Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Sept. 2015 - M 2 K 14.3544

published on 08/09/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Sept. 2015 - M 2 K 14.3544
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 2 K 14.3544

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 8. September 2015

2. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1030

Hauptpunkte: Wasserrecht; Ablehnung eines Antrags auf wasserrechtliche Erlaubnis; gewässeraufsichtliche Anordnung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...,

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...

gegen

...

- Beklagter -

wegen Wasserrecht; Versagung einer wasserrechtlichen Erlaubnis

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 2. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2015 am 8. September 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheids des Landratsamts ... (Landratsamt) vom ... Juli 2014, mit dem sein Antrag vom 27. Juni 2013 auf wasserrechtliche Erlaubnis zur Benutzung des M.-grabens mit dem vorhandenen Einlaufbauwerk für die Fischzucht ...abgelehnt und die Einstellung der Gewässerbenutzungen angeordnet wird.

Der Kläger betreibt eine aus einer Kette mehrerer Weiher bestehende Fischteichanlage, die sich auf einer Länge von über 3 km vom Landkreis ... bis in den Landkreis ... erstreckt. Die Teichanlage wird überwiegend vom F.-graben und R.-graben (auch M.-graben genannt) gespeist, während der Auslauf in den B.-graben und den ...-bach stattfindet, die die Vorflut zur ... bilden. Im Landkreis ... liegt u. a. der 22 ha große U.-weiher (auch H.-weiher, Unterer A.-weiher genannt), zu dem der von Süden kommende M.-graben fließt. Für die wohl seit Jahrhunderten bestehende Fischteichanlage und die damit verbundenen Gewässerbenutzungen liegt keine umfassende Planung und Darstellung des Bestands vor. Nach einer am 27. Oktober 2011 vom Wasserwirtschaftsamt ... (Wasserwirtschaftsamt) gefertigten Zusammenstellung (Anlage K 1) konnten lediglich für einzelne Ausbaumaßnahmen und Gewässerbenutzungen wasserrechtliche Gestattungen, Wasserbucheinträge und andere Unterlagen gefunden werden, während andere Maßnahmen ohne die erforderlichen wasserrechtlichen Gestattungen durchgeführt wurden und werden. Um 1950 wurden südlich des U.-weihers an der Mündung des M.-grabens und des vom O.-weiher zufließenden W.-grabens weitere Teiche mit 5 ha Fläche errichtet und dabei beide Gräben verlegt (vgl. die als Anlage K 5 vorgelegte, am 18.1.1949 vom Wasserwirtschaftsamt gefertigte Beschreibung). Die Zuflüsse aus dem M.-graben und dem W.-graben werden über ein sogenanntes Einlaufbauwerk, das im Wesentlichen aus vier unterirdischen Rohrleitungen, einem betonierten Notüberlauf und einer vor dem Notüberlauf errichteten ca. 50 cm hohen Stauanlage besteht, nach den Erfordernissen der Teichbewirtschaftung entweder in den U.-weiher geleitet oder über den parallel zum U.-weiher nach Westen verlaufenden Graben 3 (auch Umlaufgraben genannt) den Aufzucht- und Hälterbecken zugeführt. Nach Feststellung des Wasserwirtschaftsamts wurde das Einlaufbauwerk 1949 wohl aus Holz errichtet und 1992 neu in Betonbauweise aufgebaut, Belege dafür gibt es nicht. Seit über 10 Jahren beschweren sich der Wasser- und Bodenverband ... M.-graben, dem die Unterhaltung des R.-grabens obliegt, und Landwirte, deren Grundstücke über in den M.-graben mündende Drainagen entwässert werden, über den zu hohen Einstau, die Vernässung landwirtschaftlicher Flächen und die Verschlammung des M.-grabens. Mit bestandskräftigem Bescheid vom ... September 2004 wurde der Kläger verpflichtet, „die zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Einlaufbauwerks ... erforderlichen weiteren Unterlagen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren... vorzulegen. Es handelt sich um folgende Unterlagen: Verzeichnis der Unterlagen, Erläuterungsbericht, Übersichtslageplan, Lageplan, Daten bezüglich der Umweltverträglichkeit des Vorhabens.“ In den Bescheidsgründen wird auf den Einlauf des M.-grabens in den Unteren A.-weiher und das Vorliegen einer unerlaubten Gewässerbenutzung abgestellt. Nachdem die vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht der Situation vor Ort entsprachen, führten das Landratsamt und das Wasserwirtschaftsamt in den folgenden Jahren mehrere Besprechungen und Ortseinsichten durch, wobei dem Kläger auch Vorschläge für eine Überarbeitung der Antragsunterlagen unterbreitet wurden. Am 22. April 2010 wurde anlässlich einer weiteren Ortseinsicht festgestellt, dass vor dem Notüberlauf des Einlaufbauwerks die ca. 50 cm hohe Aufschüttung aus Steinen und Holz (später massiv mit einbetonierten Steinen befestigt) vorgenommen wurde und somit der R.-graben zusätzlich aufgestaut wird. Mit bestandskräftigem Bescheid vom ... Juli 2011 wurde der Kläger zur vollständigen Beseitigung dieses Damms und zur Vorlage „prüffähiger und stimmiger Antragsunterlagen gemäß der Verordnung über Pläne und Beilagen im wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) zur Durchführung eines wasserrechtlichen Gestattungsverfahrens für die Benutzung (Aufstau, Ableitung) des Weihergrabens in den Unterweiher mittels des vorhandenen Einlaufbauwerks verpflichtet. Dem Antrag seien insbesondere folgende Unterlagen beizufügen: Erläuterungsbericht, Plan des Einlaufbauwerks mit Darstellung aller vorhandenen Rohrleitungen, Übersichtslageplan, Lageplan, hydraulische Berechnung. Der wegen dieses Bescheids geführte Rechtsstreit (Az.: M 2 K 11.3824) wurde in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2013 übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Kläger sich zur Vorlage vollständiger, stimmiger und prüffähiger Unterlagen bereit erklärt und das Landratsamt die Vorlagefrist verlängert hatte.

Am 27. Juni 2013 beantragte der Kläger „die wasserrechtliche Erlaubnis zur Benutzung des M.-grabens mit dem vorhandenen Einlaufbauwerk für die Fischzucht am Teichgut ...“, wobei er eine Erläuterung, einen Übersichtslageplan, einen Lageplan M 1: 1000, einen Bauwerksplan M 1: 100 und die Ablichtung eines historischen Längsschnitts ohne Maßstab vorlegte. Mit Schreiben vom 12. Juli 2013 wies das Landratsamt den Kläger darauf hin, dass für die beabsichtigten Maßnahmen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen und deshalb Betrachtungen zu möglichen Auswirkungen auf die Schutzgüter nach Anlage 2 des UVPG notwendig seien. Der Kläger widersprach dieser Auffassung mit Schreiben vom 19. Juli 2013. Der anschließende umfangreiche Schriftverkehr zwischen Landratsamt und Klägerseite zu diesem Punkt führte zu keiner Einigung.

Das Wasserwirtschaftsamt nahm zu dem Antrag vom 27. Juni 2013 mit Schreiben vom 28. Januar 2014 Stellung. Aufgrund von Abweichungen der Antragsunterlagen von den örtlichen Gegebenheiten sei eine abschließende wasserwirtschaftliche Prüfung nicht möglich. Die mit 371,60 müNN angegebene Wasserspiegellage des M.-grabens entspreche dem planmäßigen Wasserstand des U.-weihers, weshalb fälschlicherweise von einem freien Auslauf des M.-grabens in den U.-weiher ausgegangen werde. Eine Vergleichsmessung vor Ort habe jedoch eine Höhendifferenz zwischen dem Wasserspiegel des M.-grabens und dem des U.-weihers von ca. 0,5 m ergeben, wobei dieser Höhenunterschied durch den in den M.-graben eingebauten Damm hervorgerufen werde. Für die Ermittlung der Stauwurzel werde ebenfalls von einem freien Auslauf der Abflüsse des M.-grabens in den U.-weiher ausgegangen, was somit nicht den Gegebenheiten vor Ort entspreche. Es sei daher zu vermuten, dass sich der Aufstau des M.-grabens wesentlich weiter nach Oberstrom auswirke als die in den Antragsunterlagen errechneten 230 m. Des Weiteren müsse die jeweilige Lage der (im Bauwerksplan M 1:100 dargestellten) Rohrleitungen angezweifelt werden, da die aus dem Bauwerksplan hervorgehenden Höhen eine Überschneidung der Rohrleitungen zur Folge hätte. Zudem werde erneut darauf hingewiesen, dass der dauerhafte Aufstau des M.-grabens ungeachtet der nachteiligen Auswirkungen auf den ökologischen und chemischen Zustand des Gewässers nachteilige Auswirkungen für Oberlieger zur Folge habe. Durch die Rohrleitungen des Einlaufbauwerks könnten bei Hochwasser oder zu schnellem Ablassen des O.-weihers auftretende erhöhte Abflüsse nicht abgeführt werden, was bereits zu Vernässungen von Waldflächen oberhalb des Einlaufbauwerks geführt habe. Für den M.-graben sei eine separate Regulierung anzustreben, die einen freien Auslauf in den U.-weiher sowie eine rückstaufreie Ableitung der M.-grabenabflüsse zu den Hälterungen erlaube, ein temporärer Aufstau des M.-grabens sei nicht denkbar.

Mit Schreiben vom 11. März 2014 hörte das Landratsamt den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags an. Der Klägerbevollmächtigte führte mit Schreiben vom 27. März 2014 aus, sein Mandant habe entsprechend seiner Erklärung vom 19. Februar 2013 die von einem qualifizierten Planer erstellten und von ihm selbst unterschriebenen, vollständigen, stimmigen und prüffähigen Unterlagen vorgelegt. Er könne erwarten, dass ihm konkret mitgeteilt werde, welche Angaben von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen. Den von den Behörden behaupteten Aufstau gebe es nicht, der Kläger habe lediglich den ursprünglichen Höhenstand des Ufers, der durch ein Hochwasser zerstört worden sei, wiederhergestellt, und diese Reparaturmaßnahme stelle keinen genehmigungspflichtigen Eingriff in den Verlauf des M.-grabens dar.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom ... Juli 2014 entschied das Landratsamt:

„I. 1. Der am 27. Juni 2013 eingereichte Antrag ... auf nachträgliche wasserrechtliche Erlaubnis für den Aufstau des R.-grabens und die Ableitung des Wassers wird abgelehnt.

2. Herr ... hat die unerlaubte Gewässerbenutzung (Aufstau und Ableitung des Wassers) innerhalb eines Monats nach Bestandskraft dieses Bescheides einzustellen. Am Einlaufbauwerk ... sind alle hierzu erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung eines Aufstaus zu ergreifen, so dass der R.-graben künftig frei in den U.-weiher oder über den Graben 3 auslaufen kann ...“

In den Gründen wird zunächst auf die Stellungnahmen der Fachbehörden (Fachberatung für Fischerei, untere Naturschutzbehörde, Wasserwirtschaftsamt, Amt für Landwirtschaft und Forsten) verwiesen und dann u. a. ausgeführt, die Gewässerbenutzungen (Aufstau und Ableitung) könnten nicht erlaubt werden, weil der Aufstau nicht vermeidbare oder ausgleichbare schädliche Gewässerveränderungen zur Folge habe, mithin ein zwingender Versagungsgrund nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG vorliege, und die Erlaubnis wegen der Verschlechterung der Gewässerverhältnisse und der den Oberliegern entstehenden Nachteile nach § 12 Abs. 2 WHG bei einer am Bewirtschaftungszweck orientierten Zweckmäßigkeitsprüfung selbst dann zu versagen wäre, wenn keine zwingenden Versagungsgründe vorliegen würden. Die Anordnung in Ziffer I. 2. des Bescheids werde auf § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG, Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG gestützt und entspreche pflichtgemäßem Ermessen. Der Bescheid wurde am 21. Juli 2014 zugestellt.

Am 12. August 2014 ließ der Kläger Klage erheben und zuletzt beantragen,

den Bescheid vom ... Juli 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die mit dem Betrieb des Einlaufbauwerks verbundenen Gewässerbenutzungen (Aufstau und Ableitung) zu gestatten,

hilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden.

Der Kläger habe das 1949 mit ausdrücklicher Billigung und unter Mitwirkung der Behörden errichtete Einlaufbauwerk seit Jahrzehnten mit Wissen und Billigung der Behörden benutzt. Obwohl dafür eine wasserrechtliche Genehmigung nicht erforderlich sei, habe er sich im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs zur Vorlage vollständiger und prüffähiger Unterlagen für das Einlaufbauwerk und die Benutzung des M.-grabens verpflichtet. Die von einem Bauingenieur nach Rücksprache mit dem Wasserwirtschaftsamt angefertigten Unterlagen habe der Kläger unterzeichnet und eingereicht. Der vom Wasserwirtschaftsamt festgestellte Wasserstand im U.-weiher habe nur temporär wegen geringer Niederschläge 50 cm unter dem Wasserspiegel des M.-grabens gelegen, auch dürfe der Wasserstand im U.-weiher geregelt werden, weil der Weiher fischwirtschaftlich genutzt werde. Dies stehe einer Genehmigung nicht entgegen. Der Höhenunterschied werde nicht durch einen im M.-graben eingebauten Damm hervorgerufen. Bereits im Verfahren M 2 K 11.3824 sei festgestellt worden, dass am 12. März 1965 ein Wasserbucheintrag über den U.-weiher erfolgt sei. Aus den in der Zusammenstellung des Landratsamts (richtig: des Wasserwirtschaftsamts) vom 27. Oktober 2011 angegebenen Erlaubnissen ergebe sich zweifelsfrei, dass die gegebene Situation der Behörde bekannt gewesen und gebilligt worden sei. Der im Wasserbuchblatt eingetragene Umlaufgraben funktioniere ohne das bereits 1949 errichtete Verteilerbauwerk nicht. Der U.- bzw. H.-weiher werde über das Verteilerbauwerk mit Wasser aus dem R.-graben gespeist, wenn die entsprechende Rohrleitung im Verteilerbauwerk geöffnet werde. Ohne die Öffnung dieser Rohrleitung fließe das gesamte Wasser aus dem R.-graben und dem W.-graben in den U.-weiher, eine fischereirechtliche Bewirtschaftung des U.-weihers sei damit nicht mehr möglich. Die Anordnung der Behörde habe für den Kläger zur Folge, dass er bei einer Entleerung des U.-weihers die dahinter gelegenen Aufzucht- und Hälterbecken nicht mehr füllen könne. Ein Betrieb der Anlage wäre damit nicht mehr möglich. Wie bereits im Vorprozess vorgetragen worden sei, habe der Kläger den R.-graben nicht aufgestaut, sondern lediglich das im August 2010 durch ein schweres Hochwasser weggespülte Ufer erneuert und damit den ursprünglichen Zustand wieder hergestellt. Es werde bestritten, dass durch den angeblichen Gewässeraufstau erhebliche schädliche Auswirkungen für das Gewässer auftreten, solche hätten lediglich der ständige Schlammeintrag von den landwirtschaftlichen Flächen, die eine zunehmende Verlandung und Entwertung des U.-weihers zur Folge hätten. Das Landratsamt vertrete die Interessen der Landwirtschaft und habe es von vornherein auf die Versagung der Genehmigung angelegt. Die angefochtene Anordnung sei existenzgefährdend, übermäßig und eine enteignende Maßnahme. Ohne das Einlaufbauwerk könne der Kläger seinen Betrieb nicht weiterführen.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen

und führte hierzu mit Schriftsatz vom 9. März 2015 u. a. aus: Die Verpflichtungsklage sei mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, weil der Kläger keine prüfbaren Antragsunterlagen vorgelegt habe, so dass eine abschließende wasserwirtschaftliche Prüfung nicht möglich gewesen sei. Sie sei auch unbegründet, da dem Vorhaben zwingende Versagungsgründe im Sinne von § 12 Abs. 1 WHG entgegenstünden. Die Anfechtungsklage sei unbegründet, weil für einen Einschreitenstatbestand regelmäßig und so auch hier bereits die formelle Illegalität der Benutzung ausreiche. Das Landratsamt habe die Gewässerbenutzungen nicht geduldet, sondern seit ihrem Bekanntwerden im Dezember 2001 Maßnahmen zur Problemlösung eingeleitet.

Der Klägerbevollmächtigte entgegnete unter dem 21. August 2015 u. a.: Der Anspruch auf Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis ergebe sich daraus, dass der Kläger hinsichtlich dieser seit Jahrzehnten zumindest geduldeten Anlage Bestandsschutz habe und außerdem die für die Erlaubnis erforderlichen Unterlagen eingereicht habe. Das Landratsamt erwähne nicht, dass der R.-graben künftig gemäß Bescheid des Landratsamts ... vom ... März 2015 zur Einleitung gesammelter Abwässer aus der Kläranlage ... verwendet werde und der Kläger damit rechnen müsse, dass sein Fischweiher als Absetzbecken für in der Kläranlage nicht herausgefilterte Schadstoffe verwendet werde, was zu einer weiteren Verlandung und Vergiftung nicht nur des H.-weihers, sondern auch des R.-grabens führe. Zudem seien in diesem Wasserrechtsbescheid Maßnahmen vorgesehen, die zu einer größeren Überschwemmung und höheren Sedimentation des Gewässers führen würden. Es sei ermessensfehlerhaft, die neue Situation nicht in die Entscheidung einzubeziehen. Der Anspruch des Klägers auf Benutzung des Einlaufbauwerks und die Rechtswidrigkeit der Anordnung, nach der ein freier Auslauf des R.-grabens in den U.-weiher zu gewährleisten sei, ergebe sich auch aus der im Wasserbuch eingetragenen Erlaubnis vom ... November 1983 zur Entnahme von Speisewasser für die Hälterbecken. Aus diesem Entnahmerecht ergebe sich zwangsläufig, dass der Wasserstand nicht unter die Höhe der Rohrleitung absinken dürfe und bei Niedrigwasser aufgestaut werden könne. Durch die behördlich angeordnete Stilllegung des Einlaufbauwerks werde dieses Recht zur Wasserversorgung aufgehoben. Die Behauptung, das Einlaufbauwerk führe zu einer Vernässung von Waldflächen und zu schwerwiegenden Nachteilen der umliegenden landwirtschaftlichen Grundstücke, sei unzutreffend. Die vollständige Untersagung der Nutzung des Einlaufbauwerks sei unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft.

Nach den fachlichen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts vom 20. April 2011, 30. Mai 2011, 19. Juli 2011 (Bl. 108 ff.), den vom Kläger eingereichten Antragsunterlagen (Bl. 8 ff.) und der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 28. Januar 2014 (Bl. 72) stellt sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt wie folgt dar: Der R.-graben endet als offenes Gerinne bereits vor dem U.-weiher an der betonierten Platte, die in dem vom Kläger vorgelegten Bauwerksplan als „Notüberlauf mit Beton befestigt“ bezeichnet wird. Durch zwei im Einlaufbauwerk vom Kläger unter der Geländeoberfläche eingebaute Rohrleitungen soll das Wasser des R.-grabens entweder durch die im Bauwerksplan mit D-D bezeichnete Rohrleitung in den W.-graben und von diesem über eine mit B-B bezeichnete Rohrleitung in den Umlaufgraben oder vom R.-graben über die mit C-C bezeichnete Rohrleitung in den U.-weiher geleitet werden. Um im R.-graben einen Wasserstand zu erreichen, der einen Abfluss durch die (wohl zu hoch verlegten) Rohrleitungen D-D oder C-C ermöglicht, wird das Gewässer mit dem 2011 vor dem Notüberlauf zunächst provisorisch und dann mit Beton befestigten, im Bauwerksplan als Schwelle bezeichneten und einige Dezimeter hohen Damm angestaut (vgl. Lichtbilder Blatt 70 und 110 sowie die vorgenannten Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts). Auch das offene Gerinne des W.-grabens, der nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheids ist, endet am Einlaufbauwerk; sein Wasser soll entweder über die Rohrleitung A-A in den U.-weiher oder über die Rohrleitung B-B in den Umlaufgraben geleitet werden. In der dem Antrag vom 27. Juni 2013 beigefügten Erläuterung heißt es, das Einlaufbauwerk ermögliche, die Abflüsse beider Gräben in den U.-weiher oder in den Umlaufgraben zu leiten oder das Wasser eines Grabens dem U.-weiher und das Wasser des anderen Grabens dem Umlaufgraben zuzuführen (Bl. 9, 11). Inwieweit die im Bauwerksplan dargestellten den tatsächlich vorhandenen Rohrleitungen entsprechen und funktionsfähig sind, ist nicht bekannt.

In der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2015 wurden mehrere, von der Klägerseite gestellte Beweisanträge abgelehnt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verwaltungsstreitsache M 2 K 11.3824 sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Verpflichtungsklage, mit der die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die mit dem Betrieb des Einlaufbauwerks verbundenen Gewässerbenutzungen (Aufstau und Ableitung des R.-grabens) begehrt wird, wurde fristgerecht erhoben und ist auch im Übrigen zulässig. Der vom Beklagten gegen das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers geäußerte Einwand ist unbegründet. Der Kläger hat ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Prüfung, ob der Beklagte seinen Antrag vom 27. Juni 2013 zu Recht abgelehnt hat.

Die Klage ist jedoch unbegründet, das Landratsamt hat den Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Aufstauen und die Ableitung des R.-grabens im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die vom Kläger vorgelegten Antragsunterlagen sind nicht stimmig, nicht prüffähig und unvollständig. Im Übrigen ist das Vorhaben mit dem Aufstau des R.-grabens auch nicht erlaubnisfähig.

Die vorgelegten Antragsunterlagen sind nicht stimmig und prüfbar, worauf das Wasserwirtschaftsamt mit Schreiben vom 28. Januar 2014 (Bl. 72) nachvollziehbar hingewiesen hat. Gemäß Art. 67 Abs. 2 BayWG hat der Kläger Pläne und Beilagen vorzulegen, die für die Entscheidung des Landratsamts über seinen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis erforderlich sind, was im Übrigen auch schon mit den bestandskräftigen Bescheiden vom... September 2004 und ... Juli 2011 von ihm verlangt wurde. Art und Anzahl der Pläne ergeben sich aus der Verordnung über Pläne und Beilagen im wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) vom 13. März 2000 (GVBl S. 156, zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.10.2010, GVBl S. 727). Nach § 4 Abs. 1, § 5 Nr. 5 und 6 WPBV sind u. a. Art und Umfang des Vorhabens und seine Auswirkungen anzugeben. Die diesbezüglichen Angaben des Klägers sind zum Teil nicht korrekt und in wesentlichen Punkten unvollständig. Im Bauwerksplan M 1: 100 werden die Wasserspiegellagen von U.-weiher und M.-graben mit jeweils 371,60 müNN angegeben, also kein Gefälle vom M.-graben zum U.-weiher dargestellt, was weder den vom Wasserwirtschaftsamt festgestellten tatsächlichen Verhältnissen entspricht noch den im Erläuterungsbericht beschriebenen fakultativen Abfluss des M.-grabens in den U.-weiher ermöglichen würde. Die in dem Bauwerksplan dargestellten Rohrleitungen B-B und C-C kreuzen sich höhengleich, was weder funktionieren noch dem Verlauf der tatsächlich vorhandenen Rohrleitungen entsprechen dürfte. Zudem verträgt sich die im Erläuterungsbericht aufgestellte Behauptung, durch das Einlaufbauwerk werde kein Einstau im M.-graben verursacht, nicht mit der Tatsache, dass durch die sogenannte Schwelle ein Rückstau von mehreren 100 m verursacht wird; diese „Schwelle“ ist für die Funktion des Einlaufbauwerks in seiner tatsächlichen Ausführung notwendig und bildet mit diesem eine funktionelle Einheit, denn ohne den Aufstau des M.-grabens dürfte die Ableitung seines Wassers durch die Rohrleitungen C-C und D-D wegen deren Höhenlage gar nicht möglich sein. Zudem wird nach Feststellung des Wasserwirtschaftsamts die Länge des Rückstaus mit 270 m falsch angegeben. Angaben zu den Auswirkungen des Vorhabens auf den ökologischen und chemischen Zustand des R.-grabens fehlen ebenso wie Angaben zu den Auswirkungen auf die Oberlieger, deren Grundstücke durch den Aufstau vernässt werden. Damit entsprechen die eingereichten Pläne und Beilagen in wesentlichen Punkten nicht den Anforderungen nach § 5 Nr. 5 und 6 WPBV. Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts, dass die vom Kläger mit dem Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis vorgelegten Unterlagen wegen der aufgezeigten Mängel eine fachliche Prüfung des Vorhabens nicht ermöglichen, ist deshalb ohne weiteres nachvollziehbar.

Zudem sind die vom Kläger beim Landratsamt eingereichten Antragsunterlagen unvollständig, denn der Kläger hat die zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG erforderlichen Unterlagen entgegen § 6 Abs. 1 UVPG nicht vorgelegt. Für Vorhaben, die nach § 3 i. V. m. Anlage 1 UVPG dem Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, sind der zuständigen Behörde mit dem Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen vorzulegen (§ 6 Abs. 1 UVPG). Bau und Betrieb der im vom Kläger eingereichten Bauwerksplan M 1:100 als „Schwelle“ bezeichneten und von ihm in der Natur mit einbetonierten Steinen ausgeführten Staumauer sind ein Vorhaben, für das nach § 3 Abs. 1 i. V. m. Nr. 13.6.2 Anlage 1 UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3c Satz 1 UVPG) durchzuführen ist. Bei der sogenannten Schwelle handelt es sich um eine Anlage zur Zurückhaltung von weniger als 10 Millionen Kubikmeter Wasser. Die geringe Höhe von ca. 50 cm und die einfache Bauweise, die das Mäuerchen eher als Provisorium erscheinen lässt, stehen dieser Qualifizierung nicht entgegen, zumal dadurch ein Rückstau von mehreren 100 m mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt bewirkt wird. Dem Kläger oblag es deshalb nach § 6 Abs. 1, 2 und 3 UVPG und § 5 Nr. 6 WPBV, zumindest eine Beschreibung der Auswirkungen auf den R.-graben und die Oberlieger sowie der Maßnahmen zu Vermeidung, Verminderung oder Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen vorzulegen, damit anhand der in Anlage 2 zum UVPG genannten Kriterien geprüft werden kann, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Dies ist nicht erfolgt. Nachdem die Umweltverträglichkeitsprüfung und damit auch die Vorprüfung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, unselbstständiger Teil des wasserrechtlichen Verfahrens ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG), konnte mangels der für eine Vorprüfung erforderlichen Unterlagen die wasserrechtliche Erlaubnis nicht erteilt werden.

Im Übrigen kann die vom Kläger beantragte Erlaubnis für den Aufstau und die Ableitung des Wassers aus dem R.-graben auch aus materiell-rechtlichen Gründen nicht erteilt werden, weil von dem Aufstau schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind (§ 12 Nr. 1 WHG). Der Kläger will mit seinem Antrag auf nachträgliche Erlaubnis im Grunde erreichen, dass die von ihm seit mehreren Jahren praktizierten Benutzungen des R.-grabens nachträglich erlaubt werden. Das Wasserwirtschaftsamt hat bereits in seinem Schreiben vom 21. November 2011 (Bl. 114 ff., 118 f.) ausgeführt, dass durch die Stauhaltung maßgeblich in das Fließverhalten des R.-grabens eingegriffen wird und zu erwarten ist, dass die Fließgeschwindigkeit wesentlich abnimmt, der Fließgewässer-Lebensraum im Rückstaubereich gänzlich verloren geht, die Wassertemperatur zunimmt und sich die Sauerstoffzehrung verändert, die Selbstreinigungskraft des Gewässers vermindert wird und die Pufferfähigkeit sinkt, ein erhöhtes Risiko für Fischsterben gegeben ist, eine verstärkte Sedimentierung stattfindet, die Bachsohle verschlammt, Laichplätze für Fische verloren gehen und sich der ökologische Zustand des Gewässers nachteilig verändert, was den Bewirtschaftungszielen gemäß § 27 WHG zuwider läuft. Die zu erwartenden erheblichen Nachteile könnten auch nicht durch Auflagen ausgeglichen werden. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass durch den Aufstau die Nutzung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen durch Vernässung eingeschränkt wird und dem unterhaltungspflichtigen Wasserverband ein erhöhter Räumungsaufwand entsteht. Diesen Ausführungen der Fachbehörde ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Da ohne den nicht erlaubnisfähigen Aufstau des R.-grabens auch seine Ableitung durch die Rohrleitungen nicht möglich ist, kann auch diese Gewässerbenutzung in der konkret praktizierten und beantragten Weise nicht erlaubt werden.

2. Die Anfechtungsklage gegen die Anordnung in Ziffer I.2 des Bescheids vom ...Juli 2014 ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht wurde dem Kläger aufgegeben, die unerlaubten Gewässerbenutzungen (Aufstau und Ableitung des Wassers) einzustellen und hierzu alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung eines Aufstaus zu ergreifen, so dass der R.-graben künftig frei in den U.-weiher oder über den Graben 3 auslaufen kann.

Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 100 Abs. 1 WHG i. V. m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG. Danach ordnet das Landratsamt nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen sicherzustellen, die nach oder aufgrund von Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Mit der Anordnung des Landratsamts wird die Einhaltung des Verbots, den R.-graben ohne die nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG erforderliche Erlaubnis durch Aufstau und Ableitung zu benutzen, sichergestellt.

Das Einlaufbauwerk und die sog. Schwelle, die eine funktionelle Einheit bilden, führen zu einem Aufstau des R.-grabens und sollen seine Ableitung durch die Rohrleitungen C-C oder D-D ermöglichen. Ein Aufstau des R.-grabens wurde nicht nur in den Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts vom 20. April 2011, 30. Mai 2011, 19. Juli 2011 (Bl. 108 ff.) festgestellt, sondern auch in der vom Kläger beim Landratsamt eingereichten Erläuterung eingeräumt, in der es heißt, beim Regelabfluss ergebe sich „ein Rückstau im M.-graben auf einer Länge von rund 230 m“ (Bl. 11). Die Behauptung der Klägerseite, durch die Anlage habe der Kläger „lediglich das durch ein schweres Hochwasser im August 2012 weggespülte Ufer erneuert und damit den ursprünglichen Zustand wieder hergestellt“ und es handle sich um einen „angeblichen Gewässeraufstau“ (S. 4 der Klageschrift), ist nicht nachvollziehbar; bei dem vom Kläger im R.-graben kurz vor dem „Notüberlauf“ aus einbetonierten Steinen errichteten Bauwerk handelt es sich um eine zwar kleine, aber wirkungsvolle Stauanlage, wie auch das in der Verwaltungsakte (Bl. 70) befindliche Foto zeigt.

Der Kläger benützt den R.-graben auch, indem er sein Wasser ableitet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der R.-graben als Gewässer im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG vor der als „Notüberlauf“ bezeichneten Fläche endet oder sich ohne die vom Kläger 2011 errichtete „Schwelle“ über diese betonierte Mulde bis in den U.-weiher fortsetzen würde (wofür viel spricht) oder ob die bereits 1992 vom Kläger errichtete, in den U.-weiher mündende Rohrleitung C-C inzwischen als verrohrte Fortsetzung des R.-grabens anzusehen ist. Da das Wasser des Grabens nach der Erläuterung vom Kläger wahlweise über die Rohrleitungen D-D und B-B in den Umlaufgraben oder über die Rohrleitung C-C in den U.-weiher geleitet wird, ist in jedem Fall der Benutzungstatbestand des Ableitens eines oberirdischen Gewässers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG) erfüllt.

Der Kläger übt diese Gewässerbenutzungen ohne die nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 WHG erforderlichen Gestattungen aus. Für die derzeit vom Kläger ausgeübten Benutzungen des R.-grabens liegen keine Gestattungen vor. Eine unter der Geltung des am 1. März 1960 in Kraft und am 1. März 2010 außer Kraft getretenen Wasserhaushaltsgesetzes vom 27. Juli 1957 (WHG 1960) erteilte Erlaubnis ist nicht ersichtlich. Insbesondere folgt aus der von der Klägerseite angeführten Erlaubnis vom ... November 1983 zur Entnahme von Speisewasser mittels einer Rohrleitung zum Zweck der Wasserversorgung beim Abfischen der Teiche kein „Recht“ zum Aufstau des R.-grabens und zur Ableitung von Wasser aus diesem Gewässer mittels des 1992 errichteten Einlaufbauwerks. Nach der vom Wasserwirtschaftsamt gefertigten Zusammenstellung vom 27. Oktober 2011 soll die am ... November 1983 erlaubte Gewässerbenutzung mittels einer Rohrleitung erfolgen, die aber nicht vollständig errichtet wurde, und nach dem vom Kläger vorgelegten Bauwerksplan findet auch keine Ableitung von Wasser aus dem R.-graben in eine parallel zum Umlaufgraben errichtete Rohrleitung statt, sondern allenfalls über das Rohr D-D eine Ableitung in den W.-graben und von diesem über das Rohr B-B in den Umlaufgraben. Auch die Kopie des als Anlage K 4 vorgelegten Wasserbuchblatts gibt nichts für die Benutzung des R.-grabens her, weil sich die dort genannte Erlaubnis vom ... November 1976 auf die Benutzung des Ablaufgrabens und des B.-grabens bezieht, die sich am westlichen Ende der Weiherkette befinden.

Der Kläger kann sich auch nicht auf ein altes Recht oder eine alte Befugnis im Sinne von § 20 Abs. 1 WHG berufen. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Rechtsvorgänger des Klägers für das angeblich um 1950 in Holzbauweise errichtete Einlaufbauwerk und die damit verbundenen Gewässerbenutzungen eine wasserrechtliche Gestattung nach dem Wassergesetz vom 23. März 1907 (WG 1907) erteilt worden ist. In der Beschreibung des Wasserwirtschaftsamts vom 18. Januar 1949 wird ein Einlaufbauwerk überhaupt nicht erwähnt, sondern - im maschinenschriftlichen Text - eine Einleitung des W.-grabens in den großen ... Weiher (U.-weiher) bzw. - laut einer handschriftlichen Einfügung in den Text - in den Umleitungsgraben beim großen ... Weiher vorgesehen. Dagegen ist von einer Ableitung des M.-grabenabflusses wahlweise in den U.-weiher oder in den Umlaufgraben nicht die Rede. Ein Kurzschluss von W.-graben und M.-graben (in der Beschreibung als Entwässerungsgraben bezeichnet), wie in dem Bauwerksplan M 1:100 mittels der Rohrleitung D-D vorgesehen, ist nach der Beschreibung vom 18. Januar 1949 zu vermeiden, damit ein Überfluten des Entwässerungsgrabens oder ein schädlicher Stau vermieden werden. Für die Verlegung des M.-grabens und des W.-grabens wird in der Beschreibung vom 18. Januar 1949 eine Erlaubnis nach Art. 77 WG 1907 (für Uferschutz-, Regulierungs- und Dammbauten) für erforderlich gehalten, eine solche ist jedoch nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass eine Eintragung von Gestattungen für den Aufstau und die Ableitung des R.-grabens gemäß § 15 WHG 1960 i. V. m. Art. 96 des am 1. März 1963 in Kraft getretenen Bayerischen Wassergesetzes (BayWG 1963) in das Wasserbuch erfolgt ist. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass etwaige alte Rechte und Befugnisse für die streitgegenständlichen Gewässerbenutzungen bis zum 20. Dezember 1966 (Ablauf der Dreijahresfrist nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WHG 1960) dem Landratsamt bekannt waren oder vom Kläger oder dessen Rechtsvorgänger zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind, weshalb sie jedenfalls am 20. Dezember 1973 erloschen wären (§ 16 Abs. 2 Satz 2 WHG 1960). Zudem ist nicht dargetan, dass bis spätestens 1. März 1965 rechtmäßige Anlagen für die verfahrensgegenständlichen Benutzungen des R.-grabens vorhanden waren, wie von § 15 Abs. 1 WHG 1960 i. V. m. Art. 96 Abs. 1 Satz 2 BayWG 1963 vorausgesetzt wurde. Die Unaufklärbarkeit dieser Umstände geht zulasten des Klägers, der sich darauf beruft, dass das 1949 angeblich mit ausdrücklicher Billigung der damaligen Behördenvertreter erstellte Einlaufbauwerk seit Jahrzehnten mit Wissen und Billigung der Behörde benutzt wurde (zur Darlegungslast vgl. Dahme in Sieder/Zeitler/Dahme, BayWG, Stand Februar 1988, Rn. 69 zu Art. 96). Aber selbst wenn unter der Geltung des Wassergesetzes von 1907 Gestattungen für den Aufstau und die Ableitung des R.-grabens begründet und unter Geltung des Wasserhaushaltsgesetzes aufrechterhalten worden wären, könnte sich der Kläger für die von ihm jetzt ausgeübten Benutzungen des R.-grabens nicht darauf berufen. Denn jedenfalls benutzt der Kläger den Graben mit dem von ihm 1992 völlig neu errichteten Einlaufbauwerk wesentlich anders als zuvor, wie die erst nach 1992 beklagten Vernässungen landwirtschaftlicher Flächen und Ablagerungen im R.-graben belegen.

Für die Untersagung der vom Kläger ausgeübten Benutzungen des R.-grabens ohne die nach § 8 Abs. 1 WHG 2010 erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung genügt die formelle Illegalität dieser Gewässerbenutzungen, weil damit insgesamt die Grundlage für ein rechtmäßiges Betreiben der Anlage fehlt. Für das wasserrechtliche Einschreiten ist grundsätzlich unerheblich, ob das der Wasserwirtschaftsordnung zuwider laufende Verhalten formell oder materiell illegal ist (BayVGH, B. v. 27.10.2011 - 8 CS 11.1380 - NVwZ-RR 2012, 187/188, juris, Rn. 15 m. w. N.). Im Übrigen ergibt sich aus den fachlichen Äußerungen des Wasserwirtschaftsamts, dass insbesondere der Aufstau des M.-grabens auch materiell-rechtlich nicht gestattungsfähig ist, weil dadurch schädliche und auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG verursacht werden (vgl. insbesondere Stellungnahme vom 21.11.2011, S. 5 f.).

Die Untersagungsverfügung ist auch nicht unverhältnismäßig, wenngleich die Einstellung des Aufstaus die Bewirtschaftung des Teichguts zumindest erschwert. Nach den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts, denen eine besondere Bedeutung zukommt und die durch einfaches Bestreiten nicht erschüttert werden können (BayVGH, B. v. 14.2.2005 - 26 B 03.2579 - BayVBl. 2005, 726 f. juris, Rn. 20; B. v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - BayVBl. 2012, 47 f.) führt der vom Kläger ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübte Aufstau des R.-grabens über mehrere 100 m zu einer erheblichen Verschlechterung des Gewässers. Die Verringerung der Fließgeschwindigkeit, der Verlust des Fließgewässer-Lebensraums, die Erhöhung der Wassertemperatur, die Sauerstoffzehrung, eine Verminderung der Selbstreinigungskraft, ein erhöhtes Risiko für Fischsterben, die verstärkte Sedimentierung, die Verschlammung des Untergrunds, der Verlust von Laichplätzen, die Beeinträchtigung der natürlichen Entwässerungsfunktion und die Einschränkung der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit angrenzender Wiesen und Äcker seien die Folge (Wasserwirtschaftsamt vom 21.11.2011, S. 5 f. = Bl. 118 f.). Dies läuft dem Bewirtschaftungsziel zuwider, eine Verschlechterung des ökologischen und chemischen Zustands oberirdischer Gewässer zu vermeiden (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WHG). Zudem werden die Rechte der Eigentümer der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen beeinträchtigt und die Erfüllung der Gewässerunterhaltungslast erschwert, die durch den Wasser- und Bodenverband ... M.-graben zu erfüllen ist, denn der Aufstau des M.-grabens wirkt als Schlammfang, mit dem Feinsediment vor dem Teichgut zurückgehalten werden soll (Wasserwirtschaftsamt vom 19.7.2011, S. 2 = Bl. 113). Das Landratsamt hat den Kläger seit über zehn Jahren zunächst formlos, dann mit Bescheid vom ... September 2004 (Bl. 103) und erneut mit Ziffer 4 des Bescheids vom ... August 2011 (Bl. 96) aufgefordert, prüffähige und stimmige Antragsunterlagen für die Benutzung des Weihergrabens vorzulegen. Auch wurden dem Kläger seit Jahren bei Besprechungen und Ortseinsichten vom Wasserwirtschaftsamt Vorschläge zur Instandsetzung der Teichanlage (z. B. Bau eines Schlammfangs, Entschlammung des U.-weihers, Räumung verstopfter Rohrleitungen) gemacht, auf die der Kläger nicht eingegangen ist. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheids kann entgegen den Behauptungen der Klägerseite auch nicht entnommen werden, das Landratsamt wolle eine Steuerung des Wasserabflusses aus dem R.-graben generell verhindern; die Ausführungen auf Seite 9 des angefochtenen Bescheids besagen lediglich, dass die derzeit praktizierten Gewässerbenutzungen nicht erlaubnisfähig sind und eine Gewässerbenutzung in dieser Form nicht weiter geduldet werden kann. Die Untersagungsverfügung ist nicht übermäßig, sondern nach dem Scheitern aller vorangegangenen Bemühungen das letztmögliche Mittel zur Herstellung rechtmäßiger Zustände.

Auch die am ... März 2015 der Gemeinde ... erteilte gehobene Erlaubnis zur Benutzung des R.-grabens durch Einleiten von behandeltem Abwasser stellt die Verhältnismäßigkeit der Untersagungsverfügung vom ... Juli 2014 nicht in Frage. Ein Zusammenhang mit den vom Kläger unerlaubt ausgeübten Gewässerbenutzungen ist nicht ersichtlich. Im Übrigen wurde diese Erlaubnis mehr als acht Monate nach Erlass des angefochtenen Bescheids erteilt, liegt die Einleitungsstelle ca. 5 km von der klägerischen Teichanlage entfernt und soll die in Ziffer I.3.9 des Bescheids angeordnete Verbesserung der Gewässerstruktur am R.-graben zu einer erhöhten Sedimentation (Sedimentablagerung) auf den vermehrt überschwemmten Flächen führen, also weniger Sediment zum Unterlauf des R.-grabens transportiert werden, so dass insgesamt eine Verbesserung für die Teichanlage zu erwarten ist.

3. Da der angefochtene Bescheid vom ... Juli 2014 nicht aufzuheben ist, ist der Beklagte auch nicht gemäß dem Hilfsantrag zur Neuverbescheidung zu verpflichten.

4. Schließlich bestehen auch gegen die auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG gestützte Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3. des Bescheids keine Bedenken.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 10.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 08/09/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 2 K 14.3544 Im Namen des Volkes Urteil vom 8. September 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1030 Hauptpunkte: Wasserrecht; Ablehnung eines Antrags auf wasserrecht
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published on 08/09/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 2 K 14.3544 Im Namen des Volkes Urteil vom 8. September 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1030 Hauptpunkte: Wasserrecht; Ablehnung eines Antrags auf wasserrecht
published on 03/08/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

Umweltprüfungen umfassen die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Sie dienen einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze und werden nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.

(1) Die zuständige Behörde stellt auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen unverzüglich fest, dass nach den §§ 6 bis 14b für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht oder nicht. Die Feststellung trifft die Behörde

1.
auf Antrag des Vorhabenträgers oder
2.
bei einem Antrag nach § 15 oder
3.
von Amts wegen nach Beginn des Verfahrens, das der Zulassungsentscheidung dient.

(2) Sofern eine Vorprüfung vorgenommen worden ist, gibt die zuständige Behörde die Feststellung der Öffentlichkeit bekannt. Dabei gibt sie die wesentlichen Gründe für das Bestehen oder Nichtbestehen der UVP-Pflicht unter Hinweis auf die jeweils einschlägigen Kriterien nach Anlage 3 an. Gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass keine UVP-Pflicht besteht, geht sie auch darauf ein, welche Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder welche Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend sind. Bei der Feststellung der UVP-Pflicht kann die Bekanntgabe mit der Bekanntmachung nach § 19 verbunden werden.

(3) Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, so ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Für den eigenen Wechsel gelten, soweit sie nicht mit seinem Wesen in Widerspruch stehen, die für den gezogenen Wechsel gegebenen Vorschriften über

das Indossament (Artikel 11 bis 20),den Verfall (Artikel 33 bis 37),die Zahlung (Artikel 38 bis 42),den Rückgriff mangels Zahlung (Artikel 43 bis 50, 52 bis 54),die Ehrenzahlung (Artikel 55, 59 bis 63),die Abschriften (Artikel 67 und 68),die Änderungen (Artikel 69),die Verjährung (Artikel 70 und 71),die Feiertage, die Fristenberechnung und das Verbot der Respekttage (Artikel 72 bis 74).

(2) Ferner gelten für den eigenen Wechsel die Vorschriften über gezogene Wechsel, die bei einem Dritten oder an einem von dem Wohnort des Bezogenen verschiedenen Ort zahlbar sind (Artikel 4 und 27), über den Zinsvermerk (Artikel 5), über die Abweichungen bei der Angabe der Wechselsumme (Artikel 6), über die Folgen einer ungültigen Unterschrift (Artikel 7) oder die Unterschrift einer Person, die ohne Vertretungsbefugnis handelt oder ihre Vertretungsbefugnis überschreitet (Artikel 8), und über den Blankowechsel (Artikel 10).

(3) Ebenso finden auf den eigenen Wechsel die Vorschriften über die Wechselbürgschaft Anwendung (Artikel 30 bis 32); im Falle des Artikels 31 Abs. 4 gilt die Wechselbürgschaft, wenn die Erklärung nicht angibt, für wen sie geleistet wird, für den Aussteller des eigenen Wechsels.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unanfechtbare gehobene Erlaubnis zugelassen, kann auf Grund privatrechtlicher Ansprüche zur Abwehr nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung nicht die Einstellung der Benutzung verlangt werden. Es können nur Vorkehrungen verlangt werden, die die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Soweit solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Entschädigung verlangt werden.

(2) Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unanfechtbare Bewilligung zugelassen, können wegen nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung keine Ansprüche geltend gemacht werden, die auf die Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung der Benutzung, auf die Herstellung von Vorkehrungen oder auf Schadenersatz gerichtet sind. Satz 1 schließt Ansprüche auf Schadenersatz wegen nachteiliger Wirkungen nicht aus, die darauf beruhen, dass der Gewässerbenutzer angeordnete Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht erfüllt hat.

(3) Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 gelten nicht für privatrechtliche Ansprüche gegen den Gewässerbenutzer aus Verträgen oder letztwilligen Verfügungen und für Ansprüche aus dinglichen Rechten am Grundstück, auf dem die Gewässerbenutzung stattfindet.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.