016 - 8 B 7.16 - juris Rn. 6; B.v. 29.7.2015 - 5 B 36.14 - juris Rn. 7 m.w.N.). Das Gericht hat eingehend begründet, warum es aufgrund des Akteninhalts, insbesondere aber wegen der Einlassungen des Klägers und des Bekannten gegenüber der Polizei, davon ausgeht, dass das sichergestellte Geld im Eigentum eines noch unbekannten Dritten steht. Es hat dabei neben den Aussagen des Bekannten (vgl. UA S. 9; siehe hierzu Aktenvermerk v. 25.3.2017, S. 2, 3. Absatz, Behördenakte Bl. 21) auch die diesen betreffenden Bankunterlagen gewürdigt. Mit einem insoweit gegenteiligen bzw. abweichenden Vorbringen hätte sich der Bekannte jedenfalls in Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben gesetzt. Soweit der Kläger rügt, eine Einvernahme des Bekannten hätte die von der Klagepartei vorgetragenen Besitzverhältnisse bestätigt und das Gericht hätte sich ein Bild von dessen Glaubwürdigkeit machen können, greift er in Wahrheit die dem sachlichen Recht zuzuordnende Tatsachen- und Beweiswürdigung des Gerichts an, mit der ein Verfahrensmangel nicht begründet werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 18.4.2016 - 8 B 7.16 - juris Rn. 7; B.v. 18.4.2008 - B 105.07 - juris Rn. 10).

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. April 2015 wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag a
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer.

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden.

(3) Zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze können die obersten Finanzbehörden für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen Weisungen über Art und Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von erhobenen oder erfassten Daten erteilen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei diesen Weisungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. Die Weisungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Weisungen der obersten Finanzbehörden der Länder nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit die Landesfinanzbehörden Steuern im Auftrag des Bundes verwalten.

(4) Das Bundeszentralamt für Steuern und die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes können auf eine Weiterleitung ihnen zugegangener und zur Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden bestimmter Daten an die Landesfinanzbehörden verzichten, soweit sie die Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zuordnen können. Nach Satz 1 einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zugeordnete Daten sind unter Beachtung von Weisungen gemäß Absatz 3 des Bundesministeriums der Finanzen weiterzuleiten. Nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitete Daten sind vom Bundeszentralamt für Steuern für Zwecke von Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des Datenzugangs zu speichern. Nach Satz 3 gespeicherte Daten dürfen nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden.

(5) Die Finanzbehörden können zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Das Risikomanagementsystem muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1.
die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch Amtsträger ausgewählt wird,
2.
die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch Amtsträger,
3.
die Gewährleistung, dass Amtsträger Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können,
4.
die regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementsysteme auf ihre Zielerfüllung.
Einzelheiten der Risikomanagementsysteme dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Auf dem Gebiet der von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern legen die obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten der Risikomanagementsysteme zur Gewährleistung eines bundeseinheitlichen Vollzugs der Steuergesetze im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest.

Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.