I.
Mit Bescheid vom 12. August 2013 zog der Antragsgegner, ein Markt, die Antragstellerin als Eigentümerin des bebauten Grundstücks FlNr. 1082 für die Verbesserung der Gehwege an der „Ortsdurchfahrt der Kreisstraße WÜ 59/60 ‚Am M.-weg/Gr.‘ - Abschnitt I/Richtung Ke.“ (im folgenden Ortsdurchfahrt WÜ 59/60) zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 4.467,87 € heran. Die Antragstellerin erhob Widerspruch, über den bislang nicht entschieden ist. Ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner ab.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag‚ die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Vorauszahlungsbescheid anzuordnen‚ mit Beschluss vom 4. Juni 2014 abgelehnt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, auf deren Begründung Bezug genommen wird. Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Gründe‚ die den Prüfungsrahmen im Beschwerdeverfahren bilden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht. Auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorauszahlungsbescheids vom 12. August 2013. Der Hauptsacherechtsbehelf wird vielmehr voraussichtlich ohne Erfolg bleiben, weshalb die Anordnung seiner aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht kommt.
1. Der Vorauszahlungsbescheid ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Bei der abzurechnenden Baumaßnahme an den Gehwegen der Ortsdurchfahrt WÜ 59/60 handelt es sich um eine beitragsfähige Verbesserung i. S. von Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 KAG, für die der Antragsgegner nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag erheben darf.
a) Zu den beitragsfähigen Einrichtungen im straßenausbaubeitragsrechtlichen Sinn gehören grundsätzlich auch die auf dem Gebiet einer Gemeinde verlaufenden Ortsdurchfahrten klassifizierter (Bundes-, Staats-, oder Kreis-) Straßen, wie hier der Kreisstraße WÜ 59/60, und zwar unabhängig davon, dass sie straßenrechtlich Teile der entsprechenden klassifizierten Straßen sind (BayVGH, B. v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 7; B. v. 10.4.2014 - 6 ZB 14.85 - juris Rn. 6). Auch wenn der Antragsgegner die in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG bestimmte Einwohnerzahl nicht erreicht und deshalb seine Straßenbaulast auf Gehwege und Parkplätze an der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße beschränkt ist (Art. 48 Abs. 1, Art. 42 Abs. 3 BayStrWG), bildet die Ortsdurchfahrt insgesamt die Einrichtung i. S. von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG, die freilich nur im Rahmen der gemeindlichen Straßenbaulast beitragsfähig erneuert oder verbessert werden kann (BayVGH, B. v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 8). Einrichtung ist mit anderen Worten auch bei geteilter Straßenbaulast die einzelne Ortsdurchfahrt insgesamt und nicht der an ihr angelegte Gehweg. Maßgebend kommt es demnach für die Beitragsabrechnung - vorbehaltlich einer wirksamen Abschnittsbildung oder Zusammenfassungsentscheidung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG) - auf die Ausdehnung der jeweiligen Ortsdurchfahrt in ihren straßenrechtlich vorgegebenen Grenzen (Art. 4 BayStrWG; dazu BayVGH, B. v. 18.1.2012 - 6 ZB 11.593 - juris Rn. 6) an.
Wie weit eine Ortsdurchfahrt reicht und wo sie in eine andere selbstständige Verkehrsanlage - gegebenenfalls auch eine andere Ortsdurchfahrt - übergeht, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Zugrunde zu legen ist der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung von Vorauszahlungen nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist demnach prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsdurchfahrt sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms insbesondere im Verhältnis zu den sich anschließenden Straßen darstellen wird (vgl. BayVGH, B. v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 8; U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208 m. w. N.).
Gemessen an diesem Maßstab sprechen jedenfalls überwiegende Gründe dafür, dass der Antragsgegner bei der Berechnung der Vorauszahlungen den im Wesentlichen richtigen Ermittlungsraum zugrunde gelegt hat. Bei summarischer Prüfung dürfte es sich vom straßenrechtlichen Beginn der Ortsdurchfahrt WÜ 60 aus Richtung Ke. über die einmündende Ortsdurchfahrt der Kreisstraße WÜ 59 hinweg bis zur kreuzenden Ringstraße um einen einzigen durchgehenden, etwa 360 m langen Straßenzug handeln. Die aus Nordwesten hinzukommende Ortsdurchfahrt der WÜ 59 bildet nach den vorliegenden Plänen und Lichtbildern (wohl) keine derart deutliche Zäsur, dass bei natürlicher Betrachtungsweise eine neue Verkehrsanlage beginnen würde. Vielmehr lässt insbesondere die Gestaltung des Einmündungsbereichs nach dem Ausbauplan erkennen, dass die Ortsdurchfahrt WÜ 60 in einer relativ leichten Kurve ohne optische Unterbrechungen auf die Trasse der WÜ 59 nach Südosten einschwenkt und sich dort ohne erkennbare Unterbrechung fortsetzt. Das ergibt sich vor allem aus der Gestaltung des östlichen Gehwegs vor den Grundstücken FlNrn. 831 und 831/1. Der Gehweg ist an dieser Stelle nierenförmig in die Fahrbahn vorgezogen. Er unterbricht damit deutlich die von Nordwesten nach Südosten verlaufende Ortsdurchfahrt WÜ 59 und hebt zugleich bautechnisch die Verschwenkung der Ortsdurchfahrt WÜ 60 auf die Trasse der Ortsdurchfahrt WÜ 59 hervor. Enden dürfte der Straßenzug WÜ 59/60 („Gr.“/„Am M.-weg“) erst, wie vom Antragsgegner zugrunde gelegt, an der kreuzenden Ringstraße, zumal die Ortsdurchfahrt im weiteren Verlauf („Gäßlein“) in Straßenführung und -breite jedenfalls nach den Lageplänen eine deutlich andere Gestalt annimmt. Abschließend lässt sich die Frage nach der maßgeblichen Einrichtung zwar erst im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls nach Einnahme eines Augenscheins beantworten; es besteht nach Aktenlage jedoch kein Anlass, im Eilverfahren an dem vom Antragsgegner zugrunde gelegten Ermittlungsraum zu zweifeln (vgl. BayVGH‚ B. v. 18.7.2013 - 6 CS 13.1141 - juris Rn. 10).
b) Entgegen der Ansicht der Beschwerde gehört das Grundstück der Antragstellerin (FlNr. 1082) zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke, auch wenn der Gehwegausbau nicht bis auf seine Höhe fortgeführt ist.
Beitragsrechtlich kommt es allein darauf an, dass die Baumaßnahme die Straße insgesamt verbessert, was hier außer Frage steht. Hingegen ist es ohne Belang, dass ein Grundstück nicht an die verbesserten Straßenteile angrenzt (vgl. BayVGH, U. v. 22.4.2010 - 6 B 08.1483 - juris Rn. 16). Denn für den Sondervorteil im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG sind nach der Rechtsprechung des Senats - allein - zwei Merkmale entscheidend: Zum einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße (hier Ortsdurchfahrt), wie sie bei Anliegergrundstücken und ihnen aus dem Blickwinkel einer rechtlich gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit grundsätzlich gleich zu stellenden Hinterliegergrundstücken gegeben ist, zum anderen eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße (hier Ortsdurchfahrt) Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann (BayVGH, B. v. 4.9.2013 - 6 ZB 12.2621 - juris Rn. 5; U. v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182 - BayVBl 2012, 24 m. w. N.). Beide Voraussetzungen sind mit Blick auf das Grundstück FlNr. 1082 ohne weiteres erfüllt. Nach Aktenlage grenzt es unmittelbar an die Ortsdurchfahrt, die straßenrechtlich bereits weiter östlich beginnt. Ferner kann es - baulich wie gewerblich - genutzt werden.
2. Die von der Antragstellerin verlangte Vorauszahlung von 4.467,87 € begegnet auch der Höhe nach im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist, anders als das Verwaltungsgericht meint, auch nicht hinsichtlich eines - mehr oder weniger großen - Teilbetrags offen; der Hauptsacherechtsbehelf dürfte vielmehr in vollem Umfang ohne Erfolg bleiben. Auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, wie im gerichtlichen Eilverfahren bei einem offenen Verfahrensausgang zu entscheiden wäre, kommt es daher auch insoweit nicht an.
a) Der Einwand, der Antragsgegner habe bei Berechnung der Vorauszahlung einen zu hohen Nutzungsfaktor für das Grundstück der Antragstellerin angesetzt, muss im Ergebnis ohne Erfolg bleiben.
Mit der Beschwerde ist allerdings davon auszugehen, dass das auf dem Grundstück befindliche Gebäude (Lagerhalle) nur ein einziges Vollgeschoss aufweist. Davon geht inzwischen auch der Antragsgegner aus (S. 2 des Schriftsatzes an das Verwaltungsgericht vom 15.4.2014). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann § 8 Abs. 10 ABS keine Anwendung finden. Diese Sonderregelung gilt nur für den Fall, dass die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht festgestellt werden kann. Das trifft auf die Lagerhalle - anders als für den im Parallelverfahren 6 CS 14.1466 zu beurteilenden Sägespanbunker - nicht zu.
Demnach hätte der Antragsgegner bei der Aufwandsverteilung das Grundstück der Antragstellerin im Ausgangspunkt nur mit einem Nutzungsfaktor von 1,0 (statt 1,3) berücksichtigen dürfen. Dieser Fehler zum Nachteil der Antragstellerin hat sich indes betragsmäßig nicht ausgewirkt, weil er durch einen gegenläufigen Fehler in (mindestens) voller Höhe saldiert wird. Der Antragsgegner hat in seinem Schreiben vom 15. April 2014 zugleich plausibel hervorgehoben, dass das Grundstück - anders als ursprünglich angenommen - zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt werde, weshalb der Nutzungsfaktor nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS um 50 v. H. (auf 1,5) zu erhöhen und zugleich die bislang vorgesehene Eckgrundstücksvergünstigung wegen § 8 Abs. 13 Satz 2 ABS zu streichen sei. Die gewerbliche Nutzung der Lagerhalle wird in der Beschwerdebegründung mittelbar bestätigt, indem ausgeführt wird, dort würden Regale mit Holzwerkstoffen (wohl für den benachbarten Zimmereibetrieb) gelagert. Dass das Grundstück im Übrigen als private Grünfläche genutzt wird, ist in Zusammenhang mit der Auferlegung eines Artzuschlags unerheblich. Denn bei einem mit einem Gebäude bebauten, gemischt genutzten Grundstück ist für den Vergleich der jeweiligen Nutzungsanteile nach ständiger Rechtsprechung maßgebend allein auf die Geschossflächen abzustellen, also auf die Flächen, die den in dem Gebäude ausgeübten Nutzungen zuzurechnen sind; die Freiflächen bleiben grundsätzlich außer Betracht (BayVGH, B. v. 8.2.2010 - 6 ZB 08.2719 - juris Rn. 7 m. w. N.). Anders als im Parallelverfahren 6 CS 14.1470 kommt mit Blick auf die prägende gewerbliche Nutzung des Gebäudes keine Ausnahme von diesem Grundsatz in Betracht; denn private Grünflächen sind hinsichtlich ihrer beitragsrechtlichen Zuordnung zu bestimmten Hauptnutzungen indifferent (BayVGH, U. v. 8.6.2000 - 6 B 97.112 - juris Rn. 29). Ist demnach von einer gewerblichen Nutzung des Grundstücks auszugehen, so scheidet gemäß § 8 Abs. 13 Satz 2 ABS der Ansatz einer Vergünstigung wegen Mehrfacherschließung, wie sie in der ursprünglichen Berechnung zugunsten der Antragstellerin enthalten war, zwingend aus.
Diese gegenläufigen Berechnungsfehler wirken sich nicht auf die Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheids aus. Im gerichtlichen Verfahren zur Prüfung eines Abgabenbescheids kommt es nämlich nicht auf die Fehlerfreiheit des zur Begründung angeführten Rechenwerks, sondern allein darauf an, ob die geforderte Abgabe der Höhe nach gemessen am materiellen Recht gerechtfertigt ist. Die Verwaltungsgerichte sind grundsätzlich bis zur Grenze der Wesensänderung des angefochtenen Bescheids von Amts wegen zur Prüfung verpflichtet, ob ein - ganz oder teilweise - fehlerhaft begründeter Beitragsbescheid mit fehlerfreier Begründung insgesamt oder jedenfalls in Höhe eines vom Gericht zu ermittelnden Teilbetrages aufrechterhalten werden kann (BVerwG, B. v. 4.9.2008 - 9 B 2.08 - NVwZ 2009, 253/254 m. w. N.). In diesem Zusammenhang sind Berechnungsfehler zugunsten und zum Nachteil der Herangezogenen zu saldieren. Die Grenze zur Wesensänderung eines Abgabenbescheids liegt dort, wo die Abgabenart oder der Bezugsgegenstand geändert werden, was hier ersichtlich nicht der Fall ist. Die von der Antragstellerin zu erbringende Vorauszahlung ist nicht zu hoch (sondern zu niedrig) berechnet, weshalb der angefochtene Bescheid im Hauptsacheverfahren wohl uneingeschränkt zu bestätigen sein wird.
b) Keine beachtlichen Zweifel ergeben sich schließlich aus dem von der Beschwerde aufgegriffenen Hinweis im erstinstanzlichen Beschluss, es sei derzeit nicht erkennbar, warum der Antragsgegner die Grundstücke FlNrn. 1120 und 1122 bei der Aufwandsverteilung nicht berücksichtigt habe. Mit Blick auf den straßenrechtlichen Beginn der Ortsdurchfahrt sprechen zwar gute Gründe dafür, dass beide Grundstücke in die Aufwandsverteilung einzubeziehen sind. Die sich daraus ergebenden Auswirkungen zugunsten der Antragstellerin sind jedoch marginal und können im Eilverfahren vernachlässigt werden. Denn beide Grundstücke sind (wohl) dem Außenbereich zuzuordnen und werden, soweit ersichtlich, weder baulich noch gewerblich genutzt. Bei der Aufwandsverteilung wären sie daher gemäß § 8 Abs. 5 ABS lediglich mit 5 v. H. ihrer Grundstücksfläche zu berücksichtigen. Bei Grundstücksflächen von etwa 1.000 m² und 1.200 m² wären das lediglich ca. 110 m², um die sich der für die Beitragsberechnung maßgebende Flächenansatz (von bislang 25.951,56 m²) vergrößern würde.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2‚ § 52 Abs. 1 GKG‚ wobei der Senat im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts ansetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).