Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Dez. 2015 - M 2 K 15.1651

published on 08/12/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Dez. 2015 - M 2 K 15.1651
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Der Bescheid des Beklagten vom ... November 2013 wird aufgehoben, soweit darin ein den Betrag von 3.868,71 € übersteigender Straßenausbaubeitrag festgesetzt und die Klägerin insoweit zur Zahlung aufgefordert wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 5/6, der Beklagte 1/6. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag. Sie ist Eigentümerin des bebauten Grundstücks FlNr. ... (nachfolgend Gemarkung stets: ...).

Mit Bescheid des Beklagten vom ... November 2013 wurde für den Ausbau der Anlage „...-platz“ für dieses Grundstück ein Straßenausbaubeitrag in Höhe von 4.632,73 € festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 11. Dezember 2013 (beim Beklagten am folgenden Tag eingegangen) Widerspruch, über den bislang noch nicht entschieden wurde. Am 27. und 29. Januar 2014 richtete der Bevollmächtigte der Klägerin mehrere Fragen zur Beitragsabrechnung an den Beklagten.

Am 20. Februar 2015 teilte das Landratsamt ... dem Beklagten mit, dass es nach Prüfung der Rechtslage die Beitragsbescheide vom ... November 2013 aus mehreren Gründen für rechtswidrig erachte.

Am 27. April 2015 erhob die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte,

den Straßenausbaubeitragsbescheid des Beklagten vom ... November 2013 aufzuheben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, über den Widerspruch der Klägerin sei ohne hinreichenden Grund immer noch nicht entschieden worden. Die Klage könne noch nicht im Einzelnen begründet werden, weil eine Anfrage des Bevollmächtigten immer noch nicht beantwortet sei.

Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2015 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen,

nahm zu den vor Klageerhebung durch die Klägerin gestellten Fragen Stellung und legte eine Kostenzusammenstellung, einen Abrechnungsplan und eine Verteilungsliste vor.

Mit Schreiben des Berichterstatters vom 6. Juli 2015 wurde zunächst dem Beklagten aufgegeben, diverse sich aus den bislang vorgelegten Unterlagen ergebende Fragen aufzuklären und sodann der Klägerin aufgegeben, ihre Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung im Einzelnen zu begründen.

Mit Schriftsätzen vom 29. Juli 2015 und 1. August 2015 nahm der Beklagte umfassend zu den gerichtlichen Fragen Stellung und legte diverse Widmungsunterlagen und eine erste Vergleichsberechnung vor.

Mit Schriftsatz vom 31. August 2015 begründete sodann die Klägerin im Einzelnen ihre Klage.

Am 11. September 2015 legte der Beklagte auf Anforderung des Gerichts weitere Unterlagen und eine weitere Vergleichsberechnung vor.

Am 15. September 2015 wurde die Sach- und Rechtslage in einer mündlichen Verhandlung erörtert. Die Beteiligten erklärten sich wegen noch zu vertiefender Verteilungsfragen mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.

Mit gerichtlichem Hinweisschreiben vom 17. September 2015 wurde dem Beklagten aufgegeben, weitere tatsächliche Fragen aufzuklären und wurde beiden Beteiligten Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Der Beklagte äußerte sich hierzu mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2015, die Klägerin mit Schriftsätzen vom 24. und 26. Oktober 2015.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 19. November 2015 wurde der Beklagte um Klärung einer weiteren Verteilungsfrage und Vorlage einer abschließenden Vergleichsberechnung mit bestimmten Maßgaben gebeten. Der Beklagte äußerte sich hierzu mit Schriftsätzen vom 20. und 23. November 2015 und legte eine abschließende Vergleichsberechnung (Stand 24. November 2015) vor. Hierzu äußerte sich die Klägerseite mit weiteren Schriftsätzen vom 2. und 3. Dezember 2015.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die von der Widerspruchsbehörde vorgelegte Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig (§ 75 VwGO), aber nur zum Teil begründet. Der Bescheid der Beklagten vom ... November 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten, soweit ein Straßenausbaubeitrag von mehr als 3.868,71 € festgesetzt und die Klägerin zur Zahlung von mehr als 3.868,71 € aufgefordert wurde (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Beitragsbescheid des Beklagten beruht auf Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG i. V. m. der Satzung des Beklagten über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplätzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen vom ... Februar 2003 (Ausbaubeitragssatzung - ABS).

Die Gemeinden können gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von (u. a.) Ortsstraßen Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind. Gemäß § 1 ABS „erhebt“ der Beklagte entsprechende Beiträge. Nach § 2 ABS sind beitragspflichtig solche Grundstücke, die aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme der jeweils hergestellten, angeschafften, verbesserten oder erneuerten öffentlichen Einrichtung - hier Ortsstraße - einen besonderen Vorteil ziehen können.

2. Der Beitragsbescheid vom ... November 2013 ist im aufgehobenen Umfang rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich dabei allein aus unzutreffend beurteilten Verteilungsfragen (vgl. nachfolgend e)).

a) Die Abgrenzung der abgerechneten Anlage durch den Beklagten ist nicht zu beanstanden.

Wie weit eine einzelne Ortsstraße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung i. S. v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayKAG reicht und wo eine andere Anlage beginnt, bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B. v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 8; B. v. 30.1.2014 - 6 ZB 13.1011 - juris Rn. 4 jeweils m. w. N.) nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Dabei hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder straßenverkehrsrechtlichen Regelungen, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise aus einem Blickwinkel am Boden, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung auszurichten. Im Straßenausbaubeitragsrecht können dabei im Einzelfall spezifisch ausbaubeitragsrechtliche Umstände eine Ausnahme verlangen, insbesondere dann, wenn Verkehrsanlagen unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen, die zu unterschiedlichen Gemeindeanteilen führen.

Gemessen hieran bestehen im Ergebnis sowohl aus rechtlichen als auch aus tatsächlichen Gründen keine Bedenken des Gerichts gegen die Abgrenzung der Anlage „...-platz“, wie sie der Beklagte ausweislich der Anlage B 2 zum Schriftsatz vom 28. Mai 2015 vorgenommen hat. Nachdem die Klägerseite hierzu keine substantiierten Einwände erhoben hat, bedarf es keiner weiteren Begründung.

Angemerkt sei lediglich noch, dass es auf die exakte Abgrenzung der Anlage „...-platz“ im Verhältnis zur Anlage „...weg“ /“...gässchen“ im Bereich der Westseite des Kirchengebäudes auf FlNr. ... für dieses Verfahren nicht ankommt. Die unter diesem Gesichtspunkt von der Klägerin thematisierte Heranziehung der FlNrn. ..., ... und ... kommt keinesfalls in Betracht (vgl. unten e) (2) (b)).

b) Die abgerechneten baulichen Maßnahmen für die Anlage „...-platz“ stellen entgegen der Auffassung der Klägerin auch eine straßenausbaubeitragsfähige Maßnahme dar.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 26.3.2002 - 6 B 96.3901 - juris Rn. 26, U. v. 20.11.2000 - 6 B 95.3097 - juris Rn. 40) bedürfen Straßen einschließlich deren Teileinrichtungen im Allgemeinen nach Ablauf von etwa 20 - 25 Jahren einer grundlegenden Sanierung, weil deren Lebensdauer abgelaufen ist. Deshalb stellt der Ablauf der üblichen Nutzungsdauer ein erhebliches Indiz für die Erneuerungsbedürftigkeit dar.

Vorliegend hat der Beklagte (vgl. E-Mail vom 11. September 2015) schlüssig vorgetragen, dass sich die Mitarbeiter des Beklagten an keinen grundlegenden Ausbau des ...-platzes mehr erinnern können und auch eine Überprüfung im Archiv des Beklagten keine Erkenntnisse erbrachte. Ein etwaiger Ausbau sei vor mehr als 50 Jahren erfolgt. Diesen Ausführungen ist die Klägerseite nicht substantiiert entgegengetreten. Die Erneuerungsbedürftigkeit der Anlage „...-platz“ ist deshalb im vorgenannten Sinne indiziert.

Darüber hinaus liegen auch hinreichende Anhaltspunkte für einen vor der Durchführung der Maßnahmen konkret bestehenden Erneuerungsbedarf vor. Die Klägerseite selbst räumt im Schriftsatz vom 31. August 2015 ein, dass jedenfalls die Fahrbahn „stark beschädigt“ war, was durch die Fotos (Anlagen K 13/K 13a) auch eindeutig belegt wird.

Ist - wie hier - die übliche Nutzungszeit einer Straße abgelaufen, dann spielt die Ursache der Verschlissenheit keine Rolle mehr, weshalb der Behauptung der Klägerseite, der Beklagte habe seine Instandhaltungspflichten nicht hinreichend erfüllt, nicht weiter nachgegangen werden muss (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 32, Rn. 22, 28). Auch das Ausbaumotiv der Gemeinde ist dann ohne Belang für die Beurteilung der Beitragsfähigkeit einer Straßenbaumaßnahme (BayVGH vom 21.07.2009 - 6 ZB 06.3102 - juris Rn. 10), weshalb der Vortrag, für die Baumaßnahmen am ...-platz seien vor allem ortsgestalterische Erwägungen des Beklagten maßgeblich gewesen, der Klage nicht zum Erfolg verhelfen kann. Gleiches gilt für das Argument, die Gehwege am ...-platz seien voll funktionsfähig gewesen (wobei eine Gemeinde ohnehin nicht verpflichtet ist, den Eintritt der Funktionsunfähigkeit abzuwarten, BayVGH, B. v. 27.7.2009 - 6 ZB 07.812 - juris Rn. 3). Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die vorgenannte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur üblichen Nutzungsdauer von Straßen auch auf die Teileinrichtung Gehweg bezieht (vgl. BayVGH, B. v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 11). Im Übrigen ist es oftmals schon aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt, bei Erneuerungsbedürftigkeit der Fahrbahn auch einen noch nicht erneuerungsbedürftigen Gehweg mit zu erneuern (vgl. Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand August 2015, Rn. 2031). Vorliegend kommt die konkrete örtliche Situation eines relativ engen und verwinkelten und nicht niveaugleichen Platzes in einem historischen Ortskern hinzu, bei dem ein Erhalt der auf den Fotos der Klägerseite erkennbaren Gehwegteilflächen schon aus bautechnischen Gründen (etwa der Frage der Gewährleistungsübernahme durch die ausführenden Firmen) keinesfalls sinnvoll erscheint.

c) Das Gericht teilt auch nicht die Auffassung der Klägerin, durch den Wegfall der Gehwege, die Ausführung der Fahrbahn mit Kopfsteinpflaster statt einer Asphaltdecke und durch eine Einschränkung der Parkmöglichkeiten sei die Anlage „...-platz“ nicht verbessert worden oder es liege ein Fall der Vorteilskompensation vor, weshalb kein die Beitragserhebung rechtfertigender Sondervorteil im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG gegeben sei.

Nach Ablauf der Nutzungsdauer einer Straße - wie vorliegend - vermittelt die Erneuerung der Einrichtung dem Anlieger im Regelfall auch einen die Beitragserhebung rechtfertigenden Sondervorteil (vgl. Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 2091). Vorliegend wurde im Zuge der Baumaßnahmen die früher wohl in Teilbereichen der Anlage bestehende Trennung zwischen Flächen für Fußgänger und der Fahrbahn aufgehoben und der ...-platz überwiegend mit Granitkleinsteinpflaster, die (unselbstständigen) Parkflächen mit Granitgroßsteinpflaster gepflastert (deren Mehrkosten im Vergleich zu einem Betonsteinpflaster nach Aktenlage jedoch nicht auf die Anlieger umgelegt wurden, vgl. hierzu auch: VG Ansbach, U. v. 28.7.2005 - AN 18 K 04.03362 u. a. - juris Rn. 72). Auch ein derartiger niveaugleicher Ausbau und die Aufhebung der Trennung von Fahrzeug- und Fußgängerverkehr vermittelt - jedenfalls bei den konkret vorliegenden örtlichen Verhältnissen eines Platzes in einem historischen Ortskern - den Anliegern einen beitragsrechtlichen Sondervorteil (vgl. BayVGH, B. v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 14). Gleiches gilt für die baulich klar abgegrenzte Ausführung von Parkflächen, selbst wenn sich dadurch die Parkmöglichkeiten gegenüber dem früheren Zustand verringert haben sollten (vgl. BayVGH, B. v. 4.9.2013 - 6 ZB 12.2621 - juris Rn. 6). Auch die Ausführung in Granitkleinsteinpflaster stellt den Sondervorteil der Klägerin schließlich nicht in ernstlich in Frage (vgl. BayVGH, B. v. 29.4.1986 - 6 CS 86.00668).

d) Das Gericht hat auch keine Bedenken gegen die Abrechnung der Anlage „...-platz“ als Anliegerstraße i. S. v. § 7 Abs. 3 Nr. 1 ABS mit einem Eigenanteil des Beklagten von 20%. Die schriftsätzlich vorgetragene Auffassung der Klägerin, es handle sich um eine Hauptverkehrsstraße, ist ganz offensichtlich unvertretbar. Sie wurde vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung auch nicht weiter vertieft. Zu erwägen wäre allenfalls eine Einordnung des ...-platzes als Haupterschließungsstraße.

Die gemeindliche Ausbaubeitragssatzung definiert Anliegerstraßen als Straßen, die ganz oder überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen. Dagegen gelten als Haupterschließungsstraßen Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen und nicht Hauptverkehrsstraßen sind (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 ABS). Als Hauptverkehrsstraßen schließlich werden Straßen definiert, die ganz überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen und/oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 ABS).

In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 29.11.2012 - 6 B 12.1386 - juris Rn. 29; B. v. 5.3.2009 - 6 ZB 08.2960 - juris Rn. 5) ist geklärt, dass bei der Einordnung einer Straße in die Kategorien der Ausbaubeitragssatzung auf die Zweckbestimmung abzustellen ist, wie sie sich aus einer Gesamtbewertung von Art und Größe der Gemeinde, deren weiterreichenden Verkehrsplanungen, der Lage und Führung der Straße im gemeindlichen Straßennetz und dem gewählten Ausbauprofil ergibt. Lediglich daneben können als Bestätigungsmerkmal auch die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse von Bedeutung sein. Das Verständnis der Einzelbestimmungen zu den Straßenkategorien einer Ausbaubeitragssatzung hat sich dabei nicht isoliert an deren Wortlaut, sondern am Verhältnis zu den anderen Straßenkategorien zu orientieren. Da nach den Definitionen der Ausbaubeitragssatzung des Beklagten Anliegerstraßen ganz oder überwiegend der Erschließung der Grundstücke (Anliegerverkehr) und Hauptverkehrsstraßen ganz überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen, drängt sich auf, dass sich bei Haupterschließungsstraßen Anlieger- und Durchgangsverkehr in etwa als gleichgewichtig erweisen. Dabei geht es nicht um rechnerisch exakte Größenordnungen, sondern, wie es dem Grundsatz der Typengerechtigkeit entspricht, um einen Schwerpunkt.

Gemessen hieran ist festzustellen, dass es sich beim ...-platz im Hinblick auf den Fahrzeugverkehr um eine Sackgasse handelt, eine Weiterfahrt von Kraftfahrzeugen zum Marktplatz ist jedenfalls nach der Verkehrskonzeption des Beklagten nicht vorgesehen. Diesbezügliche „Ausreißer“ oder eine etwaiger „Schleichverkehr“ wären für die Einordnung in die Kategorien der Ausbaubeitragssatzung grundsätzlich unbeachtlich (vgl. BayVGH, B. v. 4.12.2012 - 6 ZB 10.2225 - juris Rn. 7; U. v. 11.12.2009 - 6 B 08.682 - juris Rn. 28; Driehaus, a. a. O., § 34 Rn. 31). Nach den vorgenannten Kriterien dient der ...-platz mithin ersichtlich ganz überwiegend der Erschließung der Grundstücke. Dabei mag es sein, dass auch Kraftfahrzeuge - etwa auf der Suche nach Parkmöglichkeiten - den ...-platz nutzen, deren Nutzer kein unmittelbar angrenzendes Grundstück aufsuchen wollen. Auch wenn die Anwohner des ...-platzes einen derartigen Verkehr oder die Benutzung des ...-platzes durch Fußgänger oder Radfahrer über die im Norden, Westen und Süden angrenzenden Gässchen und Wege als eine Art „Durchgangsverkehr“ empfinden, darf insoweit keine strikt anlagen- oder straßenbezogene Betrachtung erfolgen. Vielmehr handelt es sich auch dabei noch um kleinräumigen Ziel- und Quellverkehr und damit Anliegerverkehr des durch die Lage des ...-platzes im historischen Ortskern geprägten Quartiers und nicht um einen „durchgehenden innerörtlichen Verkehr“ im Sinne der ABS (vgl. BayVGH, B. v. 27.7.2012 - 6 CS 12.810 - juris Rn. 14).

e) Der Beklagte hat indes nicht alle Fragen im Zusammenhang mit der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands zutreffend gelöst. Insoweit ist zunächst der maßgebliche Betrachtungszeitpunkt zu klären (nachfolgend (1)). Sodann wird auf die generelle Heranziehung einzelner Grundstücke (nachfolgend (2)), deren Nutzungsfaktoren (nachfolgend (3) und (4)) und schließlich eventuelle Ermäßigungen wegen sog. Mehrfacherschließung eingegangen (nachfolgend (5)).

(1) Für die Beurteilung der Verteilungsfragen ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten abzustellen (vgl. Driehaus, a. a. O., § 37 Rn. 1). Dies ist mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung bei dem Beklagten (hierzu: BayVGH, B. v. 4.6.2014 - 6 CS 14.716 - juris Rn. 10), vorliegend im Mai 2009, der Fall gewesen. Dass eine Teilfläche der abgerechneten Anlage (Fläche nördlich der FlNr. ...) in diesem Zeitpunkt straßenrechtlich noch nicht wirksam gewidmet war, steht der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten im Straßenausbaubeitragsrecht nicht entgegen:

Das Merkmal „öffentlich“ i. S. v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayKAG, § 1 ABS erfordert auch bei einer Einrichtung wie einer Straße nicht zwingend eine wirksame Widmung nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz. Der Begriff der öffentlichen Einrichtung i. S. v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayKAG ist weit gefasst und deckt sich mit dem der öffentlichen Einrichtung, wie sie Art. 21 Abs. 1 BayGO versteht, wozu alle Einrichtungen gehören, die eine Kommune der Öffentlichkeit durch ausdrücklichen oder stillschweigenden Widmungsakt zur Verfügung stellt und die sie im öffentlichen Interesse unterhält (Stadlöder in Schieder/Happ, BayKAG, Stand Dezember 2014, Art. 5 Rn. 60). Auch im Hinblick auf das Straßenausbaubeitragsrecht kann das Merkmal „öffentlich“ deshalb bereits dadurch erfüllt werden, dass die Anlage aufgrund einer (sonstigen) öffentlichrechtlichen Entschließung der Gemeinde der Öffentlichkeit bereit gestellt worden ist (Driehaus, a. a. O., § 37 Rn. 13, § 31 Rn. 2 f. m. w. N.; die gegenteilige Meinung bei Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 2164 wird nicht weiter begründet; der BayVGH hat sich - soweit ersichtlich - mit dieser Frage noch nicht ausdrücklich auseinandergesetzt). Denn § 1 ABS knüpft ebenso wie Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayKAG für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen - lediglich - an die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von öffentlichen Einrichtungen an, nicht jedoch an das Erfordernis einer straßenrechtlichen Widmung. Ein solches Erfordernis lässt sich auch nicht aus der Verwendung des Begriffs der „Ortsstraße“ i. S. v. Art. 46 BayStrWG in § 5 Abs. 1 Nr. 1 ABS herleiten, da hierdurch lediglich Modalitäten der Beitragserhebung geregelt werden, nicht jedoch die Beitragspflicht von Maßnahmen eingeschränkt werden soll.

Die hiervon abweichende Auffassung des Klägerbevollmächtigten stützt sich allein auf Rechtsprechung und Literaturnachweise zum Erschließungsbeitragsrecht und kann deshalb für die vorliegende Fragestellung nicht durchgreifen.

Vorliegend bestehen an der „Öffentlichkeit“ im genannten Sinne auch hinsichtlich der fraglichen Teilfläche keine Zweifel: Sie ist Teil des historisch gewachsenen Ortskerns des Beklagten und auch nach historischem Kartenmaterial bei im Wesentlichen unveränderter Bebauung der angrenzenden Grundstücke jedenfalls seit Anfang des 19. Jahrhunderts der Öffentlichkeit zugänglich.

(2) Im Hinblick auf die generelle (Nicht-)Heranziehung einzelner Grundstücke ist festzustellen:

Für den Sondervorteil i. S. v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B. v. 4.9.2013 - 6 ZB 12.2616 - juris Rn. 5; B. v. 16.10.2012 - 6 CS 12.1594 - juris Rn. 9) zwei Merkmale entscheidend: Zum einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten öffentlichen Einrichtung, wie sie bei Anliegergrundstücken (und ihnen unter bestimmten Voraussetzungen gleichzustellenden Hinterliegergrundstücken) gegeben ist, zum anderen eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann. Den Eigentümern von Grundstücken, bei denen beide Voraussetzungen vorliegen, kommt der Straßenausbau in einer Weise zugute, die sie aus dem Kreis der sonstigen Straßenbenutzer heraushebt und die Heranziehung zu einem Beitrag rechtfertigt. Anders als im Erschließungsbeitragsrecht kommt es nicht darauf an, ob die Straße dem Grundstück die wegemäßige Erschließung vermittelt, die für eine zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung erforderlich ist. Bei der Erhebung eines Straßenausbaubeitrags für eine vorhandene, lediglich erneuerte oder verbesserte Ortsstraße genügt zur Annahme eines Sondervorteils vielmehr - auch ohne tatsächliche Inanspruchnahme - bereits die qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit als solche.

Gemessen hieran ergibt sich vorliegend:

(a) Unstreitig zwischen den Beteiligten ist, dass auch die FlNr. ... heranzuziehen ist (insoweit im angefochtenen Bescheid nicht, aber in der mit Schriftsatz vom 29.7.2015 vorgelegten Vergleichsberechnung berücksichtigt).

Ebenso unstreitig ist, dass die FlNrn. ... und ... nicht heranzuziehen sind.

(b) Eine Heranziehung der FlNrn. ..., ... und ... scheidet aus, da sie nicht an der abgerechneten Anlage „...-platz“ anliegen und auch sonst keine Anhaltspunkte für eine relevante Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Anlage bestehen.

(c) Zu Unrecht hat der Beklagte die FlNr. ... nicht in das Abrechnungsgebiet einbezogen. Die Nichtberücksichtigung von FlNr. ... ist indes nicht zu beanstanden. Hierzu ist zunächst in tatsächlicher Hinsicht festzustellen:

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass zulasten des Grundstücks FlNr. ... ein Geh- und Fahrtrecht für die jeweiligen, im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht personenidentischen Eigentümer der Grundstücke FlNrn. ... und ... besteht. In räumlicher Hinsicht bezieht sich dieses Geh- und Fahrtrecht auf einen Bereich am östlichen Ende der FlNr. ...

Nach den von den Beteiligten vorgelegten Fotoaufnahmen ist davon auszugehen, dass sich in dem genannten Bereich auf FlNr. ... zunächst (ohne Abgrenzung zur abgerechneten Anlage „...-platz“) eine Garagenzufahrt befindet und dahinter ein erster Zaun, in dem sich ein kleines Gartentor befindet (Fotoaufnahmen 12 und 13 aus Anlage 4 zum Schriftsatz vom 3. Oktober 2015). Zwischen den Grundstücken FlNrn. ... und ... befindet sich ein weiterer Zaun, in dem sich ein weiteres kleines Gartentor befindet (vgl. Fotoaufnahmen 14, 15 und 18 der vorgenannten Anlage). Es ist mithin grundsätzlich ein (fußläufiger) Zugang von der abgerechneten Anlage zum Grundstück FlNr. ... rechtlich und tatsächlich gewährleistet. Ein Zugang zum Gartengrundstück auf FlNr. ... besteht auch von der Ostseite des Gebäudes auf FlNr. ... aus.

Hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung dieses Zugangs wurde auf Anfrage des Gerichts - jeweils bezogen auf das Jahr 2009 - schriftlich Folgendes mitgeteilt: Der Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... erklärte, die Eigentümer der Grundstücke FlNrn. ... und ... bestünden „vehement“ auf dem Fahrtrecht, dieses sei „zur Anlieferung von Brennmaterial, zur Anlieferung von Bauteilen für ein Gartenhaus, usw. benutzt“ worden. Wie oft die Benutzung erfolgt sei, könne nicht gesagt werden, da die Nachbarn das Geh- und Fahrtrecht „bisher selbstständig“ genutzt hätten (Anlage 2 zum Schriftsatz vom 3. Oktober 2015). Die Eigentümer der Grundstücke FlNr. ... und ... erklärten ihrerseits, die FlNr. ... sei im Jahr 2009 „überhaupt nicht genutzt worden, um das Grundstück FlNr. ... oder FlNr. ... zu erreichen“. Das Gartengrundstück FlNr. ... werde nur sehr spärlich genutzt und dann nur „von Norden her“ begangen. Allenfalls seien Kinder beobachtet worden, wie sie den Zugang genutzt hätten, um ein entlaufenes Tier einzufangen.

Diese tatsächlichen Verhältnisse sind rechtlich wie folgt zu bewerten:

Bei den Grundstücken FlNrn. ... und ... handelt es sich im Verhältnis zur abgerechneten Anlage um Hinterliegergrundstücke. Die FlNr. ..., von der aus (nur) über die FlNrn. ... und ... ein Zugang zur abgerechneten Anlage möglich ist, stellte dabei ein sog. nicht gefangenes Hinterliegergrundstück dar, da es an seiner gesamten Westseite über eine eigene Anbindung an das öffentliche Wegenetz (Marktplatz) verfügt. Die FlNr. ... liegt zwar nicht am öffentlichen Wegenetz an, sondern ist über die FlNr. ... vom Marktplatz und über FlNr. ... von der abgerechneten Anlage aus zu erreichen. Dennoch finden auf das Grundstück nach Auffassung des Gerichts nicht die Maßstäbe für sog. gefangene Hinterliegergrundstücke Anwendung. Dabei handelt es sich grundsätzlich um solche Grundstücke, die nur über ein in fremdem Eigentum stehendes Anliegergrundstück an die ausgebaute Straße angebunden sind und sonst über keine andere Anbindung an das öffentliche Wegenetz verfügen (BayVGH, B. v. 25.2.2015 - 6 ZB 14.2045 - juris Rn. 8; U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.132 - juris Rn. 31 ff.). Vorliegend stehen die FlNrn. ... und ... jedoch im Eigentum der gleichen Personen, weshalb FlNr. ... in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vom Marktplatz aus erreicht werden kann, so dass die Situation für das Grundstück FlNr. ... im Hinblick auf die Anlage „...-platz“ einer Zweiterschließung gleicht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 13.7.2015 - 6 ZB 15.585 - juris Rn. 6; U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.132 - juris Rn. 40 f.) haben nicht gefangene Hinterliegergrundstücke bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden. Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht. Bei nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken reicht nämlich ausnahmsweise - anders als bei Anliegergrundstücken - allein der Umstand, dass deren Eigentümer über die Anliegergrundstücke eine hinreichend gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße haben, nicht für deren Teilnahme an der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes aus. Vielmehr ist bei diesen Hinterliegergrundstücken zusätzlich eine Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit geboten, die ausschließlich nach dem Umfang der (wahrscheinlichen) tatsächlichen Inanspruchnahme der ausgebauten Straße zu erfolgen hat. Denn an dem die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteilsausgleich sind Grundstücke nur zu beteiligen, wenn und soweit ihnen durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße ein nennenswerter Vorteil zuwächst. Ist die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für ein Hinterliegergrundstück objektiv wertlos, weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die ausgebaute Straße in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen werden wird, dann hat dieses Grundstück aus einer gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit keinen Sondervorteil und scheidet deshalb aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus (BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.132 - juris Rn. 40).

Bei einer Gesamtbewertung der konkreten örtlichen Verhältnisse, des Vortrags der Beteiligten sowie der im Verfahren eingeholten schriftlichen Auskünfte liegen hinreichende derartige Anhaltspunkte für eine nennenswerte Inanspruchnahme der Anlage „...-platz“ nur hinsichtlich des Grundstücks FlNr. ..., nicht jedoch hinsichtlich des Grundstücks FlNr. ... vor: Zunächst stellt der aufgrund der beiden Gartentore tatsächlich bestehende Zugang über das Grundstück FlNr. ... ein deutliches Indiz für eine Inanspruchnahme der Anlage „...-platz“ vom Gartengrundstück FlNr. ... aus dar. Anders als über diesen Zugang ist dieses Gartengrundstück faktisch allein dadurch zu erreichen, dass das Gebäude auf FlNr. ... durchquert wird. Bei dieser Sachlage liegt bei lebensnaher Betrachtung auf der Hand, dass der tatsächlich angelegte Zugang über FlNr. ... für bestimmte Verrichtungen auf dem Gartengrundstück einen bequemeren oder tauglicheren Zugang vermittelt, als dies über die FlNr. ... der Fall wäre. Vor diesem Hintergrund sind auch die - divergierenden - Erklärungen der betroffenen Eigentümer (von FlNrn. ... und ... einerseits, von FlNr. ... andererseits) zu sehen, wobei das Gericht auch nicht außer Betracht lassen kann, dass beiden Auskünfte möglicherweise nicht gänzlich ohne einen Gedanken an die sich hieraus ergebenden eigenen beitragsrechtlichen Konsequenzen erfolgten. Dabei erscheint aber die ohne erkennbaren „Belastungseifer“ getroffene Aussage des Eigentümers der FlNr. ..., der eine vereinzelte Nutzung des Zugangs für gartentypische Verrichtungen schilderte, überzeugender als diejenige der Eigentümer der FlNr. ..., die jegliche Nutzung des Zugangs ausgeschlossen haben. Nach Überzeugung des Gerichts haben insoweit die tatsächlichen Zugangsverhältnisse in der konkreten örtlichen Situation ein stärkeres Gewicht als die Erklärungen der Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... (vgl. BayVGH, B. v. 13.7.2015 - 6 ZB 15.585 - juris Rn. 7).

Diese für eine Heranziehung des Grundstücks FlNr. ... hinreichenden Anhaltspunkte rechtfertigen indes die Heranziehung auch des Grundstücks FlNr. ... nicht. Das Gebäude auf FlNr. ... grenzt breitflächig an öffentliche Flächen an. Nach den konkreten örtlichen Verhältnissen spricht nichts dafür, dass eine nennenswerte Inanspruchnahme der abgerechneten Anlage insofern erfolgte, als die Grundstücke FlNr. ... und ... beim Verlassen des Gebäudes auf FlNr. ... gleichsam als „Abkürzung“ in Richtung der Anlage „...-platz“ verwendet werden würden. Anhaltspunkte dafür, dass sich die gartentypischen Verrichtung auf dem Grundstück FlNr. ..., für das der Zugang wahrscheinlich genutzt wird, auch auf das Gebäude auf FlNr. ... erstrecken und deshalb auch von FlNr. ... aus eine nennenswerte Inanspruchnahme der Anlage „...-platz“ zu erwarten ist, vermag das Gericht ebenfalls nicht zu erkennen. Sie ergeben sich auch nicht aus der Erklärung des Eigentümers der FlNr. ... Gleiches gilt auch für das Argument des Klägerbevollmächtigten, für mögliche - im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht jedoch nicht konkret ersichtliche - Bauarbeiten an der Ostseite des Gebäudes auf FlNr. ... müssten Baufahrzeuge die Grundstücke FlNrn. ... und ... in Anspruch nehmen. An alledem ändern auch die Eigentümeridentität und die Tatsache, dass das Gartengrundstück gleichsam zum Gebäude auf FlNr. ... „gehört“, nichts. Eine einheitliche Nutzung ist ebenso wie eine Eigentümeridentität als solche neutral und lässt für sich betrachtet nicht den Schluss zu, die abzurechnende Straße werde von einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück aus über das oder die Anliegergrundstücke in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (BayVGH, B. v. 25.2.2015 - 6 ZB 14.2045 - juris Rn. 8; U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.132 - juris Rn. 44).

Letztlich bleibt noch anzumerken: Wenn man hinsichtlich des Grundstücks FlNr. ... vertreten sollte, dass es sich um ein sog. gefangenes Hinterliegergrundstück handelt, wäre es nach den dafür geltenden Maßstäben (vgl. hierzu BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.132 - juris Rn. 30 ff.) wegen der rechtlichen Sicherung des Zugangs zur Anlage „...-platz“ erst recht heranzuziehen.

(3) Im Hinblick auf die Ermittlung der Vollgeschosse der in die Verteilung einbezogenen Gebäude für deren Nutzungsfaktor (§ 8 Abs. 2 ABS) ist auszuführen:

Bezüglich des Gebäudes auf FlNr. ... erscheint die Annahme des Beklagten, dieses verfüge nur über zwei Vollgeschosse, dem Gericht aufgrund der mit E-Mail vom 11. September 2015 vorgelegten Lichtbilder schlüssig. Der Klägerbevollmächtigte hat hierauf auch keine weiteren substantiierten Einwände erhoben. Ebenso wurden hinsichtlich der weiteren, im gerichtlichen Aufklärungsschreiben vom 6. Juli 2015 bezüglich der Zahl der Vollgeschosse zur Überprüfung gestellten Grundstücke (FlNrn. ..., ... und ...) von der Klägerseite keine Einwände gegen die Behandlung durch den Beklagten erhoben.

(4) Bezüglich des Artzuschlags (§ 8 Abs. 11 und 12 ABS) ist auszuführen:

(a) Hinsichtlich FlNr. ... wurde vom Beklagten zu Recht kein Artzuschlag berücksichtigt.

Die Beteiligten gehen grundsätzlich übereinstimmend davon aus, dass das Verhältnis der Nutzung dieses Grundstücks hinsichtlich der zur Hauptstraße hin orientierten nördlichen Gebäudeteile einerseits (darin gewerbliche Nutzung im EG und Wohnnutzung im OG und DG) und der zum ...-platz hin orientierten südlichen Gebäudeteilen (dort Nutzung als Seniorentreff) in etwa 3/5 zu 2/5 beträgt. Von der Klägerseite wird auch nicht behauptet, dass bereits allein der - unstreitige - Anteil der gewerblichen Nutzung der nördlichen Gebäudeteile für das Grundstück insgesamt einen Artzuschlag rechtfertigt. Die zuletzt im Schriftsatz vom 24. Oktober 2015 vertretene Auffassung der Klägerseite, der Artzuschlag müsse jeweils auf die nördlichen und südlichen Gebäudeteile isoliert angewandt werden, ist mit § 8 Abs. 11 ABS, der - wie generell im Ausbaubeitragsrecht - auf das jeweilige Buchgrundstück abstellt, nicht zu vereinbaren.

Zu entscheiden ist mithin die Frage, ob die Nutzung des südlichen Gebäudeteils als Seniorentreff der Arbeiterwohlfahrt (AWO) einen Artzuschlag nach § 8 Abs. 12 ABS wegen einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Nutzung rechtfertigt (der dann zur Anwendung des Artzuschlags auf das gesamte Grundstück FlNr. ... führen würde). Ausweislich der Stellungnahmen des Ortsvorsitzenden der ... vom 23. September und 7. Oktober 2015 wird das Gebäude als Senioren-Tagesstätte für den „verbalen Austausch, Dia-Vorträge sowie altersentsprechende Informationen“ genutzt. Bei den regelmäßigen Veranstaltungen seien jeweils ca. 30 Mitglieder (mit einem Altersschnitt von rund 72 Jahren) anwesend. Im Jahr 2009 hätten die Veranstaltungen „regelmäßig wöchentlich dienstags, von 14 bis 17 Uhr“ stattgefunden.

§ 8 Abs. 11 und 12 ABS ist vor dem Hintergrund des in Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BayKAG normierten Differenzierungsgebots zu sehen, das eine stärkere Belastung derjenigen Grundstücke fordert, die etwa im Vergleich zu Grundstücken, die der Wohnnutzung vorbehalten sind, erfahrungsgemäß eine intensivere Inanspruchnahme der Straße auslösen. Deshalb sind außer den Grundstücken, die „typische“ gewerbliche (und industrielle) Bauten aufweisen, auch solche Grundstücke im Sinn der Artzuschlagsregelung gewerblich genutzt, auf denen eine Tätigkeit ausgeübt wird, die typischerweise auf einen Besucherverkehr abstellt und deshalb eine intensivere Inanspruchnahme einer Ortsstraße verursacht (BayVGH, B. v. 8.1.2015 - 6 ZB 13.577 - juris Rn. 19 m. w. N.).

Gemessen hieran und unter Berücksichtigung der umfangreichen Kasuistik (vgl. hierzu Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 925) löste die beschriebene Nutzung im Jahr 2009 keine derart intensive Inanspruchnahme der abgerechneten Anlage aus, dass sie einer typischen gewerblichen Nutzung entspräche. Der Bevollmächtigte des Beklagten hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich bei einem wöchentlichen Treffen von 30 Personen für drei Stunden ein Tagesschnitt ergibt, der (allenfalls) einem normalen 4-Personen-Haushalt vergleichbar ist. Hinzu kommt, dass der konkrete Besucherkreis (Mitglieder des örtlichen ...-Verbands mit einem Altersschnitt von rund 72 Jahren) und die Beschreibung der Veranstaltungen auch keinen intensiven Liefer- und Versorgungsverkehr auslöste, wie dies etwa bei Alten- und Pflegeheimen der Fall sein kann. Auch in dem vom Klägerbevollmächtigten zitierten Fall (BayVGH, B. v. 8.1.2015, a. a. O.) geht die festgestellte tatsächliche Nutzung deutlich über diejenige im vorliegenden Einzelfall hinaus.

(b) Auch bezüglich FlNr. ... wurde zu Recht kein Artzuschlag berücksichtigt. Eine Satzungsbestimmung wie § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS ist trotz ihres Wortlauts („oder genutzt werden dürfen“) dahingehend auszulegen, dass jedenfalls in unbeplanten Gebieten - wie hier - bei bebauten Grundstücken auf die tatsächliche Nutzung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten abzustellen ist und lediglich bei noch unbebauten Grundstücken die zulässige Nutzung Berücksichtigung finden kann (BayVGH, B. v. 8.1.2015 - 6 ZB 13.577 - juris Rn. 20 m. w. N.).

Der Beklagte hat - von der Klägerseite nicht in Frage gestellt - vorgetragen, dass das in dem betreffenden Gebäude früher betriebene Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe am 31. Juli 2005 abgemeldet wurde, das Gebäude dann leer stand, vom 26. September 2009 bis 31. Januar 2011 dort ein Gaststättengewerbe mit dem Umfang einer Discoparty pro Monat angemeldet wurde und das Gebäude seit Februar 2011 wieder leer stand. Im Mai 2009, dem maßgeblichen Zeitpunkt, lag damit keine tatsächliche gewerbliche Nutzung des Grundstücks i. S. v. § 8 Abs. 11 und 12 ABS vor.

Der Einwand des Klägerbevollmächtigten, der Artzuschlag entfalle nicht bei einer nur vorübergehenden Einstellung der gewerblichen Nutzung, dies sei erst dann der Fall, wenn eine Wohnnutzung ausgeübt oder wenigstens beantragt werde, nicht aber, wenn - wie hier - mit Erfolg nach einer neuen gewerblichen Nutzung gesucht werde, überzeugt nicht. Nach den Feststellungen des Beklagten wurde in dem Gebäude über 49 Monate lang tatsächlich keine gewerbliche Nutzung ausgeübt. Dieser lange Zeitraum des Leerstands und ergänzend die qualitativ unterschiedliche Art der ausgeübten Gewerbebetriebe (bis 2005: Gasthof mit Beherbergung; ab 2009: monatlich eine Discoparty), die für eine endgültige Aufgabe der früheren gewerblichen Nutzung im Jahr 2005 spricht, begründen eine beitragsrechtlich beachtliche Unterbrechung der gewerblichen Nutzung. Hinzu kommt, dass die Gebietsstruktur im Bereich des fraglichen Grundstücks planungsrechtlich eine Entwicklung sowohl hin zu einer gewerblichen als auch zu einer nicht gewerblichen Nutzung zulassen dürfte.

Diesem Ergebnis steht auch die vom Klägerbevollmächtigten zitierte Gerichtsentscheidung (BayVGH, U. v. 8.3.2001 - 6 B 98.2837 - juris) nicht entgegen. Sie betrifft entscheidungserheblich den beim Artzuschlag ggf. anzustellenden Flächenvergleich bei verschieden genutzten Gebäudeteilen. Die dabei getroffene Feststellung, dass nicht nur vorübergehend ungenutzte Flächen aus dem Flächenvergleich „auszublenden“ sind, weil ihnen im maßgeblichen Zeitpunkt ein Aussagewert dazu fehlt, ob eine normale oder erhöhte Inanspruchnahme der Straße zu erwarten ist (BayVGH, a. a. O., juris Rn. 19 f.; vgl. hierzu auch: BayVGH, B. v. 4.11.2014 - 6 CS 14.1470 - juris Rn. 15), bestätigt vielmehr das vorgenannte Ergebnis. Auch bei einem völligen und nicht nur vorübergehenden Leerstand eines Gebäudes im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflichten kann deshalb kein Artzuschlag berücksichtigt werden. Dass im Übrigen im Vergleich zur absoluten Dauer des Leerstands relativ kurz nach dem maßgeblichen Zeitpunkt wieder eine gewerbliche Nutzung in dem Gebäude aufgenommen wurde, steht dem Ergebnis nicht entgegen, sondern ist in einem System der Beitragserhebung, das auf einen bestimmten Stichtag bezogen ist, hinzunehmen.

(c) Auch hinsichtlich FlNr. ... (auf dem sich lediglich die Pfarrkirche ..., jedoch kein Gemeindehaus o.ä. befindet) wurde zu Recht kein Artzuschlag berücksichtigt. Dem Gericht sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und wurden auch von Klägerseite nicht substantiiert vorgetragen, dass auf dem Grundstück eine erhebliche nichtsakrale Nutzung stattfindet, die Ziel- und Quellverkehr von erheblichem Umfang auslöst (vgl. im Einzelnen hierzu: VG Augsburg, U. v. 11.4.2013 - Au 2 K 11.1602 - juris Rn. 37; BayVGH, B. v. 17.11.1998 - 6 B 95.2363 - juris; Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 925 (Seite 108/5 unten)).

(d) Bezüglich FlNr. ... hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 29. Juli 2015 substantiiert dargelegt, warum er zu der Einschätzung gelangte, dass bei einer Gesamtschau der unterschiedlichen Nutzungen in den beiden Gebäudeteilen keine gewerbliche Nutzung von mehr als einem Drittel bestand. Der Klägerbevollmächtigte hat dies in tatsächlicher Hinsicht in seiner Klagebegründung vom 31. August 2015 zunächst nicht in Frage gestellt und hiergegen lediglich vorgebracht, es müsse auch die Möglichkeit der gewerblichen Nutzung berücksichtigt werden. Soweit im Schriftsatz vom 24. Oktober 2015 behauptet wurde, nach Erinnerung der Klägerin sei „das Grundstück FlNr. ...“ im Mai 2009 gewerblich genutzt worden, der Beklagte habe den Zeitpunkt, ab wann das Grundstück nicht mehr gewerblich genutzt worden sei, offengelassen, er sei insoweit beweispflichtig und derzeit würden Baumaßnahmen mit dem Ziel einer weiteren gewerblichen Nutzung durchgeführt, veranlasst dies das Gericht nicht zu ergänzenden Ermittlungen. Der Beklagte hat hierzu auf Anfrage des Gerichts mit Schriftsatz vom 23. November 2015 auch eine auf das Jahr 2009 bezogene Überprüfung vorgenommen. Im Übrigen findet durch die Klägerseite keine Auseinandersetzung mit der schlüssigen Darlegung des Beklagten statt, dass es sich um zwei Gebäudeteile handle, von denen nur das Erdgeschoss des nördlichen Gebäudeteils gewerblich genutzt wurde, während im Erdgeschoss des südlichen Teils kein Gewerbe untergebracht gewesen sei. Aktuelle Baumaßnahmen sind im Übrigen nicht entscheidungserheblich, auch nicht im Hinblick auf die vom Klägerbevollmächtigten thematisierte Endgültigkeit der Aufgabe der gewerblichen Nutzung (vgl. hierzu bereits die rechtlichen Ausführungen oben (b)), die hinsichtlich des südlichen Gebäudeteils nicht fraglich erscheint.

(e) Hinsichtlich eines (nicht berücksichtigten) Artzuschlags bei FlNr. ... ist festzustellen:

Der Beklagte hat hierzu vorgetragen (im Schriftsatz vom 29. Juli 2015, was in der Klagebegründung vom 31. August 2015 unwidersprochen blieb), in dem Gebäude sei im Erdgeschoss ein Heißmangelbetrieb untergebracht, im Ober- und Dachgeschoss (letzteres kein Vollgeschoss) befänden sich Wohnungen. Soweit die Klägerseite nunmehr (im Schriftsatz vom 26. Oktober 2015) anführt, es ergebe sich rechnerisch eine gewerbliche Nutzung von mehr als 1/3, wenn das Dachgeschoss kein Vollgeschoss sei, veranlasst dies das Gericht nicht zu weiterer Aufklärung: Ob die Etage eines Gebäudes ein Vollgeschoss (vgl. hierzu Art. 2 Abs. 5 BayBO a. F., Art. 94 Abs. 7 BayBO n. F., Matloch/Wiens, a. a. O. RdNr. 2134) darstellt oder nicht, hängt im Kern von der nutzbaren Höhe des betreffenden Raums ab und ist für die Beantwortung der zur Anwendung des § 8 Abs. 12 ABS maßgeblichen Frage nach der Geschossfläche irrelevant (insoweit ist die Etagenfläche auch in Etagen zu beachten, die keine Vollgeschosse sind, vgl. Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 2161 (Seite 202)). Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das Dachgeschoss des Gebäudes auf FlNr. ... die gleiche Fläche aufweist wie das Obergeschoss. Anhaltspunkte für eine ggf. atypische bauliche Ausgestaltung des Gebäudes wurden weder von der benachbart wohnenden Klägerin vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich gewesen.

(5) Im Zusammenhang mit der Anwendung des § 8 Abs. 13 ABS (Vergünstigung wegen „Mehrfacherschließung“) durch den Beklagten ist auszuführen:

(a) Bezüglich der Grundstücke FlNrn. ..., ... und ... wurden vom Beklagten § 8 Abs. 13 ABS bei der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Beitragsabrechnung die Auswirkungen der Klassifizierung der Hauptstraße und... Straße (= Bundesstraße ...) zunächst nicht zutreffend beurteilt. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen trat deren Abstufung erst mit Wirkung zum 1. Juni 2015 in Kraft. Der Beklagte hat deshalb in der mit Schriftsatz vom 29. Juli 2015 vorgelegten Vergleichsberechnung bei den Grundstücken FlNrn. ..., ... und ... § 8 Abs. 13 ABS nur noch hinsichtlich des Aufwands für die Teileinrichtungen Beleuchtung und Parkbuchten angewandt. Die insoweit vorgenommene getrennte Aufwandsermittlung wurde von der Klägerseite nicht in Frage gestellt. In der Klagebegründung vom 31. August 2015 wurde jedoch beanstandet, dass auch hinsichtlich des Aufwands für Gehwege § 8 Abs. 13 ABS nicht hätte angewandt werden dürfen, weil am...-platz kein Gehweg errichtet worden sei. Im Schriftsatz der Klägerseite vom 24. Oktober 2015 wird ausgeführt, den drei genannten Grundstücken hätte gar keine Ermäßigung gewährt werden dürfen, weil die Umstufung keine Rückwirkung habe.

Die Vorgehensweise des Beklagten gemäß Schriftsatz vom 29. Juli 2015 ist nicht zu beanstanden. Die Anwendung des § 8 Abs. 13 ABS hinsichtlich der Aufwendungen für Beleuchtung und Parkbuchten rechtfertigt sich daraus, dass der Beklagte hinsichtlich dieser Teileinrichtungen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten im Mai 2009 auch bei der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße Straßenbaulastträger war und den Eigentümern der drei genannten Grundstücke insoweit - ohne gleichzeitig entsprechend erhöhten Vorteil - eine „doppelte“ Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen drohen konnte. Entsprechendes würde grundsätzlich auch hinsichtlich der Aufwendungen für Gehwege gelten. Nachdem bei den örtlichen Gegebenheiten im Bereich der Anlage „...-platz“ aber kaum Raum für eigene Gehwege vorhanden war bzw. der Beklagte sich insoweit für die Einrichtung von Parkplatzflächen entschieden hat (hinsichtlich derer dann auch § 8 Abs. 13 ABS angewandt wurde), war es im konkreten Einzelfall auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorteilsgerechtigkeit nicht geboten, aus den Aufwendungen der zugleich für Fußgänger und Kraftfahrzeuge vorgesehenen Verkehrsfläche der Anlage „...-platz“ gleichsam einen fiktiven Anteil der Kosten eines Gehwegs herauszurechnen (was sich im Übrigen zulasten der Klägerin auswirken würde).

(b) Hinsichtlich der Grundstücke FlNrn. ..., ... und ... kommt die Anwendung des § 8 Abs. 13 ABS nicht in Betracht. Diese Grundstücke grenzen zwar an eine weitere Anlage (...weg von Süden her kommend, als „...gässchen“ nach Westen fortgesetzt) an. Diese Anlage stellt indes rechtlich einen beschränkt öffentlichen Weg mit Widmungsbeschränkung auf Fußgängerverkehr dar und ist auch nach den vorgelegten Lichtbildern in tatsächlicher Hinsicht nur hierfür geeignet. Auch wenn der Satzungswortlaut (§ 8 Abs. 13 ABS „mehr als einer Einrichtung nach § 5“ i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 3.1 ABS) nicht grundsätzlich entgegensteht, kommt die Anwendung nach Sinn und Zweck des § 8 Abs. 13 ABS und vor dem Hintergrund des das Beitragsrecht prägenden Vorteilsprinzips nicht in Betracht: Es besteht tatsächlich keine Deckungsgleichheit hinsichtlich der Teileinrichtungen beider Anlagen (reiner Fußweg einerseits, gemeinsame Verkehrsfläche für Fußgänger und Kraftfahrzeuge zuzüglich Parkplatzflächen andererseits) und beide Anlagen gehören auch rechtlich unterschiedlichen Straßenklassen an, so dass für die Anlieger an diesen beiden Anlagen eine erheblich divergierende Vorteilslage besteht (vgl. Driehaus, a. a. O., § 36 Rn. 15 m. w. N.). Aufgrund der topographischen Begebenheiten des konkreten Einzelfalls liegt auch kein Fall dergestalt vor, dass bei Abrechnung der einen Anlage noch nicht absehbar wäre, wie die andere Anlage unter Umständen nach Jahren ausgebaut werden wird (vgl. hierzu BayVGH, U. v. 26.3.2002 - 6 B 96.3901 - juris Rn. 31). Im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass die Anlage „...weg /...gässchen“ bereits erstmals hergestellt wäre, so dass die Anlage auch aufgrund des Vorrangs des Erschließungsbeitragsrechts (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG, § 1 ABS: „soweit nicht“) nicht in den Anwendungsbereich der Satzung fällt (BayVGH, U. v. 19.7.2005 - 6 B 01.1492 - juris Rn. 23).

Gleiches gilt im Ergebnis für die Anlieger der Gasse zwischen ...-platz und Hauptstraße (...gässchen) und die Anlieger am ...gässchen (wobei hinsichtlich Letzterer bei FlNr. ... schon § 8 Abs. 13 Satz 2 ABS eingreift).

f) Unter Zugrundelegung der vorgenannten Erwägungen ergibt sich damit nach der insoweit zutreffenden Vergleichsberechnung des Beklagten vom 24. November 2015, die auch im Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 2. Dezember 2015 rechnerisch nicht mehr in Frage gestellt wurde, dass die Klägerin rechtmäßig nur zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 3.868,71 € herangezogen werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im vorliegenden Fall notwendig. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 4.632,73 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
9 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 04/11/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. Juni 2014 - W 3 S 14.331 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
published on 25/02/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Juli 2014 - W 3 K 13.307 - wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu trag
published on 13/08/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. April 2012 - AN 3 K 11.1598 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
published on 08/01/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 28. Dezember 2012 - B 4 K 10.602 - wird abgelehnt. II. Die Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahr
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 18/05/2016 00:00

Tenor I. Auf den Antrag des Beklagten wird die Berufung gegen den stattgebenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 8. Dezember 2015 - M 2 K 15.1651 - zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht den Beitragsbescheid vom
published on 13/12/2016 00:00

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Dezember 2015 - M 2 K 15.1651 - geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 27. November 2013 wird insoweit aufgehoben, als darin e
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.