Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Aug. 2017 - 8 ZB 15.2642

published on 03/08/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Aug. 2017 - 8 ZB 15.2642
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger betreibt eine aus mehreren Weihern bestehende Fischteichanlage, die sich auf einer Länge von über 3 km vom Landkreis P* … … … … bis in den Landkreis K* … erstreckt. Zu der Anlage gehört unter anderem der sogenannte U* …weiher (auch als H* …weiher bezeichnet), der vom W* …graben sowie vom M* …graben (auch als R* …graben bezeichnet), einem Gewässer 3. Ordnung, über ein auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, gelegenes Einlaufbauwerk gespeist wird. Im Süden des U* …weihers verläuft ein Umlaufgraben, der auch als Graben 3 bezeichnet wird. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gestattung der mit dem Betrieb des Bauwerks verbundenen Gewässerbenutzung (Aufstau und Ableitung) des M* …grabens sowie gegen die zugleich ausgesprochene Anordnung, diese Benutzung einzustellen.

Das Landratsamt P* … … … … verpflichtete den Kläger mit Bescheid vom 8. September 2004, die zur Beurteilung der wasserrechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Einlaufbauwerks erforderlichen Unterlagen vorzulegen. In den Folgejahren fanden mehrere Besprechungen und Ortseinsichten statt. Anlässlich eines Ortstermins wurde festgestellt, dass der Kläger den M* …graben – mittels durch Beton befestigter Steine – aufstaute. Daraufhin ordnete das Landratsamt mit Bescheid vom 29. Juli 2011 an, dass er den Damm (befestigte Steine) vollständig zu beseitigen sowie binnen drei Monaten nach Bestandskraft prüffähige und stimmige Antragsunterlagen gemäß der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) zur Durchführung eines wasserrechtlichen Gestattungsverfahrens für die Benutzung des W* …grabens (Aufstau, Ableitung) mittels des vorhandenen Einlaufbauwerks vorzulegen habe. Das gegen diesen Bescheid anhängig gemachte Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht München (Az.: M 2 K 11.3824) wurde in der mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2013 von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger sagte zu, bis spätestens 30. Juni 2013 vollständige, stimmige und prüffähige Unterlagen für das Einlaufbauwerk und die Regelung des M* …grabenabflusses vorzulegen. Das Landratsamt erklärte sich im Gegenzug dazu bereit, die Vorlagefrist entsprechend zu verlängern und den provisorischen Damm im M* …graben in einem im Einzelnen bestimmten Umfang bis zum Abschluss des wasserrechtlichen Verfahrens zu dulden.

Die vom Kläger am 27. Juni 2013 übermittelten Antragsunterlagen sah das zuständige Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt als unzureichend an. Trotz behördlicher Hinweise legte er keine weiteren Unterlagen und keine nachgebesserte Planung vor. Das Landratsamt lehnte daraufhin mit streitgegenständlichem Bescheid vom 7. Juli 2014 den Antrag auf nachträgliche wasserrechtliche Erlaubnis für den Aufstau des M* …grabens und die Ableitung des Wassers ab. Zugleich ordnete es an, dass der Kläger die unerlaubte Gewässerbenutzung (Aufstau und Ableitung des Wassers) innerhalb eines Monats nach Bestandskraft des Bescheids einzustellen habe. Am Einlaufbauwerk (auf FlNr. …, Gemarkung …*) seien hierzu alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung eines Aufstaus zu ergreifen, so dass der R* …graben künftig frei in den U* …weiher oder über den Graben 3 auslaufen könne.

Die hiergegen erhobene Klage auf Aufhebung des Bescheids vom 7. Juli 2014 und auf Verpflichtung des Beklagten, die mit dem Betrieb des Einlaufbauwerks verbundenen Gewässerbenutzungen (Aufstau und Ableitung) zu gestatten sowie hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden, hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 8. September 2015 abgewiesen.

Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger im Wesentlichen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sowie Verfahrensfehler geltend macht. Er beruft sich unter anderem darauf, dass das Einlaufbauwerk „ebenerdig“ eingebaut worden sei und deshalb kein Hindernis für das abfließende Wasser darstelle. Es verursache auch keine schädlichen, nicht durch Nebenbestimmungen vermeidbaren oder ausgleichbaren Gewässerveränderungen. Die von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Beweisanträge seien zudem zu Unrecht abgelehnt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Akten verwiesen.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe wurden entweder schon nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die vorgebrachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Abgesehen davon fehlt es weitgehend an einer hinreichenden Durchdringung des Streitstoffs (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechts-sätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77/83; B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – DVBl 2004, 838; BayVGH, B.v. 24.2.2006 – 1 ZB 05.614 – juris Rn. 11; B.v. 19.3.2013 – 20 ZB 12.1881 – juris Rn. 2).

Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Es ist nicht fraglich, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Verpflichtungsklage, mit der der Kläger ausweislich seines in der mündlichen Verhandlung am 8. September 2015 gestellten Klageantrags begehrt, den Beklagten zu verpflichten, die mit dem Betrieb des Einlaufbauwerks verbundenen Gewässerbenutzungen (Aufstau und Ableitung) zu gestatten (1.1), als auch in Bezug auf das darüber hinausgehende, gegen die im streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Untersagungsverfügung gerichtete Aufhebungsbegehren (1.2).

1.1 Zutreffend ist das Gericht davon ausgegangen, dass dem Kläger die von ihm begehrte Erlaubnis für die streitgegenständliche Gewässerbenutzung des M* …grabens (Aufstau und Ableitung) nicht erteilt werden konnte. Im angefochtenen Urteil wurde dargelegt, warum die vorgelegten Planunterlagen nicht ausreichend waren und eine Gestattung nicht in Betracht kommt (1.1.1). Aufgrund fehlender Bereitschaft des Klägers zur Nachbesserung seines Antrags fehlt ihm zudem das Sachbescheidungsinteresse (1.1.2). Weiterhin ist – nach den überzeugenden Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts – auch keine Genehmigungsfähigkeit gegeben (1.1.3).

1.1.1 Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Verwaltungsgericht habe – wie zuvor bereits das zuständige Wasserwirtschaftsamt – die vorgelegten Unterlagen zu Unrecht als nicht stimmig und nicht prüffähig bewertet. Vielmehr wird im Urteil, unter Verweis auf Art. 67 Abs. 2 BayWG 2010 und die die Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV), im Einzelnen dargelegt, dass die vom Kläger am 27. Juni 2013 eingereichten und nicht nachgebesserten Unterlagen (S. 7 ff. der Behördenakte) nicht geeignet waren, eine wasserwirtschaftliche Prüfung durchzuführen. Die Verordnung, auf die von Behördenseite mehrfach Bezug genommen wurde, konkretisiert die Anforderungen. Dass die Angaben in den Planunterlagen sachlich richtig sein müssen, versteht sich im Übrigen von selbst.

Die Mängel in den vom Kläger vorgelegten Unterlagen werden vor allem in der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 28. Januar 2014 (S. 72 der Behördenakte) dargelegt. Darin weist die Behörde auf unzutreffende Höhenangaben hin, die durch eigene Messungen überprüft wurden, sowie darauf, dass der Verlauf der Rohrleitungen B und C anzuzweifeln war, weil sich diese nach den im Bauwerksplan gemachten Höhenangaben überschneiden müssten. Die durchgeführten Vergleichsvermessungen haben einen Höhenunterschied von etwa 0,5 m zu den Angaben über die Wasserspiegelhöhe des M* …grabens in den klägerischen Plänen ergeben. Nach den Feststellungen des Wasserwirtschaftsamts wird dieser Höhenunterschied durch den in den M* …graben eingebauten Damm hervorgerufen. Aufgrund dieser Abweichungen konnte keine abschließende wasserwirtschaftliche Prüfung des Vorhabens vorgenommen werden. Der Kläger hat die nachvollziehbaren und schlüssigen amtlichen Auskünften des Wasserwirtschaftsamts, denen nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung im Hinblick auf Art. 63 Abs. 3 BayWG 2010 eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. etwa BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47/48 m.w.N.), nicht ernsthaft infrage gestellt. Weil derartige Gutachten auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass sich ein Tatsachengericht ohne einen Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht grundsätzlich auch auf gutachtliche Stellungnahmen anderer Behörden stützen kann, und zwar auch dann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2007 – 8 ZB 06.879 – BayVBl 2008, 21/22 m.w.N.). Die Notwendigkeit einer Abweichung und eventuellen Einholung weiterer Gutachten zur Aufhellung des Sachverhalts ist lediglich dann gegeben, wenn sich dem Erstgericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Gutachter über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substanziierte Einwände der Beteiligten ernsthaft infrage gestellt erscheinen (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.1985 – 8 C 15.84 – BVerwGE 71, 38; B.v. 23.2.1994 – 4 B 35.94 – BayVBl 1994, 444/445; BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47/48 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt nicht vor. Den sachverständigen Aussagen des Wasserwirtschaftsamts ist der Kläger durch sein einfaches Bestreiten nicht hinreichend entgegengetreten. Bereits aus diesem Grund besteht – mangels ausreichender Unterlagen – kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Gestattung.

Hinzu kommt, dass die Ausführungen des Klägers selbst Unstimmigkeiten aufweisen. Er beruft sich einerseits sinngemäß darauf, dass der Wasserabfluss im M* …graben durch das Einlaufbauwerk – das laut Planunterlagen und nach den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen eine funktionelle Einheit mit der sog. Schwelle (dem einige Dezimeter hohen Damm) bildet – nicht verändert und das Wasser nicht gestaut wird (s. dazu die Beweisanträge 1. e) und 1. g), Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 8.9.2015, S. 3 f.); andererseits beantragt er die Gestattung einer Gewässerbenutzung in Form des Aufstauens (Niederschrift vom 8.9.2015, S. 2). Darüber hinaus ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Kläger hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München, in dem der Bescheid des Landratsamts P* … … … … vom 29. Juli 2011 Streitgegenstand war (Az.: M 2 K 11.3824), eine Stellungnahme des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen K* … W* … vom 10. August 2011 vorgelegt (S. 13 ff. der Gerichtsakte im Verfahren M 2 K 11.3824). Aus dieser ergibt sich bei bespanntem U* …weiher ein Wasserstand von 371,60 m ü. NN, der sich auch als „planmäßiger Wasserstand“ in den hier streitgegenständlichen Antragsunterlagen vom 26. Juni 2013 findet (vgl. etwa S. 15 der Behördenakte). Den Wasserstand im M* …graben im Einlaufbauwerk hat der Sachverständige dagegen mit 372,02 m ü. NN (Angabe in den Planunterlagen vom 26.6.2013: 371,60 m ü. NN), den Wasserstand im W* …graben im Einlaufbauwerk mit 372,00 m ü. NN (Angabe in den Planunterlagen: 371,60 m ü. NN) und den Wasserstand am Anfang des Umleitungsgrabens mit 371,90 m ü. NN (Angabe in den Planunterlagen: 371,50 m ü. NN) angegeben. Die vom Sachverständigen wiedergegebenen Wasserstände bewegen sich somit in den Größenordnungen, die auch vom Wasserwirtschaftsamt genannt wurden.

In Anbetracht der genannten Mängel kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang der Kläger verpflichtet war, Angaben zu machen, die der Behörde die Prüfung ermöglicht hätten, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war.

1.1.2 Das Landratsamt hat den Kläger in ausreichender Weise auf die erheblichen Mängel in den Antragsunterlagen hingewiesen (Schreiben vom 11.3.2014, S. 74 der Behördenakte). Es war im Hinblick auf das Verhalten des Klägers nicht verpflichtet, ihm weitere Nachfristen zu setzen oder ihn erneut aufzufordern, prüffähige Unterlagen vorzulegen. Nicht überzeugend erscheint dagegen das Vorbringen im Zulassungsverfahren, die Behörde habe gegen Art. 25 BayVwVfG verstoßen, da sie gehalten gewesen sei, die Berichtigung von unrichtigen oder unvollständigen Anträgen anzuregen und auf einen erfolgreichen Verfahrensabschluss hinzuwirken. Das zuständige Landratsamt hat den Kläger auf seine fehlende Mitwirkung hingewiesen (Schreiben vom 24.10.2013 und vom 11.3.2014, S. 59 f. und S. 74 der Behördenakte) sowie darauf, dass die Unterlagen in wesentlichen Punkten nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmten; vor allem bezüglich der Höhenangaben und der Lage der Rohrleitungen lägen Defizite vor, weshalb keine abschließende wasserwirtschaftliche Beurteilung möglich sei. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und der Erlass eines Ablehnungs- und Untersagungsbescheides in Aussicht gestellt. Der Klägerbevollmächtigte hat diese Hinweise als unzutreffend bezeichnet und „mit Entschiedenheit zurückgewiesen“ (Schreiben vom 27.3.2014, S. 75 ff. der Behördenakte). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits seit 2004 (Bescheid vom 8.9.2004) verpflichtet war, die zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Einlaufbauwerks erforderlichen Unterlagen (gemäß WPBV) vorzulegen.

Aus den genannten Gründen fehlt es am Sachbescheidungsinteresse des Klägers. Das Landratsamt hat seinen Antrag zu Recht abgelehnt.

1.1.3 Hinzu kommt, dass der Kläger auch nicht mit Erfolg geltend machen kann, das Vorhaben sei genehmigungsfähig. Im Ersturteil wird insofern vor allem auf die amtliche Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 28. Januar 2014 (S. 72 der Behördenakte) verwiesen. Daraus geht hervor, dass aus wasserwirtschaftlicher Sicht bei einem dauerhaften Aufstau des M* …grabens, wie er nach den örtlichen Feststellungen gegeben ist, erhebliche schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind. Diese Auskünfte decken sich mit früheren Stellungnahmen. Dementsprechend hat das Landratsamt einen Versagungsgrund nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG 2010 angenommen, da kein Ausgleich und keine Vermeidung durch Nebenbestimmungen in Betracht kommen. Gegen die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts hat der Kläger keine substanziierten Einwände erhoben, die geeignet wären, dessen Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen (vgl. oben 1.1.1). Hierfür reicht weder eine alternative Beurteilung durch den Klägerbevollmächtigten aus noch der Verweis auf die gehobene Erlaubnis, die das Landratsamt K* … am 19. März 2015 der Gemeinde A* … erteilt hat und die, wie bereits in den Urteilsgründen dargelegt wurde, etwa 5 km von der klägerischen Teichanlage entfernte Einleitungsstellen betrifft. Dieses Vorhaben steht nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in keinem Zusammenhang mit den hier streitgegenständlichen Gewässerbenutzungen. Diesen überzeugenden Darlegungen im erstinstanzlichen Urteil ist der Kläger nicht substanziiert entgegengetreten. Aus materieller Sicht ist daher ebenfalls kein Anspruch auf Gestattung ersichtlich.

1.2 Zutreffend wird in der angefochtenen Entscheidung auch dargelegt, dass die Untersagung nicht rechtswidrig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.

Nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG 2010, Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG 2010 ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010 sicherzustellen. Ein Einschreiten der zuständigen Gewässeraufsichtsbehörde ist nach ständiger Rechtsprechung (BayVGH, B.v 12.2.2014 – 8 CS 13.1476 – juris Rn. 14; B.v 19.3.2012 – 8 ZB 10.2343 – juris Rn. 14; B.v. 6.2.2012 – 8 CS 10.2341 – juris Rn. 22; B.v. 27.10.2011 – 8 CS 11.1380 – juris Rn. 15 jeweils m.w.N.) grundsätzlich nicht nur dann möglich, wenn eine tatsächliche Beeinträchtigung des Wasserhaushalts droht oder eingetreten ist (§ 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 und 2 WHG 2010, Art. 58 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 und 2 BayWG 2010), sondern gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 WHG 2010, Art. 58 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 BayWG 2010 bereits bei einem formellen Verstoß gegen eine wasserrechtliche Verpflichtung – unabhängig von einer tatsächlichen Bedrohung des Wasserhaushalts. Hierzu zählt auch die die Benutzung eines Gewässers ohne die dafür nach § 8 Abs. 1 WHG 2010 erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung. Allerdings kann sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einzelfall ergeben, dass eine auf die bloße formelle Illegalität der Gewässerbenutzung gestützte Anordnung nur ausnahmsweise dann rechtmäßig ist, wenn eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts konkret zu erwarten ist und die Behörde zuvor die Möglichkeit einer Legalisierung der Gewässerbenutzung geprüft und verneint hat (BayVGH, B.v 19.3.2012 – 8 ZB 10.2343 – juris Rn. 14; B.v. 6.2.2012 – 8 CS 10.2341 – juris Rn. 22 jeweils m.w.N.). Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob ein Verantwortlicher wiederholten behördlichen Aufforderungen, einen entsprechenden Antrag zu stellen, nicht nachgekommen ist und ob deshalb ein Untersagungsbescheid zur Herstellung rechtmäßiger Zustände erforderlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.2011 – 8 CS 11.1380 – juris Rn. 15). Gleiches gilt für den Umstand, ob ein ungenehmigt errichteter „Schwarzbau“ vorliegt (vgl. BayVGH, B.v 19.3.2012 – 8 ZB 10.2343 – juris Rn. 14; B.v. 6.2.2012 – 8 CS 10.2341 – juris Rn. 22 m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben konnte die unerlaubte Gewässerbenutzung aufgrund formeller und materieller Illegalität untersagt werden (1.2.1). Die gegen die Anordnung erhobenen Einwendungen des Klägers greifen nicht durch (1.2.2).

1.2.1 Die Voraussetzungen einer Untersagungsverfügung sind gegeben.

Der Kläger benutzt den M* …graben. Ausweislich der Antragstellung vor dem Verwaltungsgericht geht letztlich auch der Kläger davon aus, dass ein wasserrechtlicher Benutzungstatbestand in Form des Aufstauens eines Gewässers und des Ableitens von Wasser vorliegt. Wollte er sich darauf berufen, dass schon kein nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG 2010 gestattungspflichtiges Aufstauen und Ableiten gegeben sei, wäre dies widersprüchlich (vgl. 1.1.1).

Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger diese Gewässerbenutzung ohne die erforderliche Gestattung ausübt. Es hat sich im Einzelnen mit dem klägerischen Vorbringen auseinandergesetzt, einschließlich seiner Darstellung der früheren Sach- und Rechtslage. Dabei hat es auch die vorhandene Genehmigungslage für die gesamte Anlage berücksichtigt. Vor allem hat das Gericht ausgeführt, dass in den vorliegenden Unterlagen aus dem Jahr 1949, die die Neuanlage eines Weihers zum Gegenstand haben, kein derartiges Einlaufbauwerk vorgesehen war. Ein Kurzschluss von W* …graben und M* …graben war danach zu vermeiden. Diesen Darlegungen im Urteil ist der Kläger im Zulassungsverfahren ebenso wenig substanziiert entgegengetreten wie den Ausführungen dazu, dass er den M* …graben seit 1992 mit dem damals völlig neu errichteten Einlaufbauwerk wesentlich anders benutzt als zuvor. Die vom Kläger im Zulassungsverfahren zusätzlich vorgelegten Schriftstücke aus dem Jahr 1949 beziehen sich lediglich auf die genannten Vorgänge, mit denen sich das Urteil bereits auseinandergesetzt hat, und sind für die hier gegenständlichen Fragen nicht aussagekräftig. Sie sind nicht geeignet, die Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Zudem hat der Kläger die Bescheide vom 8. September 2004 und vom 29. Juli 2011 bestandskräftig werden lassen, durch die er verpflichtet wurde, prüffähige und stimmige Antragsunterlagen für ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren für das Einlaufbauwerk vorzulegen. Zuletzt hat er diese Verpflichtung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München am 19. Februar 2013 (im Verfahren M 2 K 11.3824) ausdrücklich anerkannt.

Durch das Vorhaben sind laut den amtlichen Ausführungen des zuständigen Wasserwirtschaftsamts schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten. Diese können nicht durch Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden (vgl. oben 1.1.3). Das Vorhaben ist daher in dieser Form auch nicht genehmigungsfähig.

Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, der es vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Einzelfall gebieten könnte, von einer Untersagung abzusehen. Das Landratsamt hat dem Kläger ausreichend Gelegenheit gegeben, prüffähige Unterlagen für ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren vorzulegen. Er hat es selbst zu vertreten, dass auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen keine Gestattung erteilt werden konnte (vgl. oben 1.1). Hinzu kommt, dass der Kläger den vom Wasserwirtschaftsamt festgestellten Damm ohne hinreichende behördliche Genehmigung errichtet hat. Dieser sollte von der zuständigen Behörde lediglich bis zum Abschluss eines wasserwirtschaftlichen Verfahrens geduldet werden (vgl. die Niederschrift über die mündlichen Verhandlung am 19.2.2013 im Verfahren M 2 K 11.3824). Der Aufstau des Gewässers und die Ableitung des Wassers werden daher durch ein illegal errichtetes Bauwerk verursacht. Daher könnte die Untersagung bereits auf die formelle Illegalität gestützt werden. Auch sonst sind keine Umstände hinreichend dargelegt worden, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Verhältnismäßigkeit geben könnten.

1.2.2 Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Gemeinde A* … eine gehobene Erlaubnis zur Benutzung des M* …grabens durch Einleitung von behandelten Abwässern an einer mehrere Kilometer aufwärts gelegenen Stelle (Bescheid des Landratsamts K* … vom 19.3.2015, Streitgegenstand im Verfahren 8 ZB 15.1927) erteilt wurde und dass darin Maßnahmen vorgesehen sind, die dazu dienen, die geradlinige Linienführung des Gewässers im Interesse einer verbesserten Gewässerstruktur in eine mäandrierende Struktur umzuwandeln. Im Ersturteil wurde im Einzelnen dargelegt, warum kein Zusammenhang zwischen dieser Erlaubnis und den vom Kläger unerlaubt ausgeübten Gewässerbenutzungen ersichtlich ist. Dabei wurde auch auf die angeordneten Verbesserungen der Gewässerstruktur eingegangen. Mit diesen Ausführungen hat sich der Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht substanziiert auseinandergesetzt. Es ist auch nicht dargelegt worden, dass insofern ein nach den konkreten Umständen vergleichbarer Bezugsfall gegeben wäre.

2. Der Kläger hat sich zwar auf den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern (zum Maßstab vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2011 – 8 ZB 10.2931 – BayVBl 2012, 147/149 m.w.N.), berufen, diesen aber nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Inwiefern die von ihm aufgeworfene Frage der Änderungen der Gewässerökologie des M* …grabens nach Durchführung der Baumaßnahmen in der mehrere Kilometer entfernt liegenden Gemeinde A* … für das vorliegende Verfahren entscheidungserheblich sein soll, erschließt sich nicht (vgl. dazu oben 1.2.2). Der Kläger hat die Ausführungen im Urteil, wonach kein Zusammenhang mit den von ihm unerlaubt ausgeübten Gewässerbenutzungen erkennbar ist, nicht substanziiert infrage gestellt. Die Problematik des entscheidungserheblichen Zeitpunkts stellt sich nicht. Das Urteil setzt sich ausdrücklich mit der gehobenen Erlaubnis vom 19. März 2015 auseinander. Ebenso wenig sind andere tatsächliche Fragen oder Rechtsfragen erkennbar, die besondere Schwierigkeiten aufwerfen würden (vgl. dazu auch die Ausführungen unter 1.).

3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nur dann vor, wenn die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist, bisher höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt ist und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36; BayVGH, B.v. 14.5.2014 – 14 ZB 13.2658 – Rn. 18). Der Rechtsmittelführer muss daher – um seiner Begründungspflicht nachzukommen –eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, darlegen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) und klärungsbedürftig ist, sowie aufzeigen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ, a.a.O., § 124a Rn. 72; BayVGH, B.v. 14.5.2014 – 14 ZB 13.2658 – Rn. 18). Daran fehlt es. Der Kläger hat schon keine diesen Anforderungen entsprechende Frage formuliert.

4. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, zulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO muss ein solcher Verfahrensfehler sowohl in den (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substanziiert dargetan werden (Happ, in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2014, § 124a Rn. 74 m.w.N.). Daran fehlt es.

4.1 Der Kläger macht unter dem Gliederungspunkt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO geltend, und zwar unter Bezugnahme auf einzelne, vom Verwaltungsgericht abgelehnte Beweisanträge. Soweit darin eine Berufung auf die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes zu sehen ist, fehlt es jedenfalls an einer hinreichenden Substanziierung eines Verfahrensmangels. Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36/14 – juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 28.7.2008 – 8 B 31/08 – juris Rn. 4) voraus, dass der Rechtsmittelführer in seiner Rechtsmittelbegründung substanziiert darlegt, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Ausgangsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche für geeignet oder erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen bzw. Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, welche tatsächlichen Feststellungen getroffen worden wären bzw. welches Ergebnis eine Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.

4.1.1 Der Kläger hat vor allem nicht dargelegt, welche tatsächlichen Feststellungen bei Vermeidung der gerügten Verfahrensfehler voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese – unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts – zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätten führen können.

4.1.2 Soweit der Kläger einwendet, einzelne Beweisanträge seien zu Unrecht abgelehnt worden, werden darüber hinaus keine beachtlichen Rechtsfehler erkennbar.

Der Beweisantrag, dass durch den Betrieb und die Benutzung des Einlaufbauwerks keine schädlichen, durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbaren oder nicht ausgleichbaren Gewässerveränderungen verursacht werden, wurde vom Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung abgelehnt. Es hat ausgeführt, dass die Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts nicht durch einfaches Bestreiten infrage gestellt werden können. Dabei hat es die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung zum Bestreiten amtlicher Auskünfte der Wasserwirtschaftsbehörden (vgl. oben 1.1.1) zutreffend zugrunde gelegt. Das Wasserwirtschaftsamt hat in seiner fachlichen Stellungnahme dargelegt, dass das vom Kläger beantragte Aufstauen des M* …grabens zu derartigen Gewässerveränderungen führt (vgl. oben 1.1 und Bl. 72 der Verwaltungsakte). Dem ist der Kläger nicht hinreichend entgegengetreten. Soweit er nunmehr versucht, zwischen einzelnen Teilen seines Vorhabens (Einlaufbauwerk und Damm bzw. „Schwelle“) zu differenzieren, überzeugt dies nicht. Seine Obliegenheit war es, eine ordnungsgemäße und genehmigungsfähige Planung für die von ihm beantragten Gewässerbenutzungen vorzulegen, was eine entsprechende Gestaltung der Bauwerke einschließt.

Der Kläger kann sich ebenso wenig mit Erfolg darauf berufen, dass der Planzeichner als Zeuge hätte vernommen werden müssen. Insofern fehlt es im Zulassungsvorbringen nicht nur an der Darlegung, was der Zeuge konkret ausgesagt hätte (vgl. oben 4.1.1), sondern auch dazu, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen könnte.

Soweit Beweisanträge in Bezug auf die Tatsache, dass der Kläger den M* …graben nicht aufgestaut habe und dass das Einlaufbauwerk zu keinem zusätzlichen Rückstau führe, abgelehnt wurden, fehlt es insgesamt bereits an einem schlüssigen Vorbringen. Zudem hat der Kläger die amtlichen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts wiederum nicht substanziiert infrage gestellt (vgl. oben 1.1.1).

Schließlich kann sich der Kläger auch nicht darauf stützen, dass kein Beweis in Bezug auf die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis erhoben wurde. Das Verwaltungsgericht hat diesen Beweisantrag zu Recht als nicht entscheidungserheblich abgelehnt (vgl. zum fehlenden Zusammenhang oben 1.2.2). Der Kläger hat nicht dargelegt, warum dies unzutreffend sein und worin die Entscheidungserheblichkeit liegen sollte. Es ist im Übrigen ohne Weiteres nachvollziehbar, dass bestimmte Gewässerveränderungen an einzelnen Stellen gewünscht sein können, an anderen nicht.

4.2 Soweit der Kläger rügt, Inhalte bestimmter Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts hätten ihm im Einzelnen bekannt gemacht werden müssen, wird nicht ersichtlich, woraus eine derartige Verpflichtung abgeleitet werden soll. Es wurde nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich, dass ihm Akteneinsicht verwehrt wurde. Wenn sein Bevollmächtigter von dieser Möglichkeit im erstinstanzlichen Verfahren keinen Gebrauch macht, liegt darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Zudem fehlt es an der Darlegung, was der Kläger bei genauer Kenntnis vorgetragen hätte und zu welchem Ergebnis ein von ihm dann möglicherweise einzuholendes privates Sachverständigengutachten gelangt wäre. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Sachverhalt mit dem Kläger seit Langem diskutiert worden war. Dem entsprechend wurde etwa auf Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts (Schreiben vom 31. Mai 2011 und vom 19. Juli 2011) bereits im Bescheid des Landratsamts vom 29. Juli 2011 verwiesen und deren Inhalt wiedergegeben. Dem Kläger mussten aufgrund der Vorgeschichte die wesentlichen wasserwirtschaftlichen Aspekte in Bezug auf die hier inmitten stehenden schädlichen Auswirkungen des Vorhabens bekannt sein. Im Übrigen dürfte ein Inhaber eines teichwirtschaftlichen Betriebs auch ohne Weiteres in der Lage sein, die Aussagen des Wasserwirtschaftsamts zu erfassen und nachzuvollziehen. Dessen Stellungnahme vom 21. November 2011 wurde ebenfalls im Zusammenhang mit der Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid vom 29. Juli 2011 gefertigt (vgl. die Akte des Verwaltungsgerichts München im Verfahren M 2 K 11.3824, S. 48 ff.). Schließlich wäre es Sache des Klägers gewesen, sich im Rahmen seines Antrags mit den Folgen eines Aufstaus zu befassen und diese im Rahmen des wasserrechtlichen Antrags hinreichend darzulegen, was nicht erfolgte.

4.3 Es fehlt auch sonst an der Substanziierung eines beachtlichen Verfahrensfehlers. Soweit der Klägerbevollmächtigte in Zweifel ziehen will, dass das Urteil innerhalb der Frist des § 117 Abs. 4 VwGO bei der Geschäftsstelle niedergelegt wurde, hat er keinen Rechtsverstoß hinreichend dargelegt. Er kann insofern nicht geltend machen, dass ihm eine Einsicht in die Verwaltungsgerichtsakte nicht möglich gewesen sei. Vielmehr hätte er im Zulassungsverfahren ohne Weiteres Akteneinsicht nehmen können, worauf er hingewiesen wurde (vgl. S. 44 der Gerichtsakte). Zudem wurde das Urteil vom 8. September 2015 – ausweislich der Akte des Verwaltungsgerichts München (Az.: M 2 K 14.3544, S. 58) – aufgrund der Verfügung des Vorsitzenden vom selben Tag der Geschäftsstelle ebenfalls am 8. September 2015, um 13:55 Uhr, übergeben und dort niedergelegt. Ein Verfahrensfehler ist insofern nicht ersichtlich.

Die von den Berufsrichtern und den ehrenamtlichen Richtern unterzeichnete Urteilsformel befindet sich ebenso bei den Akten des Verwaltungsgerichts München wie das von den Berufsrichtern unterschriebene und mit Gründen versehene Endurteil. Der Klägerbevollmächtigte hat den Empfang der Entscheidung mit Empfangsbekenntnis vom 17. November 2015 bestätigt.

Wenn der Kläger schließlich geltend macht, § 317 ZPO sei verletzt, weil ihm das Urteil „lediglich als nicht unterschriebener Abdruck“ zugegangen sei (Schreiben vom 8.1.2016), legt er ebenfalls keinen Zulassungsgrund hinreichend dar. Es ist zum einen schon unklar, welcher Formverstoß genau gerügt wird und worin der Verfahrensverstoß liegen soll. Der Kläger hat weder das Original noch eine Kopie des ihm per Empfangsbekenntnis zugestellten Urteils vorgelegt. Sein Vortrag ist insofern zu unpräzise. Es wird auch nicht erkennbar, warum er davon ausgeht, dass die Übersendung in unbeglaubigter Form erfolgt sei (Schreiben vom 4.5.2016). Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO (i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO) Urteile (nur noch) in beglaubigter Abschrift zugestellt und Ausfertigungen gemäß § 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO lediglich auf Antrag erteilt werden (vgl. dazu auch BGH, B.v. 27.1.2016 – XII ZB 684/14 – NJW 2016, 1180 Rn. 16; BVerwG, B.v. 10.6.2015 – 6 B 62/14 u.a. – juris Rn. 4). Die Beglaubigung durch die Geschäftsstelle setzt gemäß § 169 ZPO keine Unterschrift voraus. Diese kann durch ein Gerichtssiegel ersetzt werden (vgl. auch OVG NW, B.v. 22.12.2016 – 4 B 1387/16 – juris Rn. 2).

5. Lediglich höchst vorsorglich wird in Anbetracht des umfänglichen klägerischen Vortrags darauf hingewiesen, dass der Senat nicht gehalten ist, in seiner Entscheidung das gesamte Vorbringen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichts-punkt Stellung zu nehmen (vgl. BVerwG, B.v. 28.11.2013 – 9 B 14.13 – DVBl 2014, 237 Rn. 34 m.w.N.). Auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG keine Pflicht der Gerichte folgt, sich mit jedem Vorbringen im Detail in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfG, B.v. 19.5.1992 – 1 BvR 986/91 – BVerfGE 86, 133/146; vgl. auch BVerwG, B.v. 4.7.2013 – 9 A 7.13 – juris Rn. 4). Ebenso wenig wird ein Gericht durch Art. 91 Abs. 1 BV verpflichtet, in seiner Entscheidung auf alle Ausführungen eines Beteiligten einzugehen (BayVerfGH, E.v. 25.10.2016 – Vf. 83-VI-14 – juris Rn. 38 f. m.w.N.). Hierdurch wird nicht infrage gestellt, dass der Senat das gesamte Vorbringen der Beteiligten vorliegend vollständig zur Kenntnis genommen und umfassend gewürdigt hat.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG, unter Orientierung an Ziffer 51.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Dr. A. Dr. K. M.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 08/09/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 2 K 14.3544 Im Namen des Volkes Urteil vom 8. September 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1030 Hauptpunkte: Wasserrecht; Ablehnung eines Antrags auf wasserrecht
published on 14/05/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.058,04 € festgesetzt.
published on 27/01/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 684/14 vom 27. Januar 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 166, 317 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 2 Satz 1 Für Urteile, die nach dem Inkrafttreten der Neufassung des
published on 29/07/2015 00:00

Gründe 1 Die ausschließlich auf Verfahrensmängel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
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published on 21/09/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt Gründe I. Der Antragsteller begehrt im Wege de
published on 13/02/2019 00:00

Tenor Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Gründe I. Mit Beschluss vom 3. August 2017 (8 ZB 15.2642) hat der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Erinnerungsführers auf Zulassung der Berufung gegen das Urt
published on 15/02/2019 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 22. Oktober 2018 fü
published on 09/07/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.

(2) Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.

(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt werden.

(4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(5) Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.

(2) Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.

(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt werden.

(4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(5) Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.

(1) Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung.

(2) Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen. Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden.

(3) Eine in Papierform zuzustellende Abschrift kann auch durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt werden. Anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung ist die Abschrift mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per Telekopie zugestellt wird.

(4) Ein Schriftstück oder ein elektronisches Dokument kann in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden. Die Beglaubigung erfolgt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

(5) Ein elektronisches Dokument kann ohne Beglaubigung elektronisch zugestellt werden, wenn es

1.
nach § 130a oder § 130b Satz 1 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Personen versehen ist,
2.
nach § 130a auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde und mit einem Authentizitäts- und Integritätsnachweis versehen ist oder
3.
nach Maßgabe des § 298a errichtet wurde und mit einem Übertragungsnachweis nach § 298a Absatz 2 Satz 3 oder 4 versehen ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.