Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. März 2015 - 3 ZB 13.2437

published on 04/03/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. März 2015 - 3 ZB 13.2437
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Verwaltungsgericht München, 12 K 13.2472, 01/10/2013

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 18.854,64 € festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche Schwierigkeiten) und des § 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Landesamts für Finanzen über die Kürzung der Versorgungsbezüge vom 23. April 2013 zu Recht unter Hinweis auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof vom 25. Februar 2013 (Vf. 17-VII-12 - BayVBl. 2013, 532 - juris) abgewiesen.

Bis zum 31. August 2009 galt für Bundesbeamte das sog. Pensionistenprivileg (§ 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in der bis 31. August 2009 geltenden Fassung). Danach war das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhielt, erst zu kürzen, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren war. Für Ruhebestandsbeamte des Freistaats Bayern war das Pensionistenprivileg des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen weiter anzuwenden (Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 108 Abs. 1 BeamtVG).

Durch die ab 1. Januar 2011 gültige Neuregelung des Art. 92 BayBeamtVG ist das sog. Pensionistenprivileg weggefallen. Der ausgleichspflichtige Ehegatte erhält somit nur noch um den Versorgungsausgleich gekürzte Ruhestandsbezüge, und zwar unabhängig davon, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte seinerseits schon eine Rente bezieht oder nicht. Die Übergangsbestimmung des Art. 102 Abs. 2 BayBeamtVG fordert für die Weitergeltung des Pensionistenprivilegs ein vor dem Stichtag 1. Januar 2011 abgeschlossenes Versorgungsausgleichverfahren. Nach der vorzitierten Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs verletzt des Wegfall des Pensionistenprivilegs weder Art. 92 Abs. 1 Satz 2 BV (Institution des Berufsbeamtentums) noch Art. 103 Abs. 1 BV (Eigentum) oder Art. 118 Abs. 1 BV (Gleichheitssatz). Auch die Übergangsbestimmung des Art. 102 Abs. 2 BayBeamtVG verstößt danach nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Rückwirkungsverbot des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV.

Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sich mit einer Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes nicht die Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Grundgesetzes feststellen lasse. Die Übergangsregelung des Art. 102 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG verstoße gegen den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten besonderen Vertrauensschutz, gegen den ebenfalls dort verankerte Alimentationsgrundsatz sowie jedenfalls gegen das in Art. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG enthaltene Willkürverbot. Soweit man nicht aus Art. 33 Abs. 5 GG als spezieller Gewährleistung ansehe, liege ein Verstoß gegen Art. 14 GG vor.

Die klägerische Argumentation greift die Übergangsregelung des Art. 102 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG unter dem Gesichtspunkt und vor dem Hintergrund an, dass der Bund mit § 57 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BeamtVG und beispielsweise Bremen mit § 7 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BremBeamtVG eine im Vergleich zur bayerischen Übergangsnorm günstigere Übergangsvorschrift geschaffen hätten, indem sie auf die Einleitung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich und nicht auf Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts abgestellt hätten. Er moniert, dass Art. 102 Abs. 2 BayBeamtVG keine faire und effektive Übergangsnorm sei. Anders als in den Regelungen in dem Bundesbeamtenversorgungsgesetz und den Bremischen Beamtenversorgungsgesetz sei es für bayerische Beamte nicht möglich zu beeinflussen, ob die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Pensionistenprivilegs überhaupt noch erfüllt werden könnten. Es hänge vielmehr vom Zufall ab. Denn während es die Bundesbeamten und Beamten anderer Länder selbst in der Hand hätten, wann das Verfahren über den Versorgungsausgleich eingeleitet wird (wodurch dann die Anwendung der Übergangsvorschrift hinsichtlich des Pensionistenprivilegs ausgelöst werde), seien die bayerischen Landesbeamten davon abhängig, wie lange das Familiengericht zur Durchführung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich benötige.

Der Kläger kann mit seinem Hinweis auf den aus dem Art. 33 Abs. 55 GG folgenden besonderen Vertrauensschutz keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen.

Der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes hat in Art. 33 Abs. 5 GG eine besondere Ausprägung erfahren. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums sollen dem Beamten Rechtssicherheit hinsichtlich der durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Güter gewährleisten und insbesondere verhindern, dass versorgungsberechtigte Beamte in ihrem schutzwürdigen Vertrauen darauf, im Alter amtsangemessen versorgt zu sein, enttäuscht werden (vgl. BVerfG, B. v. 2.5.2012 - 2 BvL 5/10 - BVerfGE 131, 20 - juris Rn. 75; BayVGH, U. v. 11.11.2014 - 3 BV 12.1195 - juris Rn. 87). Diesem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes trägt die Übergangsregelung in Art. 102 Abs. 2 BayBeamtVG hinreichend Rechnung. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bei der Aufhebung oder Modifikation geschützter Rechtspositionen eine angemessene Übergangsregelung zu treffen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. BayVGH, U. v. 11.11.2014 - 3 BV 12.1195 - juris Rn. 93; BVerwG, U. v. 25.1.2007 - 2 C 28/05 - ZBR 2007, 307 - juris Rn. 35). Auch die bundesverfassungsrechtliche Prüfung von Stichtags- und Übergangsvorschriften beschränkt sich darauf, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung im Hinblick auf den Sachverhalt und das System der Gesamtregelung sachlich vertretbar erscheint (vgl. BVerfG, B. v. 1.4.2014 - 1 BvL 2/09 - juris Rn. 50). In der vorliegenden Sachverhaltskonstellation unterscheiden sich damit die für die Beurteilung rückwirkender Rechtsänderungen zulasten der Beamten und Versorgungsempfänger nach Art. 33 Abs. 5 GG heranzuziehenden Maßstäbe nicht grundsätzlich von den Maßstäben, die der Bayerische Verfassungsgerichtshof seiner Prüfung zugrunde gelegt hat.

Den hiernach eröffneten Spielraum hat der bayerische Gesetzgeber nicht überschritten. Die getroffene Übergangsregelung beruht auf hinreichend differenzierten sachlichen Erwägungen. Insoweit kann auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs verwiesen werden, der hinsichtlich der angegriffenen Übergangsregelung einen gegen das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) verankerte Rückwirkungsverbot verneint hat (vgl. BayVerfGH, E. v. 25.2.2013 - Vf. 17-VII-12 - juris Rn. 66f./69), weil der betroffene Beamte nicht in schutzwürdiger Weise auf das Fortbestehen der bisherigen Rechtslage habe vertrauen dürfen. Er hat hierzu ausgeführt, dass das Pensionistenprivileg nach der Reform des Versorgungsausgleichs strukturbedingt nicht beibehalten werden konnte (vgl. BayVerfGH, E. v. 25.2.2013 - Vf. 17-VII-12 - juris Rn. 55) und ein öffentliches Interesse an einer umgehenden Anpassung der Rechtslage bestand, dem mangels familiengerichtlicher Entscheidung keine schützenswerte konkrete Rechtsposition des Ruhestandsbeamten entgegen stehe. Der Verfassungsgerichtshof hat auch in den Blick genommen, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit gehabt hätte, es für alle „Altfälle“, d. h. für alle den Versorgungsausgleich betreffenden Verfahren, die vor der Gesetzesänderung eingeleitet wurden, bei dem alten Recht zu belassen (Für die Möglichkeit haben sich z. B. der Bund und die Hansestadt Bremen entschieden), diese Alternative aber letztlich wegen der damit verbundenen Mehrarbeit der Gerichte und Versorgungsträger vernachlässigt, zumal damit gleichzeitig eine vermeidbare Fehlerquelle geschaffen worden wäre. Der vom Verfassungsgerichtshof herangezogene Prüfungsmaßstab entspricht der Prüfung des durch das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten schutzwürdigen Vertrauens (vgl. Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 72. EL 2014 - Art. 20 Rn. 74), so dass auch unter Berücksichtigung der Bundesgrundrechte bzw. Art. 33 Abs. 5 GG als spezielle Verfassungsgewährleistung (vgl. Beck’scher Online-Kommentar GG, Edition 23, Art. 33 Rn. 51) keine Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit des Art. 102 Abs. 2 BayBeamtVG bestehen.

Die Stichtagsregelung bringt - wie es der vorliegende Fall zeigt - unvermeidbar gewisse Härten mit sich (vgl. BVerfG, B. v. 17.2.2012 - 1 BvR 488/10 - juris Rn. 42 ständige Rechtsprechung). Gleichwohl muss das Interesse des Klägers an einer (für ihn) angemessenen individuellen Lösung dem abstrakt-generellen Gedanken der streitgegenständlichen Übergangsregelung gegenüber zurücktreten, weil die Stichtagsregelung - wie sich aus Vorstehendem ergibt - auf hinreichend differenzierten sachlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfG, B. v. 1.4.2014 - 1 BvL 2/09 - juris Rn. 50). Eine Verletzung des Gleichheitssatzes, Art. 3 GG, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.

Soweit der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt, wonach er sich nicht hätte scheiden lassen oder zumindest eine anderweitige Regelung mit seiner früheren Ehefrau getroffen hätte, wenn ihm die Änderung der Rechtslage bekannt gewesen wäre, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass er seit Inkrafttreten des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes ausreichend Zeit gehabt hätte, den Versorgungsausgleich nach § 6 Versorgungsausgleichgesetz (VersAusglG) auszuschließen oder anderweitige Regelungen zu treffen. Nach dieser Vorschrift können die Ehegatten im Rahmen ihrer Dispositionsfreiheit Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen, wobei auch nach rechtskräftiger Scheidung noch Vereinbarungen im abgetrennten Versorgungsausgleichs-Verfahren möglich sind (vgl. Beck’scher Online-Kommentar BGB, Stand: 1.11.2014, § 6 VersAusglG Rn. 1; Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 6 VersAusglG Rn. 4). Selbst nach Übersendung des Merkblatts im November 2012 an seinen Prozessbevollmächtigten sei noch Zeit gewesen, eine außergerichtliche Regelung zu treffen. Insoweit hätte es der Kläger in der Hand gehabt, die Kürzung seiner Versorgungsbezüge trotz Geltung des Pensionistenprivilegs zu vermeiden.

Auch der Hinweis des Klägers auf die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 16/3200 S. 525) vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. Aus der Begründung ist vielmehr ersichtlich, dass dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Januar 1991 (1 BvR 207/87 - BVerfGE 83, 182 - juris Rn. 45) Rechnung getragen werden sollte, wonach der Eigentumsschutz den Versorgungsanspruch auch insoweit erfasst, als dieser aufgrund des Pensionistenprivilegs auch nach Durchführung des Versorgungsausgleichs zunächst in voller Höhe fortbesteht. Vor diesem Hintergrund ist die Formulierung „künftige Ehescheidungen“ in einem umfassenderen Sinne zu verstehe, der auch und insbesondere den „künftigen“ Versorgungsausgleich einschließt. In diesem Sinne hat der Gesetzgeber schließlich auch die streitige Übergangsvorschrift formuliert und auf die Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich abgestellt, wie aus Art. 92 BayBeamtVG deutlich wird.

Auch ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht hat zuletzt am 11. Dezember 2014 (1 BvR 1485/12 - MDR 2015, 158 - juris) entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht geboten ist, die Kürzung der Versorgungsbezüge an den tatsächlichen Beginn des Rentenbezugs des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu koppeln. Im Übrigen ist die Übergangsvorschrift nicht an Art. 14 Abs. 1 GG zu messen, sondern an Art. 20 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 5 GG.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.

3. Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Wie sich aus Vorstehendem unter 1. ergibt, stellt sich die Rechtsfrage „Lässt sich die Übergangsregelung des Art. 102 Abs. 2 BayBeamtVG derart verfassungskonform auslegen, dass ein Beamter, der seinen Antrag auf Versorgungsausgleich beim zuständigen Familiengericht jedoch ohne Verschulden des Beamten erst nach dem 1. Januar 2011 entschieden hat, durch die Kürzung der Versorgungsbezüge nach Art. 92 BayBeamtVG nicht in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 5 i. V. m.. Art. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG verletzt ist?“ bereits vom Ansatz her nicht, da die streitgegenständliche Übergangsvorschrift sowohl mit den Bundesgrundrechten als auch den (inhaltsgleichen) Landesgrundrechten vereinbar ist und mithin eine verfassungskonforme Auslegung nicht veranlasst ist.

Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG (2-facher Jahresbetrag der gekürzten Versorgungsbezüge: 24 x 785,61 €).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 11/11/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicher
published on 02/05/2012 00:00

Tenor Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vom 5. Februar 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 160) ist
published on 20/12/2010 00:00

Tenor 1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgese
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published on 19/10/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitslei
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weitere Fundstellen ... Tenor Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. August 2016 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

(1) Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde.

(2) Nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes ist auf die Versorgung der Richter der Länder das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

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(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise

1.
in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen,
2.
ausschließen sowie
3.
Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 vorbehalten.

(2) Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.