Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2017 - 6 ZB 16.691
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. November 2015 – W 3 K 14.1391 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen
III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 9.562,51 € festgesetzt.
Gründe
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Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg
Aktenzeichen: W 3 K 14.1391
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 19. November 2015
3. Kammer
Sachgebiets-Nr: 1132
Hauptpunkte:
Straßenausbaubeitrag;
Vorauszahlung;
Markt Neubrunn;
Straßenzug G.
Erneuerung von Gehwegen entlang einer Kreisstraße;
Bestimmung der Einrichtung;
Abrechnungsgebiet;
Artzuschlag;
gewerbliche Nutzung;
gewerblich genutzte Freiflächen;
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
bevollmächtigt: ...
gegen
Markt Neubrunn, vertreten durch den 1. Bürgermeister, Hauptstr. 27, 97277 Neubrunn,
- Beklagter -
beteiligt: Regierung von Unterfranken Vertreter des öffentlichen Interesses, 97064 Würzburg,
wegen Straßenausbaubeitrags (Vorauszahlung),
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 3. Kammer,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Hansen, die Richterin am Verwaltungsgericht Graf, die Richterin Hellstern, den ehrenamtlichen Richter F., die ehrenamtliche Richterin W. aufgrund mündlicher Verhandlung am 19. November 2015 folgendes Urteil:
I.
Der Bescheid des Beklagten vom 12. August 2013 zur Erhebung einer Vorauszahlung auf den Beitrag zur Verbesserung der Gehwege an der Ortsdurchfahrt der Kreisstraßen Wü 5.../Wü 6... (G. - ... - G. Richtung K.) zulasten von Grundstück Fl.Nr. 1...0 wird insoweit aufgehoben, als eine höhere Vorauszahlung als 9.562,51 EUR erhoben wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 3/5 und der Beklagte 2/5 zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren war notwendig.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
I.
Der Kläger ist Miteigentümer des bebauten Grundstücks Fl.Nr. 1...0 der Gemarkung Neubrunn, welches an der Kreisstraße Wü 6... Grombühl und an der Kreisstraße Wü 5... Grombühl gelegen ist. Der Beklagte baut die Gehwege entlang von Kreisstraßen im Gemeindegebiet aus. Die Parteien streiten um einen entsprechenden Vorauszahlungsbescheid.
Die Straße G. führt als Kreisstraße Wü 6... von Westen kommend in den bebauten Bereich des Marktes Neubrunn hinein. Etwa 170 m nach Beginn der mit Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 17. Mai 1985 festgesetzten Ortsdurchfahrt trifft sie auf eine von Nordwesten in den Ort Neubrunn hineinführende Straße, die ebenfalls den Namen G. trägt. Hierbei handelt es sich um die Kreisstraße Wü 5... Diese weist vom Beginn der Ortsdurchfahrt bis zum Zusammentreffen mit der Kreisstraße Wü 6... eine Länge von etwa 150 m auf. Nach dem Zusammentreffen beider Straßen führt die Straße unter dem Namen G. (als Kreisstraße Wü 5...) weiter Richtung Südosten. Nach den Einmündungen der G.-straße (von Südwesten) und der Sch.-straße (von Nordosten) trägt sie den Namen A. Nach der leicht versetzten Einmündung der beiden Äste der Ringstraße von Nordosten und von Südwesten her schwenkt die Straße in einer leichten Linkskurve von Nordwesten nach Westen und trägt nun den Namen G. (nunmehr als Kreisstraße Wü 1...). Sie führt sich verengend und ansteigend in den Ortskern von Neubrunn hinein. Hier vereinigt sie sich mit der von Südwesten nach Nordosten führenden H.-straße und führt weiter unter diesem Namen zunächst nach Ost-Nordosten. Östlich des Ortskerns von Neubrunn schwenkt die Straße, nunmehr unter der Bezeichnung W... Straße, nach Nordosten, während ab dieser Stelle die U... Straße nach Osten führt (als Kreisstraße Wü ...7).
In den Jahren 1986/1987 baute der Beklagte bereichsweise die Gehwege an der Hauptstraße (Kreisstraße Wü 1... und Kreisstraße Wü 5...) aus, 1996 die Gehwege an den Straßen G. und R.-straße (Kreisstraße Wü 1...).
Der Beklagte führt derzeit Bauarbeiten an den Gehwegen im Bereich der Straße G. (Kreisstraße Wü 6...) aus. Zudem führt er Bauarbeiten an den Gehwegen im Bereich der Straßen G. (Kreisstraße Wü 5...) und A. - beginnend an der westlichen Grenze der Ortsdurchfahrt und endend an der Kreuzung A./G. mit der R.-straße - durch.
Das im Miteigentum des Klägers (im Rahmen einer Erbengemeinschaft) stehende Grundstück Fl.Nr. 1...0 liegt mit seiner südlichen Grenze an der Kreisstraße Wü 6... G. und mit seiner nördlichen Grenze an der Kreisstraße Wü 5... G. im unbeplanten Innenbereich.
Mit Bescheid vom 12. August 2013 erhob der Beklagte vom Kläger eine Vorauszahlung auf den Ausbaubeitrag für die Verbesserung der Gehwege an der Ortsdurchfahrt der Kreisstraßen Wü 5.../Wü 6... „A./G.“ - Abschnitt I/Richtung K. in Höhe von 15.799,15 EUR (Grundstücksgröße: 1.655 qm; Nutzungsfaktor: 1,6; Gewerbeaufschlag: 50%; hiervon zwei Drittel wegen Mehrfacherschließung; Beitragssatz: 3,97763 EUR pro qm).
Hiergegen erhob der Kläger am 12. September 2013 Widerspruch, über den bislang nicht entschieden worden ist.
II.
Am 8. April 2014 ließ der Kläger beim Verwaltungsgericht Würzburg gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Vorausleistungsbescheid des Marktes Neubrunn vom 12. August 2013 zur Deckung des beitragsfähigen Aufwandes für die Verbesserung der Gehwege der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße Wü 5...Wü 6... A./G. - Abschnitt I/Richtung K. betreffend Grundstück Fl.Nr. 1...0, Gemarkung Neubrunn anzuordnen.
Zur Begründung wurde vorgetragen, der Ausbau des Gehwegs begründe für das Grundstück Fl.Nr. 1...0 keinen besonderen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von Art. 5 KAG. Der Gehweg erschließe die Südseite des genannten Grundstücks nicht, weil er spätestens am südlichen Ende der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Fl.Nr. 1...0 und 1...2, in der Realität sogar zwischen den Grundstücken Fl.Nr. 1...2 und 1...3 ende. Der Gehweg auf der gegenüberliegenden Straßenseite ende dort, wo die verlängerte Grundstücksgrenze Fl.Nr. 1...2/1...3 auf die nördliche Grundstücksgrenze des Grundstücks Fl.Nr. 1...9/1 treffe und damit nicht gegenüber dem Grundstück Fl.Nr. 1...0. Im Bereich des Grundstücks des Klägers seien lediglich unbefestigte Bankette vorhanden, die nicht zum Befahren oder Begehen gedacht seien. Damit habe das Grundstück des Klägers aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Gehwege keinen besonderen Vorteil.
Zu Unrecht habe der Beklagte bei der Berechnung der Höhe der Vorauszahlung einen Artzuschlag i. S. einer Erhöhung für überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke angesetzt. Das Grundstück Fl.Nr. 1...0 werde nicht überwiegend und auch nicht zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt. Die Wohnfläche des Hauses betrage 462 qm, hiervon seien lediglich knapp 34 qm gewerblich genutzt. Auch die beiden Garagen mit zwei Geschossen seien privat genutzt. Lediglich ein kleiner Schuppen mit einer Grundfläche von 52 qm werde als Lagerhalle gewerblich genutzt. Zudem seien die diesbezüglichen Regelungen der einschlägigen Ausbaubeitragssatzung zu unbestimmt und somit nichtig.
Zu beachten sei, dass die Eigentümer der Grundstücke Fl.Nr. 1...0 und Fl.Nr. 1...2 nicht identisch seien, so dass schon deshalb das Grundstück Fl.Nr. 1...0 nicht - wie der Beklagte meine - als gefangenes Hinterliegergrundstück herangezogen werden könne.
Der Beklagte führte hierzu aus, die Gehwege seien ausbaubedürftig gewesen, weil sie auf das nach heutigem Stand der Straßenbaukunst erforderliche Maß hätten verstärkt werden müssen, um ihre Belastbarkeit zu erhöhen. Vor Erlass der Vorauszahlungsbescheide seien zwei „Ausbau-/Abrechnungsabschnitte“ gebildet worden. Hierbei handele es sich um den Abschnitt I - Kreisstraße Wü 6..., beginnend an der Nordgrenze der Einmündung der Ringstraße (Ortsdurchfahrt der Kreisstraße Wü 1...) und endend etwa Mitte der Zufahrt zum Grundstück Fl.Nr. 1.../1; Abschnitt II - Kreisstraße Wü 5... beginne nördlich der Südgrenzen der Grundstücke Fl.Nr. ...31 und 1...4 und ende an der Westspitze des Grundstücks Fl.Nr. ...41. Das Grundstück Fl.Nr. 1...0 sei mit einem Wohn- und Geschäftshaus mit drei Vollgeschossen, einer doppelstöckigen Garage und Lagergebäuden mit Hochregalen bebaut. Das Untergeschoss des Gebäudes mit Garagen (Untergeschoss) werde gewerblich als Büro und Lager mit mehr als 150 qm genutzt. Die gewerbliche Nutzung betreffe auch die überdachten Hochregale und das Lagergebäude sowie die Freifläche mit Zimmereimaterialien und Betriebsmitteln. Damit sei das Grundstück zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt, so dass ein Artzuschlag festzusetzen sei. Das Grundstück Fl.Nr. 1...0 sei über das im Eigentum von Frau T. M. stehende Grundstück Fl.Nr. 1...2 zur Kreisstraße Wü 6... erschlossen, so dass es als gefangenes Hinterliegergrundstück zu berücksichtigen sei.
Im Verfahren W 3 S 14.329 lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 4. Juni 2014 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 4. November 2014 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 6 CS 14.1469 die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg
III.
Am 30. Dezember 2014 ließ der Kläger im vorliegenden Verfahren Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben und beantragen:
Der Vorauszahlungsbescheid des Beklagten vom 12. August 2013 zur Deckung des beitragsfähigen Aufwandes für die Verbesserung der Gehwege der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße WÜ 5.../6... „A./G.“ - Abschnitt I/Richtung K. wird aufgehoben.
Zur Begründung wurde ausgeführt, nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof sei kein zureichender Grund dafür erkennbar, dass immer noch nicht über den Widerspruch vom 11. September 2013 entschieden worden sei.
Der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig, da der Ausbau des Gehwegs für das Grundstück Fl.Nr. 1...0 keinen besonderen wirtschaftlichen Vorteil begründe. Der Gehweg ende bereits an der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Fl.Nrn. 1...2 und 1083. Die Bankette seien beitragsrechtlich irrelevant. Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts Würzburg im Eilverfahren sei bei der Bestimmung der maßgeblichen öffentlichen Einrichtung nicht auf die Straße an sich mit allen ihren Bestandteilen abzustellen, sondern allein isoliert auf die Gehwege. Da das Grundstück Fl.Nr. 1...0 nicht an den neuen Gehweg angrenze, könne es auch keinen besonderen Vorteil im Sinne des Straßenausbaubeitragsrechts haben. Gleiches gelte für den Gehweg an der südlichen Straßenseite.
Zu Unrecht sei ein Artzuschlag für überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke angesetzt worden. Das Wohnhaus werde überwiegend privat genutzt, lediglich zwei kleinere Zimmer im Kellergeschoss seien als Büroräume genutzt. Zudem werde lediglich der Schuppen mit einer Grundfläche von 52 m² als Lagerhalle genutzt. Damit sei keine überwiegende gewerbliche Nutzung erkennbar. Auch sei in Frage zu stellen, dass eine gewerbliche Nutzung schon dann anzunehmen sei, wenn das Grundstück zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt werde. Die auf dem Grundstück befindlichen Holzregale seien beitragsrechtlich irrelevant. Es sei maßgeblich allein auf die Geschossflächen abzustellen. Zudem sei zu Unrecht keine Eckgrundstücksvergünstigung gewährt worden.
Zu Unrecht seien die Grundstücke Fl.Nrn. ...20 und ...22 bei der Aufwandsverteilung nicht berücksichtigt worden. Sie seien nicht dem Außenbereich zuzuordnen.
Es sei auch in Frage zu stellen, ob der Beklagte bei der Berechnung der Vorauszahlungen den richtigen Ermittlungsraum zugrunde gelegt habe. Die Ortsdurchfahrt der Kreisstraße WÜ 5... ende keineswegs dort, wo sie mit der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße WÜ 6... zusammentreffe.
Darüber hinaus habe der Beklagte anstelle einer Asphaltdecke die Gehwege mit einer teureren Pflasterung in Granit versehen.
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO verwiesen.
Die Widerspruchsbehörde teilte mit Schreiben vom 15. September 2015 mit, es sei nicht mehr beabsichtigt, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen.
Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. November 2015, auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten W 3 S 14.329, W 3 S 14.330, W 3 S 14.331, W 3 S 14.332 und W 3 S 14.333, auf die Gerichtsakten W 3 K 14.1392, W 3 K 14.1393, W 3 K 14.1394 und W 3 K 14.1395 sowie auf die einschlägigen Verwaltungsakten des Beklagten und des Landratsamts Würzburg, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 12. August 2013, mit welchem dieser vom Kläger eine Vorauszahlung auf den Ausbaubeitrag für die Verbesserung der Gehwege an der Ortsdurchfahrt der Kreisstraßen Wü 5.../Wü 6... „A./G.“ - Abschnitt I/Richtung K. erhebt.
Die Klage ist gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig, da die Widerspruchsbehörde über den am 12. September 2013 erhobenen Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 12. August 2013 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht entschieden hat und mit Schreiben vom 15. September 2015 mitgeteilt hat, keinen Widerspruchsbescheid mehr zu erlassen.
Die Klage ist zum Teil begründet. Soweit der angegriffene Bescheid eine höhere Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag als 9.562,51 EUR erhebt, erweist er sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit war der Bescheid aufzuheben. Im Übrigen, also in Höhe von 9.562,51 EUR, erweist sich der Bescheid als rechtmäßig. Insoweit war die Klage abzuweisen. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2014 (GVBl. S. 70) - KAG - können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und den Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählen auch Gehwege an Ortsdurchfahrten, für welche einem Landkreis die Straßenbaulast obliegt (Art. 48 Abs. 1 i. V. m. Art. 42 Abs. 3 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz - BayStrWG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1983 (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch § 6 Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 958)). Im vorliegenden Fall obliegt dem Landkreis Würzburg die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Gemeindegebiet des Beklagten, da der Beklagte gemäß Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG ersichtlich nicht mehr als 25.000 Einwohner hat.
Für die Verbesserung oder Erneuerung derartiger Einrichtungen, also auch derartiger Gehwege, sollen gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind.
Für die Verbesserung oder Erneuerung, aber auch für die erstmalige Herstellung von Gehwegen entlang einer Kreisstraße kommt die Anwendung von Erschließungsbeitragsrecht nicht in Betracht, da die in der Straßenbaulast des Landkreises stehende Fahrbahn der Kreisstraße bereits Erschließungsfunktion hatte und endgültig hergestellt war (BayVGH, U. v. 25.10.2006 - 6 BV 03.2517 - juris Rn. 44).
Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Vorauszahlung ist Art. 5 Abs. 5 KAG, ohne dass es einer ortsrechtlichen Umsetzung durch die gemäß Art. 5 Abs. 1 erhebungsberechtigte Körperschaft bedürfte. Danach dürfen Vorauszahlungen auf einen Beitrag verlangt werden, wenn - wie hier - mit der Ausführung der Maßnahmen begonnen worden ist, für die der Beitrag erhoben werden soll.
Aus dem Wesen der Vorauszahlung als einer Zahlung vor Entstehung einer Beitragspflicht und aus der darin begründeten Abhängigkeit von einer künftigen Beitragsschuld nach Grund und Höhe fordert ihre Festsetzung jedoch das Vorhandensein einer gültigen Beitragsregelung in Gestalt einer Abgabesatzung nach Art. 2 Abs. 1 KAG, weil nur so die rechtlichen Voraussetzungen für die spätere Begründung einer Beitragspflicht geschaffen werden können (BayVGH, st. Rspr.; vgl. z. B.
Insbesondere liegt auch kein Fehler hinsichtlich des § 8 Abs. 11 und Abs. 12 ABS vor, in denen der Gewerbezuschlag von 50% geregelt ist. Diese Vorschriften entsprechen dem Satzungsmuster des Bayerischen Gemeindetages (abgedruckt bei Thiemet, Hrsg., Kommunalabgaben und Ortsrecht in Bayern, Teil IV 2.5) und sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z. B.
Auf der Grundlage dieser Satzung erweist sich der angegriffene Bescheid in Höhe von 9.562,51 EUR als rechtmäßig, soweit er diesen Betrag übersteigt, als rechtswidrig; denn das klägerische Grundstück ist als Anliegergrundstück einer verbesserten Anlage dem Grunde nach für die Neuherstellung bzw. Erneuerung der Gehwege am Straßenzug G./A./G. beitragspflichtig. Der Höhe nach kann der Beklagte allerdings nicht 15.799,15 EUR, sondern lediglich 9.562,51 EUR verlangen, im Wesentlichen deshalb, weil der umlagefähige Aufwand auf mehr Grundstücke und damit auf mehr beitragspflichtige Grundstücksflächen als herangezogen zu verteilen ist. Dies ergibt sich daraus, dass als maßgebliche öffentliche Einrichtung der Straßenzug G./A./G. und nicht lediglich der Straßenzug G./A. anzusehen ist.
Gegenstand einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme ist grundsätzlich die einzelne Ortsstraße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Wie weit eine solche Ortsstraße reicht (und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt), bestimmt sich nicht nach dem Straßennamen, sondern grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung von Vorauszahlungen, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist demnach prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsstraße sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms insbesondere im Verhältnis zu den sich anschließenden Straßen darstellen wird (vgl. im Einzelnen BayVGH, B. v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 8;
Zu den nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 KAG beitragsfähigen Einrichtungen im straßenausbeitragsrechtlichen Sinn gehören grundsätzlich auch die auf dem Gebiet einer Gemeinde verlaufenden Ortsdurchfahrten klassifizierter (Bundes-, Staats- oder Kreis-) Straßen und zwar unabhängig davon, dass sie straßenrechtlich Teile der entsprechenden klassifizierten Straßen sind. Für deren Verbesserung oder Erneuerung können die Gemeinden aber nur Beiträge im Rahmen ihrer Straßenbaulast erheben. In Gemeinden mit höchstens 25.000 Einwohnern erstreckt sich, wie oben ausgeführt, gemäß Art. 42 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG die Straßenbaulast der Gemeinde für die entsprechende Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße grundsätzlich nur auf die Gehwege. Bei der Bestimmung der maßgeblichen öffentlichen Einrichtung ist jedoch auf die Straße an sich mit allen ihren Bestandteilen und nicht isoliert auf die Gehwege abzustellen (VG Bayreuth, U. v. 27.11.2013 - B 4 K 12.213 - juris; BayVGH, B. v. 10.4.2014 - 6 ZB 14.85 - juris Rd.Nr. 6). Maßgeblich ist also die durch die (teilweise neue) kommunale Einrichtung verbesserte Kreisstraße selbst (BayVGH, U. v. 25.10.2006 - 6 BV 03.2517 - juris Rn. 44).
Denn auch, wenn der Beklagte die in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG bestimmte Einwohnerzahl nicht erreicht und deshalb seine Straßenbaulast auf Gehwege und Parkplätze an der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße beschränkt ist (Art. 48 Abs. 1, Art. 42 Abs. 3 BayStrWG), bildet die Ortsdurchfahrt insgesamt die Einrichtung i. S. v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG, die freilich nur im Rahmen der gemeindlichen Straßenbaulast beitragsfähig erneuert und verbessert werden kann (BayVGH, B. v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 8). Einrichtung ist mit anderen Worten auch bei geteilter Straßenbaulast die einzelne Ortsdurchfahrt insgesamt und nicht der an ihr angelegte Gehweg. Maßgeblich kommt es demnach für die Beitragsabrechnung - vorbehaltlich einer wirksamen Abschnittsbildung oder Zusammenfassungsentscheidung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG) - auf die Ausdehnung der jeweiligen Ortsdurchfahrt in ihren straßenrechtlich vorgegebenen Grenzen (Art. 4 BayStrWG; dazu BayVGH, B. v. 18.1.2012 - 6 ZB 11.593 - juris Rn. 6) an.
Gemessen an diesem Maßstab gelangt das Gericht auf der Grundlage der dem Gericht zur Verfügung stehenden Luftbildaufnahmen des Bayern-Atlas (https://geoportal.bayern.de/bayernatlas) sowie insbesondere auf der Grundlage der vom Gericht vor Ort gefertigten Lichtbilder und der in diesem Rahmen gewonnenen eigenen Ortskenntnis zu der Erkenntnis, dass maßgebliche Anlage - von K. kommend - der Straßenzug G. ab Beginn der Ortsdurchfahrt/A./Gäßlein ist.
Unproblematisch beginnt der maßgebliche Straßenzug an dem straßenrechtlich festgesetzten Beginn der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße Wü 6... Die Ortsdurchfahrt beginnt an einer von der südwestlichen Ecke des Grundstücks Fl.Nr. 1...5 ausgehenden und sich von dort nach Süden erstreckenden Linie (vgl. Bescheid der Regierung von Unterfranken v. 17.5.1985).
Der Straßenzug wird nicht durch die Einmündung der Kreisstraße Wü 5... - G. - von Nordwesten her unterbrochen. Denn diese Einmündung bildet keine derart deutliche Zäsur, dass bei natürlicher Betrachtungsweise eine neue Verkehrsanlage beginnen würde. Zu dieser Erkenntnis gelangt das Gericht auf der Grundlage der gewonnenen eigenen Ortskenntnis. Vielmehr ist erkennbar (vgl. Lichtbilder Nr. 7, 8, 23 und 27 der vom Kammervorsitzenden vor Ort gefertigten Lichtbilder; die im Folgenden genannten Lichtbilder beziehen sich ebenfalls auf diese Fotoserie), dass die Ortsdurchfahrt Wü 6... in einer relativ leichten Kurve ohne optische Unterbrechungen auf die Trasse der Wü 5... nach Südosten einschwenkt und sich dort ohne erkennbare Unterbrechung fortsetzt. Dies ergibt sich vor allem aus der Gestaltung des östlichen Gehwegs vor den Grundstücken Fl.Nrn. ...31 und ...31/1. Der Gehweg ist an dieser Stelle nierenförmig in die Fahrbahn vorgezogen. Er unterbricht damit deutlich die von Nordwesten nach Südosten verlaufende Ortsdurchfahrt Wü 5... und hebt zugleich bautechnisch die Verschwenkung der Ortsdurchfahrt Wü 6... auf die Trasse der Ortsdurchfahrt Wü 5... hervor. Demgegenüber ergibt sich auf der Wü 5... von H... kommend und sich auf die Einmündung zubewegend, dass insbesondere die schon erwähnte nierenförmige Aufweitung des östlichen Gehwegs hier vor allem im Zusammenhang mit der Verschwenkung des südwestlichen Gehwegs, der Kreisstraße Wü 5... im Einmündungsbereich nach Süden und Südwesten, deutlich macht, dass die Anlage nach der natürlichen Betrachtungsweise hier endet und in eine andere Anlage einmündet (vgl. Lichtbilder 9, 15, 22). Derselbe Eindruck entsteht ebenfalls, wenn man sich auf der Kreisstraße Wü 5... von Südosten kommend in Richtung Nordwesten auf diese Einmündung zubewegt (vgl. Lichtbilder 23, 25 und 27).
Der Straßenzug führt unter dem Namen G. weiter Richtung Südosten. Er wird nicht von der Kreuzung mit der G.-straße (von Südwesten her)/Sch.-straße (von Nordosten her) unterbrochen.
Kreuzungsbereiche sind danach zu betrachten, ob ihnen trennende Funktion zukommt. Trennende Funktion kommt einer Kreuzung regelmäßig nicht zu, wenn sich zwei Straßen, die nach ihrer Funktion im Straßennetz im wesentlichen gleichartig sind, sich in ihrem Charakter (Straßenbreite, Ausstattung, Erschließungsfunktion) jenseits der Kreuzung nicht verändern. Eine trennende Wirkung tritt ein, wenn eine Straße dominant ist und der Eindruck entsteht, dass sie den kreuzenden Straßenzug zerschneidet (Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand: August 2015, Rn. 2151).
Im vorliegenden Fall erscheint die G.-straße/Sch.-straße im Vergleich zur Straße G.l/A. nicht deutlich breiter oder schmaler. Vielmehr stellt sich die Kreuzung als eine ganz normale Kreuzung im innerörtlichen Bereich einer Gemeinde von der Größe eines Marktes dar, die keinen Zäsurcharakter hat. Unterstützt wird dieser Eindruck dadurch, dass sowohl die G.-straße als auch die Sch.-straße im Einmündungsbereich von der Straße G./A. jeweils durch eine dreizeilige Granitpflaster-Reihe optisch abgetrennt ist (vgl. Lichtbilder 25 und 27).
Entgegen der Ansicht des Beklagten endet der maßgebliche Straßenzug G.A./G. auch nicht an der Kreuzung mit der Ringstraße.
Legt man den oben genannten Maßstab für die Beurteilung der Frage an, ob einer Kreuzung eine trennende Funktion zukommt, ist zunächst zu beachten, dass es sich bei der Kreuzung des Straßenzugs G./A./G. mit der Ringstraße nicht um eine Kreuzung im eigentlichen Sinne handelt. Das Gericht gelangt insbesondere auf der Grundlage eigener Ortskenntnis zu dem Ergebnis, dass die Einmündung des nordöstlichen Arms der Ringstraße im Verhältnis zur Einmündung des südwestlichen Arms der Ringstraße um etwa 5 m bis 6 m versetzt ist (vgl. Lichtbilder 28 bis 34). Allein dies vermittelt schon den Eindruck, dass die beiden Arme der Ringstraße eher dem Straßenzug G./A./G. untergeordnet, maximal gleichgeordnet, keinesfalls aber übergeordnet sind. Unterstrichen wird dies durch die Abgrenzung des nordöstlichen Arms der Ringstraße im Einmündungsbereich durch eine zweizeilige Granitpflaster-Reihe (vgl. Lichtbild 29).
Zu beachten ist weiterhin, dass der Straßenzug G./A./G. zunächst in Bezug auf Straßenbreite und Straßenausstattung unverändert über die Einmündungsbereiche der beiden Arme der Schulstraße hinweg fortgeführt wird.
Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man bei der Beurteilung, ob der maßgebliche Straßenzug im Einmündungsbereich der beiden Arme der Ringstraße endet oder sich darüber hinaus fortsetzt, auch die Einmündung der Krummen Gasse sowie die Tatsache berücksichtigt, dass das Haus auf Grundstück Fl.Nr. ...6 (Gasthaus ...) etwas zurückgesetzt errichtet ist (vgl. hierzu Lichtbilder 29, 34, 35, 38). Die Aufweitung des Gehwegs aufgrund der Tatsache, dass das Gasthaus ... etwas zurückgesetzt erbaut ist, führt nicht einmal ansatzweise dazu, dass man von einem kleinen Platz sprechen könnte, der - wenigstens im Zusammenhang mit der Einmündung der Straßen Ringstraße und K. Gasse - den Verlauf des Straßenzugs G.A./G. unterbrechen könnte. Zudem ist in diesem Bereich durch die Abgrenzung des Gehwegs von der Fahrbahn mittels Bordstein klar zwischen beiden Teilanlagen unterschieden, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine platzartige Aufweitung erkennbar ist. Zudem ist die Einmündung der ... Gasse durch eine mehrzeilige Granitpflasterrinne in Kombination mit einem über einen Meter breiten gepflasterten Bereich (vgl. Lichtbild 34) besonders deutlich vom Straßenzug G./A./G. abgesetzt. Dies bedeutet, dass auch in der Gesamtschau der Bereich zwischen den Einmündungen der beiden Arme der Ringstraße und der Einmündung der ... Gasse nicht als so markanter Einschnitt gesehen werden kann, dass hier der Straßenzug G./A. endete. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang ebenfalls, dass jenseits dieses Bereiches die Straße G. zunächst in einer der Straße A. entsprechenden Breite und Ausstattung fortgeführt wird, bevor sie sich verengt (vgl. Lichtbild 38).
Auch die Veränderung der Straßenbreite und Straßenausstattung im Verlauf der Straße G. für sich gesehen führt nicht dazu, dass der maßgebliche Straßenzug in diesem Bereich enden könnte.
Wie schon dargestellt, führt der Straßenzug nach der Einmündung der beiden Arme der Ringstraße und der ... Gasse zunächst auf einigen Metern (etwa 50 m ab der Einmündung des südwestlichen Arms der Ringstraße, etwa 25 m ab der Einmündung der ... Gasse) in unveränderter Breite und Ausstattung weiter. Erst dann verengt sich die Fahrbahn, der nördliche Gehweg fällt auf eine Länge von etwa 55 m vollständig weg, der südliche Gehweg wird auf etwa derselben Länge deutlich schmaler, Grund hierfür ist die heranrückende Bebauung (vgl. Lichtbilder 36 bis 40 und 42). In diesem Bereich steigt die Straße zudem an. Anschließend weitet sie sich wieder und führt in das Zentrum des Ortes mit dem Rathaus (vgl. Lichtbilder 39, 41).
Dieser Bereich hinterlässt in der Gesamtbetrachtung nicht den Eindruck, dass hier eine neue Straße begänne. Vielmehr wird hier eine einheitliche Straße durch eine bebauungsbedingte Engstelle geführt. Dies ergibt sich daraus, dass die Verengung der Straße nicht schon im Bereich der Einmündungen Ringstraße und ... Gasse beginnt, sondern merklich später. Dies ergibt sich weiter daraus, dass eine als solche erkennbar einzelne Engstelle einer Straße - auch wenn diese etwa eine Länge von 55 m aufweist - als solche nicht dazu führt, dass am Beginn der Engstelle nach der natürlichen Betrachtungsweise die eine Anlage endete und die andere begänne. Auch aus der entgegengesetzten Richtung kommend (vgl. Lichtbilder 42, 40, 38), also sich von Osten nach Westen bewegend, entsteht der bloße Eindruck einer Engstelle, nicht dagegen der Eindruck, in oder in der Nähe der Engstelle oder gar im Bereich der Einmündung Krumme Gasse und der Einmündungen der beiden Arme der Ringstraße ende eine Straße und eine andere beginne.
Dies ergibt sich auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu der Frage, ob im Rahmen des Erschließungsbeitragsrechts eine mit einer Engstelle versehene Straße noch funktionsfähig ist oder ob ihr jegliche Erschließungsfunktion abgesprochen werden muss (vgl. Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand: August 2015, Rn. 11 und Rn. 75 jeweils m. w. N.). Wenn demnach also aufgrund beengter innerörtliche Verhältnisse eine Straße zwangsläufig und erkennbar vorübergehend in ihrer Breite reduziert ist, ohne dass sich diese Reduzierung der Breite an bestimmten Einmündungspunkten von Seitenstraßen festmachen ließe, kann dies nicht dazu führen, dass nach der natürlichen Betrachtungsweise eine neue Anlage beginnt. Dies würde zudem dem Grundsatz widersprechen, dass eine Atomisierung des Straßennetzes vermieden werden soll.
Aus diesen Gründen ist das Gericht zu der Erkenntnis gelangt, dass der maßgebliche Straßenzug nicht an der Kreuzung mit der Ringstraße endet. Allerdings endet er nach der Erkenntnis des Gerichts in dem Bereich, in dem die Straße G. auf die Hauptstraße trifft. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Bewegt man sich auf der Straße G. von Westen nach Osten, gelangt man durch die beschriebene Engstelle hindurch (Lichtbild 39) am Ende der Straße G. in einen aufgeweiteten Bereich hinein. Hier trifft die Straße G. auf die Hauptstraße (Lichtbild 41). Dieser Bereich ist - auch wegen des teilweise seitlich abfallenden Geländes - dadurch geprägt, dass die Bebauung deutlich zurückweicht. Zwischen der Straße G. und der Hauptstraße befindet sich ein kleiner dreieckiger unbebauter Platz (Lichtbild 44), auf dem Personenkraftwagen abgestellt werden können. Dieser Bereich wird zudem durch ein großes und repräsentativ gestaltetes Rathaus dominiert. Unmittelbar östlich des Rathauses befindet sich im Bereich der Einmündung der L.-straße, südlich der H.-straße, ein weiterer kleinerer Platz mit einem Denkmal (Lichtbild 48). All dies zusammen genommen vermittelt auf der Straße G. kommend den Eindruck eines bewusst aufgeweitet gestalteten Ortszentrums (Lichtbild 41). Zudem ist aus dieser Perspektive wegen des ansteigenden Geländes die Fortführung der Straße zunächst kaum erkennbar (Lichtbild 41).
Aus der entgegengesetzten Richtung kommend - also sich auf der Hauptstraße nach Westen bewegend - fällt ebenfalls die platzartige Aufweitung ins Auge (Lichtbild 46). Zudem ist es aus dieser Perspektive völlig unklar, ob sich die Hauptstraße an der Gabelung H.-straße/G. in Richtung Westen in der Hauptstraße oder in der Straße G. fortsetzt. Die Hauptstraße schwingt nach links, die Straße G. gleichermaßen und zugleich abfallend nach rechts. Der weitere Verlauf beider Straßen ist zunächst nicht erkennbar (Lichtbild 46, 47), direkt vor dem Rathaus stehend (Lichtbild 44) als vergleichbar gestaltet erkennbar. Die weiße Straßenmarkierung (Lichtbild 43 und 44) ist, da jederzeit veränderbar, dabei unbeachtlich.
Auf der H.-straße von Südwesten nach Nordosten kommend (Lichtbild 45), ist die Straße G. aufgrund der Topographie des Geländes kaum wahrnehmbar. Hier entsteht der Eindruck, die Hauptstraße südwestlich des Rathauses setze sich in der H.-straße östlich des Rathauses fort.
Alle diese Konstellationen zusammengenommen - die Aufweitung im Bereich des Rathauses, die gleichwertige Gabelung in H.-straße und G. beim Blick von Osten nach Westen und der Eindruck der Fortführung der H...tstraße beim Blick aus der H.-straße südwestlich des Rathauses nach Osten - führen zu der Erkenntnis des Gerichts, dass der Straßenzug G./A./G. beim Zusammentreffen mit der H.-straße nach der natürlichen Betrachtungsweise endet.
Bei dem Ausbau der Gehwege entlang dieses Straßenzugs handelt es sich um eine straßenausbaubeitragsfähige Maßnahme i. S. d. Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG, soweit die bestehenden Gehwege erneuert worden sind. Es ist weder von der Klägerseite vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es sich um reine Reparaturarbeiten an einem schon vorhandenen nicht erneuerungsbedürftigen Gehweg handeln könnte. Damit ist der Beklagte grundsätzlich dazu berechtigt, für die Baumaßnahmen von den Anliegern des Straßenzugs G.A./G. Ausbaubeiträge und somit auch hierauf bezogene Vorauszahlungen zu verlangen.
Bei den Baumaßnahmen - lediglich - im Bereich der Straßen G. und Am Mühlweg handelt es sich um einen Teilausbau des Straßenzugs G./A./G.
Erstreckt sich eine Baumaßnahme nicht auf den Straßenzug als rechtlich eigenständige Anlage in seiner gesamten Länge, sondern lediglich auf eine Teilstrecke, stellt sich das Problem, wie zwischen noch beitragsfreier Instandsetzung einerseits und beitragsfähiger Erneuerung andererseits abzugrenzen ist. Neben hier nicht maßgeblichen qualitativen Gesichtspunkten spielt insbesondere der quantitative Aspekt eine Rolle. Der Bayer. Verwaltungsgerichthof geht davon aus, dass bei einem Teilstreckenausbau eines Straßenzugs eine beitragsfähige Erneuerungsmaßnahme in der Regel erst dann angenommen werden kann, wenn die betroffene Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfasst. Unterhalb dieser Schwelle ist regelmäßig nur ein unerheblicher Teil betroffen, dessen Erneuerung nicht auf die gesamte Einrichtung übergreift (vgl. im Einzelnen BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris Rn. 13 ff. m. w. N.). Im vorliegenden Fall sind die Gehwege des etwa 530 m langen Straßenzugs auf einer Länge von etwa 370 m und damit auf mehr als einem Viertel der gesamten Länge erneuert worden. Damit liegt ein Teilstreckenausbau vor, zumal der Beklagte deutlich gemacht hat, dass die restlichen am Straßenzug gelegenen Gehwege nicht erneuerungsbedürftig sind.
Die Ermittlung der beitragsfähigen Kosten seitens des Beklagten ist nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang wendet sich die Klägerseite gegen die Verlegung von aus ihrer Sicht nicht erforderlichem Granitpflaster. Bei der Beurteilung der Frage, ob die anfallenden Kosten angemessen sind, steht einer Gemeinde ein weiter Ermessensspielraum zu. Die Gemeinde ist nicht gehalten, die kostengünstigste Ausbaumöglichkeit zu wählen. Unangemessen sind die entstandenen Kosten erst dann, wenn sich die Gemeinde offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h. wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, also sachlich unvertretbar sind (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 33 Rn. 46 m. w. N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das auf den Gehwegen verlegte Pflaster stellt sich dem Gericht nicht als Granitpflaster, sondern als Betonpflaster dar. Eine Pflasterung an sich ist eine durchaus übliche, keineswegs luxuriöse Art der Befestigung.
Zu Recht hat der Beklagte bei der Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2.2 ABS einen Eigenanteil an den beitragsfähigen Kosten in Höhe von 60% angenommen, so dass als beitragsfähiger Aufwand zu Recht 40% der beitragsfähigen Kosten auf die anliegenden Grundstücke verteilt worden sind.
Ergibt sich aus diesen Ausführungen eine künftige Beitragspflicht und damit auch das Recht des Beklagten auf Erhebung von Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag dem Grunde nach, so ist die vom Beklagten festgesetzte Höhe der Vorauszahlungen dennoch zu beanstanden.
Der Beklagte hat den umlagefähigen Aufwand in Höhe von 103.225,80 EUR auf insgesamt 20.481 m² beitragspflichtige Grundstücksfläche umgelegt und hieraus einen Beitragssatz in Höhe von 3,97763 EUR pro m² errechnet. Demgegenüber hätte der Beklagte der Berechnung des Beitragssatzes jedoch 42.877 m² beitragspflichtige Grundstücksfläche zugrunde legen müssen, woraus sich ein Beitragssatz in Höhe von 2,40748 EUR pro m² errechnet.
Dies ergibt sich daraus, dass zusätzlich zu den vom Beklagten bislang berücksichtigten an den Straßen G. (Richtung K.) und am Mühlweg gelegenen Grundstücksflächen auch die an der Straße G. gelegenen Grundstücksflächen berücksichtigt werden müssen. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus der vom Beklagten auf entsprechende Bitte des Gerichts gefertigten, mit Schreiben vom 10. November 2015 vorgelegten Vergleichsberechnung.
Zusätzlich sind die beiden Grundstücke Fl.Nrn. 1...0 und 1...2 als Außenbereichsgrundstücke gemäß § 8 Abs. 5 ABS mit jeweils 5% ihrer Grundstücksfläche zu berücksichtigen, da diese mit Blick auf den straßenrechtlichen Beginn der Ortsdurchfahrt ebenfalls an der maßgeblichen Anlage gelegen sind und damit bei der Aufwandsverteilung einbezogen werden müssen. Entgegen der Meinung der Klägerseite können sie jedoch nicht als zum Innenbereich gehörig angesehen werden. Für beide Grundstücke ist kein Bebauungszusammenhang erkennbar, in welchem die beiden Grundstücke im Sinne einer Baulücke gelegen wären (vgl. auch BayVGH, B. v. 4.11.2014 - 6 CS 14.1469 - Rn. 18 im Beschwerdeverfahren zum Verfahren W 3 S 14.329).
Zu berücksichtigen ist auch das Grundstück Fl.Nr. 1...5, das ebenfalls an der maßgeblichen Anlage gelegen ist. Denn die Ortsdurchfahrt und damit die maßgebliche Anlage beginnt - wie schon oben ausgeführt - an der südwestlichen Ecke des Grundstücks Fl.Nr. 1...5, welches damit zur Gänze an der Anlage gelegen ist. Hierbei spielt es keine Rolle, dass sich in diesem Bereich keine Gehwege befinden, da - wie oben ausgeführt - auf den Straßenzug als solchen und nicht auf die Gehwege selbst abzustellen ist. Das Grundstück Fl.Nr. 1...5 ist aufgrund des auf dem Grundstück befindlichen 7 m hohen Sägespanbunkers gemäß § 8 Abs. 10 ABS mit einem Nutzungsfaktor von 1,3 zu veranlagen; zusätzlich ist aufgrund der gewerblichen Nutzung der Nutzungsfaktor gemäß § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS um 50% zu erhöhen, da das Grundstück zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt wird.
Das Grundstück Fl.Nr. 1...2 ist bei der Ermittlung der zu berücksichtigenden Geschossflächen mit 1.944 m² und nicht lediglich - wie vom Beklagten berechnet - mit 1.123,25 m² zu berücksichtigen. Mit dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof (vgl.
Im Einzelnen wird hinsichtlich der bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes zu berücksichtigenden Grundstücksflächen auf die mit Schreiben des Beklagten vom 19. November 2015 vorgelegte Vergleichsberechnung des Beklagten Bezug genommen, wobei der dortigen Summe der beitragspflichtigen Grundstücksflächen in Höhe von 41.797,04 m² noch 1.079,96 m² hinzuzurechnen sind, da in der Vergleichsberechnung das Grundstück Fl.Nr. 1...2 nicht mit 1.944 m², sondern lediglich mit 864,04 m² berücksichtigt worden ist.
Aus alldem ergeben sich 42.877 m² beitragspflichtige Grundstücksfläche und bei einem umlagefähigen Aufwand von 103.225,80 EUR ein Beitragssatz in Höhe von 2,40748 EUR pro m².
Zu Recht hat der Beklagte das im vorliegenden Verfahren vom angegriffenen Bescheid betroffene Grundstück Fl.Nr. 1...0 mit 3.972 m² beitragspflichtiger Grundstücksfläche zu einer Vorauszahlung auf den Ausbaubeitrag herangezogen. Das 1.655 m² große Grundstück ist unstreitig mit 3 Vollgeschossen bebaut, so dass zunächst ein Nutzungsfaktor von 1,6 anzuwenden ist (§ 8 Abs. 9 Nr. 1 ABS i. V. m. § 8 Abs. 2 ABS). Entgegen der Ansicht der Klägerseite ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für das Grundstück einen Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung angesetzt hat.
Nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS setzt die Belastung mit einem grundstücksbezogenen Artzuschlag (Gewerbezuschlag) nicht erst bei einer überwiegenden gewerblichen Nutzung ein, sondern bereits dann, wenn die gewerbliche Nutzung mehr als ein Drittel ausmacht. Das ist nach ständiger Rechtsprechung nicht zu beanstanden (BayVGH, B. v. 8.2.2010 - 6 ZB 08.2719 juris Rn. 6 m. w. N.). Dem Grundsatz nach ist bei einem mit einem Gebäude bebauten, gemischt genutzten Grundstück für den Vergleich der jeweiligen Nutzungsanteile maßgebend allein auf die Geschossflächen abzustellen, also auf die Flächen, die den in dem Gebäude ausgeübten Nutzungen zuzurechnen sind; die Freiflächen bleiben grundsätzlich außer Betracht (BayVGH, a. a. O., juris Rn. 7 m. w. N.). Die Maßgeblichkeit des Geschossflächenvergleichs bezeichnet indes nur den Grundsatz, der im Einzelfall Ausnahmen zulässt und zum Zweck einer vorteilsgerechten Aufwandsverteilung auch zulassen muss. Der Artzuschlag resultiert ebenso wie der aus der Anzahl der Vollgeschosse gebildete Nutzungsfaktor aus dem Differenzierungsgebot des Art. 5 Abs. 2 KAG. Während letzterer ein unterschiedliches Maß der baulichen Nutzung berücksichtigt, trägt der Artzuschlag Verschiedenheiten in der Art der baulichen oder sonst beitragserheblichen Nutzung Rechnung. Gewerbliche und dem Gewerbe vergleichbare Nutzungen schöpfen regelmäßig aufgrund des durch sie verursachten verstärkten Ziel- und Quellverkehrs aus einer Straße einen größeren Vorteil als Wohnnutzung. Aus der Sicht dieser Überlegungen ist dann aber auch der nach der Satzung anzustellende Flächenvergleich zu interpretieren. Entscheidend ist, inwieweit die konkrete Nutzung der Gebäude in ihrer Verkehrsauswirkung sich der „normalen“ Inanspruchnahme der Straße, wie sie die Wohnnutzung auslöst, oder der „erhöhten“ Inanspruchnahme, die für das Gewerbe typisch ist, annähert (BayVGH, U. v. 8.3.2001 - 6 B 98.2837 - BayVBl 2002, 469;
Von diesem Maßstab ausgehend ist festzustellen, dass das Grundstück Fl.Nr. 1...0 zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt wird und deshalb mit einem Artzuschlag zu berücksichtigen ist. Hierbei stellt das Gericht nicht auf den reinen Vergleich der Geschossflächen ab. Denn ein reiner Geschossflächenvergleich greift im vorliegenden Fall vom Ansatz her zu kurz. Es ist vielmehr die weitere gewerbliche Grundstücksnutzung im Vergleich einzubeziehen. Denn unstreitig befinden sich auf dem Grundstück noch eine gewerblich genutzte Lagerhalle (4 x 13 m) und drei überdachte Holzlagerregale (20 x 2,5 m; 8 x 1,5 m; 10 x 1,5 m). Der Beklagte hat zudem von der Klägerseite unwidersprochen ausgeführt, dass auf den Freiflächen zudem Zimmereimaterialien und Betriebsmittel gelagert werden. Gleiches ergibt sich auch aus den vom Gericht vor Ort gefertigten Lichtbildern (Lichtbild 5 und 12). Diese erhebliche gewerbliche Nutzung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem von der Klägerseite auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. 1...5 geführten Zimmereibetrieb. Auch unter Berücksichtigung einer Wohnnutzung innerhalb des auf dem Grundstück Fl.Nr. 1...0 befindlichen Gebäudes misst das Gericht der hinzutretenden gewerblichen Freiflächennutzung ein ausschlaggebendes Gewicht für den Artzuschlag zu (vgl. BayVGH, U. v. 8.6.2000, 6 B 97.112 - juris Rn. 29), dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach dem Vortrag der Klägerseite im Wohnhaus nicht nur eine reine Wohnnutzung stattfindet, sondern einzelne Räume gewerblich (Büroräume im Kellergeschoss) genutzt werden. Dem in der mündlichen Verhandlung diesbezüglichen gestellten Beweisantrag II. musste deshalb nicht weiter nachgegangen werden.
Ist das klägerische Grundstück bei der Erhebung einer Vorauszahlung mit 3.972 m² zu berücksichtigen, ergibt sich unter Anwendung des richtigen Beitragssatzes in Höhe von 2,40748 EUR pro m² eine Vorauszahlung in Höhe von 9.562,51 EUR. Insoweit ist der Bescheid des Beklagten rechtmäßig. Soweit die Festsetzung der Vorauszahlung diesen Betrag übersteigt, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und ist insoweit aufzuheben. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Klägerseite im Vorverfahren ergibt sich aus § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, da aufgrund der Schwierigkeit des Verfahrens die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerseite notwendig war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 15.799,15 EUR festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.949,79 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.949,79 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Rechtsmittelbelehrung
Beschluss:
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg
„Der Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2015 wird insoweit aufgehoben, als ein Straßenausbaubeitrag von mehr als 839,99 € festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“
II. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin 1/7 und der Beklagte 6/7 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.918,02 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Auf den Antrag des Beklagten wird die Berufung gegen den stattgebenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts München
II.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den klageabweisenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts München
III.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Zulassungsverfahrens zu tragen.
IV.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren der Klägerin wird auf 3.868,71 € festgesetzt.
Gründe
Belehrung
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn
- 1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, - 2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, - 3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist, - 4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist, - 5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder - 6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.