Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 21. Sept. 2018 - Au 3 S 18.519

published on 21/09/2018 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 21. Sept. 2018 - Au 3 S 18.519
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen wasserrechtlichen Einstellungsbescheid der Antragsgegnerin.

1. Am ... Bach in ... besteht seit altersher eine Stau- und Triebwerksanlage zum Betrieb eines Sägewerks, die nunmehr vom Antragsteller betrieben wird. Neben dem Sägewerk war auch eine Mühle vorhanden, welche jedoch heute nicht mehr existiert. Im Jahr 1955 wurde das damals vorhandene Wasserrad durch eine Turbine ersetzt, ohne dass hierfür ein Wasserrechtsverfahren durchgeführt worden wäre. Eine Eintragung in das Wasserbuch erfolgte für diese Anlage nicht.

Anlässlich einer im Jahr 1981 vom Wasserwirtschaftsamt ... (Wasserwirtschaftsamt) durchgeführten Erfassung aller Triebwerksanlagen im Stadtgebiet ... wurde festgestellt, dass für die Anlage des Antragstellers keine wasserrechtliche Gestattung vorhanden war.

Nachdem die Antragsgegnerin dem damaligen Triebwerksbetreiber mitgeteilt hatte, dass das alte Recht kraft Gesetzes erloschen sei und eine wasserrechtliche Erlaubnis bzw. Bewilligung erforderlich sei, beantragte der Rechtsvorgänger des Antragstellers im Jahr 1983 die Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung zum Betrieb des Triebwerks.

Mit Bescheid vom 12. September 1994, geändert durch Bescheid vom 11. Mai 1995, erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die bis zum 31. Dezember 2014 befristete gehobene wasserrechtliche Erlaubnis zum Ausleiten von Wasser aus dem ... Bach und Wiedereinleiten in denselben sowie zum Aufstauen und Absenken des zur Gesamtanlage gehörenden Stauweihers (Schwallbetrieb). Als Zweck der erlaubten Gewässernutzungen wurde der Antrieb des Sägegatters sowie die Erzeugung elektrischer Energie genannt.

Zum Betrieb der Stau- und Triebwerksanlage wird der ... Bach, der ein Gewässer dritter Ordnung ist und nach Angaben des Wasserwirtschaftsamts einen Mittleren Niedrigwasserabfluss (MNQ) von 10 l/s, einen Mittleren Abfluss (MQ) vom 40 l/s sowie einen einjährlichen Hochwasserabfluss von 2.000 l/s aufweist, mittels eines Streichwehres aufgestaut. Über ein oberhalb des Streichwehres liegendes Ausleitungsbauwerk wird Wasser, dessen Menge durch einen Schütz geregelt werden kann, in einen abzweigenden offenen Triebwerkskanal abgeleitet, der in einen Speicherteich mündet. Zum Betrieb der Säge wird der Wasserspiegel des Speicherteichs um bis zu 1,5 m abgesenkt (Schwallbetrieb). Das dabei abfließende Wasser wird durch eine Druckleitung einer Turbine zur Stromerzeugung zugeführt und danach wiederum in den ... Bach geleitet. Anschließend wird der Speicherteich wieder mit aus dem Bach in den Triebwerkskanal ausgeleitetes Wasser befüllt. Wird das Sägegatter nicht betrieben und ist der Speicherteich gefüllt, fließt der Turbine zur Stromerzeugung lediglich das „Überwasser“ zu, das aus dem Bach ausgleitet wird (max. 130 l/s).

Nach der genannten gehobenen Erlaubnis vom 12. September 1994, geändert durch Bescheid vom 11. Mai 1995, musste über den ... Bach nach dem Streichwehr ständig eine Restwassermenge (Mindestabfluss) von 5 l/s abfließen.

In der Folgezeit stellte das Wasserwirtschaftsamt bei Vor-Ort-Kontrollen fest, dass der Antragsteller die Regelung über den einzuhaltenden Mindestabfluss von 5 l/s häufig nicht beachtete. Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller wiederholt auf, für den festgesetzten Mindestabfluss zu sorgen.

2. Mit formlosem Schreiben vom 18. Dezember 2014 beantragte der Antragsteller die „Verlängerung der wasserrechtlichen Erlaubnis um weitere 20 Jahre“.

Das im Rahmen der Vorprüfung um Stellungnahme gebetene Wasserwirtschaftsamt teilte der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12. März 2015 mit, dass eine Verlängerung bzw. Neuerteilung einer Erlaubnis nur möglich sei, wenn künftig auf den Schwallbetrieb verzichtet und die nach § 33 WHG geforderte Mindestwasserabgabe zuverlässig eingehalten wird. Zudem sei nach § 34 WHG die Durchgängigkeit am... Bach herzustellen und der in § 35 WHG geforderte Schutz der Fischpopulation zu berücksichtigen. Die hierzu erforderlichen technischen Einrichtungen müssten in einfacher Weise möglich und überprüfbar sein; diese seien vom Antragsteller im Detail darzustellen. Es werde deshalb gebeten, den Antragsteller zur Ergänzung der Antragsunterlagen aufzufordern. Erst nach deren Vorlage könne entschieden werden, ob einem Weiterbetrieb aus wasserwirtschaftlicher Sicht zugestimmt werden kann.

Trotz mehrfacher Aufforderung durch die Antragsgegnerin, die unter Hinweis auf die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 12. März 2015 ergingen, legte der Antragsteller keine (geänderten) Antragsunterlagen vor.

Mit Schreiben vom 21. September 2017 teilte die Antragsgegnerin dem Antragseller mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis abzulehnen und gab dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung.

Daraufhin wies der Antragsteller mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 darauf hin, dass er die Anlage weiterbetreiben wolle, dass er aber nicht bereit sei, „die rechtliche Angelegenheit alleine zu regeln“. Die Anlage werde von der Stadt ... mitbenutzt. Der Speicherteich diene der Feuerwehr ... als Löschteich. Hinzu komme, dass die Kommune Straßenabwasser aus dem Ortsteil ... in seinen privaten Überlaufkanal einleite, was seines Wissens ohne eine wasserrechtliche Erlaubnis geschehe. Trotz der Mitbenutzung seines Überlaufkanals durch die Stadt habe er bislang keinerlei finanziellen Mittel für Reparaturen und Reinigungsarbeiten erhalten. Wegen der Einleitung von Straßenabwasser sei er für die Wiedereinleitung von Wasser aus dem Überlaufkanal in den ... Bach nicht allein verantwortlich.

Weiter teilte der Antragsteller mit, dass mittlerweile sein Sohn die Anlage übernommen habe, für den der Weiterbetrieb eine existenzielle Notwendigkeit darstelle.

Für den Fall der Ablehnung seines Antrags stelle sich für ihn die Frage, welche Form der alternativen Energiegewinnung ihm behördlicherseits vorgeschlagen werde. Er sei bislang auch noch nicht darüber beraten worden, welche Maßnahmen er zur Gewährleistung der Durchgängigkeit ergreifen könne.

Auf Anfrage der Antragsgegnerin teilte der Sohn des Antragstellers mit Schreiben vom 3. Juli 2017 mit, dass er das Sägewerk gepachtet habe. In Bezug auf die Stau- und Triebwerksanlage sei weiterhin sein Vater Verantwortlicher und Ansprechpartner.

3. Mit Bescheid vom 15. März 2018 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zum Aufstauen, Ableiten und Wiedereinleiten von Wasser in den ... Bach für den Betrieb der Stau- und Triebwerksanlage des Antragstellers ab (Nr. 1) und verpflichtete diesen, den Betrieb der Stau- und Treibwerksanlage zu unterlassen (Nr. 2). Die Unterlassungsverfügung in Nr. 2 des Bescheids wurde für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 3). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung in Nr. 2 und des Weiterbetriebs der Stau- und Triebwerksanlage ohne Genehmigung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500 € angedroht.

Der Erlaubnisantrag sei nach § 12 Abs. 1 WHG abzulehnen. Der Antragsteller habe trotz entsprechender Aufforderung keine (geänderten) Antragsunterunterlagen vorgelegt, sodass davon auszugehen sei, dass die Gewässerbenutzungen wie bisher durchgeführt werden sollen. Durch den Schwallbetrieb seien jedoch schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten, die nicht durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden könnten. Da die Benutzungen trotz abgelaufener wasserrechtlicher Gestattung immer noch ausgeübt würden, werde der Betrieb nach pflichtgemäßem Ermessen untersagt. Der Antragsteller könne zumindest als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden. Eine entsprechende Anordnung gegenüber dem Sohn des Antragstellers bleibe vorbehalten.

Die sofortige Vollziehbarkeit der Nr. 2 des Bescheids werde nach pflichtgemäßem Ermessen angeordnet, da ein dringendes öffentliches Interesse daran bestehe, dass unerlaubte Gewässerbenutzungen, die das Ökosystem eines Gewässers angreifen, nicht ausgeübt werden.

Hinsichtlich der weiteren Begründung der Verfügungen wird auf die Ausführungen in den Gründen des Bescheids verwiesen.

4. Am 6. April 2018 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht,

die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 15. März 2018 auszusetzen.

Weiter erhob er mit Schreiben vom 9. April 2018 Klage gegen den Bescheid vom 15. März 2018 mit dem Antrag, Nr. 1 und 2 des Bescheids aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm die beantragte Erlaubnis zu erteilen.

Zur Begründung seines Rechtsschutzantrags trug der Antragsteller u.a. vor, dass der Stauweiher vor 200 Jahren angelegt worden sei. Erst danach seien weitere Anwesen entstanden; anfallende Straßenabwässer würden ausnahmslos in den ...bach des Sägebetriebs eingeleitet. Er könne daher nicht allein für eine vermutete schädliche Gewässerveränderung verantwortlich gemacht werden.

Des Weiteren werde der Stauweiher auch von der örtlichen Feuerwehr für Übungen und Notfälle genutzt. Bei einer Einstellung des Betriebs der Stau- und Triebwerksanlage wäre die Feuerwehr ohne Löschwasserversorgung, da ein Hydrant bislang nicht installiert worden sei. Im Übrigen sei der durch seine Betriebsweise verursachte Eingriff gering und unvermeidbar.

Der Sägewerksbetrieb seines Sohnes („IchAG“) sei auch im Hinblick auf den Antrieb mit alternativer Energie gefördert worden. Die Förderung basiere auf einem langfristigen Betrieb.

5. Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Dem Antragsteller könne die beantragte weitere wasserrechtliche Erlaubnis für die ausgeübten Gewässerbenutzungen nicht erteilt werden. Dem Schwallbetrieb stünden zwingende Gründe des Gewässerschutzes entgegen. Es sei eine Veränderung der Gewässereigenschaft und Schädigung des empfindlichen Ökosystems zu erwarten. Die Wasserführung des Baches sei ständigen Veränderungen unterworfen, welche die Fließgeschwindigkeit und Tiefe des Gewässers beträfen. Tiere und Pflanzen seien durch den ständigen Wechsel zwischen Trockenfallen und Fluten akut in ihrem Lebensraum bedroht.

Da der Antragsteller die Benutzungen auch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der zuletzt erteilten Erlaubnis weiter betreibe, habe die Antragsgegnerin zur Herstellung rechtskonformer Verhältnisse nach pflichtgemäßem Ermessen den weiteren illegalen Betrieb der Stau- und Triebwerksanlage untersagt (Nr. 2 der Anordnung). Auf die weiteren Ausführungen in der Antragserwiderung wird verwiesen.

6. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.

II.

Nach dem erkennbaren Ziel des Rechtsschutzantrags begehrt der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner am 12. April 2018 erhobenen Klage hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Nr. 2 des Bescheids vom 15. März 2018 (Unterlassungsanordnung) sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der nach Art. 21a VwZVG kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung in Nr. 4 des Bescheidstenors. In diesem Sinne legt das Verwaltungsgericht den Antrag, an dessen wörtliche Fassung es nicht gebunden ist, aus (§ 88 VwGO).

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.

Soweit die Behörde die sofortige Vollziehung ausdrücklich angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), d.h. die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs nicht bereits kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, hat das Gericht zunächst zu prüfen, ob sich bereits die behördliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung als im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO nicht ausreichend erweist; ist das der Fall, hat das Gericht nach der wohl überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur die Vollziehungsanordnung ohne weitere Sachprüfung aufzuheben, nicht jedoch die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2013 - 10 CS 13.1782 - m.w.N. juris).

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist sodann weiter zu prüfen, ob das Vollzugsinteresse so gewichtig ist, dass der Verwaltungsakt sofort vollzogen werden darf, oder ob das gegenläufige Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Das Gericht trifft insoweit eine eigene Ermessensentscheidung. Im Rahmen der dabei gebotenen Abwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs (hier: Klage vom 12.4.2018) zu berücksichtigen. Erscheint nach summarischer Prüfung der Rechtsbehelf erfolgversprechend, so wird das Interesse des Antragstellers an einer Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stärker zu gewichten sein als das gegenläufige Interesse des Antragsgegners. Andererseits wird eine Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage grundsätzlich nicht in Frage kommen, wenn der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Lassen sich nach summarischer Überprüfung noch keine Aussagen über die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels machen, ist also der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Gericht auf Grund einer Interessenabwägung über den Aussetzungsantrag zu entscheiden.

1. Die Antragsgegnerin hat dem Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Rechnung getragen. Sie hat kurz, aber ausreichend dargelegt, warum sie die sofortige Vollziehung der Verfügung in Nr. 2 des Bescheids für geboten hält. An den Umfang sowie den Detaillierungsgrad der Begründung sind keine hohen Anforderungen zu stellen; dies gilt insbesondere dann, wenn, wie hier, eine (im weiteren Sinne) sicherheitsrechtliche Maßnahme für sofort vollziehbar erklärt wird. Der Funktion des Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 VwGO, die vor allem darin besteht, der Behörde die besondere Ausnahmesituation bewusst zu machen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2017, § 80 Rn. 84; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 42), wurde durch die im angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung Genüge getan. Sonstige Gründe, die die Anordnung der sofortigen Vollziehung als formell rechtswidrig erscheinen lassen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ob die behördliche Begründung inhaltlich zutreffend ist, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich. Eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung kommt daher nicht in Betracht.

2. Die im Bescheid vom 15. März 2018 in Nr. 2 getroffene Verfügung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten; die dagegen erhobene Klage wird daher voraussichtlich erfolglos bleiben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2.1 Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 21. September 2017 die entscheidungserheblichen Tatsachen mitgeteilt, eine Ablehnung des Erlaubnisantrags angekündigt und Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Auch wenn die Antragsgegnerin nicht ausdrücklich eine Untersagung des weiteren Betriebs, sondern nur die Antragsablehnung angekündigt hat, hat sie ihrer Anhörungspflicht nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG Genüge getan. Denn für den Antragsteller war erkennbar, dass er im Ergebnis die Gewässerbenutzungen nicht mehr werde ausüben dürfen. Darüber hinaus wäre eine eventuelle Verletzung der Anhörungspflicht nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 26.10.2011 - 22 CS 11.1989 - und B.v. 26.1.2009 - 3 CS 09.46 - beide juris).

2.2 Die Anordnung ist auch i.S.d. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG hinreichend bestimmt. Mit der gewählten Formulierung in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids („Betrieb der Stau- und Triebwerksanlage“) hat die Antragsgegnerin zwar nicht ausdrücklich wasserrechtliche Benutzungstatbestände als Gegenstand der Untersagung bezeichnet, doch ergibt sich aus der vorstehenden Nr. 1, welche Benutzungen gemeint sind. Dort sind das „Aufstauen, Ableiten und Wiedereinleiten in den ... Bach“ als Bestandteile des Betriebs der Stau- und Triebwerksanlage bezeichnet. Hieraus ergibt sich hinreichend deutlich, dass sich die Unterlassungsverfügung auf diese Benutzungstatbestände (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG) bezieht. Der Antragsteller hat hinsichtlich der Bestimmtheit der Anordnung auch keine Rüge erhoben.

2.3 Die Antragsgegnerin hat die in Nr. 2 des genannten Bescheids verfügte Unterlassungsanordnung zutreffend auf § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 BayWG gestützt. Danach obliegt es der Antragsgegnerin im Rahmen der Gewässeraufsicht nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen anzuordnen, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, die nach oder aufgrund von Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen, sicherzustellen.

Mit der Anordnung in Nr. 2 des genannten Bescheids der Antraggegnerin wird die Einhaltung des Verbots, den ... Bach ohne die nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG erforderliche Erlaubnis durch Aufstau, Ableitung und Wiedereinleitung zu benutzen, sichergestellt. Dass diese Benutzungen auch nach Ablauf der gehobenen Erlaubnis vom 12. September 1994, geändert durch Bescheid vom 11. Mai 1995, tatsächlich ausgeübt werden, ist nicht zweifelhaft und wird vom Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt.

Das Erfordernis einer wasserrechtlichen Gestattung zur Ausübung der Benutzungen entfällt nicht wegen eines eventuellen alten Rechts oder einer alten Befugnis i.S.d § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG. Diese Frage hat die Kammer bereits im Verfahren Au 3 K 95.738, an dem der Antragsteller als Beigeladener beteiligt war, geprüft. In der Begründung des Urteils vom 10. Oktober 1997, das auch dem Antragsteller bekannt ist, wird dazu ausgeführt (soweit das Wasserhaushaltsgesetz - WHG - zitiert wird, bezieht sich dies auf die zum Zeitpunkt des Urteils gültige Fassung):

„Eine wasserrechtliche Gestattung für den Betrieb der Stau- und Triebwerksanlage entfällt auch nicht deshalb, weil ein altes Recht des Beigeladenen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG bestehen würde. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Regierung von ... vom 7.4.1995 verwiesen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO; Begründung des Widerspruchsbescheids unter Gründe Nr II.1). Insbesondere wurde zutreffend ausgeführt, daß durch den Einbau einer Turbine, anstelle des vorhandenen Wasserrads im Jahr 1955, ein genehmigungspflichtiger Tatbestand verwirklicht wurde (§ 50 Nr. 3 Bayerisches Wassergesetz 1907, sowie Art. 59 Abs. 3 Bayerisches Wassergesetz i.d.F. vom 26.7.1962).

Für diese erlaubnispflichtige Änderung lag im maßgebenden Zeitpunkt (d.h. am 1.3.1965) kein rechtmäßiger Betrieb vor, da zu diesem Zeitpunkt die erforderliche wasserrechtliche Gestattung (noch) nicht vorlag.“

Im konkreten Verfahren besteht keine Veranlassung, von dieser in dem genannten Urteil getroffenen Beurteilung abzuweichen.

Der Antragsteller übt damit die genannten Gewässerbenutzungen formell illegal aus.

Für die Untersagung der vom Antragsteller ausgeübten Benutzungen des ... Baches ohne die nach § 8 Abs. 1 WHG erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung genügt grundsätzlich die formelle Illegalität dieser Gewässerbenutzungen, weil damit insgesamt die Grundlage für ein rechtmäßiges Betreiben der Anlage fehlt. Für das wasserrechtliche Einschreiten ist grundsätzlich unerheblich, ob das der Wasserwirtschaftsordnung zuwider laufende Verhalten materiell illegal ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2017 - 8 CS 15.2642 - juris Rn. 20 m.w.N.). Allerdings kann sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einzelfall ergeben, dass eine auf die bloße formelle Illegalität der Gewässerbenutzung gestützte Anordnung nur ausnahmsweise dann rechtmäßig ist, wenn eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts konkret zu erwarten ist und die Behörde zuvor die Möglichkeit einer Legalisierung der Gewässerbenutzung geprüft und verneint hat (BayVGH, B.v 19.3.2012 - 8 ZB 10.2343 - juris Rn. 14; B.v. 6.2.2012 - 8 CS 10.2341 - juris Rn. 22 jeweils m.w.N.). Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob ein Verantwortlicher wiederholten behördlichen Aufforderungen, entsprechende Antragsunterlagen vorzulegen, nicht nachgekommen ist und ob deshalb ein Untersagungsbescheid zur Herstellung rechtmäßiger Zustände erforderlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.2011 - 8 CS 11.1380 - juris Rn. 15).

Selbst wenn im konkreten Fall davon ausgegangen würde, dass ein Ausnahmefall vorliegt, der zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für eine Untersagung nicht nur formelle, sondern auch materielle Illegalität erforderlich machte - etwa weil die Benutzungen früher bereits erlaubt waren (hier bis 31.12.2014) - bestünden keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsanordnung. Denn aus den fachlichen Äußerungen des Wasserwirtschaftsamts (vgl. insbesondere Stellungnahme vom 12.3.2015) ergibt sich, dass die dem Betrieb der Stau- und Triebwerksanlage dienenden Benutzungen, so wie sie derzeit ausgeübt werden, auch (materiell-rechtlich) nicht gestattungsfähig sind, weil dadurch schädliche und auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG verursacht werden. Aus den Äußerungen des Antragstellers und seinem Verhalten geht hervor, dass er den Betrieb der Stau- und Triebwerksanlage so weiterführen möchte wie bisher. Insbesondere soll auf den Schwallbetrieb nicht verzichtet werden, weil angesichts der relativ geringen Wassermenge des ... Baches nur so die erforderliche Energie für einen wirtschaftlichen Betrieb des Sägegatters erzeugt werden kann.

Nach den fachlichen Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes, denen nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung in wasserrechtlichen Verfahren eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 3.8.2017 - 8 ZB 15.2642 - und B.v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - beide juris m.w.N.), führen der Wasserentzug aus dem ... Bach, der sich bei Befüllung des Speicherteichs auf einem längeren Gewässerabschnitt auch unterhalb des Kraftwerks auswirkt, und plötzliche Wasserabgaben von bis zu 130 l/s aus dem Speicherteich über die Anlage zu nicht tolerierbaren ökologischen Folgen. Durch den Schwallbetrieb erfolgt eine Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse und Dynamik im Bach. Bei der häufig wechselnden und stark schwankenden Wasserführung tritt eine Veränderung der Wassertiefe und Fließgeschwindigkeit im Gewässer ein, was sich auf die Gewässerbiozönose negativ auswirkt. So fallen regelmäßig innerhalb kurzer Zeit zuvor benetzte Gewässerteile wieder trocken, was für die Fauna und Flora eines derartigen Gewässers nachteilig ist. Darunter leiden die Artenzusammensetzung und Individuenzahl. Für den ... Bach, der nach dem Verzeichnis der Wasserkörper in Bayern vom 25. Januar 2016 (AllMBl. 2016 S. 104) zum Flusswasserkörper ... - ... (...); ...bach von Einmündung ... Bach; ... Bach; ...bach; ... Bach; ... Bach; ...bach - gehört, schreibt § 27 Abs. 1 WHG vor, dass bei der Bewirtschaftung u.a. eine Verschlechterung des ökologischen Zustands vermieden und ein guter ökologischer Zustand erhalten oder erreicht wird. Durch einen Schwallbetrieb wird jedoch nach fachlicher Aussage des Wasserwirtschaftsamts der ökologische Zustand erheblich negativ beeinflusst. Darüber hinaus sind durch die bisherige Betriebsweise, die nach dem Willen des Antragstellers so weitergeführt werden soll, die Einhaltung der Vorschriften über die Mindestwasserführung (§ 33 WHG) und der Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer (§ 34 Abs. 1 WHG) nicht gewährleistet. Der Antrag enthält keine ausreichenden Angaben, wie diese zwingenden Anforderungen erfüllt werden sollen. Der Antragsteller kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass er behördlicherseits nicht ausreichend beraten worden sei. Es ist nicht Aufgabe der (technischen) Gewässeraufsicht, gleichsam eine (genehmigungsfähige) Entwurfsplanung für den Antragsteller zu erstellen oder auch aufzuzeigen, wie der Betrieb des Sägewerks unter Verwendung anderer alternativer Energien weiterhin gewährleistet werden kann.

Die Unterlassungs- bzw. Untersagungsverfügung in Nr. 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 15. März 2018 weist auch keine Ermessensfehler auf. Wie sich aus Nr. 2.2 der Gründe des Bescheids ergibt, hat die Antragsgegnerin Ermessen tatsächlich ausgeübt und keine sachfremden Erwägungen angestellt. Gegen die Ermessensausübung, die nach § 114 Satz 1 VwGO nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich ist, bestehen auch im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz keine Bedenken. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem Antragsteller mit Bescheid vom 12. September 1994, geändert durch Bescheid vom 11. Mai 1995, bereits eine gehobene Erlaubnis erteilt worden war und er (wohl auch) Investitionen zur Einrichtung der Stau- und Triebwerksanlage getätigt hat. Die gehobene Erlaubnis war bis 31. Dezember 2014 befristet, was bereits ein Vertrauen auf die Möglichkeit eines (unveränderten) Weiterbetriebs ausschließt. Darüber hinaus sind die Anforderungen an die Erlaubnisfähigkeit bestimmter Gewässerbenutzungen - insbesondere aufgrund der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) - erheblich verschärft worden. Schließlich stellt auch der behauptete Umstand, dass die „Ich AG“ des Sohnes des Antragstellers im Hinblick auf den Betrieb des Sägewerks (öffentlich) gefördert worden sei und diese Förderung einen dauerhaften Betrieb voraussetze, keinen ermessensrelevanten Gesichtspunkt dar.

Irrelevant ist weiter der klägerische Einwand, dass die Stadt ... Straßenoberflächenabwasser in den ...kanal einleite und der Speicherteich als Löschwasserreserve genutzt werde. Eine irgendwie geartete rechtliche Bindung (bei der Ermessensausübung) der Antragsgegnerin als Gewässeraufsichtsbehörde ergibt sich daraus nicht. Es ist primär Sache des betreffenden Straßenbaulastträgers bzw. der Kommune als Träger der Feuerwehr, für geeignete Alternativen zur Oberflächenwasserentsorgung bzw. Löschwasserbereitstellung zu sorgen.

Ermessensfehler bestehen auch nicht hinsichtlich der „Störer-Auswahl“. Der Antragsteller ist auch im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren als solcher aufgetreten. Dass sein Sohn nunmehr das Sägewerk als Pächter betreibt, führt nicht dazu, dass der Antragsteller nicht mehr als Unternehmer der Gewässerbenutzungen und damit Handlungsstörer angesehen werden könnte, zumal er nach Angaben seines Sohnes nach wie vor Eigentümer, „Verantwortlicher und Ansprechpartner der Stau- und Triebwerksanlage ...“ ist.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Untersagungsanordnung in Nr. 2 des Bescheids vom 15. März 2018 keine Rechtsfehler erkennen lässt, sodass das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Anordnung das Interesse des Antragstellers, vom Vollzug vorläufig verschont zu bleiben, überwiegt.

3. Die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Androhung eines Zwangsgelds in Nr. 3 des genannten Bescheids beruht auf Art. 29, 31, und 36 VwZVG. Als das mildeste aller Zwangsmittel ist das angedrohte Zwangsgeld als solches jedenfalls angemessen im Sinne des Art. 29 Abs. 3 VwZVG. Gegen die Höhe des Zwangsgelds, die sich noch im unteren Bereich des in Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG vorgegebenen Rahmens von 15,- € bis 50.000,- € hält, bestehen keine Bedenken. Da mit der Zwangsgeldandrohung ein Unterlassen durchgesetzt werden soll, bedarf es auch keiner Fristsetzung nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG (vgl. BayVGH, B.v. 15.6.2000 - 4 B 98.775 - juris; Harrer/Kugele, Verwaltungsrecht in Bayern, Stand: 2018, Anm. 4 zu Art. 36 VwZVG; Engelhardt/App, VwVG VwZG, 9. Auflage 2011, § 13 VwVG Rn. 3). Darüber hinaus stand dem Antragsteller seit Erlass des Bescheids ausreichend Zeit zur Verfügung, sich auf die Anordnung einzustellen; die Antragsgegnerin hatte auch zugesagt, bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Rechtsschutzantrag keine Vollzugsmaßnahmen zu ergreifen.

Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers ist daher auch in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung weniger gewichtig als das öffentliche Vollzugsinteresse.

Nach alledem ist der Rechtsschutzantrag mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 03/08/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden.

(2) Entsprechen vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

(3) Die zuständige Behörde prüft, ob an Staustufen und sonstigen Querverbauungen, die am 1. März 2010 bestehen und deren Rückbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 auch langfristig nicht vorgesehen ist, eine Wasserkraftnutzung nach den Standortgegebenheiten möglich ist. Das Ergebnis der Prüfung wird der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich gemacht.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Zwangsmittel müssen, wenn sie nicht sofort angewendet werden können (§ 6 Abs. 2), schriftlich angedroht werden. Hierbei ist für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb der der Vollzug dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann.

(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn der sofortige Vollzug angeordnet oder den Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.

(3) Die Androhung muß sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen. Unzulässig ist die gleichzeitige Androhung mehrerer Zwangsmittel und die Androhung, mit der sich die Vollzugsbehörde die Wahl zwischen mehreren Zwangsmitteln vorbehält.

(4) Soll die Handlung auf Kosten des Pflichtigen (Ersatzvornahme) ausgeführt werden, so ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen. Das Recht auf Nachforderung bleibt unberührt, wenn die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursacht.

(5) Der Betrag des Zwangsgeldes ist in bestimmter Höhe anzudrohen.

(6) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angedroht und so oft wiederholt und hierbei jeweils erhöht oder gewechselt werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Eine neue Androhung ist erst dann zulässig, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos ist.

(7) Die Androhung ist zuzustellen. Dies gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.