Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Nov. 2014 - 6 CS 14.1470

published on 04/11/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Nov. 2014 - 6 CS 14.1470
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Verwaltungsgericht Würzburg, W 3 S 14.331, 04/06/2014

Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. Juni 2014 - W 3 S 14.331 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.918,02 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 12. August 2013 zog der Antragsgegner, ein Markt, den Antragsteller als Miteigentümer des bebauten und teilweise gewerblich genutzten Grundstücks FlNr. 1080 für die Verbesserung der Gehwege an der „Ortsdurchfahrt der Kreisstraße WÜ 59 ‚G.‘ - Abschnitt II/Richtung Holzkirchhausen“ (im folgenden Ortsdurchfahrt WÜ 59) zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 7.672,08 € heran. Der Antragsteller erhob Widerspruch‚ über den bislang nicht entschieden ist. Seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner ab.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag‚ die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Vorauszahlungsbescheid anzuordnen‚ mit Beschluss vom 4. Juni 2014 abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, auf deren Begründung Bezug genommen wird. Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Gründe‚ die den Prüfungsrahmen im Beschwerdeverfahren bilden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht. Ausgehend vom Prüfungsmaßstab entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorauszahlungsbescheids vom 12. August 2013 (1.) noch stellt dessen Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige Härte dar (2.).

1. An der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheids bestehen keine ernstlichen Zweifel.

a) Der Vorauszahlungsbescheid ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (S. 6 ff. und 13 des Beschlusses) und wie von der Beschwerde insoweit nicht in Zweifel gezogen wird, dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Insbesondere stellt die abzurechnende Baumaßnahme an den Gehwegen der Ortsdurchfahrt WÜ 59 eine beitragsfähige Verbesserung i. S. von Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 KAG dar, für die der Antragsgegner nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag erheben darf. Das bebaute und teilweise gewerblich genutzte Grundstück des Antragstellers grenzt an die Ortsdurchfahrt an und zählt damit zweifellos zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke.

b) Das Vorbringen des Antragstellers begründet auch keine beachtlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsverlangens der Höhe nach. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist, anders als das Verwaltungsgericht meint, nicht hinsichtlich eines - mehr oder weniger großen - Teilbetrags als offen anzusehen. Auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, wie im gerichtlichen Eilverfahren bei einem offenen Verfahrensausgang zu entscheiden wäre, kommt es daher nicht an.

(1) Der Antragsgegner ist nach Aktenlage von der richtigen Ausdehnung der abzurechnenden Ortsdurchfahrt als dem maßgeblichen Ermittlungsraum für die Berechnung der Vorauszahlungen ausgegangen.

Zu den beitragsfähigen Einrichtungen im straßenausbaubeitragsrechtlichen Sinn gehören grundsätzlich auch die auf dem Gebiet einer Gemeinde verlaufenden Ortsdurchfahrten klassifizierter (Bundes-, Staats-, oder Kreis-) Straßen, wie hier der Kreisstraße WÜ 59, und zwar unabhängig davon, dass sie straßenrechtlich Teile der entsprechenden klassifizierten Straßen sind (BayVGH, B.v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 7; B.v. 10.4.2014 - 6 ZB 14.85 - juris Rn. 6). Auch wenn der Antragsgegner die in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG bestimmte Einwohnerzahl nicht erreicht und deshalb seine Straßenbaulast auf Gehwege und Parkplätze an der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße beschränkt ist (Art. 48 Abs. 1, Art. 42 Abs. 3 BayStrWG), bildet die Ortsdurchfahrt insgesamt die Einrichtung i. S. von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG, die freilich nur im Rahmen der gemeindlichen Straßenbaulast beitragsfähig erneuert oder verbessert werden kann (BayVGH, B.v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 8). Einrichtung ist mit anderen Worten auch bei geteilter Straßenbaulast die einzelne Ortsdurchfahrt insgesamt und nicht der an ihr angelegte Gehweg. Maßgebend kommt es demnach für die Beitragsabrechnung - vorbehaltlich einer wirksamen Abschnittsbildung oder Zusammenfassungsentscheidung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG) - auf die Ausdehnung der jeweiligen Ortsdurchfahrt an.

Wie weit eine Ortsdurchfahrt im Rahmen ihrer straßenrechtlich vorgegebenen Grenzen (Art. 4 BayStrWG) reicht und wo sie in eine andere selbstständige Verkehrsanlage - gegebenenfalls auch eine andere Ortsdurchfahrt - übergeht, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Zugrunde zu legen ist der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung von Vorauszahlungen nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist demnach prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsdurchfahrt sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms insbesondere im Verhältnis zu den sich anschließenden Straßen darstellen wird (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 8; U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208 m. w. N.).

Gemessen an diesem Maßstab erweist sich - jedenfalls bei summarischer Prüfung - der von dem Antragsgegner zugrunde gelegte, ca. 140 m lange Bereich zwischen der Westspitze des Grundstücks FlNr. 841 (westlicher Ortsausgang) und der Südgrenze der Grundstücke FlNrn. 831 und 1084 (Einmündungsbereich mit Ortsdurchfahrt WÜ 60) als die beitragsrechtlich maßgebliche Einrichtung. Zwar mag der Verlauf der Y-förmig aufeinander treffenden Ortsdurchfahrten der WÜ 59 und WÜ 60 sowie ihre straßenrechtliche Zuordnung auf den ersten Blick dafür sprechen, dass die von Nordwesten nach Südosten führende Ortsdurchfahrt der WÜ 59 über den Einmündungsbereich hinaus einen durchgehenden Straßenzug darstellt, der die von Westen kommende Ortsdurchfahrt der WÜ 60 aufnimmt. Der Einmündungsbereich ist aber nach den vorliegenden Karten und Lichtbildern, insbesondere mit Blick auf den Ausbauplan, bautechnisch augenfällig anders gestaltet, nämlich so, dass die Ortsdurchfahrt der WÜ 59 - nach Abschluss der Bauarbeiten - an der Einmündung endet. Sie wird ihrerseits von dem aus Westen kommenden und an der Einmündung nach Südosten schwenkenden, einheitlich wirkenden Straßenzug (Ortsdurchfahrt der WÜ 60 und WÜ 59 südöstlicher Teil) aufgenommen. Das ergibt sich vor allem aus der Gestaltung des Gehwegs im Einmündungsbereich vor den Grundstücken FlNrn. 831 und 831/1. Der Gehweg ist an dieser Stelle nierenförmig in die Fahrbahn vorgezogen. Er stellt eine deutliche Zäsur dar, die den Verlauf der Ortsdurchfahrt WÜ 59 optisch deutlich unterbricht und zugleich die Verschwenkung des Straßenzugs zur Ortsdurchfahrt WÜ 60 markant hervorhebt. Abschließend lässt sich die Frage nach der maßgeblichen Einrichtung zwar erst im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls nach Einnahme eines Augenscheins beantworten; es besteht nach Aktenlage jedoch kein Anlass, im Eilverfahren an dem vom Antragsgegner zugrunde gelegten Ermittlungsraum zu zweifeln (vgl. BayVGH‚ B.v. 18.7.2013 - 6 CS 13.1141 - juris Rn. 10).

(2) Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist es bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner für das Grundstück des Antragstellers einen Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung angesetzt hat.

Nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS setzt die Belastung mit einem grundstücksbezogenen Artzuschlag (Gewerbezuschlag) nicht erst bei einer überwiegenden gewerblichen Nutzung ein, sondern bereits dann, wenn die gewerbliche Nutzung mehr als ein Drittel ausmacht. Das ist nach ständiger Rechtsprechung nicht zu beanstanden (BayVGH, B.v. 8.2.2010 - 6 ZB 08.2719 - juris Rn. 6 m. w. N.). Wie der Senat zu vergleichbaren Satzungsbestimmungen wiederholt entschieden hat, ist bei einem mit einem Gebäude bebauten, gemischt genutzten Grundstück für den Vergleich der jeweiligen Nutzungsanteile maßgebend allein auf die Geschossflächen abzustellen, also auf die Flächen, die den in dem Gebäude ausgeübten Nutzungen zuzurechnen sind; die Freiflächen bleiben grundsätzlich außer Betracht (BayVGH, B.v. 8.2.2010 - 6 ZB 08.2719 - juris Rn. 7 m. w. N.). Die Maßgeblichkeit des Geschossflächenvergleichs bezeichnet indes nur den Grundsatz, der im Einzelfall Ausnahmen zulässt und zum Zweck einer vorteilsgerechten Aufwandsverteilung auch zulassen muss. Der Artzuschlag resultiert ebenso wie der aus der Anzahl der Vollgeschosse gebildete Nutzungsfaktor aus dem Differenzierungsgebot des Art. 5 Abs. 2 KAG. Während Letzterer ein unterschiedliches Maß der baulichen Nutzung berücksichtigt, trägt der Artzuschlag Verschiedenheiten in der Art der baulichen oder sonst beitragserheblichen Nutzung Rechnung. Gewerbliche und dem Gewerbe vergleichbare Nutzungen schöpfen regelmäßig aufgrund des durch sie verursachten verstärkten Ziel- und Quellverkehrs aus einer Straße einen größeren Vorteil als Wohnnutzung. Aus der Sicht dieser Überlegung ist dann aber auch der nach der Satzung anzustellende Flächenvergleich zu interpretieren. Entscheidend ist, inwieweit die konkrete Nutzung der Gebäude in ihrer Verkehrsauswirkung sich der „normalen“ Inanspruchnahme der Straße, wie sie die Wohnnutzung auslöst, oder der „erhöhten“ Inanspruchnahme, die für das Gewerbe typisch ist, annähert (BayVGH, U.v. 8.3.2001 - 6 B 98.2837 - BayVBl 2002, 469).

Von diesem Maßstab ausgehend ist es bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich, dass das Grundstück FlNr. 1080 zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt wird und deshalb mit einem Artzuschlag zu berücksichtigen ist. Die Beschwerde hat allerdings substantiiert und plausibel dargelegt, dass bei einem reinen Vergleich der Geschossflächen (in Hauptgebäude und Garage) der Anteil der gewerblich genutzten Flächen mehr oder weniger deutlich unter diesem Wert liegt. Bei dem bloßen Geschossflächenvergleich ist freilich zu berücksichtigen, dass solche Flächen außer Betracht bleiben müssen, deren frühere Nutzung endgültig aufgegeben worden ist, ohne dass eine neue Nutzung eingesetzt hat (vgl. BayVGH, U.v. 8.3.2001 - 6 B 98.2837 - BayVBl 2002, 469 f.). Deshalb dürfte das erste Obergeschoss mit der Folge eines höheren Gewerbeanteils auszublenden sein, weil es nach den Angaben in der Beschwerdebegründung leer steht. Dem braucht allerdings, zumal im Eilverfahren, nicht weiter nachgegangen werden. Denn ein reiner Geschossflächenvergleich dürfte schon im Ansatz zu kurz greifen. Es spricht vielmehr einiges dafür, die weitere gewerbliche Grundstücksnutzung in den Vergleich mit einzubeziehen. Denn unstreitig befinden sich auf dem Grundstück noch eine gewerblich genutzte Lagerhalle (4 × 13 m) und drei überdachte Holzlagerregale (20 × 2,5 m; 8 × 1,5 m; 10 × 1,5 m). Der Antragsgegner hat zudem im erstinstanzlichen Verfahren unwidersprochen ausgeführt, dass auf den Freiflächen zudem Zimmereimaterialien und Betriebsmittel gelagert würden. Diese durchaus erhebliche gewerbliche Nutzung steht, wie das bei den Behördenakten befindliche Luftbild mit Gebäudeplan unschwer erkennen lässt, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem vom Antragsteller auf dem Nachbargrundstück FlNr. 1075 geführten Zimmereibetrieb. Dass aber auch bei einer Wohnnutzung innerhalb der Gebäude eine hinzutretende gewerbliche Freiflächennutzung ausschlaggebendes Gewicht für einen Artzuschlag erlangen kann, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 8. Juni 2000 hervorgehoben (BayVGH, U.v. 8.6.2000 - 6 B 97.112 - juris Rn. 29). Eine solche Fallkonstellation liegt hier nahe, zumal der Artzuschlag nach der Satzung bereits dann ausgelöst wird, wenn die gewerbliche Nutzung mehr als ein Drittel ausmacht.

Ist demnach (vorläufig) von einer gewerblichen Nutzung des Grundstücks zu mehr als einem Drittel auszugehen, so kommt gemäß § 8 Abs. 13 Satz 2 ABS auch keine Vergünstigung wegen Mehrfacherschließung in Betracht.

(3) Keine beachtlichen Zweifel ergeben sich schließlich aus dem von der Beschwerde aufgegriffenen Hinweis im erstinstanzlichen Beschluss, es sei derzeit nicht erkennbar, warum der Antragsgegner das Grundstück FlNr. 842 bei der Aufwandsverteilung nicht berücksichtigt habe. Endet die Ortsdurchfahrt, wovon das Verwaltungsgericht selbst ausgegangen ist und wofür die vorliegenden Unterlagen sprechen, an der Westspitze des Grundstücks FlNr. 841, so gehört das nordwestlich angrenzende und (wohl) bereits außerhalb der geschlossenen Ortslage liegende Grundstück FlNr. 842 nicht mehr zum Kreis der erschlossenen Grundstücke, weil es an die abzurechnende Ortsdurchfahrt nicht angrenzt. Selbst wenn die Ortsdurchfahrt aber weiter nach Nordwesten reichen sollte (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2012 - 6 ZB 11.593 - juris Rn. 6 f.) und dieses Grundstück in die Aufwandsverteilung einbezogen werden müsste, so wären die Auswirkungen zugunsten des Antragstellers marginal und jedenfalls im Eilverfahren zu vernachlässigen. Denn das Grundstück FlNr. 842 ist (wohl) dem Außenbereich zuzuordnen und wird, soweit ersichtlich, weder baulich noch gewerblich genutzt. Bei der Aufwandsverteilung wäre es daher gemäß § 8 Abs. 5 ABS lediglich mit 5 v. H. seiner Grundstücksfläche zu berücksichtigen. Bei einer Grundstücksfläche von maximal 1.000 m² wären das lediglich 50 m², um die sich der für die Beitragsberechnung maßgebende Flächenansatz vergrößern würde.

2. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die vorläufige Vollziehung des Vorauszahlungsbescheids habe für ihn eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Eine unbillige Härte i. S. von § 80 Abs. 4 Satz 3 Alternative 2 VwGO ist anzunehmen, wenn die Zahlung dem Betroffenen nicht wieder gut zu machenden Schaden zufügt, weil er auch durch eine etwaige spätere Rückzahlung nicht ausgeglichen werden kann, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann (SächsOVG, B.v. 8.7.2011 - 5 B 12/11 - juris Rn. 5; OVG NW, B.v. 17.3.1994 - 15 B 3022/93 - juris Rn. 16). Anhaltspunkte für derartige Folgen werden mit der Beschwerde nicht vorgetragen. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Vorauszahlungsforderungen, die Gegenstand der Parallelverfahren sind, sowie der geschilderten wirtschaftlichen Situation des Antragstellers und seines Betriebs ist für eine Existenzgefährdung nichts ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2‚ § 52 Abs. 1 GKG‚ wobei der Senat im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts ansetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. November 2015 – W 3 K 14.1391 – wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahren
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.