Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Aug. 2014 - 6 ZB 12.1119

published on 13/08/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Aug. 2014 - 6 ZB 12.1119
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 3 K 11.01598, 04/04/2012

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. April 2012 - AN 3 K 11.1598 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.122,74 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist unbegründet.

Der innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn dieser Vorschrift.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl. 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger wurde von der beklagten Stadt mit Bescheid vom 15. September 2009 zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung und Verbesserung der Ortsstraße Untere Sch-gasse/P. in Höhe von 1.122,74 € herangezogen. Sein Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Ansbach vom 25.7.2011). Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage für unbegründet erachtet und abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Heranziehung zu einer Vorauszahlung ihre Rechtsgrundlage in Art. 5 Abs. 5, Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG in Verbindung mit der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten finde und dem Grunde wie der Höhe nach nicht zu beanstanden sei. Der Zulassungsantrag hält den überzeugenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an der Richtigkeit seines Urteils begründet und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

1. Nicht überzeugen kann zunächst der Einwand gegen die Ausdehnung der maßgeblichen Ortsstraße (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG) als Gegenstand des Vorauszahlungsverlangens.

Der Kläger wendet ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass es sich bei dem Straßenzug Untere Sch-gasse und P. (zwischen der Kirche St. Johannis im Norden und dem Siebersturm im Süden) um eine einzige Straße handele. Er meint, dieser Straßenzug zerfalle bei natürlicher Betrachtungsweise in zwei selbstständige und deshalb auch getrennt abzurechnende Einrichtungen, nämlich die „sehr breite“ Untere Sch-gasse einerseits und die ab der abzweigenden Straße K.-Tor „erheblich“ verengte Straße P. andererseits.

Für das Verwaltungsgericht bestand kein Anlass, seine Auffassung zur Ausdehnung der maßgeblichen Ortsstraße als Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG näher zu begründen, nachdem der Kläger sowohl im Widerspruchsverfahren wie auch im erstinstanzlichen Klageverfahren deren Ausdehnung nicht bestritten hatte. Das gilt umso mehr mit Blick auf den Verfahrensverlauf: Denn der Kläger ist bereits im Widerspruchsverfahren durch Übersendung der Sitzungsniederschrift vom 17. Juni 2009 darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte die Teilstrecke P. ursprünglich selbstständig hatte abrechnen wollen, das Verwaltungsgericht aber in einem Klageverfahren (eines anderen Grundstückseigentümers) den Straßenzug als eine einheitliche Einrichtung bewertet hatte, worauf von der Beklagten der damalige Abrechnungsbescheid aufgehoben worden ist.

Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren begründet keine Zweifel an der Ausdehnung der Einrichtung, wie sie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zugrunde gelegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bestimmt sich die Frage, wie weit eine einzelne Ortsstraße reicht (und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt), nicht nach den Straßennamen, sondern grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung von Vorauszahlungen nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist demnach prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsstraße sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms insbesondere im Verhältnis zu den sich anschließenden Straßen darstellen wird (BayVGH, B. v. 30.1.2014 - 6 ZB 13.1011 - juris Rn. 4; U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl. 2012, 206/208 m. w. N.).

Gemessen an diesem Maßstab stellen die etwa 150 m lange Untere Sch-gasse und das ca. 50 m lange P. nach dem bei den Akten befindlichen Lageplan ersichtlich eine (einzige) Ortsstraße dar. Es handelt sich um einen gerade verlaufenden Straßenzug in der historischen Altstadt, der die Kirche St. J. im Norden mit dem Siebersturm im Süden verbindet und zu beiden Seiten in geschlossener Bauweise bebaut ist. Weder die von Osten einmündenden Straßen (W.- und N-gasse) noch die nach Westen abzweigende Straße K.-Tor bilden eine augenfällige Zäsur, die diesen Straßenzug in mehrere selbstständige Einrichtungen teilen könnte. Eine solche Spaltung ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus der unterschiedlichen Straßenbreite. Die nicht besonders ausgeprägten Unterschiede ergeben sich daraus, dass der historische Baubestand zu beiden Straßenseiten, insbesondere aber auf der Ostseite nicht in gerader Flucht verläuft, sondern der Straße mal mehr mal weniger Raum lässt. So ist die Straße nicht nur im Bereich P. eng, sondern ebenso südlich der einmündenden Wenggasse, wobei die Engstellen wie die Ausweitungen etwa am Abzweig des K.-Tors den Eindruck eines durchgehenden Straßenzugs nicht zuletzt wegen der eher geringen Gesamtlänge und des geraden Verlaufs nicht beeinträchtigen.

2. Das Verwaltungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den von der Beklagten teilweise bereits durchgeführten und im Übrigen noch durchzuführenden Straßenbaumaßnahmen um eine beitragsfähige Erneuerung und Verbesserung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG handelt.

Die Straße war - unstreitig - zuletzt 1966 saniert worden. Mit Blick auf den seitdem vergangenen langen Zeitraum und auf den aus den Behördenakten ersichtlichen Straßenzustand (Beiakt 3 Bl. 36) war sie insgesamt erneuerungsbedürftig (zu den maßgeblichen Kriterien etwa BayVGH, U. v. 14.7.2010 - 6 B 08.2254 - KommunalPraxis BY 2010, 362/363; B. v. 21.7.2009 - 6 ZB 06.3102 - juris Rn. 7). Zum einen war die übliche Nutzungsdauer von Straßen einschließlich der Teileinrichtung Gehweg, die nach ständiger Rechtsprechung 20 bis 25 Jahre beträgt, abgelaufen; zum anderen war die Straße tatsächlich abgenutzt.

Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe im Jahr 1974 die Straßenbaulast für die damalige Bundesstraße übernommen, ohne zu erkennen, dass diese nicht ordnungsgemäß ausgebaut gewesen sei, geht fehl. Das ändert nichts an der Beitragsfähigkeit der nunmehr durchgeführten Baumaßnahmen. Ist nämlich die Straße tatsächlich abgenutzt und die übliche Nutzungszeit abgelaufen, ist die vollständige Erneuerung ohne Rücksicht darauf sachgerecht, ob die Gemeinde die Straße ordnungsgemäß unterhalten hat oder nicht (BayVGH, B. v. 21.7.2009 - 6 ZB 06.3102 - juris Rn. 9). Das gilt erst recht für etwaigen unzureichenden Unterhalt durch einen früheren Straßenbaulastträger.

Es kann dahinstehen, ob die Straßenbaumaßnahme insgesamt als Erneuerung beitragsfähig ist, oder ob die Beseitigung der bislang erhöhten Gehwege verbunden mit einem niveaugleichen Ausbau der Straße zum verkehrsberuhigten Bereich über eine bloße Erneuerung des bisherigen Zustands hinausgeht und nur als Verbesserung beitragsfähig ist. Denn eine Verbesserung liegt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ebenfalls vor, weil die funktionale Aufteilung der Gesamtfläche der Straße durch die abzurechnende Maßnahme in verkehrstechnischer Hinsicht vorteilhaft verändert wird. So stellt auch die Umwandlung in einen Fußgängerbereich grundsätzlich eine Verbesserungsmaßnahme dar, für die ein Straßenausbaubeitrag erhoben werden kann (vgl. BayVGH, U. v. 5.2.2007 - 6 BV 05.2153 - BayVBl. 2007, 597).

Bei dem Straßenzug Untere Sch-gasse und P. handelt es sich um einen touristisch stark frequentierten Bereich mit Andenken- und Souvenirgeschäften. Nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag der Beklagten waren die ursprünglichen Gehwege aufgrund der Anzahl der Passanten zu schmal, so dass ein Großteil der Fußgänger die Fahrbahn mitbenutzte mit der Folge, dass es immer wieder zu Gefahrensituationen gekommen ist. Durch die Ausweisung als verkehrsberuhigter Bereich mit einem niveaugleichen Ausbau der Verkehrsfläche wird die Trennung von Fahrzeug- und Fußgängerverkehr aufgegeben. Für die Fußgänger wird nun die Benutzung der gesamten Verkehrsfläche möglich, gleichzeitig ist der Fahrzeugverkehr nicht grundsätzlich ausgeschlossen, jedoch auf Schrittgeschwindigkeit gedrosselt. Dadurch wird gegenüber dem früheren Zustand eine Verbesserung erreicht, die entgegen der Ansicht des Klägers durch den Wegfall der nur den Fußgängern vorbehaltenen Teileinrichtung Gehweg nicht beseitigt wird.

Im Zuge der Erneuerung und Verbesserung der Verkehrsanlage nach Ablauf von mehr als 40 Jahren konnte auch die - teilweise über 80 Jahre alte Kanäle geführte - Straßenentwässerung verbessert oder erneuert werden (vgl. BayVGH, U. v. 26.3.2002 - 6 B 96.3901 - juris Rn. 26). Es liegt auch insoweit innerhalb des Entscheidungsspielraums einer Gemeinde, diese Teileinrichtung zu erneuern und nicht etwa nur in Details zu reparieren. Dies gilt umso mehr, als die grundlegende Sanierung der Fahrbahn einschließlich der Tragschicht und die Erneuerung der Straßenentwässerung untrennbar miteinander zusammenhängen und isoliert voneinander nicht sinnvoll durchgeführt werden können. Zudem führt die Baumaßnahme zu einer Verbesserung der Straßenentwässerung und damit der Straße selbst, weil sich ausweislich der Projektbeschreibung (Beiakt 3 Bl. 37) nicht nur der Gesamtquerschnitt der Kanäle, sondern auch die Anzahl der Straßeneinläufe erhöhen und dadurch der Abfluss verbessert wird. Dass die Straßenentwässerung über den Mischwasserkanal und nicht denjenigen für Regenwasser erfolgt, ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu beanstanden.

Der Kläger weist zwar zu Recht darauf hin, dass der Regenwasserkanal ausschließlich der Grundstücksentwässerung dient. Diesem Umstand hat die Beklagte indes Rechnung getragen und folgerichtig in die Berechnung der Vorauszahlungen keinen entsprechenden Kostenanteil eingestellt (Beiakt 3 Bl. 41 und 44). Der angesetzte Anteil von 30% der Baukosten für den Mischwasserkanal dürfte mit dem Verwaltungsgericht als angemessen zu betrachten sein. Da bei der Vorausleistung nicht sämtliche prognostizierten Ausbaukosten für die gesamte Baumaßnahme angesetzt worden sind, sondern nur die für den ersten technischen Bauabschnitt angefallenen, bleibt eine abschließende Beurteilung der endgültigen Beitragsabrechnung vorbehalten. Es ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass der zur Berechnung der Vorauszahlung für die Straßenentwässerung angesetzte umlagefähige Aufwand in Höhe von 7.281,06 € überhöht sein könnte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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published on 30/01/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. März 2013 - W 2 K 11.1030 - wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu trage
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published on 18/05/2016 00:00

Tenor I. Auf den Antrag des Beklagten wird die Berufung gegen den stattgebenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 8. Dezember 2015 - M 2 K 15.1651 - zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht den Beitragsbescheid vom
published on 04/11/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. Juni 2014 - W 3 S 14.331 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
published on 04/11/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. Juni 2014 - W 3 S 14.329 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
published on 04/11/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. Juni 2014 - W 3 S 14.333 - wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.